Regelwerk

KGG - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
- Hessen -

Vom 16. Dezember 1969
(GVBl. I vom 22.12.1969 S. 307; 02.11.1971 S. 253; 15.05.1974 S. 241; 04.09.1974 S. 361; 21.12.1976 S. 532; 24.06.1978 S. 420; 21.03.2005 S. 218 05; 16.12.2011 S. 786 11; 21.11.2012 S. 436 12; 13.12.2012 S. 622 12a; 20.12.2015 S. 618 15; 11.12.2019 S. 416 19; 16.02.2023 S. 83 23)
Gl.-Nr.: 330-9



Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Gemeinden und Landkreise können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe durch Gesetz ausgeschlossen ist.

§ 2 Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit 12

(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen und gemeinsame kommunale Anstalten gebildet werden, soweit nicht durch Gesetz eine besondere ausschließliche Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben ist.

(2) Die Befugnis, sich bei der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen, bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

§ 3 Beteiligte und Aufgaben

(1) Gemeinden und Landkreise können durch Vereinbarung kommunale Arbeitsgemeinschaften bilden. An diesen Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligt werden.

(2) Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt.

(3) Die kommunale Arbeitsgemeinschaft soll Angelegenheiten beraten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren. Sie soll Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander abstimmen; sie soll Gemeinschaftslösungen einleiten, um eine wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

§ 4 Verfahren

(1) Die Beteiligten regeln die Aufgaben, die Geschäftsführung sowie die Deckung des Finanzbedarfs der kommunalen Arbeitsgemeinschaft. Die Beteiligten können vereinbaren, daß sie an Beschlüsse der kommunalen Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten den Beschlüssen zugestimmt haben. In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, daß die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Empfehlungen der kommunalen Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.

(2) Die Vereinbarung über die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich abzuschließen.

Dritter Abschnitt
Der Zweckverband

Erster Titel
Grundlagen

§ 5 Beteiligte

(1) Gemeinden und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen, um einzelne Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen (Freiverbände).

(2) Neben einer der in Abs. 1 genannten Körperschaften können andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen.

§ 6 Rechtsnatur

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

§ 7 Rechtsverhältnisse

(1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Verbandssatzung geregelt.

(2) Soweit nicht das Gesetz oder die Verbandssatzung etwas anderes bestimmt, sind auf den Zweckverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

§ 8 Aufgabenübergang

(1) Das Recht und die Pflicht der in einem Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden und Landkreise, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. Der Zweckverband kann anstelle der Verbandsmitglieder nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden Vorschriften Satzungen erlassen sowie den Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben.

(2) Die Verbandssatzung kann den Übergang einzelner Befugnisse, insbesondere des Rechts, Satzungen zu erlassen, ausschließen oder auf den örtlichen Geltungsbereich einzelner Verbandsmitglieder beschränken; die Zuständigkeit der Verbandsmitglieder bleibt insoweit unberührt.

(3) Bestehende Beteiligungen der Gemeinden und Landkreise an Unternehmen und Verbänden, die denselben oder ähnlichen Aufgaben dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Beteiligungen anstelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet.

Zweiter Titel
Bildung des Zweckverbandes

§ 9 Verbandssatzung 19

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