umwelt-online: MusterVwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 Kr-/Abfg, der NachwV und der TgV (4)
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II.2.20 § 24 (Kleinmengen, Anzeigepflicht)

§ 24 regelt den Nachweis über die Entsorgung von Kleinmengen, soweit diese nicht bereits über die Regelungen zum Sammelnachweis erfasst werden, sowie die Erstattung von Anzeigen nach § 43 Abs. 2 bzw. § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit diese nicht bereits nach den entsprechenden Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts als erfüllt gelten.

Der Verbleib von Kleinmengen i. S. § 2 Abs. 2 ist durch Übernahmescheine nachzuweisen (vgl. Ausführungen zu §§ 18 - 20), wenn der Abfallerzeuger die Kleinmengen selbst dem Entsorger übergibt. (Bei Einsammlung ergibt sich die Pflicht zur Durchführung des Übernahmescheinverfahrens bereits nach § 8 Abs. 3 i.V. mit § 18 Abs. 1). Die Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften des § 40 KrW-/AbfG.

Nach Absatz 2 erfüllen Beförderer durch Beantragung einer Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG die ihnen obliegenden Anzeigepflichten ( § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG).

Soweit dies aufgrund der Freistellung von der Transportgenehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 TgV nicht der Fall ist, kann die Anzeigepflicht nach § 24 formlos erfüllt werden. Werden weitere Anzeigepflichten nach § 43 Abs. 2 oder § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht schon durch die Vorlage von Entsorgungsnachweisen und Nachweiserklärungen erfüllt, kann die Anzeige gemäß Absatz 3 ebenfalls formlos erstattet werden.

Dies gilt insbesondere für Abfallerzeuger, die zwar nicht unter die Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 fallen, deren Abfälle jedoch über einen Einsammler (Sammelentsorger) entsorgt werden. Nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 I. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird mit der Führung des Sammelentsorgungsnachweises nur die eigene Anzeigepflicht des Einsammlers nach § 43 Abs. 2 bzw. § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt, da § 6 Abs. 2 Satz 2 nur für den Einsammler entsprechende Anwendung findet.

II.3 Zum Dritten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle)

Kraft Gesetzes besteht die Pflicht zur Einbehaltung von Belegen zum Zweck des Nachweises über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen nach § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG bei Erreichen der Mengenschwelle von 5 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr, bezogen auf alle Standorte eines Abfallerzeugers (sog. "vereinfachter Nachweis", vgl. hierzu § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 47 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Für nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung sind obligatorisch keine Nachweise zu führen.

Eine weitergehende Pflicht zur Nachweisführung über die Entsorgung überwachungsbedürftiger und nicht überwachungsbedürftiger Abfälle besteht nur dann, wenn die zuständige Behörde dies im Einzelfall anordnet ( § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 KrW-/AbfG).

II.3.1 Zu § 25 (Einbehalten von Belegen zum Zwecke des Nachweises)

II.3.1.1 Zum Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung überwachungsbedürftiger Abfälle ist der vereinfachte Nachweis zu führen, der aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN), der Verantwortlichen Erklärung (VE) des Abfallerzeugers und der Annahmeerklärung (AE) des Abfallentsorgers besteht.

Bei einer Sammelentsorgung erfolgt die Nachweisführung durch den Einsammler mittels eines Vereinfachten Sammelnachweises.

Der Vereinfachte Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle, die in derselben Entsorgungsanlage entsorgt werden, geführt werden. In diesem Fall sind die vorgesehenen Formblätter (EN; VE, AE) für jede Abfallart gesondert zu verwenden. Analog dem Verfahren für besonders überwachungsbedürftige Abfälle wird dabei jeder Abfallart (VE) eine eigene Nachweisnummer zugeordnet (zur Vergabe der Nachweisnummer siehe Erläuterungen zu § 27 Abs. 4).

Beim Vereinfachten Nachweis und Vereinfachten Sammelnachweis entfallen gegenüber dem Entsorgungsnachweis lediglich die Deklarationsanalyse, die Behördenbestätigung und die Vorlage der Belege bei der zuständigen Behörde. Insoweit gelten die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NachwV, wonach Nachweiserklärungen nicht für Anlagen geführt werden können, in denen Abfälle ausschließlich gelagert werden, auch für Vereinfachte Nachweise nach § 25 NachwV.

