A. Problem und Ziel
Eine Neuregelung des gesetzlichen Messwesens ist erforderlich, weil wichtige Rechtsquellen der Rechtsmaterie des sens, insbesondere das Eic gesetzlichen Messwe hgesetz und die Eichordnung, durch notwendige nachträgliche Anpassungen an europäische Entwicklungen zunehmend unübersichtlich geworden sind. Der Gesetzentwurf soll daher eine neue durchgängige Systematik für das gesetzliche Messwesen schaffen. Er soll zudem der Rechtsvereinheitlichung dienen, indem unterschiedliche Regelungsansätze im deutschen und europäischen Recht zu Gunsten einer einheitlichen Vorgehensweise in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht beseitigt werden.
Darüber hinaus sind Anpassungsregelungen an europäische Rechtsverordnungen vorzunehmen sowie derzeit noch im europäischen Rechtsetzungsprozess befindliche, inhaltlich jedoch weitestgehend feststehende europäische Richtlinien umzusetzen.
Neue technologische Entwicklungen und Veränderungen im Marktgeschehen werden durch das geltende Recht nur unvollständig abgebildet. Eine Neuregelung soll die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen.
B. Lösung
Umfassende Neuordnung des gesetzlichen Messwesens durch Gesetz und nachfolgende Rechtsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Neuordnung des gesetzlichen Messwesens wird die Wirtschaft insgesamt entlasten. Mit der Einführung der Konformitätsbewertung für alle Messgeräte steht ein flexibles Instrument zur Verfügung, das insgesamt zu Kostenentlastungen bei der Wirtschaft führen wird.
Dieser Kostenentlastung steht auch die Einführung von insgesamt sieben neuen Informationspflichten nicht entgegen, die überwiegend auf europäisches Recht zurückgehen. Soweit nationale Gestaltungsspielräume bestehen, wurde auf eine möglichst kostengünstige Umsetzung geachtet.
Insgesamt wird von einer Kostenentlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund 5,4 Millionen Euro jährlich ausgegangen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entstehen in geringem Ausmaß neue Kosten auf der Ebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Auch der Zusatzaufwand bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der durch die möglichst flexible Anpassung an technologische Entwicklungen entsteht, ist im Vergleich zu den Effizienzvorteilen gering. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) ausgeglichen werden.
Den Ländern können bundesweit betrachtet geringe Mehrkosten beim Vollzug der Vorschriften entstehen, da das System der Konformitätsbewertung nun auch für national geregelte Messgeräte gelten soll und somit ein Mehraufwand für die Marktüberwachung entstehen wird. Allerdings sind nun auch Regelungen vorgesehen, auf deren Grundlage die Marktüberwachungsbehörden ihren Vollzugsaufwand in bestimmten Fällen erstmals Dritten in Rechnung stellen können. Insgesamt wird daher davon ausgegangen, dass sich der finanzielle Mehraufwand der Länder für die Aufgaben der Marktüberwachung in engen Grenzen halten wird.
Der Verwaltung werden durch die gesetzlichen Regelungen jährliche Mehrkosten von etwa 600 000 Euro entstehen. Diesen stehen allerdings Mehreinnahmen der Länder aus einer erstmals kostenpflichtigen Marktüberwachung im Falle nichtkonformer Messgeräte gegenüber, die den Mehraufwand weitestgehend decken dürften. Einmalige Investitionskosten werden auf etwa 400 000 Euro geschätzt.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 01.03.13
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
- 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung
- 1. der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1),
- 2. der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Wagen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6),
- 3. der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7),
- 4. der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14),
- 5. der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17) geändert worden ist,
- 6. der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Angleichung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17). Die Verpflichtungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Artikel 2 Änderung der Weinverordnung
Artikel 3 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Artikel 4 Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
Artikel 6 Änderung der Brennereiordnung
Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung
Artikel 8 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 11 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 12 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 14 Änderung der Messzugangsverordnung
Artikel 15 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Artikel 16 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Artikel 17 Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Artikel 18 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Käseverordnung
Artikel 20 Änderung der Butterverordnung
Artikel 21 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Artikel 22 Änderung des Handelsklassengesetzes
Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
§ 4 Verordnungsermächtigungen
§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte
Abschnitt 2
Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Konformitätserklärung
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten § 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
Unterabschnitt 2
Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
§ 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle
§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
§ 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle
§ 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
§ 18 Vergabe von Kennnummern
§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen § 22 Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 3
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 23 Pflichten des Herstellers
§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten
§ 25 Pflichten des Einführers
§ 26 Pflichten des Händlers
Unterabschnitt 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden
§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
Unterabschnitt 5
Verordnungsermächtigung
§ 30 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
Unterabschnitt 1
Verwenden von Messgeräten und Messwerten
§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
§ 32 Anzeigepflicht
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
§ 34 Vermutungswirkung
§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Unterabschnitt 2
Eichung und Befundprüfung
§ 37 Eichung und Eichfrist
§ 38 Verspätete Eichungen
§ 39 Befundprüfung
§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung
Unterabschnitt 3
Verordnungsermächtigung
§ 41 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen
§ 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Abschnitt 5
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Reg elermittlungsausschuss, Rückführung
§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 46 Regelermittlungsausschuss
§ 47 Metrologische Rückführung
Abschnitt 6
Metrologische Überwachung
Unterabschnitt 1
Marktüberwachung
§ 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit
§ 49 Marktüberwachungskonzept
§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung
§ 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Überwachung der Verwendung von Messgeräten
§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung
§ 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
§ 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung
Unterabschnitt 3
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen
Abschnitt 7
Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
§ 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Einziehung
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
- 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind,
- 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind,
- 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
- 4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden,
- 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
- 1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,
- 2. Bevollmächtigter ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
- 3. Einführer ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Europäischen Union in Verkehr bringt,
- 4. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
- 5. harmonisierte Norm ist eine Norm
- a) im Sinne des Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) und
- b) deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
- 6. Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder ein Produkt entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt; einem Hersteller eines Messgeräts ist gleichgestellt, wer ein auf dem Markt befindliches Messgerät so verändert, dass die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 beeinträchtigt werden kann,
- 7. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union; einem erstmals bereitgestellten Messgerät gleichgestellt ist ein Messgerät, das in seiner Beschaffenheit mit dem Ziel einer Modifizierung seiner ursprünglichen messtechnischen Eigenschaften, seiner ursprünglichen Verwendung oder seiner ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes Messgerät),
- 8. Marktüberwachungsbehörde ist jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung nach § 48 Absatz 1 zuständig ist,
- 9. normatives Dokument ist ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) ausgearbeitet wurde und dessen Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde,
- 10. Produkt ist ein Messgerät, ein sonstiges Messgerät, eine Fertigpackung oder eine andere Verkaufseinheit,
- 11. technische Spezifikation ist ein Schriftstück im Sinne des Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,
- 12. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Einführer, Händler und Bevollmächtigter.
§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:
- 1. anerkennende Stelle ist die Stelle, die einer Konformitätsbewertungsstelle auf Antrag gestattet, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen,
- 2. Bauart eines Messgeräts ist die endgültige Ausführung eines Exemplars des betreffenden Messgerätetyps,
- 3. EG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgeräten zur EG-Ersteichung,
- 4. EG-Ersteichung ist die Prüfung und Bestätigung der Übereinstimmung eines neuen oder erneuerten Messgeräts mit der zugelassenen Bauart oder den Bestimmungen der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) oder den auf diese Richtlinie gestützten Einzelrichtlinien,
- 5. Eichen ist jede behördliche oder auf behördliche Veranlassung erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts, die mit der Erlaubnis verbunden sind, das Messgerät im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszwecks und unter den entsprechenden Verwendungsbedingungen für eine weitere Eichfrist zu verwenden,
- 6. Fehlergrenze ist die beim Inverkehrbringen und bei der Eichung eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
- 7. Inbetriebnahme eines Messgeräts ist die erstmalige Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck,
- 8. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Messgerät erfüllt worden sind,
- 9. Konformitätsbewertungsstelle ist eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,
- 10. Konformitätserklärung ist die Erklärung des Herstellers, dass ein Messgerät nachweislich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt,
- 11. Maßverkörperungen sind Vorrichtungen, die dem Begriff des Messgeräts unterfallen und mit denen während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden,
- 12. Messbeständigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, während der gesamten Nutzungsdauer Messrichtigkeit zu gewährleisten und die Messergebnisse, soweit diese im Messgerät gespeichert werden, unverändert zu erhalten,
- 13. Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme von Geräten mit einer Messfunktion einschließlich Maßverkörperungen, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind,
- 14. sonstiges Messgerät ist jedes Gerät oder System von Geräten mit einer Messfunktion, das weder zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr noch zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt ist,
- 15. Messrichtigkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, bei bestimmungsgemäßer Verwendung richtige Messergebnisse zu ermitteln,
- 16. nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle ist eine Anschlussmöglichkeit an einem Messgerät, über die Messwerte eines Messgeräts verfälscht werden können oder Funktionen ausgelöst werden können, die einen Messwert verfälschen,
- 17. Notifizierung ist die Mitteilung der anerkennenden Stelle an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben bei Messgeräten vornimmt, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen eine derartige Mitteilung vorgeschrieben ist,
- 18. Prüfbarkeit ist die Eigenschaft eines Messgeräts, überprüfen zu können, ob die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 vorliegen; die Prüfbarkeit beinhaltet auch die Darstellung der Messergebnisse,
- 19. Teilgerät ist eine als solche in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 genannte Baueinheit, die unabhängig arbeitet und zusammen mit folgenden Geräten ein Messgerät darstellt:
- a) mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
- b) mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,
- 20. Verkehrsfehlergrenze ist die beim Verwenden eines Messgeräts zulässige Abweichung der Messergebnisse des Messgeräts vom wahren Messergebnis,
- 21. Verwenden eines Messgeräts ist das erforderliche Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten
- a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
- b) bei Messungen im öffentlichen Interesse;
bereitgehalten wird ein Messgerät, wenn es ohne besondere Vorbereitung für die genannten Zwecke in Betrieb genommen werden kann und ein Betrieb zu diesen Zwecken nach Lage der Umstände zu erwarten ist,
- 22. Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
- a) im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder
- b) bei Messungen im öffentlichen Interesse,
- 23. Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät ist eine mit einem Messgerät verbundene Einrichtung, die für die Funktionsfähigkeit des Messgeräts nicht erforderlich ist und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt ist:
- a) zur Ermittlung zusätzlicher Messgrößen,
- b) zur erstmaligen Speicherung oder Darstellung von Messergebnissen zum Zweck des Verwendens von Messwerten oder von Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts,
- c) zur Steuerung von Leistungen,
- d) zur Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien (Direktverkauf),
- e) zur Verarbeitung von Messergebnissen zum Zweck der Übermittlung an Zusatzeinrichtungen im Sinne der Buchstaben a bis d oder
- f) zum Anschluss an eine nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle des Messgeräts.
§ 4 Verordnungsermächtigungen
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit
- 1. beim Erwerb messbarer Güter oder Dienstleistungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
- 2. im geschäftlichen Verkehr zum Schutz des lauteren Handelsverkehrs sowie
- 3. im amtlichen Verkehr und bei Messungen im öffentlichen Interesse,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates diejenigen Messgeräte näher zu bestimmen, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind. Dabei kann die Bundesregierung auch die Begriffe "amtlicher Verkehr" und "Messungen im öffentlichen Interesse" nach Satz 1 Nummer 3 näher bestimmen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.
- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen.
- (3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden.
- (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist.
§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
- 1. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
- 2. Teilgeräte.
Abschnitt 2
Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
- (1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
- (2) Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,
- 1. die in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 festgelegt sind oder
- 2. die einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen, sofern in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1 keine näheren Festlegungen getroffen sind.
- (3) Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen.
- (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein.
- (5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Gerätes und des Herstellers oder Einführers versehen sein.
§ 7 Vermutungswirkung
- (1) Entspricht ein Messgerät
- 1. einer harmonisierten Norm,
- 2. einem normativen Dokument, soweit dieses ganz oder teilweise von der Europäischen Kommission für entsprechend anwendbar erklärt wurde, oder
- 3. einer vom Ausschuss nach § 46 ermittelten technischen Spezifikation oder Regel, deren Fundstelle von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde,
so wird vermutet, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllt, soweit diese von den in den Nummern 1 bis 3 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumenten, technischen Spezifikationen oder Regeln jeweils abgedeckt sind. Satz 1 ist auch für Teile der harmonisierten Norm, des normativen Dokuments, der technischen Spezifikation oder Regel im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden.
- (2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder ein normatives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss nach § 46 und leitet die Meldungen der Europäischen Kommission zu.
§ 8 Konformitätserklärung
- (1) Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
- (2) Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben.
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.
§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
Unterabschnitt 2
Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
- (1) Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
- (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig
- 1. für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1,
- 2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument,
- 3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie
- 4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind.
- (3) Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
- (4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen
- 1. der Akkreditierungsstelle, soweit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt,
- 2. der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, soweit diese sie für ihre Aufgabenerfüllung benötigt; dies erfolgt auf Anforderung, und 3. den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit es sich um Informationen im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungsstellen handelt, die notifiziert sind.
§ 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle
- (1) Die anerkennende Stelle kann von den Konformitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich sind, und sonstige Unterstützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die anerkennende Stelle und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Die anerkennende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zu Grunde liegen.
- (2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
- (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). Die Anerkennung ist durch die anerkennende Stelle für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn
- 1. die Konformitätsbewertungsstelle dies beantragt und
- 2. sie für die Tätigkeiten akkreditiert ist.
Die Anerkennung kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.
- (2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:
- 1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten und der Messgerätearten, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie
- 2. eine Akkreditierungsurkunde im Original oder in Kopie, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der die Akkreditierungsstelle bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 15 erfüllt.
- (3) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
- (4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvorschriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gleich.
- (5) Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. Für die Akkreditierung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller
- 1. die betreffenden Anforderungen des § 15 erfüllt oder
- 2. die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des ausstellenden Staates erfüllt.
Die Anerkennung nach Satz 1 oder die Nachweise nach Satz 2 hat der Antragsteller der anerkennenden Stelle bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. Die anerkennende Stelle kann eine Beglaubigung der Kopie und eine beglaubigte deutsche Übersetzung verlangen.
§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
- (1) Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden.
- (2) Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde angegliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obersten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Die oberste Landesbehörde übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforderlichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
- (3) Konformitätsbewertungsstellen, die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermittelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
- (4) Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 verzichten vorbehaltlich des Satz 2 auf die Durchführung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen. Die Konformitätsbewertung der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satz 1 vorzunehmen.
§ 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle
- (1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen.
- (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
- (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder das Verwenden von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies ist insbesondere für Beratungsdienstleistungen maßgebend. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
- (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.
- (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Verfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen:
- 1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,
- 2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als anerkannte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.
Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
- (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
- 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle bewertend tätig werden will,
- 2. über eine ausreichende Kenntnis der Messgeräte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
- 3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen besitzen, insbesondere der wesentlichen Anforderungen sowie der geltenden harmonisierten Normen, normativen Dokumente und der vom Ausschuss nach § 46 ermittelten Normen und Spezifikationen,
- 4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben.
- (7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.
- (8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
- (9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
- (1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
- (2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Europäische Kommission.
§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
- (1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:
- 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
- 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.
- (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:
- 1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
- 2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.
Die Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten nach Satz 1 nicht vornehmen, nachdem die anerkennende Stelle die Notifizierung zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Notifizierung zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
- (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 genügt.
- (4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.
§ 18 Vergabe von Kennnummern
- (1) Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. Die Kennnummer besteht aus den Großbuchstaben "DE" und vier nachfolgenden Ziffern. Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde.
- (2) Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist.
§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
- (1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.
- (2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
- (3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück.
- (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.
- (5) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konformitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung der Stellen dient. Der Ausschuss wird unter der Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet.
- (6) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennnummer anzubringen. Ist die Konformitätsbewertungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kennnummer durch die Europäische Kommission nicht vorgesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden Stelle zugewiesene Kennnummer an.
§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
- (1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich
- 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
- 2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Anerkennung haben,
- 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,
- 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.
- (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen
- (1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15 erfüllt, und informiert die anerkennende Stelle entsprechend.
- (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschulden; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
- (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.
- (4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit.
§ 22 Widerruf der Anerkennung
- (1) Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind.
- (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Unterabschnitt 3
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 23 Pflichten des Herstellers
- (1) Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen.
- (2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen.
- (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. Er hat diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren. Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts.
- (4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen.
- (5) Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge.
- (6) Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen.
§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten
- (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
- (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1. Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
- 2. zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und 3. Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind.
- (3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.
§ 25 Pflichten des Einführers
- (1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen.
- (2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass
- 1. der Hersteller ein geeignetes Verfahren zur Konformitätsbewertung durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat,
- 2. das Messgerät mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen ist,
- 3. dem Messgerät die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind,
- 4. durch Lagerung und Transport, soweit sie in seiner Verantwortung erfolgen, die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des Messgeräts nicht beeinträchtigt wird.
- (3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen.
- (4) Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist.
- (5) Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren.
§ 26 Pflichten des Händlers
- (1) Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn
- 1. sie mit den nach § 6 Absatz 4 und 5 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind und
- 2. ihnen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch bei sonstigen Messgeräten anzuwenden.
- (2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Einführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde über die Nichtkonformität.
- (3) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Messgeräts herzustellen. Soweit notwendig, ruft er Messgeräte zurück oder nimmt sie zurück. Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen.
- (4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwortung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleisten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderungen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt werden.
Unterabschnitt 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
- (1) Messgeräte, die nach den Vorschriften der Europäischen Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S.7) über eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind.
- (2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.
- (3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt.
§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden
- (1) Messgeräte, die 1. nicht die CE-Kennzeichnung
, die EG-Bauartzulassung oder die EG-Ersteichung erhalten können und 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei, der Schweiz oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn die Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit bei diesen Messgeräten in gleichwertiger Weise gewährleistet sind wie bei Messgeräten, die nach diesem Gesetz in Verkehr gebracht worden sind. - (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Messgeräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) zu beachten.
- (3) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder auf ein Ersuchen der nach Landesrecht zuständigen Behörde trifft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1. Diese Entscheidung ist für die nach Landesrecht zuständigen Behörden verbindlich.
§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 5
Verordnungsermächtigung
§ 30 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen
- 1. die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen des vorgesehenen Verwendens in Form von allgemeinen Vorgaben für Messgeräte und, soweit europarechtlich erforderlich, in Form von gerätespezifischen Vorgaben; dabei können auch Regelungen getroffen werden über Sicherungen des Messgeräts zum Schutz vor einem unbefugten Zugriff Dritter auf Messwerte,
- 2. die dem Messgerät für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügenden Informationen,
- 3. die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3, deren Durchführung einschließlich der Festlegung der dafür zu erstellenden technischen Unterlagen, die Zuordnung der Messgeräte zu den einzelnen Verfahren der Konformitätsbewertung sowie den Inhalt von Konformitätserklärungen,
- 4. die Kennzeichnung der Messgeräte und den Inhalt von Aufschriften auf Messgeräten im Sinne von § 6 Absatz 4 und 5 und § 9; soweit Angaben auf Messgeräten auf Grund deren Größe nicht möglich sind, können andere Formen der Informationsangabe festgelegt werden,
- 5. die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 15 Absatz 8, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, und zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen,
- 6. die Anforderungen an die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung von Messgeräten, einschließlich Vorschriften über Kennzeichen und Aufschriften auf den Messgeräten sowie die von diesen Vorschriften erfassten Messgeräte.
Abschnitt 3
Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
Unterabschnitt 1
Verwenden von Messgeräten und Messwerten
§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
- (1) Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.
- (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
- 1. die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
- 2. die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),
- 3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,
- 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.
§ 32 Anzeigepflicht
- (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Anzugeben sind
- 1. die Geräteart,
- 2. der Hersteller,
- 3. die Typbezeichnung,
- 4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie
- 5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.
Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen anzuwenden.
