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IV.1.5 Inhalt der Entscheidung; Nebenbestimmungen
In der Entscheidung ist der räumliche Geltungsbereich der Befreiung festzulegen.
IV.1.5.1 Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht nach § 49 KrW-/AbfG
Diese Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden. § 36 VwVfG bleibt unberührt. Dies gilt zum Beispiel für das Mitführen einer Kopie des Freistellungsbescheides im Fahrzeug, mit dem das Einsammeln und Befördern der Abfälle vorgenommen wird.
IV.1.5.2 Befreiungen von Nachweispflichten nach §§ 43 und 46 KrW-/AbfG
Die Entscheidung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung des Herstellers/Vertreibers, im Falle der Übernahme der zurückgenommenen Abfälle zu einer Sammelstelle bzw. in ein Zwischenlager des Herstellers/Vertreibers, in bestimmten Zeitabständen den Knotenstellen der betroffenen Länder mitzuteilen, welche Abfallarten und Mengen in den jeweiligen Ländern eingesammelt worden sind.
Darüber hinaus ist festzulegen,
In der Entscheidung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß von der Befreiung von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG die weiteren Pflichten des Abfallerzeugers nach dem KrW-/AbfG sowie insbesondere Andienungs- und Überlassungspflichten unberührt bleiben.
Die Entscheidung über die Befreiung ist nachrichtlich an die Knotenstellen der betroffenen Länder zu übersenden.
IV.1.5.2.2 Bei Verwaltungsentscheidungen - dies gilt auch im Rahmen des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG - erwächst generell nur der Tenor in Bestandskraft; die insoweit getroffene materielle Entscheidung ist auch für andere Behörden bindend.
Unberührt bleiben
IV.1.6 Weitergehende Erleichterungen zur Nachweisführung
Die unter IV.1.4.1.2 festgelegten Anforderungen an die Nachweisführung in anderer geeigneter Weise über die ordnungsgemäße Entsorgung freiwillig zurückgenommener Erzeugnisse oder Abfälle laufen im Ergebnis auf eine vereinfachte Führung von Sammelentsorgungsnachweisen, Begleit- und Übernahmescheinen hinaus. Um die freiwillige Rücknahme von Erzeugnissen und Abfällen überhaupt erst praktikabel zu gestalten und damit zu fördern, werden in diesem Zusammenhang primär die Abfallerzeuger, welche die Erzeugnisse oder Abfälle nach Gebrauch an die Hersteller/Vertreiber zurückgeben, von Nachweispflichten befreit. Die Erleichterungen der Nachweisführung für die zurücknehmenden Hersteller und Vertreiber beschränken sich dagegen im wesentlichen lediglich auf Ausnahmen von den Voraussetzungen zur Führung von Sammelentsorgungsnachweisen nach §§ 8, 9 NachwV.
In begründeten Einzelfällen, aber auch generell (z.B. durch Allgemeinverfügung) können durch entsprechende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde aber weitergehende Erleichterungen gewährt werden. Ziffer IV.1.4.1.2 legt daher nur ein Mindestmaß an Befreiung von Nachweispflichten fest, welches den beteiligten Abfallerzeugern, Herstellern, Vertreibern und Entsorgern im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG - in jedem Fall gewährt werden sollte.
Insbesondere soweit zu erwarten ist, dass die Rücknahme bestimmter Erzeugnisse/Abfälle in absehbarer Zeit durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG (einschließlich der Nachweisführung) geregelt wird, können daher bereits im Vorgriff auf eine solche Verordnung Erleichterungen zur Nachweisführung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung der betroffenen Erzeugnisse/Abfälle auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG eingeräumt werden. Insoweit wird beispielhaft auf den Beschluss des Abfallrechtsausschusses der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom 19./20. Feb. 2002 verwiesen, welcher die Nachweisführung über die freiwillige Rückgabe, Rücknahme sowie Entsorgung gebrauchter Elektroaltgeräte behandelt. Hiernach sollte die Anzeige nach § 25 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG und der Nachweis "in anderer geeigneter Weise" nach Maßgabe des Anhangs J erfolgen.
