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FAG -Finanzausgleichsgesetz
Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs
- Hessen -
Vom 29. Mai 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2007 S. 310; 17.12.2007 S. 908 07; 19.11.2008 S. 979 08; 09.03.2009 S. 92; 18.06.2009 S. 226; 14.12.2009 S. 654 09; 16.12.2010 S. 612 10; 08.03.2011 S. 153 11; 16.09.2011 S. 420 11a; 16.12.2011 S. 786 11b; 16.12.2011 S. 815; 14.05.2012 S. 128 12; 14.12.2012 S. 643 12a; 23.05.2013 S. 207; 27.06.2013 S. 446 13 Inkraft-Außerkrafttretenaufgehoben)
Gl.-Nr.: FFN 42-82
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind, um ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben durchzuführen.
(2) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird ein Anteil am Steueraufkommen des Landes zugewiesen (Steuerverbund). Das Nähere regelt dieses Gesetz.
(3) Regelungen außerhalb des Steuerverbundes, nach denen aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Zuwendungen oder sonstige Finanzleistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden, bleiben unberührt.
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
§ 2 Finanzausgleichsmasse, Steuerverbundmasse 07 10
(1) Die Finanzausgleichsmasse eines Ausgleichsjahres (Haushaltsjahres) besteht aus der Steuerverbundmasse sowie den im Finanzausgleich aufgrund von Gesetzen oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans zu vereinnahmenden Beträgen.
Die Finanzausgleichsmasse können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel
entnommen werden.
(2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer sowie aus 23,0 vom Hundert von zwei Dritteln der dem Land verbleibenden Einnahmen an Grunderwerbsteuer.
(3) Verbleibende Einnahmen im Sinne des Abs. 2 sind die Beträge, die das Land nach Abzug gesetzlicher Anteile des Bundes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger Dritter unter Berücksichtigung des Länderfinanzausgleichs vereinnahmt. Als gesetzliche Anteile im Sinne von Satz 1 gelten auch Leistungen aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen, die die Verteilung der Steuern nach Art. 106 Abs. 3 und 4 Grundgesetz ergänzen, sowie die Beträge, die den Gemeinden aus den Einnahmen an der Umsatzsteuer nach § 46a zuzuweisen sind.
(4) Die Steuerverbundmasse wird für das Haushaltsjahr nach den Ansätzen berechnet, die im Haushaltsplan für die jeweilige Steuerart und die abzusetzenden Anteile ausgebracht sind. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen und den tatsächlichen Anteilen Dritter gegenüber der Steuerverbundmasse ergeben, werden spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr in die Berechnung der Steuerverbundmasse einbezogen.
§ 3 Verwendung der Finanzausgleichsmasse
(1) Der Finanzausgleich wird im Ausgleichsjahr auf der Grundlage der nach § 2 berechneten Finanzausgleichsmasse durchgeführt. Die Finanzausgleichsmasse wird für
verwendet.
(2) Die Höhe der Ausgabenansätze im Finanzausgleich wird im Landeshaushalt festgelegt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 4 Abrechnung über den Finanzausgleich
Über den Finanzausgleich ist jährlich gesondert abzurechnen. Werden am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind sie über den Landesausgleichsstock (§ 28) durchzuführen.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Finanzzuweisungen
I. Allgemeines
§ 5 Allgemeine Finanzzuweisungen
(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte, die Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen erhalten Allgemeine Finanzzuweisungen, die ihre Finanzkraft stärken sollen. Soweit sie als Schlüsselzuweisungen gewährt werden, sollen sie auch Unterschiede in der Finanzkraft zwischen den einzelnen Empfängern verringern.
(2) Mit den Allgemeinen Finanzzuweisungen sind alle Lasten abgegolten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
§ 6 Gesamtschlüsselmasse 10
Für Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise ist eine Gesamtschlüsselmasse zu veranschlagen. Sie ergibt sich, indem die Beträge von der m das Umlagesoll der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden nach § 40c Abs. 1 bereinigten Finanzausgleichsmasse abgezogen werden, die für die Allgemeine Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen, für Besondere Finanzzuweisungen und für Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen veranschlagt sind.
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
§ 7 Verwendung der Gesamtschlüsselmasse und der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden 10
(1) Von der Gesamtschlüsselmasse werden verwendet:
(2) Die Schlüsselmasse der kreisfreien Städte nach Abs. 1 Nr. 2 wird um 61,7068 vom Hundert und die Landkreisschlüsselmasse nach Abs. 1 Nr. 3 wird um 38,2932 vom Hundert des Umlagesolls der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden nach § 40c Abs. 1 erhöht.
II. Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden
§ 8 Allgemeine Grundsätze
(1) Kreisangehörige Gemeinden erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für die einzelne Gemeinde im Verhältnis zu anderen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrer auf den Einwohner bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung; besondere zentralörtliche Funktionen werden berücksichtigt.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 9) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 12) ermittelt.
§ 9 Bedarfsmesszahl
(1) Die Bedarfsmesszahl einer kreisangehörigen Gemeinde wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 4) vervielfacht wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und den Ergänzungsansätzen gebildet.
