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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2008
Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 22.12.2009 S. 654)
Artikel 1 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 226), wird wie folgt geändert:
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " §§ 37 bis 40a" wird durch " §§ 37 bis 40b" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 40a wird folgende Angabe eingefügt:
"Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm § 40b"
2. Nach § 40a wird als § 40b eingefügt:
" § 40b Zinsdienstumlage für das Sonderinvestitionsprogramm
(1) Für den Zinsdienst für Darlehen nach den §§ 3 und 6 des Hessischen Sonderinvestitionsprogrammges etz es vom 9. März 2009 (GVBl. I S. 92) wird vom Landeswohlfahrtsverband Hessen, von den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden eine Zinsdienstumlage erhoben und der Finanzausgleichsmasse zugeführt. Das Umlagesoll entspricht der Höhe des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 im Haushaltsplan veranschlagten Betrages. Soweit der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 im Haushaltsplan veranschlagte Betrag sich im Vollzug des Haushaltsplans verändert, sind die Mehr- oder Minderbeträge des Umlagesolls spätestens im übernächsten Haushaltsjahr zu veranschlagen.
(2) Das Ministerium der Finanzen setzt für die in Abs. 1 genannten Körperschaften im Einzelnen den jeweils aufzubringenden Betrag der Zinsdienst umlage auf der Grundlage der von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - ermittelten auf sie entfallenden Zinslas - ten fest. Die Zinslasten für Darlehen für Ersatzschulen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Sonderinvestitionsprogramm gesetzes und für Krankenhäuser auch in nicht öffentlicher Trägerschaft werden jeweils dem Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt zugerechnet, in dem oder in der die geförderte Ersatzschule oder das geförderte Krankenhaus liegt.
(3) Die von den einzelnen Körperschaften jeweils auf zubringende Zinsdienstumlage wird grundsätzlich mit Auszahlungen von Leistungen aus der Finanzausgleichsmasse verrechnet."
Änderung des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2008
Art 2 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2008 vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 979), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Ausgleichsjahre 2008 udn 2009 werden jeweils abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310) geändert durch Gesetz vom 17.12.2007 (GVBl. I S. 908), die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt | "(1) Für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2010 werden jeweils abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2009 (GVBl. I S. 226), die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt." |
2. Nach Abs. 3 wird als Abs. 4 eingefügt:
"(4) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2010 zahlen bis zum 30. September 2010 die Städte
Bad Homburg 1.784 000 Euro
Fulda 913.000 Euro
Gießen 1343.000 Euro
Hanau 3.017 000 Euro
Marburg 1448.000 Euro
Rüsselsheim 1644.000 Euro
Wetzlar 1228.000 Euro
an ihren jeweiligen Landkreis."
3. Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und die Angabe "das Ausgleichsjahr 2009" wird durch die Angabe "die Ausgleichsjahre 2009 und 2010" ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(Stand: 26.04.2021)
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