IV.2 Zu § 43 Abs. 3 KrW-/AbfG und § 46 Abs. 3 (obligatorisches Nachweisverfahren)
Eine Freistellung des Abfallerzeugers nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW/AbfG läßt die Nachweispflichten der übrigen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG Verpflichteten unberührt. In diesen Fällen findet § 30 der NachwV Anwendung.
Soweit der Abfallerzeuger von der Pflicht zur Führung eines Entsorgungsnachweises oder der Führung von Begleitscheinen im Sinne der Nachweisverordnung freigestellt wird, mit der Folge, daß der Abfallentsorger dann Belege im Sinne des § 43 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 nicht mehr vorlegt (Annahmeerklärung, Ausfertigungen des Begleitscheins), nach § 43 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 KrW-/AbfG aber dennoch zur Vorlage von Belegen und Führen von Nachweisbüchern verpflichtet bleibt, ist § 30 der NachwV anzuwenden. Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen der an der Entsorgungskette Beteiligte "Abfälle", für die er ein Nachweisbuch führen muß, von einem anderen übernimmt, der hinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuches verpflichtet ist oder eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften der NachwV im Einzelfall aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Eine Freistellung nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG kann auch in der Weise erfolgen, daß eine Erleichterung des Nachweisverfahrens zugelassen wird. So bietet sich z.B. an, Abfallerzeugern mit wechselnden oder im voraus nicht bestimmbaren Anfallstellen (Dienstleistungsbereich, z.B. Bauunternehmen) die Nachweisführung anstelle des Einzelnachweises durch Führung von Sammelentsorgungsnachweisen zu gestatten. § 30 ist in diesen Fällen nicht anwendbar, da es im weiteren nicht zu einer Übernahme von Abfällen kommt, bei der die Beteiligten unterschiedlichen Nachweispflichten unterliegen. Insoweit kann auch Befreiung von den Mengenbeschränkungen des § 8 Abs. 1 erteilt werden.
§ 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG ermöglichen in analoger Anwendung auch eine Freistellung von obligatorischen Pflichten zur Führung vereinfachter Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung oder zur Verwertung nach § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG zur Reichweite der Freistellung siehe II 3.1.4).
Soweit das KrW-/AbfG nach diesen Bestimmungen ausdrücklich eine Befreiung von obligatorischen Nachweispflichten nur im Rahmen der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zulässt, nicht aber im Rahmen der Entsorgung (nur) überwachungsbedürftiger Abfälle, handelt es sich um eine planwidrige Regelungslücke.
Denn aus den Bestimmungen der §§ 19 und 20 (Abfallwirtschaftskonzepte/bilanzen) als auch den Bestimmungen der §§ 42 ff. (Nachweisverfahren) KrW/AbfG ist zu entnehmen, dass nach dem Plan des Gesetzgebers in der Regel an die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle weniger stringente formelle Anforderungen als an die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gestellt werden, im übrigen beide Kategorien aber zumindest gleich behandelt werden sollten (vergleiche insbesondere: § 19 Abs. 1 KrW-/AbfG, Konzeptpflichten über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in Abhängigkeit von Mengenschwellen; § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und § 42 Abs. 3, § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG, Vorlagepflichten für Nachweise über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle, bloße Einbehaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Nachweise über die Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle; §§ 44, 47 KrW-/AbfG, Ausnahmen von obligatorischen Nachweisen sowohl über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger als auch überwachungsbedürftiger Abfälle). Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass hinsichtlich der Freistellung von obligatorischen Nachweispflichten ausnahmsweise von diesem gesetzgeberischen Plan abgewichen werden sollte.
Die in diesem Zusammenhang verbleibende Regelungslücke - fehlende Freistellungsregelung im Rahmen der vereinfachten Nachweisführung nach § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG - kann sachgerecht durch eine analoge Anwendung der §§ 43 Abs.3 und 46 Abs.3 KrW-/AbfG geschlossen werden.