- (2) Absatz 1 kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete
- 1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben, und
- 2. sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
- (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
- (1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
- (2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
- (3) Wer Messwerte verwendet, hat
- 1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können, und
- 2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
§ 34 Vermutungswirkung
Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass
- 1. die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
- 2. Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.
§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
- (1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn
- 1. die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und
- 2. sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.
- (2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass
- 1. sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,
- 2. ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,
- 3. die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und
- 4. zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.
- (3) Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Eine erneute Befreiung ist zulässig.
- (4) Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.
§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,
- 2. in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder
- 3. bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messbeständigkeit nicht von Bedeutung ist.
Unterabschnitt 2
Eichung und Befundprüfung
§ 37 Eichung und Eichfrist
- (1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,
- 1. nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder
- 2. wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.
Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
- (2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn
- 1. das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
- 2. ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,
- 3. die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,
- 4. die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind,
- 5. das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.
- (3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.
- (4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.
- (5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn
- 1. das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,
- 2. die messtechnischen Eigenschaften und der Verwendungsbereich unverändert geblieben sind,
- 3. die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,
- 4. die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und
- 5. der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.
- (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1. die Eignung der Software und des Übertragungsvorgangs durch eine Konformitätsbewertung nachgewiesen wurde,
- 2. die erfolgte Aktualisierung der Software dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und
- 3. eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.
§ 38 Verspätete Eichungen
Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde hat die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vorzunehmen.
§ 39 Befundprüfung
- (1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).
- (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt werden, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.
§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung
- (1) Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.
- (2) Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Die Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders ist ausreichend.
- (3) Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- 1. die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden;
- 2. die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.
- (4) Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.
- (5) Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung. Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen der ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.
Unterabschnitt 3
Verordnungsermächtigung
§ 41 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen
- 1. zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,
- 2. über Ausnahmen von den Pflichten bei der Angabe von Messgrößen im Sinne des § 33 Absatz 1,
- 3. über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über
- a) die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,
- b) die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals sowie an die Prüfung dieser Anforderungen,
- c) den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,
- d) die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,
- e) das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d,
- 4. über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen,
- 5. zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,
- 6. über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über
- a) Beginn und Dauer der Eichfristen,
- b) die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmittel,
- c) die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung,
- 7. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte,
- 8. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,
- 9. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren
- a) der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, und
- b) der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie
- c) des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüfstelle.
Abschnitt 4
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- (1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
- (2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers abgefüllt werden,
- 2. unverpackte Backwaren gleichen Nenngewichts und
- 3. Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung.
- (3) Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- 1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält,
- 2. Nennfüllmenge die Menge, die die Fertigpackung enthalten soll.
§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen
- (1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt.
- (2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.
§ 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über
- 1. die Angabe von Nennfüllmengen bei Fertigpackungen und die Art und Weise dieser Angabe,
- 2. die Anforderungen an die Genauigkeit der Füllmenge,
- 3. die Kontrollen und Aufzeichnungen, die von den Betrieben zur Erfüllung der Genauigkeitsanforderungen nach Nummer 2 vorzunehmen sind, sowie die Messgeräte, die hierbei zu verwenden sind,
- 4. Voraussetzungen und Methoden für eine einheitliche Füllmengenbestimmung,
- 5. Anforderungen an die Genauigkeit des Volumens von Behältnissen und ihre Kennzeichnung,
- 6. die Angabe desjenigen, der Fertigpackungen oder Behältnisse herstellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt,
- 7. die Anbringung von Aufschriften und Zeichen auf Fertigpackungen und Behältnissen und ihre Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 8. Art und Umfang der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Prüfungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die auf Grund der Nummern 2, 3, 4 und 5 erlassen wurden, und über die Anerkennung von Prüfungen, die in anderen Staaten durchgeführt worden sind,
- 9. verbindliche Nennfüllmengen für Fertigpackungen und über die Pflicht zur Verwendung bestimmter Behältnisse mit einem bestimmten Volumen oder mit bestimmten Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen,
- 10. Ausnahmen von § 43 Absatz 1,
- 11. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese die Anforderungen des § 43 Absatz 2 erfüllen.
- (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen.
Abschnitt 5
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung
§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens
- 1. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,
- 2. naturwissenschaftlichtechnische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,
- 3. die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.
§ 46 Regelermittlungsausschuss
- (1) Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Technik
- 1. Regeln und technische Spezifikationen zu ermitteln, um die nach § 6 Absatz 2 zu beachtenden wesentlichen Anforderungen an Messgeräte zu konkretisieren, zu ergänzen und zu prüfen, soweit es für ein Messgerät keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt,
- 2. Regeln und Erkenntnisse über Verfahren der Konformitätsbewertung zu ermitteln, die zum Nachweis der Konformität bestimmter Messgeräte geeignet sind, soweit es für Verfahren der Konformitätsbewertung für Messgeräte keine harmonisierte Norm oder normativen Dokumente gibt,
- 3. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden.
Der Ausschuss berücksichtigt bei seiner Tätigkeit insbesondere die Potenziale für innovative Produkte und Verfahren im Bereich des gesetzlichen Messwesens.
- (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Dokumente, auf die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein.
- (3) Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezifikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu.
- (4) Bestehen begründete Zweifel an der Eignung einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis, so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorgesehenen Zwecke. Hält er die Eignung nicht mehr für gegeben, so stellt er dies fest. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der Feststellung im Bundesanzeiger. Die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungsbereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmonisierte Norm oder ein neues normatives Dokument vorliegt.
- (5) Dem Ausschuss sollen sachverständige Institutionen und Verbände angehören, insbesondere
- 1. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
- 2. zuständige Behörden der Länder,
- 3. Konformitätsbewertungsstellen,
- 4. staatlich anerkannte Prüfstellen,
- 5. Wirtschaftsverbände, insbesondere solche, die Hersteller und Verwender von Messgeräten vertreten, und 6. Verbraucherverbände. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
- (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren. Den Vorsitz und die Geschäftsstelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
- (7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf.
§ 47 Metrologische Rückführung
- (1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die für ihre Tätigkeit verwendeten Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung).
- (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen, sofern eine metrologische Rückführung auf anderem Weg nicht möglich ist.
Abschnitt 6
Metrologische Überwachung
Unterabschnitt 1
Marktüberwachung
§ 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit
- (1) Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen Regelungen keine abweichenden Festlegungen getroffen werden.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Satz 1 ist entsprechend auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.
- (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.
§ 49 Marktüberwachungskonzept
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
- 1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,
- 2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden können.
Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.
- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher.
- (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung.
§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen
- (1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. das Ausstellen eines Messgeräts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 10 nicht erfüllt sind,
- 2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt,
- 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4. die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Messgeräts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
- 5. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,
- 6. Maßnahmen zu ergreifen,
- a) die verhindern, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird (Rücknahme), oder
- b) die erwirken, dass ein dem Endverbraucher schon bereits bereitgestelltes Produkt zurückgegeben wird (Rückruf),
- 7. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen oder unbrauchbar machen zu lassen,
- 8. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; warnt der Wirtschaftsakteur die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Marktüberwachungsbehörde selbst die Öffentlichkeit warnen.
- (3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.
- (4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei oder der Schweiz oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu untersagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis.
- (5) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist.
§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
- (1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.
- (2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.
§ 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung
- (1) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Sinne dieses Gesetzes
- 1. hergestellt werden,
- 2. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern,
- 3. angeboten werden,
- 4. ausgestellt sind oder
- 5. in Betrieb genommen werden.
Sie sind befugt, die Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu Prüfzwecken in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.
- (2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Entschädigung zu leisten.
- (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
- 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
- 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.
- (4) Die Marktüberwachungsbehörden können von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 und § 14 Absatz 1 sowie von deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle zu informieren.
- (5) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Er hat auf Verlangen Informationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an die er Messgeräte abgegeben hat. Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung
- (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die übrigen Marktüberwachungsbehörden. Sie informiert ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die anerkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme.
- (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.
- (3) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu regeln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung bestimmter elektronischer Kommunikationswege.
Unterabschnitt 2
Überwachung der Verwendung von Messgeräten
§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung
- (1) Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
- 1. das ordnungsgemäße Aufstellen und die Eignung des Messgeräts für den vorgesehenen Verwendungszweck,
- 2. das ordnungsgemäße Verwenden des Messgeräts entsprechend den Angaben des Herstellers und das Verwenden des ordnungsgemäßen Zubehörs sowie das Vorhandensein der Gebrauchsanleitung und der vorgeschriebenen Dokumente,
- 3. die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Sicherung des Messgeräts,
- 4. nachträgliche Veränderungen am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronische Maßnahmen,
- 5. das ordnungsgemäße Anzeigen des Messergebnisses und dessen ordnungsgemäße Speicherung, Weitergabe und das Verwenden,
- 6. die verwendete Software.
- (2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37.
- (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Verwendungsüberwachungskonzepts zu gewährleisten. Die Regelungen des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüberwachung entsprechend anzuwenden.
§ 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
- (1) Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. Sie sind insbesondere befugt,
- 1. ein Messgerät zu prüfen,
- 2. ein Messgerät für den Zeitraum stillzulegen, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,
- 3. anzuordnen, dass ein Messgerät von einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4. das Verwenden eines Messgeräts zu untersagen,
- 5. ein Messgerät sicherzustellen, zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen; dies ist auch für Gegenstände oder Software zur Beeinflussung der Funktionsweise von Messgeräten anzuwenden,
- 6. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Gefahren gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, dessen Verwenden den Vorschriften des Abschnitt 3 nicht entspricht; warnt der Verpflichtete die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft er eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.
- (2) Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt.
§ 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung
- (1) Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen.
- (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
- 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
- 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.
- (3) Der betroffene Verwender oder derjenige, in dessen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Er hat die von ihm aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwendungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unterlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form. § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
- (1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden.
- (2) Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staatlich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beachten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlassenen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben in angemessener Weise ausführen. Die zuständigen Behörden können hierzu
- 1. rechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen,
- 2. Weisungen zur Art und Weise der Prüftätigkeiten erteilen,
- 3. anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem Messgerät verbunden sind, das von einer staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen den ihr obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurde; warnt die verpflichtete Prüfstelle die Öffentlichkeit nicht oder nicht rechtzeitig oder trifft sie eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig, kann die zuständige Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen.
Kommt eine staatlich anerkannte Prüfstelle einer Weisung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Prüfstelle selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.
§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen
- (1) Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen.
- (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
- 1. mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung oder Reparatur von Messgeräten oder gewerblich mit deren Verwenden befasst sind oder
- 2. mit Anbietern solcher Leistungen unternehmerisch verbunden sind.
- (3) Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. § 52 Absatz 5 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 7
Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
§ 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung
- (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung
- 1. nach § 52 ergibt, dass ein Messgerät den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,
- 2. nach § 56 ergibt, dass ein Messgerät entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierauf erlassenen Rechtsverordnungen verwendet wurde.
Ergibt eine Befundprüfung nach § 39, dass ein Messgerät die Verkehrsfehlergrenze nicht einhält oder den sonstigen wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, sind die Gebühren und Auslagen von demjenigen zu tragen, der das Messgerät verwendet, in den übrigen Fällen von demjenigen, der die Befundprüfung beantragt hatte.
- (2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen.
Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. § 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.
§ 60 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,
- 4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet,
- 5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
- 7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1, ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist,
- 10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der Konformitätserklärung nicht bereithält,
- 11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12. entgegen
- a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder
- b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,
- 13. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet,
- 14. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 15. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet,
- 16. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann,
- 17. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 18. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,
- 19. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt,
- 20. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
- 21. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 22. einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 4, 6, 7 oder Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 13, 15, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.
§ 61 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsvorschriften
- (1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2013 nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet werden.
- (2) Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2013 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satz 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2023 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. Bei Messgeräten im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart bis zum 31. Dezember 2013 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis 30. Oktober 2016 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.
- (3) Anerkennungen von Stellen, zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 27 Absatz 2] nach den §§ 7g oder 7n der Eichordnung in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 27 Absatz 2] geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2015; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
- (4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die bis zum 31. Dezember 2013 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2015; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Artikel 2
Änderung der Weinverordnung
In § 49 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden die Wörter "Eichgesetz und in auf Grund des Eichgesetzes" durch die Wörter "Mess- und Eichgesetz und in auf Grund des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
- 2. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
In § 3 Nummer 1 der Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
In § 1 Nummer 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 360 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Brennereiordnung
§ 58 Absatz 1 der Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 384), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben."
Artikel 7
Änderung der Sektorenverordnung
In § 7 Absatz 10 Satz 1 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter"Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes" durch die Wörter"Prüf- und Kalibrierlaboratorien" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
In § 15 Absatz 7 Satz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), werden die Wörter "Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes" durch die Wörter "Prüf- und Kalibrierlaboratorien" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,".
Artikel 10
Änderung des Atomgesetzes
§ 7 Absatz 1a des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 3 werden die Wörter "zugelassen und geeicht sein" durch die Wörter "den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen" ersetzt.
- 2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Ein Messgerät nach Satz 2 darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem eine Behörde nach § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes dessen Eignung und ordnungsgemäßes Verwenden festgestellt hat."
- 3. In Satz 6 wird das Wort "Eichgesetzes "durch die Wörter "Mess- und Eichgesetzes" und das Wort "Eichordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung "ersetzt.
- 4. In Satz 7 wird das Wort "geeichten" gestrichen.
Artikel 11
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
In § 20 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Messzugangsverordnung
§ 12 Absatz 3 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter " § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist," durch die Wörter " § 39 des Mess- und Eichgesetzes" und die Wörter " § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
- 2. In Satz 3 werden die Wörter " § 32 Abs. 2 der Eichordnung" durch die Wörter " § 39 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
In § 47 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
In § 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, werden die Wörter " § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Milcherzeugnisverordnung
§ 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 2 Satz 1 werden im Einleitungssatz die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
- 2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 18
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
- 2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter " § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Käseverordnung
In § 14 Absatz 2 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 20
Änderung der Butterverordnung
Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
- 2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 3g Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Zur Erfassung der Zugangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht."
- 2. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zur Erfassung der Zugangs- und Abgangsmengen ist ein Messgerät zu verwenden, das den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht."
Artikel 22
Änderung des Handelsklassengesetzes
In § 2 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, werden die Wörter "Eichgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum Eichgesetz" durch die Wörter "Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
In § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort "Eichgesetzes" durch die Wörter "Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.
Artikel 24
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort "Eichgesetz" durch die Wörter "Mess- und Eichgesetz" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
In der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe d der Anlage (zu § 5) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285) wird das Wort "Eichgesetz "durch die Wörter "Mess- und Eichgesetz" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
In § 13 der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter "nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1973), geeicht sein" durch die Wörter "den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen" ersetzt.
Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) Am Tag nach der Verkündung treten die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Absatz 3 des Artikel 1 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
Mit dem Gesetz wird die gesetzliche Grundlage des Mess- und Eichwesens umfassend neu geordnet. Eine Anpassung des bislang geltenden Eichgesetzes wurde wegen der weit reichenden Neustrukturierung nicht verfolgt. Die neue gesetzliche Grundlage erhält eine neue Bezeichnung, die den Begriff des "Eichens" beibehält, ihn aber mit der Benennung als "Mess- und Eichgesetz" in einen neuen Kontext stellt.
Das gesetzliche Messwesen regelt einen Sektor, der für das Wirtschaftsleben äußerst wichtig ist. Schätzungen gehen davon aus, dass in den Industrieländern etwa 4 bis 6 Prozent des Bruttonationaleinkommens durch Messgeräte und damit verbundene Messungen abgerechnet werden (s. Göbel, Strukturreform in der PTB, PTB-Mitteilungen 002/97 , S. 91). Dies bedeutet für Deutschland einen Betrag zwischen ca. 104 Milliarden Euro und ca. 157 Mrd. Euro jährlich.
Die umfassende Neuordnung ist erforderlich geworden, weil wichtige Rechtsquellen des gesetzlichen Messwesens, insbesondere das Eichgesetz und die Eichordnung, durch notwendige nachträgliche Anpassungen an europäische Entwicklungen zunehmend unübersichtlich geworden sind. Der Gesetzentwurf soll daher eine neue durchgängige Systematik der Rechtsmaterie schaffen. Er soll zudem der Rechtsvereinheitlichung dienen, indem unterschiedliche Regelungsansätze im deutschen und europäischen Recht zu Gunsten einer einheitlichen Vorgehensweise in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht beseitigt werden.
Mit dem Gesetzentwurf werden ferner für den Bereich des gesetzlichen Messwesens notwendige Anpassungsregelungen an europäische Rechtsverordnungen sowie Umsetzungen für gegenwärtig noch im europäischen Rechtsetzungsprozess befindliche, inhaltlich jedoch weitestgehend feststehende Richtlinien vorgenommen.
Schließlich soll der Gesetzentwurf auch neuen technologischen Entwicklungen und Veränderungen im Marktgeschehen Rechnung tragen. So werden neue Bestimmungen aufgenommen, die beispielsweise eine angemessene eichrechtliche Behandlung der sogenannten intelligenten Zähler (smartmeter) erlauben, aber nicht nur für diese spezielle Produktgruppe gelten. Vorgesehen werden erstmals auch Bestimmungen, die sich mit dem Verwenden von Messwerten befassen. Die den bisherigen Regelungen zu Grunde liegende Vorstellung, dass das Verwenden von Messgeräten und Messwerten stets in einer Hand liegt, trifft nicht mehr in allen Fällen zu.
II. Wesentliche Regelungsinhalte
1. Anpassung an und Umsetzung von europäischem Recht
Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird europäischen Entwicklungen umfassend Rechnung getragen. Mit dem europäischen Binnenmarktpaket, das aus den nachfolgend erwähnten europäischen Regelungen besteht, wurde das Inverkehrbringen europäisch geregelter Produkte sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aspekte neu geordnet. Der in europäischen Regelungen über Produkte weit verbreitete "neue Ansatz", der einen Verzicht auf staatliche exante Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Produkten vorsieht, wurde damit bestätigt und zugleich reformiert.
Zum Binnenmarktpaket zählt die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21). Um sie im Bereich des gesetzlichen Messwesens angemessen anzuwenden und damit das Inverkehrbringen ausländischer Messgeräte in Deutschland zu gewährleisten, bedarf es geeigneter Ausführungsbestimmungen, die insbesondere das Verfahren zur Bewertung eines vergleichbaren Schutzniveaus von Produkten aus EU-Mitgliedstaaten regeln.
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) enthält umfassende Regelungen zur Marktüberwachung, denen im Bereich der metrologischen Überwachung (Abschnitt 6 des Artikel 1) umfassend Rechnung getragen wurde. Hier ist es sinnvoll, im Interesse einer einheitlichen Anwendungspraxis gleich lautende Vorschriften zur Überwachung der europäisch wie auch der rein national geregelten Produkte zu verankern.
Das Gesetz setzt ferner die Inhalte des Beschlusses Nr. 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82; im Folgenden: Beschluss Nr. 768/2008) um. Der Rechtsetzungsprozess auf der europäischen Ebene zur formellen Einbeziehung des Beschlusses in die jeweiligen Einzelrichtlinien ist noch nicht abgeschlossen. Für den Messgerätesektor hat die Kommission einen Vorschlag vorgelegt für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt ( KOM (2011) 769 endgültig vom 21.11.2011 und für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (KOM (2011) 766 endgültig vom 21.11.2011. Da das laufende Rechtsetzungsverfahren sich jedoch darauf beschränkt, die im Beschluss enthaltenen Musterregelungen auf die Einzelrichtlinien zu übertragen, besteht weitestgehende Sicherheit über deren Inhalt, so dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Umsetzung dieser Vorschriften in deutsches Recht in Angriff genommen werden kann.
2. Regelungsumfang im Gesetz und in Verordnungen
Mit Artikel 1 des vorgelegten Gesetzentwurfs sollen die grundrechtsrelevanten Aspekte zur Regelung des gesetzlichen Messwesens konsequent im Gesetz geregelt werden. Wesentliche Regelungsbereiche, die bislang in der Eichordnung angesiedelt waren, sollen daher zukünftig im Gesetz ihren Standort finden. Es ist geplant, auch in Zukunft außer dem Gesetz noch eine Verordnung zur Regelung materieller Fragen vorzusehen. Der zukünftigen Mess- und Eichverordnung soll die Ausfüllung der gesetzlichen Grundentscheidungen überlassen bleiben. Das gilt namentlich für die nähere Bestimmung der in den Anwendungsbereich des gesetzlichen Messwesens einzubeziehenden Messgeräte. Ein Katalog relevanter Messgeräte soll aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Gewährleistung einer rascheren Anpassung an technologische Entwicklungen ausschließlich auf der Verordnungsebene festgelegt werden.
3. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Mit dem zukünftigen Mess- und Eichgesetz sollen die zur Gewährleistung richtigen Messens erforderlichen Regelungen geschaffen werden. Insoweit sind das Gesetz und die darauf basierende Rechtsverordnung als abschließendes Regelwerk zu verstehen. Nicht ausgeschlossen ist allerdings die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften, die andere Aspekte und damit andere Rechtsgüter in Bezug auf Messgeräte regeln. Soweit beispielsweise der Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Bezug auf bestimmte Messgeräte eröffnet ist, ist es deshalb ebenfalls, neben dem Mess- und Eichgesetz, zu beachten. Das Mess- und Eichgesetz ist daher keine Spezialregelung des Produktsicherheitsrechts im Sinne des § 1 Absatz 4 ProdSG. Gleiches gilt für das Verhältnis zu anderen Regelungen, soweit auch sie anderen Regelungszwecken dienen, wie beispielsweise die bundes- oder landesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Auch sie sind neben den Vorschriften des gesetzlichen Messwesens zu beachten.
4. Vereinheitlichung der Regelungen über das Inverkehrbringen von Messgeräten
Im geltenden deutschen Recht sind unterschiedliche Verfahren zu beachten, je nachdem, ob das Messgerät rein national geregelt ist oder ob es einer europäischen Richtlinie unterliegt.
Dieser Umstand soll mit der Novelle beseitigt werden. Soweit europarechtlich möglich, soll zukünftig ein einheitliches Verfahren bestehen, nach dem Messgeräte, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen, in Verkehr zu bringen sind. Dabei bietet es sich an, das europäische Modell des sogenannten "neuen Ansatzes", das in den messgerätespezifischen Richtlinien bereits verankert ist, national einheitlich zu übernehmen. Der Regelungsansatz ist im deutschen Messwesen bereits seit Jahren zur Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) und der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.05.2009, S. 6) verankert. Die Marktbeteiligten sind daher schon weitgehend mit dem Instrument vertraut.
Abweichend zu regeln sind lediglich jene Messgeräte, die gegenwärtig noch von der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 6) und deren Durchführungsrichtlinien erfasst werden. Vorzusehen sind daher Vorschriften über eine EG-Bauartzulassung und eine EG-Ersteichung. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass die Durchführungsrichtlinien mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 außer Kraft treten; lediglich bestimmte Vorschriften einzelner Richtlinien bleiben noch bis zum 30. November 2025 gültig (siehe Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung diverser Richtlinien über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1)). Mittelfristig wird damit in Deutschland der einheitliche Ansatz zur Regelung des Inverkehrbringens von Messgeräten realisiert sein.
5. Umfassende Einbindung technischer Regelwerke
Die europäischen Richtlinien des sogenannten "neuen Ansatzes" sehen in breitem Maße eine Einbindung technischer Regelwerke vor, bei deren Beachtung widerleglich vermutet wird, dass das Produkt die in der Richtlinie bestimmten jeweiligen wesentlichen Anforderungen an die Produktqualität einhält. Für die rein national geregelten Messgeräte soll ein solcher Mechanismus ebenfalls etabliert werden, um die Rechtsetzung von technischen Einzelfragen zu befreien und somit eine Anpassung an technische Entwicklungen rascher vornehmen zu können.
Zu diesem Zweck wird ein Regelermittlungsausschuss eingerichtet, der geeignete Regeln, technische Spezifikationen oder Bestimmungen ermitteln kann, die zur Umsetzung der jeweils in den Rechtsvorschriften enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit technischem Inhalt geeignet sind. Um Überschneidungen mit dem europäischen Recht zu vermeiden, erhält der Ausschuss lediglich die Befugnis für jene Materien Regeln zu ermitteln, die nicht von europäischen harmonisierten Normen oder normativen Dokumenten abgedeckt sind.
6. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Die Regelungen über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten des Eichgesetzes werden weitestgehend unverändert übernommen. Einzelne Begrifflichkeiten werden allerdings an europäische Begriffsbestimmungen angepasst. Weitere notwendige Anpassungen an europäische Entwicklungen werden auf der Verordnungsebene erfolgen durch entsprechende Änderung der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist. Einer umfassenderen Änderung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften bedarf es dafür nicht.
7. Eichung und Metrologische Überwachung
Die Eichung von Messgeräten bleibt als hoheitlicher Akt erhalten. Sie wird sich zukünftig - mit Ausnahme der oben unter Ziffer 4 erwähnten EG-Ersteichung - allerdings auf den Bereich beschränken, der bislang als Nacheichung bezeichnet wurde. Zuständig für die Eichung sind auch weiterhin die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie bei Versorgungsmessgeräten zur Ermittlung des Verbrauchs von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme auch die staatlich anerkannten Prüfstellen. Mit der Beibehaltung der staatlichen Eichung soll ein wichtiger Beitrag zur Aufrechterhaltung des bislang hohen Schutzniveaus im gesetzlichen Messwesen geleistet werden. Die Entscheidung wurde unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen getroffen, die insbesondere auch die mit der Verknüpfung von Eichung und Verwendungsüberwachung verbundenen Synergieeffekte und die Möglichkeiten einer - europäisch geforderten - verbesserten Marktüberwachung berücksichtigt.
Die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden werden im Abschnitt "Metrologische Überwachung" umfassend neu geregelt und decken die verschiedenen Aspekte behördlicher Überwachungstätigkeit in diesem Rechtsbereich ab:
Die Marktüberwachung erfasst die Kontrolle der in Verkehr gebrachten und auf dem Markt bereit gestellten Produkte. Sie regelt das Verhältnis zwischen den am Inverkehrbringen und an der Marktbereitstellung Beteiligten einerseits und den zuständigen Behörden andererseits. Die vorgesehenen Bestimmungen sind europäisch stark beeinflusst, indem sie sich eng an den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 orientieren. Die Regelungen dieser Verordnung gelten indes nur für europäisch harmonisierte Produkte. National bestimmte Messgeräte sind daher hinsichtlich der Überwachung auch weiterhin national zu regeln. Zur Gewährleistung einheitlicher Aufgaben und Befugnisse werden die Inhalte der europäischen Verordnung bezüglich der Marktüberwachung auch auf die national geregelten Messgeräte erstreckt. Dies wird für die Praxis der Überwachungsbehörden eine deutliche Vereinfachung bedeuten.
Für die Phase der Nutzung von Messgeräten und deren Messwerten sind die Bestimmungen über die Verwendungsüberwachung vorgesehen. Sie regeln das Verhältnis der zuständigen Überwachungsbehörden zu denjenigen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden. Die Vorschriften sind an der Systematik der Regelungen über die Marktüberwachung orientiert. Ziel ist auch hier eine konsequente Vollzugstätigkeit zu gewährleisten, die die Behörden mit den erforderlichen Befugnissen ausstattet.
Einer klaren gesetzlichen Regelung der Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse bedarf ferner das Verhältnis zwischen den zuständigen Behörden und den staatlich anerkannten Prüfstellen. Zwischen diesen entsteht durch den auf der Verordnungsebene näher ausgestalteten Beleihungsakt eine Sonderrechtsbeziehung. Gleichwohl bedarf es der gesetzlichen Regelung der hoheitlichen Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse, da die staatlich anerkannten Prüfstellen private Einrichtungen sind. Deren Personal und deren Träger steht der verfassungsrechtliche Schutz der Grundrechte zu. Insofern bedarf es gesetzlicher Regelungen, wenn in diesen Schutzbereich eingegriffen werden soll.
8. Folgeänderungen
In den Artikeln 2 bis 26 werden die sich aus der Ablösung des Eichgesetzes durch das Mess- und Eichgesetz ergebenden Folgeänderungen geregelt.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Dem Bund steht nach Artikel 73 Nummer 4 des Grundgesetzes (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Angelegenheiten über Maße und Gewichte zu. Hierzu gehört auch die Kompetenz zur Regelung des gesetzlichen Mess- und Eichwesens.
Soweit Bußgeldvorschriften festgelegt werden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.
2. Erfüllungsaufwand
2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Das Gesetz sieht in Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2 vor, dass Konformitätsbewertungsstellen zur Bewertung von Messgeräten einer Akkreditierung bedürfen. Die fachliche Kompetenz derartiger Stellen wird auch im geltenden Recht besonders festgestellt. Insoweit ergibt sich keine Änderung. Allerdings werden auf die Konformitätsbewertungsstellen nun Gebühren für die Akkreditierungsleistung und die Überwachung der Akkreditierung zukommen. Zudem wird die Akkreditierung im Einklang mit internationalen Standards regelmäßig nur für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt. Die Gebühren (siehe Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21.11.2009 (BGBl. I S. 3964)) variieren je nach Größe der Stelle und Umfang der Akkreditierungsleistung. Bei einer durchschnittlichen Betrachtung wird von Gebühren in Höhe von 30 000 Euro je Begutachungszyklus (fünf Jahre) ausgegangen. In der Gesamtbetrachtung sind auch die zu erwartenden vergleichsweise geringen Gebühren für die Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle enthalten. Die Zahl der betroffenen Konformitätsbewertungsstellen dürfte deutlich geringer ausfallen als im ProdSG (dort 36; siehe Bundestagsdrucksache 17/6276, S. 37). Ausgehend vom derzeitigen einstelligen Bestand dürfte die Annahme von 20 Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 angemessen sein.
- Jährliche Kosten: 120 000 Euro (Fallzahl: 20, durchschnittliche Akkreditierungsgebühren in 5 Jahren: 30 000 Euro x 0,2).
Der weitere Erfüllungsaufwand der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten und Fertigpackungen und deren Bereitstellung auf dem Markt wird gegenüber der bestehenden Rechtslage nicht erhöht. Die Vorschriften für Fertigpackungen wurden weitestgehend aus dem bisherigen Eichgesetz übernommen, so dass sich insoweit keine Änderung des Erfüllungsaufwands ergibt. Auch bei Messgeräten werden wesentliche Regelungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Dies gilt beispielsweise für die Vorschriften über das Inverkehrbringen europäisch geregelter Messgeräte. Zusätzliche Belastungen sind auch mit der nun als Eichung bezeichneten bisherigen Nacheichung von Messgeräten nicht verbunden. Betroffen hiervon sind jene Wirtschaftsbereiche, die eichpflichtige Messgeräte verwenden. Insgesamt dürften bei der Eichung leichte Entlastungen für die Wirtschaft entstehen, da im Interesse der Rechtssicherheit Regelungen für den Fall verspäteter Eichungen aufgenommen (§ 38) und Koordinierungspflichten der Behörden (§ 40 Absatz 2) mit dem Ziel einer Kostensenkung bei den Messgeräteverwendern vorgesehen werden.
Eine deutliche finanzielle Entlastung der Wirtschaft ist durch die vorgesehene Änderung der Regelungen über das Inverkehrbringen der nicht europäisch harmonisierten Messgeräte zu erwarten. Die vom Hersteller zukünftig zu veranlassenden Konformitätsbewertungsverfahren werden insgesamt kostengünstiger sein, da hier in vielen Fällen eine Qualitätsüberwachung der Produktion oder auch in einigen Fällen eine interne Qualitätskontrolle ausreichen wird. Sie wird Herstellern zudem ein höheres Maß an Flexibilität in der Organisation der erforderlichen unabhängigen Prüfungen bieten. Betroffen von der Rechtsänderung werden schätzungsweise 240 000 Messgeräte jährlich sein. Die Angaben gehen auf Berechnungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zurück.
Jährliche Kostenersparnis:
- Bisherige jährliche Kosten: 12 000 000 Euro (Fallzahl: 240 000, durchschnittliche Eichgebühr: 50 Euro)
- Zukünftige jährliche Kosten: 6 250 000 Euro (Fallzahl 240 000, gemittelter Kostenfaktor: 26,04 Euro)
- Ersparnis gegenüber bisheriger Rechtslage: 5 750 000 Euro jährlich. Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Mit dem Gesetz wird eine bestehende Informationspflicht (siehe Buchstabe f) erweitert und fünf neue Pflichten geschaffen. Sämtliche Informationspflichten außer den unter den Buchstaben f und g geregelten Pflichten dienen der Umsetzung europäischen Rechts.
- a) § 20: die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle und anderen Konformitätsbewertungsstellen besondere Ereignisse, die im Zusammenhang mit ihrer Konformitätsbewertung stehen. Der angesetzte Kostenfaktor entspricht dem für das ProdSG (Informationspflicht b) verwendeten. Jährliche Kosten: 521 Euro (Fallzahl 20, Kostenfaktor: 26,06 Euro)
- b) § 21 Absatz 1 und 4: die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet die anerkennende Stelle über von ihr erteilte Unteraufträge und hält Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation der Unterauftragnehmer bereit. Der Umfang zu erwartender Unteraufträge kann nur geschätzt werden. Der Kostenfaktor entspricht aufgerundet in der Summe den im Entwurf ProdSG für die dortigen Informationspflichten unter den Buchstaben d und e genannten Kostenansätzen. Bei der Fallzahl wurde gleichfalls von den dortigen Angaben ausgegangen, diese aber im Hinblick auf die Gegebenheiten im vorliegenden Rechtsbereich entsprechend reduziert.
- Jährliche Kosten: 560 Euro (Fallzahl: 80, Kostenfaktor: 7 Euro)
- c) § 23 Absatz 5 und 6: Hersteller von Messgeräten sind zum Zweck der Gewährleistung der Produktqualität verpflichtet, besondere Maßnahmen zur Überwachung und zur Mängelbeseitigung zu ergreifen. Die Anzahl der Fälle wird als jährlich recht gering eingeschätzt. Die damit verbundenen Kosten wurden im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen geschätzt.
- Jährliche Kosten: 6 000 Euro (Fallzahl: 20, Kostenfaktor: 300 Euro)
- d) § 25 Absatz 4 und 5: Einführer von Messgeräten sind zum Zweck der Gewährleistung der Produktqualität verpflichtet, besondere Maßnahmen zur Überwachung und zur Mängelbeseitigung zu ergreifen. Die Anzahl der Fälle wird als jährlich recht gering eingeschätzt. Die damit verbundenen Kosten wurden im Hinblick auf die zu ergreifenden Maßnahmen geschätzt.
- Jährliche Kosten: 3 000 Euro (Fallzahl 10, Kostenfaktor 300 Euro)
- e) § 26 Absatz 3 Satz 2 und 3: Händler sind verpflichtet, nichtkonforme Messgeräte erforderlichenfalls wieder vom Markt zu nehmen (Rückruf, Rücknahme) und im Falle einer vom Messgerät ausgehenden Gefahr die Behörden zu informieren. Als Fallzahl wird die Summe der von Hersteller und Einführer zu ergreifenden Maßnahmen auch für die Händler angenommen. Der Kostenfaktor wird als geringer eingeschätzt, da der Händler einen geringeren Aufwand zur Ermittlung seiner Endkunden haben dürfte.
- Jährliche Kosten: 4 500 Euro (Fallzahl 30, Kostenfaktor 150 Euro)
Die nachfolgend genannten Informationspflichten betreffen die Phase der Verwendung von Messgeräten. Diese ist europäisch nicht geregelt, so dass die diesbezüglichen Vorschriften auch nicht der Umsetzung europäischen Rechts dienen. Zur Erläuterung des Regelungsbedarfs wird auf die Ausführungen bei den jeweiligen Vorschriften verwiesen.
- f) § 31 Absatz 2 Nummer 4: Verwender von Messgeräten sind zur Aufbewahrung von Reparatur- und Wartungsunterlagen verpflichtet. Eine entsprechende Verpflichtung bezüglich Wartungsunterlagen besteht bislang schon für einzelne Messgeräte (siehe § 6 Absatz 2 Satz 2 Eichordnung - EO). Eine Schätzung der zusätzlich zu erwartenden Fälle ist wegen des heterogenen Produktfeldes der Messgeräte äußerst schwierig. Bei vielen Messgeräten sind Reparatur- oder Wartungsarbeiten während der Nutzungszeit eher ungewöhnlich. Die jährliche Zahl der neu erfassten Wartungen oder Reparaturen wird mit etwa 250 000 angesetzt. Der Aufwand je Fall für Kopieren und Archivieren der Reparatur- und Wartungsbelege wird auf 0,68 Euro (2 Minuten, Stundenlohn 20,40 Euro) veranschlagt. Zeitaufwand und Stundenlohn wurden an dieser und den folgenden Stellen dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand Juni 2011, entnommen.
- Jährliche Kosten:170 000 Euro (Fallzahl: 250 000, Stundenlohn 20,40 Euro : 30)
- g) § 32 Absatz 1: Verwender von Messgeräten haben die erstmalige Verwendung von Messgeräten unter Angabe wesentlicher gerätespezifischer Daten, die auf dem Messgerät verfügbar sind, anzuzeigen. Es wird von einem Zeitaufwand je Meldevorgang von 4 Minuten ausgegangen. Die Fallzahl wird mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes auf 30 000 jährlich geschätzt.
Die Verpflichteten können sich auch des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 2 bedienen, das lediglich eine einmalige Anmeldung unter Angabe der generellen Geräteart sowie ein Vorhalten von Übersichten über die verwendeten Messgeräte erfordert. Die Meldung kann auch durch Dritte, etwa Wartungsfirmen, erfolgen. Der Zeitaufwand je einfacher Meldung wird mit 4 Minuten für Erstellung und Versand veranschlagt. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Verwender von dieser Variante Gebrauch machen werden und durchschnittlich alle 5 Jahre eine Änderung der Meldung erforderlich wird. Es wird mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes von 9 800 Fällen ausgegangen.
Beim Führen von Übersichten der verwendeten Messgeräte dürfte es sich weitestgehend um ohnehin anfallende Kosten handeln. Dies gilt insbesondere bei Versorgungsmessgeräten (Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme) und für all jene Messgeräte, die von Wartungsfirmen betreut werden.
Zu erfassen sind daher hier nur die zusätzlich anfallenden Kosten. Sie werden als ein "Aufbereiten von Daten" mit 3 Minuten je Übersichtsliste und Jahr angesetzt. Als Fallzahl wird in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt die obige Annahme von 9 800 Verwendern zu Grunde gelegt.
- Jährliche Kosten des Verfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 1, Meldung einzelner Messgeräte: 60 400 Euro (Fallzahl: 30 000, Kostenfaktor: 30,20 Euro: 15)
- Jährliche Kosten des Verfahrens nach § 32 Absatz 2 Nummer 1, Meldung: 3 946 Euro (Fallzahl: 9 800, Kostenfaktor: 30,20 Euro: 15 x 0,2)
- Jährliche Kosten des Verfahrens nach § 32 Absatz 2 Nummer 2, Führen der Übersichten: 14 800 Euro (Fallzahl: 9 800, Kostenfaktor: 30,20 Euro: 20)
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch das vorliegende Gesetz entsteht Vollzugsaufwand für den Bund und die Länder.
- 1. Dem Bund entstehen Kosten durch
- a) § 46 Absatz 6, 7 auf der Ebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie durch die Berufung der Mitglieder des Regelermittlungsausschusses für die Dauer von 3 Jahren sowie für die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Ausschusses.
