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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Kommunalen Finanzausgleichs an die Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des ländlichen Raums
- Hessen -

Vom 27. Juni 2013
(GVBl. Nr. 16 vom 08. Juli 2013 S. 446)



Artikel 1 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBl. I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 207), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 3 werden nach dem Wort "laufende" die Wörter "und das folgende" eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Ist in einer Gemeinde die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren gesunken, wird ihr ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des Hundertsatzes des Bevölkerungsrückgangs erhöht."

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

"(5) Ist in einem Landkreis die für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebende Einwohnerzahl in den letzten zehn Jahren gesunken, wird ihm ein Ergänzungsansatz für Bevölkerungsrückgang gewährt. Dazu wird der Hauptansatz um die Hälfte des Hundertsatzes des Bevölkerungsrückgangs erhöht."

b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.

4. § 29 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Zuweisungen sind im Finanzhaushalt zu vereinnahmen. Sie können auch zur Tilgung von Investitionskrediten eingesetzt werden. Die Zuweisungen können abweichend von Satz 3 im Ergebnishaushalt eingesetzt werden, soweit und solange beim Zuwendungsempfänger keine Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen oder für die Tilgung von Investitionskrediten anfallen."

Artikel 2 2
Übergangsregelung zur ermäßigten Kreisumlage der Sonderstatusstädte

(1) Für das Ausgleichsjahr 2014 werden abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes die Umlagegrundlagen nicht auf 56,5 vom Hundert, sondern auf 50,0 vom Hundert ermäßigt.

(2) Zum Ausgleich für die Aussetzung der Erhöhung der Grundlage ihrer Kreisumlage im Ausgleichsjahr 2014 zahlen bis zum 30. September 2014 die Städte (Sonderstatusstädte)

Bad Homburg 1.260.000 Euro
Fulda 1.136.000 Euro
Gießen 1.601.000 Euro
Hanau 2.330.000 Euro
Marburg 1.623.000 Euro
Rüsselsheim 1.459.000 Euro
Wetzlar 767.000 Euro

an ihren jeweiligen Landkreis.

(3) Abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 7 des Finanzausgleichsgesetzes gilt für das Ausgleichsjahr 2014 ein zweifacher Vomhundertsatz.

Artikel 3
Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragrafenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

1) Ändert FFN 41-16

2) Ändert FFN 18-2

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