(3) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes nach § 10 und der Ergänzungsansätze nach § 11 regeln die Ausführungsbestimmungen.
(4) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist gemäß § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.
(1) Der Hauptansatz einer Gemeinde wird nach einem Hundertsatz für ihre Einwohnerzahl errechnet. Die Hundertsätze sind unter Berücksichtigung der Größenklassen der Gemeinden, ihrer unterschiedlichen Zuständigkeiten und der zentralörtlichen Funktionen festgelegt; sie ergeben sich aus der Anlage 1 "Tabelle des Hauptansatzes". In Gemeinden, in denen nach dem 31. Dezember 2002 erstmalig eine Justizvollzugsanstalt errichtet wurde, schließt die Einwohnerzahl die Zahl der Haftplätze (Belegungsfähigkeit der Justizvollzugsanstalt) ein.
(2) Der Hauptansatz beträgt abweichend von Abs. 1 für eine Gemeinde,
Die zentralörtlichen Funktionen nach Satz 1 werden von der obersten Landesplanungsbehörde festgestellt.
(3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl gegenüber dem vorangegangenen Ausgleichsjahr um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die nächstniedrigere Stufe der Anlage 1 "Tabelle des Hauptansatzes" gesunken, so gilt der Hauptansatz des vorangegangenen auch für das laufende Ausgleichsjahr; dieser Hauptansatz gilt auch für die weiteren Ausgleichsjahre, wenn die Einwohnerzahl einer Gemeinde unter 50.000 oder unter 7 500 sinkt.
(1) Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden Hauptansatzes. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Haben die zuständigen Wohnungsämter der Stationierungsstreitkräfte fünfzig oder mehr Mitglieder dieser Streitkräfte einschließlich ihrer Familienangehörigen erfasst, die in einer Gemeinde wohnen, wird dieser Gemeinde ein Ergänzungsansatz gewährt, der der Zahl der erfassten Personen entspricht.
(3) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht.
(4) Ist eine kreisangehörige Gemeinde Schulträger, wird ihr ein Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert der für die Berechnung der Zuweisung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 maßgebenden Schülerzahldes vorangegangenen Ausgleichsjahres gewährt.
(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die kreisangehörige Gemeinde zusammengezählt werden und die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage von dieser Summe abgezogen wird.
(2) Es werden angesetzt:
(3) Werden in einer Verbandssatzung nach § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so werden diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.
(4) Die Steuerkraftmesszahlen sind nach dem Ist-Aufkommen der Steuern und Umlagen für einen Zwölf-Monats-Zeitraum zu ermitteln, der am 30. Juni des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Kalenderjahres endet.
(5) Das Nähere über die Ermittlung der Steuerkraftzahlen regeln die Ausführungsbestimmungen.
§ 13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) höher als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde die Hälfte des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen.
(2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 9) gleich oder niedriger als die Steuerkraftmesszahl (§ 12), erhält die kreisangehörige Gemeinde mit
als Mindestschlüsselzuweisung.
(3) Die Mindestschlüsselzuweisung beträgt abweichend von Abs. 2 für eine kreisangehörige Gemeinde,
(4) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2 und 3, erhält die kreisangehörige Gemeinde die Mindestschlüsselzuweisung.
§ 14 Überweisung der Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselzuweisungen für kreisangehörige Gemeinden werden den Landkreisen überwiesen. Die Landkreise haben sie unverzüglich weiterzuleiten. Sie dürfen nur mit Forderungen auf rückständige Kreisumlage aufrechnen.
III. Schlüsselzuweisungen an kreisfreie Städte
§ 15 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 10
(1) Die zentralörtlichen Funktionen der kreisfreien Städte werden bei der Verwendung der Gesamtschlüsselmasse nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt.
(2) Die kreisfreien Städte erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet werden. Die Steuerkraftmesszahl und die Schlüsselzuweisungen müssen zusammen mindestens 77 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen. § 11 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(3) Der Hundertsatz für die Berechnung des Hauptansatzes beträgt für die Städte
(4) Als Mindestschlüsselzuweisung (§ 13 Abs. 2) erhalten die kreisfreien Städte 48 Euro je Einwohner.
IV. Schlüsselzuweisungen an Landkreise
§ 16 Allgemeine Grundsätze
(1) Landkreise erhalten jährliche Schlüsselzuweisungen. Die Höhe bemisst sich für den einzelnen Landkreis im Verhältnis zu anderen Landkreisen nach seiner Umlagekraft und seiner auf die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden bezogenen durchschnittlichen Aufgabenbelastung.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus einer Bedarfsmesszahl (§ 17) und einer Umlagekraftmesszahl (§ 18) ermittelt.
(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Abs. 2) mit dem Grundbetrag (Abs. 6) vervielfacht wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gebildet.
(3) Der Hauptansatz eines Landkreises beträgt für seine kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 7 500 Einwohnern 105 vom Hundert und für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden 100 vom Hundert der Einwohnerzahl.
