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Regelwerk, Abfall, Landesregelungen

BB RL - EvB - Brandenburgische Richtlinie Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut
- Brandenburg -

Vom 10. Juli 2001
(ABl. Nr. 33 vom 15.08.2001 S. 566; 18.10.2023 S. 1090 23aufgehoben)



Runderlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

I Allgemeiner Teil

1 Geltungsbereich

Die Brandenburgische Richtlinie "Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut" (BB RL - EvB) dient der Umsetzung der Ziele der Abfallwirtschaft gemäß § 1 des Brandenburgischen Abfallgesetzes ( BbgAbfG) [1] und regelt die Entsorgung (Verwertung und Beseitigung) von Baggergut an Land. Sie gilt für Baggergut aus oberirdischen Gewässern I. und II. Ordnung gemäß Brandenburgischem Wassergesetz [2]. Sie gilt auch im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit das Baggergut außerhalb der seitlichen Abgrenzung von Bundeswasserstraßen an Land entsorgt werden soll 1. Nicht behandelt wird die Umlagerung (u. a. Verklappen, Verspülen, Verwirbeln) von Baggergut innerhalb eines Gewässers und das Einbringen von Stoffen in Gewässer. Die Entnahme von Baggergut aus Gewässern im Rahmen der Rohstoffgewinnung ist ebenfalls nicht Regelungsgegenstand der Richtlinie.

Bei der Entsorgung von Baggergut können folgende Abfallschlüssel und -bezeichnungen (AS) des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV) [4] (Anm.: ersetzt durch AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung) bzw. der Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV) (Anm. aufgehoben)[5] zugeordnet werden:

17 05 01 Erde und Steine
17 05 02 Hafenaushub
17 05 99D1 Bodenaushub, Baggergut sowie Abfälle aus Bodenbehandlungsanlagen mit schädlichen Verunreinigungen.

In der Richtlinie werden Böden und deren Ausgangssubstrate im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes und Oberböden im Ufer- bzw. Überschwemmungsbereich des Gewässers der Abfallbezeichnung "Erde und Steine" und Gewässersedimente sowie subhydrische Böden der Gewässersohle der Abfallbezeichnung "Hafenaushub" zugeordnet. Sind vorgenannte Materialien über ein bestimmtes Maß hinaus mit Schadstoffen belastet, so sind sie der Abfallart "Bodenaushub und Baggergut mit schädlichen Verunreinigungen" zuzuordnen (vgl. Kapitel I 4).

2 Begriffsbestimmungen

Baggergut

Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen aus Gewässern entnommen wird. Im Einzelnen kann Baggergut bestehen aus:

Bodenfunktion

Funktion, die die Bedeutung eines Bodens für den Menschen und die Umwelt beschreibt [6]. Entsprechend Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) [7] erfüllt der Boden natürliche Funktionen (Lebensgrundlage, Bestandteil des Naturhaushalts, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium), die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie Nutzungsfunktionen (u. a. Rohstofflagerstätte, Fläche für Siedlung und Erholung, Standort für Land- und Forstwirtschaft). Besonders bedeutsam und schützenswert sind die natürlichen Funktionen sowie die Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.

Bodenverbesserung

Die nachhaltige Verbesserung mindestens einer natürlichen Bodenfunktion, ohne dass dadurch andere Funktionen beeinträchtigt werden [6].

Durchwurzelbare Bodenschicht

Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann [8]. Ihre Mächtigkeit ergibt sich aus der jeweiligen effektiven Durchwurzelungstiefe. Bei einem anstehenden Boden entspricht sie grundsätzlich der Durchwurzelungstiefe der standorttypischen Vegetation. Bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht entspricht sie grundsätzlich der Wurzeltiefe, die die zukünftige standorttypische Vegetation auf der neu geschaffenen Bodenschicht entsprechend dem Rekultivierungsziel erreichen kann.

