Entsorgung von Baggergut - Brandenburg (2)
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II Technische Regeln für die Entsorgung von Baggergut
1 Baggergutentnahme
Gemäß § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 KrW-/AbfG sind Abfälle getrennt zu halten und getrennt zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. umweltverträglichen Beseitigung der Abfälle erforderlich ist (Vermischungsverbot). Bereits bei der Entnahme von Baggergut ist daher eine Vermischung von gering belastetem Baggergut und Baggergut mit höheren Schadstoffgehalten auszuschließen, soweit die unterschiedliche Schadstoffbelastung getrennte Entsorgungswege erforderlich macht und dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, wobei auch verhältnismäßige Mehrkosten zumutbar sind (vgl. § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG).
Darüber hinaus sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG Abfälle in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Dies bedeutet, dass bereits bei der Entnahme von Baggergut so zu verfahren ist, dass der Anfall von schadstoffbelastetem Baggergut reduziert wird, indem die Entnahme nach dem Verteilungsmuster erfolgt und die Verteilung von Schadstoffen aus stärker belasteten Sedimentschichten in nicht oder schwächer belastetes Baggergut vermieden wird (schichtweise Entnahme, getrennte Entnahme hochbelasteter Bereiche). Insbesondere die oft höher belastete obere Schicht der Gewässersedimente und die bei Saugbaggerarbeiten entstehende Treibmudde sind vom übrigen Baggergut getrennt zu entnehmen.
Bei Verdacht einer Schadstoffbelastung sind das Verteilungsmuster und die Menge des voraussichtlich anfallenden Baggergutes im Vorfeld der Entnahme durch eine Untersuchung zu ermitteln (vgl. Kapitel II 4.1).
Bei der Wahl des Entnahmeverfahrens (z.B. Entnahme mittels Greifbagger, Eimerkettenbagger, Schutensauger oder Hopperbagger) sind neben den genannten Anforderungen weiterhin auch die Auswirkungen auf die Wasserqualität zu berücksichtigen, so dass Verunreinigungen des Wassers auf ein Minimum begrenzt werden. Das geeignete Entnahmeverfahren ist im Einzelfall zu bestimmen.
2 Zwischenlagerung
Meistens ist zwischen der Baggergutgewinnung und seiner Entsorgung eine "Einheit von Zeit und Raum" nicht gegeben. Deshalb wird das Baggergut in der Regel vor und/oder nach der Behandlung zwischengelagert. Baggergutchargen mit unterschiedlicher Zusammensetzung, vor allem hinsichtlich der Schadstoffbelastung, sind getrennt zu lagern und zu behandeln (vgl. Kapitel II 3). In der Regel ist vor einer Verwertung oder Beseitigung die Entwässerung des Baggergutes notwendig. Dabei haben Spülfelder eine hohe Bedeutung, da hier große Mengen von Baggergut bei der Lagerung entwässert werden können 3. Soll das Baggergut nach der Entwässerung längerfristig (> 12 Monate) auf den Spülfeldern verbleiben, so stellen diese Flächen nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Zwischenlager (vgl. Kapitel I 3 Immissionsschutzrecht) bzw. Deponien dar (vgl. Kapitel II 5 und Anhang 1).
3 Behandlung
Die Entsorgung von Baggergut an Land macht in der Regel eine Behandlung der entnommenen Sedimente erforderlich (Baggergutentwässerung vgl. Kapitel II 2). Sie umfasst Maßnahmen zur Veränderung der chemischen und/oder physikalischen Eigenschaften des Baggerguts und zielt auf die Verminderung von schädlichen Einflüssen durch Inhaltsstoffe ab. Das Verdünnungsverbot ist zu beachten. Die Behandlung ist mit anerkannten dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren durchzuführen.
Durch eine Behandlung des Baggergutes ist eine Schadstoffreduzierung möglich. Nach FINK & HAMPEL (1994) [33] gliedern sich diese in Maßnahmen zur Schadstoffabtrennung, Schadstoffzerstörung sowie zur Schadstoffeinbindung (vgl. Anhang 2 Tabelle 1). Darüber hinaus sind Behandlungsverfahren verbreitet, die das Baggergut dem Entsorgungszweck entsprechend aufbereiten (z.B. Änderung der Stoffeigenschaften).
Im Rahmen der Behandlung sind Mischungen von Baggergut mit Stoffen nur zulässig, wenn sie dem Erzielen neuer, für die geplante Entsorgung notwendiger Stoffeigenschaften dienen. Die Zugabe von Stoffen oder geringer schadstoffbelastetem Material zum Einstellen niedrigerer Schadstoffkonzentrationen ist unzulässig.