Der Vereinfachte Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweis gilt längstens 5 Jahre. Erzeuger, Entsorger und andere Verpflichtete nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG haben die für sie bestimmten Belege nach § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG einzubehalten und nach Maßgabe des § 29 grundsätzlich drei Jahre aufzubewahren, soweit keine anderen Fristen bestimmt sind.

Unterschreiten Abfallerzeuger die in § 25 Abs. 1 genannte Mengenschwelle von 5 t je Abfallschlüssel und Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Führung von Vereinfachten Nachweisen für den Abfallerzeuger.

Die Pflicht zur Führung von Vereinfachten Sammelnachweisen bleibt dagegen auch in diesen Fällen für den Einsammler bestehen.

Eine Deklarationsanalyse ist dem Vereinfachten Nachweis bzw. dem Vereinfachten Sammelnachweis auf Anforderung des Abfallentsorgers beizufügen.

II.3.1.2 Über die durchgeführte Entsorgung von überwachungsbedürftigen Abfällen sind - soweit eine Nachweispflicht nach § 25 Abs. 1 und 2 besteht - Übernahmescheine (Formblätter der Anlage 1) zu führen.

Abweichend von § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 kann auch ein im Geschäftsverkehr verwendeter Beleg (z.B. Liefer- oder Wiegeschein) genutzt werden. Diesem Beleg müssen alle erforderlichen Angaben, wie sie im Formblatt Übernahmeschein enthalten sind, entnommen werden können.

Bei der Verwendung der Formblätter Übernahmescheine gelten grundsätzlich die Maßgaben des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2.

II.3.1.2.1 Verwendung von Übernahmescheinen im Falle der Nutzung eines Vereinfachten Sammelnachweises und Vereinfachten Nachweises

Im Falle der Nutzung eines Vereinfachten Sammelnachweises werden zwei Übernahmescheinkreisläufe gebildet. Im ersten Kreislauf wird der Übernahmeschein zur Bescheinigung der Übernahme zwischen dem Erzeuger (weiße Ausfertigung) und dem Einsammler/Beförderer (gelbe Ausfertigung) benutzt. Im zweiten Kreislauf füllt der Einsammler/Beförderer einen neuen Übernahmeschein aus und trägt in dem Feld "Frei für Vermerke" die Übernahmescheinnummern aus dem ersten Kreislauf ein. In diesem Fall erhält der Entsorger die gelbe Ausfertigung des Übernahmescheins und der Einsammler/Beförderer die weiße. Das Feld kann auch für Vermerke zum Transportvorgang genutzt werden.

Im Vereinfachten Nachweisverfahren werden analog dem Vereinfachten Sammelnachweisverfahren ebenfalls zwei Übernahmescheinkreisläufe gebildet.

Alternativ können - in Abstimmung mit der zuständigen Behörde - Kopien der Übernahmescheine bzw. Übernahmescheine mit drei Ausfertigungen verwendet werden. In diesen Fällen verbleibt der weiße Übernahmeschein (Ausfertigung 1) beim Erzeuger und der gelbe Übernahmeschein (Ausfertigung 2) beim Entsorger. Der Beförderer erhält eine Ablichtung des gelben Übernahmescheins bzw. die Ausfertigung 3.

II.3.1.2.2 Verwendung von anderen Belegen (z.B. Liefer- oder Wiegeschein) im Falle der Nutzung eines Vereinfachten Sammelnachweises und Vereinfachten Nachweises:

Bei der Verwendung von anderen Belegen ist die Unterschrift des Erzeugers als Versicherung der richtigen Deklaration entbehrlich.

Wird nicht bereits bei der Übernahme der Abfälle dem Erzeuger eine Ausfertigung des Beleges übergeben, so ist durch den, der die Abfälle zum Transport übernimmt, sicherzustellen, dass dem Erzeuger innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Abfälle eine Ablichtung des Originalbelegs übersandt wird.

II.3.1.3 Aus getrennt bereitgestellten Abfällen aus privaten Haushalten werden nach der Einsammlung überwachungsbedürftige Abfälle, wenn diese

§ 25 Abs. 4 bestimmt, dass die Absätze 1 - 3 nicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gelten, soweit diese u. a. überwachungsbedürftige Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen entsorgen.

Auch bei nach § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern beauftragten Dritten findet § 25 Abs. 4 Anwendung.

Für überwachungsbedürftige Abfälle entfällt gemäß § 25 Abs. 4 auch dann die Pflicht zum Führen eines Vereinfachten Sammelnachweises / Vereinfachten Nachweises, wenn die Abfälle lediglich von der Einsammlung ausgeschlossen sind, sie aber satzungsgemäß dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Entsorgung überlassen werden.

