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Gesetz zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679
- Brandenburg -
Vom 8. Mai 2018
(GVBl. I Nr. 8 vom 08.05.2018)
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Meldegesetzes
Das Brandenburgische Meldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2006 (GVBl. I S. 6), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 26) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch das Gesetz vom 29. April 2015 (GVBl. I Nr. 12), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Speicherung von Daten | " § 2 Verarbeitung personenbezogener Daten". |
b) Das Wort "speichern" wird durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort "erhoben" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "gespeichert" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die nach Absatz 1 zu speichernden Daten werden logisch getrennt nach Meldebehörden gespeichert. | "(3) Die Daten nach Absatz 1 werden logisch getrennt nach Meldebehörden verarbeitet." |
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Registerbehörde darf die gespeicherten Daten nur zur Erfüllung der in § 5 genannten Aufgaben verarbeiten. | "Die Registerbehörde darf die Daten nach § 6 nur zur Erfüllung der in § 5 genannten Aufgaben verarbeiten." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zum Schutz der Betroffenen gelten die §§ 7, 8, 9 Satz 1 Nummer 1 sowie die §§ 10 und 11 des Bundesmeldegesetzes entsprechend. | "(2) Die §§ 7, 8, 10 und 11 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend." |
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Statistikgesetzes
Das Brandenburgische Statistikgesetz vom 11. Oktober 1996 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Vergabe statistischer Arbeiten | " § 8 (weggefallen)". |
§ 8 Vergabe statistischer Arbeiten(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg oder die Gemeinden und Gemeindeverbände können als Auftraggeber andere Stellen oder Personen als Auftragnehmer mit der Durchführung statistischer Arbeiten beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung sowie die für die jeweilige Statistik maßgeblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften ist der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Eine Vergabe des Auftrags an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig. Erfolgt die Vergabe des Auftrags an nichtöffentliche Stellen, so hat sich der Auftragnehmer der Kontrolle des Auftraggebers zu unterwerfen. Eine Weiterübertragung des Auftrags oder von Auftragsteilen an Dritte ist vertraglich auszuschließen. § 11 Abs. 1 und 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit bei der Durchführung statistischer Arbeiten auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, die einem Berufs- oder einem anderen besonderen Amtsgeheimnis unterliegen oder wenn einer Datenverarbeitung im Auftrag andere bereichsspezifische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
wird aufgehoben.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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