Entsorgung von Baggergut - Brandenburg (3)

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Immissionsschutzrechtliche Erläuterungen hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Zwischenlagerung und Behandlung von Baggergut  Anhang 1

Anlagengenehmigung

Die Errichtung und der Betrieb von Zwischenlagern und Behandlungsanlagen bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung ist gemäß § 6 BImSchG dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und der auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten (so genannte Betreiberpflichten) erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. planungs-, verkehrs- und wegerechtliche Bestimmungen sowie Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz, das Wasserrecht, die Abfallwirtschaft und den Bodenschutz) und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Soweit die Genehmigung nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen (z.B. die wasserrechtliche Eignungsfeststellung) einschließt, müssen die für deren Erteilung maßgebenden Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt sein. Auf Grund dieser so genannten Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf es nur einer Entscheidung: der der Genehmigungsbehörde.

Die Überwachung der ordnungsgemäßen Errichtung und des Betriebes der Anlage erfolgt durch das zuständige AfI bzw. die jeweils durch den Bescheid mit seinen Nebenbestimmungen betroffenen Fachbehörden. Die Kontrollen durch die Behörden sollen sicherstellen, dass die Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden. Bei der ersten Kontrolle geschieht das unter Mitwirkung der am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden, die prüfen, ob ihre Belange berücksichtigt worden sind.

Zwischenlagerung

Handelt es sich bei dem Baggergut um "Bodenaushub und Baggergut" (AS 17 05 99D1) der Anlage 2 zur BestbüAbfV, dann stellt die Zwischenlagerung eine Anlage zur Lagerung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gemäß Nummer 8.10 Buchstabe b des Anhangs der 4. BImSchV dar, soweit die jeweiligen Kapazitätsgrenzen der Spalte 1 (> 10 Tonnen je Tag oder > 150 Tonnen) oder der Spalte 2 (1 Tonne je Tag bis< 10 Tonnen je Tag oder 30 Tonnen bis < 150 Tonnen) überschritten sind. Wenn es sich um eine Anlage der Spalte 1 handelt, ist eine UVP erforderlich (Nummer 27 des Anhangs zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 UVPG).

"Hafenaushub" (AS 1705 02) ist in der Anlage zur BestüVAbfV genannt, somit handelt es sich bei der Zwischenlagerung um eine Anlage zur Lagerung überwachungsbedürftiger Abfälle im Sinne von Nummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 BImSchV, wenn die Lagerung von > 100 Tonnen beabsichtigt ist.

Die Zwischenlagerung von Baggergut ohne schädliche Verunreinigungen ("Erde und Steine", AS 17 05 01) ist nicht immissionsschutzrechtlich, sondern allenfalls baurechtlich bzw. bergrechtlich genehmigungbedürftig.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei einer Anlage gemäß Nummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 der 4. BImSchV sowie bei einer nach Baurecht zu genehmigenden Anlage durch die Genehmigungsbehörde die europäische UVP-Änderungsrichtlinie zu beachten ist. Es wäre zu prüfen, ob es sich z.B. um einen "Schlammlagerplatz" gemäß Nummer II Buchstabe d des Anhangs 2 der UVP-Änderungsrichtlinie handelt, für den eine so genannte Erheblichkeitsprüfung nach den Grundsätzen des Anhangs 3 durchzuführen ist.

Behandlung

Die Beseitigung des Schadstoffpotentials im Baggergut durch thermische Behandlung ist gemäß Nummer 8.1 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV mit UVP genehmigungsbedürftig.

Handelt es sich nicht um ein thermisches Beseitigungsverfahren und ist das Baggergut als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (AS 17 05 99D1) anzusehen, ist das Vorhaben unter Nummer 8.10 Buchstabe a Spalte 1 oder 2 des Anhangs der 4. BImSchV einzustufen und das Genehmigungsverfahren muss mit UVP durchgeführt werden.

Bei Vorhandensein von überwachungsbedürftigem Baggergut ("Hafenausbub", AS 17 05 02) zur Verwertung ist die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß Nummer 8.11 Buchstabe a Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV zu prüfen.

Bei Baggergut des AS 17 05 01 (Erde und Steine) ist zunächst zu klären, ob das Baggergut nach der Behandlung verwertet oder beseitigt werden soll. Eine Genehmigungsbedürftigkeit nach Nummer 8.11 Buchstabe a Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ist nur dann gegeben, wenn es sich um Abfall zur Beseitigung handelt. Denn nur Abfall zur Beseitigung ist in jedem Fall überwachungsbedürftiger Abfall (§ 41 Abs. 2 Krw-/AbfG). Auch hier ist die UVP-Änderungsrichtlinie (Nummer 11 Buchstabe b des Anhangs 2 zu beachten.

