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Düngemittelgesetz
Vom 15. November 1977
(BGBl. I S. 2134; 1989 S. 1435; 1994 S. 2705; 1999 S. 2451; 2000 S. 1045; 25.6.2001 Artikel 10 S. 1215; 29.10.2001 S. 2785 Art. 183; 21.10.2005 S. 3012 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 09.12.2006 S. 2819 06a; 09.01.2009 S. 54 09aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7820-2
Zur Nachfogleregelung Düngegesetz
Erster Abschnitt
Düngemittelrechtliche Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 1a Anwendung von Düngemitteln; tierische Ausscheidungen 05 06 06a
(1) Stoffe nach § 1 Nr. 1 bis 5 dürfen nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Die Düngung nach guter fachlicher Praxis dient er Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.
(2) Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Düngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen ausgerichtet wird. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen richtet sich nach ihrer Ertragsfähigkeit unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen sowie den Qualitätsanforderungen an die Erzeugnisse.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
näher zu bestimmen.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 können auch Vorschriften zur Berücksichtigung durch den Weidegang anfallender Nährstoffe, insbesondere hinsichtlich flächenbezogener Obergrenzen, geregelt werden, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der guten fachlichen Praxis erforderlich ist.
(5) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten.
§ 2 Zulassung von Düngemitteltypen 00a 05
(1) Düngemittel, die nicht als "EG-Düngemittel" bezeichnet sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist. (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats typen von Düngemittel zuzulassen, die bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit des Bodens und die Gesundheit von Menschen und Haustieren nicht schädigen und den Naturhaushalt nicht gefährden sowie geeignet sind, das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu fördern, ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen oder ihre Qualität wesentlich zu verbessern. In der Rechtsverordnung können zur Abgrenzung der Düngemitteltypen Vorschriften erlassen werden über
(3) Absatz 1 gilt nicht für
Düngemittel dürfen mit der Bezeichnung "EG-Düngemittel" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) festgelegt worden ist.
§ 3 Kennzeichnung, Verpackung 00a 05 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Ordnung des Verkehrs mit Düngemitteln und zum Schutz des Anwenders
Packungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 können insbesondere vorgeschrieben werden
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 gelten entsprechend für die Kennzeichnung von Torf und von Stoffen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5.
§ 4 Toleranzen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der Gehalte, deren Angabe durch Rechtsverordnung nach § 3 vorgeschrieben oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässig ist, von den bei der Überwachung festgestellten Gehalten festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
§ 5 Verkehrsbeschränkungen, Anwendungsbeschränkungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu verbieten oder zu beschränken, soweit dies zum Schutz der Fruchtbarkeit des Bodens oder der Gesundheit von Menschen, Haustieren oder Nutzpflanzen oder zur Abwehr von Gefahren für den Naturhaushalt erforderlich ist. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
§ 6 Probenahmeverfahren, Analysemethoden 05
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ordnungsgemäßen Überwachung des Düngemittelverkehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann die Beschreibung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröffentlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle ersetzt werden.
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der ihn in Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernäherung, des Pflanzenbaues und der Toxikologie durch Wissenschaftler vertreten sein, die auf diesen Gebieten tätig sind. In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung des Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Geschäftsordnung geregelt werden.
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht.
(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch diesen Abschnitt oder auf Grund dieses Abschnitts übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit
der Überwachung beauftragten Personen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8a Behördliche Anordnungen 05
Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere
Zweiter Abschnitt
Entschädigungsfonds
§ 9 Einrichtung eines Entschädigungsfonds
(1) Es wird ein Entschädigungsfonds eingerichtet. Der Entschädigungsfonds hat die durch die landbauliche Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschäden zu ersetzen.
(2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Herstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese den Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4 Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eine festgesetzte Toleranz ausnutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen der Nummer 6 bis zu zweitausendfünfhundert Euro, geahndet werden.
(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 geahndet werden können.
§ 11 Durchführung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften 05
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Düngemittelrechts zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Düngemittel, die dem § 2 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435), entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gebracht werden.
(Stand: 15.02.2021)
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