umwelt-online: MusterVwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 Kr-/Abfg, der NachwV und der TgV (2)
zurück

II.2.3 Zu § 4 (Handhabung zur Einholung der Bestätigung)

§ 4 bestimmt die Handhabung der Nachweiserklärungen durch den Abfallerzeuger und den Abfallentsorger zum Zwecke der Einholung der Bestätigung der zuständigen Behörde.

Dabei trägt der Abfallerzeuger die Verantwortung für das Ausfüllen des Deckblatts EN und der verantwortlichen Erklärung einschließlich der Deklarationsanalyse, der Abfallentsorger für die Annahmeerklärung. Liegt die Einigung zwischen Abfallerzeuger und -entsorger vor, übersendet der Abfallentsorger die Nachweiserklärungen seiner zuständigen Behörde zum Zwecke der Einholung der Bestätigung.

II.2.3.1 § 4 Abs. 1

Zu den Vorgaben an das ordnungsgemäße Ausfüllen von VE und AE wird auf die im Anhang A beigefügten Ausfüllhinweise verwiesen.

Die Deklarationsanalyse ist Bestandteil der Verantwortlichen Erklärung und entsprechend den Formblättern der Anlage 1 zu erstellen. Der Umfang der Analytik ist mit dem Entsorger abzustimmen und richtet sich nach den Regelungen des Zulassungsbescheides, insbesondere den Annahmeparametern der Entsorgungsanlage.

Deklarationsanalysen sind nach dem Anhang C durchzuführen. In Abstimmung mit der zuständigen Entsorgerbehörde kann im Einzelfall von diesen Vorgaben zur Deklarationsanalyse abgewichen werden, ggf. bis zum vollständigen Verzicht der DA.

Eine Deklarationsanalyse (DA) ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren bei dem der Abfall anfällt angegeben wird und sich aus diesen Angaben die Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls in einem ausreichenden Umfang ergeben. Diese Angaben sind im Feld "Weitere Angaben" des Formblattes Da einzutragen

II.2.4 Zu § 5 (Bestätigung des Entsorgungsnachweises)

II.2.4.1 § 5 Abs. 1

Die zuständige Behörde hat zunächst (innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen) den Eingang der Nachweiserklärungen unter Angabe des Eingangsdatums zu bestätigen. Die Eingangsbestätigung dient damit dem Zweck, die Berechnung der Frist, innerhalb der die zuständige Behörde zu entscheiden hat, genau zu bestimmen. Sofern die Entscheidung über die Nachweiserklärungen von der zuständigen Behörde bereits innerhalb der 10-Tage-Frist getroffen wird, kann auf die Versendung der Eingangsbestätigung verzichtet werden, da sie bedeutungslos wäre.

Zur Beschleunigung des Verfahrens hat die zuständige Behörde unverzüglich die Unterlagen auf Vollständigkeit zu überprüfen.

II.2.4.2 § 5 Abs. 2

II.2.4.2.1 Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat die in den Nachweiserklärungen vorgesehene Entsorgung daraufhin zu prüfen, ob die gewählte Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos oder die Beseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen. Die Angaben des Abfallerzeugers und Entsorgers sind insbesondere hinsichtlich der Herkunft, der Zusammensetzung, des Abfallschlüssels und des Entsorgungsverfahrens zu prüfen.

Die Prüfung der Nachweiserklärungen ( § 3 Abs. 2) erfolgt unter Beachtung der für die Anlage bestehenden Zulassungen, soweit diese bereits die Einhaltung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten. Inwieweit durch die Einhaltung der Anlagenzulassung bereits die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Entsorgungsvoraussetzungen nach dem KrW-/AbfG sichergestellt oder jedenfalls indiziert ist, hängt von der Reichweite, dem Regelungsumfang und der Detailtiefe des jeweiligen Anlagenzulassungsbescheides ab.

Der Prüfumfang der Nachweiserklärungen zielt insbesondere auf die Beherrschung des Gefährdungspotentials der aufgrund § 41 KrW-/AbfG durch Verordnung bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ab.

Die für die Bestätigung zuständige Behörde hat jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei dem Vorgang um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt.

