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Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen
- Brandenburg -
Vom 11. Mai 2000
(Amtsblatt Bbg. 2000 S. 310)
Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg
Zum Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg vom 2. April 1997 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" (ABl. S. 359) zur Anwendung der "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall" ( LAGA-TR) werden folgende ergänzende Regelungen getroffen:
1. Zu LAGA-TR, Kapitel II Technische Regeln für die Verwertung
1.1 Ergänzung um neue Nummer 4 "Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken":
Mit Beschluss der LAGa vom 9. September 1997 wurden die LAGA-TR im Kapitel II um die Nummer 4 "Aschen und Schlacken aus steinkohlebefeuerten Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken" ergänzt. Die Anwendung dieser Ergänzung beim Vollzug des Abfallrechts durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg wird hiermit ebenfalls verbindlich festgelegt.
1.2 Anpassung der Zuordnungswerte Z0 an die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ( BBodSchV):
Die 54. Umweltministerkonferenz (UMK) vom 6.17. April 2000 hat zur Sicherstellung eines rechtssicheren Vollzuges für die Verwertung mineralischer Abfälle den Ländern empfohlen, bis zum Abschluss der Arbeiten der gemeinsamen Arbeitsgruppe "Werteharmonisierung" der Länderarbeitsgemeinschaft Boden, der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser und des Länderausschusses für Immissionsschutz für eine Übergangszeit bei Bodenmaterial für den uneingeschränkten Einbau (Zuordnungswerte Z0) die nach Bodenart differenzierten Vorsorgewerte der BBodSchV zu Grunde zu legen. Für den uneingeschränkten Einbau der anderen im Kapitel II behandelten mineralischen Abfälle gelten für die Zuordnungswerte Z0 (Feststoff) übergangsweise die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff bei gleichzeitiger Einhaltung der bisherigen Zuordnungswerte Z0 (Eluat). Für Schadstoffe, für die in der BBodSchV keine Vorsorgewerte festgelegt sind, bleiben die bisherigen Zuordnungswerte Z0 weiterhin gültig.
Die Anwendung dieser Empfehlung der 54. UMK beim Vollzug des Bodenschutz- und des Abfallrechts durch die zuständigen Behörden des Landes Brandenburg wird hiermit verbindlich festgelegt.
2. Zu LAGA-TR, Kapitel III 1.2 Probenbehandlung
2.1 Zu 1.2.2 Gewinnung der Analysenprobe/Probenvorbereitung
Probenvorbereitung zur Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit:
Bei frisch gebrochenem Material können sich überhöhte Leitfähigkeitswerte einstellen. Daher wird ergänzend zu den Festlegungen im Kapitel III, 1.2.2 festgelegt:
Durch Begasung mit CO2 kann das Kalziumhydroxid, das für die überhöhten Leitfähigkeitswerte bei frisch gebrochenem Material verantwortlich ist, ausgefällt werden, so dass sich in der Regel ein realistischer Leitfähigkeitswert einstellt.
2.2 Zu 1.2.4 Bestimmung des eluierbaren Anteils
Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser im Schüttelversuch Zur Konkretisierung des in Kapitel III 1.2.4 benannten DEV-S4-Verfahrens wurde durch die LAGa ein neues Standardverfahren zur Bestimmung des eluierbaren Anteils erarbeitet und veröffentlicht:
Bestimmung der Eluierbarkeit mit Wasser im Schüttelversuch (Standardverfahren EW 98 S)
Die Herstellung des Eluats hat nunmehr nach diesem Verfahren zu erfolgen.
3. Hinweise zu den Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau von Recyclingbaustoffen im Straßenbau ( BTR RC-StB):
Im letzten Absatz des oben genannten Erlasses vom 2. April 1997 werden u. a. die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau von mineralischen Recyclingbaustoffen (BTR-RC Min), die Brandenburgischen Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen für die Wiederverwendung pechhaltiger Straßenbaustoffe (BZTV - Pechhaltige Straßenbaustoffe) und die Brandenburgischen Technischen Lieferbedingungen für die Wiederverwendung von Ausbauasphalt (BTL - Ausbauasphalt) von 1995 aufgeführt.
Diese Richtlinien wurden durch die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau von Recyclingbaustoffen im Straßenbau ( BTR RC-StB) ersetzt. 3
In der BTR RC-StB sind für pechhaltige Ausbaustoffe umfangreichere, von der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise ( NachwV) abweichende Nachweispflichten festgelegt. Im Land Brandenburg werden deshalb die zuständigen Behörden angewiesen, für pechhaltige Straßenausbaustoffe im Geltungsbereich der BTR RC-StB diese als gültige Nachweise anzuerkennen und dafür auf die Führung des vereinfachten Entsorgungsnachweises gemäß § 25 Abs. 1 NachwV zu verzichten (gemäß § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) analog).
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(Stand: 16.06.2018)
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