BbgAbfBodG - Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (2)
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§ 8 Entsorgungssatzung 09 14 24
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln d ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung hat Anschlußzwang vorzuschreiben und eine getrennte Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einschließlich der Bereitstellung zur Abholung und zur Anlieferung von Sperrmüll in einer Weise, die die stoffliche Verwertung der Bestandteile ermöglicht. Ausnahmen vom Anschlußzwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können.
(2) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muss die Satzung insbesondere Regelungen enthalten zur Art und Weise, Ort und Zeit der Überlassung von Abfällen. Dies betrifft auch die Getrenntsammelpflichten nach Maßgabe der Anforderungen aus § 14 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Daneben soll die Satzung geeignete Anforderungen zur Durchsetzung einer umweltverträglichen und den Zielen dieses Gesetzes entsprechenden Abfallentsorgung enthalten. Für bestimmte Entsorgungsgebiete oder -bereiche kann die Satzung auch die Durchführung befristeter Versuche vorsehen.
( 3) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bedroht werden.
(4) Die Satzung ist über das Internet zugänglich zu machen.
§ 9 Gebühren und Entgelte 05 06a 09 10 14 16 24
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben aufgrund Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. § 8 Absatz 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch
(3) Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs sind die abfallwirtschaftlichen Ziele zu beachten. Die Gebührensysteme sollen so gestaltet werden, dass Anreize zur Vermeidung, störstoffarmen Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen sowie zur Verringerung von Fehlbefüllungen entstehen; hierzu ist es insbesondere zulässig, verschiedene Abfallbewirtschaftungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß oder eine andere Bezugsgröße sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallbewirtschaftungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen; dabei können auch unterschiedliche Erfassungsformen innerhalb des Gebiets eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt werden. Zulässig ist die Erhebung von Grund- und Mindestgebühren. Im Übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.
(4) Wird das Einsammeln, Befördern oder die weitere Entsorgung auf eine andere Körperschaft oder Anstalt übertragen, so rechnen die daraus entstehenden Kosten zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung.
(Stand: 27.06.2024)
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