II.2.4.2.2 Nachweiserklärungen können als Entsorgungsanlagen auch als Zwischenläger (Nrn. 7.3 und 7.4 der Ta Abfall, Teil 1) genehmigte Behandlungsanlagen vorsehen.

Sofern Abfälle in einer solchen Behandlungsanlage

handelt es sich nicht um "ausschließliches Lagern" nach § 5 Abs. 2 Nr. 1. Bei diesen Anlagen sind Nachweiserklärungen zu bestätigen, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 erfüllt sind.

Beim Vermischen/Zusammenführen von Abfällen verschiedener Abfallerzeuger handelt es sich nicht um ein ausschließliches Lagern. Folglich sind bei diesen

Anlagen ebenso die Nachweiserklärungen zu bestätigen, soweit die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und die betreffende Anlagenzulassung erfüllt werden.3

In diesen Fällen muss im Formblatt Annahmerklärungen unter Nr. II.2.1 als Entsorgungsverfahren das Verfahren D 13 bzw. R 12 angegeben werden. Daneben kann die Angabe des sich anschließenden Beseitigungs-/Verwertungsverfahrens gefordert werden, wenn ohne Kenntnis über das anschließende Beseitigungs-/Verwertungsverfahren die Ordnungsgemäßheit und die Schadlosigkeit der Verwertung oder die Gemeinwohlverträglichkeit der Beseitigung nicht beurteilt werden kann.

Wird ein Abfall von einem Zwischenlager in ein anderes i. o. g. S. verbracht und ergeben sich hieraus oder aus anderen Gründen Anhaltspunkte dafür, daß die Zuführung zu diesem Zwischenlager aus anderen Gründen als zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung erfolgt, wird eine Bestätigung nicht erteilt.

Die Behörde entscheidet im Einzelfall darüber, ob

II.2.4.2.3 Bei mobilen Entsorgungsanlagen ist für die Erteilung der Behördenbestätigung die Behörde am Hauptsitz (Geschäftssitz) des Betreibers der Anlage zuständig.

Wird eine mobile Entsorgungsanlage in mehreren Bundesländern eingesetzt, so sind die betroffenen Bundesländer über die jeweiligen Knotenstellen über die bestätigten Nachweise zu informieren. Als Hinweis ist in die Bestätigung aufzunehmen, daß diese nicht von bestehenden Andienungs- und Überlassungspflichten im Einsammlungsgebiet entbindet.

II.2.4.3 § 5 Abs. 3

Der Entsorgungsnachweis gilt längstens fünf Jahre. Entscheidend ist das Datum der Behördenbestätigung. Die Geltungsdauer kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden, wenn z.B. die Zulassung der Entsorgungsanlage auf einen früheren Zeitpunkt befristet ist. Als Verwaltungsakt hat die behördliche Bestätigung den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder zu genügen; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II.2.4.4 § 5 Abs. 4

Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, kann die Bestätigung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Diesen müssen Abfallerzeuger und Abfallentsorger nachkommen.

II.2.4.5 § 5 Abs. 5

II.2.4.5.1 Die Behörde hat innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang der Nachweiserklärungen über die Bestätigung zu entscheiden. Die Fristenberechnung erfolgt nach § 31 der insoweit gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder jeweils in Verbindung mit den §§ 187 bis 193 BGB.

Innerhalb von zehn Arbeitstagen ist die Eingangsbestätigung zu erteilen. Mit dem Eingangsdatum der Nachweiserklärungen bei der zuständigen Behörde beginnt die Frist von 30 Kalendertagen, innerhalb derer die Behörde über die Bestätigung der Nachweiserklärungen zu entscheiden hat.

Müssen zur Bearbeitung unerläßliche Unterlagen nachgefordert werden, wird die Frist gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 unterbrochen. Hierauf ist der Abfallerzeuger hinzuweisen. Nach Eingang der nachzureichenden Unterlagen wird die 30-Tage-Frist nach § 5 Abs. 1 (erneute Eingangsbestätigung) erneut in Gang gesetzt.

Zusätzliche Angaben können nach § 5 Abs. 5 auch vom Abfallentsorger gefordert werden. Eine Fristunterbrechung durch Nachforderung von Angaben vom Abfallentsorger ist auch dem Abfallerzeuger mitzuteilen.