Soll Baggergut nach der Behandlung nicht beseitigt, sondern verwertet werden, bedarf die Anlage keiner Genehmigung nach Nummer 8.11 des Anhangs der 4. BImSchV Insofern ist lediglich eine Baugenehmigung erforderlich.

Abbildung 1: Genehmigungsbehörden für Anlagen zur Entsorgung

AS (Bezeichnung) (Zwischen-)Lagerung Behandlung
17 05 01 (Erde und Steine)

nicht überwachungsbedürftiger Abfall

* ggf. baurechtliche Genehmigung durch Bauordnungsamt bzw. untere Baubehörde * bei Verwertung ggf. baurechtliche Genehmigung durch zuständige Baubehörde
* bergrechtliche Genehmigung durch zuständige Bergbehörde * bei Verwertung im Bergbau durch zuständige Bergbehörde
* bei Beseitigung (nun überwachungsbedürftiger Abfall) Genehmigung nach Nummer 8.11 Buchstabe a Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV durch AfI
* bei thermischer Behandlung Genehmigung nach Nummer 8.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV durch LUA
17 05 02 (Hafenaushub)

überwachungsbedürftiger Abfall

*> 100 t Genehmigung nach Nummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV durch AfI * bei Verwertung und Beseitigung> 10 t/d Genehmigung nach Nummer 8.11 Buchstabe a Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV durch Afl
* bergrechtliche Genehmigung durch zuständige Bergbehörde * bei Verwertung im Bergbau durch zuständige Bergbehörde
* bei thermischer Behandlung Genehmigung nach Nummer 8.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV durch LUA
17 05 99D 1 (Bodenaushub und Baggergut)

besonders überwachungsbedürftiger Abfall

*> 10 t/d Aufnahmekapazität oder> 150 t Gesamtlagerkapazität Genehmigung nach Nummer 8.10 Buchstabe b Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV durch LUA *> 10 t/d Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV durch LUA
* 1 t/d bis< 10 t/d Aufnahmekapazität oder 30 t bis< 150 t Gesamtlagerkapazität Genehmigung nach Nummer 8.10 Buchstabe b Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV durch Afl * 1 t/d bis< 10 t/d Genehmigung nach Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV durch Afl
* < 1 t/d Aufnahmekapazität oder < 30 t Gesamtlagerkapazität Genehmigung durch zuständige Baubehörde * bei thermischer Behandlung Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV durch LUA

Abbildung 2: Nachweisführung und Überlassungs- bzw. Andienpflichten bei der Entsorgung von Baggergut (Verwertung und Beseitigung)

Abfallschlüssel/-bezeichnung Entsorgungsart Nachweisverfahren Überlassung Andienung
17 05 01

Erde und Steine

Verwertung * kein Nachweisverfahren keine keine
- nicht überwachungsbedürftiger Abfall -
17 05 02

Hafenaushub

Verwertung * beabsichtigte Verwertung mit vereinfachtem Nachweis keine keine
* durchgeführte Entsorgung mit Übernahmeschein
- überwachungsbedürftiger Abfall -
17 05 01

Erde und Steine

Beseitigung * beabsichtigte Beseitigung mit vereinfachtem Nachweis örE keine
* durchgeführte Entsorgung mit Übernahmeschein
- überwachungsbedürftiger Abfall -
17 05 02

Hafenaushub

Beseitigung * beabsichtigte Beseitigung mit vereinfachtem Nachweis örE keine
* durchgeführte Entsorgung mit Übernahmeschein
- überwachungsbedürftiger Abfall -
17 05 99D1

Bodenaushub und Baggergut mit ... schädlichen Verunreinigungen

Beseitigung * beabsichtigte Beseitigung mit Entsorgungsnachweis keine SBB
* durchgeführte Entsorgung mit Begleitschein
* Transportgenehmigung
- besonders überwachungsbedürftiger Abfall -

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  Anhang 2

Tabelle 1: Verfahren zur Reduzierung von Schadstoffgehalten bzw. der Schadstoffwirksamkeit von Baggergut (FINK & HAMPEL [33])

Schadstoffabtrennung Schadstoffzerstörung Schadstoffeinbindung
Immobilisierung, Verfestigung)
Korngrößenklassierung
(Siebe, Hydrozyklon u. A.)
Biologischer Abbau (nur organische Schadstoffe u. Stickstoffverbindungen) Thermische Einbindung (Einbau in eine Matrix durch hohe Temperaturen)
Sortierung (Flotation) Chemische Oxidation (nass-chemische Umsetzung unter erhöhtem Druck, Temperatur) Chemische Einbindung (Einbindung in eine Matrix durch Zugabe von chemischen Stoffen)
Chemische Extraktion (unterschiedliche Löslichkeit) Thermische Oxidation (Verbrennen von organischen Schadstoffen)  
Thermische Desorption (unterschiedliche Flüchtigkeit)    