- Kosten der Berufung der Mitglieder des Regelermittlungsausschusses: Jährliche Kosten: 278,94 Euro (2 Personentage im höheren Dienst, alle 3 Jahre = 2 x 8 x 52,30 Euro : 3)
- Kosten der Zustimmung zur Geschäftsordnung des Regelermittlungsausschusses Einmalige Kosten: 836,80 Euro (2 Personentage im höheren Dienst = 2 x 8 x 52,30 Euro)
- b) § 19 Absatz 5, § 46 Absatz 1 bis 4 auf der Ebene der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durch die Organisation eines Ausschusses der Konformitätsbewertungsstellen und die Organisation des Regelermittlungsausschusses und den Betrieb seiner Geschäftsstelle. Organisation des Ausschusses und Betrieb der Geschäftsstelle erfordern eine zusätzliche Stelle im höheren Dienst.
- Einmalige Sachkosten der Einrichtung der Geschäftsstelle des Regelermittlungsausschusses: 4 000 Euro
- Jährliche Personalkosten der Geschäftsstelle des Regelermittlungsausschusses und zur Unterstützung des Ausschusses der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle n: 77 514 Euro (Planstelle A 14 BBesO zuzügl. Personalaufwand im mittleren Dienst je Sitzung)
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 ausgeglichen werden.
- a) § 46 Absatz 6, 7 auf der Ebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie durch die Berufung der Mitglieder des Regelermittlungsausschusses für die Dauer von 3 Jahren sowie für die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Ausschusses.
- 2. Den Ländern entstehen durch das Gesetz Kosten durch
- a) §§ 48 ff.; danach wird eine gegenüber der bisherigen Rechtslage intensivierte Marktüberwachung erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Messgeräte, die national geregelt sind und bislang der Zulassung und Ersteichung unterlagen. Hier sind nun verstärkte Anstrengungen der Marktüberwachung in Form von Stichprobennahmen vorzusehen. Grundsätzlich könnte dafür das bislang mit der Ersteichung befasste Personal betraut werden. Die Bundesländer weisen jedoch darauf hin, dass die Marktüberwachung eine höhere Qualifikation erfordere und daher dort vornehmlich Mitarbeiter des gehobenen Dienstes einzusetzen seien. Mit dem Gesetz dürfte somit für diesen Aufgabenbereich nur eine höhere Qualifikation, nicht aber eine absolute Stellenzunahme verbunden sein. Insofern ist hier der Personalkostenunterschied zwischen dem mittleren und dem gehobenen Dienst als Bewertungsfaktor anzusetzen (siehe Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, S. 46: gehobener Dienst: 32,00 Euro je Stunde; mittlerer Dienst: 24,30 Euro je Stunde; Unterschied je Stunde: 5,70 Euro). Bundesweit wird der Mehraufwand auf dreißig Personenjahre im gehobenen Dienst geschätzt.
- Jährliche Kosten: 273 600 Euro (30 x 200 x 8 x 5,70 Euro)
Allerdings ist zu beachten, dass die Eichbehörden auf Grund dieses Gesetzes erstmals auch Einnahmen im Bereich der Marktüberwachung erzielen können. Soweit nämlich kontrollierte Geräte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, sind die Kosten der Überprüfung vom Verantwortlichen zu tragen. Dies dürfte den oben beschriebenen Mehraufwand insgesamt deutlich reduzieren, wenn nicht gar ausgleichen.
- b) § 32 Absatz 3, der die zuständigen Behörden verpflichtet, eine einheitliche elektronische und postalische Adresse zur Annahme der Anzeigen des erstmaligen Verwendens bereit zu stellen. Hier werden Sachkosten zur Installation der erforderlichen Technik in einer bundesweit zentralen Stelle sowie bei den Landesbehörden anfallen sowie Personalbedarf zur Bearbeitung und Weiterleitung der Anzeigen. Der Aufwand wurde von den zuständigen Behörden geschätzt.
- Einmalige Sachkosten (verteilt auf 2 Haushaltsjahre): 400 000 Euro
- Jährlicher Personalbedarf (6 Personenjahre im mittleren Dienst): 233 280 Euro (6 x 200 x 8 x 24,30 Euro)
- c) § 54 Absatz 3, der die zuständigen Behörden verpflichtet, ein Verwendungsüberwachungskonzept zu erstellen. Der Mehraufwand hierfür wird als gering eingeschätzt, da diese Arbeiten parallel zu dem ohnehin nach europäischem Recht zu erstellenden Marktüberwachungskonzept geführt werden können. Die Gesamtbelastung der Behörden bei der Verwendungsüberwachung dürfte sich verringern, da mit diesem Gesetz erstmals die Möglichkeit geschaffen wird, die Überwachungskosten im Falle eines nicht konformen Messgeräts dem Verwender aufzuerlegen.
- a) §§ 48 ff.; danach wird eine gegenüber der bisherigen Rechtslage intensivierte Marktüberwachung erforderlich. Dies betrifft insbesondere die Messgeräte, die national geregelt sind und bislang der Zulassung und Ersteichung unterlagen. Hier sind nun verstärkte Anstrengungen der Marktüberwachung in Form von Stichprobennahmen vorzusehen. Grundsätzlich könnte dafür das bislang mit der Ersteichung befasste Personal betraut werden. Die Bundesländer weisen jedoch darauf hin, dass die Marktüberwachung eine höhere Qualifikation erfordere und daher dort vornehmlich Mitarbeiter des gehobenen Dienstes einzusetzen seien. Mit dem Gesetz dürfte somit für diesen Aufgabenbereich nur eine höhere Qualifikation, nicht aber eine absolute Stellenzunahme verbunden sein. Insofern ist hier der Personalkostenunterschied zwischen dem mittleren und dem gehobenen Dienst als Bewertungsfaktor anzusetzen (siehe Leitfaden zum Erfüllungsaufwand, S. 46: gehobener Dienst: 32,00 Euro je Stunde; mittlerer Dienst: 24,30 Euro je Stunde; Unterschied je Stunde: 5,70 Euro). Bundesweit wird der Mehraufwand auf dreißig Personenjahre im gehobenen Dienst geschätzt.
- 3. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)
Die Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Gegenstände, auf die sich dieses Gesetz bezieht, sind im Einzelnen näher definiert. Es wird hierzu auf die Definitionen in § 3 und für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten auf die Bestimmungen in § 42 verwiesen. Eine programmatische Änderung ist mit der gegenüber dem bisherigen Eichgesetz (EichG) neuen Vorschrift nicht verbunden. Insbesondere bleiben, wie die nachfolgenden Regelungen zeigen, die Schutzziele gleich. Die im bisherigen § 2 Absatz 1 EichG mit Blick auf bestimmte Verwendungszwecke genannten Messgeräte, insbesondere solche, die im Arbeitsschutz, Umweltschutz, Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, sollen auch weiterhin vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein und können in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 näher bestimmt werden.
Zu § 2 (Allgemeine Begriffsbestimmungen)
Die Begriffsbestimmungen der Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9 und 12 orientieren sich eng an den Kommissionsvorschlägen zur Neufassung der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (siehe dort Artikel 4, KOM (2011) 769 vom 21.11.2011, Entwurf zur Measuring Instruments Directive, im Folgenden genannt: MID-E) und zur Neufassung der Richtlinie 2009/23/EG (siehe dort Artikel 2, KOM (2011) 766 vom 21.11.2011, Entwurf zur NonAutomatic Weighing Instruments Directive, im Folgenden genannt NAWI-E). Für die folgenden Begriffe wird auf besondere Erläuterungen und hier verwendete abweichende Regelungselemente hingewiesen:
Zu Nummer 3
Im Rahmen der Definition der Nummer 3 gilt als "Drittstaat" jeder Staat außerhalb der Europäischen Union.
Zu Nummer 5
Hinsichtlich des Begriffs der "harmonisierten Norm" wird auf die entsprechende Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verwiesen.
Zu Nummer 6
Der Begriff des Herstellers in Nummer 6 ist im zweiten Halbsatz für Messgeräte um den Regelungsinhalt des Artikels 10 NAWI-E und des Artikel 12 MID-E erweitert worden. Die europäischen Regelungen setzen für den Fall einer Veränderung des Messgeräts die sonstigen Wirtschaftsakteure den Herstellern gleich. Dies ist für die europäischen Regelungen konsequent, da sie nur das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt regeln, nicht aber die spätere Verwendungsphase. Das Gesetz indes hat einen weiter gehenden Anwendungsbereich. Es regelt zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes auch die Nutzung von Messgeräten (Verwendung). Auch dort können Änderungen an Messgeräten vorgenommen werden, die eine Neubewertung erfordern. Handelnde müssen dabei nicht zwingend Wirtschaftsakteure im Sinne der europäischen Begrifflichkeit sein. Solche Personen gegenüber Wirtschaftsakteuren zu privilegieren, wäre nicht nachvollziehbar. Es bedarf vielmehr einer Regelung, die all diejenigen erfasst, die gleiche Risiken für die geschützten Rechtsgüter setzen. Dies wird mit der vorliegenden Regelung gewährleistet. Die Pflicht zur Neubewertung entsteht jeweils dann, wenn die Gefahr besteht, dass das veränderte Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes nicht mehr einhält. Hier auf die entsprechende Gefahr ("beeinträchtigt werden kann") abzustellen, ist konsequent. Im Rahmen der Konformitätsbewertung geht es nämlich um den Nachweis, dass eine Realisierung derartiger Gefahr ausgeschlossen werden kann. Sollte das veränderte Gerät tatsächlich die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen beeinträchtigen, darf es gar nicht in Verkehr gebracht werden. Für Fertigpackungen ist die Erweiterung nicht einschlägig.
Zu Nummer 7
Der Begriff des Inverkehrbringens in Nummer 7 ist im zweiten Halbsatz um eine Klarstellung für jene Messgeräte erweitert worden, die nach einem ersten Inverkehrbringen so wesentlich verändert wurden, dass sie mit einem neuen Messgerät gleichzusetzen sind. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass es Fälle einer grundlegenden Veränderung geben kann, die eine umfassende Neubewertung des Produkts erfordern, bei der die Kriterien für ein erstmaliges Inverkehrbringen anzulegen sind (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien, S. 15 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Veränderungen derart weitreichend sind, dass eine Bewertung etwaiger mit dem Produkt verbundener Risiken durch andere Verfahrensmaßnahmen nicht mehr möglich ist und es daher einer umfassenden Neubewertung bedarf. Damit ergibt sich zugleich eine Abgrenzung gegenüber der Eichung, die grundsätzlich erforderlich wird, sobald ein Messgerät im messtechnisch relevanten Bereich verändert wurde (siehe § 37 Absatz 2 Nummer 2). Kann mit den Mitteln der Eichung und den dabei zur Verfügung stehenden Unterlagen eine abschließende Risikobewertung nicht geführt werden, bedarf es einer umfassenden Neubewertung des Messgeräts im Rahmen einer Konformitätsbewertung.
Als "wesentliche Veränderung" kommen nur Maßnahmen in Betracht, die die "Beschaffenheit" des Messgeräts betreffen. Damit wird klargestellt, dass bloße Änderungen der Software, der Kennzeichnung oder der Aufschriften im Regelfall nicht als solchermaßen wesentliche Änderungen anzusehen sind, denn sie führen zu keiner Veränderung in der körperlichen Beschaffenheit des Messgeräts. Um Änderungen der Software, insbesondere bei zentral gesteuerten Download-Vorgängen angemessen zu erfassen, wurde ein gesondertes Verfahren in § 37 Absatz 6 geschaffen.
Solchermaßen erneut zu bewertende Messgeräte werden als "erneuerte Messgeräte" bezeichnet. Obwohl sie bereits zuvor in Verkehr waren, genießen sie keinen Bestandsschutz. Sie müssen vielmehr die im Zeitpunkt der Neubewertung geltenden wesentlichen Anforderungen erfüllen. Verantwortlicher für die Durchführung der Konformitätsbewertung ist derjenige, der das Messgerät verändert hat, da er nach Nummer 6 einem Hersteller gleich steht.
Zu Nummer 9
Die Begriffsbestimmung des "normativen Dokuments" in Nummer 9 vereinigt die Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 4 MID-E und die Voraussetzung der Veröffentlichung durch die Kommission nach Artikel 16 MID-E in sich.
Zu Nummer 10
In Nummer 10 wird der Begriff des "Produkts" als Oberbegriff der Begriffe "Messgeräte", "sonstige Messgeräte" und "Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten" eingeführt. Dies dient der Verschlankung wesentlicher Regelungsteile, die auf alle der vorgenannten Begriffe Anwendung finden.
Zu Nummer 11
Hinsichtlich des Begriffs der "technischen Spezifikation" in Nummer 11 wird auf die entsprechende Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verwiesen.
Zu § 3 (Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen)
Die Vorschrift erfasst die im Gesetz verwendeten Begriffe, die ausschließlich der Regelung messgerätespezifischer Belange dienen. Besondere fertigpackungsrechtliche Definitionen finden sich in § 42.
Zu Nummer 1
Der in Nummer 1 geregelte Begriff der "anerkennenden Stelle" wird im gesetzlichen Messwesen neu aufgenommen. Er bezeichnet die Stelle, die die Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen vornimmt.
Zu Nummer 2
Nummer 2 regelt den Begriff der "Bauart". Der Begriff ist inhaltsgleich mit dem auch häufig verwendeten Begriff des "Baumusters". Der Begriff der "Bauart" wird auch im bisherigen nationalen Recht (siehe §§ 16 ff. EO) sowie im europäischen Recht (siehe Artikel 2 ff. der Richtlinie 2009/34/EG) verwendet, ohne jedoch bislang legaldefiniert worden zu sein. Mit der aufgenommenen Definition soll das bisherige Begriffsverständnis übernommen werden.
Zu Nummer 3 und Nummer 4
Die "EG-Bauartzulassung" und die "EG-Ersteichung" in Nummer 3 und Nummer 4 entsprechen den in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der europäischen Richtlinie 2009/34/EG eingeführten Begriffe.
Zu Nummer 5
Neu aufgenommen ist in Nummer 5 der Begriff des "Eichens". Eichen ist danach eine durch eine Behörde oder von ihr veranlasst durch eine andere Stelle, etwa durch die staatlich anerkannten Prüfstellen, erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts. Um Missverständnisse hinsichtlich des Inhalts einer Eichung zu vermeiden, wurde neben dem Begriff des "Prüfens" der des "Bewertens" aufgenommen. So wird in internationalen technischen Normen als "Prüfen" lediglich der Vorgang der Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale eines Gegenstandes (DIN EN ISO 17000, März 2005, Nummer 4.2) verstanden, also der bloße Messvorgang. Um auch den Abgleich eines Produkts mit rechtlichen Vorgaben zu erfassen, wird in der internationalen Normung der Terminus des "Bewertens" verwendet (DIN EN ISO 17000, März 2005, Nummer 5.1). Mit diesem Begriffspaar ist keine Änderung der bisherigen Praxis beabsichtigt. Neben dem "Prüfen und Bewerten" ist weitere Voraussetzung des "Eichens", dass zugleich die Erlaubnis zur Nutzung des Messgeräts für eine weitere Eichfrist ausgesprochen wird.
Zu Nummer 6
Der Begriff der "Fehlergrenze" orientiert sich an den bisherigen Regelungen des § 33 Absatz 1 und 2 EO. Der Begriff ist zu unterscheiden von dem der "Verkehrsfehlergrenze" nach § 3 Nummer 20, da die "Fehlergrenzen" strengere Werte für das Inverkehrbringen und die Eichung von Messgeräten darstellen. Demgegenüber gelten während des Verwendens eines Messgeräts die "Verkehrsfehlergrenzen".
Zu Nummer 7
Der Begriff der "Inbetriebnahme" in Nummer 7 orientiert sich an Artikel 4 Nummer 7 MIDE .
Zu Nummer 8 und Nummer 9
Die Begriffe der Nummern 8 und 9 (Konformitätsbewertung, Konformitätsbewertungsstelle) entsprechen Artikel 4 Absatz 17, 18 MID-E und Artikel 2 Absatz 14 und 15 NAWI-E.
Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Einrichtung, die die Übereinstimmung eines Produkts (hier: eines Messgeräts) mit den gesetzlichen Anforderungen zu bestätigen hat. Sie hat dafür die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und bedarf der entsprechenden Kompetenz (s. § 15). Die Konformitätsbewertung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Messgeräten (s. § 6 Absatz 3).
Als Konformitätsbewertungsstellen kommen grundsätzlich private, aber auch öffentliche Stellen in Betracht. Die Stellen handeln dabei, wie auch im Rahmen der Umsetzung anderer europäischer Richtlinien des so genannten neuen Ansatzes, jeweils in den Formen des Privatrechts. Dies gilt auch für Konformitätsbewertungsstellen, die bei den in § 14 genannten Behörden angesiedelt sind und entspricht der bisherigen Praxis in Deutschland auf der Grundlage des § 7n EO, der bislang der Umsetzung der europäischen Messgeräterichtlinie 2004/22/EG dient.
Die Konformitätsbewertungsstelle wird auf der Grundlage eines von ihr mit dem Hersteller oder Einführer geschlossenen privatrechtlichen Vertrages tätig, der die Vornahme der Konformitätsbewertung zum Inhalt hat. Geschuldet wird von der Konformitätsbewertungsstelle dabei nicht die Erstellung einer Konformitätsbescheinigung, also die Bestätigung einer erfolgreichen Konformitätsbewertung, sondern lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Konformitätsbewertung, bei der nur im Fall der erfolgreichen Bewertung auch die entsprechende Bescheinigung auszustellen ist. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung hat die Konformitätsbewertungsstelle zu gewährleisten, dass sie den ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen entsprechen kann. Sie hat daher ihre Vertragsbedingungen entsprechend zu fassen. Die Zertifizierungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt überarbeitet beispielsweise zurzeit ihre Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen im Hinblick auf die anstehenden Änderungen in der MID-E und der NAWI-E. Sie wird diese nach Abschluss der Arbeiten im Internet veröffentlichen. Auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses kann der Hersteller oder Einführer die ordnungsgemäße Durchführung der Konformitätsbewertung zivilgerichtlich durchsetzen bzw. bei Schlechterfüllung entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Konformitätsbewertungsstelle geltend machen. Zur rechtlichen Natur der nachträglichen Zurückziehung einer Konformitätsbescheinigung durch die Konformitätsbewertungsstelle wird auf die Ausführungen zu § 19 Absatz 3 verwiesen.
Zu Nummer 10
Die in Nummer 10 erfasste "Konformitätserklärung" erfasst sowohl die in Artikel 20 Absatz 1 MID-E und Artikel 14 Absatz 1 NAWI-E geregelte EU-Konformitätserklärung wie auch die für rein national geregelte Messgeräte zu erstellende Erklärung. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an den Inhalten der zitierten europäischen Bestimmungen.
Zu Nummer 11
Nummer 11 übernimmt den Begriff der "Maßverkörperung" im Sinne des Anhang I (Begriffsbestimmungen) der MID-E.
Zu Nummer 12
Der Begriff der "Messbeständigkeit" in Nummer 12 ist eine der grundlegenden Eigenschaften, die ein Messgerät aufweisen muss, um richtiges Messen zu gewährleisten.
Zu Nummer 13
Die Definition des "Messgeräts" in Nummer 13 entspricht im ersten Halbsatz Artikel 4 Nummer 1 MID-E, wurde aber im Hinblick auf den Regelungsumfang des Gesetzes auf die Geräte beschränkt, die zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.
Zu Nummer 14
Der Begriff des "sonstigen Messgeräts" in Nummer 14 entspricht im ersten Halbsatz ebenfalls Artikel 4 Nummer 1 MID-E, erfasst in seinem zweiten Teil die von Nummer 13 nicht geregelten Messgeräte. Dies ist notwendig, weil sowohl nach der geltenden Richtlinie 2009/23/EG (Artikel 11 Absatz 2) wie auch nach Artikel 6 Absatz 1 NAWI-E eine Kennzeichnung für solche Waagen vorgeschrieben ist, die nicht zu den in Nummer 13 genannten Zwecken verwendet werden.