II.3.1.4 Gemäß § 25 Abs. 5 kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen unter dem Vorbehalt des Widerrufs teilweise von den Nachweispflichten freistellen. Aufgrund des § 48, § 42 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 KrW-/AbfG kam eine Ermächtigung zur vollständigen Befreiung allerdings nicht in Betracht. Die zuständige Behörde konnte deshalb nur zur Freistellung von einzelnen Anforderungen der Nachweisverordnung ermächtigt werden.

Eine vollständige Befreiung von den gesetzlichen Pflichten zur Vereinfachten Nachweisführung kommt aber über eine analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des § 43 Abs. 3 oder § 46 Abs. 3 KrW-/AbfG in Betracht (s. IV 2).

II.3.2 Zu § 26 (Nachweispflicht auf Anordnung)

Soweit für überwachungsbedürftige Abfälle und nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme der Kleinmengenregelung ( § 25 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz) entsprechende

Anwendung. Das bedeutet, dass auch bei Kleinmengen bei entsprechender Anordnung Nachweise zu führen sind.

Für überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung können Nachweise entsprechend des Zweiten Teils der NachwV gefordert werden. Diese können sein:

Die Nachweispflicht für überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung soll gem. § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG auf einzelne Regelungen der Vorab- oder Verbleibskontrolle entsprechend der Nachweisverordnung beschränkt werden.

Diese können sein:

Die Anordnung eines Nachweises über die Verwertung von nicht überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung soll nur erfolgen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.

Die Vereinheitlichung der Nachweise im fakultativen und obligatorischen Verfahren erleichtert den Vollzug.

II.4 Zum Vierten Teil (Gemeinsame Vorschriften)

Der 4. Teil enthält die gemeinsamen Vorschriften zum Nachweisverfahren. Die §§ 27 und 28 bestimmen die Pflicht zur Führung von Nachweisbüchern sowie nähere Anforderungen zu deren Einrichtung und Führung.

II.4.1 Zu § 27 (Nachweisbücher)

II.4.1.1 § 27 Abs. 1

Nach § 27 Abs. 1 u. 2 sind alle Nachweise, die nach dieser Verordnung erforderlich sind, in die Nachweisbücher einzustellen. Dies gilt ebenso für die Deklarationsanalysen und Freistellungen. Begleit- und Übernahmescheine sowie anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege sind prinzipiell in Form der für das jeweilige Nachweisbuch bestimmten Ausfertigung (Papierform) einzustellen.

II.4.1.2 § 27 Abs. 3 und 4

Zur vollständigen und ordnungsgemäßen Ausfüllung der Nachweisformulare gehört zwingend auch der Eintrag der jeweiligen Kennnummern.

Die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern werden gemäß Abs. 3 von der jeweils zuständigen Behörde erteilt (vgl. Anhang I).

Befinden sich auf einem Standort zwei oder mehr Entsorgungsanlagen mit unterschiedlichen Verfahren, die unabhängig voneinander oder alternativ genutzt werden können (z.B. Sonderabfallverbrennungsanlage und chemisch/physikalische Behandlungsanlage; Deponie und Bauschuttaufbereitungsanlage) ist in der Regel für jede Entsorgungsanlage eine gesonderte Entsorgernummer zu vergeben. Zu diesen Anlagen sind getrennte Entsorgungsnachweise zu führen. Werden hingegen verschiedene Entsorgungsanlagen auf einem Standort additiv betrieben, so ist nur eine Entsorgernummer zu vergeben.

In Absatz 4 ist festgelegt, dass die für den Entsorger zuständige Behörde die Vergabe der Nachweisnummern auf Dritte, z.B. auf Entsorger, übertragen kann..

Soweit keine landesrechtlichen Regelungen - z.B. Andienungs- und Überlassungspflichten der Übertragung der Nummernvergabe entgegenstehen, soll die zuständige Behörde die Erteilung der Nachweisnummern im Regelfall auf den Entsorger übertragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Abfälle in nach § 13 Abs. 1 oder 5 freigestellten Anlagen entsorgt werden.

Absatz 4 bestimmt, dass jede Kennummer bestimmte Kennbuchstaben trägt. Die ersten beiden Buchstaben kennzeichnen die jeweils verwendete Nachweisform:

  1. EN für Entsorgungsnachweis
  2. SN für Sammelentsorgungsnachweis
  3. AN für Anzeige (gestrichen)
  4. FR für Freistellung
  5. VN für Vereinfachten Nachweis
  6. VS für Vereinfachten Sammelnachweis
  7. KO für Konzepte
  8. BI für Bilanzen

An der 3. Stelle ist der Landeskenner des Sitzes der nach § 27 Abs. 4 Satz 1 zuständigen Behörde aufzunehmen.

