umwelt-online: MusterVwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 Kr-/Abfg, der NachwV und der TgV (3)
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II.2.11 § 11 (Übersendung der Nachweiserklärungen)

Nach § 11 Abs. 1 hat der Erzeuger spätestens zehn Arbeitstage vor dem Entsorgungsbeginn die Nachweiserklärungen der für ihn zuständigen Behörde zu übersenden. Die Behörde kann im eigenen Ermessen auf vorherigen Antrag des Erzeugers diese Frist verkürzen. Die Übersendung der Nachweiserklärungen nach § 11 Abs. 1 ist damit eine Voraussetzung für den Beginn der vorgesehenen Entsorgung ("Wartefrist"). Damit kann die Behörde bereits vor Beginn der Entsorgung die Einhaltung der erzeugerseitigen Grundsätze und -pflichten überprüfen und ggf. durchsetzen.

Mit der Übersendung der Nachweiserklärungen unterrichtet der Abfallerzeuger die für ihn zuständige Behörde darüber, daß für die Entsorgung der Abfälle keine Einzelbestätigung erfolgt. Für die Bestimmung der nach § 11 zuständigen Behörde kommt es auf die Entstehung des Abfalls an, nicht auf den Firmensitz des Erzeugers, wenn dieser z.B. mehrere Standorte/Anfallstellen hat. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige nach § 11 ist damit die für die Anfallstelle zuständige Behörde.

Mit der Übersendung der Nachweiserklärungen gemäß § 11 Abs. 2 erfüllt der Erzeuger seine Pflichten nach § 43 Abs. 2 bzw. § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG.

Beim Wechsel des Entsorgers oder bei Änderungen von Angaben in der VE oder Da hat der Erzeuger nach Nr. 2.10.1 die neuen Nachweiserklärungen einzuholen und seiner zuständigen Behörde zuzusenden.

II.2.12 § 13 (Freistellung)

Mit der Freistellung des Betreibers einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage wird die generelle Eignung dieser Anlage für eine bestimmte Entsorgung sowie die Zuverlässigkeit des Betreibers bestätigt. Die Freistellung stellt daher eine Rahmenbestätigung (statt Einzelbestätigung) dar.

II.2.12.1 Zuständigkeit

Die Freistellung des Abfallentsorgers von der Pflicht, besonders überwachungsbedürftige Abfälle nur nach vorheriger Einzelbestätigung durch die zuständige Behörde anzunehmen, erfolgt - ggf. mit Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen - durch die für die Entsorgungsanlage nach Landesrecht zuständige Behörde.

II.2.12.2 Inhalt des Antrages

Der Antrag auf Freistellung ist vom Betreiber der Abfallentsorgungsanlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Verwendung der Formblätter (Anlage 1 zur NachwV) Deckblatt Anzeige/Antrag (AA), Annahmeerklärung/en (AE), Behördenbestätigung (BB) zu stellen. Der Antrag umfaßt regelmäßig folgende weiteren Unterlagen:

Über die Anforderungen nach den Nrn. 1, 2 und 3 im Abs. 1 des § 13 hinaus werden keine weiteren Anforderungen an die Freistellung gestellt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 sind vorliegende Genehmigungen zu beachten, soweit sie bereits Aussagen zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ( § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung enthalten ( § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG).

Nebenbestimmungen zur Freistellung sind nur zulässig, um die Erfüllung der Voraussetzungen der Freistellung sicherzustellen.

II.2.12.3 Antragsprüfung

Die Voraussetzungen für die generelle Eignung einer Anlage zur Entsorgung bestimmter Abfallarten entsprechen im wesentlichen den in § 5 Abs. 3 bzw. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verwertung bzw. der Beseitigung von Abfällen, jedoch konkret bezogen auf den in der Entsorgungsanlage durchzuführenden Teilabschnitt der Entsorgung. Die Prüfung der Behörde ist auf die Freistellungsvoraussetzungen begrenzt. Der Entsorger hat einen Anspruch auf die Freistellung, wenn:

  1. die Abfälle in der Anlage nicht ausschließlich gelagert werden,
  2. die betreffende Entsorgungsanlage rechtlich und technisch in der Lage ist, die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos oder die Beseitigung gemeinwohlverträglich durchzuführen und
  3. gegen den Betreiber der Entsorgungsanlage keine Anhaltspunkte (Verdachtsmomente gegen die Zuverlässigkeit des Entsorgers. Anhaltspunkte für sich alleine müssen noch nicht die Annahme eines objektiven oder subjektiven Pflichtenverstoßes begründen.) oder Tatsachen vorliegen, daß er gegen die ihm im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.

