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Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42 - 47, 49 und 51
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung
Stand: 19. August 2002
(LAGa - Länderarbeitsgemeinschaft Abfall aufgehoben)
(Nachfolgeregelung: LAGa 27)
I. Allgemeiner Teil
I.1 Allgemeines
Zum Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), geändert durch Gesetz vom 12. September 1996, das am 7. Oktober 1996 in Kraft getreten ist, sind folgende Rechtsverordnungen und eine Richtlinie erlassen worden.
Die ersten vier genannten Rechtsverordnungen regeln nähere Einzelheiten zu Form, Verfahren und Inhalt der bereits durch das KrW-/AbfG in den Grundzügen vorgezeichneten Überwachung der Entsorgung von Abfällen (§§ 41 - 47, § 49 KrW-/AbfG).
Demgegenüber setzen die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie die Regelung des § 52 KrW-/AbfG über Entsorgungsfachbetriebe um. Die Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung regelt Form und Inhalt der nach §§ 19 und 20 KrW-/AbfG zu erstellenden Konzepte und Bilanzen. Nach § § 44 und 47 KrW-/AbfG ersetzen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen unter bestimmten Voraussetzungen Nachweise nach den Überwachungsvorschriften.
I.2 Vorgaben des KrW-/AbfG für das Nachweisverfahren
Die § § 42 - 47 KrW-/AbfG regeln in Grundzügen die formalisierte Überwachung durch Führung von Nachweisen durch die an der Entsorgung Beteiligten. Die Pflichten zur Nachweisführung sowie deren Umfang hängen im einzelnen von der Stufe der Überwachungsbedürftigkeit des zur Entsorgung anstehenden Abfalls ab ( § 41 KrW-/AbfG).
I.2.1 Überwachungsbedürftigkeit der Abfälle nach § 41 KrW-/AbfG
Gemäß § 41 KrW-/AbfG wird die Stufe der Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen zur Verwertung und Beseitigung festgelegt.
Ob ein Stoff den Abfallbegriff erfüllt, ist demgegenüber nach § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG zu beurteilen. Die Frage, ob es sich um einen Abfall zur Verwertung oder zur Beseitigung handelt, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 KrW-/AbfG zu entscheiden.
Für Abfälle zur Beseitigung gibt § 41 KrW-/AbfG eine zweistufige, für Abfälle zur Verwertung eine dreistufige Überwachungsbedürftigkeit vor:
Die besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und Verwertung nach § 41 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG werden einheitlich durch die Abfallverzeichnis-Verordnung festgelegt, während die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung diejenigen im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG nennt (überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung).
I.2.2 Nachweisverfahren
Anknüpfend an die Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des § 41 KrW-/AbfG regeln die §§ 42 bis 47 die Führung von Nachweisen und Nachweisbüchern sowie die Einbehaltung und Aufbewahrung von Belegen durch die an der Entsorgung beteiligten Abfallerzeuger, -besitzer, -einsammler, -beförderer, - entsorger (Nachweisverfahren):
Diese Einteilung ergibt sich aus der Grundvorschrift des § 42 Abs. 2 KrW-/AbfG (fakultatives Nachweisverfahren über die Beseitigung von Abfällen), auf welche sowohl in § 43 Abs. 1 als auch in § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 KrW-/AbfG Bezug genommen wird.
I.3 Nachweisverordnung nach § 48 KrW-/AbfG
Entsprechend dieser vom Gesetz vorgezeichneten Grundstruktur der Nachweisverfahren bestimmt die Nachweisverordnung auf der Grundlage des § 48 KrW-/AbfG nähere Anforderungen an Form und Inhalt der zu führenden Nachweise sowie an das Nachweisverfahren:
I.4 Vereinfachung der Nachweisführung
Eine Vereinfachung der Nachweisführung ermöglicht bereits das Gesetz selbst:
Weitere Vereinfachungen zur gesetzlich vorgezeichneten Nachweisführung sehen die Nachweisverordnung sowie einzelne Rechtsverordnungen für bestimmte Abfallströme auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48 KrW-/AbfG vor:
I.5 Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Transportgenehmigung
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zur Beseitigung gewerbsmäßig nur mit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Die Transportgenemigungspflicht ist nach § 49 KrW-/AbfG auf das gewerbsmäßige Einsammeln oder Befördern beschränkt.
Die Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG ist als reine Sach-, Fachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung des Einsammlers oder Beförderers ausgestaltet worden.
