umwelt-online: MusterVwV zu §§ 25 Abs. 2, 42-47, 49 und 51 Kr-/Abfg, der NachwV und der TgV (8)
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Formblatt Deklarationsanalyse (DA) - 2

Die Angaben im Formblatt Da sind in Abstimmung mit dem Entsorger (und ggf. mit der zuständigen Behörde) anzugeben. Der Entsorger hat aufgrund seiner Anlagenzulassung die Vorgaben über den Umfang der Analysen zu machen. Hierzu gehört auch z.B. die Angabe, ob die gemessenen Werte aus der Originalsubstanz oder aus dem Eluat zu ermitteln sind.

Nr. Erläuterung
1 Die Angaben unter 40 und 41 sind für die Behandlung des Abfalls erforderlich. Sie sind nach den Vorgaben des Entsorgers zu machen.
2 Die Felder 42 bis 51 setzen die Parameterliste der ersten Seite fort. Sie sind auszufüllen, wenn die Angaben für den Entsorgungsweg erforderlich sind. Die Dimension ist in diesen Fällen immer anzugeben.
3 Ab Feld 52 sind freie Angaben zur Deklaration des Abfalls (Abfallentstehung / Verfahrensbeschreibung, ggf. Vorbehandlung, abfallbestimmende Faktoren) zu machen. Bei Bedarf sind Folgeblätter (formlos) zu verwenden.
4 Feld 52 ist insbesondere für Angaben zum Verfahren, bei dem der Abfall anfällt oder zur Vorbehandlung von Abfällen zu verwenden, wenn auf eine Deklarationsanalyse verzichtet wird. Voraussetzung ist, dass sich daraus Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls unmittelbar ergeben.
5 Feld 52 ist ebenfalls zwingend auszufüllen im Falle der Entsorgung oder Sammelentsorgung gemischter Altöle.
  Dazu sind alle Altöl-Abfallarten und die dazugehörige Sammelkategorie anzugeben, die im Rahmen des jeweiligen Entsorgungs/Sammelentsorgungsnachweises gemischt eingesammelt oder zur Entsorgung bereitgestellt werden sollen. Darüber hinaus ist der prägende Altölschlüssel nach subjektiver Einschätzung des Erzeugers/Besitzers oder Einsammlers anzugeben.
  Zum Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung von Altölen in gemischtem Zustand ist auf die entsprechende Passage in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Altölentsorgers Bezug zu nehmen oder diese zu zitieren.

Formblatt Annahmeerklärung (AE) - 1

Das Formblatt AE dient in den nachfolgend aufgeführten Nachweisverfahren zur Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger:

Entsorgungsnachweis- / Sammelentsorgungsnachweisverfahren, Freistellungsverfahren, Vereinfachtes Nachweisverfahren und Vereinfachtes Sammelnachweisververfahren sowie Angaben zur Entsorgung in Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen.

Des weiteren wird das Formblatt auch im privilegierten Verfahren verwendet. Im Formblatt ist das zutreffende Nachweisverfahren anzukreuzen.

Nr. Erläuterung
1 Die Kenn-Nummer für die Annahmeerklärung AE ist aus dem Deckblatt EN zu übertragen.
2 Der Name des Entsorgers muß der offiziellen Bezeichnung des Handelsregisters oder der Gewerbeanmeldung entsprechen.
3 In den Feldern Entsorgungsverfahren unter 2.1 sind die entsprechenden Nummern aus dem Anhang IIA oder IIB des KrW-/AbfG einzutragen. Die Angabe der Verfahren D15 oder R13 (jeweils Zwischenlager) ist nicht gestattet. Sofern Entsorgungsnachweise ein Verfahren D15 oder R13 zum Inhalt haben, können diese nicht bestätigt werden. Sofern Abfälle im Zwischenlager mit einer entsprechenden Zulassung behandelt werden, kann der Entsorgungsnachweis dort enden (siehe Erläuterungen in Teil II, Nr. 2.4.2.2).
4 Die Entsorgernummer wird auf Antrag von der zuständigen Behörde am Sitz des Entsorger vergeben. Sie beginnt immer mit dem Kennbuchstaben des betreffenden Landes.
5 Die Freistellungsnummer wird auf Antrag von der zuständigen Behörde vergeben; sie beginnt mit "FR". Der Eintrag ist - wenn vorhanden - auf jeden Fall erforderlich.
6 Im Punkt 2.9 werden die Abfälle nach den Vorgaben der für den Entsorger zuständigen Behörde unter Angabe der Abfallschlüssel aufgelistet. Die erforderlichen Angaben enthält das Formblatt Anlage nach Ziffer 2.9 zu Formblatt Annahmeerklärung (AE), Anhang D.

Formblatt Annahmeerklärung (AE) - 2

Nr. Erläuterung

1 Der Abschnitt 3 ist nur für Konzepte auszufüllen.
2 Unter 3.1 wird aufgeführt, wie das Verwertungsgebot des KrW-/AbfG umgesetzt wird.
3 Unter 3.2 ist das zutreffende D- oder R-Verfahren nach Anhang IIA oder IIB des KrW-/AbfG für die Abfälle anzugeben, die in der bezeichneten Anlage weder verwertet noch beseitigt werden, z.B. Rückstände aus der Verbrennung.
4 Für jede Verantwortliche Erklärung VE ist grundsätzlich eine Annahmeerklärung AE auszufüllen.
  Auf die Regelung des Hinweises Nr. 4 zum Deckblatt EN wird hingewiesen.

Formblatt Deckblatt Abfallwirtschaftskonzept / Abfallbilanz (KB)

Das Formblatt ist nur im Zusammenhang mit der Aufstellung von Konzepten und Bilanzen zu verwenden. Es gibt allerdings keine generelle Verpflichtung zur Benutzung der Formblätter (Ausnahme: Nachweisersatz im Falle der Eigenentsorgung). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Benutzung der Formblätter ist § 10 AbfKoBiV zu beachten.

Nr. Erläuterung

1 Die Kenn-Nummer für das Abfallwirtschaftskonzept / die Abfallbilanz wird nur im Falle der Eigenentsorgung (gem. §§ 44, 47 KrW-/AbfG) von der Behörde vergeben, da Konzepte/Bilanzen in diesen Fällen andere Nachweise ersetzen.
2 Es ist anzukreuzen, ob das Formblatt für das Abfallwirtschaftskonzept oder für die Abfallbilanz genutzt werden soll. Im Fall des Abfallwirtschaftskonzeptes ist der 5-Jahreszeitraum einzutragen, im Fall der Abfallbilanz das Bilanzjahr.
3 Der Name des Konzeptpflichtigen muß der offiziellen Bezeichnung des Handelsregisters oder der Gewerbeanmeldung entsprechen.
4 Der Abschnitt 2 ist auszufüllen, wenn in einem Betrieb einer oder mehrere Betriebsbeauftragte tätig sind. Die Angaben der Telefon- und der Telefaxnummer dient der schnelleren Abwicklung von Rückfragen. Sofern erforderlich, so sind weitere Angaben auf einem gesonderten Blatt zu machen.

Formblatt Entsorgungswege / Verbleib EV

Das Formblatt ist nur im Zusammenhang mit der Aufstellung von Konzepten und Bilanzen zu verwenden. Es gibt allerdings keine generelle Verpflichtung zur Benutzung der Formblätter (Ausnahme: Nachweisersatz im Falle der Eigenentsorgung). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Benutzung der Formblätter ist § 10 AbfKoBiV zu beachten.

Besondere Angaben werden auf einem gesonderten Blatt gemacht. Nr. Erläuterung

1 Die Kenn-Nummer ist aus dem Deckblatt KB zu übernehmen.
2 Der Verwendungszweck ist im Kopf des Formulars anzukreuzen. In jeder Spalte ist eine Angabe erforderlich.
3 Der Abfallschlüssel ist nach der Abfallnomenklatur des Europäischen Abfallkataloges gem. Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) .anzugeben.
4 Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die Anfallstelle in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht und wenn eine Entsorgung in eigenen Anlagen stattfindet (siehe Hinweis unter Fußnote 3).
5 Die Mengenangaben gelten - je nach Verwendungszweck - für Konzepte (vorauslaufend) oder für Bilanzen (nachlaufend). Die Angaben zu den Abfallmengen und Abfallschlüsseln müssen mit den Angaben aus den Verantwortlichen Erklärungen VE und den Annahmeerklärungen AE übereinstimmen.

Formblatt Beiblatt Eigenentsorgung (BE)

Das Formblatt ist nur im Zusammenhang mit der Aufstellung von Konzepten und Bilanzen zu verwenden. Es gibt allerdings keine generelle Verpflichtung zur Benutzung der Formblätter (Ausnahme: Nachweisersatz im Falle der Eigenentsorgung). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Benutzung der Formblätter ist § 10 AbfKoBiV zu beachten.

Nr. Erläuterung

1 Die Kenn-Nummer ist aus dem Deckblatt KB zu übernehmen.
2 Der Abfallschlüssel unter 3.1 ist nach der Abfallnomenklatur des Europäischen Abfallkataloges gem. Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) anzugeben.
3 Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die Anfallstelle in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht und wenn eine Entsorgung in eigenen Anlagen stattfindet.
  Ausführungen zur Definition des engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhanges ist im Textteil der MusterVV unter Punkt IV. 3 zu finden.
4 Die Mengenangaben gelten - je nach Verwendungszweck - für Konzepte (vorauslaufend) oder für Bilanzen (nachlaufend). Die Angaben zu den Abfallmengen und Abfallschlüsseln müssen mit den Angaben aus den Verantwortlichen Erklärungen VE und den Annahmeerklärungen AE übereinstimmen.

Formblatt Eigenentsorgung (EE)

Das Formblatt ist nur im Zusammenhang mit der Aufstellung von Konzepten und Bilanzen zu verwenden. Es gibt allerdings keine generelle Verpflichtung zur Benutzung der Formblätter (Ausnahme: Nachweisersatz im Falle der Eigenentsorgung). Hinsichtlich der Verpflichtung zur Benutzung der Formblätter ist § 10 AbfKoBiV zu beachten.

Nr. Erläuterung
1 Die Kenn-Nummer ist aus dem Deckblatt KB zu übernehmen.
2 Der Abfallschlüssel ist nach der Abfallnomenklatur des Europäischen Abfallkataloges gem. Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) anzugeben.
3 Für jeden Abfallschlüssel muß es eine gesonderte Annahmeerklärung geben.
4 Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn die Anfallstelle in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Entsorgungsanlage steht und wenn eine Entsorgung in eigenen Anlagen stattfindet (siehe Fußnote 2).
5 Die Mengenangaben gelten - je nach Verwendungszweck - für Konzepte (vorauslaufend) oder für Bilanzen (nachlaufend). Die Angaben müssen mit den Angaben aus den Verantwortlichen Erklärungen VE und den Annahmeerklärungen AE übereinstimmen.
6 Unter 2.2 ist die Kapazität der Anlage - aufgeteilt nach den Konzeptjahren - anzugeben.
7 Unter 2.3 sind die Gesamtmengen aus den Beiblättern zu übernehmen, die unter 2.4 aus Platzgründen nicht mehr aufgeführt werden können.
8 Als Kapazitätsrest / -defizit ergibt sich - aufgeteilt nach den Konzeptjahren - die Menge, die nach Addition der Mengen unter 2.3 und 2.4 von der Anlagenkapazität unter 2.2 abgezogen wird.

Formblatt Behördenbestätigung (BB)

Das Formblatt ist nicht vom Antragsteller auszufüllen.

Von den zuständigen Behörden wird pro VE eine gesonderte Nachweisnummer vergeben. Sofern nur ein Deckblatt EN für mehrere VE's eingereicht wurde, wird das Deckblatt EN der Anzahl der VE's entsprechend kopiert und den einzelnen VE's zugeordnet. Entsprechendes gilt auch für die AE's. Demzufolge bezieht sich auch die Nummer der BB nur auf eine AE mit einer VE.

Formblatt Deckblatt Anzeige / Antrag (AA)

Das Formblatt ist im Fall der beantragten Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 NachwV im unteren Teil auszufüllen.

Die Namen der Nachweispflichtigen müssen der offiziellen Bezeichnung des Handelsregisters oder der Gewerbeanmeldung entsprechen.

Die für die Unterscheidung der Vorgänge zu vergebenden Kenn-Nummern vergibt im Fall der Freistellung die für den Entsorger zuständige Behörde (FR-Nummer).

Beim Antrag auf Freistellung sind die den Anlagen zugeordneten Abfallschlüssel in Ergänzung des Punktes 2.9 der Annahmeerklärung auf einem gesonderten Blatt nach dem Muster des Anhang D der MusterVV aufzuführen.

Formblatt Begleitschein

Das Formblatt Begleitschein besteht aus einem Begleitscheinsatz mit 6 Ausfertigungen:

Die 1. Ausfertigung (weiß) erhält der Erzeuger zum Zwecke der Eigendokumentation, die 2. Ausfertigung (rosa) die für den Erzeuger zuständige Behörde, die 3. Ausfertigung (blau) die für den Entsorger zuständige Behörde, die 4. Ausfertigung (gelb) der Beförderer, die 5. Ausfertigung (altgold) der Erzeuger (mit der Bescheinigung der erfolgten Übernahme durch den Entsorger) und die 6. Ausfertigung (grün) der Entsorger.

Die Begleitscheinausfertigungen 2 bis 6 werden erst nach der Übernahme durch den Entsorger vollständig ausgefüllt weitergegeben. Bei unvollständigem Ausfüllen der Begleitscheine werden diese von der zuständigen Behörde mit einer Fehlermeldung zurückgeschickt.

Nr. Erläuterung
1 Die 12-stellige Begleitscheinnummer ist vorgegeben: Sie besteht aus einer vorangestellten "1", einer 4-stelligen Verlagskennziffer und 7-stelligen laufenden Numerierung. Die Verlagskennziffer wird vom Umweltbundesamt (UBA) vergeben. Sie kann auch an Firmen vergeben werden, die Begleitscheine nach den Vorgaben des UBa selbst drucken wollen.
  Das Eintragen einer selbst vorgegebenen Verlagskennziffer ist nicht zulässig.
2 Der Abfallschlüssel ist nach der Abfallnomenklatur des Europäischen Abfallkataloges gem. Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) anzugeben. Das Feld "Abfallbezeichnung" ist in jedem Fall zusätzlich zu dem Feld "Abfallschlüssel" auszufüllen.
3 Die Entsorgungsnachweisnummer ist aus dem Entsorgungsnachweis (Deckblatt EN: "Nr.") zu übertragen. Auch im Falle des privilegierten Verfahrens ist die EN-Nummer, die von der zuständigen Behörde des Entsorgers bzw. im Falle der Delegation vom Entsorger selbst vergeben wird, einzutragen.
4 Das Feld "Menge" ist zweigeteilt: In dem ersten Teil sind die ganzzahligen Tonnen-Angaben, in dem zweiten Teil die Kilogramm-Anteile einzutragen.
  Sofern die Gewichtsangabe zu Beginn des Transportes nicht möglich ist, ist in dem Feld "Frei für Vermerke" die Mengenangabe in m³ oder anderen Einheiten einzutragen; das gilt auch, wenn die Mengenangabe in t zu Beginn der Entsorgung vom Erzeuger nur geschätzt werden kann. Bei Abgabe des Abfalls beim Entsorger ist dann die Verwiegung vorzunehmen und die Menge im Feld "Menge in t" nachzutragen. Die Mengenangabe in t ist in jedem Fall erforderlich.
5 Die Felder "Erzeugernummer", "Befördernummer", "Entsorgernummer" und "Datum der Übergabe", "Datum der Übernahme" und "Datum der Annahme" sowie Firmenname, Anschrift und Unterschrift sind mit den geforderten Angaben auszufüllen. Im Falle der Sammelentsorgung ist vom Einsammler / Beförderer das Feld "Erzeugernummer" wie folgt auszufüllen: Landeskenner des Landes, in dem eingesammelt wird, dann "S0000000"; der Einsammler / Beförderer trägt seine Nummer im Befördererfeld ein.
6 In dem Feld "Frei für Vermerke" sind im Falle der Sammelentsorgung die Übernahmescheinnummern aufzunehmen. Bei länderübergreifender Einsammlung ist pro Bundesland ist ein gesonderter Begleitschein zu führen. Das Feld kann auch für Vermerke zum Transportvorgang genutzt werden.
7 Bei Befördererwechsel sind die weiteren, am Transport beteiligten Firmen aufzunehmen. Es gilt auch sinngemäß das unter Punkt 5 Gesagte. Der Originalbegleitschein bleibt bei dem jeweils letzten Beförderer, die vorangehenden Beförderer weisen die Übernahme mit dem Übernahmeschein nach.
8 Bei Zwischenlagerung ohne Behandlung ist dieses Feld auszufüllen. Die Hinweise zum Formblatt AE-1, Nr. 3 sind zu beachten.

Formblatt Übernahmeschein

Das Formblatt Übernahmeschein besteht aus einem Übernahmescheinsatz mit 2 Ausfertigungen:

Nr. Erläuterung
1 Die 12-stellige Übernahmescheinnummer ist vorgegeben: Sie besteht aus einer vorangestellten "2", einer 4-stelligen Verlagskennziffer und 7-stelligen laufenden Numerierung. Die Verlagskennziffer wird vom Umweltbundesamt (UBA) vergeben. Sie kann auch an Firmen vergeben werden, die Übernahmescheine nach den Vorgaben des UBa selbst drucken wollen. Das Eintragen einer selbst vorgegebenen Verlagskennziffer ist nicht zulässig.
2 Der Abfallschlüssel ist Abfallnomenklatur des Europäischen Abfallkataloges gem. Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV) anzugeben. Das gilt in gleicher Weise für das Feld "Abfallbezeichnung". Das Feld "Abfallbezeichnung" ist in jedem Fall zusätzlich zu dem Feld "Abfallschlüssel" auszufüllen.
3 Die Entsorgungsnachweisnummer ist aus dem Entsorgungsnachweis (Deckblatt EN: "Nr.") zu übertragen.
4 Das Feld "Menge" ist zweigeteilt: In dem ersten Teil sind die ganzzahligen Tonnen-Angaben, in dem zweiten Teil die Kilogramm-Anteile einzutragen.
  Sofern die Gewichtsangabe zu Beginn des Transportes nicht möglich ist, ist in dem Feld "Frei für Vermerke" die Mengenangabe in m³ oder anderen Einheiten zu machen; das gilt auch, wenn die Mengenangabe in t zu Beginn der Entsorgung vom Erzeuger nur geschätzt werden kann. Bei Abgabe des Abfalls beim Entsorger ist dann die Verwiegung vorzunehmen und die Menge im Feld "Menge in t" nachzutragen. Die Mengenangabe in t ist in jedem Fall erforderlich.
5 Die Felder "Befördernummer", "Datum der Übernahme" sowie Firmenname, Anschrift und Unterschrift sind mit den geforderten Angaben auszufüllen; die Felder "Erzeugernummer" und "Entsorgernummer" sind nur auszufüllen, wenn sie vergeben sind.
  Im Fall der Eigenentsorgung bzw. eines betriebsinternen Transportes (Erzeuger und Beförderer sind identisch) sind in das Feld "Beförderernummer" der Landeskenner des Erzeugers (z.B. "C") und "00000000" betriebsinterner Transport bzw. Eigenentsorgung einzutragen. Dies gilt nur, wenn der Erzeuger eine für ihn vergebene Erzeugernummer besitzt. Über diese Nummer im Feld "Erzeugernummer" ist der Erzeuger, der zugleich Beförderer ist identifizierbar.
6 Bei Nutzung des Vereinfachten Nachweisverfahrens sind grundsätzlich zwei Übernahmescheinkreisläufe erforderlich: Im ersten Kreislauf wird der Übernahmeschein zur Bescheinigung der Übernahme zwischen dem Erzeuger (weiße Ausfertigung) und dem Beförderer (gelbe Ausfertigung) benutzt. Im zweiten Kreislauf wird der Übernahmeschein zur Bescheinigung der Übernahme zwischen dem Entsorger (gelbe Ausfertigung) und dem Beförderer (weiße Ausfertigung) benutzt.
  Alternativ kann ein einziger Übernahmescheinkreislauf angewendet werden, wenn die weiße Ausfertigung dem Erzeuger, die gelbe Ausfertigung dem Entsorger und eine Kopie der gelben Ausfertigung dem Beförderer übergeben wird. Zulässig ist auch die Verwendung von Übernahmescheinsätzen mit einer dritten Ausfertigung, die von einigen Verlagen angeboten werden. In diesem Fall ersetzt die dritte Ausfertigung die Kopie des gelben Übernahmescheines für den Beförderer.
7 Im Falle der Nutzung des Vereinfachten Sammelnachweisverfahrens werden zwei Übernahmescheinkreisläufe gebildet: Im ersten Kreislauf wird der Übernahmeschein zur Bescheinigung der Übernahme zwischen dem Erzeuger (weiße Ausfertigung) und dem Einsammler/Beförderer (gelbe Ausfertigung) benutzt. Im zweiten Kreislauf trägt der Einsammler/Beförderer in dem Feld "Frei für Vermerke" die Übernahmescheinnummern aus dem ersten Kreislauf ein. In diesem Fall erhält der Entsorger die gelbe Ausfertigung des Übernahmescheins und der Einsammler/Beförderer die weiße. Das Feld kann auch für Vermerke zum Transportvorgang genutzt werden.
  In den weiteren Fällen des §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 4 ist jede Übergabe des Abfalls mittels des Übernahmescheines zu belegen.

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Nachweisführung bei Sammelsystemen für Problemabfälle aus privaten Haushaltungen; Nutzung dieser Systeme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen  Anhang B

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind gemäß § 15 KrW-/AbfG verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen zu entsorgen. Diese Entsorgungspflicht bezieht sich auch auf die in den privaten Haushaltungen angefallenen Problemabfälle. Einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bieten auch Gewerbebetrieben die Entsorgung von kleinen Mengen an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen an. Nach Übernahme der Abfälle ist der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger Abfallbesitzer und unterliegt bei der weiteren Entsorgung dieser Abfälle den Vorschriften der Nachweisverordnung ( § 1 Abs. 1 und 2 NachwV).

Aus den Problemabfällen aus privaten Haushaltungen werden nach der Einsammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder durch den von ihm beauftragten Dritten besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wenn diese in der Abfallverzeichnis-Verordnung als besonders überwachungsbedürftige Abfälle aufgeführt sind ( § 3 Abs. 1 AVV).

Die gesetzliche Nachweispflicht beginnt mit der Übernahme der eingesammelten Abfälle (Erlangung der Sachherrschaft). Für die weitere Verbringung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ab der Einsammlung gilt uneingeschränkt die Nachweisverordnung. Die Freistellungsmöglichkeiten nach den §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3 KrW-/AbfG sowie die Ausnahmeregelungen der §§ 44 und 47 KrW-/AbfG bleiben hiervon unberührt.

Werden im Rahmen der Problemabfallsammlung aus Haushaltungen besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen mitentsorgt, bleiben die Pflichten der letztgenannten Abfallerzeuger nach den §§ 40 bis 47 KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung unberührt.

Nachfolgend wird die Führung von Nachweisen und Begleitscheinen für die unterschiedlichen Entsorgungssysteme dargestellt:

1. Holsystem

Betrieb eines Schadstoffmobils durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einen beauftragten Dritten und einer Behandlungsanlage durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einen beauftragten Dritten

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder ein von ihm beauftragter Dritter (privates Unternehmen) sammelt die Problemabfälle aus privaten Haushaltungen ein und befördert diese zu einer kommunalen bzw. einer privat betriebenen Behandlungsanlage (kein ausschließliches Lagern im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 NachwV) oder zu einem Zwischenlager (ausschließliches Lagern im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 NachwV). Handelt es sich bei Problemabfällen ab der Übernahme durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder durch den beauftragten Dritten (Schadstoffmobil) um besonders überwachungsbedürftigen Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 AVV und befindet sich die Behandlungsanlage bzw. das Zwischenlager auf der Gemarkung des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, so kann es angezeigt sein, die Verbringung von der Einsammlung (Übernahme) bis zur Behandlungsanlage von der Nachweisführung freizustellen ( §§ 43 Abs. 3, 46 Abs. 3 KrW-/AbfG). Der Entsorgungsnachweis und Begleitschein ist dann erst ab der Behandlungsanlage/dem Zwischenlagerung führen.

Werden besonders überwachungsbedürftige Abfälle (bü) aus Gewerbebetrieben miteingesammelt, benötigt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der von ihm beauftragte Dritte hierfür einen Sammelentsorgungsnachweis und muß den Begleitschein führen. Dies gilt unabhängig davon, ob bü Abfälle aus Gewerbebetrieben mit einem Anfall von mehr oder weniger als insgesamt 2.000 kg bü Abfällen eingesammelt werden. Der Gewerbebetrieb erhält einen Übernahmeschein.

Hinsichtlich der Entsorgung der Behandlungsanlage bzw. des v. g. Zwischenlagers finden die Vorschriften der Nachweisordnung uneingeschränkt Anwendung, d. h. der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. der von ihm beauftragte Dritte hat einen Entsorgungsnachweis und einen Begleitschein zu führen.

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