Die Nummernvergabe über Dritte kann durch die Zuweisung eines Nummernkontingentes erfolgen, um Verwechslungen zu vermeiden.

  1. Grundverfahren
    Im Grundverfahren wird die Kenn-Nummer ("Nr., nicht vom Antragsteller auszufüllen") auf allen Bestandteilen des Entsorgungsnachweises (wie dort vorgesehen) von der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde oder - nach vorheriger Aufgabenübertragung - von der Entsorgungsanlage eingetragen. Spätestens mit der Empfangsbestätigung ist dem Erzeuger/ dem Einsammler die Kenn-Nummer (Nachweisnummer) mitzuteilen.
  2. Privilegiertes Verfahren
    Der Entsorger, der nach § 13 Abs. 1 freigestellt ist, erhält die Freistellungsnummer von der für den Entsorger zuständigen Behörde. Die Erteilung einer Freistellungsnummer ist auch erforderlich für einen Entsorgungsfachbetrieb, der nach § 13 Abs. 5 als freigestellt gilt.
    Die Freistellungsnummer wird einmalig von der zuständigen Behörde für den einzelnen Abfallentsorger vergeben.
    Im Rahmen der privilegierten Nachweisführung füllt der Erzeuger das Deckblatt (EN) sowie die Verantwortliche Erklärung (VE) und die Deklarationsanalyse (DA) aus und leitet den Vorgang zwecks Einholung der AE an den Entsorger weiter. Der Entsorger erstellt die Annahmeerklärung (AE) und holt bei der zuständigen Entsorgerbehörde unter Zusendung der Nachweiserklärungen die Nachweisnummer ein ( § 27 Abs. 4). Die zuständige Behörde sollte dem Anlagenbetreiber in der Regel die Vergabe der Nachweisnummern übertragen. Der Entsorger versendet nach Erstellung der AE (Nr. 2.8 - Freistellungsnummer) die Nachweiserklärungen mit der jeweiligen Nachweisnummer an den Erzeuger.
  3. Vereinfachter Nachweis
    Bei der Nachweisführung mittels Vereinfachter Nachweise gem. § 25 Abs. 1 oder 2 ist ebenfalls die Vergabe einer Nachweisnummer durch die Entsorgerbehörde erforderlich. Im Regelfall sollte auch hier eine Aufgabenübertragung zur Erteilung der Nachweisnummer an den Anlagenbetreiber erfolgen.

II.4.2 Zu § 28 (Einrichtung und Führung der Nachweisbücher)

II.4.2.1 § 28 Abs. 1

Der zur Führung eines Nachweisbuches Verpflichtete muss die für ihn bestimmten Ausfertigungen der Begleitscheine spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt dieser Scheine in das Nachweisbuch so abheften, dass sie den dort vorhandenen Entsorgungsnachweisen zugeordnet sind. Hierbei ist zusätzlich auf die zeitliche Reihenfolge der Entsorgungsvorgänge zu achten.

II.4.2.2 § 28 Abs. 2

Der Abfallerzeuger erhält, wie auch bisher, zwei Ausfertigungen des Begleitscheins, nämlich die weiße und die altgoldene. Er hat in seinem Nachweisbuch die beiden Ausfertigungen so aufzubewahren, dass unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge die jeweils passenden Begleitscheine weiß und altgold zusammen abgeheftet werden. Diese beiden Ausführungen bilden für den Erzeuger den Beleg, dass der Abfall ordnungsgemäß an der genehmigten Anlage abgegeben wurde. Ist der Abfallerzeuger gleichzeitig der Beförderer, so hat er entsprechend die Ausfertigung 4 und 5 (gelbe und altgoldene Ausfertigung) im Nachweisbuch zu führen. Entsorgt der Abfallerzeuger selbst, so muss er in das Nachweisbuch lediglich die Ausfertigung 6 (grüne Ausfertigung) des Begleitscheins abheften.