I.6 Transportgenehmigungverordnung nach § 49 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG
Die Verordnung trifft auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 und des § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG insbesondere Regelungen
I.7 Entfall der Transportgenehmigungspflicht
Die Transportgenehmigungspflicht entfällt, wenn der Beförderer Entsorgungsfachbetrieb ist ( § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG). Sie entfällt ferner nach § 1 Abs. 2 TgV kraft Verordnung, wenn besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) oder verordneten Rücknahme ( § 24 KrW/AbfG) eingesammelt und befördert werden. Die Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht für Abfälle zur Beseitigung, die im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme eingesammelt und befördert werden, bedarf dagegen einer Freistellung durch die zuständige Behörde im Einzelfall ( § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG).
II. Nachweisverordnung
II.1 Zum Ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen)
II.1.1 Zu § 1 (Anwendungsbereich) 1
In Absatz 1 wird der sachliche und persönliche Anwendungsbereich der Verordnung geregelt.
Sachlich gilt die Verordnung für das Nachweisverfahren in Form von Nachweisen über die Zulässigkeit der beabsichtigten Entsorgung sowie die durchgeführte Entsorgung.
In persönlicher Hinsicht erfaßt der Anwendungsbereich Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer, Verwerter oder Beseitiger von Abfällen, also alle an der Entsorgungskette Beteiligten, um eine lückenlose Nachweisführung nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ermöglichen.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden sowohl Erzeuger als auch Besitzer von Abfällen als Abfallerzeuger im Sinne der Nachweisverordnung erfaßt. Der Begriff des Abfallerzeugers oder -besitzers wird in § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG bestimmt.
Dem Begriff des "Abfallerzeugers" im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG kommt die Funktion zu, die besondere öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers für entstandenen Abfall einzugrenzen. Entsprechend dieser Funktion ist derjenige als Abfallerzeuger anzusehen, der die Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, bei der Abfälle anfallen oder sich in ihrer Natur oder Zusammensetzung ändern, tatsächlich steuert.
Soweit ein Dienstleistungsunternehmen Besitzer im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW/AbfG der bei seiner Tätigkeit anfallenden Abfälle wird, hat es die gleichen Pflichten zur Nachweisführung wie der Abfallerzeuger. Im Ergebnis muß daher vor Beginn der Entsorgung der erforderliche Nachweis in diesen Fällen zumindest von einem der Beteiligten geführt werden. Verantwortlich und damit ggf. bußgeldpflichtig bei Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen ist in diesen Fällen derjenige, der die Entsorgung tatsächlich ohne die erforderlichen Nachweise durchführt.
Die Definition des Abfallbesitzers in § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG entspricht der bisherigen Rechtsprechung zum Besitzbegriff des Abfallgesetzes (AbfG), wonach auf die tatsächliche Sachherrschaft abzustellen ist. Die zum Besitzbegriff des AbfG entwickelten Grundsätze sind weiterhin maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.12.1997, NJW 1998, S. 1004 f).
Zum Kreis der Abfallentsorger im Sinne der Nachweisführung gehört nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrW-/AbfG auch der Betreiber einer Abwasseranlage, in der Abfälle dieser Art mitbeseitigt werden (vgl. auch § 2 Abs. 1 Kreis der Nachweispflichtigen). Er ist insofern in den Fällen der Mitbeseitigung von Abfällen in einer Abwasseranlage hinsichtlich der Nachweispflichten einem Abfallentsorger gleichgestellt.
Nach § 1 Abs. 2 sind private Haushalte von Nachweispflichten befreit. Die Nachweisführung bei der Entsorgung von Problemabfällen aus Haushalten ist im Anhang B dargestellt.
Nach § 1 Abs. 3 gilt die Nachweisverordnung nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen.
Nach § 1 Abs. 3 liegt ein solcher Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe spätestens mit Annahme der Erzeugnisse/Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, insbesondere zur Sortierung oder Behandlung vor, soweit die jeweilige Verordnung nach § 24 KrW-/AbfG keinen früheren Zeitpunkt festlegt. Wird kein früherer Zeitpunkt festgelegt, gilt daher im Ergebnis bis zur Annahme der Erzeugnisse/Abfälle an der ersten Entsorgungsanlage die Nachweisverordnung nicht. In Folge haben die Hersteller/Vertreiber über die Entsorgung der Erzeugnisse/Abfälle in dieser ersten annehmenden Entsorgungsanlage daher keine Nachweise weder zur Vorab- noch Verbleibskontrolle zu führen (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine/vereinfachte Nachweise, Übernahmescheine).
