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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 20. April 2006
(GVBl. I Nr. 4 vom 25.04.2006 S. 46)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 13. Dezember 2005 zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg

§ 1

Dem am 13. Dezember 2005 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 24 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Statistikgesetzes

Das Brandenburgische Statistikgesetz vom 11. Oktober 1996 (GVBl. I S. 294), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186. 194), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg".

b) Nach § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Zusammenarbeit der statistischen Ämter".

c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 (weggefallen)".

2. Dem § 4 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Sonderaufsichtsbehörde über die in Satz 1 genannten Aufgabenträger ist das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Oberste Sonderaufsichtsbehörde ist die für Statistik zuständige oberste Landesbehörde. Die Sonderaufsichtsbehörden können auch besondere Weisungen erteilen."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 5 Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Die Aufgaben der amtlichen Statistik werden von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg wahrgenommen. Neben den nach Rechtsvorschriften dem Amt obliegenden Aufgaben können weitere Aufgaben, soweit es sich nicht um Hoheitsaufgaben des Landes handelt, durch Verwaltungsvorschriften der zuständigen obersten Landesbehörden mit Zustimmung des Ministeriums des Innern übertragen werden." 

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Zusammenarbeit der statistischen Ämter

(1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg darf hinsichtlich der Durchführung von Statistiken und sonstigen Arbeiten statistischer Art, die ausschließlich nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erfolgen, die Ausführungen einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarungen auf andere Ämter des Bundes oder der Länder übertragen oder von diesen sich übertragen lassen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft."

5. § 6 wird aufgehoben.

6. In § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7 Abs. 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 5, § 19 Abs. 8 Satz 1 und § 25 Abs. 4 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "dem Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik", "der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik", "Der Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik" und "vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Wörter "dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg", "das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg", "Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg" und "vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 21 Statistisches Informationssystem

Daten aus Geschäftsstatistiken und Daten aus Landesstatistiken dürfen in dem vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg geführten Statistischen Informationssystem verwendet werden."

Artikel 3
Anpassung anderer Gesetze

1. Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 196), wird wie folgt geändert:

In § 147 Satz 2 werden die Wörter "Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Wörter "Amt für Statistik Berlin-Brandenburg" ersetzt.

2. Das Brandenburgische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2004 (GVBl. I S. 394), geändert durch Gesetz vom 23. November 2005 (GVBl. I S. 254), wird wie folgt geändert:

In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "an den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik" durch die Wörter "an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg" ersetzt.

3. Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), wird wie folgt geändert:

In § 2

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