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SAbfEV - Sonderabfallentsorgungsverordnung
Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 8. Januar 2010
(GVBl. II Nr. 1 vom 11.01.2010 S. 1; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)
Gl.-Nr.: 73-6
Auf Grund des § 14 Absatz 1 und des § 15 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 175) § 14 Absatz 1 neu gefasst und § 15 eingefügt worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern:
§ 1 Bestimmung der zentralen Einrichtung
Zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen im Land Brandenburg ist die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH mit Sitz in Potsdam.
§ 2 Aufgaben der zentralen Einrichtung
(1) Die zentrale Einrichtung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(2) Neben den durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben nimmt die zentrale Einrichtung die durch die Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, die im Zusammenhang stehen mit
§ 3 Andienungspflicht
(1) Der Andienungspflicht unterliegen
die im Land Brandenburg erzeugt worden sind oder im Land Brandenburg entsorgt werden sollen. Die zentrale Einrichtung ist zur Feststellung befugt, ob Abfälle der Andienungspflicht unterliegen. Damit stellt sie auch die Gefährlichkeit der Abfälle fest. Besteht eine Andienungspflicht, kann sie die Andienung der betreffenden Abfälle anordnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen der Andienungspflicht nicht
(3) Andienungspflichtig sind der Erzeuger und der Besitzer von Abfällen, die gemäß Absatz 1 der Andienungspflicht unterliegen. Die Notwendigkeit zur Andienung entfällt für den Pflichtigen, wenn der jeweils andere Pflichtige im Sinne von Satz 1 die Andienung für denselben Abfall des betreffenden Entsorgungsvorgangs bereits vorgenommen hat. Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zur Abfallvermeidung und zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bleiben hiervon unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist andienungspflichtig
§ 4 Verfahren der Andienung 24
(1) Anzudienen ist der betreffende Abfall spätestens nachdem er angefallen ist. Dies geschieht durch Übersendung der notwendigen Unterlagen im Sinne der Nachweisverordnung und einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung, den Abfall anzudienen.
(2) Der Abfallerzeuger oder -besitzer darf zur Durchführung des Andienungsverfahrens einen Vertreter bevollmächtigen. Bevollmächtigen kann der Andienungspflichtige die zentrale Einrichtung auch mit der Einholung der Annahmeerklärung und der Behördenbestätigung.
(Stand: 27.11.2024)
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