Einbau

Verwertung von Abfällen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht bei Baumaßnahmen im weitesten Sinne, z.B. im Erd- und Straßen-, Landschafts- und Deponiebau, bei der Verfüllung von Baugruben und Rekultivierungsmaßnahmen sowie der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung. Nicht darunter fällt das Einbringen von Abfällen in Gewässer und untertägige Hohlräume (Versatz) sowie das Ein- bzw. Aufbringen in/auf die durchwurzelbare Bodenschicht [nach 9].

Gewässersediment

Das am Grunde stehender oder fließender Gewässer abgelagerte Material, bestehend aus detritischen, organischen und anorganischen Partikeln. Zu unterscheiden sind die in unterschiedlichen quantitativen Verhältnissen vorkommenden Schlämme (aus überwiegend in der Ton- und Schlufffraktion vorliegenden ton-, kalk- oder humushaltigen Materialien) und die grobkörnigeren Fraktionen (vorwiegend fein- bis mittelsandig), die mit ersteren häufig wechsellagern.

Landschaftsbau

Maßnahmen bzw. technische Bauwerke, die der Geländemodellierung bzw. Landschaftsgestaltung sowie der Sicherung von Flächen dienen (z.B. Vermeidung von Erosion, Verringerung unerwünschter Niederschlaginfiltration, Errichtung von Lärmschutzwällen) und die anschließende Schaffung einer ganzjährig geschlossenen Vegetationsdecke ermöglichen.

Rekultivierungsvorhaben

Vorhaben mit dem Ziel oder dem Ergebnis der Wiederherstellung von Bodenfunktionen insbesondere der Wiederherstellung einer belebten, begrünungsfähigen, künftig pflanzentragenden Bodenschicht.

Subhydrische Böden (Unterwasserboden)

Böden, die unterhalb der Wasser- bzw. Grundwasseroberfläche unter natürlichen Bedingungen ohne wesentliche anthropogene Beeinflussung entstanden sind [10]. Auf den Unterwasserböden können mehrere typen von Ablagerungen sowie Sedimentarten vorkommen [11, Teil 1].

3 Rechtliche Grundlagen und behördliche Zuständigkeiten

Unabhängig von der Art des Genehmigungsverfahrens und davon, ob Baggergut im Rahmen von Aus- und Neubaumaßnahmen oder bei Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anfällt, gelten jeweils die gleichen fachlichen/technischen Anforderungen für die Entsorgung von Baggergut.

Folgend aufgezeigte Entsorgungsmöglichkeiten und Zuständigkeiten bestehen für Baggergut (vgl. Abbildung 1 und Anhang 1 Abbildung 1).

Abb. 1: Entsorgungsmöglichkeiten von Baggergut und zuständige bzw. zu beteiligende Behörden

Baggergutentnahme

(Gewässerunterhaltung; Gewässerausbau: WSD, oWB; Gewässerbenutzung: uWB)
in Wasserschutzgebieten immer auch uWB

Verwertung Beseitigung
Zwischenlager/Behandlung
(LUa oder AfI oder uBauB oder BA)
Landwirtschaft Landschaftsbau bergbaul. Wiedernutz-
barmachung
Baustoff-
industrie
Deponiebau- maßnahmen Siedlungsab- falldeponie Sonderabfall- deponie Boden-/Bau- schuttdeponie
(uB, AfL, uAwB, uNB) (uB, uAwB, uNB) (LBA) (uAwB) (LUA, uAwB) (uAwB) (Afl, LUA, SBB) (uAwB)
AfI - Amt für Immissionsschutz  uAwB - untere Abfallwirtschaftsbehörde uWB - untere Wasserbehörde
AfL - Amt für Landwirtschaft uB - untere Bodenschutzbehörde oWB - obere Wasserbehörde
LBA - Landesbergamt uNB - untere Naturschutzbehörde WSD - Wasser- und Schifffahrtsdirektion
LUA - Landesumweltamt SBB - Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH  uBauB - untere Bauaufsichtsbehörde

Wasserrecht/Wasserwegerecht

Der Ausbau oder Neubau einer Bundeswasserstraße bedarf nach § 14 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes ( WaStrG) [12] der vorherigen Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) [Nummer 12 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) [13]] bzw. der Plangenehmigung gemäß § 14 Abs. 1a WaStrG. Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde ist die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

Auch der Ausbau (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer) von Landeswasserstraßen bedarf gemäß § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) [14] der Planfeststellung mit UVP (Nummer 6 der Anlage zu § 3 UVPG), falls gemäß § 31 Abs. 3 WHG nicht eine Plangenehmigung erteilt wird. Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung zum Gewässerausbau ist die obere Wasserbehörde.

Neben dem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren sind andere behördliche Entscheidungen, z.B. über die Zulässigkeit der Entsorgung des Baggergutes nicht erforderlich. Den genannten Verfahren kommt Konzentrationswirkung zu. Beim Gewässerausbau, der planfestgestellt oder plangenehmigt wird, sollte den Planungsunterlagen eine Baggergutentsorgungskonzeption beigefügt sein, in der u. a. Angaben zu Anfallmengen, Belastungsklassen, Zeithorizont und Entsorgungswegen ausgewiesen werden.

Gewässerbenutzungen (z.B. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 WHG) sind im Land Brandenburg durch die gemäß § 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes ( BbgWG) [2] zuständige Wasserbehörde erlaubnispflichtig.

Unterhaltungsmaßnahmen bei Bundes- bzw. Landeswasserstraßen gelten unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 WaStrG und § 3 Abs. 3 Satz 2 WHG nicht als Benutzung und bedürfen deshalb keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Die Entsorgung von Baggergut an Land ist als Folgemaßnahme der Gewässerunterhaltung nicht von der wasserrechtlichen Erlaubnisfreiheit erfasst. Die Gewässerunterhaltungspflichtigen benötigen deshalb für die Entsorgung an Land die entsprechenden Zulassungen. Die Unterhaltungspflichtigen sind an Bundeswasserstraßen die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, an Landesgewässern I. Ordnung das Landesumweltamt und an Landesgewässern II. Ordnung die Wasser- und Bodenverbände.

Bei Vorhaben in Wasserschutzgebieten sind die zuständigen unteren Wasserbehörden zu beteiligen.

Abfallrecht

Mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ( KrW-/AbfG) [15] soll die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen gefördert werden. Baggergut, das bei dem Neubau, Ausbau oder der Unterhaltung von Gewässern anfällt, ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG als Abfall einzustufen.

Nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft (§ 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG) ist Baggergut danach in erster Linie zu vermeiden (Verminderung seiner Menge und Schädlichkeit) und in zweiter Linie zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG). Baggergut, das nicht verwertet werden kann bzw. wird, ist unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die Verwertung hat nach § 5 Abs. 3 ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Der Vorrang der Verwertung entfällt nur dann, wenn die Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt ( § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG).

Fällt bei Aus- und Neubaumaßnahmen, der Gewässerbenutzung oder der Unterhaltung von Bundes- oder Landesgewässern Baggergut an, so gilt für die Überwachung der Entsorgung an Land Folgendes. Die Verwertung und Beseitigung des Baggergutes unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 40 Abs. 1 KrW-/AbfG).

Das sind in Brandenburg:

Immissionsschutzrecht

Die Errichtung und der Betrieb von Zwischenlagern und Behandlungsanlagen bedürfen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) [17]. Das Gleiche gilt gemäß § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Anlagen. Die Zuständigkeit für die Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren ist für Brandenburg in der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV) [18] festgelegt. Danach werden Genehmigungsverfahren für Anlagen der Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( 4. BImSchV) [19] vom Landesumweltamt (LUA, Genehmigungsverfahrensstelle) durchgeführt; für Anlagen der Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV sowie für weitere Vollzugsaufgaben liegt die Zuständigkeit bei den Ämtern für Immissionsschutz.

Für alle in Spalte 1 aufgeführten Anlagen ist grundsätzlich die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 10 BImSchG erforderlich, während die in Spalte 2 genannten Anlagen lediglich eines vereinfachten Verfahrens gemäß § 19 BImSchG bedürfen.

Die verfahrensrechtlichen Einzelheiten sind in der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) [20] geregelt. Im Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der im Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG [13] genannten Anlagen ist auch eine UVP durchzuführen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV gilt die Genehmigungsbedürftigkeit grundsätzlich nur für Anlagen, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Ergänzende immissionsschutzrechtliche Erläuterungen werden in Anhang 1 gegeben.

Bodenschutzrecht

Die Belange des Bodenschutzes werden durch das BBodSchG [7] geregelt. Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind u. a. schädliche Bodenveränderungen abzuwehren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG genannten natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden (§ 1 BBodSchG).

Die Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien, das heißt auch Baggergut auf oder in den Boden, werden hinsichtlich der Schadstoffgehalte, Nährstoffzufuhr und sonstiger Eigenschaften in § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung geregelt ( BBodSchV) [8].

Die Regelungen enthalten insbesondere Verbote und Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art, Menge, Schadstoffgehalten der Materialien und nach Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens sowie Anforderungen an Untersuchungen der Materialien und des Bodens. Die Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht ergeben sich aus § 7 BBodSchG in Verbindung mit § 9 BBodSchV

Die untere Bodenschutzbehörde (uB) bewertet im Falle behördlicher Zuständigkeit bzw. Beteiligung anhand der Ergebnisse der von den nach § 7 BBodSchG Pflichtigen vor dem Auf- und Einbringen von Baggergut auf oder in den Boden durchgeführten Untersuchungen, ob durch das Auf- und Einbringen schädliche Bodenveränderungen zu besorgen sind 2. Vor der Baggergutentnahme durchgeführte Untersuchungen können berücksichtigt werden. Die untere Bodenschutzbehörde kann weitere Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften am Ort des Auf- oder Einbringens anordnen, wenn das Entstehen einer schädlichen Bodenveränderung zu besorgen ist ( § 12 Abs. 3 Satz 2 BBodSchV).

Vor einer Aufbringung von Baggergut oder baggerguthaltigen Gemischen auf landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzflächen ist das zuständige Amt für Landwirtschaft zur Bewertung der vorgesehenen Verwertungsmaßnahme von der unteren Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Dabei sind insbesondere die Ergebnisse der Nährstoffuntersuchung zu berücksichtigen (vgl. Kapitel II 4.1). Baggergut zählt grundsätzlich nicht zu Stoffen im Sinne des § 1 des Düngemittelgesetzes [21], soweit es nicht als Bodenhilfsstoff in praxisüblichen Mengen aufgebracht wird. Die Anforderungen der Düngemittelverordnung ( DMVO) gelten nur in diesen Fällen [22].

Entsprechend § 12 Abs. 8 BBodSchV sind vom Auf- und Einbringen Böden, die in besonderem Maße Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des BBodSchG erfüllen, Böden im Wald, in Wasserschutzgebieten nach § 19 Abs. 1 WHG [14], in nach den §§ 13, 14, 14a, 17, 18, 19b und 20c des Bundesnaturschutzgesetzes [23] (Anm.: ab 4/02 §§ 23, 24, 25, 28, 33, 30) rechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebieten und Teilen von Natur und Landschaft sowie Böden der Kernzonen von Naturschutzgroßprojekten von gesamtstaatlicher Bedeutung auszuschließen. Die fachlich zuständigen Behörden können hiervon Abweichungen zulassen, wenn ein Auf- und Einbringen aus forst- oder naturschutzfachlicher Sicht oder zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

Naturschutzrecht

Die Vornahme selbständiger Aufschüttungen, Aufspülungen oder die selbständige Ausfüllung von Bodenvertiefungen mittels Baggergut gilt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) [24] als Eingriff, sofern die betroffene Grundfläche größer als 100 m2ist oder eine Erhöhung von mehr als 2 m auf einer Grundfläche von mehr als 30 m2erreicht wird.

Ausgenommen sind Flächen, die bergbaulich wieder nutzbar gemacht werden und bei denen über den Eingriff in Natur und Landschaft im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes zum Abbau der Bodenschätze entschieden worden ist.

Bergrecht

Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung einer gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bzw. § 55 Abs. 2 des Bundesberggesetzes ( BBergG) [25] in Anspruch genommenen Oberfläche können auch bergbaufremde Abfälle wie Baggergut verwertet werden. Auch bergtechnische und grubensicherheitliche Ziele nach § § 1, 48 und 55 BBergG können den Einsatz von bergbaufremden Abfällen erforderlich machen.

Soll Baggergut bei der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung verwertet werden, ist das Landesbergamt zuständige Behörde. Die fachbehördliche Beteiligung der Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörden ergibt sich aus § 54 Abs. 2 BBergG.

Baurecht

Die Errichtung oder Änderung einer Aufschüttung mittels Baggergut bedarf gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 und § 67 Abs. 10 Nr. 3 der Brandenburgischen Bauordnung ( BbgBO) [26] einer Baugenehmigung, wenn die Grundfläche mehr als 200 m2beträgt oder eine Höhe von 1,5 m erreicht wird. Ausgenommen sind Aufschüttungen des an bauliche Anlagen anschließenden Geländes.

Nach § 67 Abs. 10 Nr. 2 BbgBO bedarf die Errichtung oder Änderung von Aufschüttungen, die der landwirtschaftlichen Bodenverbesserung dienen, keiner Baugenehmigung.

Denkmalschutzrecht

Gemäß § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 2 Abs. 5 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes [27] bedürfen umfangreiche Erdarbeiten im Rahmen der Planfeststellung des Benehmens mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde.

4 Pflichten des Abfallerzeugers und Entsorgungsnachweis

Von besonderer Bedeutung sind die Sorgfaltspflichten des Abfallerzeugers bei der Beauftragung eines Abfalltransporteurs bzw. eines Entsorgers. Grundsätzlich bleibt der entsorgungspflichtige Abfallerzeuger auch dann in der Pflicht und in der Verantwortung, wenn er einen Entsorger (Erfüllungsgehilfe) mit der Durchführung der Entsorgung beauftragt. Die Sorgfaltspflicht umfasst bei der Auswahl des Entsorgers die Prüfung der Zuverlässigkeit und der Sach- und Fachkunde sowie die Prüfung, ob der Entsorger ausreichend leistungsfähig ist, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Bei der Auswahl des Beförderers umfasst die Sorgfaltspflicht die Prüfung, ob der Beförderer rechtlich befugt ist, den Abfalltransport durchzuführen.

Entsprechend dem Grad der Überwachungsbedürftigkeit ist der Abfallerzeuger/-besitzer gemäß Nachweisverordnung ( NachwV) [28] verpflichtet, Belege und Nachweise zum Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung bzw. zum Nachweis über die ordnungsgemäß durchgeführte Entsorgung der Abfälle zu führen (Nachweispflichten). Der Grad der Überwachungsbedürftigkeit ergibt sich im Einzelfall aus der Abfallherkunft und den Kenntnissen über die Abfallzusammensetzung und der sich daraus ergebenden Zuordnung des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung (vgl. Kapitel I 1 und Anhang 1 Abbildung 2).

Baggergut ist bei begründetem Verdacht einer Schadstoffbelastung grundsätzlich vor der Entnahme repräsentativ zu beproben und zu untersuchen, da erst nach der Bewertung des Baggergutes über die Zuordnung zu einem Abfallschlüssel und den Entsorgungsweg entschieden werden kann.

In Abhängigkeit von behördlichen Forderungen ist das Baggergut nach einer Zwischenlagerung und/oder Behandlung vor der vorgesehenen Verwertung einzelfallbezogen erneut repräsentativ zu beproben und zu untersuchen. Die bereits vor der Baggergutentnahme ermittelten Untersuchungsergebnisse können dabei von der jeweils zuständigen Behörde (vgl. Kapitel I 3) unter Umständen berücksichtigt werden. Behördliche Anordnungen bezüglich weiterer Untersuchungen hinsichtlich der Standort- und Bodeneigenschaften sind zu beachten.

Baggergut (Erde und Steine), welches die Z2-Werte der LAGA-TR "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen", Kapitel Boden [9] unterschreitet, ist dem Abfallschlüssel 17 05 01 zuzuordnen. Eine Überwachungsbedürftigkeit besteht nur bei einer vorgesehenen Beseitigung des Baggergutes (überwachungsbedürftiger Abfall). Bei einer Verwertung ist das Baggergut nicht überwachungsbedürftiger Abfall und eine Nachweisführung nicht erforderlich.

Baggergut (Hafenaushub), welches die Z2-Werte der LAGA-TR [9] unterschreitet, ist dem Abfallschlüssel 17 05 02 zuzuordnen. Diese Abfülle sind bei der Zuführung zur Verwertung gemäß der Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfüllen zur Verwertung (BestüVAbfV) [29] überwachungsbedürftig. Die Nachweisführung über die beabsichtigte Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von überwachungsbedürftigen Abfüllen erfolgt mittels vereinfachtem Nachweis und über die durchgeführte Entsorgung mittels Übernahmeschein. Die entsprechenden Belege sind aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen.

Baggergut mit schädlichen Verunreinigungen (Abfallschlüssel 17 05 99D 1) ist grundsätzlich gemäß BestbüAbfV [5] besonders überwachungsbedürftig, da an seine Überwachung und Beseitigung besondere Anforderungen gemäß § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG zu stellen sind. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn das Baggergut die Zuordnungswerte Z2 der LAGA-TR [9] überschreitet. Vor der beabsichtigten Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) von Baggergut als besonders überwachungsbedürftiger Abfall erfolgt die Nachweisführung mit dem Entsorgungsnachweis. Die durchgeführte Entsorgung wird mit dem Begleitschein dokumentiert.

Für das gewerbsmäßige Einsammeln oder Befördern von Abfällen zur Beseitigung ist nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG eine Transportgenehmigung erforderlich. Dieses Genehmigungserfordernis greift gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Transportgenehmigungsverordnung ( TgV) [30] auch im Falle des Transports von besonders überwachungsbedürftigem Abfall zur Verwertung gemäß BestbüAbfV. Darüber hinaus wurden durch den Gesetzgeber Ausnahmen bestimmt. So gilt das Genehmigungserfordernis nicht für Entsorgungsträger im Sinne der § § 15, 17 und 18 KrW-/AbfG sowie durch die von diesen beauftragten Dritten. Weiterhin ist für die Einsammlung oder Beförderung u. a. von Erdaushub, der nicht mit Schadstoffen verunreinigt ist, keine Transportgenehmigung erforderlich. Beförderer oder Einsammler, die für diese Tätigkeiten als Entsorgungsfachbetriebe gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung ( EfbV) [31] zertifiziert wurden und dies gemäß § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG ihrer zuständigen Behörde angezeigt haben, sind ebenfalls von der Transportgenehmigungspflicht freigestellt.

Neben den Nachweispflichten bei der Entsorgung der Abfälle sind u. a. die nach Landesrecht geltenden Überlassungs- und Andienungspflichten zu beachten:

Besteht der Verdacht, dass das Baggergut aus einem Gewässer in einem Kampfmittelbereich entnommen werden soll, so ist vor der Beprobung bzw. Entnahme eine entsprechende Anfrage beim Staatlichen Munitionsbergungsdienst des Landes Brandenburg zu stellen und eine Kampfmittelfreiheitsbescheinigung einzuholen.

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