umwelt-online: MusterVwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 Kr-/Abfg, der NachwV und der TgV (6)
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III.3.2.2 Information der anderen Bundesländer

Die Behörde, die eine Transportgenehmigung nach § 8 Abs. 3 TgV erteilt, hat hierüber die Knotenstellen der Länder zu unterrichten.

Die uneingeschränkten Transportgenehmigungen können dafür zu einer Liste zusammengefaßt und verteilt werden.

Zu den Transportgenehmigungen übermitteln die Genehmigungsbehörden folgende Angaben:

Der Informationsaustausch soll DV-technisch gemäß der Schnittstellendefinition der Bundesländer durchgeführt werden.

III.3.3 Zu § 9 TgV (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit)

§ 9 TgV regelt (wortgleich mit der entsprechenden Vorschrift in § 31 NachwV; vgl. Erläuterungen hierzu) die Anforderungen an die Lesbarkeit und Dokumentenechtheit von Antrag und Genehmigungsurkunde.

III.4 Zum Vierten Abschnitt (Schlußvorschriften)

III.4.1 Zu § 10 TgV (Übergangsvorschrift)

§ 10 TgV enthält zentrale Übergangsregelungen, die der Veränderung der Rechtslage der Transportgenehmigung gegenüber dem bisherigen Abfallrecht Rechnung tragen.

III.4.2 Zu § 12 TgV (Ordnungswidrigkeiten)

III.4.2.1 Nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 2 KrW-/AbfG zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. § 12 TgV regelt derartige Ordnungswidrigkeiten. Die Tatbestände entsprechen den für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung geltenden Ordnungswidrigkeitstatbeständen des § 61 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 8 KrW-/AbfG, so daß auch das Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Verwertung entgegen § 1 Abs. 1 TgV eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

III.4.2.1.1 § 12 Nr. 1 TgV

Nummer 1 erfaßt den Fall, daß ein gewerbsmäßiger Transporteur besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung ohne eine gültige Transportgenehmigung einsammelt oder befördert.

III.4.2.1.2 § 12 Nr. 2 TgV

Nach Nummer 2 handelt ordnungswidrig, wer den mit einer TG verbundenen Auflagen, die zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen aufgenommen worden sind, nicht nachkommt.

III.4.2.2 Bußgeldvorschriften nach § 61 KrW-/AbfG

III.4.2.2.1 Abs. 1 Nr. 3

Nummer 3 erfaßt den Fall, daß ein gewerbsmäßiger Transporteur Abfälle zur Beseitigung ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG einsammelt oder befördert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG zuwiderhandelt.

III.4.2.2.2 Abs. 1 Nr. 5

Nr. 5 erfaßt Zuwiderhandlungen gegen die Transportgenehmigungsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des KrW-/AbfG verweist (s. Nr. III.4.3.1).

III.4.2.2.3 Abs. 2 Nr. 8

Ordnungswidrig handelt nach Nummer 8 ein gewerbsmäßiger Transporteur, der Abfälle zur Beseitigung mit Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen befördert, für die eine Genehmigungspflicht nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG besteht und die

nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warntafeln gemäß § 49 Abs. 6 KrW-/AbfG versehen sind.

III.5. Zum Anhang der Transportgenehmigungsverordnung

Der Anhang regelt die abfallrelevanten Kenntnisse, über die die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen verfügen müssen.

IV. Einzelne Vorschriften des KrW-/AbfG

IV.1 Freiwillige Rücknahme von Abfällen ( § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG)

IV.1.1 Zweck der Vorschrift

Die freiwillige Rücknahme von Abfällen durch Hersteller und Vertreiber ( § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) stellt eine Alternative zu verordneten Rücknahme- und Rückgabepflichten nach § 24 KrW-/AbfG dar. Durch sie soll ein Anreiz für freiwillige Rücknahmesysteme geschaffen werden, in denen Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Erfüllung ihrer Produktverantwortung nach § 22 KrW/AbfG die Ziele der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG fördern.

