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BbgPsychKG - Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen
- Brandenburg -
Vom 5. Mai 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 12.05.2009 S. 134; 15.07.2010 S. 1 10; 26.10.2010 Nr. 34; 10.07.2014 Nr. 34 14; 25.01.2016 Nr. 5 16; 19.06.2019 Nr: 43 19; 29.11.2022 Nr. 25 22; 16.12.2022 Nr. 33 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 5070-1
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer psychiatrischen Krankenhausabteilung oder in einer Entziehungsanstalt.
(2) Psychisch kranke oder seelisch behinderte Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht.
(3) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf geistig behinderte Menschen, die aufgrund hinzutretender psychischer Störungen im Sinne des Absatzes 2 besonderer Hilfen bedürfen.
§ 2 Grundsatz
(1) Bei allen Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf das Befinden des psychisch kranken oder seelisch behinderten Menschen besondere Rücksicht zu nehmen. Alle Rechte dieser Person und ihre menschliche Würde sind zu wahren. Einschränkungen ihrer Rechte nach diesem Gesetz unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
(2) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten nach diesem Gesetz kann die von dieser Maßnahme betroffene Person, ihre gesetzliche Vertretungsperson oder ihre gerichtlich bestellte Betreuungsperson eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
§ 2a Besuchskommissionen 19 22a
(1) Um zu überprüfen, ob die Rechte und berechtigten Interessen aller Personen nach § 1 Absatz 2 gegenüber den in § 10 Absatz 2 bestimmten Krankenhäusern gewahrt und die mit der Unterbringung nach diesem Gesetz verbundenen Aufgaben erfüllt werden, beruft das für Gesundheit zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium unabhängige Besuchskommissionen. Die Prüfung soll jährlich mindestens einmal, in der Regel unangemeldet, erfolgen. Dies gilt auch für Unterbringungen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen nach den §§ 1631b und 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(2) Für jedes Versorgungsgebiet, das in der nach § 10 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung genannt wird, soll eine Besuchskommission gebildet werden.
(3) Für Krankenhäuser, in denen Minderjährige behandelt werden, ist eine gesonderte kinder- und jugendpsychiatrische Besuchskommission zu bilden. Für deren Berufung ist auch das Einvernehmen mit dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.
(4) Die Prüfung erfasst den Einzelfall sowie die allgemeinen Behandlungsbedingungen aller Stationen und Tageskliniken, die materielle und personelle Ausstattung und die Zusammenarbeit der beteiligten Berufsgruppen und Aufgabenträger. Den Besuchskommissionen ist hierfür auf Verlangen während den Geschäftszeiten Zutritt zu den entsprechenden Geschäftsräumen zu gewähren und die Einhaltung der Psychiatrie-Personalverordnung darzulegen. Zur Überprüfung ist den Besuchskommissionen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die Stellenbesetzungs- und Dienstpläne zu gewähren. Bei den Besuchen können Patientinnen und Patienten Wünsche, Anregungen und Beschwerden nach § 32
(Stand: 28.08.2023)
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