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Änderungstext
Erstes Gesetz
zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes
Vom 22. Juni 2005
(GVBl. I Nr. 15 vom 27.06.2005 S. 215)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 196), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge bei stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben wurden, insbesondere die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge sowie solche Nachsorgekosten, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Diese stillgelegten Anlagen gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. Bei Deponien, die bereits vor Inkrafttreten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, ist derjenige Anteil an den Sicherungs-, Rekultivierungs- und Nachsorgekosten bei der Gebührenbemessung anzusetzen, der dem Anteil derjenigen Abfälle entspricht, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seit Inkrafttreten des Landesabfallvorschaltgesetzes abgelagert wurden. | "4. die Kosten für die Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, einschließlich der Kosten erforderlicher finanzieller Sicherheitsleistungen, sowie die voraussichtlichen Kosten der Stilllegung und Nachsorge. Bei Abfalldeponien ist für die Nachsorge ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zugrunde zu legen. Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben werden oder nach In-Kraft-Treten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Kosten für die Stilllegung und Nachsorge dieser Abfallentsorgungsanlagen, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Letztgenannte Kosten können abweichend von § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes verteilt über einen Zeitraum bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2019 zum Ansatz gebracht werden, soweit die betreffende Abfalldeponie oder der betreffende Deponieabschnitt sich am 16. Juli 2009 in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet. Für nach Ablauf des Jahres 2019 nicht durch Rücklagen gedeckte Kosten bleibt Satz 4 unberührt." |
2. Dem Brandenburgischen Abfallgesetz wird die Anlage angefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 99/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1).
(Stand: 16.06.2018)
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