II.2.4.5.2 Ergeht innerhalb der 30-Tage-Frist (30 Kalendertage gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung genannten Eingangsdatum) keine Entscheidung, ohne daß die Frist unterbrochen wurde, gilt die Bestätigung als erteilt. Diese stillschweigend erteilte Bestätigung steht der ausdrücklich erteilten Bestätigung nach § 5 Abs. 2 gleich und entfaltet somit die gleiche Bindungswirkung.

Die "stillschweigend erteilte" Bestätigung bestätigt die Zulässigkeit der Entsorgung gemäß den Angaben in den Nachweiserklärungen.

Die Wirkung der stillschweigend erteilten Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 tritt daher nur ein, wenn die vorgelegten Nachweiserklärungen so vollständig sind, daß die Eindeutigkeit (Bestimmtheit) des Bestätigungsgegenstandes gegeben ist.

Ebenso wie eine ausdrücklich erteilte Bestätigung muß auch eine Bestätigung, die nach § 5 Abs. 5 Satz 2 als erteilt gilt, eindeutig erkennen lassen, "was" bestätigt wird. Die Bestätigung muß in beiden Fällen "inhaltlich hinreichend bestimmt" sein (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG bzw. die entsprechenden Bestimmungen der VwVfG'e der Länder):

Diese Bestimmtheit in diesem Sinne verlangt darüber hinaus aber keine Vollständigkeit bzw. unmittelbare Prüfungsfähigkeit der Nachweiserklärungen in dem Sinne, daß das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 2 (Bestätigungsvoraussetzungen) ohne weiteres aufgrund der Nachweiserklärungen feststellbar ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu fragen, wo die Darlegungspflichten des Abfallerzeugers und -entsorgers enden und die unter dem Risiko der bereits angelaufenen 30-Tage-Frist stehenden Aufklärungspflichten der Bestätigungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 3 beginnen.

Nach den genannten Bestimmungen ist die Behörde verpflichtet, die Nachweiserklärungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und ggf. für die Weiterbearbeitung unerläßliche Unterlagen nachzufordern. Nur über die Nachforderung entsprechend ergänzender Unterlagen seitens der Bestätigungsbehörde kann der Ablauf der 30-Tage-Frist unterbrochen werden ( § 5 Abs. 5 Satz 3). Läßt eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen die "Eindeutigkeit des Bestätigungsgegenstandes" im o. g. Sinne unberührt, steht eine Unvollständigkeit der Nachweiserklärungen im übrigen daher in aller Regel dem Eintritt der "stillschweigend erteilte Bestätigung" nach § 5 Abs. 5 Satz 2 nicht

entgegen, die Behörde muß sich die Unvollständigkeit anrechnen lassen, falls der Ablauf der 30-Tage-Frist nicht unterbrochen wird:

Eine zu Unrecht als erteilt geltende Bestätigung kann wie eine schriftlich erteilte Bestätigung nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden, da die Bestätigung in beiden Fällen die gleiche Bindungswirkung entfaltet. Daher kann die zuständige Behörde auch im Fall einer stillschweigend erteilten Bestätigung nachträglich Auflagen anordnen, um die Einhaltung der Bestätigungsvoraussetzungen zu gewährleisten, soweit andernfalls die Bestätigung zurückgenommen oder widerrufen werden müßte ( §§ 48 und 49 Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder).

II.2.4.5.3 Die Gebührenerhebung sowohl für ausdrücklich erteilte als auch für stillschweigend erteilte Bestätigungen erfolgt nach Maßgabe des Landesrechts.

II.2.4.6 § 5 Abs. 6

Bei der Bestätigung des Entsorgungsnachweises prüft die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde nicht, ob die vom Erzeuger vorgesehene Entsorgung eine Verwertungs- oder eine Beseitigungsmaßnahme darstellt.

Im Rahmen des obligatorischen Nachweisverfahrens ist die Einhaltung der weiteren Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrW-/AbfG, insbesondere der Pflichten zur Vermeidung und Verwertung und des Anstrebens einer hochwertigen Verwertung nicht präventiv zu überwachen. Die Einhaltung dieser Pflichten wird vielmehr eigenständig außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens durch die für den Abfallerzeuger und -besitzer zuständige Behörde nach der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 KrW-/AbfG bzw. speziellen Rechtsgrundlagen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) sichergestellt.