Tabelle 2: Untersuchungsprogramm (Feststoff/Eluat) für Baggergut bei der landwirtschaftlichen und gärtnerischen sowie landschaftsbaulichen Ein- und Aufbringung, beim Einbau und der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung

Parameter Landwirtschaft/Landschaftsbau
Feststoff
Einbau/Bergbauliche
Wiedernutzbarmachung
Feststoff Eluat
organoleptische Prüfung x x  
Korngrößenverteilung x x  
Trockenrückstand x x  
pH-Wert x x x
elektr. Leitfähigkeit x   x
EOX x x  
KW x x  
BTEX x x  
LHKW x x  
PAKEPA x x  
PCB x x  
Cyanideges x x x2
As x x x2
Schwermetalle (Pb, Cd, Crges Cu, Ni, Hg, Tl, Zn) x x x2
Chlorid     x
Sulfat     x
Phenolindex     x
OS als Glühverlust1 x    
N1, P, K (gesamt) x    
P, K, Mg (pflanzenverfügbar)1 x    
NH4, NO3 x    
Salzgehalt1 x    
K wasserlöslich1 x    
basisch wirksame Bestandteile1 x    
Fremdstoffanteil (>2 mm)1 x    
ggf Spurenstoffe x    
1 nur bei landwirtschaftlicher Verwertung
2 wenn der Feststoffgehalt > Z0 oder der pH-Wert im Feststoff < 5 ist

Tabelle 3: Erweitertes Untersuchungsprogramm (Beispiele)

Eintragsquelle Stoffspektrum Parameter
Nabrungsmittelindustrie pflanzliche und tierische Abprodukte, Konservierungsmittel BSB, TOC
Kommunale Abwässer nach AbfKlärV [40] Tenside (LAS), B, Sn (org./anorg.)
Landwirtschaft Düngemittel, Abwässer, Pflanzenschutzmittel Tenside (LAS), Triazine, HCH, DDT
Schiffsverkehr Abwässer, Anstriche, Konservierungsmittel, Kraft- und Schmierstoffe, Lösungsmittel Sn (org./anorg., z.B. Tributylzinn), Mn Sulfat, Sulfid
Wasserbauten Konservierungsmittel, Farben, korrosive Metallausträge Chlorphenole, Sn (org.)
Militär Farb- und Kraftstoffe, Reinigungs- und Lösungsmittel, Sprengstoffrückstände aromatische Amine, As
Industrie spezifische Einträge nach Industriezweig branchenspezifische Einträge z.B. PCDD/F, Se, Cyanid
nicht erkennbare Einträge, z.B. AbfallAblagerung unspezifisches einzelfallbezogenes z.B. Chlorphenole, PCDD/F Programm

Tabelle 4: Vorsorge- und Richtwerte für Baggergut bei der Auf- und Einbringung auf und in landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Böden (mg/kg TS)

Parameter Auf- und Einbringung auf und in Böden der
  Bodenart Ton Bodenart Lehm/Schluff Bodenart Sand
Pb 70 49 28
Cd 1,05 0,70 0,28
Crges 70 42 21
Cu 42 28 14
Ni 49 35 10,5
Hg 0,70 0,35 0,07
Zn 140 105 42
ohne Substratdifferenzierung
As 20
Tl 0,5
EOX 1
KW 100
BTEX < 1
LHKW < 1
PAKEPA Humusgehalt > 8 %: 7 Humusgehalt < 8 %: 2,1
Benzo(a)pyren Humusgehalt > 8 %: 0,7 Humusgehalt < 8 %: 0,21
PCB6 Humusgehalt > 8 %: 0,07 Humusgehalt < 8 %: 0,035
Cyanidges 1

Vorsorgewerte (70 %) nach BBodSchV [8]: Pb, Cd, Crges Cu, Ni, Hg, Zn, PAKEPA, B(a)P, PCB6
LAGA-TR Z0-Werte [9]: As, Tl, EOX, KW, BTEX, LHKW, Cyanideges

Sind regionalspezifische Hintergrundwerte (Median) bekannt, so sind diese zur Einhaltung des Verschlechterungsverbots zu berücksichtigen.

Tabelle 5:Vorsorge - und Richtwerte für Baggergut bei der Auf- und Einbringung im Landschaftsbau (mg/kg TS)

Parameter Auf- und Einbringung auf und in Böden der
  Bodenart Ton Bodenart Lehm/Schluff Bodenart Sand
Pb 100 70 40
Cd 1,5 1 0,4
Crges 100 60 30
Cu 60 40 20
Ni 70 50 15
Hg 1 0,5 0,1
Zn 200 150 60
ohne Substratdifferenzierung
As 20
Tl 0,5
EOX 1
KW 100
BTEX < 1
LHKW < 1
PAKEPA Humusgehalt > 8 %: 10 Humusgehalt < 8 %: 3
Benzo(a)pyren Humusgehalt > 8 %: 1 Humusgehalt < 8 %: 0,3
PCB6 Humusgehalt > 8 %: 0,1 Humusgehalt < 8 %: 0,05
Cyanidges 1

Vorsorgewerte nach BBodSchV [8]: Pb, Cd, Crges. Cu, Ni, Hg, Zn, PAKEPA, B(a)P, PCB6
LAGA-TR Z0-Werte [9]: As, Tl, EOX, KW BTEX, LHKW, Cyanideges

Sind regionalspezifische Hintergrundwerte (Median) bekannt, so sind diese zur Einhaltung des Verschlechterungsverbots zu berücksichtigen:

Tabelle 6: Zuordnungswerte zur Ablagerung von Abfällen auf Deponien

Parameter nicht basisabgedichtete Siedlungsabfall-
deponien
nicht basisabgedichtete Boden-/Bauschutt
deponien
basisabgedichtete Siedlungsabfall-
deponien
(TASi DK II)
Festigkeit, Flügelscherfestigkeit > 25 kN/m2 > 25 kN/m2 > 25 kN/m2
DIN 4096
Axiale Verformung < 20 % < 20 % < 20 %
Einaxiale Druckfestigkeit > 50 kN/m2 > 50 kN/m2 > 50 kN/m2
DIN 18136
TS >35 % >35 % -
Zuordnungswert Feststoff
MKW 1000 mg/kg 1000 mg/kg  
PAK < 50 mg/kg < 20 mg/kg  
Extrahierbare lipophile Stoffe in der OS < 0,8 Masse % - < 0,8 Masse %
Leitfähigkeit < 50.000 µS/cm < 10.000 µS/cm < 50.000 µS/cm
pH-Wert 5,5 - 13 5,5 - 12 5,5 - 13
Gesamtphenol (Phenolindex) < 20 mg/l 0,1 mg/l < 50 mg/l
TOC < 100 mg/l (< 500 mg/l im HA, ASN 200301) < 20 mg/l < 100 mg/l
AOX (C1) < 1 mg/l 0,1 mg/l < 1,5 mg/1
EOX (C1) < l mg/l - -
As < 0,1 mg/l 0,06 mg/l 0,5 mg/l
Pb < 0,1 mg/l 0,2 mg/l < 1 mg/l
Cd < 0,05 mg/l < 0,01 mg/l < 0,1 mg/l
Crges < 3 mg/l < 0,15 mg/l -
CrVI < 0,1 mg/l - < 0,1 mg/l
Co < 2 mg/l - -
Cu < 5 mg/1 < 0,3 mg/l < 5 mg/l
Ni < 1 mg/l < 0,2 mg/l < l mg/l
Hg < 0,01 mg/l < 0,002 mg/l < 0,02 mg/l
Zn < 5 mg/l < 0,6 mg/1 < 5 mg/1
Sn < 5 mg/l - -
.Fluorid < 15 mg/1 - < 25 mg/l
CNges < 1 mg/l < 0,1 mg/l -
CN leicht frei setzbar < 0,5 mg/l - < 0,5 mg/1
GV des TR der OS - - < 5 Masse % (Ta Abfall< 10 Gew. %)

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  Anhang 3

Tabelle 1: Analyseverfahren zur Ablagerung von Abfällen auf Deponien

Parameter Analyseverfahren
Festigkeit, Flügelscherfestigkeit DIN 4096
Axiale Verformung DIN 18127
Einaxiale Druckfestigkeit .DIN 18136
TS DIN 38414
Zuordnungswert Feststoff
MKW DIN 38409-H18
PAK HPLC-UV/DAD/F
Extrahierbare lipophile Stoffe in der OS DIN 38409-H17 Extraktion nach LAGA-KW 85
Zuordnungswert Eluat
Leitfähigkeit DIN 38404-C8
pH-Wert DIN 38404-C5
Gesamtphenol (Phenolindex) DIN 38409-H16-3
TOC DIN 38409-H3-1
AOX (C l) DIN 38409-H14
EOX (C l) DIN 38409-H14
As DIN 38405-D18
Pb DIN 38406-E6 - l
Cd DIN 38406-E19 - l
Crges DIN 38406-E22
Cr VI DIN 38405-D24
Co DIN 38406-E22
Cu DIN 38406-E22
Ni DIN 38406-E22
Hg DIN 38406-E12-3
Zn DIN 38406-E8-l
Sn DIN 38406-E22
Fluorid DIN 38405-D4-1
CNges DIN 38405-D13-1
CN leicht freisetzbar DIN 38405-D14-2
GV des TR der OS DIN 38414-S3
ENDE

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