(4) Ist in einem Landkreis die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren um mehr als 10 vom Hundert gestiegen, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungszuwachs gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des 10 vom Hundert übersteigenden Hundertsatzes des Bevölkerungszuwachses erhöht.
(5) Das Nähere über die Ermittlung des Hauptansatzes und des Ergänzungsansatzes regeln die Ausführungsbestimmungen.
(6) Der Grundbetrag ist in Euro mit zwei Komma-Stellen so festzusetzen, dass die Schlüsselmasse möglichst aufgebraucht wird. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist nach § 4 dem Landesausgleichsstock zuzuführen.
§ 18 Umlagekraftmesszahl
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 46 vom Hundert der Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2.
§ 19 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
(1) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis die Hälfte des Unterschiedsbetrages, mindestens jedoch so viel, dass die Umlagekraftmesszahl und die Schlüsselzuweisung zusammen 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl erreichen.
(2) Ist die Bedarfsmesszahl (§ 17) gleich oder niedriger als die Umlagekraftmesszahl (§ 18), erhält der Landkreis 12 Euro je Einwohner als Mindestschlüsselzuweisung.
(3) Ist der nach Abs. 1 berechnete Betrag niedriger als die Mindestschlüsselzuweisung nach Abs. 2, erhält der Landkreis die Mindestschlüsselzuweisung.
V. Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen
§ 20 Finanzzuweisung an den Landeswohlfahrtsverband Hessen
(1) Der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der überörtlichen Sozialhilfe erhält jährlich eine Finanzzuweisung.
(2) Die Zuweisung soll 4,8 vom Hundert der Gesamtschlüsselmasse nach § 6 entsprechen, jedoch 2,7 vom Hundert der Steuerverbundmasse nach § 2 Abs. 4 nicht unterschreiten.
(3) Sofern die Jahresrechnung des dritten dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres im Verwaltungshaushalt einen Fehlbetrag ausweist, ist die Zuweisung nach Abs. 2 um diesen Betrag zu erhöhen (Zuschlag), es sei denn, der Fehlbetrag ist auf andere Weise gedeckt worden.
(4) Wird die Haushaltswirtschaft nach den Grundätzen der doppelten Buchführung geführt, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für die Bemessung des Zuschlags vom Fehlbetrag der Ergebnisrechnung ein Betrag abzusetzen ist, der den nicht durch Erträge gedeckten Abschreibungen, Rückstellungen und Zuführungen zu Sonderposten entspricht.
Dritter Abschnitt
Besondere Finanzzuweisungen
§ 21 Allgemeine Grundsätze
(1) Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Landkreisen und Gemeinden für das Ausgleichsjahr Besondere Finanzzuweisungen gewährt werden. Sie sind im Haushaltsplan des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Besondere Finanzzuweisungen nach Zahlen zu berechnen, die in einer Statistik amtlich aufbereitet und vor Beginn des Ausgleichsjahres veröffentlicht sind; wenn erforderlich, kann auf aufbereitete Erhebungsunterlagen zurückgegriffen werden.
§ 22 Zuweisungen zu den Ausgaben für Schulen 12a
(1) Die Landkreise und Gemeinden, die Schulträger sind, erhalten zum Ausgleich der ihnen nach dem Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), im Verwaltungshaushalt erwachsenden Ausgaben jährlich Finanzzuweisungen.
(2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden vorab zu 74 vom Hundert auf die Landkreise und zu 26 vom Hundert auf die Gemeinden aufgeteilt.
(3) Die Zuweisung für den einzelnen Schulträger wird berechnet
(4) Für Schüler von Schulen, deren Träger ein Schulverband ist, kann die Zuweisung an die Gemeinde oder den Landkreis gezahlt werden, in deren Gebiet die Schule liegt.
§ 22a Zuweisungen für Betreuungsangebote an Schulen 12a
Landkreisen und Gemeinden, die Schulträger sind, können Zuweisungen für Betreuungsangebote an Grundschulen sowie eigenständigen Grundstufen der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und Schulen mit Förderschwerpunkt Sprachheilförderung nach § 15 Abs. 1 des Schulgesetzes gewährt werden. Die Zuweisungen setzt das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen fest.
§ 23 Zuweisungen zu den Belastungen aus der örtlichen Sozialhilfe 07 10 12a
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu ihren Belastungen als örtliche Träger der Sozialhilfe.
(2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden nach den jeweiligen Gesamtausgaben nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), auf die Gruppe der Landkreise und auf die Gruppe der kreisfreien Städte aufgeteilt. Der Anteil des einzelnen Empfängers wird nach seinem Anteil an der Teilschlüsselmasse der jeweiligen Gruppe berechnet.
§ 23a Zuweisungen zu den Belastungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende 07 10 12a
(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich pauschal einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro zu.
