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BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
- Brandenburg -
Vom 6. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 40; 20.05.1999 S. 162; 28.06.2000 S. 90; 24.05.2004 S. 186; 22.06.2005 S. 215 05; 20.04.2006 S. 42 06; 28.06.2006 S. 74 06a; 23.09.2008 S. 202; 27.05.2009 S. 175 09; 15.07.2010 S. 1 10; 01.07.2014 Nr. 25 14; 04.07.2014 Nr. 26 14a; 11.07.2014 Nr. 32 14b; 25.01.2016 Nr. 5 16; 20.06.2024 Nr. 24 24)
Gl.-Nr.: 73-1
Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen
§ 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes 09 14 24
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen, ressourcen- und klimaschonenden Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.
(2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere
Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollen die Möglichkeiten zur Entsorgung von Abfällen in der Nähe und bei Abfalltransporten vorrangig die Bahn oder andere ökologisch vorteilhafte Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhauspotenzial genutzt werden.
(3) Ziele des Bodenschutzes sind insbesondere:
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Jede Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes erreicht werden.
Abschnitt 2
Organisation der Abfallentsorgung
§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 09 14 14a 24
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.
(2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Ebenso sollen Vertreiber ab einer Verkaufsfläche von achthundert Quadratmetern die getrennte Erfassung von restentleerten Verpackungen, insbesondere Glas, durch vertriebsortnahe Stellflächen für Sammelbehälter unterstützen. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten . Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Wahrnehmung von Planungs-, Verkehrs- und Ansiedlungsangelegenheiten ist auf notwendige Flächen für Abfallsammelbehälter sowie auf eine sichere Zuwegung zum Abtransport der Siedlungsabfälle durch Abfallsammelfahrzeuge, insbesondere durch ausreichend breite Straßen und Wendemöglichkeiten, zu achten.
(Stand: 10.07.2024)
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