Absatz 6 weist bezüglich der zu erteilenden Behördenbestätigung auf die in den einzelnen Ländern geltenden Erzeugerpflichten hin, die von der Bestätigung grundsätzlich nicht berührt sind. Hierzu zählen insbesondere Überlassungs- und Andienungspflichten der Abfallerzeuger.

II.2.5 Zu § 6 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Bestätigung)

Durch die Bestimmungen werden die am Nachweisverfahren Beteiligten von der Bestätigung in Kenntnis gesetzt, um mit der Durchführung der Entsorgung beginnen zu können. Darüber hinaus wird die Anzeigepflicht des Erzeugers gegenüber seiner Behörde geregelt.

II.2.5.1 § 6 Abs. 2

Der Abfallerzeuger hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals eine Ablichtung des bestätigten Entsorgungsnachweises an die für ihn zuständige Behörde zu übersenden. Die für den Erzeuger zuständige Behörde verwendet diese Entsorgungsnachweise unter anderem für die Überprüfung der Begleitscheine.

II.2.5.2 § 6 Abs. 3

Der Abfallerzeuger hat bei einer stillschweigend erteilten Bestätigung je eine Ablichtung des Deckblattes, der Nachweiserklärungen sowie der Eingangsbestätigung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist an die für ihn zuständige Behörde sowie an den Abfallentsorger zu übersenden. Vorher hat er auf dem Deckblatt EN, das ihm zusammen mit den Nachweiserklärungen vom Abfallentsorger zugeleitet worden ist ( § 4 Abs. 2 Satz 1), den Ablauf der Frist von 30 Kalendertagen gerechnet ab dem in der Eingangsbestätigung für den Antragseingang genannten Datum zu vermerken.

II.2.5.3. § 6 Abs. 4

Im Falle einer stillschweigend erteilten Bestätigung hat der Erzeuger dem Beförderer eine Kopie des Deckblattes, der Nachweiserklärungen und der behördlichen Eingangsbestätigung auszuhändigen, die der Beförderer beim Transport mitzuführen hat.

Soweit der Transporteur als Entsorgungsfachbetrieb für Einsammlung und Beförderung zertifiziert ist, hat er anstelle der Transportgenehmigung das Entsorgungsfachbetriebszertifikat mitzuführen.

II.2.5.4 Ändert ein Abfallerzeuger allein die Rechtsform (z.B. Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH), so kann in diesen Fällen der Entsorgungsnachweis insoweit "umgeschrieben" werden (Neuerteilung durch erneute Vorlage einer Verantwortlichen Erklärung und Annahmeerklärung, allerdings ohne erneute sachliche Prüfung). In diesen Fällen ändert sich weder der Abfall noch die Zulässigkeit der Entsorgung. Die Änderung der Rechtsform ist entsprechend zu belegen, z.B. durch Handelsregisterauszug.

Soweit ein Handelsregistereintrag nicht vorhanden bzw. nicht erforderlich ist, ist die Firmenänderung durch eine Änderungsanzeige zur Gewerbeanmeldung nachzuweisen.

II.2.6 Zu § 7 (Handhabung des Entsorgungsnachweises bei Ablehnung der Bestätigung)

Werden die Nachweiserklärungen nicht bestätigt, hat die für die Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde das Original dem Abfallerzeuger und eine Ablichtung der Originalunterlagen unmittelbar an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde zu übersenden. Hierdurch wird diese in die Lage versetzt, ggf. erforderliche Maßnahmen gegen den Abfallerzeuger zu ergreifen. Nach § 28 Abs. 2 VwVfG ist bei der Nichtbestätigung von Entsorgungsnachweisen keine Anhörung geboten.

II.2.7 Zu § 8 (Sammelentsorgungsnachweis)

Die Vorschrift dient der Vereinfachung des Nachweisverfahrens bei der Einsammlung von Abfällen. In diesen Fällen wird der erforderliche Nachweis durch den Einsammler der Abfälle geführt, der an die Stelle der einzelnen Abfallerzeuger tritt.