Bezüglich der ausschließlichen Lagerung der Abfälle (Nr. I.1) wird auf die Ausführungen zu § 5 verwiesen.

Die unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen entsprechen den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 für die Erteilung einer Einzelbestätigung.

Die Prüfung hat gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 unter Beachtung aller für die Anlage bestehenden Zulassungen, soweit diese bereits die Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährleisten, zu erfolgen.

Mit der Antragstellung hat der Entsorger nach § 13 Abs. 2 seine Anzeigepflicht gem. §§ 43 Abs. 2 bzw. 46 Abs. 2 KrW-/AbfG erfüllt.

II.2.12.4 § 13 Abs. 3 (Inhalt der Freistellung)

  1. § 13 Abs. 3
    Gem. § 13 Abs. 3 kann die Behörde die Freistellung, die in der Regel einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, befristen, unter Auflagen erteilen oder mit Bedingungen versehen, um die Erfüllung der Freistellungsvoraussetzungen zu gewährleisten. Insbesondere kommen in diesem Zusammenhang "Nebenpflichten" in Betracht, mit dem Ziel, bei Bedarf eine ausreichende Information der Behörde sicherzustellen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind diese "Nebenpflichten" in der Regel an § 14 Abs. 2 zu messen.
    Die zuständige Behörde kann sich im Freistellungsbescheid darüber hinaus den Widerruf der Freistellung vorbehalten, um die Erfüllung der Freistellungsvoraussetzungen sicherzustellen.
  2. § 13 Abs. 4
    Die Entscheidung über die Freistellung erfolgt wie die Bestätigung nach § 5 Abs. 6 ohne Festlegung, ob die in der Anlage durchgeführte Entsorgungsmaßnahme eine Verwertung oder Beseitigung darstellt oder andere sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und anderen Rechtsvorschriften ergebenden Pflichten des Erzeugers eingehalten werden ( § 13 Abs. 4).
  3. § 13 Abs. 5
    Entsorgungsfachbetriebe sind im Sinne von § 13 Abs. 1 bis 4 freigestellt, soweit die von ihnen betriebenen Abfallentsorgungsanlagen für die im Rahmen der Freistellung vorgesehene Behandlung, Verwertung oder Ablagerung zertifiziert sind. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweiligen Überwachungszertifikate die einzelnen Abfallarten, bezogen auf die zertifizierten Entsorgungstätigkeiten, Anlagen und Standorte des Betriebes ausweisen.
  4. § 13 Abs. 6
    Absatz 6 begrenzt den Geltungsbereich der Freistellung auf die Annahme von Abfällen solcher Erzeuger, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Durchführung des privilegierten Nachweisverfahrens erfüllen, d.h. die Nachweiserklärungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Wartezeit bereits übersandt haben. Werden Abfälle von anderen Erzeugern angenommen, gilt die Freistellung nicht, d. h., der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung hat im Grundverfahren zu erfolgen.
    Entfallen die Voraussetzungen, ist die Freistellung zu widerrufen ( § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 VwVG) mit der Folge, daß Abfälle nur noch nach vorhergehender Bestätigung nach § 5 angenommen werden dürfen.
  5. § 13 Abs. 7
    Absatz 7 stellt sicher, daß der Abfallerzeuger über den Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 unterrichtet wird.

II.2.13 Zu § 14 ( Bestätigung auf Anordnung)

Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens nach dem zweiten Abschnitt nicht vor, so besteht für den Abfallerzeuger bzw. den Abfallentsorger die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung der Nachweiserklärungen nach dem ersten Abschnitt.

Kommt der Abfallerzeuger bzw. der Abfallentsorger diesen Pflichten nicht nach, so trifft die zuständige Behörde die entsprechenden Anordnungen nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG.

