Regelwerk

Änderungstext

1. BbgBAG - Erstes Brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz
Erstes Gesetz zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg

Vom 28. Juni 2006
(GVBl. Teil I Nr. 7 vom 30.05.2006 S. 74)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

  Artikel 1
Gesetz zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Die Brandenburgische Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 267); wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

In der Angabe zu § 9 werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) Die Bebauung und die Versiegelung des Grundstücks ist nur zulässig, soweit dies für die zulässige Nutzung oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind zu bepflanzen oder gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden."  "(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
  1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
  2. zu begrünen oder zu bepflanzen,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 5

Die Sätze 1 bis 4 gelten für Warenautomaten entsprechend.

wird aufgehoben.

4. Dem § 25 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für die in § 24 Abs. 2 Satz 3 genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen."

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Jede Nutzungseinheit muss eigene Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

6. § 48 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "und dies von einer Architektenkammer oder Ingenieurkammer bestätigt wird" gestrichen.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung wird durch eine Bescheinigung der Brandenburgischen Architektenkammer oder der Brandenburgischen Ingenieurkammer geführt."

c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

7. § 55 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern "Änderung folgender Werbeanlagen" werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

b) Nummer 5

5. Warenautomaten,

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 5 bis 10.

8. In § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "in gleicher Weise" gestrichen.

9. § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 69 Geltungsdauer der Genehmigung

(1) Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt vier Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.

(2) Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist."

 " § 69 Geltungsdauer der Genehmigung

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 1 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist."

10. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Landes" durch die Wörter "der Länder" ersetzt.

11. In § 74 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "und Warenautomaten" gestrichen.

12. § 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Nummer 7 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Nr. 2" jeweils durch die Angabe " § 76 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

13. § 80 wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion