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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 40 vom 21.06.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FraktG - Fraktionsgesetz
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen
im Landtag Brandenburg

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Beratung".

b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Zulässigkeit " § 5 Gegenstand der Volksinitiative".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Zurückweisung von Volksinitiativen " § 10 Unzulässige Volksinitiativen".

d) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe angefügt:

" § 73 Übergangsvorschriften".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Bürger" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" und vor dem Wort "Unterzeichner" die Wörter "Unterzeichnerinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Amtsdirektoren" die Wörter "Amtsdirektorinnen oder", vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen oder" und vor dem Wort "Oberbürgermeister" die Wörter "Oberbürgermeisterinnen oder" eingefügt.

4. In § 4 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Beratung

Die Vertreterinnen und Vertreter einer Volksinitiative können sich durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter beraten lassen. Die kostenfreie Beratung umfasst alle in den §§ 4, 5 bis 10 und 12 bestimmten Voraussetzungen der Volksinitiative und Vorgaben zu ihrer Durchführung."

6. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Zulässigkeit " § 5 Gegenstand der Volksinitiative".

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. "Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder den Wortlaut einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" und nach dem Wort "Unterschriftsbogen" die Angabe " (§ 8)" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und", vor den Wörtern "jeden Vertreter" die Wörter "jede Vertreterin und" und vor den Wörtern "ein Stellvertreter" die Wörter "eine Stellvertreterin oder" eingefügt.

8. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 werden vor dem Wort "Unterzeichner" die Wörter "Unterzeichnerinnen und" eingefügt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "den Präsidenten" die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Vertreter der Volksinitiative gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht benannt wurden oder "2. die Vertreterinnen oder Vertreter der Volksinitiative nicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 benannt wurden,"

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