Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung landeswahlrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 27. Mai 2009
(GVBl. I Nr. 7 vom 03.06.2009 S. 157)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes
Das Brandenburgische Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das durch Artikel 3 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "ständigen Wohnsitz" die Wörter "oder gewöhnlichen Aufenthalt" eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "ständigen Wohnsitz" die Wörter "oder gewöhnlichen Aufenthalt" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "ausgeschlossen ist" das Komma gestrichen und das Wort "oder" angefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "nicht besitzt" das Wort "oder" gestrichen und ein Punkt angefügt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
3. In § 9 Absatz 2 werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden" das Komma und die Wörter "die Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden" gestrichen.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden das Wort "Beisitzer" durch die Wörter "weitere Mitglieder" und die Wörter "der Landeswahlverordnung" durch die Wörter "den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "ein Sperrvermerk gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes" durch die Wörter "eine Auskunftssperre nach § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Findet die Landtagswahl gleichzeitig mit der Bundestags- oder Europawahl statt, richtet sich der Zeitraum, in dem das Wählerverzeichnis nach Maßgabe des Absatzes 3 eingesehen werden kann, nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes."
7. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung weitere Nachweise anfordern."
8. § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. Über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers oder der Landeslistenbewerber und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ist in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zu beschließen." |
9. § 30 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Über zulässige Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tage vor der Wahl; unzulässige Beschwerden werden vom Landeswahlleiter beschieden." |
10. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle des Absatzes 1 kann die Nachwahl am Tage der Hauptwahl stattfinden."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Absatz 1 gilt nicht, solange die Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt haben oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben."
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 1 bis 3" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Landeswahlleiter." |
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Gemeindeverbände und" die Wörter "der Aufsicht des Landes unterstehende" eingefügt und die Wörter "im Land Brandenburg" gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe "60. Lebensjahr" durch die Angabe "65. Lebensjahr" ersetzt.
13. § 49 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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