Darüber hinaus gibt § 14 der zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Einholung einer Bestätigung schon dann anzuordnen, wenn Anhaltspunkte bestehen oder Tatsachen bekannt sind, die dafür sprechen, daß der Abfallerzeuger oder der Abfallentsorger der mit der privilegierten Nachweisführung verbundenen besonderen Eigenverantwortung nicht gerecht wird.

II.2.13.1 § 14 Abs. 1 (Bestätigung auf Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger)

Absatz 1 Nr. 1 regelt die Anordnungsmöglichkeit für den Fall, daß Anhaltspunkte vorliegen, daß die Nachweiserklärungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übersandt wurden oder die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens im übrigen nicht gegeben sind.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird dem Abfallerzeuger die Möglichkeit eingeräumt, die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben in den Nachweiserklärungen oder das Vorliegen der Voraussetzungen allgemein innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachzuweisen.

Nach Absatz 1 Nr. 2 können auch der Verstoß gegen sonstige Pflichten im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung von Abfällen nach Absatz 1 Nr. 3 oder sonstige Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Anordnung zur Einholung einer Bestätigung rechtfertigen, selbst wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Verfahrens im übrigen vorliegen.

Allerdings wird hier im Einzelfall zu prüfen sein, ob die Verstöße oder die Gründe des Wohls der Allgemeinheit so schwer wiegen, daß sie die Auferlegung der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung rechtfertigen.

II.2.13.2 § 14 Abs. 2 (Bestätigung auf Anordnung gegenüber dem als Entsorgungsfachbetrieb freigestellten Entsorger)

Absatz 2 enthält die Anordnungsbefugnis gegenüber den Entsorgungsfachbetrieben, abweichend von § 13 Abs. 5 nur nach vorheriger Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abfälle anzunehmen. Bei diesen Betrieben besteht mangels behördlicher Einzelfreistellung nicht die Möglichkeit, bereits die Freistellung mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere aber die Freistellung selbst zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 kann die zuständige Behörde durch entsprechende Anordnung einem zertifizierten Abfallentsorger das Freistellungsprivileg im Sinn des § 13 Abs. 5 schon dann entziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Entsorgung nicht ordnungsgemäß und schadlos oder gemeinwohlverträglich erfolgt oder sonstige Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des privilegierten Nachweisverfahrens nicht vorliegen, soweit nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachgewiesen wird. Des Nachweises eines Pflichtenverstoßes der Abfallentsorger bedarf es nicht.

II.2.13.3 Eine dem § 14 Abs. 2 Nr. 1 (Bestätigung auf Anordnung gegenüber dem nach § 13 Abs. 1 freigestellten Entsorger) entsprechende Regelung für die nicht zertifizierten Entsorger, die nach § 13 Abs. 5 freigestellt werden, war in der NachwV demgegenüber nicht erforderlich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf die Freistellung nur erteilt werden, wenn u.a. keine Anhaltspunkte vorliegen, daß der Abfallentsorger gegen die ihm im Nachweisverfahren oder bei der Entsorgung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat. Nach § 13 Abs. 3 kann die Freistellung u.a. mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Freistellungsvoraussetzungen sicherzustellen. Da die Freistellung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, kann der Widerruf auch für den Fall vorbehalten werden, daß die Freistellungsvoraussetzungen nachträglich wieder entfallen. Somit kann der Widerruf auch für den Fall vorbehalten werden, daß sich nachträglich Anhaltspunkte im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für Pflichtenverstöße des Abfallentsorgers bei der Entsorgung oder im Nachweisverfahren ergeben. Da § 13 insgesamt aber von einer Gleichwertigkeit der Freistellung durch Einzelentscheidung nach Absatz 1 und durch Verordnung nach Absatz 5 ausgeht, ist für den Fall des Widerrufs nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorzusehen, daß dem Abfallentsorger zunächst entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 1 unter Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt wird, das unveränderte Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nachzuweisen.