Aus der Altlastensanierung sind zahlreiche Behandlungsverfahren bekannt, welche sich zum Teil direkt oder modifiziert auf Baggergut anwenden lassen [11, Teil 1]. Beispiele für praktizierte Behandlungsmethoden finden sich im ATV-Merkblatt M 362 [11, Teil 2].
Die Einstufung der Behandlung als Verwertung oder Beseitigung erfolgt anhand des Hauptzwecks der Maßnahme unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls.
4 Anforderungen an die stoffliche Verwertung
4.1 Untersuchungsumfang
Anfallendes Baggergut kann sowohl geogen als auch anthropogen bedingt mit Schadstoffen angereichert sein. Schadstoffpalette und -gehalt differieren in Abhängigkeit u. a. von Entstehung, Morphologie, Lage, Trophiestufe und Nutzung teilweise erheblich. Art und Umfang der Untersuchungen vor Entnahme des Baggerguts werden in Abhängigkeit von den Verdachtskriterien des Entnahmeorts, dem Verwertungszweck und den Standortbedingungen am Verwertungsort festgelegt (vgl. Kapitel III 1 und 2). Besteht der begründete Verdacht, dass Baggergut nicht uneingeschränkt verwertbar ist, sind für die Beurteilung der Belastung Untersuchungen entsprechend dem in Anhang 2 Tabelle 2 für den jeweiligen Verwertungsweg vorgegebenen Untersuchungsprogramm durchzuführen. Das Untersuchungsprogramm ist bei einer bekannten Vorbelastung des Baggergutes in Abhängigkeit des historischen bzw. aktuellen Einleiterspektrums spezifisch zu erweitern. Ausgewählte Eintragsquellen sowie Parameter für ein erweitertes Untersuchungsprogramm sind in Anhang 2 Tabelle 3 beispielhaft dargestellt.
Wenn das Baggergut für einen Einbau vorgesehen ist (vgl. Kapitel II 4.2.2) und die untersuchten Parameter im Feststoff die nach Bodenart differenzierten Zuordnungswerte Z0 der LAGA-TR [9] überschreiten, so sind zur Abschätzung der Schadstoffmobilität auch Eluatuntersuchungen durchzuführen (vgl. Anhang 2 Tabelle 2) 4.
Ist eine landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung vorgesehen (vgl. Kapitel II 4.2.1.1), so ist das Baggergut generell auf pH-Wert, Ton- und Schluffgehalt, organische Substanz als Glühverlust, N, P, K (jeweils gesamt), P, K, Mg (jeweils pflanzenverfügbar), NH4, NO3, Salzgehalt, Gehalt an wasserlöslichem K (wenn weniger als 70 % vom Gesamtgehalt), Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen und Fremdstoffen (>2 mm) zu untersuchen. Bei Bedarf ist eine Erweiterung der Untersuchung auf Spurenstoffe möglich.
Wird das Baggergut unter aeroben Verhältnissen (Kontakt mit Sauerstoff) zwischengelagert und/oder behandelt, kann es bei der Trocknung zu einer Änderung der Mobilität von Schadstoffen kommen. Aus diesem Grund ist das Baggergut vor einer Verwertung einzelfallbezogen erneut zu untersuchen.
4.2 Verwertungsbereiche
4.2.1 Auf- und Einbringen auf oder in Böden (durchwurzelbare Bodenschicht)
Folgende allgemeine Anforderungen gelten. Soll Baggergut auf oder in den Boden auf- und eingebracht werden, sind die Anforderungen des § 12 BBodSchV [8] insbesondere bezüglich der Eigenschaften des Baggerguts sowie der Böden am Auf- oder Einbringungsort zu beachten. Die Nährstoffzufuhr durch das Auf- und Einbringen von Baggergut in und auf den Boden ist gemäß § 12 Abs. 7 BBodSchV nach Menge und Verfügbarkeit dem Pflanzenbedarf der Folgevegetation anzupassen, um insbesondere Nährstoffeinträge in Gewässer weitestgehend zu vermeiden. Die DIN 18919 [34] ist zu beachten (vgl. Kapitel I 3 Bodenschutzrecht).
