Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 1. Februar 2012
(GVBl. I Nr. 9 vom 02.02.2012 S. 1)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 157, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Beteiligung Jugendlicher " § 7 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Eintragungslisten " § 15 Unterstützung des Volksbegehrens, Eintragungslisten, Eintragungsscheine".

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe § 17a eingefügt:

" § 17a Eintragungsräume und Aufsicht führende Personen".

2. In § 4 wird die Angabe "das 18. Lebensjahr" durch die Angabe "das 16. Lebensjahr" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "den §§ 4 und 7" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "benennen" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3

3. für den Fall, dass sich Jugendliche an der Volksinitiative maßgeblich beteiligt haben, die Voraussetzungen nach § 7 gegeben sind.

wird aufgehoben.

4. § 7

§ 7 Beteiligung Jugendlicher

(1) Bei Volksinitiativen, die vornehmlich Jugendliche betreffen, ist die Altersgrenze für das Recht, sich an Volksinitiativen beteiligen zu können, auf sechszehn Jahre herabgesetzt.

(2) Die Frage, ob der Gegenstand einer Volksinitiative vornehmlich Jugendliche betrifft, entscheidet der Landtag. Diese Entscheidung hat der Hauptausschuss des Landtages auf schriftliche Anfrage auch vor Beginn der Volksinitiative zu treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Landtages können die Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Verfassungsgericht des Landes anrufen.

wird aufgehoben.

5. In § 9 Absatz 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Der Landesabstimmungsleiter macht nach Ablauf der Frist in § 13 Abs. 3 das verlangte Volksbegehren unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. "Der Landesabstimmungsleiter macht nach Ablauf der Frist in § 13 Absatz 3 den Wortlaut des Volksbegehrens, den Namen und die Anschrift der Vertreter sowie den Hinweis, dass das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden kann, unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch Eintragung in die Eintragungslisten nach § 15" durch die Wörter "durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "vier Monate" durch die Wörter "sechs Monate" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, den ersten und letzten Tag der viermonatigen Eintragungsfrist, den Ort, wo die Eintragungslisten ausgelegt werden, und die Tageszeit, innerhalb der die Eintragung vorgenommen werden kann, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und der Ausübung des Eintragungsrechts hinzuweisen. "(3) Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, den ersten und letzten Tag der sechsmonatigen Eintragungsfrist, die Orte, wo die amtlichen Eintragungslisten ausgelegt werden, die Tageszeiten, innerhalb derer die Eintragung vorgenommen werden kann, wo und in welcher Zeit Eintragungsscheine beantragt werden können und wie durch briefliche Eintragung das Volksbegehren unterstützt werden kann, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und der Ausübung des Eintragungsrechts hinzuweisen. Bestimmt die Abstimmungsbehörde während der Eintragungszeit weitere Amtsräume für die Unterstützung des Volksbegehrens (§ 17a Absatz 1 Satz 2), hat sie dies schnellstmöglich auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; die Veröffentlichung muss nicht in der ortsüblichen Form erfolgen."

7. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Eintragungslisten

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