Über einen solchen Widerrufsvorbehalt nach § 13 Abs. 3 kann im Ergebnis einem nach § 13 Abs. 1 freigestellten Entsorger das Freistellungsprivileg unter den gleichen Voraussetzungen wieder entzogen werden, wie einem kraft Verordnung freigestellten zertifizierten Abfallentsorger nach § 14 Abs. 2 Nr. 1.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich aber auch gleichzeitig die Grenzen für die Auferlegung von Aufklärungspflichten des Abfallentsorgers bzw. die Erteilung von Nebenbestimmungen nach § 13 Abs. 3 zur Gewährleistung des Fortbestandes der Freistellungsvoraussetzungen. Unzulässig wäre es, die Freistellung nach § 13 Abs. 1 über die Erteilung entsprechender Nebenbestimmungen nach Absatz 3 wieder dem Grundverfahren anzunähern, und somit die durch Einzelentscheidung der zuständigen Behörde erteilte Freistellung gegenüber der Freistellung zertifizierter Abfallentsorger zu entwerten.

Dritter Abschnitt

Der Dritte Abschnitt regelt die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung im Sinne der Verbleibskontrolle für Abfälle.

II.2.15 Zu §§ 15 - 17 (Handhabung der Begleitscheine)

II.2.15.1 Zu § 15

Der Begleitschein besteht aus sechs Ausfertigungen und ist für die am Nachweisverfahren beteiligten Erzeuger, Beförderer, Entsorger sowie die zuständigen Behörden bestimmt.

Gemäß § 15 Abs. 2 können Begleitscheinausfertigungen entfallen, wenn Abfallerzeuger, Beförderer oder Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Es entfällt dabei jeweils die Begleitscheinausfertigung, die bei Personengleichheit lediglich einen internen Verbleibsnachweis darstellt.

Bei Identität von Erzeuger und Beförderer entfällt Ausfertigung 1 (weiß). Die Ausfertigungen 4 (gelb) und 5 (altgold) verbleiben für die Ablage im Nachweisbuch des Erzeugers/ Beförderers.

Bei Identität des Erzeugers und des Entsorgers entfallen die Ausfertigung 5 (altgold) und 1 (weiß). Die Ausfertigung 6 (grün) verbleibt im Nachweisbuch des Erzeugers/Entsorgers.

Bei Identität des Beförderers und des Entsorgers entfällt die Ausfertigung 4 (gelb). Die Ausfertigung 6 (grün) verbleibt im Nachweisbuch des Beförderers/ Entsorgers.

Da die Nachweisführung anfallstellenscharf ist, sind im Begleitschein unter den Erzeugerdaten die entsprechenden Daten der Anfallstelle aus der VE einzutragen. Sind die juristische Person des Erzeugers und die Anfallstelle nicht identisch, ist im Feld "Frei für Vermerke" die Anschrift des Erzeugers (juristische Person) einzutragen.

II.2.15.2 Zu § 16

Nach § 16 sind die Begleitscheine spätestens bei Übergabe oder Annahme der Abfälle auszufüllen.

§ 16 Satz 2 stellt nunmehr klar, dass die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden sind. Diese Klarstellung war erforderlich, um eine möglichst fälschungssichere Verbleibskontrolle durch die Führung der Begleitscheine zu gewährleisten.

Die nunmehr in § 16 vorgeschriebene Reihenfolge, in der die Ausfertigungen zu heften sind, entspricht der gängigen Praxis und soll die Lesbarkeit der Angaben auf allen sechs Ausfertigungen sicherstellen.

Kann die Abfallmenge vom Erzeuger nicht in Tonnen (t) bzw. nur geschätzt angegeben werden, da die konkrete Verwiegung erst auf der Anlage des Entsorgers erfolgt, so ist im Feld "Frei für Vermerke" des Begleitscheins das Volumen (m³), die geschätzte Menge bzw. die Anzahl der übernommenen Behälter etc. anzugeben. Nach der Verwiegung ist die Menge in das entsprechende Feld nachzutragen. Der Erzeuger hat im Feld "Frei für Vermerk" darauf hinzuweisen, daß der Entsorger die konkrete Menge nach der Verwiegung eigenverantwortlich einträgt.

II.2.15.3 Zu § 17

Nach § 17 ist die Ausfertigung 2 (rosa) spätestens 10 Arbeitstage nach Erhalt an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde weiterzuleiten.

Die zuständige Überwachungsbehörde prüft insbesondere, ob

Sind die Begleitscheine nicht richtig oder nicht vollständig ausgefüllt worden, haben die zuständigen Behörden den Sachverhalt aufzuklären und ggf. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist die Behörde, die einen Verstoß festgestellt hat, für die erforderlichen Maßnahmen nicht zuständig, unterrichtet sie die örtlich zuständige Überwachungsbehörde.