Mit dieser Regelung trägt die Nachweisverordnung den gesetzlichen Bestimmungen der § § 23 - 26 KrW-/AbfG (Produktverantwortung) Rechnung, welche als speziellere Regelungen für ihren Anwendungsbereich auch die Anwendung allgemeiner Nachweisbestimmungen nach den §§ 42 ff. KrW-/AbfG ausschließen. Denn insbesondere können auf der Grundlage des §§ 24 KrW-/AbfG auch spezielle Anforderungen an die Nachweisführung über die Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen/Abfällen festgelegt werden (vgl. z.B. § 7 Abs. 3 VerpackV). Folglich ist es daher insoweit Aufgabe der jeweiligen Rücknahme- /oder Rückgabeverordnung, auf der Grundlage des § 24 KrW-/AbfG effektive, an den Besonderheiten des jeweiligen Rücknahme-/oder Rückgabesystems orientierte spezielle Nachweisregelungen zu normieren, welche nicht nur eine ordnungsgemäße Rückgabe und Rücknahme gewährleisten sondern auch eine ordnungsgemäße Entsorgung in derjenigen Entsorgungsanlage sicherstellen, welche die zurückgenommenen Erzeugnisse/Abfälle (erstmals) annimmt.
§ § 22 - 26 KrW-/AbfG sowie Verordnungsregelungen auf der Grundlage des § 24 KrW-/AbfG beschränken sich auf die Rücknahme und Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen. Nur insoweit gehen sie daher als speziellere Regelungen den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere zur Nachweisführung vor. Nach Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe der Erzeugnisse/Abfälle finden daher nach § 1 Abs. 3 die Bestimmungen der Nachweisverordnung wieder Anwendung. Erfolgt in der die Erzeugnisse/Abfälle annehmenden Entsorgungsanlage noch keine abschließende Abfallverwertung oder -beseitigung, sondern lediglich eine Sortierung oder Vorbehandlung (z.B. Demontage der zurückgenommenen Erzeugnisse), gelten für die weitere Entsorgung der nach Sortierung oder Behandlung verbleibenden Abfälle daher uneingeschränkt die Bestimmungen der § § 42 ff KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung.
§ 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung nimmt die verordnete Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen nur von den obligatorischen Nachweisverfahren nach § § 42 ff. KrW-/AbfG in Verbindung mit der Nachweisverordnung aus. Ausdrücklich unberührt bleiben die Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall die Führung von Nachweisen auch über die Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder verbleibenden Abfällen anzuordnen (fakultatives Nachweisverfahren, §§ 42, 45 KrW-/AbfG, § 26 NachwV).
Dieser Absatz stellt klar, daß die Überwachung grenzüberschreitender Verbringungen ausschließlich den besonderen Bestimmungen der EG-Abfallverbringungsverordnung sowie des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 30.09.1994 (BGBl. I S. 2771) folgt.
II.2 Zum Zweiten Teil (Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle)
Der zweite Teil regelt die Nachweisführung über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle.
Entsprechend der Ausgestaltung der §§ 43 und 46 KrW-/AbfG differenzieren die Bestimmungen nicht zwischen dem Nachweis über die Beseitigung oder die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.
Die Gleichstellung ist auch sachlich geboten, da das Nachweisverfahren in beiden Fällen die Einhaltung der Anforderungen an den Entsorgungsvorgang gewährleisten und Umgehungen ausschließen soll.
Der erste und zweite Abschnitt behandeln die Vorabkontrolle, d. h. den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung.
Der dritte Abschnitt enthält die Bestimmungen zur Verbleibskontrolle, d. h. den Nachweis über die durchgeführte Entsorgung.
Der vierte Abschnitt behandelt Sonderfälle.
II.2.1 Zu § 2 (Kreis der Nachweispflichtigen)
Die Pflicht zur Nachweisführung nach dem zweiten Teil besteht für die Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Einsammler und Beförderer sowie Abfallentsorger, die nach § 43 Abs. 1 und 2 oder § 46 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG obligatorisch den Nachweis über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zu führen haben.
Die Mengenschwelle nach § 48 Nr. 5 KrW-/AbfG wurde durch § 2 Abs. 2 auf 2.000 kg pro Jahr festgelegt. Diese entspricht der Mengenschwelle des § 19 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, ab der die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen besteht.
Überschreitet bei einem Abfallerzeuger bezüglich aller seiner Standorte die Summe der einzelnen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (zur Verwertung bzw. zur Beseitigung) die Grenze von 2000 kg jährlich, besteht für jeden einzelnen Abfall die Pflicht zur obligatorischen Nachweisführung.
Bei Unterschreiten der Kleinmengengrenze entfällt auch die Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige nach § 43 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 KrW-/AbfG.
Unberührt bleiben die Pflichten des Einsammlers und Abfallerzeugers zur Nachweisführung im Rahmen der Sammelentsorgung sowie die Bestimmungen über die Nachweisführung über die Entsorgung von Kleinmengen nach § § 8 Abs. 3, 9 und § 24 Abs. 1 und insoweit auch die Pflicht zur dementsprechenden Einrichtung und Führung eines Nachweisbuches nach § 28 Abs. 6.
Erster Abschnitt
Der erste Abschnitt regelt die Erbringung des Entsorgungsnachweises über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung im sog. Grundverfahren.
Erst wenn die schriftliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde vorliegt oder der Fall im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 eintritt, darf mit der vorgesehenen Entsorgung durch den Abfallerzeuger begonnen werden.
Zur Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens bei der Entsorgung von Sammelchargen wird die Führung eines sog. Sammelentsorgungsnachweises durch den Einsammler von Abfällen zugelassen, wodurch die Pflicht zur Führung von Einzelnachweisen der Abfallerzeuger entfällt.
Die Entscheidung über die Bestätigung des Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweises durch die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Tagen nach Eingang bei der Behörde zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist ist die Entscheidung dem Adressaten bekanntzugeben; das postalische Absenden der Entscheidung innerhalb der Frist reicht nicht aus.
II.2.2 Zu § 3 (Entsorgungsnachweis)
Absatz 1 normiert die grundsätzlich bestehende Pflicht des Abfallerzeugers, den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungsnachweis zu führen. Der Entsorgungsnachweis kann auch für mehrere Abfälle eines Abfallerzeugers, die in der selben Entsorgungsanlage entsorgt werden sollen, geführt werden. In diesem Fall sind für jede Abfallart die vorgesehenen Formblätter zu verwenden (bei der Entsorgung vermischter Altöle siehe II.2. 7.1.2).
Absatz 2 nennt die wesentlichen Bestandteile des Entsorgungsnachweises, nach denen der entsprechende Vordruck nach Anlage 1 gegliedert ist: Deckblatt Entsorgungsnachweise, Verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich Deklarationsanalyse, Annahmeerklärung des Abfallentsorgers und Bestätigung der zuständigen Behörde.
Für den Antrag und die Bestätigung/Ablehnung sind ausschließlich die Formblätter gemäß Anlage 1 zur NachwV in der Fassung der Berichtigung vom 20.11.1997 (BGBl. I S. 2860), ggf. einschließlich digitalisierter Form2 auf Datenträger zu verwenden. Auf die in Anhang a beigefügten Ausfüllhinweise für die Formulare zur NachwV wird hingewiesen.
Die Formblätter des Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweises haben einen modularen Aufbau, d. h. sie werden für alle Arten der Nachweisführung bausteinartig verwendet.
Die Kennzeichnung der zutreffenden Nachweisart erfolgt über das Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN).
Die Kästchen zum Ankreuzen "zur Verwertung" bzw. "zur Beseitigung" im Deckblatt dienen der Information der Erzeugerbehörde und der Selbsteinschätzung des Abfallerzeugers bzw. Entsorgers im Hinblick auf die Zuordnung zu D- und R-Verfahren. In die behördliche Entscheidung ist aufzunehmen, daß nicht Prüfgegenstand war, ob es sich um eine Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme handelt. Die Erzeugerbehörde ist an die Selbsteinschätzung nicht gebunden und kann außerhalb des Entsorgungsnachweisverfahrens auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG i. V. m. §§ 4 ff. oder §§ 11 ff. KrW-/AbfG Maßnahmen ergreifen.
Zur Vergabe der im Deckblatt Entsorgungsnachweise (EN) oben rechts einzutragenden Entsorgungsnachweisnummer wird auf die Ausführung zu § 27 Abs. 3 und 4 verwiesen.
Werden mit einem Deckblatt EN (vergleiche dort unter Angaben zum Abfallerzeuger) mehrere Entsorgungsnachweise zu einer Entsorgungsanlage vorgelegt, wird jedem EN eine eigene EN-Nummer zugeordnet. Dieses ist unter anderem zur Durchführung des Begleitscheinverfahrens erforderlich.
Die Entscheidung über einen EN für mehrere Abfallarten ist in genehmigungsrechtlicher Hinsicht ein Verwaltungsakt.
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(Stand: 06.02.2021)
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