Die Regelungen in §§ 8 und 9 sind nur auf solche Fälle der Einsammlung anwendbar, in denen ein Einsammler die Abfälle in Form von "Holsystemen" beim Abfallerzeuger einsammelt. Sie gelten daher nicht für "Bringsysteme". Zwischen Einsammler und Beförderer muß bezüglich der Phase der Einsammlung Personenidentität bestehen.

Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 8 und 9. Aus praktischen Gründen soll in den Fällen, in denen auf dem Weg vom Erzeuger zum Abfallentsorger ein Einsammler eingeschaltet wird, die Nachweisführung vereinfacht und erleichtert werden.

II.2.7.1 § 8 Abs. 1

II.2.7.1.1 Die Sammelnachweisführung durch den Einsammler ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Abfälle von ihrer Beschaffenheit her vergleichbar sind, denselben Abfallschlüssel und denselben Entsorgungsweg haben.

Daneben soll die generelle Mengenbeschränkung nach Nr. 4 auf 20 t je Abfallerzeuger, Abfallschlüssel und Kalenderjahr sicherstellen, daß der SN nur als Instrument der erleichterten Nachweisführung für die Entsorgung kleinerer Abfallmengen genutzt wird und der Einzelnachweis zur Transparenz der Nachweisführung als Regelnachweis erhalten bleibt. Für die in Anlage 2 genannten Abfallarten entfällt die erzeugerseitige Mengenbegrenzung. Eine Beschränkung auf bestimmte Abfallarten besteht nicht.

Die Pflicht zur Einhaltung der in Nr. 4 genannten Mengen trifft primär den Abfallerzeuger.

II.2.7.1.2 Die Zulässigkeit der Vermischung oder Getrennthaltung von Altölen ist in § 4 der Altölverordnung ( AltölV) geregelt (s. auch § 4 Abs. 5 S. 3 AltölV).

Altöle derselben Sammelkategorie sind nach § 4 Abs. 6 der Altölverordnung nur dann vom Erzeuger bis zum Entsorger getrennt zu halten, wenn dies die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Entsorgungsanlage fordert oder wenn dies ausdrücklich im Sammelentsorgungsnachweis angeordnet wird. Gründe für eine solche Anordnung können z.B. Verstöße des Erzeugers, Beförderers oder Entsorgers gegen die Vermischungsverbote nach § 4 der Altölverordnung sowie die Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder zur vorrangigen Aufbereitung sein.

Abweichend vom Grundsatz, die Sammelentsorgung abfallschlüsselscharf durchzuführen, ist die Sammelnachweisführung für gemischt eingesammelte Altöle derselben Sammelkategorie nach Anlage 1 der Altölverordnung möglich, wenn in der Zulassung der Entsorgungsanlage eine Vermischung der Altöle oder eine Annahme im vermischten Zustand vorgesehen ist. Daneben können nach § 4 Abs. 5 der Altölverordnung auch Altöle der Sammelkategorien 2 bis 4 gemeinsam eingesammelt werden, wenn eine Getrennthaltung nach den dort genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist und die Entsorgung auch dieser vermischten Altöle oder die Vermischung von Altölen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugelassen ist. Altöle der Sammelkategorie 1 dürfen nicht mit Altölen anderer Sammelkategorien gemischt werden (für die Entsorgungsanlage s. § 4 Abs. 4 AltölV).

Die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung, in der die Entsorgung vermischter Altöle ausdrücklich festgeschrieben sein muss, ist demzufolge Voraussetzung für ein gemischtes Einsammeln. Sofern diese Genehmigung der Behörde nicht vorliegt, ist sie den Antragsunterlagen beizufügen oder ggf. nachzufordern.

Sofern Altöle zulässigerweise in gemischtem Zustand entsorgt werden dürfen und andere Gründe eine Getrennthaltung nicht erforderlich machen, können die Altöle bereits beim Erzeuger oder Besitzer in gemischtem Zustand bereitgestellt werden.

Die Voraussetzung dafür, dass eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist und diese somit gemischt eingesammelt und einer Entsorgung zugeführt werden dürfen, ist im Sammelentsorgungsnachweis durch den Einsammler ausdrücklich im Feld 52 des Formblattes "Deklarationsanalyse" nachzuweisen. Gleichzeitig sind der für die jeweilige Sammelcharge prägende Altöl-Abfallschlüssel nach subjektiver Einschätzung des Einsammlers sowie die unter diesem prägenden Abfallschlüssel insgesamt einzusammelnden Altöl-Abfallschlüssel anzugeben.