Bei der länderübergreifenden Abfallentsorgung sind die im Anhang F genannten Knotenstellen für den Empfang der Ausfertigung 2 (rosa) des Begleitscheinsatzes sowie für die Unterrichtung der zuständigen Stellen in den einzelnen Bundesländern zuständig.

Beim Befördererwechsel sind die Ausfertigungen 2 bis 6 dem neuen Beförderer zu übergeben. Der Befördererwechsel ist auf dem Begleitschein zu vermerken. Die Übernahme der Begleitscheine, der Nachweiskopien und der Abfälle wird mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung der §§ 18 und 19 NachwV bescheinigt. Die Übernahmescheine sind im Nachweisbuch abzulegen. Die Ausfertigung 4 des Begleitscheins ist für das Nachweisbuch des letzten Beförderers bestimmt.

Die Verbleibskontrolle bei der Entsorgung von Abfällen über Zwischenläger, in denen Abfälle ausschließlich gelagert werden, richtet sich nach dem Genehmigungsstatus des Zwischenlagers. Es wird empfohlen in diesen Fällen Kopien des Begleitscheins in das Nachweisbuch des Betreibers des Zwischenlagers einzustellen.

Im Falle der Sammelentsorgung sind die rosa Begleitscheine von der Entsorgerbehörde an die Knotenstelle des jeweiligen Herkunftslandes der Abfälle zu übersenden.

Bei der Beförderung von Abfällen mittels Schienenverkehr entfällt gem. § 17 Abs. 4 NachwV die Pflicht, die Begleitscheine beim Transport mitzuführen. Dem Beförderer obliegt es aber sicherzustellen, daß beim Befördererwechsel die Begleitscheine (zum Weitertransport des Abfalls) ordnungsgemäß übergeben werden.

II.2.16 Zu den §§ 18 - 20 (Handhabung der Übernahme- und Begleitscheine bei Sammelentsorgung)

Bei der Entsorgung mittels Sammelentsorgungsnachweis (SN) wird die Übergabe des Abfalls mit Hilfe der Übernahmescheine geführt, auf denen die Nummer des Sammelentsorgungsnachweises zu vermerken ist. Hier besteht für den Einsammler/Beförderer die Pflicht zum Ausfüllen. § 18 Abs. 1 stellt nunmehr klar, dass die Übernahmescheine als Übernahmescheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden sind.

Bei der Beförderung mittels Schienentransport gelten die Ausführungen zu § 17 Abs. 4 entsprechend.

Neben der Verbleibskontrolle bei Sammelentsorgung findet der Übernahmeschein in den folgenden Fällen entsprechende Anwendung:

  1. gem. § 15 Abs. 2 bei der Begleitscheinführung mit Befördererwechsel (vgl. II, 2.15.3)
  2. gem. § 24 Abs. 1 bei der Verbleibskontrolle für Kleinmengen im Sinne § 2 Abs. 2,
  3. gem. § 25 Abs. 3 bei der vereinfachten Verbleibskontrolle für überwachungsbedürftige Abfälle und
  4. aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 26.

§ 18 Abs. 2 Satz 3 regelt die Verwendung des Übernahmescheins in diesen Fällen bei mehrfacher Übergabe der Abfälle vor Abgabe an den Entsorger, insbesondere bei einem Befördererwechsel. Ist der Einsammler nicht mit dem Entsorger identisch, sind hier ggf. mehrere Übernahmescheinsätze zu verwenden, z.B. ein Satz für den Nachweis der Übergabe vom Abfallerzeuger zum Einsammler/ Beförderer, ein Zweiter für die Übergabe vom Einsammler/ Beförderer an den Entsorger. Ein Befördererwechsel ist im Feld "Frei für Vermerke" auszuweisen, um nicht zu beliebig vielen Übernahmescheinsätzen in einem Entsorgungsvorgang zu kommen.

Insbesondere im Falle der Verbleibskontrolle nach dem vereinfachten Nachweisverfahren des § 25 Abs. 3 kann der Abfallerzeuger mittels des Übernahmescheins lediglich belegen, dass er die Abfälle dem Beförderer oder Einsammler übergeben hat. Der Einsammler oder Beförderer erhält wiederum eine Ausfertigung des Übernahmescheins vom Abfallentsorger, mit dem er die Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger belegen kann. Demgegenüber erhält der Abfallerzeuger - anders als im Begleitscheinverfahren - aber keine "Rückmeldung" vom Abfallentsorger darüber, ob die vom Abfallerzeuger dem Einsammler oder Beförderer übergebenen Abfälle tatsächlich beim Abfallentsorger abgeliefert worden sind. In vielen Fällen bedingen sich daher die Abfallerzeuger zivilrechtlich aus, dass eine entsprechende "Rückmeldung" seitens des Abfallentsorgers erfolgt. Um in diesem Zusammenhang die Erfüllung solcher zivilrechtlichen Überwachungsvereinbarungen zu erleichtern, erlaubt Satz 4 nunmehr, zu diesen Zwecken auch die Übernahmescheine durch Beifügung einer weiteren Ausfertigung zu nutzen.

Bei der Führung von Sammelentsorgungsnachweisen sowie der entsprechenden Begleitscheine tritt der Einsammler an die Stelle der einzelnen Erzeuger der eingesammelten Abfälle. Entsprechend hat der Einsammler nach § 20 Abs. 1 Satz 1 die für den Erzeuger bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen.

Vor Übergabe der Abfälle an den Entsorger/ die Entsorgungsanlage hat der Beförderer einen (Sammel-) Begleitschein auszufüllen und bei Übernahme der Abfälle in das Feld "Frei für Vermerke" die Nummern der Übernahmescheine, aus denen sich der Sammeltransport zusammensetzt, einzutragen.

Der Begleitschein bei der Sammelentsorgung erhält im Erzeugerfeld eine fiktive Erzeugernummer, beginnend mit dem Landeskenner, gefolgt von "S" und Nullen.

Der Abfallerzeuger hat seinem Nachweisbuch die Übernahmescheine, der Beförderer den Begleitschein mit den dazugehörigen Übernahmescheinen beizufügen. Der Entsorger und die zuständigen Behörden erhalten nur die für sie bestimmten Ausfertigungen des Begleitscheins, nicht die Übernahmescheine.

II.2.17 Zu § 21 (Listennachweis)

Die für eine Abfallentsorgungsanlage zuständige Behörde kann zulassen, daß die Daten der Begleitscheine der in der Anlage entsorgten Abfälle in Listenform zusammengestellt und anstelle der Begleitscheinausfertigungen 3 (blau) übersandt werden. Die Behörde legt die Form und Anforderungen zum Listennachweis fest, darüber hinaus kann sie zusätzliche Angaben zu entsorgten Teilmengen und zum Zeitpunkt der Entsorgung verlangen, sowie Fristen für die Vorlage bei der Behörde festlegen. Ein Listennachweis gilt nur für den Nachweis des Entsorgers gegenüber seiner Behörde.

Unabhängig hiervon ist der Erzeugerbehörde über die Entsorgerbehörde der rosa Begleitschein zuzuleiten. § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.

Vierter Abschnitt

Der vierte Abschnitt regelt Sonderfälle der Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.

II.2.18 Zu § 22 (Entsorgung durch Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften)

Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften, denen gem. § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 KrW-/AbfG Erzeuger-/ Besitzerpflichten übertragen wurden (nicht die beauftragten Dritten nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 KrW-/AbfG) haben die Vorabkontrolle für die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle grundsätzlich nach dem Grundverfahren durchzuführen. Diesen privaten Entsorgungsträgern kann gemäß Satz 1 die Nachweisführung mittels SN ( §§ 8, 9) oder im privilegierten Verfahren ( §§ 10 - 14) von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag zugelassen werden.

Gemäß Satz 2 gilt dies auch für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Die Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen ist nicht auf beauftragte Dritte übertragbar.

II.2.19 Zu § 23 (Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage)

Die Verwertung außerhalb einer Anlage entbindet nicht von den Pflichten der §§ 2 - 21. Die Pflichten des Betreibers einer Entsorgungsanlage treffen in diesem Fall den Verwerter. Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht.

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