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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
- Brandenburg -
Vom 18. Mai 2020
(GVBl. I Nr. 16 vom 18.05.2020)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2020 (GVBl. I Nr. 4 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Werden im Falle einer Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder eines anderen vergleichbaren unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses während der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für eine Volksinitiative die realen Möglichkeiten für die Eintragung dauerhaft und erheblich eingeschränkt, ist diese Frist auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative um bis zu drei Monate zu verlängern; soweit die Einschränkungen nach Satz 1 auch danach noch fortbestehen, kann ein Antrag auf Verlängerung um weitere drei Monate gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages. Die Entscheidung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg Teil I zu veröffentlichen."
2. § 73 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 73 Übergangsvorschriften
Für Volksinitiativen, die vor dem 1. Januar 2020 bereits dem Landtag unterbreitet worden sind, gilt das Volksabstimmungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort. Für Volksbegehren, für die vor dem 1. Januar 2020 der Beginn und das Ende der Eintragungsfrist bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden sind, gilt bis zum Ende der Eintragungsfrist das Volksabstimmungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort; nach dem Ende der Eintragungsfrist sind für diese Volksbegehren die Regelungen des Volksabstimmungsgesetzes in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgeblich. |
" § 73 Übergangsvorschriften
§ 6 Absatz 1a gilt auch für Volksinitiativen, die vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes vom 18. Mai 2020 (GVBl. I Nr. 16) mit dem Sammeln von Unterschriften begonnen haben und bisher ihre Volksinitiative noch nicht beim Landtag eingereicht haben." |
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
ID: 200850
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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