Im Übernahmeschein nach § 18 sind die konkret eingesammelten Altöle mit ihrem jeweiligen Abfallschlüssel anzugeben, während der Begleitschein nach § 20 den prägenden Altöl-Abfallschlüssel enthält. Das gemischte Einsammeln ist jeweils im Feld "Frei für Vermerke" anzugeben. Diese Festlegungen sind als Nebenbestimmungen in die Behördenbestätigung aufzunehmen.

Bei der Erstellung von Konzepten und Bilanzen sind ebenfalls die konkreten Altöl-Abfallschlüssel anzugeben.

Die Regelung des gemischten Einsammelns von Altölen unterschiedlicher Abfallschlüssel ist zwar nach dem Verordnungstext ausschließlich auf die Sammelentsorgung bezogen. Jedoch können diese vereinfachenden Regelungen bei der Entsorgung von Altölen mittels Entsorgungsnachweis nach § 3 entsprechend angewendet werden. Wenn Gründe für die Getrennthaltung von Altölen nicht vorliegen, so gilt dies in gleicher Weise für die Sammelentsorgung durch den Einsammler und für die Einzelentsorgung durch den Erzeuger selbst.

II.2.7.1.3 Ein Einsammler, der im Besitz eines Sammelentsorgungnachweises (SN) ist, kann nicht einen anderen mit der Einsammlung beauftragen oder den SN übertragen.

Aus den §§ 8 und 9 ergibt sich, daß der Einsammler im Sammelentsorgungsnachweisverfahren an die Stelle des Abfallerzeugers tritt und somit die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben in der Verantwortlichen Erklärung übernimmt und darüber hinaus die Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 zu gewährleisten hat.

Diese Verantwortlichkeit des Einsammlers im Rahmen des Sammelentsorgungsnachweisverfahrens dient einmal dem Schutz der Abfallerzeuger, die nur noch den Übernahmeschein zu führen haben ( § 18). Weiterhin ist die Verantwortliche Erklärung des Einsammlers Grundlage für die Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie die Bestätigung der zuständigen Behörde. Die so festgelegten Verantwortlichkeiten im Interesse der Transparenz der Nachweisführung - auch bei der Sammelentsorgung - stehen einer Übertragung des Sammelentsorgungsnachweises sowie einer Beauftragung Dritter, die selbst über keinen Sammelentsorgungsnachweis verfügen, entgegen.

Nach Abschluß des Einsammlungsvorgangs ist jedoch für die Phase der anschließenden Beförderung ein Befördererwechsel zulässig.

II.2.7.1.4 Ändert ein Einsammler allein die Rechtsform (z.B. Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GmbH, Änderung des Firmennamens oder bei Verschmelzung von Firmen), so ist ein Änderungsbescheid zum bereits bestätigten SN erforderlich (siehe Nr. 2.5.4).

II.2.7.2 § 8 Abs. 2

II.2.7.2.1 Deklarationsanalyse beim SN

Auch ein Sammelentsorgungsnachweis kann grundsätzlich für mehrere Abfallarten beantragt werden (siehe oben 2.2.1). Sollte im Rahmen eines SN eine repräsentative Analyse bei der Vorlage der Nachweiserklärungen nicht vorliegen, können im Formblatt Da Erfahrungswerte ("Durchschnittsanalyse") eingetragen werden. In diesen Fällen ist durch eine Originalanalyse zumindest eines Abfalls zu belegen, daß die im Blatt Da genannten Erfahrungswerte für die Zusammensetzung der Sammelchargen typisch sind. Im übrigen wird auf die Ausführungen zur Deklarationsanalyse zu den Einzelnachweiserklärungen im Anhang C verwiesen.

II.2.7.2.2 § 8 Abs. 3

Während die Regelung über den Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 als Kann-Bestimmung in Verbindung zu § 3 Abs. 1 ausgestaltet ist, der Abfallerzeuger also ansonsten einen Einzelnachweis nach § 3 Abs. 1 zu führen hat, ist durch den Einsammler ein Sammelentsorgungsnachweis zu führen, soweit die von ihm erfaßten Erzeuger aufgrund der Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 von der Pflicht zur Führung eines Einzelnachweises nach § 3 Abs. 1 freigestellt sind. Andernfalls entfiele jegliche Nachweispflicht nach dem 1. Abschnitt über die weitere Entsorgung der beim Einsammler zusammengeführten Kleinmengen.

