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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes
Vom 20. Mai 1999
(GVBl. I 1999 S. 62)
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes
Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für Abfälle, welche die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen."
2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" die Angabe "und des Absatzes 3" eingefügt.
...
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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