4.2.1.1 Landwirtschaft
Beim Auf- und Einbringen von Baggergut auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzte Böden ist gemäß § 12 Abs. 5 BBodSchV deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Gemäß § 12 Abs. 4 BBodSchV sollen die Schadstoffgehalte in der neu entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV nicht überschreiten. Soweit für Schadstoffe keine Vorsorgewerte festgelegt sind, gelten hilfsweise die Z0-Werte der LAGA-TR, Kapitel Boden [9]. Zur Einhaltung des Verschlechterungsverbots sollten die Hintergrundwerte (Median) am Auf- oder Einbringungsort herangezogen werden. Zur Gewährleistung dieser Anforderungen sollte das auf- oder einzubringende Baggergut die in Anhang 2 Tabelle 4 genannten Werte nicht überschreiten.
4.2.1.2 Landschaftsbau
Bei der Verwertung von Baggergut zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht im Rahmen landschaftbaulicher Maßnahmen sollen die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV nicht überschreiten. Soweit keine Vorsorgewerte festgelegt sind, gelten hilfsweise die Z0-Werte der LAGA-TR, Kapitel Boden [9]. Zur Einhaltung des Verschlechterungsverbots sollten die Hintergrundwerte (Median) am Auf- oder Einbringungsort herangezogen werden. Zur Gewährleistung dieser Anforderungen sollte das auf- oder einzubringende Baggergut die in Anhang 2 Tabelle 5 genannten Werte nicht überschreiten.
4.2.2 Einbau
Die Verwertung von Baggergut im Rahmen von Baumaßnahmen unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht erfolgt entsprechend den LAGA-TR " Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen", Kapitel Boden [9] unter Berücksichtigung der Anforderungen des vorsorgenden Bodenschutzes [7 und 8]. Das Baggergut ist in Abhängigkeit von seiner Belastung Einbauklassen ( Z0 bis Z2) zuzuordnen. Entsprechende umweltverträgliche Verwertungsmöglichkeiten (z.B. Verfüllung von Baugruben), fachliche Anforderungen (z.B. Abstand zum Grundwasser) und Restriktionen (z.B. Ausschlussflächen) werden in den LAGA-TR beschrieben. Die LAGA-TR sind auch dann anzuwenden, wenn Baggergut im Rahmen einer landbaulichen Maßnahme unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eingebaut werden soll.
4.2.3 Bergbauliche Wiedernutzbarmachung
Für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht bei einer Rekultivierung im Braunkohlen-, Steine- und Erdenbergbau gelten die Anforderungen des § 12 BBodSchV [8].
Soll Baggergut beim Braunkohlen-, Steine- und Erdenbergbau im Rahmen der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung über Tage unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht eingebaut werden, so gelten die Vorgaben der LAGA-TR "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen", Kapitel Boden [9] (vgl. Kapitel 4.2.2). Die Zuordnungswerte für die Parameter elektrische Leitfähigkeit, Sulfat und pH-Wert finden keine Anwendung, soweit dies fachlich begründet ist. Das Verschlechterungsverbot für diese Parameter ist einzuhalten. Verwertungsziele sind insbesondere: Sicherung rutschungsgefährdeter Böschungen, Verfüllung der Tagebaue zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und Gewährleistung der Sicherheit der im Betrieb Beschäftigten. Voraussetzung einer Einstufung als Verwertungsmaßnahme ist, dass der Einsatz auf das zur Bergbausicherung oder -rekultivierung erforderliche Maß beschränkt bleibt.
4.2.4 Baustoffindustrie
Voraussetzung für eine Verwertung von Baggergut als Baustoff bzw. bei der Baustoffherstellung ist die technische Eignung und die Schadlosigkeit der Maßnahme. Zur Erfüllung der technischen Anforderungen sind die in der Regel über DIN-Normen festgelegten Eigenschaften des zu substituierenden Primärbau bzw. Zuschlagstoffes nachzuweisen. Potentielle Verwertungsmöglichkeiten nach einer Behandlung bestehen u. a. als Zuschlagstoff bei der Betonherstellung, bei der Ziegel- und Klinkerherstellung sowie als Sekundärrohstoff bei der Zementherstellung. Entsprechende Verfahren werden im ATV-Merkblatt 362 [11, Teil 2] und im "Niedersächsischen Baggergutmanagement" [35] beschrieben. Immissionsschutzrechtliche Anforderungen an eine entsprechende Anlage sind zu beachten. Für chemikalienrechtliche Anforderungen gilt dies ebenfalls.
4.2.5 Deponiebaumaßnahmen
Die Verwertung von Baggergut bei Deponiebaumaßnahmen regelt sich nach dem Erlass "Einsatz von mineralischen Abfällen als Baustoff auf Deponien des Landes Brandenburg" [36].
