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Regelwerk, Allgemeines, Individualrecht

VAGBbg - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

- Brandenburg -

Vom 14. April 1993
(GVBl. I S. 94; 27.06.1995 S. 150; 20.03.2003 S. 42; 20.11.2003 S. 278; 17.12.2003 S. 298; 20.04.2006 S. 46 06; 27.05.2009 S. 157 09; 01.02.2012 Nr. 9 12; 04.07.2014 Nr. 26 14; 08.05.2018 Nr. 8 18; 19.06.2019 Nr. 40 19; 27.02.2020 Nr. 4 20; 18.05.2020 Nr. 16 20a; 04.07.2023 Nr. 17 23)



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in den von der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmten Fällen richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen 09 19 23

(1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg.

(2) Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

(3) Vertreterinnen und Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die fünf Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Volksinitiative bestimmte verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreterinnen und Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens drei der Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnet worden sind, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 3 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Abstimmungsbehörden 09 19 23

(1) Die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann den Ämtern, Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.

(2) Abstimmungsbehörden sind die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen oder Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeister.

(3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden.

Abschnitt 2
Volksinitiative

§ 4 Recht auf Beteiligung 12 19

Das Recht, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, haben alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4a Beratung 19

Die Vertreterinnen und Vertreter einer Volksinitiative können sich durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter beraten lassen. Die kostenfreie Beratung umfasst alle in den §§ 4, 5 bis 10 und 12 bestimmten Voraussetzungen der Volksinitiative und Vorgaben zu ihrer Durchführung.

§ 5 Gegenstand der Volksinitiative 19

(1) Volksinitiativen sind zulässig zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen.

(2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

(3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde.

(4) Für Volksinitiativen, die die Auflösung des Landtages oder Gesetze, die den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen, oder die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung erstreben, gelten die Abschnitte 5 bis 7.

§ 6 Förmliche Voraussetzungen 12 19 20a 23

(1) Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder den Wortlaut einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zu Stande gekommen, wenn

  1. sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 4 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen ( § 8) unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein,

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