Im Falle der Befreiung von der Verbleibskontrolle bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (Begleitscheine) kann die für die Befreiung zuständige Behörde ( §§ 43 Abs. 3, 46 Abs. 3) in die Entscheidung die Auflage mitaufnehmen, dass der Begünstigte insbesondere über Art und Menge der entsorgten Abfälle regelmäßig (ein- bis zweimal im Jahr) berichtet. Damit soll die lückenlose Erfassung und Auswertung der Entsorgungsdaten zur Erfüllung nationaler Statistik- und EU-rechtlicher Berichtspflichten ermöglicht werden. Dies gilt für Befreiungsentscheidungen gem. §§ 25 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 47 Abs. 2 entsprechend.
IV.3 Zu § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 (Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren)
IV.3.1 § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 KrW bestimmen, daß unter den dort genannten Voraussetzungen Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen ersetzt werden.
Der räumliche und betriebliche Zusammenhang im Sinne des § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 KrW-/AbfG bezieht sich auf den Zusammenhang von abfallerzeugender und abfallentsorgender Anlage.
IV.3.2 Ein enger räumlicher Zusammenhang in diesem Sinne wird zumindest dann vorliegen, wenn die Abfallerzeugung und -entsorgung an einem Standort im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung erfolgt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Konzept- und Bilanzverordnung ( AbfKoBiV) sind Abfallwirtschaftskonzepte standortbezogen zu erstellen. § 7 Abs. 1 Satz 2 der AbfKoBiV verweist für den Begriff des Standortes auf die Definition in Art. 2 Buchstabe k der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93. Danach ist "Standort das Gelände, auf dem die unter der Kontrolle eines Unternehmens stehenden gewerblichen Tätigkeiten an einem bestimmten Standort durchgeführt werden, einschließlich damit verbundener oder zugehöriger Lagerung von Rohstoffen, Nebenprodukten, Zwischenprodukten, Endprodukten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen, die zur Ausstattung und Infrastruktur gehören". Der Standortbegriff erfaßt damit jede räumlich abgrenzbare Fläche, auf der die Tätigkeiten des Unternehmens durchgeführt werden. Damit wird - wie der zweite Halbsatz der Standortdefinition verdeutlicht - einerseits auf willkürliche Trennung innerhalb eines Unternehmens verzichtet, andererseits aber auch auf eine räumliche und organisatorische Unternehmenseinheit abgestellt.
Dies schließt nicht aus, einen engen räumlichen Zusammenhang in diesem Sinne auch dann anzunehmen, wenn abfallerzeugende und abfallentsorgende Anlagen sich auf zwei Standorten im Sinne des AbfKoBiV befinden. Liegen z.B. zwei Werksteile eines Unternehmens nebeneinander und werden lediglich durch eine Straße getrennt, so können diese nach dem o. g. Standortbegriff grundsätzlich räumlich schon voneinander abgegrenzt und damit schon eigenständige Standorte sein. Im Sinne der § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 KrW-/AbfG wäre der enge räumliche Zusammenhang grundsätzlich aber noch gegeben
IV.3.3 Ein enger betrieblicher Zusammenhang in diesem Sinne wird in der Regel gegeben sein, wenn die Abfallentsorgungsanlage speziell der Entsorgung der am
jeweiligen Standort erzeugten Abfälle dient. Anhaltspunkte hierfür können die Zulassungbescheide für die entsprechenden Anlagen sowie die organisatorische Zusammenfassung der Anlagen am jeweiligen Standort sein.
Die Auslegung des Begriffs des engen betrieblichen Zusammenhangs ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 KrW-/AbfG. Privilegiert werden diejenigen Abfallerzeuger, welche eigene Entsorgungsanlagen speziell für die von ihnen erzeugten Abfälle errichten und betreiben.
IV.4 Zu § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG (Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren)
Nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG soll die zuständige Behörde unter den dort genannten Voraussetzungen von der Vorlage von Nachweisen absehen und den Nachweis der gemeinwohlverträglichen Beseitigung oder ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zulassen.