5 Anforderungen an die Beseitigung auf Deponien
Grundsätzlich gilt für das zu deponierende Baggergut wie für alle Massenabfälle, dass die Deponiefähigkeit im Hinblick auf die Standsicherheit zu beurteilen ist. Je nach Art und Beschaffenheit des zu deponierenden Baggerguts kann außer der erforderlichen Entwässerung eine weiter gehende Vorbehandlung erforderlich sein (vgl. Kapitel II 2 und 3). Folgende Vorbehandlungen können für eine Deponiefähigkeit erforderlich sein:
5.1 Boden- und Bauschuttdeponien
Zur Ablagerung auf derzeit betriebenen nicht basisabgedichteten Boden-/Bauschuttdeponien gelten die in Anhang 2 Tabelle 6 aufgeführten Festigkeits- und Zuordnungswerte. Zur Ablagerung zugelassen ist Baggergut mit vorwiegend mineralischen Anteilen, bei dem eine Gasentwicklung ausgeschlossen ist. Feinkörnige Baggergutfraktionen mit geringer innerer Scherfestigkeit sind mit körnigem Material (gebrochener Bauschutt u. a.) zu stabilisieren. Der Schadstoffgehalt des Stützkornes darf nicht höher als der des Baggerguts sein (Verdünnungsverbot). Die Standsicherheit ist nachzuweisen.
5.2 Siedlungsabfalldeponien
Soll eine Baggergutverbringung auf Siedlungsabfalldeponien erfolgen, muss die Ablagerung in Monobereichen vorgenommen werden, um die Gasdurchlässigkeit des Hausmüllbereiches nicht zu beeinträchtigen und Stauschichten zu vermeiden. Zur Gewährleistung einer dauerhaften Festigkeit ist der Gewässeraushub im Bedarfsfall zu konditionieren. Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für die Ablagerung auf derzeit betriebenen Siedlungsabfalldeponien sind die in Anhang 2 Tabelle 6 angegebenen Festigkeits- und Zuordnungswerte einzuhalten.
5.3 Sonderabfalldeponien
Für die Ablagerung von als besonders überwachungsbedürftig eingestuftem Baggergut (AS 17 05 99D1) auf einer Sonderabfalldeponie gelten die Anforderungen der Ta Abfall [37] bzw. die für die jeweilige Deponie zugelassenen Grenzwerte.
5.4 Beseitigung auf neu zu errichtenden Deponien
Für neu zu errichtende Deponien gelten die Anforderungen der Ta Siedlungsabfall [38] bei Siedlungsabfalldeponien und die Anforderungen der Ta Abfall [37] für Sonderabfalldeponien.
III Probenahme und Analytik
1 Standortbezogene Erhebungen
Die Bestandserhebung von Baggergut an der Baggerstelle nach Menge und Güte hat gemäß den Vorgaben des Anhangs 1 der BBodSchV [8] bzw. des ATV-Merkblattes 362 [11, Teil 3] zu erfolgen.
2 Probenahme
Um eine repräsentative Probenahme zu gewährleisten, sind Vorgaben des Anhangs 1 der BBodSchV [8] bzw. des ATV-Merkblattes 362 [II, Teil 3] umzusetzen.
3 Probenaufbereitung
Bei der Probenaufbereitung gelten die Vorgaben des Anhangs 1 der BBodSchV [8] bzw. des ATV-Merkblattes 362 [11, Teil 3].
4 Analytische Verfahren zur Untersuchung von Baggergut
Beim Auf- und Einbringen von Baggergut auf oder in den Boden (landwirtschaftliche, gärtnerische und landschaftsbauliche Verwertung) sind die in Anhang 1 BBodSchV [8] vorgegebenen Analysenmethoden für Schadstoffe und für die nach Kapitel II 4.1 um u. a. Nährstoffe erweiterte Untersuchungspalette die Analysenmethoden des VDLUFA-Methodenbuchs Band 3 [39] anzuwenden.
Beim Einbau und der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung ist gemäß den Vorgaben der LAGA-TR, Teil Boden [9] zu verfahren.
Die Analytik des Baggerguts zur Beseitigung richtet sich nach den in der Ta Abfall [37] bzw. in Anhang 3 Tabelle 1 vorgegebenen Methoden.