(2) Die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Träger an den Bedarfsgemeinschaften der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gewichtet nach dem örtlichen Mietniveau. Für die Gewichtung ist die für das Gebiet des Empfängers geltende Mietenstufe nach der Anlage zu § 1 Abs. 3der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2486), in der Weise zugrunde zu legen, dass ab der Mietenstufe 2 die nach Satz 1 maßgebende Zahl der Bedarfsgemeinschaften je Stufe um 15 vom Hundert erhöht wird. Empfänger, für deren Gebiet unterschiedliche Mietenstufen gelten, werden miteinem Erhöhungsfaktor berücksichtigt, der sich aus dem Anteil der Bevölkerung je Mietenstufe an der Gesamtbevölkerung errechnet.
§ 23b Zuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe 12a
(1) Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt erhalten jährlich Finanzzuweisungen zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe, die sie nach dem Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820), zu tragen haben.
(2) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel werden zwischen den Gruppen der Landkreise ohne kreisangehörige Jugendämter, der Landkreise mit kreisangehörigen Jugendämtern, der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit eigenen Jugendämtern nach den Anteilen der jeweiligen Gruppe an den Ausgaben der Erziehungshilfe aufgeteilt.
(3) Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppe wird die Zuweisung für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis 21 Jahre berechnet.
§ 23c Zuweisungen zu den Ausgaben für Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen
(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen für Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, für Projekte der Kinder- und Jugendhilfe und zur Schaffung von familien- und kinderfreundlichen Rahmenbedingungen einschließlich wissenschaftlicher Begleitung gewährt werden.
(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden, soweit deren Maßnahmen an die Stelle kommunaler Maßnahmen treten. Beauftragungen zur wissenschaftlichen Begleitung von Projekten und deren Abwicklung können durch das Sozialministerium erfolgen.
(3) Über die Mittel verfügt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
§ 23d Zuweisungen nach § 32, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches
(1) Gemeinden erhalten für die nach § 32 und 32c des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung jährlich Finanzzuweisungen. Darübeer hinaus erhalten Gemeinden mit eigenen Jugendamt und landkreise jährlich Finanzzuweisungen für die in § 32a des hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vorgesehene Landesförderung.
(2) Die Zuweisungen können auch zur Weiterleitung an Dritte bewilligt werden.
(3) Die Zuweisugen nach § 32 des Hessichen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches können abweichend von Abs. 1 auch an nicht kommunale Träger von Tageseinrichtungen geleistet werden.
§ 24 Zuweisungen für den öffentlichen Personennahverkehr
(1) Gemeinden, Landkreisen und sonstigen kommunalen Körperschaften können, soweit sie sich an kommunalen Verkehrsverbünden beteiligen, zum Ausgleich ihrer Belastungen aus dem öffentlichen Personennahverkehr Zuweisungen gewährt werden.
(2) Die Mittel können auch unmittelbar den Verkehrsverbünden zugewiesen werden, soweit an diesen Gemeinden und Gemeindeverbände mehrheitlich beteiligt sind.
(3) Die Zuweisungen setzt auf Antrag das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium fest.
§ 25 Zuweisungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr 07 10 12a
(1) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände, die ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs betreiben oder an einem rechtlich selbstständigen Personennahverkehrsunternehmen des privaten Rechts allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Landkreisen oder Zweckverbänden mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind, erhalten Finanzzuweisungen zum Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Ausbildungsverkehr nach Maßgabe des § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) und des § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554).
(2) Die Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände leiten die Zuweisungen an die Verkehrsunternehmen weiter oder können bestimmen, dass sie an die Verkehrsunternehmen unmittelbar gezahlt werden; § 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 26 Zuweisungen zu den Ausgaben für Theater
(1) Den Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbadenkönnen Finanzzuweisungen gewährt werden, soweit sie Verluste eigener oder Finanzierungsanteile an Betriebskosten staatlicher Theater zu tragen haben. Eigenen Theatern stehen entsprechende öffentliche Unternehmen gleich, wenn die Städte mit mehr als 50 vom Hundert am Nennkapital unmittelbar beteiligt sind.
(2) Die Zuweisungen setzt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei können überdurchschnittliche Belastungen angemessen berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuweisung oder eine bestimmte Höhe der Zuweisung besteht nicht.
§ 26a Zuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen
(1) Gemeinden und Landkreisen können Finanzzuweisungen zu den Ausgaben für Bibliotheken, Museen und Musikschulen gewährt werden.
(2) Über die Mittel verfügt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
§ 27 Zuweisungen zu den Ausgaben für Straßen
(1) Gemeinden und Landkreise erhalten als Träger der Baulast von Straßen jährlich Zuweisungen, deren Höhe im Landeshaushalt festgelegt wird.
(2) Die Zuweisung für die einzelne Gemeinde wird nach der Länge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen berechnet, soweit die Gemeinde Träger der Baulast ist; der Kilometer Bundesstraße wird mit 1,0, der Kilometer Landes- und Kreisstraßen wird mit 2,1 vervielfältigt. Die Zuweisung für den einzelnen Landkreis wird nach der Länge der Kreisstraßen berechnet; die Kilometer je 1 000 Einwohner eines Landkreises werden vervielfältigt, und zwar
Unberücksichtigt bleiben die Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden, die Zuweisungen für Kreisstraßen nach Satz 1 erhalten.
