Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 34 vom 11.07.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgJAVollzG - Brandenburgisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes im Land Brandenburg

- wie eingefügt -
(ID 141653)

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes

Das Brandenburgische Justizvollzugsgesetz vom 24. April 2013 (GVBl. I Nr. 14) wird wie folgt geändert:

1. In der Angabe zu § 133 der Inhaltsübersicht werden vor dem Wort "Berufsgeheimnisträger" die Wörter "Berufsgeheimnisträgerinnen und" eingefügt.

2. In § 9 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Gefangenen" durch das Wort "Jugendstrafgefangenen" ersetzt.

3. In § 68 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "verschuldet nicht aufgenommen oder verloren" durch die Wörter "nicht aufgenommen oder verschuldet verloren" ersetzt.

4. § 79 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 79 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind unbeschadet der Rechte der Personensorgeberechtigten zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Absatzes 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

 " § 79 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Gefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Gefangenen eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht und die Maßnahme verhältnismäßig ist.

(2) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Zwangsernährung sind bei Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen zulässig, wenn diese zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sind.

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 darf nur angeordnet werden, wenn

  1. eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahme gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt,
  2. die Gefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurden,
  3. der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, ein Einverständnis der Gefangenen mit der Maßnahme zu erwirken, erfolglos geblieben ist,
  4. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 2 geeignet und erforderlich ist und
  5. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung und den durch das Unterlassen der Maßnahme möglichen Schaden deutlich überwiegt.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter auf der Grundlage einer ärztlichen Empfehlung angeordnet werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der medizinischen Fachaufsicht. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Absatz 2, in den Fällen des Absatzes 2 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Gefangenen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Gefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

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