[1] Brandenburgisches Abfallgesetz ( BbgAbfG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90)
[2] Brandenburgisches Wassergesetz ( BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 168)
[3] BUNDESANSTALT FÜR GEWÄSSERKUNDE (2000): Handlungsanweisung für den Umgang mit Baggergut im Binnenland (HABAB-WSV), BfG- 1251
[4] Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK- Verordnung - EAKV) vom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1428) (Anm.: ersetzt durch AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung)
[5] Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (BestbüAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956, 3959)
[6] DEUTSCHES INSTITUT FÜR NORMUNG (1998): Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial, DIN 19731, Berlin
[7] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1999 (BGBl. I S. 502)
[8] Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554)
[9] " Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen (Teil Boden), Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA" - Erlasse des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 2. April 1997 (ABl. S. 359) und 13. Januar 1998 (Runderlass a 3/98) sowie Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 11. Mai 2000 (ABl. S. 310)
[10] TERYTZE, K. & SEUM, S. (1995): Methoden zur ökotoxikologischen Beurteilung subhydrischer Böden, Bodenschutz 19. Lfg. IX/95, 2270, Erich Schmidt Verlag, Berlin
[11] GESELLSCHAFT ZUR FORDERUNG DER ABWASSERTECHNIK (1997): ATV-Regelwerk Abwasser - Abfall, Umgang mit Baggergut, Merkblatt AIV-M 362, Teile 1,2,3 Hennef
[12] Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG) vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108)
[13] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S.205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 208 1)
[14] Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634)
[15] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen ( KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 1999 (BGBl. I S. 509)
[16] Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV) vom 6. November 2000 (GVBl. II S. 387)
[17] Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)
[18] Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissions- und Strahlenschutzes (ImSchZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 1999 (GVBl. II S. 509)
[19] Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I. S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186)
[20] Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)
[21] Düngemittelgesetz ( DMG) vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
[22] Bekanntmachung der Neufassung der Düngemittelverordnung ( DMVO) vom 4. August 1999 (BGBl. I S. 1758)
[23] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)
[24] Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124, 140)
[25] Bundesberggesetz ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187)
[26] Brandenburgische Bauordnung ( BbgBO) in der Neufassung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82)
[27] Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (Denkmalschutzgesetz) vom 22. Juli 1991 (GVBl. S. 311)
[28] Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, ber. 19971 S.2860)
[29] Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) (Anm. aufgehoben)
[30] Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, ber. BGBl. 1997 I S.2861)
[31] Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421)
[32] Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg ( SAbfEV) vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 404), zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung vom 10. August 2000 (GVBl. II S. 322)
[33] FINK, P.; HAMPEL, H.-J. (1994): Einführung in die Problematik der Sedimentverwertung. - Vortrag auf dem 5. Elbschhickforum am 15. Juli 1994 in Lüneburg, Auftraggeber Freie und Hansestadt Hamburg; Lahmeyer International, Frankfurt a. M.
[34] DEUTSCHES INSTITUT FÜR NORMUNG (1998): Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen, DIN 18919, Berlin
[35] NIEDERSÄCHSISCHES LANDESAMT FÜR ÖKOLOGIE (1997): Nachhaltiges Niedersachsen 3, Baggergutmanagement, 1. Auflage, Hildesheim
[36] MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT, UMWELTSCHUTZ UND RAUMORDNUNG BRANDENBURG: Erlass "Einsatz von mineralischen Abfällen als Baustoff auf Deponien des Landes Brandenburg" vom 18. Oktober 2000
[37] Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz - Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen und biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - Ta Abfall - vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469)
[38] Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz - Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen - Ta Siedlungsabfall - vom 14. Mai 1993 (Beil. BAnz. Nr. 99)
[39] VERBAND DEUTSCHER LANDWIRTSCHAFTLICHER UNTERSUCHUNGS- UND FORSCHUNGSANSTALTEN (VDLUFA) (1991): Methodenbuch Band 1 Untersuchung von Böden, VDLUFAVerlag, Darmstadt
[40] Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446)
1) Vom Bundesministerium für Verkehr wurde im Jahr 2000 zur Unterstützung der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen die "Handlungsanleitung für den Umgang mit Baggergut im Binnenland (HABAB-WSV) [3] herausgegeben.
2) Da die BBodSchV keinen Genehmigungstatbestand enthält, ist eine Beteiligung der uB durch die zuständige Behörde erforderlich.
3) Bei kleineren Mengen kann die Entwässerung auch mittels mechanischer Aggregate, z.B. Siebbandpressen, erfolgen.
4) Ist die Bodenart nicht eindeutig festzustellen, gelten für die Zuordnungswerte Z0 (Feststoff) die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff bei gleichzeitiger Einhaltung der Zuordnungswerte Z0 für Eluat.
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(Stand: 21.11.2023)
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