§ 27a Zuweisungen zu den Belastungen der Heilkurorte
(1) Gemeinden, die nach den Bestimmungen des Hessischen Beihilferechts als Heilkurorte anerkannt sind, erhalten für die Gemeindeteile, die im Heilkurorteverzeichnis enthalten sind, Finanzzuweisungen zum Ausgleich ihrer besonderen Belastungen.
(2) Die im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel werden auf die Heilkurorte zu zwei Dritteln nach der Zahl der kurtaxpflichtigen Übernachtungen und zu einem Drittel nach der Zahl der Betten in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen verteilt.
§ 28 Landesausgleichsstock 12 12a
(1) Zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen und zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030), wird ein Landesausgleichsstock gebildet. Aus dem Landesausgleichsstock können auch Zuweisungen für Zinsdiensthilfen nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 und § 3 des Schutzschirmgesetzes vom 14. Mai 2012 (GVBl. S. 128) gewährt werden.
(2) Liegen außergewöhnliche Belastungen oder Härten bei der Durchführung vor, kann das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise gewähren.
(3) Das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften, die insbesondere die Verteilung der Mittel, die Art der zu fördernden Einrichtungen und die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden regeln.
Vierter Abschnitt
Ausgaben zur Finanzierung von Investitionen
§ 29 Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen 13
Gemeinden, Landkreise und der Landeswohlfahrtsverband Hessen können jährlich pauschalierte Zuweisungen zu den Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erhalten, soweit diese nicht durch zweckgebundene Zuwendungen nach diesem Gesetz gefördert werden können. Die Höhe des jeweiligen Anteils an den verfügbaren Mitteln wird im Landeshaushalt festgelegt. Die Zuweisungen sind im Finanzhaushalt zu vereinnahmen. Sie können auch zur Tilgung von Investitionskrediten eingesetzt werden.
§ 30 Festsetzung der pauschalen Zuweisungen
Die Zuweisungen für die einzelnen Gebietskörperschaften sind so festzusetzen, dass die nach § 29 Satz 2 verfügbaren Mittel möglichst aufgebraucht werden. Spitzenbeträge werden nach § 4 über den Landesausgleichsstock verrechnet. Die Zuweisungen sind auf volle tausend Euro zu runden.
§ 31 Abschlussprogramm Abwasser und pauschale Zuweisungen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen 10 12a
(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können für Darlehen, die sie zur Finanzierung von Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) aufnehmen, Zuweisungen erhalten. Sie betragen ein Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 50 Prozent der jährlich geleisteten Tilgungen. Hierzu wird eine jährliche Zuführung aus dem Aufkommen aus der Abwasserabgabe veranschlagt.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände können als Träger der Unterhaltungslast bei Maßnahmen an Gewässern zweiter Ordnung, die in der Anlage 4 zu § 25 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548)),genannt werden, jährlich pauschale Zuweisungen erhalten.
(3) Die Höhe der Zuweisungen nach Abs. 1 bemisst sich nach Beträgen, die aufgrund von Kostenrichtwerten ermittelt werden, und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie den strukturellen Besonderheiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 3. Die Zuweisungen nach Abs. 2 werden nach der Länge der zu unterhaltenden Gewässerstrecke berechnet. Das Nähere hierzu regeln Richtlinien.
(4) Das für die Prüfung der Jahresrechnung des Zuweisungsempfängers zuständige Rechnungsprüfungsamt hat hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Maßnahmen zu bestätigen, dass bei der Durchführung die haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind und insbesondere die zweckentsprechende Verwendung der Zuweisungen nachgewiesen ist. Das Rechnungsprüfungsamt unterliegt bei dieser Prüfungstätigkeit fachlich den Weisungen des Rechnungshofs und hat auf sein Verlangen über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Bei Anwendung des § 129 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), gilt die Prüfungstätigkeit nach Satz 1 als Teilprüfung im Sinne des § 128 der Hessischen Gemeindeordnung. Sofern sich hinsichtlich der Rechnungen fachtechnische Abgrenzungsprobleme ergeben, entscheidet das Rechnungsprüfungsamt im Benehmen mit der Fachbehörde.
(5) Die Zuweisungen nach Abs. 1 und 2 werden in einem Landesprogramm zusammengestellt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.
§ 32 Rechtsverordnung
(1) Im Fall des § 29 bestimmt die Ministerin oder der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, im Fall des § 31 die Ministerin oder der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport, durch Rechtsverordnung:
(2) Vereinigungen, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände bilden, um ihre Interessen zu fördern, sind vor dem Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.
§ 33 Zuwendungen zur Projektförderung 12a
(1) Landkreisen, Gemeinden, Zweckverbänden und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen können in den folgenden Bereichen Zuwendungen für einzelne Investitionen bewilligt werden:
Die Zuweisungen sind ausschließlich dazu bestimmt, die Ausgaben zu decken, die die Kommunen selbst tragen.
(2) Als kommunale Investitionen im Sinne des Abs. 1 gelten die Maßnahmen der Deutschen Bahn AG, die nach § 2 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes förderungsfähig sind, soweit sie die Verkehrsverhältnisse in den Kommunen verbessern. Als kommunale Investition im Sinne des Abs. 1 gelten auch Maßnahmen von sonstigen Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, soweit diese Unternehmen Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Zuwendungen werden den Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen bewilligt.
(3) Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden grundsätzlich in Höhe eines bestimmten Anteils finanziert. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und seiner Stellung im Finanz- und Lastenausgleich. Über die veranschlagten Beträge verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium.
(4) Die Zuwendungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können zur Verbilligung für Darlehen bewilligt werden, die die Empfänger im Rahmen des im Landeshaushalt 2007 veranschlagten Abschlussprogramms Kommunale Altlastenbeseitigung zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Kosten aufnehmen. Sie betragen einen Prozentpunkt des vereinbarten Zinssatzes für die jährlich auf die Restschuld gezahlten Zinsen und bis zu 80 vom Hundert der jährlich zu leistenden Tilgungen.
§ 34 Zuwendungen zu den Ausgaben für Krankenhäuser 07
(1) Um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für Krankenhäuser zu finanzieren, für die Gemeinden oder Gemeindeverbände einen gesetzlichen Versorgungsauftrag haben, werden im Finanzausgleich veranschlagt:
(2) Die veranschlagten Beträge sind zweckgebunden für gesetzlich bestimmte Zuwendungen zu verwenden.
§ 35 (gestrichen)
§ 36 (aufgehoben)
Fuenfter Abschnitt
Umlagen; Umlagegrundlagen
§ 37 Kreisumlage 07 11b Übergangsregelung 2014
(1) Soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts und zum Ausgleich von Fehlbeträgen aus Vorjahren nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben.
(2) Umlagegrundlagen sind:
Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert 1, 2 der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen. Von der Regelung in Satz 2 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen.
(3) Die Landkreise erheben zum Ausgleich ihrer Belastungen als Schulträger von kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Schulträger sind, einen Zuschlag zur Kreisumlage. Der Zuschlag ist als Vomhundertsatz auf die Beträge nach Abs. 2 Satz 1 festzulegen. Das Aufkommen aus dem Zuschlag darf die Belastung des Landkreises aus der Schulträgerschaft nicht übersteigen und ist zweckgebunden zu vereinnahmen. Wird der Vomhundertsatz auf einen Wert von über 8 vom Hundert festgesetzt, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage um den 8 vom Hundert übersteigenden Wert der Schulumlage zu mindern, bis der Zuschlag die Belastungen aus der Schulträgerschaft erstmalig ausgleicht. Bei Gemeinden, die Schulträger sind, bleibt der Vomhundertsatz für die Kreisumlage unverändert. Von der Regelung in Satz 5 können die einzelnen Landkreise und ihre Gemeinden, soweit sie Schulträger sind, im beiderseitigen Einvernehmen abweichen. Bei Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten und nicht Schulträger sind, ist der Vomhundertsatz für die Kreisumlage im Vergleich zu den anderen kreisangehörigen Gemeinden um den 1,77-fachen Vomhundertsatz abzusen. Eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Kreisumlage aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Veränderung des Vomhundertsatzes nach Satz 1 und 2 stehen, kann unabhängig von den Regelungen in Satz 4 bis 8 festgesetzt werden.
(4) Die Landkreise können von den gemeindefreien Grundstücken eine Umlage erheben. Der Hebesatz darf 85 vom Hundert der Umlagegrundlagen nicht übersteigen. Umlagegrundlagen sind die Grundsteuermessbeträge, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit 220 vom Hundert angesetzt werden.
(5) Die Hebesätze für die Umlagegrundlagen nach den Abs. 2 und 4 und der Zuschlag nach Abs. 3 dürfen nach dem 31. August des Haushaltsjahres nicht mehr erhöht werden; entscheidend ist der Beschluss des Kreistages.
(1) Die Krankenhausumlage wird nach dem Hessischen Krankenhausgesetz 2011 vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 587), geändert durch Gesetz vom 15. September 2011 (GVBl. I S. 425), aufgrund der für das Haushaltsjahr zu erwartenden Kosten veranschlagt. Mehr- oder Minderbeträge werden bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Haushaltsjahr berücksichtigt.
(2) Das Ministerium der Finanzen und das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium setzen die von den einzelnen kreisfreien Städten und Landkreisen aufzubringende Krankenhausumlage fest. Umlagegrundlagen sind:
Der Umlagehebesatz ist - gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma - so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 1 ermittelte Betrag ergibt.
§ 39 Verbandsumlage des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen 11a 12a
Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), sind:
§ 40 Umlagegrundlagen des Regionalverbandes Frankfurt/Rhein-Main 11 12a
(1) Umlagegrundlagen für die Verbandsumlage nach § 18 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), sind:
(2) Die Verbandsumlage ist zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 1 und zu 50 vom Hundert im Verhältnis der Umlagegrundlagen nach Abs. 1 Nr. 2 aufzubringen.