Eine solche Entscheidung nach (eingeschränktem) Ermessen über die Zulassung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen setzt allerdings zunächst voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 2 oder § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt sind. Danach ist Voraussetzung, dass "die Gemeinwohlverträglichkeit der Eigenbeseitigung oder die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung von Abfällen durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen nachgewiesen werden kann". Diese Tatbestandsvoraussetzungen werden in der Regel aber nicht vorliegen, mit der Folge, dass die Nachweisführung durch Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Denn Abfallwirtschaftskonzepte und - bilanzen sind (nur) durch den Abfallerzeuger standortbezogen zu erstellen. Demgegenüber erfassen die obligatorischen Nachweisverfahren im Sinne der §§ 42 ff KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung die "gesamte Entsorgungskette", beginnend beim Abfallerzeuger, über den Einsammler oder Beförderer bis hin zum Abfallentsorger. Nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Nachweisverordnung (vgl. § 5 NachwV) liegt zu dem der Schwerpunkt des Nachweisverfahrens auf der Prüfung der Geeignetheit der jeweils vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage.
Kann in Ausnahmefälle das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bejaht werden (z.B. bei Personenidentität zwischen Abfallerzeuger und -entsorger, entsprechender räumliche Nähe zwischen Anfallstelle und Entsorgungsanlage und Durchführung der gesamten Abfallentsorgung im Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde), so hat die zuständige Behörde auf der Rechtsfolgeseite nach pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, ob von Nachweisen abgesehen und der Nachweis über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zugelassen werden "soll". In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG zielen auf eine Vereinfachung der Überwachung, insbesondere der Nachweisführung ab. Auch bei Vorliegen der eingangs genannten Tatbestandsvoraussetzungen und der vom Gesetz normierten "Soll-Bestimmung" auf der Rechtsfolgeseite kann daher die Zulassung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen abgelehnt werden, wenn hierdurch im Ergebnis keine Vereinfachung des Nachweisverfahrens zu erwarten ist. Eine solche Erwartung kann ggf. dann gerechtfertigt sein, wenn im Rahmen der Zulassung nach § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 KrW-/AbfG Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallwirtschaftsbilanzen durch entsprechende Nebenbestimmungen erst "nachweistauglich" ausgestaltet werden müssten oder nach Lage des Einzelfalls ein "Nebeneinander" verschiedener Verfahren und Nachweisformulare letztlich zu keiner spürbaren Erleichterung oder Vereinfachung des Nachweisverfahrens führen würde.
IV.5 Zu § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 (Einsammlung oder Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen; A-Schild-Pflicht)
Die Transportgenehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 erfaßt nur noch die gewerbsmäßige Einsammlung oder Beförderung von Abfällen.
Im Vergleich zu § 12 des Abfallgesetzes ist die Transportgenehmigungspflicht für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen entfallen.
§ 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zielt im Vergleich zur bisherigen Rechtslage daher darauf ab, die Transportgenehmigungspflicht nur noch auf den gewerbsmäßigen Transport zu beschränken und insoweit den Anwendungsbereich zu reduzieren.
Aus der Entstehungsgeschichte des § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sowie seinem Sinn und Zweck folgt, daß der Begriff "gewerbsmäßig" im Sinne dieser Vorschrift abfallrechtlich auszulegen ist:
Nicht gewerbsmäßig erfolgt insoweit grundsätzlich die Einsammlung oder die Beförderung durch den Bauunternehmer, der in Erfüllung einer Nebenpflicht aus dem Bauvertrag bei der Bautätigkeit anfallenden Erdaushub oder Baustellenabfälle befördert. Dies gilt entsprechend für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen - z.B. durch Handwerksbetriebe.
Der Unternehmenszweck ist in diesen Fällen in der Hauptsache auf die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ausgerichtet, die im wesentlichen auf andere Zwecke als auf die Entsorgung von Abfällen abzielen. Dies spricht in aller Regel dafür, daß trotz des Einsammelns oder Beförderns von Abfällen (nur) anläßlich und im Zusammenhang mit der Erbringung der auf wesentlich andere Zwecke als auf die Abfallentsorgung ausgerichteter Leistungen, der Unternehmenszweck weder ganz noch teilweise in einer auf Gewinnerzielung und damit letztlich gewerbsmäßigen Einsammlung oder Beförderung von Abfällen besteht oder hierauf erstreckt wird.
Anders sind daher die Fälle zu beurteilen, in denen "Entsorgungsdienstleistungen" angeboten werden, z.B. durch Tank- oder Kanalreinigungsunternehmen. In diesen Fällen ist der Transport der anfallenden Abfälle nach der Verkehrsanschauung in aller Regel und typischerweise als Segment in der angebotenen "Leistungspalette" der Entsorgungsdienstleistungen enthalten, so daß der Unternehmenszwecks in diesen Fällen (auch) und gerade den entgeltlichen, d. h. auf Gewinnerzielung ausgerichteten Transport von Abfällen für Dritte umfaßt.
Gemäß § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG müssen Fahrzeuge mit dem "A"-Schild versehen werden, soweit eine Genehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht. Eine Genehmigungspflicht und damit auch Pflicht zur Führung des "A"-Schildes besteht daher nicht für
Eine Pflicht zur Führung des "A"-Schildes besteht darüber hinaus nicht für die Beförderung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG, der für die Anordnung der Genehmigungspflicht lediglich die Absätze 1 bis 5 für entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber die Verpflichtung nach Absatz 6.
§ 61 Abs. 1 Nr. 8 KrW-/AbfG begründet eine Ordnungswidrigkeit für denjenigen, der eine Warntafel nach § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt. Bußgeldbewehrt ist damit nur das Nichtanbringen oder das nicht vorschriftsmäßige Anbringen der Warntafel im Fall der Beförderung von Abfällen. Es stellt hingegen keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein "A"-Schild geführt wird, ohne daß Abfälle befördert werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 8 KrW-/AbfG.
IV.6 Zu § 51 (Verzicht auf die Transportgenehmigung und die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte)
Entsorgungsfachbetriebe bedürfen nach § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG nur dann keiner Transportgenehmigung für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung oder einer Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte, wenn speziell für diese Tätigkeiten auch die Fachbetriebseigenschaft gegeben ist. Soweit sich die Fachbetriebseigenschaft des Beförderers und des Vermittelns nur auf einzelne Abfallarten bezieht, so gilt die Genehmigungsbefreiung nach § 51 KrW-/AbfG nur für diese Abfallarten.
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG, wonach einer solchen Genehmigung nicht bedarf, wer Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 ist und die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der zuständigen Behörde angezeigt hat.
Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde informiert die Knotenstellen der Länder über die für das Einsammeln und Befördern erfolgte Zertifizierung.
Weiter geht § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG davon aus, daß auf eine präventive Überwachung mittels Genehmigung dann verzichtet werden kann, wenn der betreffende Transporteur oder Vermittler Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 52 KrW-/AbfG ist und insoweit bei Entfall der präventiven behördlichen Überwachung ein ausreichendes Äquivalent in Form der Fachbetriebseigenschaft vorliegt. § 52 KrW-/AbfG setzt zwecks Erlangung der Entsorgungsfachbetriebseigenschaft die Erfüllung entsprechender Anforderungen in Abhängigkeit von der jeweils vom Entsorgungsfachbetrieb erbrachten spezifischen Entsorgungsleistung, z.B. Transport von Abfällen oder Vermittlung von Abfallverbringungen, voraus. Dies folgt insbesondere aus der Verordnungsermächtigung des § 52 Abs. 2 KrW-/AbfG, wonach Mindestanforderungen u.a. an die Fachkenntnisse sowie an die Geräte und Ausrüstungen des Fachbetriebes bestimmt werden können.
V. Anhänge
Ausfüllhinweise für die Formulare der Nachweisverordnung Generelle Hinweise zum Ausfüllen der Formulare | Anhang A |
Alle Eintragungen in den Formblättern zur NachwV müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden.
Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden. Bei einer Korrektur muß gleichzeitig kenntlich gemacht werden, ob diese bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.
Die Einträge in Ausfüllfelder sollten maschinell vorgenommen werden. Nach Möglichkeit sollten an den Stellen, wo Namensbezeichnungen (z.B. Firmenname, Straße etc.) angegeben werden müssen, nur bis zu 35 Zeichen pro Zeile benutzt werden, um eine DV-technische Weiterverarbeitung zu erleichtern.
Das Barcodefeld in den Formularen dient zur Aufnahme eines Barcode-Aufklebers, auf dem die wesentlichen Daten des Begleitscheines zusammengefaßt sind. Der Barcode-Aufkleber kann für logistische Zwecke von den Nachweispflichtigen genutzt werden.
Anhang a Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN)
Das Deckblatt EN ist das erste Blatt, welches für die verschiedenen Nachweisverfahren auszufüllen ist. Es wird auch im privilegierten Verfahren angewendet.
Nr. | Erläuterung |
1 | Die Kenn-Nummer für den Entsorgungsnachweis ("Nr., nicht vom Antragsteller auszufüllen") wird von der Behörde, die für die Entsorgungsanlage zuständig ist, vergeben. Die Nummernvergabe kann von der Behörde auch auf den Entsorger übertragen werden. |
Je nach Verfahrensart, die bei den entsprechenden Ankreuzfeldern anzugeben ist, beginnt die Nummer mit den jeweiligen Anfangsbuchstaben EN, SN, VN oder VS (im privilegierten Verfahren nur "EN" möglich). An dritter Stelle folgt die Landeskennung, z.B. "C" für Niedersachsen. | |
2 | Im Formblatt ist das zutreffende Nachweisverfahren anzukreuzen. |
3 | Der Name des Nachweispflichtigen muß der offiziellen Bezeichnung des Handelsregisters oder der Gewerbeanmeldung entsprechen. |
4 | Es ist erforderlich, einem EN, der für mehrere Abfälle geführt werden soll, die in der selben Entsorgungsanlage entsorgt werden, für jede Abfallart den vollständigen Formularsatz beizufügen. Für jede Abfallart (VE) wird eine eigene EN-Nr. vergeben, um eine eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung der Begleitscheine sicher zu stellen. |
5 | Das Ankreuzfeld für die Vollständigkeit der Unterlagen ist für den Abfallerzeuger bzw. - im Falle der Einsammlung - für den Einsammler / Beförderer wichtig, da die 30-Tage-Frist (Kalendertage) durch eine Nachforderung der Behörde nach ergänzenden Unterlagen gehemmt werden kann. |
6 | Das Datum der Eingangsbestätigung (Eingangsdatum) ist zur Berechnung der Frist für die behördliche Bestätigung einzutragen. Sofern nach 30 Kalendertagen ab dem bestätigten Eingangsdatum keine Bestätigung der Behörde eingegangen ist , gilt der Entsorgungsnachweis als bestätigt. Der Fristablauf ist für Kontrollzwecke (z.B. beim Transport der Abfälle) einzutragen. |
Beim Transport sind im Falle der stillschweigenden Zustimmung der Behörde statt der Behördenbestätigung BB Kopien der Nachweiserklärungen und der Eingangsbestätigung mitzuführen. | |
7 | Das Abgangsdatum in der letzten Zeile dient zur Dokumentation der Übersendung der Nachweiserklärung an die Erzeugerbehörde ( § 43 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 KrW-/AbfG). |
Nach Erhalt des bestätigten EN bzw. nach Ablauf der 30-Tage-Frist hat der Abfallerzeuger der für ihn zuständigen Behörde innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Originals bzw. innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablauf der Frist eine Ablichtung zuzuleiten. |
Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE) - 1
Das Formblatt VE dient in den nachfolgend aufgeführten Nachweisverfahren zur Beschreibung der Abfallherkunft:
Entsorgungsnachweis-/Sammelentsorgungsnachweisverfahren, Vereinfachtes Nachweisverfahren und Vereinfachtes Sammelnachweisverfahren sowie Abfallbeschreibung in Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen.
Des weiteren wird das Formblatt auch im privilegierten Verfahren verwendet. Im Formblatt ist das zutreffende Nachweisverfahren anzukreuzen.
Nr. | Erläuterung |
1 | Die Kenn-Nummer für die Verantwortliche Erklärung VE wird von der zuständigen Behörde vergeben oder - im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde - vom Entsorger nach § 27 Abs.4 Satz 2 NachwV (s. Hinweise zum Deckblatt EN Nr.1). |
2 | Die Bezeichnung der Anfallstelle ist unter 1.1 vorzunehmen. Sofern die Anlage nach BImSchG genehmigt ist, so ist unter 1.2 die Anlagennummer aus der BImSchG-Genehmigung anzugeben. |
3 | Das Feld "Zuständiger Betriebsbeauftragter" ist nur bei Verwendung des Formblattes VE für Konzepte und Bilanzen zu benutzen. Die lfd. Nr. des Ba ist aus dem Deckblatt KB für Konzepte / Bilanzen zu übernehmen. |
4 | In den Feldern 1.3 und 2.2 sind die Koordinaten der Anfallstelle einzutragen, wenn keine Straßenbezeichnung vorhanden ist, z.B. bei einer Trafostation auf dem freien Feld oder in vergleichbaren Fällen.. |
5 | Die Erzeugernummer wird von der (nach Landesrecht) zuständigen Erzeugerbehörde vergeben. Sie beginnt immer mit dem Kennbuchstaben des Landes. |
6 | Die Angaben unter 2.1 sind vom Einsammler nur für die Sammelentsorgung auszufüllen. (Bei länderübergreifender Einsammlung ist in der Folge pro Bundesland ein gesonderter Begleitschein zu führen.) |
7 | Der Name des Nachweispflichtigen muß der offiziellen Bezeichnung des Handelsregisters oder der Gewerbeanmeldung entsprechen. |
8 | Die Beförderernummer wird auf Antrag von der für den Hauptsitz des Einsammlers / Beförderers zuständigen Behörde vergeben. Sie beginnt immer mit dem Kennbuchstaben des betreffenden Landes. |
Formblatt Verantwortliche Erklärung (VE) - 2
Nr. | Erläuterung |
1 | Unter 3.1 ist die betriebsinterne Bezeichnung zu verwenden. Die Abfallbezeichnung nach den gültigen Abfallkatalogen ist erst in der übernächsten Zeile einzutragen. |
2 | Der Abfallschlüssel unter 3.1 ist nach der Abfallnomenklatur des Europäischen Abfallkataloges nach der Abfallverzeichnis Verordnung anzugeben ( AVV). |
3 | Die Angabe des Abfall-Codes ist nur bei Nutzung des Formulars für Konzepte / Bilanzen und bei grenzüberschreitender Verbringung vorzusehen. Der Code bestimmt sich nach EG-Recht (s. auch Fußnote 4 am Ende des Formulars) |
4 | Die Angaben unter 4.1 sind auch für den Nachweis im normalen Einzelnachweisverfahren (Grundverfahren) zu machen, wobei die Jahre nicht mit den Bilanz-/Konzeptjahren übereinstimmen müssen. |
Grundsätzlich gilt die Gesamtmenge der bis zu 5 Jahresmengen als die bestätigte Abfallmenge. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auch die Jahresmengen einzeln genehmigen; in diesem Fall ist ein Überschreiten der genehmigten jährlichen Abfallmenge unzulässig. | |
Die Mengenangaben erfolgen bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr in den vorgesehenen Feldern. Soweit bei Verwendung des Formulars für EN, SN, VN oder VS nur eine Mengenangabe im 1. Jahresfeld erfolgt, so gilt diese Jahresmenge auch für das 2. bis 5. Jahr. Soll kein Abfall in den Folgejahren (2. bis 5. Jahr) entsorgt werden, sind in den Folgejahren die Mengen mit Null anzugeben. |
Formblatt Deklarationsanalyse (DA) - 1
Die Angaben im Formblatt Da sind in Abstimmung mit dem Entsorger (und ggf. mit der zuständigen Behörde) anzugeben. Der Entsorger hat aufgrund seiner Anlagenzulassung die Vorgaben über den Umfang der Analysen zu machen. Hierzu gehört auch z.B. die Angabe, ob die gemessenen Werte aus der Originalsubstanz oder aus dem Eluat zu ermitteln sind.
Nr. | Erläuterung |
1 | Die Kenn-Nummer für die Deklarationsanalyse Da ist vom Deckblatt EN zu übernehmen. |
2 | Bei mehreren Verantwortlichen Erklärungen ist die jeweils korrespondierende Nummer der VE einzutragen (s. auch Nr. 4 der Erläuterungen zum Deckblatt EN). |
3 | Es ist einer der vorgegebenen Entsorgungswege durch Ankreuzen anzugeben. |
4 | Beim Eintragen der gemessenen Werte sind die Einheitsfestlegungen des Formulars zu beachten. |
weiter . |
(Stand: 16.06.2018)
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