Bei der freiwilligen Rücknahme soll die zuständige Behörde gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG von Pflichten nach §§ 43, 46 und 49 KrW-/AbfG Befreiungen erteilen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

IV.1.2 Anwendungsbereich

Eine freiwillige Rücknahme im Sinne des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG liegt nur dann vor, wenn die Person des die freiwillige Rücknahme durchführenden Herstellers und/oder Vertreibers eindeutig ist und dieser die entscheidende Verantwortung für die Steuerung und Durchführung der Einsammlung sowie der Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle wahrnimmt. Dies schließt die Beauftragung Dritter für einzelne Entsorgungstätigkeiten nicht aus. Durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den beauftragten Dritten muß jedoch sichergestellt sein, daß die Verantwortung beim Hersteller/Vertreiber liegt.

IV.1.3 Anzeigepflicht; zuständige Behörde

Hersteller und Vertreiber, die Abfälle zur Beseitigung, überwachungs- oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen, haben dies gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG der zuständigen

Behörde anzuzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie Freistellungen von administrativen Pflichten in Anspruch nehmen wollen.

Zuständige Behörde ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder die Behörde, in deren Bezirk eine zurücknehmende natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder juristische Person oder Vereinigung ihren Sitz hat.

In der Anzeige sind anzugeben:

Hersteller und Vertreiber, die mit der Anzeige gleichzeitig Befreiungen von administrativen Pflichten beantragen, haben weitergehendere Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen (siehe Nr. 1.4, Antrag und Antragsunterlagen).

IV.1.4 Anforderungen an den Antrag für Befreiungen

IV.1.4.1 Voraussetzungen für Befreiungen

Entsprechend den Tatbestandsvoraussetzungen in § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG hat der Hersteller/Vertreiber darzustellen, wie durch die freiwillige Rücknahme

IV.1.4.1.1 Maßnahmen zur Förderung der Ziele der Kreislaufwirtschaft

Die Anzeige einer freiwilligen Rücknahme spricht in der Regel dafür, daß Hersteller und Vertreiber ihre Produktverantwortung wahrnehmen und damit die Ziele der Kreislaufwirtschaft fördern wollen. Im Antrag für Befreiungen sollen die Maßnahmen und Ziele vom Hersteller/Vertreiber kurz dargestellt werden.

Solche Maßnahmen und Ziele können insbesondere sein

Es reicht daher aus, wenn das Erreichen solcher Ziele infolge der freiwilligen Rücknahme in der Zukunft erwartet werden kann.

IV.1.4.1.2 Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung in anderer geeigneter Weise

Eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung setzt voraus, daß die Entsorgung im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht ( § 5 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG).

Befreit werden soll sowohl von der TG-Pflicht nach § 49 KrW-/AbfG als auch von Nachweispflichten nach den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG, also von den Pflichten zur Führung obligatorischer Nachweise. Daraus folgt, daß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG gegenüber den Bestimmungen nach § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG, nach denen ebenfalls Befreiungen von Nachweispflichten erteilt werden können, als Spezialvorschrift anzusehen ist. Die Möglichkeit zur Befreiung von Nachweispflichten beziehen sich auf den gesamten Weg der zurückgenommenen Abfälle vom Erzeuger über den Zurücknehmenden bis zum Entsorger.

Die Befreiung von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG bedarf weder einer weiteren Befreiung nach § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW/AbfG, noch sind die für den Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden im Rahmen der Befreiung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG zu beteiligen.

  1. Für folgende Entsorgungsschritte sind daher andere geeignete Nachweise vorzusehen:
  2. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung "in anderer geeigneter Weise" bedeutet in diesem Zusammenhang nur einen Nachweis in anderer Weise als durch den gesetzlich vorgesehenen umfassenden obligatorischen Nachweis. Es bedeutet nicht, daß von vornherein gänzlich auf sämtliche Nachweise bzw. Nachweisformulare der NachwV verzichtet werden soll. Vielmehr kann ein Nachweis "in anderer geeigneter Weise" auch darin bestehen, daß auf einzelne Elemente des obligatorischen Nachweises verzichtet wird und ggf. nur einzelne an der Entsorgung Beteiligte vom Nachweis ausgenommen sind.
    Denn durch den Nachweis in anderer geeigneter Form, mit Angaben zu Abfallart, Abfallschlüssel, Abfallmenge, Entsorgungsverfahren und Abfallentsorger analog zum obligatorischen Nachweisverfahren muß der Entsorgungsvorgang insgesamt nachvollziehbar und überwachbar bleiben.
    Daher sind bei Befreiungen von Nachweispflichten nach § 25 Abs. 2 KrW/AbfG grundsätzlich folgende Nachweise als andere geeignete Nachweise anzusehen:

