Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften

Vom 15. Juli 2010
(GVBl. I Nr. 28 vom 15.07.2010 S. 14)




Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie zur Auflösung des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

§ 1 Errichtung

Als Landesoberbehörden nach § 10 des Landesorganisationsgesetzes werden das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung errichtet.

§ 2 Auflösung

Das Landesumweltamt sowie das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden aufgelöst.

§ 3 Aufgaben

(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesumweltamtes gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung, Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit, Strahlenschutz und Strahlenschutzvorsorge gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über. Die sonstigen Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung gehen auf das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung über.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes für Soziales und Versorgung in den Bereichen Gesundheits- und Krankenhauswesen, Prävention, Gesundheitsförderung, Rehabilitation, Kur- und Bäderwesen, Psychiatrie, Versorgung psychisch Kranker, Maßregelvollzug, Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte, Heilberufe, Fachberufe des Gesundheitswesens (mit Ausnahme der Berufe in der Altenpflege), Rettungswesen sowie Zivil- und Katastrophenschutz im Gesundheitswesen gehen auf das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über.

§ 4 Personal

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesumweltamtes werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung sowie des Landesamtes für Soziales und Versorgung, die in den in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Bereichen tätig sind, werden dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zugeordnet. Die übrigen Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung werden dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zugeordnet.

Artikel 2
Folgeänderungen

( 1) § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 9(redaktionell angepaßt Nr. 10) werden die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" ersetzt.

2. In Nummer 11(redaktionell angepaßt Nr. 12) wird das Wort "Landesumweltamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 2) In der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 198) geändert worden ist, werden im Abschnitt "Besoldungsgruppe B 4" die Wörter "Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Präsident des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung" sowie die Wörter "Präsident des Landesumweltamtes" durch die Wörter "Präsident des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 3) In § 4 Absatz 3 des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 346), das durch das Gesetz vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 156) geändert worden ist, wird das Wort "Landesgesundheitsamt" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 4) In § 10 Absatz 4 Satz 1 und § 43 Satz 1 des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes vom 5. Mai 2009 (GVBl. I S. 134) werden jeweils die Wörter "Landesamt für Soziales und Versorgung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 5) In § 1 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 3, § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

( 6)

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