Zu Nummer 15
Mit Nummer 15 ("Messrichtigkeit") wird eine weitere wesentliche Eigenschaft eines Messgeräts zur Gewährleistung richtigen Messens umschrieben.
Zu Nummer 16
Nummer 16 ("nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle") knüpft an die Begriffsbestimmung der "Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät" (Nummer 23) an.
Zu Nummer 17
Der in Nummer 17 aufgenommene Begriff der "Notifizierung" entspricht dem in § 2 Nummer 21 ProdSG zur Umsetzung gleich lautender europäischer Vorgaben verwendeten Begriff.
Zu Nummer 18
Die "Prüfbarkeit" eines Messgeräts (Nummer 18) umfasst einerseits die Eigenschaft des Messgeräts, das ordnungsgemäße Funktionieren überprüfen zu können. Zum anderen ist damit aber auch - als elementare Voraussetzung einer Überprüfung - die Darstellung der Messergebnisse erfasst. Dies betrifft auch Messergebnisse, die vom Messgerät in einer aufbereiteten Form dargestellt werden.
Zu Nummer 19
Die Bestimmung des "Teilgeräts" in Nummer 19 entspricht Artikel 4 Nummer 2 MID-E.
Zu Nummer 20
Die in Nummer 20 geregelte "Verkehrsfehlergrenze" ist eine Vorgabe, die bei der Verwendung von Messgeräten zu beachten ist. Ihre nähere Festlegung erfolgt durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1. Sie ist zu unterscheiden von Fehlergrenzen, die als wesentliche Anforderungen nach § 6 Absatz 2 für das Inverkehrbringen festgelegt werden und die auch für die Eichung von Bedeutung sind.
Zu Nummer 21 und Nummer 22
In Nummer 21 und 22 werden differenzierte Begriffe für die Verwendung von Messgeräten und von Messwerten eingeführt. Dies ist erforderlich, um die in den liberalisierten Energiemärkten erfolgte Differenzierung der Dienstleistungen nachzuvollziehen. Der Verwender eines Messgeräts ist nicht mehr zwangsläufig mit demjenigen identisch, der die ermittelten Messwerte für seine Zwecke verwendet.
Der Begriff des "Verwendens von Messgeräten" enthält zunächst zwei Tatbestandsalternativen, nämlich das Betreiben oder das Bereithalten eines Messgeräts.
Für den Begriff des "Betreibens" wird auf das auch in anderen Rechtsvorschriften übliche Begriffsverständnis verwiesen. Wenn etwa im Telekommunikations- oder im Anlagenrecht gefordert wird, dass eine rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Gegenstandes bestehen muss (Funktionsherrschaft), so gilt dies auch hier. Der Begriff des "Betreibens" ist damit enger als der einer bloßen "Nutzung". So fordert er neben der Herrschaft über das Gerät eine gewisse Stetigkeit. Kurzfristige Nutzungen an einem Messgerät (z.B. einmaliges Verwiegen eines Gegenstandes) werden daher den Betreiberbegriff nicht erfüllen.
Als Verwender eines komplexen Messgeräts, das aus mehreren, von unterschiedlichen Personen bedienten Elementen besteht, ist in der Regel derjenige anzusehen, der das Auswertegerät betreibt, da dort der messtechnisch relevante Vorgang der Auswertung und Darstellung der Messergebnisse erfolgt. Als Verwender sind daher beispielsweise auch die bislang in § 2 Absatz 3 EO geregelten Dosimetriestellen anzusehen. Sie verfügen über die Funktions- und Sachherrschaft bezüglich der Auswertegeräte. Erst mit Hilfe dieser Geräte findet der eigentliche Messvorgang statt, indem dort ermittelt wird, in welchem Umfang die vor Ort zu tragenden Dosimetriesonden bestrahlt wurden.
Das "Bereithalten" erfasst, wie auch in der bisherigen Rechtslage, einen dem Betrieb vorgelagerten Zeitraum. Damit sollen Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen und Messgeräte, die jederzeit in Betrieb genommen werden könnten, der Regelung unterworfen werden. Allerdings ist der Begriff insofern einschränkend formuliert, als ein "Bereithalten" nur vorliegt, wenn das Messgerät ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.
Ein "Verwenden" liegt für beide vorgenannten Begriffe indes nur vor, wenn das Messgerät final zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll. Es muss also eine Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse beabsichtigt sein. Um dies bei einem "Bereithalten" zu bejahen, bedarf es objektiver Anzeichen, die einen entsprechenden Einsatz nach Lage der Umstände erwarten lassen.
Allerdings erfüllt nicht jeder Einsatz eines Messgeräts im Zusammenhang mit einem der genannten Zwecke den Begriff des "Verwendens". Der Einsatz des Messgeräts oder der Messwerte muss zu dem bestimmten Zweck auch relevant sein ("sofern die Nutzung von Messergebnissen dabei erforderlich ist"). Ausgeschlossen werden damit beispielsweise Messungen einer Partei, die für die Leistungsbeziehung und Rechnungsstellung nicht relevant sind, wie etwa Funktionsüberwachungen im Rahmen einer Pauschalabrechnung (flat rate).
Zu Nummer 23
Der in Nummer 23 verwendete Begriff der "Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät" ist gegenüber der geltenden Bestimmung des § 25 Absatz 3 EichG näher konkretisiert worden. Voraussetzung ist dabei zunächst, dass die Zusatzeinrichtung mit dem Messgerät verbunden werden soll. Die Art der Verbindung ist nicht relevant. So kommen sowohl leitungsgebundene wie auch Funkanbindungen in Frage. Als "Zusatzeinrichtung" im Sinne des Gesetzes ist die angeschlossene Einrichtung allerdings nur dann zu werten, wenn sie einem der in Buchstaben a bis f bestimmten Zwecke dient.
Zu Buchstabe a
Mit Buchstabe a ist der Kernbereich des Mess- und Eichwesens betroffen: die Bildung neuer Messgrößen, also zusätzlicher physikalischer Einheiten neben den vom Messgerät bereits bereit gestellten. Hier gilt es sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Verarbeitungsprozesse in der Zusatzeinrichtung zutreffend erfolgen.
Zu Buchstabe b
Durch Buchstabe b werden Einrichtungen erfasst, die dem Nachweis oder der Sicherung der Messergebnisse dienen, wie etwa Datenspeicher, Anzeigen oder Drucker. Darüber hinaus werden aber auch Einrichtungen erfasst, die als elektronische Logbücher die "Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts" aufzeichnen. Soweit es sich dabei jeweils lediglich um wiederholende Maßnahmen handelt, besteht kein Regelungsbedürfnis. Dem wird mit dem Tatbestandsmerkmal "erstmalig" Rechnung getragen.
Zu Buchstabe c
Die von Buchstabe c erfassten Einrichtungen betreffen Schalteinrichtungen, die eine Leistung in Zusammenhang mit einem Messvorgang begrenzen (wie beispielsweise Münzwerke oder Mengeneinstellwerke).
Zu Buchstabe d
Buchstabe d erfasst wie auch bislang (siehe § 25 Absatz 3 Nummer 2 EichG) die zur Ermittlung des Preises angeschlossenen Einrichtungen beim Direktverkauf, wie etwa Kassensysteme. Hierdurch soll dem besonderen Schutzbedürfnis der unmittelbar in einer Kaufsituation Stehenden Rechnung getragen werden. Sie müssen sich vor Ort auf die Richtigkeit der ermittelten und weiterverarbeiteten Messwerte verlassen können.
Zu Buchstabe e
Buchstabe e behandelt die Einrichtungen, die für die Kommunikation zwischen Messgerät und "eigentlicher" Zusatzeinrichtung erforderlich sind. Das können zum Beispiel Geräte sein, die ein eingehendes Signal auf der Basis eines anderen Übertragungsprotokolls weiter übermitteln, das eine andere Zusatzeinrichtung als Eingangssignal benötigt. Mit der Aufnahme der Einrichtungen im Sinne des Buchstaben e wird sichergestellt, dass Veränderungen an Messergebnissen durch diese zwischengeschalteten Elemente ausgeschlossen sind.
Zu Buchstabe f
Buchstabe f erfasst Einrichtungen, die einen Einfluss auf das Messgerät ausüben könnten, weil sie an eine Schnittstelle des Messgeräts angeschlossen werden, die eine Einflussnahme auf das Messgerät ermöglicht. Grundsätzlich dürfen für die Verwendung nur Schnittstellen bereit stehen, die das Verhalten des Messgeräts nicht berühren. Dies wird zukünftig auf der Verordnungsebene im Rahmen der wesentlichen Anforderungen an Messgeräte näher geregelt. Möglich und unter bestimmten Bedingungen notwendig sind aber gleichwohl auch andere Schnittstellen, über die entsprechende verändernde Einflüsse ausgeübt werden könnten. Sie müssen besonders gesichert sein. Soll eine Einrichtung für die Verwendung an eine solche Schnittstelle angeschlossen werden, bedarf die Einrichtung des Nachweises, dass mit ihrem Anschluss keine entsprechenden Wirkungen verbunden sind.
Zu § 4 (Verordnungsermächtigungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält eine Verordnungsermächtigung, um den Kreis der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Messgeräte sowie die Fallgruppen des "amtlichen Zwecks" und des "öffentlichen Interesses" näher zu konkretisieren. Dabei hat der Verordnungsgeber den Regelungsbedarf für das jeweilige Messgerät an den Kriterien der Nummern 1 bis 3 zu messen. Sie entsprechen der im bisherigen Eichgesetz enthaltenen ausdrücklichen Zweckbestimmung (§ 1 EichG). In Nummer 3 wurde allerdings auf eine exemplarische Aufzählung einzelner Rechtsbereiche des öffentlichen Interesses verzichtet. Dies dient lediglich der Stringenz und bedeutet keine inhaltliche Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung. Vielmehr sollen die im bisherigen § 2 Absatz 1 EichG mit Blick auf bestimmte Verwendungszwecke genannten Messgeräte, insbesondere solche, die im Arbeits-, Umwelt-, Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, auch weiterhin vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 können auch "sonstige Messgeräte" näher bestimmt werden, dies allerdings nur soweit es zur Umsetzung europäischen Rechts erforderlich ist. Mit dieser Bestimmung wird einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2009/23/EG bzw. der NAWI-E (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4) entsprochen, die Waagen, die sonstigen Zwecken dienen, einer besonderen Kennzeichnungspflicht unterziehen.
Zu Absatz 3
Die Regelung des Absatz 3 dient hinsichtlich ihrer Nummer 1 der Umsetzung europäischen Rechts (siehe Artikel 4 Nummer 2 MID-E). Ein Bedürfnis zur Regelung von Teilgeräten kann aber auch auf nationaler Ebene bestehen. Mit der Nummer 2 wird daher eine entsprechende Verordnungsermächtigung eröffnet, die sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen (Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit) in die Systematik der übrigen Regelungen des § 4 einfügt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht eine Verordnungsermächtigung vor, um einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ausnehmen zu können.
Zu § 5 (Anwendung der Vorschriften über Messgeräte)
Die Vorschrift sieht aus Gründen der Rechtsvereinfachung vor, die Vorschriften über Messgeräte oder Produkte gleichermaßen auf die in der Vorschrift genannten Gegenstände anzuwenden. Die Regelung der Nummer 2 über Teilgeräte dient zugleich der Umsetzung des Artikels 5 MID-E. Auf Grund der Regelung können Teilgeräte zur Feststellung der Konformität unabhängig und getrennt von Messgeräten bewertet werden.
Zu Abschnitt 2 (Inverkehrbringen von Messgeräten und Ihre Bereitstellung auf dem Markt)
Zu Unterabschnitt 1 (Voraussetzungen für das Inverkehrbringen)
Zu § 6 (Inverkehrbringen von Messgeräten)
Die Vorschrift regelt die Grundsätze des Inverkehrbringens von Messgeräten. Entsprechend dem so genannten "neuen Ansatz" auf der europäischen Ebene sollen zukünftig alle vom Gesetz erfassten Messgeräte nach einheitlichen Prozeduren in Verkehr gebracht werden.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 ist Voraussetzung, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen einhält. Als wesentliche Anforderungen sind die Fehlergrenzen sowie die sonstigen wesentlichen Anforderungen, die die weiteren Pflichtmerkmale eines Messgeräts umschreiben, anzusehen. Die Konkretisierung erfolgt im Wesentlichen durch die Rechtsverordnung. Dies stellt Nummer 1 klar.
Zu Nummer 1
Auf der Grundlage der Nummer 1 werden die europäischen Vorgaben für die dort geregelten Messgeräte vollständig in das deutsche Recht übernommen. Zugleich sollen auch für alle übrigen Messgeräte allgemeine Anforderungen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Dies entspricht der Regelungstechnik, die auch die europäische Messgeräterichtlinie 2004/22/EG bezüglich der dort erfassten Geräte mit Anhang I verfolgt (so auch zukünftig, siehe Anhang I der MID-E).
Zu Nummer 2
Nummer 2 stellt klar für den Bereich, für den besondere Regelungen nach Nummer 1 nicht bestehen, dass als wesentliche Anforderung eines Messgeräts der Stand der Technik gilt, um richtige Messergebnisse und Messungen sicherzustellen. Der Begriff des "Stands der Technik" beschreibt den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziels gesichert erscheinen lässt. Er ist somit nicht generell zu bestimmen, sondern in Bezug auf den jeweiligen Sachverhalt angemessen zu ermitteln. Zur Ausfüllung des unbestimmten Begriffs dienen europäisch harmonisierte Normen, normative Dokumente sowie jene Regeln und anderen Dokumente, die im Verfahren nach § 46 (Regelermittlungsausschuss) ermittelt wurden und denen jeweils die Vermutungswirkung des § 7 zukommt.
Zu Absatz 3
Nach Absatz 3 erfolgt die Bestätigung der Übereinstimmung eines Produkts mit den wesentlichen Anforderungen durch eine Konformitätsbewertung. Die Anforderungen an die dabei zu beachtenden Verfahren werden durch die Verordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegt. Dabei ist geplant, die europäischen Vorgaben einheitlich zu übernehmen, gleichgültig ob es sich um europäisch oder rein national geregelte Messgeräte handelt. Satz 2 regelt die Anforderungen an die Konformitätserklärung. Damit wird die Voraussetzung zur Umsetzung der richtlinienspezifischen Vorgaben an EU-Konformitätserklärungen sowie an Konformitätserklärungen für national geregelte Messgeräte geschaffen. Muster der Konformitätserklärungen werden durch die Verordnung nach § 30 Absatz 3 festgelegt.
Zu Absatz 4
Zudem muss nach Absatz 4 das Messgerät mit den erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen sein, ehe es in Verkehr gebracht wird. Die nähere Bezeichnung der erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften erfolgt durch die Rechtsverordnung.
Zu § 7 (Vermutungswirkung)
Zu Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2
In Absatz 1 werden mit den Nummern 1 und 2 europäische Vorgaben umgesetzt. Der so genannte "neue Ansatz" im europäischen Recht basiert auf dem Grundsatz, nur die wesentlichen Anforderungen unmittelbar zu definieren, ihre Konkretisierung der privaten Regelsetzung zu überlassen. Allerdings werden nur diejenigen Regeln von der Vermutungswirkung erfasst, deren Fundstelle von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird dieser Ansatz konsequent auch auf die rein national geregelten Messgeräte erstreckt. Das Organ, das die Eignung einer Regel oder Spezifikation feststellt, ist der in § 46 geregelte Regelermittlungsausschuss.
Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, etwa durch Prüfungen der zuständigen Behörden. Liegen den zuständigen Behörden Kenntnisse vor, die Zweifel an der Eignung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments begründen, hat die zuständige Behörde das Verfahren des Absatzes 2 zu beachten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikel R9 des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008.
Beziehen sich die Zweifel der Behörde auf national vom Ausschuss nach § 46 ermittelte Dokumente, so hat sie das Verfahren des § 46 Absatz 3 zu beachten.
Zu § 8 (Konformitätserklärung)
Die Vorschrift setzt in Satz 1 und 2 die Vorgaben der Artikel 20 MID-E und Artikel 14 NAWI-E für europäisch geregelte Messgeräte um. Um die Übereinstimmung national geregelter Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen ausdrücklich zu erklären, bedarf es einer gesonderten Konformitätserklärung. Dies stellen Satz 3 und 4 klar.
Zu § 9 (Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten)
Die Vorschrift dient der Umsetzung einzelner Vorschriften der Richtlinie 2009/23/EG, die auch zukünftig fortgeführt werden (siehe Artikel 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 NAW I-E).
Zu § 10 (Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte) Die Regelung setzt Artikel 7 Absatz 5 MID-E um.
Zu Unterabschnitt 2 (Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertu ngsstellen)
Zu § 11 (Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle)
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der anerkennenden Stelle wahrnimmt. Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben kann die Anerkennung und nachfolgende Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nur von einer Stelle ausgesprochen werden, die Konformitätsbewertungen und gewerbliche oder wettbewerbliche Beratungsleistungen nicht anbietet und somit unabhängiger Akteur ist (Artikel 26 Absatz 4 MID-E, Artikel 20 Absatz 4 NAWI-E). Damit bietet sich eine Beibehaltung des bisherigen Systems an, wonach das Bundeswirtschaftsministerium als anerkennende und notifizierende Stelle fungiert (siehe § 7g Absatz 2 EO, § 7n Absatz 2 EO). Bei zunehmender Zahl an Konformitätsbewertungsstellen muss es dem Ministerium jedoch möglich sein, die Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde zu delegieren, die gleichfalls die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Parteiferne erfüllen muss. Diese Möglichkeit sehen Satz 2 und Satz 3 ausdrücklich vor.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt wesentliche Aufgaben der anerkennenden Stelle. Damit werden Artikel 25 Absatz 1 MID-E und Artikel 19 Absatz 1 NAWI-E umgesetzt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 überträgt der Akkreditierungsstelle die Aufgabe der Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1. Ziel der Vorschrift ist es, Zuständigkeits- und Befugnisüberschneidungen zu vermeiden. Daher soll ausschließlich die Akkreditierungsstelle die Kompetenzfeststellung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 vornehmen, einschließlich der Überwachung deren Kompetenz. Damit wird von den Möglichkeiten des Artikel 25 Absatz 2 MID-E bzw. Artikel 19 Absatz 2 NAWI-E Gebrauch gemacht. Eine weitergehende Verlagerung sämtlicher Aufgaben einer notifizierenden Stelle auf die nationale Akkreditierungsstelle sehen die Richtlinienentwürfe wie auch der Beschluss (EG) Nr. 768/2008 nicht vor.
Zu Absatz 4 Nummer 1
Absatz 4 Nummer 1 dient dem Informationsaustausch zwischen anerkennender Stelle und Akkreditierungsstelle. Die Akkreditierungsstelle ihrerseits unterliegt einer entsprechenden Informationsverpflichtung aus § 4 Absatz 1 und 2 des Akreditierungsstellengesetzes.
Zu Nummer 2
Nummer 2 ist der Bestimmung des § 9 Absatz 4 ProdSG nachempfunden und trägt zu einer wirkungsvollen Marktüberwachung bei.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird Artikel 27 MID-E und Artikel 21 NAWI-E Rechnung getragen.
Zu § 12 (Befugnisse der anerkennenden Stelle)
Die Regelung entspricht § 11 ProdSG und trägt den europäischen Anforderungen an derartige Stellen Rechnung.
Zu § 13 (Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen)
Als Konformitätsbewertungsstelle im Anwendungsbereich des Gesetzes kann grundsätzlich nur tätig werden, wer über eine Anerkennung verfügt. Zum Rechtsverhältnis zwischen der Konformitätsbewertungsstelle und dem Hersteller oder Einführer wird auf die Ausführungen zu § 3 Nummern 8 und 9 verwiesen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 benennt die Anerkennungsvoraussetzungen (Antrag und Vorliegen einer Akkreditierung). Hier wird nochmals deutlich, dass die fachliche Entscheidung über die Kompetenz einer Stelle durch die Akkreditierungsstelle zu treffen ist. Mit dieser deutlichen Trennung sollen Kompetenzüberschneidungen zwischen anerkennender Stelle und Akkreditierungsstelle vermieden werden. Eine weitere Prüfung der Fachkompetenz der Konformitätsbewertungsstelle erfolgt im Anerkennungsverfahren nicht. Auch der Kompetenznachweis gegenüber der Kommission bei der Notifizierung ist in diesem Fall durch Vorlage der Akkreditierungsurkunde einfach zu führen. Nach den Sätzen 3 und 4 können Anerkennungen mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Vorlagepflichten der Konformitätsbewertungsstelle. Danach wird nochmals klar gestellt, dass die vorzulegende Akkreditierungsurkunde erkennen lassen muss, dass die Anforderungen des § 15 überprüft wurden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 Satz 1 setzt Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 - im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) um. Nach diesen europarechtlichen Vorschriften müssen die zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner (einheitliche Stelle) und elektronisch abgewickelt werden können.
Absatz 3 Satz 2 und 3 dient der Umsetzung des Artikel 13 Absatz 3 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie. Danach ist für das Anerkennungsverfahren eine Frist zu bestimmen und für den Fall der Fristüberschreitung eine Genehmigungsfiktion vorzusehen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 stellt klar, dass Stellen, die in den EU-Mitgliedstaaten und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Konformitätsbewertungsstellen zur Bewertung der europäisch geregelten Messgeräte zugelassen sind, auch in Deutschland tätig werden dürfen.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Anerkennung derjenigen ausländischen Stellen, die Messgeräte bewerten wollen, die nicht von einer europäischen Harmonisierungsmaßnahme erfasst sind. Mit Satz 1 wird Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Gleichwertigkeit bedeutet dabei auch eine funktionale Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Mit Satz 2 wird Artikel 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt.
Zu Absatz 6
Absatz 6 regelt die Möglichkeit, Beglaubigungen für Kopien und Übersetzungen zu verlangen. Dies ist im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zulässig, da das Allgemeininteresse die sorgfältige Auswahl und Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen erfordert. Auf Grund ihrer zentralen Stellung im System des Inverkehrbringens von Messgeräten muss deren Kompetenz unzweifelhaft nachgewiesen sein. Hierfür stellen beglaubigte Nachweise eine wesentliche Voraussetzung dar.
Zu § 14 (Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden)
Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass auch weiterhin Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden die Möglichkeit zur Tätigkeit haben sollen. Auch deren Tätigkeiten sind, wie schon in der Vergangenheit unter § 7n EO, als privatrechtliches Handeln zu bewerten. Insofern bestimmt sich auch das Verhältnis zwischen diesen Konformitätsbewertungsstellen und den Herstellern oder Einführern jener Messgeräte, die sie bewerten sollen, allein nach Privatrecht. Auf die Ausführungen zu § 3 Nummern 8 und 9 wird verwiesen.
Die vorliegende Regelung berücksichtigt die Besonderheiten der bei Behörden angegliederten Konformitätsbewertungsstellen angemessen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen einer Tätigkeit von Konformitätsbewertungsstellen, die bestimmten Behörden angegliedert sind. In welcher Form eine solche Angliederung realisiert wird, bleibt weitestgehend der jeweiligen Organisationshoheit überlassen. Konkrete Vorgaben hierzu werden - vorbehaltlich der Vorschriften über Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach § 15 - durch dieses Gesetz nicht begründet.
Bezüglich der Anforderungen, die von Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden zu erfüllen sind, gilt die Regelung des § 15 mit wenigen Ausnahmen. § 15 Absatz 1 ist auf Stellen der öffentlichen Verwaltung nicht anwendbar. Andernfalls wären Landeseichbehörden und auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt von derartigen Tätigkeiten allein deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Dies ist weder im Interesse des Gesetzgebers, noch ist dies von den europäischen Richtlinien so beabsichtigt. Die Stellen nach § 14 sind von der Versicherungspflicht des § 15 Absatz 8 auszunehmen, da bei den Behörden des Bundes und der Länder grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Zahlungsfähigkeit der Gebietskörperschaften im Hinblick auf den Schutzzweck der Haftpflichtvorschrift und das bestehende Haftungsrisiko gegeben ist.
Das internationale Regelwerk technischer Normen hält verschiedene Möglichkeiten zum Nachweis von Kompetenz zur Verfügung. Als geeignete Kompetenznachweise kommen auch Begutachtungen im Rahmen einer gegenseitigen Begutachtung in Betracht, soweit diese die allgemeinen Standards (DIN EN ISO/IEC 17040) einhalten. Insofern stellt das positive Prüfergebnis einer derartigen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden gegenseitigen Begutachtung einen Nachweis dar.
Satz 3 stellt klar, dass die Regelungen über die Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (§ 19), über Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (§ 20) und über Zweigunternehmen (§ 21) auf Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden entsprechende Anwendung finden.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 können Konformitätsbewertungsstellen bei Landeseichbehörden tätig werden. Die Regelung ist dem bisherigen § 7n Absatz 1 Nummer 2 EO nachgebildet, so dass hier auch weiterhin die zuständige oberste Landesbehörde die entsprechenden Konformitätsbewertungsstellen der anerkennenden Stelle mitteilt. Dieser Mitteilung muss sie die Kompetenznachweise beifügen, die die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln hat (siehe Artikel 32 Absatz 4 MID-E, Artikel 26 Absatz 4 NAWI-E). Die Pflicht zur Vorlage der entsprechenden Kompetenznachweise trägt bereits die Konformitätsbewertungsstelle selbst (siehe Artikel 31 Absatz 3 MID-E, Artikel 25 Absatz 3 NAWI-E).
Die Gewährleistung rechtmäßigen Verhaltens der Konformitätsbewertungsstelle ist im Rahmen des bestehenden Aufsichts- und Weisungsrechts der obersten Behörden über ihren Geschäftsbereich zu gewährleisten. Die obersten Landesbehörden haben insoweit mit den ihnen im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehenden Instrumenten für eine rechtmäßige Aufgabenerledigung der Konformitätsbewertungsstellen bei ihren Behörden zu sorgen. Dies bringt Satz 2 klar zum Ausdruck.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Anerkennung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Auch für ihre Betätigung als Konformitätsbewertungsstelle müssen Kompetenznachweise vorliegen. Hier sind insbesondere gegenseitige Begutachtungen auf der internationalen Ebene ein geeigneter Weg, um einen angemessenen Kompetenznachweis für die Konformitätsbewertung hochkomplexer Geräte zu erlangen. Auch hier hat nach Satz 3 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, zu dessen Geschäftsbereich die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gehört, mit den ihm zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Mitteln dafür zu sorgen, dass die dortige Konformitätsbewertungsstelle ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 Satz 1 schränkt das Betätigungsfeld der behördlichen Konformitätsbewertungsstellen im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs bei der Konformitätsbewertung ein. Die Konformitätsbewertungsstellen bei den Landeseichbehörden und bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dürfen - vorbehaltlich des Satzes 2 - nur im Falle eines unzureichenden Marktangebots Konformitätsbewertungen durchführen (Subsidiaritätsverpflichtung). Dies dient der Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für die übrigen Konformitätsbewertungsstellen und sichert andererseits eine ausreichende Versorgung mit Konformitätsbewertungen in Nischenmärkten.
Für die in Satz 2 genannten Strahlenschutzmessgeräte soll auch zukünftig die Physikalisch-Technische Bundesanstalt allein sicherstellen, dass die auf dem Markt verfügbaren Messgeräte die hohen Qualitätsanforderungen an Dosismessungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, der Arbeitskräfte sowie der Patienten und Probanden vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung erfüllen. Diese Messgeräte werden im Anwendungsbereich der auf Grund des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit den Regelungen des Kapitels III, insbesondere der Artikel 30 und 31, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) erlassenen europäischen Richtlinien eingesetzt, die in Deutschland im Atomgesetz und den auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung, umgesetzt worden sind. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist in diesem Bereich international höchst angesehen und verfügt über eine einzigartige Expertise.
Nach Satz 3 unterliegt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für sonstige Messgeräte einer grundsätzlichen Leistungsverpflichtung, die allerdings auf ihr Leistungsvermögen beschränkt ist.
Zu § 15 (Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle)
Die Vorschrift entspricht § 13 ProdSG und trägt Artikel 28 MID-E, Artikel 22 NAWI-E Rechnung.
Zu Absatz 8
Die in Absatz 8 geforderte Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme aufweisen, die durch die Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 5 näher bestimmt wird. Ebenfalls in der Rechtsverordnung werden die zulässigen Haftungsausschlüsse geregelt. Die Haftpflichtversicherung ist bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Dies ergibt sich - mangels abweichender Regelung in diesem Gesetz - aus § 113 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Da der Abschluss der Haftpflichtversicherung Anerkennungsvoraussetzung für eine Konformitätsbewertungsstelle ist und die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen im Rahmen der Akkreditierung regelmäßig überprüft wird, bedarf es keiner gesonderten bußgeldrechtlichen Sanktionierung dieser Pflicht.
Zu § 16 (Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle)
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht weitestgehend § 14 ProdSG. Allerdings bedarf es zur Vermutung der Kompetenz nicht zwingend einer Akkreditierung. Diese Erweiterung ist zur vollständigen Berücksichtigung der Regelungen der Artikel 29 MID-E, Artikel 23 NAWI-E erforderlich.
Zu § 17 (Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle)
Die Vorschrift regelt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Zum Begriff der Notifizierung wird auf § 3 Nummer 17 verwiesen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 nimmt die notwendige Differenzierung vor, ob es einer Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle überhaupt bedarf, denn bei national geregelten Messgeräten scheidet diese Meldung aus. Soweit eine Notifizierung vorzunehmen ist, wurde die Regelung an § 15 Absatz 3 ProdSG angelehnt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden. Da sie nicht der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 unterliegen, bedarf es einer gesetzlichen Regelung über den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme im Hinblick auf die Wartefristen nach Artikel 32 Absatz 5 MID-E, Artikel 26 Absatz 5 NAWI-E.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht § 15 Absatz 2 ProdSG und berücksichtigt Artikel 32 Absatz 4 MID-E, Artikel 26 Absatz 4 NAWI-E.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht § 15 Absatz 3 ProdSG und trägt Artikel 32 Absatz 6 MID-E, Artikel 26 Absatz 6 NAWI-E Rechnung.
Zu § 18 (Vergabe von Kennnummern)
Die Vorschrift führt Kennnummern zur Identifizierung jener Konformitätsbewertungsstellen ein, die ausschließlich national geregelte Messgeräte bewerten und daher nicht nach § 17 zu notifizieren sind. Erfasst werden in Absatz 1 die nach § 13 tätigen Konformitätsbewertungsstellen. Absatz 2 regelt die Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des § 14 Absatz 1.
Zu § 19 (Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle), § 20 (Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle), § 21 (Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen) und § 22 (Widerruf der Anerkennung)
Die Regelungen entsprechen weitestgehend den §§ 16 bis 19 ProdSG und beachten die Bestimmungen der Artikel 36, 38, 30, 34 MID-E, Artikel 30, 32, 24, 28 NAWI-E.
Die Vorschrift des § 19 Absatz 3 verpflichtet die Konformitätsbewertungsstelle, bereits ausgestellte Konformitätsbescheinigungen gegebenenfalls zurückzuziehen. Da das Rechtsverhältnis der Konformitätsbewertungsstelle zum Hersteller oder Einführer privatrechtlich gestaltet ist, stellt auch die Zurückziehung der Konformitätsbescheinigung eine zivilrechtlich zu bewertende Willenserklärung dar. Liegt sie dem Hersteller oder Einführer vor, verfügt er nicht mehr über die nach § 6 Absatz 3 erforderliche Konformitätsbewertung und kann seine Produkte daher nicht mehr in Verkehr bringen.
Abweichend von § 16 Absatz 5 ProdSG enthält § 19 Absatz 5 eine eigenständige Regelung, die die Kooperationspflichten der Konformitätsbewertungsstelle betreffen. Hierdurch soll eine Angleichung der Bewertungspraxis der verschiedenen Konformitätsbewertungsstellen erreicht und ein Informations- und Wissensaustausch der Stellen gewährleistet werden. Zudem enthält § 19 Absatz 6 eine Regelung über die Angabe von Kennnummern für die Bewertung rein national geregelter Messgeräte.
§ 21 Absatz 1 verwendet entsprechend der europäischen Terminologie der Richtlinien und des § 18 Absatz 1 ProdSG den Begriff der "Zweigunternehmen". Gemeint sind damit Tochtergesellschaften der Konformitätsbewertungsstelle.
§ 21 Absatz 2 regelt den Haftungsumfang der Konformitätsbewertungsstelle bei der Einbeziehung von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmern. Zweck der Vorschrift ist es, den der Konformitätsbewertungsstelle obliegenden Haftungsmaßstab nicht dadurch zu mildern, dass diese sich der Unterstützung Dritter bedient. In diesen Fällen soll die Konformitätsbewertungsstelle sich vielmehr das Fehlverhalten dieser Stellen wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen müssen.
Zu Unterabschnitt 1 (Pflichten der Wirtschaftsakteure)
Zu § 23 (Pflichten des Herstellers), § 24 (Pflichten des Bevollmächtigten), § 25 (Pflichten des Einführers) und § 26 (Pflichten des Händlers)
Die Regelungen entsprechen den Vorgaben des Kapitel 2 der MID-E und des Kapitel 2 der NAW I-E.
Der in § 23 Absatz 6 Satz 3, § 25 Absatz 5 Satz 2 sowie in § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 verwendete Begriff der "Gefahr" erfasst nur solche möglichen Schadensereignisse, die messtechnische Ursache haben. Dies ist in der jeweiligen Vorschrift durch die Formulierung "auf Grund messtechnischer Eigenschaften" klargestellt und dient der eindeutigen Abgrenzung gegenüber den Vorschriften, die die Sicherheit von Produkten regeln. Zudem ergibt sich aus dem Verständnis der europäischen Vorschriften und ihrer Systematik, dass sich die "Gefahr" auf andere als die unmittelbar mit dem Gesetzeszweck verbundenen Rechtsgüter beziehen muss. Hält ein Messgerät nämlich die wesentlichen Anforderungen nicht ein, besteht bereits eine Gefahr für die vom Gesetz unmittelbar geschützten Rechtsgüter. Als Folge ist der Hersteller dann jedoch nur zur Wahrnehmung der in § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen verpflichtet.
Zu Unterabschnitt 2 (Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen)
Zu § 27 (EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung)
Die Vorschrift sieht vor, dass Messgeräte abweichend von § 6 in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine EG-Bauartzulassung bzw. eine EG-Ersteichung verfügen. Diese Instrumente gelten nur für bestimmte, in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 näher umschriebene Messgeräte. Die Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7). Die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung stellen eine ältere Form der Harmonisierung des EU-Marktes dar. Sie schaffen ein eigenständiges Recht zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme, laufen aber in wenigen Jahren aus und haben für die Praxis nur noch wenig Bedeutung. Für die Messgeräte der so genannten EWG-Richtlinien bleiben bis zum Datum der bereits durch die Richtlinie 2011/17/EU beschlossenen Aufhebung dieser Richtlinien behördliche Zulassungen und Ersteichungen bestehen.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
In Absatz 2 und Absatz 3 werden die Zuständigkeiten zur Erteilung der EG-Bauartzulassung und zur Vornahme der EG-Ersteichung geregelt. Die notwendige weitere Ausgestaltung des Verfahrens erfolgt im Verordnungswege (siehe § 30 Nummer 6).
Zu § 28 (Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden)
Die Vorschrift erfasst Messgeräte, die nicht europäisch harmonisiert sind. Die Regelungen konkretisieren die Verpflichtungen des Mitgliedstaates auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.21). Messgeräte, die rechtmäßig innerhalb der Europäischen Union oder den weiteren genannten Staaten in Verkehr gebracht wurden, dürfen danach in Deutschland ohne eine zusätzliche nationale Erlaubnis in Verkehr gebracht werden, sofern diese Messgeräte gleichwertig sind. Das bedeutet, dass sie ein dem deutschen Recht vergleichbares Schutzniveau aufweisen müssen und dass dies in vergleichbar abgesicherter Weise geprüft worden war.
Beabsichtigen die Behörden gegen im Ausland ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte Geräte einzuschreiten, sind nach Absatz 2 die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zu beachten.
Um den Wirtschaftsakteuren Rechtssicherheit bezüglich der von ihnen vertriebenen Messgeräte zu gewähren, ist das Verfahren des Absatzes 3 vorgesehen. Es ist ein für die Wirtschaftsakteure und die nach Landesrecht zuständigen Behörden freiwilliges Verfahren, das jedoch mit der Feststellung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bindend ist für die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dies entspricht dem bisherigen § 80 Absatz 2 EO.
Zu § 29 (Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28)
Die Vorschrift bestimmt die Pflichten, die Wirtschaftsakteure zu tragen haben, die Messgeräte nach den Vorschriften der §§ 27, 28 bereit stellen.
Zu Unterabschnitt 3 (Verordnungsermächtigung)
Zu § 30 (Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift fasst sämtliche Verordnungsermächtigungen zusammen, die zur weiteren Regelung der für das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Messgeräten erforderlichen Aspekte notwendig sind.
Zu Nummer 1
Nummer 1 schafft die Verordnungsermächtigung, um die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte näher festlegen zu können.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird der Verordnungsgeber ermächtigt, den Umfang der Begleitinformationen zu bestimmen. Insbesondere der Entwurf zur Überarbeitung der europäischen Messgeräterichtlinie, wie auch die geltende Messgeräterichtlinie, enthalten dezidierte Vorgaben für den Umfang der dem späteren Verwender zu übergebenden Informationen (siehe Anhang I Nummer 9.3 MID-E).
Zu Nummer 3
Nummer 3 erlaubt die Regelung der Konformitätsbewertungsverfahren für die jeweiligen Messgeräte.
Zu Nummer 4
Nummer 4 gestattet dem Verordnungsgeber, die Einzelheiten der Kennzeichnung und der Aufschriften zu regeln.
Zu Nummer 5
Nummer 5 ermächtigt zum Erlass von näheren Regelungen über Konformitätsbewertungstellen, insbesondere über die näheren Modalitäten der von ihnen abzuschließenden Haftpflichtversicherung.
Zu Nummer 6
Nummer 6 stellt die zur notwendigen Ausgestaltung der Verfahren über die EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung erforderliche Verordnungsermächtigung bereit.
Zu Abschnitt 3 (Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten)
Zu Unterabschnitt 1 (Verwenden von Messgeräten und Messwerten)
Zu § 31 (Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten)
Die Vorschrift enthält die zentralen Pflichten beim Verwenden eines Messgeräts.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die grundlegende Verpflichtung, nur gesetzeskonforme Messgeräte zu verwenden und sie entsprechend den vom Hersteller bestimmten Verwendungsbedingungen einzusetzen. Der Begriff des "Verwendens" ist eng definiert (siehe § 3 Nummer 21). Er ist nur einschlägig, sofern ein Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie bei Messungen im öffentlichen Interesse eingesetzt wird. Der Einsatz von Messgeräten zu anderen Zwecken wird somit nicht geregelt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die zentralen Pflichten während der Phase der Verwendung. Grundlegend ist dabei die in Nummer 1 enthaltene Pflicht, das "richtige Messen" eines Messgeräts zu gewährleisten. Um dies sicherzustellen, steht dem Verwender die Vermutungswirkung des § 34 Nummer 1 zur Verfügung, soweit sein Verhalten im Einklang mit den Vorgaben steht, die vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 ermittelt und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlicht wurden.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 wird das Institut der bisherigen "öffentlichen Waage" in einer neutralen, weil auch für andere Messgeräte offenen, Form fortgeführt.
Zu Nummer 3
Nummer 3 enthält die Pflicht, ein Messgerät nicht ungeeicht zu verwenden, sofern die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 vorliegen.
Zu Nummer 4
Nummer 4 sieht ferner eine Pflicht vor, Nachweise über erfolgte Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist auf den Abschluss der nächsten Eichung zu beschränken ist angemessen, da die Eichbehörde dann die Möglichkeit hat, diese Unterlagen auszuwerten. Die Einführung einer zeitlichen Obergrenze von fünf Jahren ist angemessen. Die standardmäßige Eichfrist liegt ohnehin mit zwei Jahren deutlich darunter (siehe § 12 Absatz 1 EO). Längere Eichfristen bestehen nur für Messgeräte, bei denen im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des Messgeräts und die Kosten einer Wartung eine solche nicht zu erwarten ist bzw. bei denen ein Einfluss von Wartungsarbeiten auf das Messergebnis auszuschließen ist.
Zu § 32 (Anzeigepflicht)
Absatz 1 enthält eine Anzeigepflicht für Verwender neuer oder erneuerter Messgeräte. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Verwendungsüberwachung. Dies ist sinnvoll, da die Überwachungsbehörden mit der Aufgabe der Ersteichung keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte haben.
Auf Grund der europäischen Vorgaben kann eine derartige Mitteilungspflicht nicht den Wirtschaftsakteuren, also den für das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt Verantwortlichen, auferlegt werden. Zudem ist auch nur der Verwender in der Lage, belastbare Aussagen über Beginn und Ort der Verwendung zu treffen. Die Vorschrift unterstützt zudem die europarechtlich geforderte Marktüberwachung, indem sie hilft, Messgeräte frühzeitig einer Überwachung zuführen zu können.
Die Anzeigepflicht stellt für die Überwachungszwecke ein effizientes und in ihrer vorgesehenen Ausformung gering belastendes Instrument dar. Der Aufwand für den Verpflichteten oder einen von ihm beauftragten Dritten, wie auch das bereit zu stellende Datenvolumen sind eng gehalten. Dies gilt insbesondere, soweit ein Verpflichteter von der Listenlösung des Absatzes 2 Gebrauch macht.
Ein vergleichbar wirksamer Erkenntnisweg für die Behörden ist nicht ersichtlich. So ist die Auswertung von Gewerbeanzeigen nicht geeignet, einen umfassenden Überblick über den Einsatz von Messgeräten zu gewinnen. Hier müsste aus der Art der angezeigten gewerblichen Tätigkeit auf die Messgeräteverwendung rückgefolgert werden.
Absatz 3 stellt ein weiteres Element zur verträglichen Ausgestaltung der Anzeigepflicht dar, indem es die zuständigen Behörden verpflichtet, einen bundeseinheitlichen Zugang für Anzeigen auf dem Post- Fax- oder dem elektronischen Weg zur Verfügung zu stellen.
Zu § 33 (Anforderungen an das Verwenden von Messwerten)
Neben der Person, die Messgeräte verwendet, treffen auch denjenigen, der Messwerte verwendet, eigenständige Pflichten. Das Verwenden der Messgeräte und der Messwerte kann durch ein und dieselbe Person geschehen, muss es aber nicht.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift des Absatz 1 führt die Regelung des § 10 Absatz 1 EO fort. "Bestimmungsgemäß" wird ein Messgerät dabei nur eingesetzt, wenn es im Einklang mit § 31 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 verwendet wird. Die vorgesehene Ausnahmemöglichkeit entspricht ebenfalls dem bisherigen Recht (siehe § 10 Absatz 2 EO). Satz 2 stellt klar, dass speziellere Regelungen über die Angabe von Messgrößen in anderen Vorschriften dann vorgehen, wenn sie vergleichbaren Schutzzwecken dienen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Kontrollpflicht des Messwerteverwenders, der insbesondere durch entsprechende vertragliche Abreden zwischen Messgeräteverwender und Messwerteverwender genügt werden kann.
Zu Absatz 3
Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kenntnis einzelner Messwerte für den Verbraucher unter Umständen noch keine Kontrolle seiner Rechnung ermöglicht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Messwerte im Rahmen einer Vertragsbeziehung nach unterschiedlichen Bedingungen (Tarifen) aufsummiert werden und das Messgerät diesen Vorgang nicht nachvollziehbar macht.
Zu § 34 (Vermutungswirkung)
Vergleichbar § 7 soll die Vorschrift hier den Verwendern den Nachweis richtigen Handelns bei zentralen Pflichten erleichtern. Sie bezieht sich damit auf den in § 46 näher umschriebenen Regelermittlungsausschuss.
Zu § 35 (Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen)
Die Vorschrift schafft die Voraussetzungen, um für Beteiligte, die den Schutz des Gesetzes nicht benötigen, Ausnahmen vorsehen zu können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch beschränkt. Beide Vertragspartner müssen auf derselben, eindeutig abgrenzbaren Fläche angesiedelt sein und dort leitungsgebundene Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis austauschen. Dies betrifft insbesondere Industrieparks, auf denen in Folge von Unternehmensaufspaltungen nun eine Vielzahl rechtlich selbständiger Unternehmen ansässig ist. Dabei sollen Schutzbedürftige, wie etwa kleine und mittelständische Unternehmen, durch die gewählte Form des Zustimmungserfordernisses, der zeitlichen Befristung und des Diskriminierungsverbots angemessen geschützt werden.
Zu § 36 (Ausnahmen für bestimmte Verwendungen)
Die Eichordnung adressiert bislang in ihrem Anhang A (Ausnahmen von der Eichpflicht) vornehmlich Messgeräte. In einzelnen Fällen ist Anknüpfungspunkt einer Befreiung aber ein Vorgang in der Verwendungsphase. Die Ausnahmen für bestimmte Verwendungen sollen zukünftig klar getrennt in einer eigenständigen Regelung erfasst werden. Der Katalog des Satz 2 gibt dem Verordnungsgeber typische Fallbeispiele vor, in denen eine Ausnahme gerechtfertigt sein kann. Sie orientiert sich an der Systematik der bisherigen Regelungen über Ausnahmen in der Eichordnung.
Zu Unterabschnitt 2 (Eichung und Befundprüfung)
Zu § 37 (Eichung und Eichfrist)
Der Begriff des "Eichens" ist in § 3 Nummer 5 näher definiert.
Die Eichung dient in Form der periodischen Überwachung dem Ziel, Messgeräte, die zumeist einem natürlichen Alterungsprozess und äußeren Einflüssen während des Gebrauchs unterliegen, im Hinblick darauf zu überprüfen, ob ihre Messrichtigkeit und Messbeständigkeit auch für die folgende Eichfrist erwartet werden kann. Die Eichung dient aber auch dem Ziel, die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten nach Ereignissen festzustellen, die grundsätzlich Zweifel am weiteren Vorliegen der Messgeräteeigenschaften begründen. Um dies zu erreichen enthält Absatz 1 ein Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte, das an den Ablauf von Fristen (Eichfristen) oder den Eintritt besonderer Ereignisse (Absatz 2) geknüpft ist.
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1 wird der Umfang der Eichpflicht näher beschrieben. Die Vorschrift enthält ein Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte, sofern die für das jeweilige Messgerät vorgesehene Eichfrist abgelaufen ist oder vorzeitig endete. Mit Satz 2 wird zudem klar gestellt, dass Messgeräte, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, einer Eichung erst nach Ablauf der für das Messgerät vorgesehenen Eichfrist bedürfen. Die Eichung ist somit keine Voraussetzung mehr für die Inbetriebnahme eines ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Messgeräts. Das System der Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3 wird als ein gegenüber der bisherigen Ersteichung gleichwertiges Nachweisinstrument festgestellt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 führt die Regelung des § 13 Absatz 1 EO in veränderter Form fort. So wird insbesondere in Nummer 1 neben den schon bislang zu berücksichtigenden Verkehrsfehlergrenzen auch die Verletzung wesentlicher Anforderungen neu aufgenommen. Dies ist konsequent, um einen ungeprüften Weiterbetrieb solcher Messgeräte im Interesse der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit zu unterbinden, die wesentliche Anforderungen (siehe § 6 Absatz 2) nicht mehr erfüllen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 stellt klar, dass die Eichung auf Antrag erfolgt. Satz 2 dient der Verfahrensökonomie, indem er den zuständigen Behörden erlaubt, vorliegende aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse bei der Eichung zu berücksichtigen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 beinhaltet Klarstellungen mit Blick auf den verfassungsrechtlich abgesicherten
Bestandsschutz. Maßstab der Prüfungen sollen danach grundsätzlich die Bedingungen sein, denen das Messgerät beim Inverkehrbringen entsprechen musste. Abweichungen im Einzelfall sind jedoch möglich.
Zu Absatz 5
Absatz 5 führt die Regelung des § 13 Absatz 2 EO über die Instandsetzung von Messgeräten fort.
Zu Absatz 6
Absatz 6 war dringend neu zu schaffen, um die Aktualisierung von Gerätesoftware durch einheitliche Aktualisierungsvorgänge zu regeln. Bei Verzicht auf eine derartige Vorschrift würde wegen der Rechtsfolge des § 37 Absatz 2 Nummer 2 andernfalls jedes Messgerät, dessen Software in relevanter Weise geändert wurde, einer neuen Eichung bedürfen. Dies ist im zukünftigen Massengeschäft der smartmeter, aber auch bei vielen anderen Messanwendungen, nicht darstellbar.
Zu § 38 (Verspätete Eichungen)
Die Regelung soll Rechtssicherheit schaffen, wenn die zuständige Behörde die Eichung trotz rechtzeitig gestellten Antrags nicht mehr vor Ablauf der Eichfrist vornehmen konnte. Auf Grund der Fiktion des Satz 1 können in dem Zeitraum zwischen ursprünglichem Ablauf der Eichfrist bis zur Vornahme der Prüfungen auch Instandsetzungen nach § 37 Absatz 5 rechtmäßig vorgenommen werden. Die Verpflichtung der Eichbehörden, die Eichung unverzüglich nach Ablauf der Eichfrist nachzuholen, wird mit dieser Bestimmung nicht berührt. Dies wird zur Klarstellung in Satz 3 ausdrücklich hervorgehoben.
Zu § 39 (Befundprüfung)
Die Regelung führt in Absatz 1 die bisherige Vorschrift des § 32 EO über die Befundprüfung inhaltlich fort und knüpft mit der Zuständigkeitsregelung in Absatz 2 an § 60 der Eichordnung an.
Zu § 40 (Zuständige Stellen für die Eichung)
Zu Absatz 1
Satz 1 entspricht dem bisherigen § 11 EichG. Die Regelung des Satz 2, die dem bisherigen § 11 Absatz 2 EichG entspricht, hat sich in der Praxis bewährt und soll daher ebenfalls fortgeführt werden.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wurde eine Vorschrift aufgenommen, die die zuständigen Behörden im Interesse der Kosteneffizienz für die Antragsteller dazu anhält, behördenintern, aber auch in der Kooperation mit den anderen Landesbehörden mehrere Prüfvorgänge nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen. Eine Verlagerung von Zuständigkeiten ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Verfahrensrechtlich bedeutsam ist Satz 3, der eine Antragstellung bei einer Serie von Eichungen bei einer Behörde für ausreichend erklärt. Es muss sich dabei allerdings um die örtlich zuständige Behörde am Hauptsitz des Verwenders handeln. Diese Vorgabe dient der besseren Planbarkeit für die Behörden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 führt die bereits in § 2 Absatz 4 EichG vorgesehene Möglichkeit der Zuweisung von Aufgaben an staatlich anerkannte Prüfstellen fort. Das System hat sich für die Eichung von Versorgungsmessgeräten in der Vergangenheit bewährt. Es ist ökonomisch sinnvoll, die vorhandenen Infrastrukturen und Kompetenzen weiterhin zu nutzen. Der Zuständigkeitsbereich der staatlich anerkannten Prüfstellen wurde gegenüber der bisherigen Regelung nicht erweitert.
Zu Absatz 4
Absatz 4 entspricht der Vorschrift des § 63 Absatz 1 EO.
Zu Absatz 5
Absatz 5 verweist hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse der für die Eichung zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf die Regelungen über die Verwendungsüberwachung. Nach Satz 2 darf die staatlich anerkannte Prüfstelle zur Beseitigung von Gefahren, die durch unrichtige Eichungen oder sonstige Prüfungen durch sie gesetzt wurden, die Warnung der Öffentlichkeit über gefährliche Messgeräte anordnen bzw. selbst die Warnung vornehmen. Mit Satz 3 wird klar gestellt, dass staatlich anerkannte Prüfstellen die Befugnisse geltend machen können, die Beauftragten nach § 56 zustehen.
Zu Unterabschnitt 3 (Verordnungsermächtigung)
Zu § 41 (Verordnungsermächtigung)
Die Vorschrift fasst alle im Zusammenhang mit der Verwendung und Eichung stehenden Verordnungsermächtigungen zusammen.
Zu Abschnitt 4 (Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten)
Die Regelungen entsprechen weitestgehend den Vorschriften über Fertigpackungen des Zweiten Abschnitts des Eichgesetzes. Auf folgende Änderungen ist hinzuweisen:
Zu § 42 (Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten)
Zu Absatz 2
In Absatz 2 wurde eine neue Begriffsbestimmung für "andere Verkaufseinheiten" aufgenommen. Damit wird an § 44 Absatz 2 angeknüpft, der die Bundesregierung zum Erlass von Vorschriften über andere Verkaufseinheiten ermächtigt.
Zu Absatz 3
§ 42 Absatz 3 orientiert sich an § 6 Absatz 2 EichG, wobei die dortige Definition des "Inverkehrbringens" nicht übernommen wird. Vielmehr liegt diesem Gesetz eine einheitliche, mit dem europäischen Recht übereinstimmende Begrifflichkeit des Inverkehrbringens zu Grunde. Der in § 6 Absatz 2 Nummer 3 EichG verwendete Begriff des "Inverkehrbringens" stimmt mit dem des nun europäisch einheitlich geregelten Terminus der "Bereitstellung auf dem Markt" überein, der seinerseits in § 2 Nummer 1 definiert ist.
Zu § 43 (Anforderungen an Fertigpackungen)
In der Vorschrift wurde in der Konsequenz der vorangegangenen Darstellungen jeweils das "Bereitstellen auf dem Markt" aufgenommen. Damit wird die europäische Terminologie einheitlich verwendet. Inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Reichweite der Vorschriften sind damit nicht verbunden.
Zu § 44 (Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten)
In der Vorschrift wurde auf die Regelung des § 8 Nummer 4 EichG verzichtet, da sie wesentlich durch § 44 Nummer 3 erfasst ist. Dies ist der Fall, weil das dortige "Verwenden" auch das Bereithalten von Messgeräten umfasst (siehe § 3 Nummer 21). Nicht übernommen wurde ferner § 8 Nummer 9 EichG, da das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage enthält, um Vorschriften zu Preisangaben auf Verordnungsebene zu erlassen.
Die bisherige Regelung des § 8 Nummer 7 EichG wurde aus rechtssystematischen Gründen - ohne inhaltliche Änderungen - in die Nummern 6 und 7 aufgeteilt.
Zu Abschnitt 5 (Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung)
Zu § 45 (Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt)
Die Regelung ist aus § 13 EichG fortentwickelt unter Berücksichtigung der sich durch die neue Konzeption ergebenden Konsequenzen.
Zu § 46 (Regelermittlungsausschuss)
Die Regelung ist der Vorschrift des § 33 ProdSG nachgebildet.
Zu Absatz 1
Anknüpfungspunkt für die Tätigkeit des Regelermittlungsausschusses ist der "Stand der Technik". Auf dessen Grundlage hat der Ausschuss jeweils geeignete Dokumente zu ermitteln, die den Zwecken der Nummern 1 bis 3 gerecht werden. Der "Stand der Technik" ist ein Rechtsbegriff, der auf den jeweiligen Lebenssachverhalt angewendet werden muss. Es besteht kein allgemeingültiger Inhalt dessen, was "Stand der Technik" ist.
Zu Absatz 3
Zusätzlich ist in Absatz 3 eine Bestimmung aufgenommen worden über den Informationsweg, wenn die zuständigen Behörden Kenntnis von der Mangelhaftigkeit einer ermittelten Regel erhalten.
Zu Absatz 4
In Absatz 4 wird das Vorgehen des Ausschusses zum Umgang mit unzureichenden, in der Vergangenheit aber ermittelten und veröffentlichten Regeln beschrieben. Nach Satz 4 ist dieses Verfahren auch anzuwenden, wenn neue harmonisierte Normen oder normative Dokumente veröffentlicht werden. Damit soll der Vorrang der europäischen Harmonisierungsdokumente vor nationalen Festlegungen gewährleistet werden.
Zu § 47 (Metrologische Rückführung)
Die Vorschrift dient der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens, indem sie eine Pflicht zur Rückführung von Normalen und Prüfungshilfsmitteln auf die nationalen Normale der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausspricht. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 geändert wurde (BGBl. I S. 1185), verpflichtet, die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und ihrerseits an die internationalen Prototypen oder Etalons anzuschließen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt eine sinnvolle Subsidiaritätsregelung dar. Das System der Rückführung ist mittlerweile deutlich breiter ausgebaut, so dass nicht allein die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine belastbare Rückführung vornehmen kann. Sollte eine Rückführung durch Dritte nicht möglich sein, besteht der Anspruch gegenüber der Bundesanstalt.
Zu Abschnitt 6 (Metrologische Überwachung)
Der Begriff der "metrologischen Überwachung" wird in der Praxis bereits seit langem als Oberbegriff der verschiedenen behördlichen Überwachungsaufgaben im gesetzlichen Messwesen verwendet. Er umfasst die in den nachfolgenden Unterabschnitten behandelten einzelnen Überwachungsaufgaben.
Zu Unterabschnitt 1 (Marktüberwachung)
Die Vorschriften zur Marktüberwachung gelten - soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt - für Produkte (zur Begriffsbestimmung siehe § 2 Nummer 10). Mit den vorliegenden Vorschriften wird ein den Anforderungen der MID-E und der NAWI-E sowie der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 entsprechendes Niveau der Marktüberwachung in Deutschland gewährleistet.
Zu § 48 (Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für die Aufgabe der Marktüberwachung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht § 24 Absatz 2 ProdSG. Die Regelung dient der Konkretisierung des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008, der die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten regelt.
Zu Absatz 3
Absatz 3 weist auf die Verpflichtung der Zollbehörden und der Marktüberwachungsbehörden hin, die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auch im Rahmen des Informationsaustausches einzuhalten. Die Regelung schafft indes keine Barriere gegen einen notwendigen Datenaustausch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betroffenen Behörden. Da die Verpflichtungen der betroffenen Behörden "im Rahmen des geltenden Rechts" stehen, finden insbesondere die Vorschriften der §§ 14, 15 Bundesdatenschutzgesetz bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze zur näheren Bestimmung der Befugnisse zur Datenübermittlung Anwendung.
Zu § 49 (Marktüberwachungskonzept)
Zu Absatz 1
Mit Absatz 1, der der Regelung des § 25 Absatz 1 ProdSG entspricht, werden Verpflichtungen aus Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 konkretisiert und auf den Bereich der national geregelten Produkte erstreckt.
Zu Absatz 2 und Absatz 3
Der Konkretisierung der Pflichten aus Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 dienen auch die Absätze 2 und 3.
Zu § 50 (Marktüberwachungsmaßnahmen)
Die Vorschrift ist eng an § 26 Absatz 1 bis 3, 5 ProdSG angelehnt.
Zu Absatz 2
Die in Absatz 2 aufgeführten Marktüberwachungsmaßnahmen stellen keine abschließende Aufzählung dar. Dies wird mit dem Tatbestandsmerkmal "insbesondere" eindeutig klargestellt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 schafft eine allgemeine Kooperationsverpflichtung der Marktüberwachungsbehörden.