II.4.2.3 § 28 Abs. 3

Der Abfallbeförderer hat in seinem Nachweisbuch die Ausfertigung 4 (gelb) der Begleitscheine abzuheften. Mit dieser Ausfertigung erbringt er den Nachweis, wann er welche Abfälle von welchem Erzeuger übernommen hat und wann er sie dem Entsorger überbracht hat. Ist der Abfallbeförderer gleichzeitig der Entsorger, so benötigt er lediglich die Ausfertigung 6 (grün) des Begleitscheins.

II.4.2.4 § 28 Abs. 4

Der Abfallentsorger hat in seinem Nachweisbuch jeweils nur die Ausfertigung 6 (grün) des Begleitscheins abzuheften.

II.4.2.5 § 28 Abs. 5

Der Absatz 5 bestimmt, dass der zum Nachweis Verpflichtete diese Nachweise korrekt und vollständig auszufüllen und die Fristen für die Übersendung an die zuständige Behörde einzuhalten hat. Diese Pflichten können einem Dritten übertragen werden, wobei die Verantwortlichkeiten des zum Nachweis Verpflichteten unberührt bleiben.

II.4.2.6 § 28 Abs. 6

Absatz 6 sieht vor, dass die Regelungen für die Einstellung der nach dieser Verordnung zu erbringenden Nachweise in das Nachweisbuch im übrigen entsprechende Anwendung finden. So entfällt z.B. im privilegierten Verfahren die Pflicht zur Einholung der Bestätigung der Nachweiserklärung durch die zuständige Behörde. In diesem Falle sind die Begleitscheine statt den bestätigten Entsorgungsnachweisen den entsprechenden Nachweiserklärungen zuzuordnen.

Im Fall der Nachweisführung für überwachungsbedürftige Abfälle sind die Übernahmescheine oder die anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege den zu führenden Nachweisen zuzuordnen.

Im vereinfachten Nachweisverfahren hat der Erzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) des Übernahmescheins oder den anstelle des Übernahmescheins zu führenden Beleg und der Beförderer die Ausfertigung 2 (gelb) oder den anstelle des Übernahmescheins zu führenden Beleg in ihre Nachweisbücher abzuheften. Der Entsorger hat die Möglichkeit, eine dritte Ausfertigung des Übernahmescheins oder die Ausfertigung 2 (gelb) des zweiten Übernahmescheinkreislaufs oder den anstelle des Übernahmescheins zu führenden Beleg in sein Nachweisbuch abzuheften.

Bei Nutzung des vereinfachten Sammelnachweisverfahrens hat der Einsammler/Beförderer den gelben Übernahmeschein aus dem ersten und den weißen aus dem zweiten Übernahmescheinkreislauf oder die anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege in sein Nachweisbuch abzuheften. Der Abfallentsorger heftet den gelben Übernahmeschein des zweiten Übernahmescheinkreislaufs oder den anstelle des Übernahmescheins zu führenden Beleg als Nachweis ab. Die Erzeuger heften die weißen Übernahmescheine aus dem ersten Übernahmescheinkreislauf oder die anstelle der Übernahmescheine zu führenden Belege in ihre Nachweisbücher ab.

II.4.3 Zu § 29 (Aufbewahrungspflichten)

Hier wird festgelegt, dass die Nachweispflichtigen die Nachweisbücher 3 Jahre, gerechnet vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Belegs, aufzubewahren haben. Darüber hinaus müssen die Abfallentsorger, die ihre Anlage stilllegen, die Nachweisbücher mindestens 10 Jahre nach Stillegung der Anlage aufbewahren. Hierbei kann in dem Zulassungsbescheid der Anlage eine

längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen werden. Dieselben Aufbewahrungszeiten gelten entsprechend, soweit die Nachweise durch Abfallwirtschaftskonzepte und Bilanzen gem. §§ 44 und 47 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ersetzt werden.

II.4.4 Zu § 30 (Nachweisführung in besonderen Fällen)

II.4.4.1 Diese Bestimmungen sollen die Vollziehbarkeit der Verordnung in den Fällen gewährleisten, in denen für die an der Entsorgung Beteiligten unterschiedliche Nachweispflichten bestehen. In diesen Fällen hat derjenige, der das Nachweisbuch führen muss, auf den nach dieser Verordnung zu führenden Nachweisen die vollständige Adresse dessen, der das Nachweisbuch nicht führen muss, einzutragen und die für ihn bestimmte Ausfertigung des Begleitscheins in sein Nachweisbuch abzuheften.

II.4.4.2 § 30 Abs. 2

Liegen andere Besonderheiten vor, die eine uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften der §§ 27 - 29 nicht möglich machen, so muss der betroffene Nachweispflichtige Nachweise zu verwenden, die von der zuständigen Behörde angeordnet werden.