    In diesen Fällen entfällt daher im ersten Entsorgungsschritt die Pflicht des Abfallerzeugers (zurückgebender Konsument) zur Erbringung von Entsorgungsnachweisen/vereinfachten Nachweisen und Führung von Begleitscheinen.
    Im zweiten Entsorgungsschritt (Zuführung des zurückgenommenen Abfalls zu einer Verwertungs- oder Beseitigungsanlage) kann durch den Hersteller/Vertreiber ein Entsorgungsnachweis geführt werden. Damit ist der zurücknehmende Hersteller/Vertreiber nicht an die besonderen Beschränkungen der Sammelnachweisführung gebunden ( § 8 NachwV). Er kann daher mit der Einsammlung und Beförderung Dritte beauftragen, ohne dass diese selbst eines Sammelentsorgungsnachweises bedürfen (vgl. oben zu II, Nr. 2.7.1.3). Des weiteren kann im Gegensatz zum Sammelentsorgungsnachweis das privilegierte Verfahren in Anspruch genommen werden (vgl. oben zu II, Nr. 2.9.1).
    Daneben bleiben für die zurücknehmenden Hersteller/Vertreiber die Ausnahmeregelungen der §§ 44 und 47 KrW-/AbfG unberührt.

  3. Einzelbestandteile der Nachweise
    ca) Für die Übergabe von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom "Konsumenten" an den Hersteller/Vertreiber ist der Übernahmeschein zu führen.
    Der Übernahmeschein kann auf DIN a 4 vergrößert werden, so daß neben den vorgegebenen Angaben spezifische Informationen der jeweiligen Hersteller/Vertreiber abgedruckt werden können.
    cb) Für die Zuführung der übernommenen Abfälle zu einer Beseitigungs- oder Verwertungsanlage muss der zurücknehmende Hersteller/Vertreiber im Besitz eines Entsorgungsnachweises/vereinfachten Nachweises sein, unabhängig davon, ob er die Abfälle unmittelbar oder über eine Sammelstelle/ein Zwischenlager einer Beseitigungs oder Verwertungsanlage zuführt.
    In den Fällen, in denen die für die Befreiung und die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde identisch ist, kann im Rahmen der Befreiung nach § 25 KrW-/AbfG auch ein vereinfachter Nachweis zugelassen werden.
    cc) Für die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung

    cca) Ausfüllen des Übernahmescheins: Im Übernahmeschein sind
    + im Feld "Abfallerzeuger oder Beförderers bei Befördererwechsel" der tatsächliche Abfallerzeuger,
    + im Feld "Beförderer" sind Name und Anschrift der Beförderer und
    + im Feld "Abfallentsorger" sind Name und Anschrift des Herstellers/

    einzutragen.

    ccb) Ausfüllen des Begleitscheines bei unmittelbarer Zuführung zu einer Entsorgungsanlage eines Dritten:
    + Im Feld "Erzeugernummer" wird die gesonderte Erzeugernummer für die freiwillige Rücknahme eingetragen.
    Der Hersteller/Vertreiber erhält für die im Rahmen der freiwilligen Rücknahme zurückgenommenen Abfälle eine gesonderte Erzeugernummer, die an 1. Stelle den Landeskenner und an der 2. Stelle ein "F" für "freiwillige Rücknahme" enthält.
    + Im Feld "Firmenname, Anschrift" ist als Abfallerzeuger der Hersteller/Vertreiber einzutragen. + Im Feld für den "Beförderer" sind die Daten der tatsächlichen Beförderer einzutragen und
    + Im Feld für den "Entsorger" die Daten der Entsorgungsanlage.

IV.1.4.1.3 Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht

Wird von einem Hersteller oder Vertreiber eine Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht für freiwillig zurückgenommene Abfälle zur Beseitigung beantragt, ist von diesen mitzuteilen, ob er diese Abfälle selber einsammeln und befördern oder ob er hiermit ausschließlich oder teilweise Dritte beauftragen will.

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