Zu § 51 (Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, gegen wen eine Marktüberwachungsmaßnahme gerichtet werden kann. Die Inanspruchnahme Dritter ist nach Satz 2 nur im Fall eines "ernsten Risikos" gestattet. Gemeint sind damit über die Verletzung der Messanforderungen hinausgehende Gefährdungslagen für wichtige Rechtsgüter. Zeigt ein Messgerät falsche Messwerte an, besteht im Rahmen der Marktüberwachung üblicherweise keinerlei Notwendigkeit, einen Dritten zu verpflichten. Dies könnte jedoch anders sein, wenn durch das fehlerhafte Messgerät Gefahren für Leib, Leben oder andere schutzwürdige Rechtsgüter bestehen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 führt eine zehntägige Anhörungsfrist ein. Damit wird die in der Bestimmung des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltene Frist für alle Marktüberwachungsmaßnahmen verbindlich, unabhängig davon, ob diese sich auf europäisch oder national geregelte Produkte beziehen.
Zu § 52 (Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift des Absatz 1 stattet die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten mit den notwendigen Betretungs- und Prüfbefugnissen aus, um eine wirksame behördliche Marktüberwachung zu gewährleisten. Dabei wurde in Absatz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die Betretungsrechte des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, da die dortige Regelung weiter reicht, als im nationalen Recht vorgesehen. Die Vorschrift des § 52 Absatz 1 enthält nämlich kein Recht zur Betretung von Wohnräumen.
Bei den in § 52 sowie in weiteren Vorschriften der metrologischen Überwachung erwähnten "Beauftragten" handelt es sich um Personen, derer sich die Behörde im Einzelfall zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bedienen kann, wie beispielsweise Gutachter.
Zu Absatz 3
Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des Absatzes 3, die den Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung staatlicher Eingriffsrechte in den Fällen vermeiden soll, in denen Beauftragte wirtschaftlich in besonderer Nähe zu einzelnen Marktakteuren stehen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 gewährt den Marktüberwachungsbehörden ein Auskunfts- und Vorlagerecht gegenüber Konformitätsbewertungsstellen. Erfasst sind von der Vorschrift alle in § 13 und in § 14 geregelten Konformitätsbewertungsstellen.
Zu Absatz 5
Die Aufbewahrungsfrist in Absatz 5 Satz 2 setzt die Regelung in Artikel 13 MID-E und Artikel 11 NAWI-E um.
Zu § 53 (Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht eine Verpflichtung zum Informationsaustausch der Marktüberwachungsbehörden auf der nationalen Ebene vor. Die Information der entsprechenden Konformitätsbewertungsstelle dient der Umsetzung der Regelungen in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 3 MID-E und Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 NAWI-E.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht vor, dass die Marktaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet. Die Europäische Kommission beabsichtigt, den Informationsaustausch der Marktüberwachungsbehörden in Europa mittels eines einheitlichen elektronischen Systems zu organisieren. Dieses System wird eine unmittelbare Anbindung der Behörden vorsehen. Vor diesem Hintergrund ist ein gestuftes Meldesystem, das über eine nationale Meldestelle erfolgt, nicht realisierbar.
Zu Absatz 3
Zur Realisierung effizienter und einheitlicher Meldewege dient die Verordnungsermächtigung des Absatzes 3. Damit können etwaige noch folgende verbindliche Vorgaben des Europäischen Rechts umgesetzt werden.
Zu Unterabschnitt 2 (Überwachung der Verwendung von Messgeräten)
Die Systematik des Unterabschnitts 2 entspricht dem der Regelungen über die Marktüberwachung. Die Vorschriften wurden jedoch entsprechend dem Regelungsbedarf für die Zwecke der Verwendungsüberwachung angepasst.
Zu § 54 (Grundsätze der Verwendungsüberwachung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 Satz 1 definiert den Begriff der Verwendungsüberwachung. Mit Satz 2 werden die wichtigsten Aufgaben bei der Verwendungsüberwachung dargestellt, ohne jedoch abschließend zu sein, wie das Wort "insbesondere" deutlich zum Ausdruck bringt.
Zu Absatz 2
Absatz 2 betont die Verknüpfung von Eichtätigkeiten der Behörden mit den Aufgaben der Verwendungsüberwachung. Damit soll eine Bündelung in der Aufgabenerledigung erzielt und somit eine Kosteneffizienz für die Betroffenen erreicht werden. Allerdings hindert die Verpflichtung des Absatzes 2 die Behörden nicht, dort, wo es zur effektiven Überwachung erforderlich ist, auch unabhängig von Eichungen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird an das Marktüberwachungskonzept des § 49 angeknüpft und dies auch für die Verwendungsüberwachung übernommen.
Zu § 55 (Maßnahmen der Verwendungsüberwachung)
Die Vorschrift ist eng an die entsprechende Regelung des § 50 Absatz 2 und 3 über die Marktüberwachungsmaßnahmen angelehnt und an die Erfordernisse der Verwendungsüberwachung angepasst.
Zu § 56 (Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 gewährt den Behörden die für ihre Tätigkeit erforderlichen überwachungsrechtlichen Befugnisse. Hierzu gehört nach Satz 2 auch das Recht, Wohnräume zu betreten, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift nimmt damit den Wortlaut des Artikels 13 Absatz 7 GG auf und hält sich somit in dessen Grenzen. Sie ist notwendig, um eine auf alle Messgerätearten bezogene Verwendungsüberwachung bei dringender Gefahrenlage durchführen zu können. Dies wäre andernfalls nicht möglich, da sich eine Vielzahl der in Deutschland genutzten Messgeräte, insbesondere die Verbrauchsmessgeräte (für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme), in Privaträumen befinden, für die die Zutrittsrechte des Satz 1 nicht gelten. Die Vorschrift soll insbesondere helfen, gravierende Betrugsfälle in diesen Bereichen effektiver bekämpfen zu können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt den Gedanken des § 52 Absatz 3 auch für die Verwendungsüberwachung. Zwangsrechte sollen demnach nicht demjenigen als Beauftragten zustehen, der eigene wirtschaftliche Interessen im Bereich des gesetzlichen Messwesens verfolgt. Dies dient der Objektivität und Neutralität der Verwaltungsverfahren.
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt in Anlehnung an § 52 Absatz 5 die Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Betroffenen. Die Vorschrift erstreckt in Satz 4 die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen auch auf Dritte. Dies ist notwendig, da beispielsweise die Überlegungen zur zukünftigen Gestaltung von intelligenten Zählern (smartmeter) im Strombereich davon ausgehen, dass nur der Verwalter des elektronischen Zugangs (Administrator) den zentralen Zugriff auf die elektronischen Logbücher der smart meter haben soll. Sind Verwender und Administrator nicht identisch, läuft eine Vorlageverpflichtung gegenüber dem Verwender ins Leere. Ohne die Verpflichtung des Dritten wäre eine zentrale Überprüfung dieser für den Nachweis der Funktionsfähigkeit der smartmeter wichtigen Dokumente nicht möglich. Das würde die Effizienz der staatlichen Überwachung erheblich beeinträchtigen.
Zu Unterabschnitt 3 (Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen)
Zu § 57 (Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen) und § 58 (Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen)
Die Vorschriften folgen ebenfalls der Systematik der Vorschriften über die Marktüberwachung. Gesetzliche Regelungen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Behörde und staatlich anerkannten Prüfstellen sind erforderlich, auch wenn letztere in ihrer Tätigkeit als Beliehene in das staatliche System der Überwachung integriert sind. Im Rahmen der beliehenen Tätigkeit haben die Prüfstellen den Weisungen der Behörde entsprechend zu handeln. Dies regelt insbesondere § 57 Absatz 2 Nummer 2 klar. Als spezieller Fall des Weisungs- und Anordnungsrechts ist in Nummer 3 die Anordnung zur Information der Öffentlichkeit aufgenommen. Mit dieser Regelung soll die besondere Bedeutung rechtmäßigen Handelns der Beliehenen unterstrichen und die Öffentlichkeitsinformation als Folge eines Fehlverhaltens in den Handlungskatalog der zuständigen Behörden bewusst eingestellt werden. Die Träger der Prüfstellen und auch das Prüfstellenpersonal sind auch Grundrechtsträger. Eingriffe in deren Rechte bedürfen daher gesetzlicher Ermächtigungen. Um eine ordnungsgemäße Überwachung der Prüfstellen zu gewährleisten, sind deshalb geeignete Betretungsbefugnisse, Mitwirkungs- und Duldungspflichten zu etablieren. Dem dient § 58.
Zu Abschnitt 7 (Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften)
Zu § 59 (Gebühren und Auslagen der Landesbehörden)
Die Vorschrift regelt die Gebühren und Auslagen für den Bereich der Landesverwaltung. Das Verfahren der Gebührenerhebung richtet sich nach Landesrecht.
Bundeseinheitliche Regelungen für die Gebührenerhebung der Landesbehörden sind im Bereich des Mess- und Eichrechts weiterhin erforderlich. Im Interesse eines möglichst wirksamen Vollzugs gilt es, einen Preiswettkampf der Behörden untereinander zu verhindern. Vielmehr muss die Qualität der Vollzugstätigkeit im Vordergrund stehen. Hierzu gehört es auch, Randbedingungen für eine planbare Auslastung der einzelnen Vollzugsbehörden zu setzen. Der Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit kommt wegen der weit reichenden wirtschaftlichen Bedeutung des Einsatzes von Messgeräten und der darüber abgerechneten Leistungsströme eine zentrale Bedeutung zu. Die metrologische Überwachung muss dabei auf einem für Deutschland einheitlichen Niveau sicher gestellt werden. Hierzu zählen auch einheitliche Gebühren. Zudem gilt es, den Wettbewerb für die Wirtschaftsbeteiligten in Deutschland nach Möglichkeit gleichen Bedingungen zu unterwerfen. Weil die Gebühren dabei eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellen, sollten sie in Deutschland gleich hoch sein.
Regelungen der Gebühren und Auslagen für Einrichtungen des Bundes in Vollzug von Aufgaben dieses Gesetzes werden auf das zu erwartende Bundesgebührengesetz und die auf dieser Grundlage zu erlassende Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gestützt. Für sie bedarf es daher keiner Regelung in diesem Gesetz und in einer auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Gebührenverordnung.
Die Vorschrift orientiert sich im Interesse einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise an den Bestimmungen des zu erwartenden Bundesgebührengesetzes, dessen Anwendungsbereich auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Bundesbehörden beschränkt ist.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die grundsätzliche Gebührenerhebungspflicht der Landesbehörden für die dort bezeichneten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt für die Gebührenbemessung das Kostendeckungsprinzip. Die Sätze 1 bis 4 orientieren sich eng an dem von der Bundesregierung am 9. Mai 2012 beschlossenen Entwurf des Bundesgebührengesetzes. Satz 5 stellt klar, dass bei der Gebührenkalkulation im Interesse einer bundeseinheitlichen Gebührenstruktur auf die Gesamtkosten abzustellen ist, die in allen Bundesländern zusammen für die jeweilige öffentliche Leistung entstehen. Dies bedeutet, dass die Kostendeckung nicht an die spezifische Kostenstruktur des Gebühren erhebenden Landes anknüpft, sondern vielmehr ein generalisierender und pauschalierender Ansatz zu Grunde zu legen ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 enthält die erforderliche Verordnungsermächtigung, um bundeseinheitliche Regelungen in Nachfolge der Eichkostenverordnung auch weiterhin erlassen zu können.
Zu § 60 (Bußgeldvorschriften)
Die Vorschrift regelt die Bußgeldvorschriften.
Zu § 61 (Einziehung)
Die Regelung entspricht § 20 EichG.
Zu Abschnitt 8 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Zu § 62 (Übergangsvorschriften)
Absatz 1 regelt den Umgang mit den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochenen Ersteichungen. Da die staatliche Ersteichung durch das neue Gesetz entfällt, bedarf es einer klarstellenden Regelung für jene Geräte, die noch unter den alten Regelungen erstgeeicht wurden. Sie sollen einer erneuten Konformitätsbewertung nach den Vorschriften des Gesetzes nicht bedürfen, so dass derartige Messgeräte auf der Grundlage der Ersteichung in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und auch bis zum Ablauf der jeweiligen Eichfrist verwendet werden dürfen.
Gleichfalls dem Bestandsschutz unterfallen die bis zum 31. Dezember 2013 erteilten Bauartzulassungen für Messgeräte nach § 16 EO. Soweit die in der Bauartzulassung enthaltene Befristung noch nicht abgelaufen und die Zulassung nicht aufgehoben wurde, bedarf es keiner nochmaligen Bewertung der Bauart des Messgeräts im Rahmen einer Konformitätsbewertung. Diese Übergangsregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Für Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG gilt die Übergangsregelung nur bis zum 30. Oktober 2016. Dies dient der Umsetzung des Artikels 23 der Richtlinie 2004/22/EG. Von der Bestandsschutzregelung unberührt bleiben die nach dem neuen Recht gegebenenfalls bestehenden Pflichten zur Konformitätsbewertung des Messgeräts im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit der Bauart (Baumuster).
Absatz 3 befristet in Umsetzung des zukünftigen europäischen Rechts die bislang erteilten Benennungen nach §§ 7g und 7n EO. Damit soll gewährleistet werden, dass die neuen europäischen Anforderungen in einem überschaubaren Zeitraum im gesamten Binnenmarkt bei der Beurteilung der Konformitätsbewertungsstellen angelegt werden.
Absatz 4 befristet die nach altem Recht erteilten Anerkennungen an die staatlich anerkannten Prüfstellen mit Gesetzeskraft. Dadurch wird sichergestellt, dass alle staatlich anerkannten Prüfstellen zukünftig einheitlich den Regelungen des Mess- und Eichgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen unterliegen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Weinverordnung)
Die Änderung dient der Anpassung an die Bezeichnung des neuen Gesetzes.
Zu Artikel 3 (Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung)
Mit den Regelungen wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschriften Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit den Regelungen nicht verbunden.
Zu Artikel 4 (Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 5 (Änderung der Tabakprodukt-Verordnung)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 6 (Änderung der Brennereiordnung)
Mit der Neufassung des § 58 Absatz 1 der Brennereiordnung wird die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes übernommen und die Regelung an die neue Regelungssystematik angepasst, indem auf den Begriff der "Zulassung" verzichtet wird. Mit dem Verweis auf die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes ist auch weiterhin eine metrologische Prüfung der betreffenden Geräte vor der Inbetriebnahme und eine regelmäßige Eichung eichrechtlich vorgesehen.
Zu Artikel 7 (Änderung der Sektorenverordnung)
Die Vorschrift war an die in Artikel 34 Absatz 7 der europäischen Richtlinie 2004/17/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1) verwendete Terminologie anzupassen. Dabei gebraucht die deutsche Sprachfassung der Richtlinie eine vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bezeichnung. Im Einklang mit der englischen Sprachfassung und der Wortwahl der entsprechenden internationalen technischen Normen (DIN EN ISO/IEC 17025) ist daher der Begriff der "Prüf- und Kalibrierlaboratorien" zu verwenden.
Zu Artikel 8 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit)
Die Vorschrift war an die in Artikel 18 Absatz 7 der europäischen Richtlinie 2009/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) verwendete Terminologie anzupassen. Dabei gebraucht die deutsche Sprachfassung der Richtlinie eine vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bezeichnung. Im Einklang mit der englischen Sprachfassung und der Wortwahl der entsprechenden internationalen technischen Normen (DIN EN ISO/IEC 17025) ist daher der Begriff der "Prüf- und Kalibrierlaboratorien" zu verwenden.
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Die Regelung nimmt die im Mess- und Eichgesetz verwendete Begrifflichkeit der zuständigen Behörden sowie die geänderte Bezeichnung des Gesetzes auf.
Zu Artikel 10 (Änderung des Atomgesetzes)
Die Änderung passt die bisherige Regelung des § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes (AtG) an die Veränderungen im gesetzlichen Messwesen an. Durch den Verweis in Satz 3 auf das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben Messgeräte im Sinne des § 7 Absatz 1a AtG hinsichtlich der Anforderungen an ihre metrologische Beschaffenheit und der Verfahren zum Nachweis dieser Anforderungen - wie auch bislang - uneingeschränkt den Vorschriften des gesetzlichen Messwesens unterworfen. Der neue Satz 4 verdeutlicht die besondere Notwendigkeit präziser und zuverlässiger Angaben durch diese Messgeräte, indem auch zukünftig vor der Inbetriebnahme eine staatliche Prüfung vorgesehen wird. Die von den zuständigen Eichbehörden vorzunehmende Prüfung erfasst nicht nur die Beschaffenheit des Messgeräts, sondern auch die Bedingungen seiner Verwendung. Insofern wird auf die Vorschriften über die Verwendungsüberwachung nach dem Mess- und Eichgesetz verwiesen. Mit Satz 6 erfolgt die Anpassung an die geänderte Bezeichnung des Gesetzes. Die in Satz 7 vorgenommene Streichung des Wortes "geeichten" dient der Anpassung an die neue Systematik des gesetzlichen Messwesens, die eine Eichung nicht mehr als Voraussetzung der Inbetriebnahme sieht, sondern sie nur noch für die spätere Verwendungsphase regelt.
Zu Artikel 11 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 12 (Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 13 (Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 14 (Änderung der Messzugangsverordnung)
Die bislang in § 32 EO enthaltene Befundprüfung wird zukünftig in § 39 des Mess- und Eichgesetzes geregelt. Dieser Änderung wird mit den Regelungen dieses Artikels Rechnung getragen.
Zu Artikel 15 (Änderung der Gasnetzzugangsverordnung)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 16 (Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 17 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung)
Mit den Regelungen wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschriften Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit den Regelungen nicht verbunden.
Zu Artikel 18 (Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung)
Mit den Regelungen wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschriften Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit den Regelungen nicht verbunden.
Zu Artikel 19 (Änderung der Käseverordnung)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 20 (Änderung der Butterverordnung)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 21 (Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung)
Die Regelungen der §§ 3g und 13 werden an die Systematik des Mess- und Eichgesetzes angepasst. Dies stellt sicher, dass zur Bestimmung der Zugangs- und Abgangsmengen metrologisch abgesicherte und der Eichung unterliegende Messgeräte eingesetzt werden.
Zu Artikel 22 (Änderung des Handelsklassengesetzes)
Die Vorschrift führt in Nummer 1 und 2 jeweils Anpassungen an die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes herbei.
Zu Artikel 23 (Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel)
Die Regelung dient der Anpassung an die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes.
Zu Artikel 24 (Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren)
Die Regelung dient der Anpassung an die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes.
Zu Artikel 25 (Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft))
Die Regelung dient der Anpassung an die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes.
Zu Artikel 26 (Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen)
Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.
Zu Artikel 27 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Die Vorschrift sieht in Absatz 1 für die meisten Regelungen ein Inkrafttreten erst zum 31. Dezember 2013 vor. Damit soll sichergestellt werden, dass das Regelungspaket für das gesetzliche Messwesen, bestehend aus dem Mess- und Eichgesetz sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen, zeitgleich in Kraft treten kann. Dies ist im Interesse der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit geboten. Mit dem Inkrafttreten der wesentlichen Regelungen tritt das Eichgesetz außer Kraft.
Absatz 2 setzt einzelne wesentliche Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft. Damit wird insbesondere dem Verordnungsgeber die notwendige Zeit eingeräumt, die erforderlichen Verordnungen zu erlassen, so dass sie zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten können. Ebenso sollen die Vorschriften über die Konformitätsbewertungsstellen (§§ 11 bis 22) sowie die Regelungen über den Regelermittlungsausschuss bereits unmittelbar gelten, um den geordneten Übergang auf das neue Gesamtsystem zu erleichtern.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2168:
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar und ausführlich dargestellt.
Danach führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft im Saldo zu einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 5,37 Mio. Euro. Darin enthalten sind zusätzliche Bürokratiekosten von jährlich rund 260.000 Euro.
Der Verwaltung entstehen jährliche Kosten von rund 600.000 Euro und einmalige Kosten von rund 404.000 Euro. Davon entfallen auf die Länder jährliche Kosten von rund 500.000 Euro und einmalige Kosten von 400.000 Euro.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand resultiert im Wesentlichen aus europäischen Vorgaben. Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen liegen dem Nationalen Normenkontrollrat nicht vor. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter