Regelwerk |
Änderungstext
Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011
Vom 16. Dezember 2010
(GVBl. I Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 612)
Entscheidung Staatsgerichtshof vom 21.05.2013:
"Entscheidungsformel:
- Art. 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 11 sowie Art. 3 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2011 vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 612) sind mit Art. 137 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verfassung des landes Hessen unvereinbar.
- Der Gesetzgeber hat spätestens für das Ausgleichsjahr 2016 den kommunalen Finanzausgleich für Hessen verfassungskonform neu zu regeln. Die mit der Verfassung des landes Hessen für unverenbar erklärten Verschriften des Finanuzausgleichsänderungsgesetzes 2011 sind bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung längstens bis zum 31.12.2015, weiter anwendbar.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 654), wird wie folgt geändert:
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
1. Die Übersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " §§ 37 bis 40b" wird durch die Angabe " §§ 37 bis 40c" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 40b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 40c Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden "
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Zuweisungen vom Bund zum Ausgleich der wegfallenden Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer und der LKW-Maut, Grunderwerbsteuer und an Gewerbesteuerumlage, soweit sie nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erhoben wird. Das sich gegenüber dem Vervielfältiger der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergebende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage bleibt unberücksichtigt. | "(2) Die Steuerverbundmasse eines Ausgleichsjahres besteht aus 23,0 vom Hundert der dem Land verbleibenden Einnahmen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Vermögensteuer sowie aus 23,0 vom Hundert von zwei Dritteln der dem Land verbleibenden Einnahmen an Grunderwerbsteuer. " |
b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "die den Land kreisen und kreisfreien Städten aus dem Grunderwerbsteueraufkommen nach dem Hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz und" gestrichen.
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
3. In § 6 Satz 2 wird nach den Worten "die Beträge von der" die Angabe "um das Umlagesoll der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden nach § 40c Abs. 1 bereinigten" eingefügt.
Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung siehe =>
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
c) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die Schlüsselmasse der kreisfreien Städte nach Abs. 1 Nr. 2 wird um 61,7068 vom Hundert und die Landkreisschlüsselmasse nach Abs. 1 Nr. 3 wird um 38,2932 vom Hundert des Umlagesolls der Kompensationsumlage kreisangehöriger Gemeinden nach § 40c Abs. 1 erhöht."
5. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe " § 7 Nr. 2" durch die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
6. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)" durch die Angabe "3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)" ersetzt.
7. § 23a wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich einen Betrag zu, der sich nach den Entlastungen des Landes beim Wohngeld durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) nach Abzug seiner Belastungen aus Art. 30 dieses Gesetzes bemisst. | "(1) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Trägerschaft für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112), führt das Land der Finanzausgleichsmasse jährlich pauschal einen Betrag in Höhe von 100 Millionen Euro zu." |
b) Abs. 2
(Stand: 28.08.2023)
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