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Regelwerk, Abfall, LAGA

LAGa M27 - Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen
- Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren

Fassung vom 30.09.2009
(LAGa - Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)




Endfassung

Ersetzt Musterverwaltungsvorschrift 2002

Einführung

Die Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen bei der Entsorgung von Abfällen - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren - ist im Rahmen der LAGa Adhoc-AG "Überarbeitung der LAGA-Mitteilung 27" erarbeitet worden. Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder, einiger Vollzugsbehörden der Länder (einschließlich einzelner auch für den Vollzug zuständiger Sonderabfallentsorgungsgesellschaften der Länder), der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme) sowie der IKa (InformationsKoordinierende Stelle) der Länderarbeitsgruppe GADSYS zusammen.

Die Vollzugshilfe zum Abfallnachweisrecht versteht sich als sach- und fachkundige Erläuterung der neuen Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Registern und Nachweisen. Wichtiger Bestandteil der Vollzugshilfe ist die Erläuterung der ab 1.4.2010 in Kraft tretenden Bestimmungen der Nachweisverordnung zur grundsätzlich obligatorischen elektronischen Führung von Registern und Nachweisen für nachweispflichtige (insbesondere gefährliche) Abfälle. Die Vollzugshilfe soll dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen.

Hinsichtlich der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen beschränkt sich die Vollzugshilfe nur auf das, was zum Verständnis der hierfür maßgeblichen Bestimmungen der Nachweisverordnung erforderlich ist. Wegen der Einzelheiten zum Vorgehen bei der elektronischen Führung von Registern und Nachweisen wird auf die von der Länderarbeitsgruppe GADSYS herausgegebenen Informationsschriften Bezug genommen (www.zksabfall.de).

I.
Allgemeiner Teil

1. Einleitung

1

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.07.2006 (BGBl I S. 1619, ber. 27.09.2007, BGBl I S. 2316) und mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20.10.2006 (BGBl I S. 2298, ber. 27.09.2007, BGBl I S.2316) sind die Vorschriften im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und in der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen grundlegend novelliert worden.

Hauptziel dieser Novellen ist die Einführung einer grundsätzlichen Pflicht der an der Entsorgung von nachweispflichtigen (vor allem gefährlichen) Abfällen mitwirkenden Abfallwirtschaftsbeteiligten (Rdnr. 3) (Erzeuger, Besitzer, Beförderer, Einsammler und Entsorger von Abfällen) zur nur noch elektronischen Führung von Nachweisen ab 01.04.2010. Damit sollen die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung gesteigert, ihre Kosten gesenkt und insgesamt ein Beitrag zum nachhaltigen Bürokratieabbau geleistet werden.

Die vorliegende Vollzugshilfe enthält eine in sich abgeschlossene Erläuterung der sich auf die Führung von Registern und Nachweise beziehenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes25 Abs. 2 bis Abs. 6 KrW-/AbfG , §§ 42 bis 44 KrW-/AbfG, Bußgeldvorschriften der § 61 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 KrW-/AbfG) und der Nachweisverordnung. In dieser Vollzugshilfe sind in Teil II enthaltene Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW-/AbfG) und in Teil III der Vollzugshilfe enthaltene Paragrafen ohne Angabe der Norm Paragrafen der Nachweisverordnung ( NachwV).

2

Diese Vollzugshilfe löst die bisherige als LAGA-Mitteilung 27 veröffentlichte "Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 25 Abs. 2, 42 - 47, 49 und 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Nachweisverordnung und der Transportgenehmigungsverordnung", Stand 19.08.2002, ab. Die sich nur auf die abfallrechtliche Transportgenehmigung beziehenden Teile der bisherigen Musterverwaltungsvorschrift (Abschnitte 5 bis 7 von Teil 1, Teil III, Abschnitte 5 und 6 von Teil IV und Anhänge G

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