§ 40a Verzinsung
Rückständige Umlagen nach §§ 37 bis 40 sind vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an mit jährlich 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Der am Ersten des Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
§ 40b Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm 10
(1) Für den Zinsdienst für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) wird vom Landeswohlfahrtsverband Hessen, von den Landkreises, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden eine Zinsdienstumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht der Höhe des nach § 2 Abs. 1 Sat 2 im Haushaltsplan veranschlagten Betrages. Soweit der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 im Haushaltsplan veranschlagte Betrag sich im VOllzug des Haushaltsplans verändert, sind die Mehr- oder Minderbeträge des Umlagesolls spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu veranschlagen.
(2) Das Ministerium der Finanzen setze für die in Abs. 1 genannten Körperschaften im Einzelnen den jeweils aufzubringenden Betrag der Zinsdienstumlage auf der Grundlage der von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - ermittelten auf sie entfallenden Zinslasten fest. Die Zinslasten für Darlehen für Ersatzschulen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammgesetzes und für Krankenhäuser auch in nicht öffentlicher Trägerschaft werden jeweils dem Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt zugerechnet, in dem oder in der die geförderte Ersatzschule oder das geförderte Krankenhaus liegt.Die Zinslasten für Darlehen für Krankenhäuser wer den dem Landeswohlfahrtsverband Hessen zugerechnet, wenn das geförderte Krankenhaus von ihm selbst, einer seiner Tochtergesellschaften oder in seinem Auftrag errichtet oder betrieben wird.
(3) Die von den einzelnen Körperschaften jeweils aufzubringende Zinsdienstumlage wird grundsätzlich mit Auszahlungen von Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse verrechnet.
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
§ 40c Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden 10 12a
(1) Von den kreisangehörigen Gemeinden wird eine Kompensationsumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht 15,2333 vom Hundert der maßgeblichen Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Die maßgeblichen Einnahmen werden ermittelt, indem die im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer durch den jeweils gültigen Hebesatz geteilt und mit 3,5 vom Hundert vervielfacht werden. Mehr- oder Minderbeträge, die sich nach Ablauf des Haushaltsjahres nach dem tatsächlichen Grunderwerbsteueraufkommen ergeben, sind bei der Veranschlagung der Umlage spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Mehr- oder Minderbeträge, die sich aufgrund der Rundung des Umlagehebesatzes nach Abs. 2 Satz 3 ergeben.
(2) Das Ministerium der Finanzen setzt die von den einzelnen kreisangehörigen Gemeinden jeweils aufzu - bringende Kompensationsumlage fest. Umlagegrundlagen sind:
Der Umlagehebesatz ist, gerundet auf zwei Stellen hinter dem Komma, so festzusetzen, dass sich der nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 ermittelte Betrag ergibt.
(3) Die von den einzelnen kreisangehörigen Gemein den jeweils aufzubringende Kompensationsumlage wird grundsätzlich mit Auszahlungen von Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Die Verrechnung nach Satz 1 geht einer Verrechnung nach § 40b Abs. 3 vor.
Sechster Abschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 41 Zuwendungen außerhalb der Finanzausgleichsmasse
Soweit das Land außerhalb dieses Gesetzes aufgrund besonderer Gesetze oder nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsplans Mittel für zweckgebundene Zuwendungen an kommunale Empfänger vorsieht, sind bei der Zuwendung deren finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Stellung im Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen. 3 Über die Mittel verfügt das jeweils zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen.
§ 42 Kreisausgleichsstock
Die Landkreise können in ihrem Haushalt aus dem Aufkommen der Kreisumlage einen Ausgleichsstock zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen ihrer Gemeinden ausweisen.
§ 43 Verwaltungskosten
Die dem Land zustehenden, bei dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung aufkommenden Verwaltungskosten werden nach Abzug der daraus an andere Stellen geleisteten Auslagen und Abgaben dem Landkreis überlassen.
§ 44 Zuweisungen von Verwarnungsgeldern und Geldbußen
(1) Geldbußen, die durch Bescheid des Gemeindevorstandes, des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters oder des Landrats als allgemeine Ordnungsbehörde oder des Kreisausschusses festgesetzt worden sind, und Verwarnungsgelder, die von diesen Behörden erhoben worden sind, fließen der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis zu. Satz 1 gilt entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, für die Einziehung von Gegenständen und für die Kosten des Bußgeldverfahrens.
(2) Der nach Abs. 1 begünstigten Gemeinde oder dem begünstigten Landkreis fallen die notwendigen Auslagen zur Last, soweit sie einem Betroffenen zu erstatten sind.
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Aufwendungen, die ihnen
(2) Das Nähere regeln das für die Kommunalaufsicht zuständige Ministerium und das für das Flüchtlingswesen zuständige Ministerium im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
§ 46 Polizeiversorgungslasten 07 12a
(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihre Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten, wenn der Versorgungsfall vor dem 9. Mai 1945 eingetreten und zu diesem Zeitpunkt eine im Gebiet des Landes Hessen gelegene Versorgungskasse zuständig war.
(2) Dem Land obliegen die Pflichten aus § 3 des Versorgungsanpassungsgesetzes vom 18. März 1952 (GVBl. I S. 84), aufgehoben mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten und ihren Hinterbliebenen, die ihren Wohnsitz am 8. Mai 1945 im Gebiet des Landes Hessen hatten.
(3) Den Gemeinden obliegen die Pflichten aus § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), gegenüber den ehemaligen Reichspolizeibeamten, die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle im Gebiet des Landes Hessen standen, und gegenüber ihren Hinterbliebenen.
(4) Soweit für die Zeit vor dem 1. April 1952 Versorgungsbezüge abweichend von diesen Bestimmungen gezahlt worden sind, bleibt es dabei.
§ 46a Ausgleichsleistungen an die Gemeinden für Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 vom Hundert des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zusteht. Das Mehraufkommen der Umsatzsteuer wird als proportionaler Anteil des Gesamtaufkommens ermittelt.
(2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz festgesetzt sind.
(3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.
(4) Nach Veröffentlichung der endgültigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag abschließend ermittelt und festgesetzt. Nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen wird der Unterschiedsbetrag mit der ersten Abschlagszahlung im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47 Berichtigungen
(1) Anträge auf Berichtigung der Umlagegrundlagen oder einer Leistung aufgrund dieses Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlussfrist zu stellen, die in den Ausführungsbestimmungen festzulegen ist; sie muss mindestens bis zum 30. Juni des Ausgleichsjahres laufen.
(2) Eine Berichtigung ist nur durchzuführen, wenn sie bei den Umlagegrundlagen zu einer Abweichung von mindestens 50 Euro oder bei einer Zuwendung zu einer Abweichung von mindestens 25 Euro führt.
§ 48 Aufhebung von Leistungen
(1) Rücknahme, Widerruf, Erstattung und Verzinsung der aus den Mitteln des Finanzausgleichs festgesetzten Leistungen richten sich im Übrigen nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Der zu erstattende oder zeitweilig nicht zweckentsprechend verwendete Betrag ist nur zu verzinsen, wenn dieser 50.000 Euro übersteigt.
(2) Die zu erstattenden Beträge und Zinsen sollen bei dem jeweiligen Ausgabenansatz vereinnahmt werden.
§ 49 Ausführungsbestimmungen
(1) In den Ausführungsbestimmungen wird das Nähere über die Berechnung und die Zahlung der Allgemeinen und der Besonderen Zuweisungen festgelegt.
(2) Die Ausführungsbestimmungen erlässt das Ministerium der Finanzen gemeinsam mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Sie sind im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Im Staatsanzeiger sind außerdem für jedes Ausgleichsjahr bekannt zu geben:
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft 4.
Tabelle des Hauptansatzes | Anlage 1 (zu § 10 Abs. 1) |
Bei einer Einwohnerzahl bis unter | Hauptansatz in v. H. |
1 | 2 |
5 000 | 107 |
7 500 | 114 |
10.000 | 121 |
15.000 | 124 |
20.000 | 126 |
30.000 | 127 |
50.000 | 129 |
50.000 und mehr | 130 |
Der in Spalte 2 in jeder Zeile angegebene Hauptansatz in v. H. gilt jeweils auch für alle Gemeinden, deren Einwohner zwischen der vorangehenden Stufe und der aus Spalte 1 ersichtlichen höheren Einwohnerzahl liegt.
Anlage 2 (aufgehoben) 12a |
Anlage 3 (aufgehoben) 12a |
1) Abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2007 die Zahl 50.
2) Nach Art. 3 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2007 vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 736) zahlen bis zum 30. September 2007 Bad Homburg 1 348.000 Euro, Fulda 719.000 Euro, Gießen 1 035.000 Euro, Hanau 1 580.000 Euro, Marburg 989.000 Euro, Rüsselsheim 1 311.000 Euro und Wetzlar 920.000 Euro an ihren jeweiligen Landkreis zum Ausgleich für die erst ab 1. Januar 2008 geltende Reduzierung des Ermäßigungssatzes für die Kreisumlage der Sonderstatusstädte.
3) Nach Art. 4 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2004 vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 511) können abweichend von § 41 Satz 1 Maßnahmen der kommunalen Schulträger aus den im Einzelplan des Kultusministeriums bereitgestellten Mitteln des Bundesprogramms "Zukunft Bildung und Betreuung" 2003 bis 2007 aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Hessen vom 12. Mai 2003 einheitlich mit einem Festbetrag in Höhe von 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
4) Dieser Absatz betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1977.
Entscheidung Staatsgerichtshof vom 21.05.2013:
"Entscheidungsformel:
- Art. 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 11 sowie Art. 3 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 612) sind mit Art. 137 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verfassung des landes Hessen unvereinbar.
- Der Gesetzgeber hat spätestens für das Ausgleichsjahr 2016 den kommunalen Finanzausgleich für Hessen verfassungskonform neu zu regeln. Die mit der Verfassung des landes Hessen für unverenbar erklärten Verschriften des Finanuzausgleichsänderungsgesetzes 2011 sind bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung längstens bis zum 31.12.2015, weiter anwendbar.
ENDE | |
(Stand: 28.08.2023)
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