II.4.5 Zu § 31 (Lesbarkeit und Dokumentenechtheit)

Diese Bestimmung entspricht dem früheren § 3 AbfRestÜberwV und führt aus, dass alle Eintragungen vorgenommen werden. Korrekturen dürfen nur dann angebracht werden, wenn gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob die Korrektur bei der Eintragung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Die ursprüngliche Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden.

II.4.6 Zu § 32 (Elektronische Datenverarbeitung, Datenübertragung)

II.4.6.1 Diese Bestimmung greift die Regelung des bisherigen § 19 AbfRestÜberwV auf. Mit ihm kann das aufwendige Papierverfahren gegen das effektive elektronische Datenverfahren ausgetauscht werden. Für die Dauer der Speicherung gilt der § 29 entsprechend.

Die Vorgaben und Datenformate der von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeiteten Definition einer bundeseinheitlichen Schnittstelle für den Datenaustausch im Bereich der Nachweisverfahren - BUNDAN - sind einzuhalten. Die Umwandlung der internen Datenformate der beteiligten Unternehmen in das BUDAN-Format kann durch einen Konverter unterstützt werden. Dieser kann von den Unternehmen selbst entwickelt werden bzw. es kann auf fertige

Softwarelösungen zugegriffen werden, die von der Privatwirtschaft bzw. von Behörden entwickelt wurden.

II.4.6.2 § 32 Abs. 2

Die Struktur der Aufbereitung in elektronischer Form sowie die Form und Art der Übergabe an die zuständige Behörde ist mit dieser abzustimmen.

II.4.6.3 § 32 Abs. 3

Werden die im Nachweisverfahren gewonnenen Daten in elektronischer Form aufgearbeitet, so hat der Abfallentsorger

  1. die Angaben aus den Entsorgungsnachweisen
  2. die Angaben aus den Sammelentsorgungsnachweisen
  3. die Angaben aus den Vereinfachten Entsorgungsnachweisen
  4. die Angaben aus den Listenachweisen

jeweils vor Übergabe der Originale an den Abfallerzeuger bzw. -beförderer und im Falle der Vereinfachten Nachweise vor Annahme der Abfälle zu speichern.

II.4.6.4 § 32 Abs. 4

Zu Erprobungszwecken können, mit Zustimmung der zuständigen Behörde Erzeuger, Einsammler, Beförderer oder Abfallentsorger, die zur Nachweisführung

erforderlichen Daten in elektronischer Form aufbereiten und übermitteln.

II.4.7 Zu § 33 (Ordnungswidrigkeiten)

Der § 33 enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände, um die Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung zu sichern.

II.4.8 Zu § 61 Abs. 2 KrW-/AbfG (Bußgeldvorschriften)

Gegenüber § 33 werden dagegen die bereits kraft Gesetzes geltenden bedeutenden Grundpflichten im Nachweisverfahren durch die gesetzliche Bestimmung durch § 61 Abs. 2 KrW-/AbfG bußgeldbewehrt:

II.5. Zum Fuenften Teil (Schlußbestimmungen)

II.5.1 Zu § 34 (Übergangsvorschriften)

II.5.1.1 § 34 Abs. 1

Absatz 1 bestimmt, dass die durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Nachweisbestimmungen eingeführten Erleichterungen zur Führung von Sammelentsorgungsnachweisen auch im Rahmen der Einsammlung auf der Grundlage bestehender Sammelentsorgungsnachweise in Anspruch genommen werden dürfen. Der Führung eines neuen Sammelentsorgungsnachweises bedarf es insoweit nicht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausschöpfung der neu festgelegten Mengenschwellen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NachwV.

II.5.1.2 § 34 Abs. 2

Diese Übergangsvorschrift korrespondiert mit der Neuregelung des § 25 Abs. 1, letzter Satz NachwV.

II.5.1.3 § 34 Absatz 3

Nach der Abfallverzeichnis-Verordnung sind Altfahrzeuge seit dem 1.1.2002 als besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft.

Die Übergangsregelung des § 34 Abs. 3 ist durch die Bekanntmachung der Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung vom 21. Juni 2002 (BGBl I S. 2215ff) erledigt. Nach § 4 Abs. 5 der Altfahrzeug-Verordnung finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung auf die Überlassung von Altfahrzeugen nach § 4 Absätze 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung keine Anwendung, mit Ausnahme des § 26 NachwV.

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