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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 27. Mai 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 04.06.2009 S. 175)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes
Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BbgAbfG - Brandenburgisches Abfallgesetz | "BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz ". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 (weggefallen)".
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Organisation der Entsorgung gefährlicher Abfälle".
e) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 15 Verordnungsermächtigung, Kosten".
f) Die bisherige Angabe zu § 15 wird gestrichen.
g) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Abfallkataster".
h) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 (weggefallen)".
i) Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6
Pflichten der öffentlichen Hand in der Abfallwirtschaft".
j) Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 7
Bodenschutz und Altlasten".
k) Die Angaben zu den §§ 29 bis 39 werden wie folgt gefasst:
" § 29 Boden- und Altlasteninformationen
§ 30 Behördliche Befugnisse bei schädlichen Bodenveränderungen
§ 31 Anzeige-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten, Betretungsrecht
§ 32 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen (zu § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
§ 33 Haftungsfreistellung
§ 34 Sachverständige und Untersuchungsstellen (zu § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)
§ 35 (weggefallen)
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)
§ 39 (weggefallen)".
l) Die Überschrift zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 8
Veröffentlichung von Informationen".
m) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
" § 40 (weggefallen)".
n) Die Angaben zu den §§ 42 bis 47 werden wie folgt gefasst:
" § 42 Behördenaufbau und Zuständigkeiten
§ 43 Ordnungsbehördliche Befugnisse und Aufsicht
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)".
o) Die Angaben zu den §§ 51 bis 53 .werden wie folgt gefasst:
" § 51 (weggefallen)
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)".
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten. | "(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens." |
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen."
4. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen."
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und umfaßt insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Planung, Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, soweit sie zur Entsorgung der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle erforderlich sind, sowie die Nachrüstung und Rekultivierung dieser Anlagen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern in ihrem Aufgabenbereich die Abfallvermeidung. (3) Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abfallberatung richtet sich nach § 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben ihrer eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in ihrem Einzugsgebiet anfallenden Abfülle unterstützen. |
(Stand: 17.02.2020)
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