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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
- Brandenburg -
Vom 1. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 25 vom 02.07.2014, ber. Nr. 41)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes
Das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) § 13
Private Entsorgungsträger
wird aufgehoben.
b) Die Überschrift des Abschnitts 3
Abfallwirtschaftsplanung
wird gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3
Abfallwirtschaftsplanung".
2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort "Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt auch für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen. | "Im Übrigen wird auf § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes" durch die Wörter " § 79 des Brandenburgischen Wassergesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter "den §§ 30 und 31 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:
"2. die Darstellung
3. Angaben über die Strategie zur Information der Öffentlichkeit oder bestimmter Verbrauchergruppen sowie zur Sensibilisierung für die Ziele dieses Gesetzes einschließlich der Ergebnisse der Abfallberatung,".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und das Wort "die" durch das Wort "eine" ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 3
die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen,
wird gestrichen.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Angaben über beabsichtigte Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen, | "5. Angaben über bestehende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, notwendige Maßnahmen zur Planung, Errichtung und Änderung sowie zur Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen,". |
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
ff) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
gg) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch die Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen."
c) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 24.01.2021)
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