II.2.8 § 9 (Handhabung und Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises)

II.2.8.1 Die Handhabung und Bestätigung des SN ist entsprechend den Bestimmungen zum EN geregelt.

II.2.8.2 § 9 Abs. 2

Die für die Bestätigung des SN zuständige Behörde soll bei der Bestätigung einen Hinweis aufnehmen, daß landesrechtliche Regelungen wie z.B. Andienungs- und Überlassungspflichten unberührt bleiben.

II.2.8.3 § 9 Abs. 3

Gemäß § 9 Abs. 2 hat der Einsammler innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang des Originals eine Kopie des SN der für ihn zuständigen Behörde zuzuleiten. Nach § 9 Abs. 3 hat der Einsammler zusätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bestätigung je eine Ablichtung des SN nachrichtlich an die zuständigen Behörden der anderen Länder zu übersenden, soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Sammelentsorger zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Die für die Bestätigung zuständige Behörde nimmt in ihre Entscheidung einen Hinweis auf, daß der Einsammler nach § 9 Abs. 3 verpflichtet ist, jeweils eine Ablichtung des Sammelentsorgungsnachweises fristgemäß an die für den Sitz des Unternehmens zuständige Behörde sowie alle im Einsammlungsgebiet zuständigen Behörden (über jeweilige Länderknotenstelle) zur Information zu übersenden. Darüber hinaus werden von den für die Bestätigung der Nachweise zuständigen Behörden die Daten DV-mäßig an die Länderknotenstellen weitergeleitet, soweit dies technisch möglich ist.

Zweiter Abschnitt

II.2.9 Allgemeines zum privilegierten Verfahren

Im zweiten Abschnitt wird die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung im Rahmen eines privilegierten Verfahrens zu führen. Im privilegierten Verfahren entfällt die Bestätigung der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit des einzelnen Entsorgungsvorgangs. Die Pflichten des Abfallerzeugers zur Erbringung der verantwortlichen Erklärung (VE) sowie des Abfallentsorgers zur Abgabe der Annahmeerklärung (AE) bleiben bestehen. Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

II.2.9.1 Das privilegierte Verfahren wird an zwei Voraussetzungen gebunden

  1. Freistellung des Abfallentsorgers von der gesetzlichen Verpflichtung, durch die für ihn zuständige Behörde, besonders überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorangehender Einzelbestätigung anzunehmen.
    Ist die Anlage Entsorgungsfachbetrieb für die betreffenden Tätigkeiten und Abfallarten, so ist sie aufgrund § 13 Abs. 5 NachwV unmittelbar im oben genannten Sinne freigestellt.
  2. Übersenden einer Kopie der Nachweiserklärungen vor Beginn der Entsorgung durch den Abfallerzeuger an die für ihn zuständige Behörde.

Über die Pflicht des Abfallerzeugers zur Vorlage einer Kopie der Nachweiserklärungen wird sichergestellt, daß die für ihn zuständige Behörde von der Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens in Kenntnis gesetzt wird.

Strukturell entspricht das privilegierte Verfahren daher dem Grundverfahren.

In beiden Verfahren bezieht sich der Nachweis auf die rechtliche Zulässigkeit und technische Eignung der Entsorgungsanlage für die vorgesehene Entsorgung (vgl. Bestätigungs- und Freistellungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1).

Im Vergleich zur Bestätigung des einzelnen Entsorgungsnachweises im Grundverfahren vermittelt die Freistellung des Abfallentsorgers eine Art "Rahmenbestätigung", mit welcher die grundsätzliche Eignung der betriebenen Anlage zur Entsorgung bestimmter Abfallarten und -mengen bescheinigt wird. Die Regelung ist Artikel 9 der EG-Abfallverbringungsverordnung nachgebildet.

Das privilegierte Verfahren unterscheidet sich vom Grundverfahren nur dadurch, daß lediglich die behördliche Bestätigung entfällt und die Nachweiserklärungen vor Beginn der Entsorgung der jeweiligen Erzeugerbehörde zu übersenden sind.

Es sind damit auch im privilegierten Verfahren die Nachweiserklärungen gemäß Nr. 1 der Anlage 1 zur NachwV mit Ausnahme der behördlichen Bestätigung zu führen (also einschließlich der Deklarationsanalyse).

Der Nachweis der Zulässigkeit der Entsorgung durch einen Sammelentsorgungsnachweis ist im privilegierten Verfahren nicht möglich, da nach § 10 nur die Bestätigungspflicht nach § 3, ("Einzel"entsorgungsnachweis), nicht aber die Bestätigungspflicht nach § 8 (Sammelentsorgungsnachweis) entfällt.

II.2.10 Voraussetzungen des privilegierten Verfahrens nach §§ 10 und 11

II.2.10.1 Zu § 10 (Pflichten des Abfallerzeugers)

Der Abfallerzeuger hat vor Beginn der Entsorgung der Erzeugerbehörde die Kopien der vollständig ausgefüllten Nachweiserklärungen nach § 3 Abs. 2 zu übersenden.

Der Entsorger muß nach § 13 NachwV freigestellt sein. (Zur Vergabe der notwendigen Kenn-Nummern siehe Erläuterungen zu § 27 Abs. 4.) Der Erzeuger hat zu prüfen, dass entweder die Freistellung des Entsorgers vorliegt oder dieser Entsorgungsfachbetrieb ist und die Anforderungen des § 13 Abs. 5 erfüllt (vgl. Nr. II.2.13.4)

Da nach § 10 im privilegierten Verfahren nur die Bestätigung nach § 5 entfällt, sind die Nachweiserklärungen in vollem Umfang zu erbringen.

Der Erzeuger füllt dazu das Deckblatt (EN) und die Verantwortliche Erklärung (VE mit DA) aus und leitet den Vorgang zwecks Einholung der AE an den Entsorger. Bei der Entsorgung gemischter Altöle gilt für die Da das unter Nr. II.2.7.1.2 Gesagte entsprechend. Der Entsorger erstellt die Annahmeerklärung (AE) und übersendet die Nachweiserklärungen an den Erzeuger.

Nach Eingang der Nachweiserklärungen beim Erzeuger kann unter Beachtung der landesrechtlichen Andienungs- und Überlassungspflichten die Entsorgung erst durchgeführt werden, wenn er eine Ablichtung der Nachweiserklärungen (Deckblatt EN, VE mit Da und AE) spätestens 10 Arbeitstage vor Entsorgungsbeginn an die zuständige Erzeugerbehörde versendet (vgl. § 11). Sonstige Anforderungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bleiben unberührt.

Die Nachweiserklärungen gelten auch im privilegierten Verfahren längstens 5 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist sind die Nachweiserklärungen erneut zu erbringen und der Erzeugerbehörde nach § 11 zu übersenden.

II.2.10.2 § 10 (Mitführen von Unterlagen)

Der Abfallerzeuger hat dem Beförderer der Abfälle eine Ablichtung der Nachweiserklärungen (VE mit Da und AE) und aller Entscheidungen im privilegierten Verfahren (Kopie des Freistellungsbescheides nach § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 5) zu übergeben, die dieser beim Transport mitzuführen hat. § 6 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, daß alle beteiligten Beförderer neben diesen Unterlagen auch eine Ausfertigung ihrer Transportgenehmigung mitzuführen und alle Unterlagen auf Verlangen den Kontroll- und Überwachungsbehörden vorzulegen haben. Bei der Beförderung mit Schienenfahrzeugen entfällt die Mitführungspflicht von Unterlagen; statt dessen sorgt der jeweilige Beförderer eigenverantwortlich für die Übergabe der Nachweiserklärungen zum Zeitpunkt der Abfallübergabe.

Soweit der Transporteur als Entsorgungsfachbetrieb für Einsammlung und Beförderung zertifiziert ist, hat er anstelle der Transportgenehmigung das Entsorgungsfachbetriebszertifikat mitzuführen.

II.2.10.3 Die "Verbleibskontrolle" mittels Begleitscheinverfahren nach dem dritten Abschnitt bleibt unberührt.

weiter .

 

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion