Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

A. Problem und Ziel

Eine Neuregelung des gesetzlichen Messwesens ist erforderlich, weil wichtige Rechtsquellen der Rechtsmaterie des sens, insbesondere das Eic gesetzlichen Messwe hgesetz und die Eichordnung, durch notwendige nachträgliche Anpassungen an europäische Entwicklungen zunehmend unübersichtlich geworden sind. Der Gesetzentwurf soll daher eine neue durchgängige Systematik für das gesetzliche Messwesen schaffen. Er soll zudem der Rechtsvereinheitlichung dienen, indem unterschiedliche Regelungsansätze im deutschen und europäischen Recht zu Gunsten einer einheitlichen Vorgehensweise in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht beseitigt werden.

Darüber hinaus sind Anpassungsregelungen an europäische Rechtsverordnungen vorzunehmen sowie derzeit noch im europäischen Rechtsetzungsprozess befindliche, inhaltlich jedoch weitestgehend feststehende europäische Richtlinien umzusetzen.

Neue technologische Entwicklungen und Veränderungen im Marktgeschehen werden durch das geltende Recht nur unvollständig abgebildet. Eine Neuregelung soll die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen.

B. Lösung

Umfassende Neuordnung des gesetzlichen Messwesens durch Gesetz und nachfolgende Rechtsverordnung.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Neuordnung des gesetzlichen Messwesens wird die Wirtschaft insgesamt entlasten. Mit der Einführung der Konformitätsbewertung für alle Messgeräte steht ein flexibles Instrument zur Verfügung, das insgesamt zu Kostenentlastungen bei der Wirtschaft führen wird.

Dieser Kostenentlastung steht auch die Einführung von insgesamt sieben neuen Informationspflichten nicht entgegen, die überwiegend auf europäisches Recht zurückgehen. Soweit nationale Gestaltungsspielräume bestehen, wurde auf eine möglichst kostengünstige Umsetzung geachtet.

Insgesamt wird von einer Kostenentlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund 5,4 Millionen Euro jährlich ausgegangen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entstehen in geringem Ausmaß neue Kosten auf der Ebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Auch der Zusatzaufwand bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der durch die möglichst flexible Anpassung an technologische Entwicklungen entsteht, ist im Vergleich zu den Effizienzvorteilen gering. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) ausgeglichen werden.

Den Ländern können bundesweit betrachtet geringe Mehrkosten beim Vollzug der Vorschriften entstehen, da das System der Konformitätsbewertung nun auch für national geregelte Messgeräte gelten soll und somit ein Mehraufwand für die Marktüberwachung entstehen wird. Allerdings sind nun auch Regelungen vorgesehen, auf deren Grundlage die Marktüberwachungsbehörden ihren Vollzugsaufwand in bestimmten Fällen erstmals Dritten in Rechnung stellen können. Insgesamt wird daher davon ausgegangen, dass sich der finanzielle Mehraufwand der Länder für die Aufgaben der Marktüberwachung in engen Grenzen halten wird.

Der Verwaltung werden durch die gesetzlichen Regelungen jährliche Mehrkosten von etwa 600 000 Euro entstehen. Diesen stehen allerdings Mehreinnahmen der Länder aus einer erstmals kostenpflichtigen Marktüberwachung im Falle nichtkonformer Messgeräte gegenüber, die den Mehraufwand weitestgehend decken dürften. Einmalige Investitionskosten werden auf etwa 400 000 Euro geschätzt.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten sind mit diesem Gesetz nicht verbunden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 18. Januar 2013
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 01.03.13

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens1)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Artikel 2 Änderung der Weinverordnung
Artikel 3 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Artikel 4 Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Tabakprodukt-Verordnung
Artikel 6 Änderung der Brennereiordnung
Artikel 7 Änderung der Sektorenverordnung
Artikel 8 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 10 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 11 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Artikel 12 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung
Artikel 14 Änderung der Messzugangsverordnung
Artikel 15 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
Artikel 16 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Artikel 17 Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Artikel 18 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Käseverordnung
Artikel 20 Änderung der Butterverordnung
Artikel 21 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Artikel 22 Änderung des Handelsklassengesetzes
Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren
Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
§ 4 Verordnungsermächtigungen
§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
§ 7 Vermutungswirkung
§ 8 Konformitätserklärung
§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten § 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
Unterabschnitt 2
Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
§ 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle
§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
§ 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle
§ 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
§ 18 Vergabe von Kennnummern
§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen § 22 Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 3
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 23 Pflichten des Herstellers
§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten
§ 25 Pflichten des Einführers
§ 26 Pflichten des Händlers
Unterabschnitt 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden
§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
Unterabschnitt 5
Verordnungsermächtigung
§ 30 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
Unterabschnitt 1
Verwenden von Messgeräten und Messwerten
§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
§ 32 Anzeigepflicht
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
§ 34 Vermutungswirkung
§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
Unterabschnitt 2
Eichung und Befundprüfung
§ 37 Eichung und Eichfrist
§ 38 Verspätete Eichungen
§ 39 Befundprüfung
§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung
Unterabschnitt 3
Verordnungsermächtigung
§ 41 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen
§ 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Abschnitt 5
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Reg elermittlungsausschuss, Rückführung
§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
§ 46 Regelermittlungsausschuss
§ 47 Metrologische Rückführung

Abschnitt 6
Metrologische Überwachung
Unterabschnitt 1
Marktüberwachung
§ 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit
§ 49 Marktüberwachungskonzept
§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung
§ 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Überwachung der Verwendung von Messgeräten
§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung
§ 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
§ 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung
Unterabschnitt 3
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen

Abschnitt 7
Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
§ 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Einziehung

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

§ 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

§ 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:

§ 4 Verordnungsermächtigungen

§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte

Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf

Abschnitt 2
Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt

Unterabschnitt 1
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten

§ 7 Vermutungswirkung

§ 8 Konformitätserklärung

§ 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.

§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.

Unterabschnitt 2
Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle

§ 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle

§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden

§ 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle

§ 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle

§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle

§ 18 Vergabe von Kennnummern

§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle

§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen

§ 22 Widerruf der Anerkennung

Unterabschnitt 3
Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 23 Pflichten des Herstellers

§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten

§ 25 Pflichten des Einführers

§ 26 Pflichten des Händlers

Unterabschnitt 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen

§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung

§ 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden

§ 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28

§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden.

Unterabschnitt 5
Verordnungsermächtigung

§ 30 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen

Abschnitt 3
Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten

Unterabschnitt 1
Verwenden von Messgeräten und Messwerten

§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten

§ 32 Anzeigepflicht

§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten

§ 34 Vermutungswirkung

Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass

§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen

§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen

Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

Unterabschnitt 2
Eichung und Befundprüfung

§ 37 Eichung und Eichfrist

§ 38 Verspätete Eichungen

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde hat die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vorzunehmen.

§ 39 Befundprüfung

§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung

Unterabschnitt 3
Verordnungsermächtigung

§ 41 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen

Abschnitt 4
Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen

§ 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Abschnitt 5
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung

§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

§ 46 Regelermittlungsausschuss

§ 47 Metrologische Rückführung

Abschnitt 6
Metrologische Überwachung

Unterabschnitt 1
Marktüberwachung

§ 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit

§ 49 Marktüberwachungskonzept

§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung

§ 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2
Überwachung der Verwendung von Messgeräten

§ 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung

§ 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung

§ 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung

Unterabschnitt 3
Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen

§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen

Abschnitt 7
Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften

§ 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 60 Bußgeldvorschriften

§ 61 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62 Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung der Weinverordnung

In § 49 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden die Wörter "Eichgesetz und in auf Grund des Eichgesetzes" durch die Wörter "Mess- und Eichgesetz und in auf Grund des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung

In § 3 Nummer 1 der Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Tabakprodukt-Verordnung

In § 1 Nummer 2 der Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434), die zuletzt durch Artikel 360 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Brennereiordnung

§ 58 Absatz 1 der Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 384), die zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(1) Die Haupt- und Zwischensammelgefäße müssen den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sie müssen ferner mit Standglas und Skala oder mit einer anderen Messvorrichtung ausgestattet sein, die den Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Das Standglas muss einen Absperrhahn haben."

Artikel 7
Änderung der Sektorenverordnung

In § 7 Absatz 10 Satz 1 der Sektorenverordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), die zuletzt durch Artikel2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, werden die Wörter"Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes" durch die Wörter"Prüf- und Kalibrierlaboratorien" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit

In § 15 Absatz 7 Satz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), werden die Wörter "Prüf- und Eichlaboratorien im Sinne des Eichgesetzes" durch die Wörter "Prüf- und Kalibrierlaboratorien" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,".

Artikel 10
Änderung des Atomgesetzes

§ 7 Absatz 1a des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

In § 20 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

In § 8 Absatz 2 Satz 1 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Messzugangsverordnung

§ 12 Absatz 3 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung der Gasnetzzugangsverordnung

In § 47 Absatz 1 Satz 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

In § 19 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) geändert worden ist, werden die Wörter " § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Milcherzeugnisverordnung

§ 3 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 18
Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung

Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung der Käseverordnung

In § 14 Absatz 2 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter " § 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter " § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Butterverordnung

Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 21
Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung

Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 22
Änderung des Handelsklassengesetzes

In § 2 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, werden die Wörter "Eichgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum Eichgesetz" durch die Wörter "Mess- und Eichgesetzes und der auf Grund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel

In § 5 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort "Eichgesetzes" durch die Wörter "Mess- und Eichgesetzes" ersetzt.

Artikel 24
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren

In § 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird das Wort "Eichgesetz" durch die Wörter "Mess- und Eichgesetz" ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)

In der laufenden Nummer 13 Spalte 3 Buchstabe d der Anlage (zu § 5) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) vom 1. Juni 2006 (BGBl. I S. 1285) wird das Wort "Eichgesetz "durch die Wörter "Mess- und Eichgesetz" ersetzt.

Artikel 26
Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

In § 13 der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden im Einleitungssatz die Wörter "nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1973), geeicht sein" durch die Wörter "den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen" ersetzt.

Artikel 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Mit dem Gesetz wird die gesetzliche Grundlage des Mess- und Eichwesens umfassend neu geordnet. Eine Anpassung des bislang geltenden Eichgesetzes wurde wegen der weit reichenden Neustrukturierung nicht verfolgt. Die neue gesetzliche Grundlage erhält eine neue Bezeichnung, die den Begriff des "Eichens" beibehält, ihn aber mit der Benennung als "Mess- und Eichgesetz" in einen neuen Kontext stellt.

Das gesetzliche Messwesen regelt einen Sektor, der für das Wirtschaftsleben äußerst wichtig ist. Schätzungen gehen davon aus, dass in den Industrieländern etwa 4 bis 6 Prozent des Bruttonationaleinkommens durch Messgeräte und damit verbundene Messungen abgerechnet werden (s. Göbel, Strukturreform in der PTB, PTB-Mitteilungen 002/97 , S. 91). Dies bedeutet für Deutschland einen Betrag zwischen ca. 104 Milliarden Euro und ca. 157 Mrd. Euro jährlich.

Die umfassende Neuordnung ist erforderlich geworden, weil wichtige Rechtsquellen des gesetzlichen Messwesens, insbesondere das Eichgesetz und die Eichordnung, durch notwendige nachträgliche Anpassungen an europäische Entwicklungen zunehmend unübersichtlich geworden sind. Der Gesetzentwurf soll daher eine neue durchgängige Systematik der Rechtsmaterie schaffen. Er soll zudem der Rechtsvereinheitlichung dienen, indem unterschiedliche Regelungsansätze im deutschen und europäischen Recht zu Gunsten einer einheitlichen Vorgehensweise in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht beseitigt werden.

Mit dem Gesetzentwurf werden ferner für den Bereich des gesetzlichen Messwesens notwendige Anpassungsregelungen an europäische Rechtsverordnungen sowie Umsetzungen für gegenwärtig noch im europäischen Rechtsetzungsprozess befindliche, inhaltlich jedoch weitestgehend feststehende Richtlinien vorgenommen.

Schließlich soll der Gesetzentwurf auch neuen technologischen Entwicklungen und Veränderungen im Marktgeschehen Rechnung tragen. So werden neue Bestimmungen aufgenommen, die beispielsweise eine angemessene eichrechtliche Behandlung der sogenannten intelligenten Zähler (smartmeter) erlauben, aber nicht nur für diese spezielle Produktgruppe gelten. Vorgesehen werden erstmals auch Bestimmungen, die sich mit dem Verwenden von Messwerten befassen. Die den bisherigen Regelungen zu Grunde liegende Vorstellung, dass das Verwenden von Messgeräten und Messwerten stets in einer Hand liegt, trifft nicht mehr in allen Fällen zu.

II. Wesentliche Regelungsinhalte

1. Anpassung an und Umsetzung von europäischem Recht

Mit Artikel 1 des Gesetzentwurfs wird europäischen Entwicklungen umfassend Rechnung getragen. Mit dem europäischen Binnenmarktpaket, das aus den nachfolgend erwähnten europäischen Regelungen besteht, wurde das Inverkehrbringen europäisch geregelter Produkte sowie die damit in Zusammenhang stehenden Aspekte neu geordnet. Der in europäischen Regelungen über Produkte weit verbreitete "neue Ansatz", der einen Verzicht auf staatliche exante Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von Produkten vorsieht, wurde damit bestätigt und zugleich reformiert.

Zum Binnenmarktpaket zählt die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21). Um sie im Bereich des gesetzlichen Messwesens angemessen anzuwenden und damit das Inverkehrbringen ausländischer Messgeräte in Deutschland zu gewährleisten, bedarf es geeigneter Ausführungsbestimmungen, die insbesondere das Verfahren zur Bewertung eines vergleichbaren Schutzniveaus von Produkten aus EU-Mitgliedstaaten regeln.

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) enthält umfassende Regelungen zur Marktüberwachung, denen im Bereich der metrologischen Überwachung (Abschnitt 6 des Artikel 1) umfassend Rechnung getragen wurde. Hier ist es sinnvoll, im Interesse einer einheitlichen Anwendungspraxis gleich lautende Vorschriften zur Überwachung der europäisch wie auch der rein national geregelten Produkte zu verankern.

Das Gesetz setzt ferner die Inhalte des Beschlusses Nr. 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82; im Folgenden: Beschluss Nr. 768/2008) um. Der Rechtsetzungsprozess auf der europäischen Ebene zur formellen Einbeziehung des Beschlusses in die jeweiligen Einzelrichtlinien ist noch nicht abgeschlossen. Für den Messgerätesektor hat die Kommission einen Vorschlag vorgelegt für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt ( KOM (2011) 769 endgültig vom 21.11.2011 und für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (KOM (2011) 766 endgültig vom 21.11.2011. Da das laufende Rechtsetzungsverfahren sich jedoch darauf beschränkt, die im Beschluss enthaltenen Musterregelungen auf die Einzelrichtlinien zu übertragen, besteht weitestgehende Sicherheit über deren Inhalt, so dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Umsetzung dieser Vorschriften in deutsches Recht in Angriff genommen werden kann.

2. Regelungsumfang im Gesetz und in Verordnungen

Mit Artikel 1 des vorgelegten Gesetzentwurfs sollen die grundrechtsrelevanten Aspekte zur Regelung des gesetzlichen Messwesens konsequent im Gesetz geregelt werden. Wesentliche Regelungsbereiche, die bislang in der Eichordnung angesiedelt waren, sollen daher zukünftig im Gesetz ihren Standort finden. Es ist geplant, auch in Zukunft außer dem Gesetz noch eine Verordnung zur Regelung materieller Fragen vorzusehen. Der zukünftigen Mess- und Eichverordnung soll die Ausfüllung der gesetzlichen Grundentscheidungen überlassen bleiben. Das gilt namentlich für die nähere Bestimmung der in den Anwendungsbereich des gesetzlichen Messwesens einzubeziehenden Messgeräte. Ein Katalog relevanter Messgeräte soll aus Gründen der Übersichtlichkeit und zur Gewährleistung einer rascheren Anpassung an technologische Entwicklungen ausschließlich auf der Verordnungsebene festgelegt werden.

3. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Mit dem zukünftigen Mess- und Eichgesetz sollen die zur Gewährleistung richtigen Messens erforderlichen Regelungen geschaffen werden. Insoweit sind das Gesetz und die darauf basierende Rechtsverordnung als abschließendes Regelwerk zu verstehen. Nicht ausgeschlossen ist allerdings die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften, die andere Aspekte und damit andere Rechtsgüter in Bezug auf Messgeräte regeln. Soweit beispielsweise der Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Bezug auf bestimmte Messgeräte eröffnet ist, ist es deshalb ebenfalls, neben dem Mess- und Eichgesetz, zu beachten. Das Mess- und Eichgesetz ist daher keine Spezialregelung des Produktsicherheitsrechts im Sinne des § 1 Absatz 4 ProdSG. Gleiches gilt für das Verhältnis zu anderen Regelungen, soweit auch sie anderen Regelungszwecken dienen, wie beispielsweise die bundes- oder landesrechtlichen Datenschutzvorschriften. Auch sie sind neben den Vorschriften des gesetzlichen Messwesens zu beachten.

4. Vereinheitlichung der Regelungen über das Inverkehrbringen von Messgeräten

Im geltenden deutschen Recht sind unterschiedliche Verfahren zu beachten, je nachdem, ob das Messgerät rein national geregelt ist oder ob es einer europäischen Richtlinie unterliegt.

Dieser Umstand soll mit der Novelle beseitigt werden. Soweit europarechtlich möglich, soll zukünftig ein einheitliches Verfahren bestehen, nach dem Messgeräte, die dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen, in Verkehr zu bringen sind. Dabei bietet es sich an, das europäische Modell des sogenannten "neuen Ansatzes", das in den messgerätespezifischen Richtlinien bereits verankert ist, national einheitlich zu übernehmen. Der Regelungsansatz ist im deutschen Messwesen bereits seit Jahren zur Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1) und der Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 122 vom 16.05.2009, S. 6) verankert. Die Marktbeteiligten sind daher schon weitgehend mit dem Instrument vertraut.

Abweichend zu regeln sind lediglich jene Messgeräte, die gegenwärtig noch von der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 6) und deren Durchführungsrichtlinien erfasst werden. Vorzusehen sind daher Vorschriften über eine EG-Bauartzulassung und eine EG-Ersteichung. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass die Durchführungsrichtlinien mit Wirkung zum 1. Dezember 2015 außer Kraft treten; lediglich bestimmte Vorschriften einzelner Richtlinien bleiben noch bis zum 30. November 2025 gültig (siehe Richtlinie 2011/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Aufhebung diverser Richtlinien über das Messwesen (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1)). Mittelfristig wird damit in Deutschland der einheitliche Ansatz zur Regelung des Inverkehrbringens von Messgeräten realisiert sein.

5. Umfassende Einbindung technischer Regelwerke

Die europäischen Richtlinien des sogenannten "neuen Ansatzes" sehen in breitem Maße eine Einbindung technischer Regelwerke vor, bei deren Beachtung widerleglich vermutet wird, dass das Produkt die in der Richtlinie bestimmten jeweiligen wesentlichen Anforderungen an die Produktqualität einhält. Für die rein national geregelten Messgeräte soll ein solcher Mechanismus ebenfalls etabliert werden, um die Rechtsetzung von technischen Einzelfragen zu befreien und somit eine Anpassung an technische Entwicklungen rascher vornehmen zu können.

Zu diesem Zweck wird ein Regelermittlungsausschuss eingerichtet, der geeignete Regeln, technische Spezifikationen oder Bestimmungen ermitteln kann, die zur Umsetzung der jeweils in den Rechtsvorschriften enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe mit technischem Inhalt geeignet sind. Um Überschneidungen mit dem europäischen Recht zu vermeiden, erhält der Ausschuss lediglich die Befugnis für jene Materien Regeln zu ermitteln, die nicht von europäischen harmonisierten Normen oder normativen Dokumenten abgedeckt sind.

6. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Die Regelungen über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten des Eichgesetzes werden weitestgehend unverändert übernommen. Einzelne Begrifflichkeiten werden allerdings an europäische Begriffsbestimmungen angepasst. Weitere notwendige Anpassungen an europäische Entwicklungen werden auf der Verordnungsebene erfolgen durch entsprechende Änderung der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079) geändert worden ist. Einer umfassenderen Änderung der bisherigen gesetzlichen Vorschriften bedarf es dafür nicht.

7. Eichung und Metrologische Überwachung

Die Eichung von Messgeräten bleibt als hoheitlicher Akt erhalten. Sie wird sich zukünftig - mit Ausnahme der oben unter Ziffer 4 erwähnten EG-Ersteichung - allerdings auf den Bereich beschränken, der bislang als Nacheichung bezeichnet wurde. Zuständig für die Eichung sind auch weiterhin die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie bei Versorgungsmessgeräten zur Ermittlung des Verbrauchs von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme auch die staatlich anerkannten Prüfstellen. Mit der Beibehaltung der staatlichen Eichung soll ein wichtiger Beitrag zur Aufrechterhaltung des bislang hohen Schutzniveaus im gesetzlichen Messwesen geleistet werden. Die Entscheidung wurde unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen getroffen, die insbesondere auch die mit der Verknüpfung von Eichung und Verwendungsüberwachung verbundenen Synergieeffekte und die Möglichkeiten einer - europäisch geforderten - verbesserten Marktüberwachung berücksichtigt.

Die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden werden im Abschnitt "Metrologische Überwachung" umfassend neu geregelt und decken die verschiedenen Aspekte behördlicher Überwachungstätigkeit in diesem Rechtsbereich ab:

Die Marktüberwachung erfasst die Kontrolle der in Verkehr gebrachten und auf dem Markt bereit gestellten Produkte. Sie regelt das Verhältnis zwischen den am Inverkehrbringen und an der Marktbereitstellung Beteiligten einerseits und den zuständigen Behörden andererseits. Die vorgesehenen Bestimmungen sind europäisch stark beeinflusst, indem sie sich eng an den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 orientieren. Die Regelungen dieser Verordnung gelten indes nur für europäisch harmonisierte Produkte. National bestimmte Messgeräte sind daher hinsichtlich der Überwachung auch weiterhin national zu regeln. Zur Gewährleistung einheitlicher Aufgaben und Befugnisse werden die Inhalte der europäischen Verordnung bezüglich der Marktüberwachung auch auf die national geregelten Messgeräte erstreckt. Dies wird für die Praxis der Überwachungsbehörden eine deutliche Vereinfachung bedeuten.

Für die Phase der Nutzung von Messgeräten und deren Messwerten sind die Bestimmungen über die Verwendungsüberwachung vorgesehen. Sie regeln das Verhältnis der zuständigen Überwachungsbehörden zu denjenigen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden. Die Vorschriften sind an der Systematik der Regelungen über die Marktüberwachung orientiert. Ziel ist auch hier eine konsequente Vollzugstätigkeit zu gewährleisten, die die Behörden mit den erforderlichen Befugnissen ausstattet.

Einer klaren gesetzlichen Regelung der Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse bedarf ferner das Verhältnis zwischen den zuständigen Behörden und den staatlich anerkannten Prüfstellen. Zwischen diesen entsteht durch den auf der Verordnungsebene näher ausgestalteten Beleihungsakt eine Sonderrechtsbeziehung. Gleichwohl bedarf es der gesetzlichen Regelung der hoheitlichen Eingriffs- und Überwachungsbefugnisse, da die staatlich anerkannten Prüfstellen private Einrichtungen sind. Deren Personal und deren Träger steht der verfassungsrechtliche Schutz der Grundrechte zu. Insofern bedarf es gesetzlicher Regelungen, wenn in diesen Schutzbereich eingegriffen werden soll.

8. Folgeänderungen

In den Artikeln 2 bis 26 werden die sich aus der Ablösung des Eichgesetzes durch das Mess- und Eichgesetz ergebenden Folgeänderungen geregelt.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Dem Bund steht nach Artikel 73 Nummer 4 des Grundgesetzes (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Angelegenheiten über Maße und Gewichte zu. Hierzu gehört auch die Kompetenz zur Regelung des gesetzlichen Mess- und Eichwesens.

Soweit Bußgeldvorschriften festgelegt werden, ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und die Länder fallen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand an.

2. Erfüllungsaufwand

2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Das Gesetz sieht in Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 2 vor, dass Konformitätsbewertungsstellen zur Bewertung von Messgeräten einer Akkreditierung bedürfen. Die fachliche Kompetenz derartiger Stellen wird auch im geltenden Recht besonders festgestellt. Insoweit ergibt sich keine Änderung. Allerdings werden auf die Konformitätsbewertungsstellen nun Gebühren für die Akkreditierungsleistung und die Überwachung der Akkreditierung zukommen. Zudem wird die Akkreditierung im Einklang mit internationalen Standards regelmäßig nur für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt. Die Gebühren (siehe Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21.11.2009 (BGBl. I S. 3964)) variieren je nach Größe der Stelle und Umfang der Akkreditierungsleistung. Bei einer durchschnittlichen Betrachtung wird von Gebühren in Höhe von 30 000 Euro je Begutachungszyklus (fünf Jahre) ausgegangen. In der Gesamtbetrachtung sind auch die zu erwartenden vergleichsweise geringen Gebühren für die Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle enthalten. Die Zahl der betroffenen Konformitätsbewertungsstellen dürfte deutlich geringer ausfallen als im ProdSG (dort 36; siehe Bundestagsdrucksache 17/6276, S. 37). Ausgehend vom derzeitigen einstelligen Bestand dürfte die Annahme von 20 Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 angemessen sein.

- Jährliche Kosten: 120 000 Euro (Fallzahl: 20, durchschnittliche Akkreditierungsgebühren in 5 Jahren: 30 000 Euro x 0,2).

Der weitere Erfüllungsaufwand der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten und Fertigpackungen und deren Bereitstellung auf dem Markt wird gegenüber der bestehenden Rechtslage nicht erhöht. Die Vorschriften für Fertigpackungen wurden weitestgehend aus dem bisherigen Eichgesetz übernommen, so dass sich insoweit keine Änderung des Erfüllungsaufwands ergibt. Auch bei Messgeräten werden wesentliche Regelungen des bisherigen Rechts fortgeführt. Dies gilt beispielsweise für die Vorschriften über das Inverkehrbringen europäisch geregelter Messgeräte. Zusätzliche Belastungen sind auch mit der nun als Eichung bezeichneten bisherigen Nacheichung von Messgeräten nicht verbunden. Betroffen hiervon sind jene Wirtschaftsbereiche, die eichpflichtige Messgeräte verwenden. Insgesamt dürften bei der Eichung leichte Entlastungen für die Wirtschaft entstehen, da im Interesse der Rechtssicherheit Regelungen für den Fall verspäteter Eichungen aufgenommen (§ 38) und Koordinierungspflichten der Behörden (§ 40 Absatz 2) mit dem Ziel einer Kostensenkung bei den Messgeräteverwendern vorgesehen werden.

Eine deutliche finanzielle Entlastung der Wirtschaft ist durch die vorgesehene Änderung der Regelungen über das Inverkehrbringen der nicht europäisch harmonisierten Messgeräte zu erwarten. Die vom Hersteller zukünftig zu veranlassenden Konformitätsbewertungsverfahren werden insgesamt kostengünstiger sein, da hier in vielen Fällen eine Qualitätsüberwachung der Produktion oder auch in einigen Fällen eine interne Qualitätskontrolle ausreichen wird. Sie wird Herstellern zudem ein höheres Maß an Flexibilität in der Organisation der erforderlichen unabhängigen Prüfungen bieten. Betroffen von der Rechtsänderung werden schätzungsweise 240 000 Messgeräte jährlich sein. Die Angaben gehen auf Berechnungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zurück.

Jährliche Kostenersparnis:

- Bisherige jährliche Kosten: 12 000 000 Euro (Fallzahl: 240 000, durchschnittliche Eichgebühr: 50 Euro)

- Zukünftige jährliche Kosten: 6 250 000 Euro (Fallzahl 240 000, gemittelter Kostenfaktor: 26,04 Euro)

- Ersparnis gegenüber bisheriger Rechtslage: 5 750 000 Euro jährlich. Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Mit dem Gesetz wird eine bestehende Informationspflicht (siehe Buchstabe f) erweitert und fünf neue Pflichten geschaffen. Sämtliche Informationspflichten außer den unter den Buchstaben f und g geregelten Pflichten dienen der Umsetzung europäischen Rechts.

Die Verpflichteten können sich auch des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 2 bedienen, das lediglich eine einmalige Anmeldung unter Angabe der generellen Geräteart sowie ein Vorhalten von Übersichten über die verwendeten Messgeräte erfordert. Die Meldung kann auch durch Dritte, etwa Wartungsfirmen, erfolgen. Der Zeitaufwand je einfacher Meldung wird mit 4 Minuten für Erstellung und Versand veranschlagt. Es wird davon ausgegangen, dass die meisten Verwender von dieser Variante Gebrauch machen werden und durchschnittlich alle 5 Jahre eine Änderung der Meldung erforderlich wird. Es wird mit Unterstützung des Statistischen Bundesamtes von 9 800 Fällen ausgegangen.

Beim Führen von Übersichten der verwendeten Messgeräte dürfte es sich weitestgehend um ohnehin anfallende Kosten handeln. Dies gilt insbesondere bei Versorgungsmessgeräten (Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme) und für all jene Messgeräte, die von Wartungsfirmen betreut werden.

Zu erfassen sind daher hier nur die zusätzlich anfallenden Kosten. Sie werden als ein "Aufbereiten von Daten" mit 3 Minuten je Übersichtsliste und Jahr angesetzt. Als Fallzahl wird in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt die obige Annahme von 9 800 Verwendern zu Grunde gelegt.

- Jährliche Kosten des Verfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 1, Meldung einzelner Messgeräte: 60 400 Euro (Fallzahl: 30 000, Kostenfaktor: 30,20 Euro: 15)

- Jährliche Kosten des Verfahrens nach § 32 Absatz 2 Nummer 1, Meldung: 3 946 Euro (Fallzahl: 9 800, Kostenfaktor: 30,20 Euro: 15 x 0,2)

- Jährliche Kosten des Verfahrens nach § 32 Absatz 2 Nummer 2, Führen der Übersichten: 14 800 Euro (Fallzahl: 9 800, Kostenfaktor: 30,20 Euro: 20)

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch das vorliegende Gesetz entsteht Vollzugsaufwand für den Bund und die Länder.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen)

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)

Zu § 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Gegenstände, auf die sich dieses Gesetz bezieht, sind im Einzelnen näher definiert. Es wird hierzu auf die Definitionen in § 3 und für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten auf die Bestimmungen in § 42 verwiesen. Eine programmatische Änderung ist mit der gegenüber dem bisherigen Eichgesetz (EichG) neuen Vorschrift nicht verbunden. Insbesondere bleiben, wie die nachfolgenden Regelungen zeigen, die Schutzziele gleich. Die im bisherigen § 2 Absatz 1 EichG mit Blick auf bestimmte Verwendungszwecke genannten Messgeräte, insbesondere solche, die im Arbeitsschutz, Umweltschutz, Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, sollen auch weiterhin vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein und können in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 näher bestimmt werden.

Zu § 2 (Allgemeine Begriffsbestimmungen)

Die Begriffsbestimmungen der Nummern 1 bis 4, 6, 7, 9 und 12 orientieren sich eng an den Kommissionsvorschlägen zur Neufassung der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (siehe dort Artikel 4, KOM (2011) 769 vom 21.11.2011, Entwurf zur Measuring Instruments Directive, im Folgenden genannt: MID-E) und zur Neufassung der Richtlinie 2009/23/EG (siehe dort Artikel 2, KOM (2011) 766 vom 21.11.2011, Entwurf zur NonAutomatic Weighing Instruments Directive, im Folgenden genannt NAWI-E). Für die folgenden Begriffe wird auf besondere Erläuterungen und hier verwendete abweichende Regelungselemente hingewiesen:

Zu Nummer 3

Im Rahmen der Definition der Nummer 3 gilt als "Drittstaat" jeder Staat außerhalb der Europäischen Union.

Zu Nummer 5

Hinsichtlich des Begriffs der "harmonisierten Norm" wird auf die entsprechende Definition in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verwiesen.

Zu Nummer 6

Der Begriff des Herstellers in Nummer 6 ist im zweiten Halbsatz für Messgeräte um den Regelungsinhalt des Artikels 10 NAWI-E und des Artikel 12 MID-E erweitert worden. Die europäischen Regelungen setzen für den Fall einer Veränderung des Messgeräts die sonstigen Wirtschaftsakteure den Herstellern gleich. Dies ist für die europäischen Regelungen konsequent, da sie nur das Bereitstellen von Produkten auf dem Markt regeln, nicht aber die spätere Verwendungsphase. Das Gesetz indes hat einen weiter gehenden Anwendungsbereich. Es regelt zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes auch die Nutzung von Messgeräten (Verwendung). Auch dort können Änderungen an Messgeräten vorgenommen werden, die eine Neubewertung erfordern. Handelnde müssen dabei nicht zwingend Wirtschaftsakteure im Sinne der europäischen Begrifflichkeit sein. Solche Personen gegenüber Wirtschaftsakteuren zu privilegieren, wäre nicht nachvollziehbar. Es bedarf vielmehr einer Regelung, die all diejenigen erfasst, die gleiche Risiken für die geschützten Rechtsgüter setzen. Dies wird mit der vorliegenden Regelung gewährleistet. Die Pflicht zur Neubewertung entsteht jeweils dann, wenn die Gefahr besteht, dass das veränderte Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes nicht mehr einhält. Hier auf die entsprechende Gefahr ("beeinträchtigt werden kann") abzustellen, ist konsequent. Im Rahmen der Konformitätsbewertung geht es nämlich um den Nachweis, dass eine Realisierung derartiger Gefahr ausgeschlossen werden kann. Sollte das veränderte Gerät tatsächlich die Konformität mit den wesentlichen Anforderungen beeinträchtigen, darf es gar nicht in Verkehr gebracht werden. Für Fertigpackungen ist die Erweiterung nicht einschlägig.

Zu Nummer 7

Der Begriff des Inverkehrbringens in Nummer 7 ist im zweiten Halbsatz um eine Klarstellung für jene Messgeräte erweitert worden, die nach einem ersten Inverkehrbringen so wesentlich verändert wurden, dass sie mit einem neuen Messgerät gleichzusetzen sind. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass es Fälle einer grundlegenden Veränderung geben kann, die eine umfassende Neubewertung des Produkts erfordern, bei der die Kriterien für ein erstmaliges Inverkehrbringen anzulegen sind (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien, S. 15 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Veränderungen derart weitreichend sind, dass eine Bewertung etwaiger mit dem Produkt verbundener Risiken durch andere Verfahrensmaßnahmen nicht mehr möglich ist und es daher einer umfassenden Neubewertung bedarf. Damit ergibt sich zugleich eine Abgrenzung gegenüber der Eichung, die grundsätzlich erforderlich wird, sobald ein Messgerät im messtechnisch relevanten Bereich verändert wurde (siehe § 37 Absatz 2 Nummer 2). Kann mit den Mitteln der Eichung und den dabei zur Verfügung stehenden Unterlagen eine abschließende Risikobewertung nicht geführt werden, bedarf es einer umfassenden Neubewertung des Messgeräts im Rahmen einer Konformitätsbewertung.

Als "wesentliche Veränderung" kommen nur Maßnahmen in Betracht, die die "Beschaffenheit" des Messgeräts betreffen. Damit wird klargestellt, dass bloße Änderungen der Software, der Kennzeichnung oder der Aufschriften im Regelfall nicht als solchermaßen wesentliche Änderungen anzusehen sind, denn sie führen zu keiner Veränderung in der körperlichen Beschaffenheit des Messgeräts. Um Änderungen der Software, insbesondere bei zentral gesteuerten Download-Vorgängen angemessen zu erfassen, wurde ein gesondertes Verfahren in § 37 Absatz 6 geschaffen.

Solchermaßen erneut zu bewertende Messgeräte werden als "erneuerte Messgeräte" bezeichnet. Obwohl sie bereits zuvor in Verkehr waren, genießen sie keinen Bestandsschutz. Sie müssen vielmehr die im Zeitpunkt der Neubewertung geltenden wesentlichen Anforderungen erfüllen. Verantwortlicher für die Durchführung der Konformitätsbewertung ist derjenige, der das Messgerät verändert hat, da er nach Nummer 6 einem Hersteller gleich steht.

Zu Nummer 9

Die Begriffsbestimmung des "normativen Dokuments" in Nummer 9 vereinigt die Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 4 MID-E und die Voraussetzung der Veröffentlichung durch die Kommission nach Artikel 16 MID-E in sich.

Zu Nummer 10

In Nummer 10 wird der Begriff des "Produkts" als Oberbegriff der Begriffe "Messgeräte", "sonstige Messgeräte" und "Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten" eingeführt. Dies dient der Verschlankung wesentlicher Regelungsteile, die auf alle der vorgenannten Begriffe Anwendung finden.

Zu Nummer 11

Hinsichtlich des Begriffs der "technischen Spezifikation" in Nummer 11 wird auf die entsprechende Definition in Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 verwiesen.

Zu § 3 (Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen)

Die Vorschrift erfasst die im Gesetz verwendeten Begriffe, die ausschließlich der Regelung messgerätespezifischer Belange dienen. Besondere fertigpackungsrechtliche Definitionen finden sich in § 42.

Zu Nummer 1

Der in Nummer 1 geregelte Begriff der "anerkennenden Stelle" wird im gesetzlichen Messwesen neu aufgenommen. Er bezeichnet die Stelle, die die Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen vornimmt.

Zu Nummer 2

Nummer 2 regelt den Begriff der "Bauart". Der Begriff ist inhaltsgleich mit dem auch häufig verwendeten Begriff des "Baumusters". Der Begriff der "Bauart" wird auch im bisherigen nationalen Recht (siehe §§ 16 ff. EO) sowie im europäischen Recht (siehe Artikel 2 ff. der Richtlinie 2009/34/EG) verwendet, ohne jedoch bislang legaldefiniert worden zu sein. Mit der aufgenommenen Definition soll das bisherige Begriffsverständnis übernommen werden.

Zu Nummer 3 und Nummer 4

Die "EG-Bauartzulassung" und die "EG-Ersteichung" in Nummer 3 und Nummer 4 entsprechen den in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der europäischen Richtlinie 2009/34/EG eingeführten Begriffe.

Zu Nummer 5

Neu aufgenommen ist in Nummer 5 der Begriff des "Eichens". Eichen ist danach eine durch eine Behörde oder von ihr veranlasst durch eine andere Stelle, etwa durch die staatlich anerkannten Prüfstellen, erfolgende Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgeräts. Um Missverständnisse hinsichtlich des Inhalts einer Eichung zu vermeiden, wurde neben dem Begriff des "Prüfens" der des "Bewertens" aufgenommen. So wird in internationalen technischen Normen als "Prüfen" lediglich der Vorgang der Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale eines Gegenstandes (DIN EN ISO 17000, März 2005, Nummer 4.2) verstanden, also der bloße Messvorgang. Um auch den Abgleich eines Produkts mit rechtlichen Vorgaben zu erfassen, wird in der internationalen Normung der Terminus des "Bewertens" verwendet (DIN EN ISO 17000, März 2005, Nummer 5.1). Mit diesem Begriffspaar ist keine Änderung der bisherigen Praxis beabsichtigt. Neben dem "Prüfen und Bewerten" ist weitere Voraussetzung des "Eichens", dass zugleich die Erlaubnis zur Nutzung des Messgeräts für eine weitere Eichfrist ausgesprochen wird.

Zu Nummer 6

Der Begriff der "Fehlergrenze" orientiert sich an den bisherigen Regelungen des § 33 Absatz 1 und 2 EO. Der Begriff ist zu unterscheiden von dem der "Verkehrsfehlergrenze" nach § 3 Nummer 20, da die "Fehlergrenzen" strengere Werte für das Inverkehrbringen und die Eichung von Messgeräten darstellen. Demgegenüber gelten während des Verwendens eines Messgeräts die "Verkehrsfehlergrenzen".

Zu Nummer 7

Der Begriff der "Inbetriebnahme" in Nummer 7 orientiert sich an Artikel 4 Nummer 7 MIDE .

Zu Nummer 8 und Nummer 9

Die Begriffe der Nummern 8 und 9 (Konformitätsbewertung, Konformitätsbewertungsstelle) entsprechen Artikel 4 Absatz 17, 18 MID-E und Artikel 2 Absatz 14 und 15 NAWI-E.

Eine Konformitätsbewertungsstelle ist eine Einrichtung, die die Übereinstimmung eines Produkts (hier: eines Messgeräts) mit den gesetzlichen Anforderungen zu bestätigen hat. Sie hat dafür die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen und bedarf der entsprechenden Kompetenz (s. § 15). Die Konformitätsbewertung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Messgeräten (s. § 6 Absatz 3).

Als Konformitätsbewertungsstellen kommen grundsätzlich private, aber auch öffentliche Stellen in Betracht. Die Stellen handeln dabei, wie auch im Rahmen der Umsetzung anderer europäischer Richtlinien des so genannten neuen Ansatzes, jeweils in den Formen des Privatrechts. Dies gilt auch für Konformitätsbewertungsstellen, die bei den in § 14 genannten Behörden angesiedelt sind und entspricht der bisherigen Praxis in Deutschland auf der Grundlage des § 7n EO, der bislang der Umsetzung der europäischen Messgeräterichtlinie 2004/22/EG dient.

Die Konformitätsbewertungsstelle wird auf der Grundlage eines von ihr mit dem Hersteller oder Einführer geschlossenen privatrechtlichen Vertrages tätig, der die Vornahme der Konformitätsbewertung zum Inhalt hat. Geschuldet wird von der Konformitätsbewertungsstelle dabei nicht die Erstellung einer Konformitätsbescheinigung, also die Bestätigung einer erfolgreichen Konformitätsbewertung, sondern lediglich die ordnungsgemäße Durchführung der Konformitätsbewertung, bei der nur im Fall der erfolgreichen Bewertung auch die entsprechende Bescheinigung auszustellen ist. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung hat die Konformitätsbewertungsstelle zu gewährleisten, dass sie den ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen entsprechen kann. Sie hat daher ihre Vertragsbedingungen entsprechend zu fassen. Die Zertifizierungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt überarbeitet beispielsweise zurzeit ihre Allgemeinen Zertifizierungsbedingungen im Hinblick auf die anstehenden Änderungen in der MID-E und der NAWI-E. Sie wird diese nach Abschluss der Arbeiten im Internet veröffentlichen. Auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses kann der Hersteller oder Einführer die ordnungsgemäße Durchführung der Konformitätsbewertung zivilgerichtlich durchsetzen bzw. bei Schlechterfüllung entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Konformitätsbewertungsstelle geltend machen. Zur rechtlichen Natur der nachträglichen Zurückziehung einer Konformitätsbescheinigung durch die Konformitätsbewertungsstelle wird auf die Ausführungen zu § 19 Absatz 3 verwiesen.

Zu Nummer 10

Die in Nummer 10 erfasste "Konformitätserklärung" erfasst sowohl die in Artikel 20 Absatz 1 MID-E und Artikel 14 Absatz 1 NAWI-E geregelte EU-Konformitätserklärung wie auch die für rein national geregelte Messgeräte zu erstellende Erklärung. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an den Inhalten der zitierten europäischen Bestimmungen.

Zu Nummer 11

Nummer 11 übernimmt den Begriff der "Maßverkörperung" im Sinne des Anhang I (Begriffsbestimmungen) der MID-E.

Zu Nummer 12

Der Begriff der "Messbeständigkeit" in Nummer 12 ist eine der grundlegenden Eigenschaften, die ein Messgerät aufweisen muss, um richtiges Messen zu gewährleisten.

Zu Nummer 13

Die Definition des "Messgeräts" in Nummer 13 entspricht im ersten Halbsatz Artikel 4 Nummer 1 MID-E, wurde aber im Hinblick auf den Regelungsumfang des Gesetzes auf die Geräte beschränkt, die zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.

Zu Nummer 14

Der Begriff des "sonstigen Messgeräts" in Nummer 14 entspricht im ersten Halbsatz ebenfalls Artikel 4 Nummer 1 MID-E, erfasst in seinem zweiten Teil die von Nummer 13 nicht geregelten Messgeräte. Dies ist notwendig, weil sowohl nach der geltenden Richtlinie 2009/23/EG (Artikel 11 Absatz 2) wie auch nach Artikel 6 Absatz 1 NAWI-E eine Kennzeichnung für solche Waagen vorgeschrieben ist, die nicht zu den in Nummer 13 genannten Zwecken verwendet werden.

Zu Nummer 15

Mit Nummer 15 ("Messrichtigkeit") wird eine weitere wesentliche Eigenschaft eines Messgeräts zur Gewährleistung richtigen Messens umschrieben.

Zu Nummer 16

Nummer 16 ("nicht rückwirkungsfreie Schnittstelle") knüpft an die Begriffsbestimmung der "Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät" (Nummer 23) an.

Zu Nummer 17

Der in Nummer 17 aufgenommene Begriff der "Notifizierung" entspricht dem in § 2 Nummer 21 ProdSG zur Umsetzung gleich lautender europäischer Vorgaben verwendeten Begriff.

Zu Nummer 18

Die "Prüfbarkeit" eines Messgeräts (Nummer 18) umfasst einerseits die Eigenschaft des Messgeräts, das ordnungsgemäße Funktionieren überprüfen zu können. Zum anderen ist damit aber auch - als elementare Voraussetzung einer Überprüfung - die Darstellung der Messergebnisse erfasst. Dies betrifft auch Messergebnisse, die vom Messgerät in einer aufbereiteten Form dargestellt werden.

Zu Nummer 19

Die Bestimmung des "Teilgeräts" in Nummer 19 entspricht Artikel 4 Nummer 2 MID-E.

Zu Nummer 20

Die in Nummer 20 geregelte "Verkehrsfehlergrenze" ist eine Vorgabe, die bei der Verwendung von Messgeräten zu beachten ist. Ihre nähere Festlegung erfolgt durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1. Sie ist zu unterscheiden von Fehlergrenzen, die als wesentliche Anforderungen nach § 6 Absatz 2 für das Inverkehrbringen festgelegt werden und die auch für die Eichung von Bedeutung sind.

Zu Nummer 21 und Nummer 22

In Nummer 21 und 22 werden differenzierte Begriffe für die Verwendung von Messgeräten und von Messwerten eingeführt. Dies ist erforderlich, um die in den liberalisierten Energiemärkten erfolgte Differenzierung der Dienstleistungen nachzuvollziehen. Der Verwender eines Messgeräts ist nicht mehr zwangsläufig mit demjenigen identisch, der die ermittelten Messwerte für seine Zwecke verwendet.

Der Begriff des "Verwendens von Messgeräten" enthält zunächst zwei Tatbestandsalternativen, nämlich das Betreiben oder das Bereithalten eines Messgeräts.

Für den Begriff des "Betreibens" wird auf das auch in anderen Rechtsvorschriften übliche Begriffsverständnis verwiesen. Wenn etwa im Telekommunikations- oder im Anlagenrecht gefordert wird, dass eine rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Funktionen des Gegenstandes bestehen muss (Funktionsherrschaft), so gilt dies auch hier. Der Begriff des "Betreibens" ist damit enger als der einer bloßen "Nutzung". So fordert er neben der Herrschaft über das Gerät eine gewisse Stetigkeit. Kurzfristige Nutzungen an einem Messgerät (z.B. einmaliges Verwiegen eines Gegenstandes) werden daher den Betreiberbegriff nicht erfüllen.

Als Verwender eines komplexen Messgeräts, das aus mehreren, von unterschiedlichen Personen bedienten Elementen besteht, ist in der Regel derjenige anzusehen, der das Auswertegerät betreibt, da dort der messtechnisch relevante Vorgang der Auswertung und Darstellung der Messergebnisse erfolgt. Als Verwender sind daher beispielsweise auch die bislang in § 2 Absatz 3 EO geregelten Dosimetriestellen anzusehen. Sie verfügen über die Funktions- und Sachherrschaft bezüglich der Auswertegeräte. Erst mit Hilfe dieser Geräte findet der eigentliche Messvorgang statt, indem dort ermittelt wird, in welchem Umfang die vor Ort zu tragenden Dosimetriesonden bestrahlt wurden.

Das "Bereithalten" erfasst, wie auch in der bisherigen Rechtslage, einen dem Betrieb vorgelagerten Zeitraum. Damit sollen Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen und Messgeräte, die jederzeit in Betrieb genommen werden könnten, der Regelung unterworfen werden. Allerdings ist der Begriff insofern einschränkend formuliert, als ein "Bereithalten" nur vorliegt, wenn das Messgerät ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.

Ein "Verwenden" liegt für beide vorgenannten Begriffe indes nur vor, wenn das Messgerät final zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll. Es muss also eine Bestimmung von Messwerten im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse beabsichtigt sein. Um dies bei einem "Bereithalten" zu bejahen, bedarf es objektiver Anzeichen, die einen entsprechenden Einsatz nach Lage der Umstände erwarten lassen.

Allerdings erfüllt nicht jeder Einsatz eines Messgeräts im Zusammenhang mit einem der genannten Zwecke den Begriff des "Verwendens". Der Einsatz des Messgeräts oder der Messwerte muss zu dem bestimmten Zweck auch relevant sein ("sofern die Nutzung von Messergebnissen dabei erforderlich ist"). Ausgeschlossen werden damit beispielsweise Messungen einer Partei, die für die Leistungsbeziehung und Rechnungsstellung nicht relevant sind, wie etwa Funktionsüberwachungen im Rahmen einer Pauschalabrechnung (flat rate).

Zu Nummer 23

Der in Nummer 23 verwendete Begriff der "Zusatzeinrichtung zu einem Messgerät" ist gegenüber der geltenden Bestimmung des § 25 Absatz 3 EichG näher konkretisiert worden. Voraussetzung ist dabei zunächst, dass die Zusatzeinrichtung mit dem Messgerät verbunden werden soll. Die Art der Verbindung ist nicht relevant. So kommen sowohl leitungsgebundene wie auch Funkanbindungen in Frage. Als "Zusatzeinrichtung" im Sinne des Gesetzes ist die angeschlossene Einrichtung allerdings nur dann zu werten, wenn sie einem der in Buchstaben a bis f bestimmten Zwecke dient.

Zu Buchstabe a

Mit Buchstabe a ist der Kernbereich des Mess- und Eichwesens betroffen: die Bildung neuer Messgrößen, also zusätzlicher physikalischer Einheiten neben den vom Messgerät bereits bereit gestellten. Hier gilt es sicherzustellen, dass die dafür erforderlichen Verarbeitungsprozesse in der Zusatzeinrichtung zutreffend erfolgen.

Zu Buchstabe b

Durch Buchstabe b werden Einrichtungen erfasst, die dem Nachweis oder der Sicherung der Messergebnisse dienen, wie etwa Datenspeicher, Anzeigen oder Drucker. Darüber hinaus werden aber auch Einrichtungen erfasst, die als elektronische Logbücher die "Daten über die elektronische Steuerung des Messgeräts" aufzeichnen. Soweit es sich dabei jeweils lediglich um wiederholende Maßnahmen handelt, besteht kein Regelungsbedürfnis. Dem wird mit dem Tatbestandsmerkmal "erstmalig" Rechnung getragen.

Zu Buchstabe c

Die von Buchstabe c erfassten Einrichtungen betreffen Schalteinrichtungen, die eine Leistung in Zusammenhang mit einem Messvorgang begrenzen (wie beispielsweise Münzwerke oder Mengeneinstellwerke).

Zu Buchstabe d

Buchstabe d erfasst wie auch bislang (siehe § 25 Absatz 3 Nummer 2 EichG) die zur Ermittlung des Preises angeschlossenen Einrichtungen beim Direktverkauf, wie etwa Kassensysteme. Hierdurch soll dem besonderen Schutzbedürfnis der unmittelbar in einer Kaufsituation Stehenden Rechnung getragen werden. Sie müssen sich vor Ort auf die Richtigkeit der ermittelten und weiterverarbeiteten Messwerte verlassen können.

Zu Buchstabe e

Buchstabe e behandelt die Einrichtungen, die für die Kommunikation zwischen Messgerät und "eigentlicher" Zusatzeinrichtung erforderlich sind. Das können zum Beispiel Geräte sein, die ein eingehendes Signal auf der Basis eines anderen Übertragungsprotokolls weiter übermitteln, das eine andere Zusatzeinrichtung als Eingangssignal benötigt. Mit der Aufnahme der Einrichtungen im Sinne des Buchstaben e wird sichergestellt, dass Veränderungen an Messergebnissen durch diese zwischengeschalteten Elemente ausgeschlossen sind.

Zu Buchstabe f

Buchstabe f erfasst Einrichtungen, die einen Einfluss auf das Messgerät ausüben könnten, weil sie an eine Schnittstelle des Messgeräts angeschlossen werden, die eine Einflussnahme auf das Messgerät ermöglicht. Grundsätzlich dürfen für die Verwendung nur Schnittstellen bereit stehen, die das Verhalten des Messgeräts nicht berühren. Dies wird zukünftig auf der Verordnungsebene im Rahmen der wesentlichen Anforderungen an Messgeräte näher geregelt. Möglich und unter bestimmten Bedingungen notwendig sind aber gleichwohl auch andere Schnittstellen, über die entsprechende verändernde Einflüsse ausgeübt werden könnten. Sie müssen besonders gesichert sein. Soll eine Einrichtung für die Verwendung an eine solche Schnittstelle angeschlossen werden, bedarf die Einrichtung des Nachweises, dass mit ihrem Anschluss keine entsprechenden Wirkungen verbunden sind.

Zu § 4 (Verordnungsermächtigungen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält eine Verordnungsermächtigung, um den Kreis der vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffenen Messgeräte sowie die Fallgruppen des "amtlichen Zwecks" und des "öffentlichen Interesses" näher zu konkretisieren. Dabei hat der Verordnungsgeber den Regelungsbedarf für das jeweilige Messgerät an den Kriterien der Nummern 1 bis 3 zu messen. Sie entsprechen der im bisherigen Eichgesetz enthaltenen ausdrücklichen Zweckbestimmung (§ 1 EichG). In Nummer 3 wurde allerdings auf eine exemplarische Aufzählung einzelner Rechtsbereiche des öffentlichen Interesses verzichtet. Dies dient lediglich der Stringenz und bedeutet keine inhaltliche Veränderung gegenüber der bisherigen Regelung. Vielmehr sollen die im bisherigen § 2 Absatz 1 EichG mit Blick auf bestimmte Verwendungszwecke genannten Messgeräte, insbesondere solche, die im Arbeits-, Umwelt-, Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, auch weiterhin vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 können auch "sonstige Messgeräte" näher bestimmt werden, dies allerdings nur soweit es zur Umsetzung europäischen Rechts erforderlich ist. Mit dieser Bestimmung wird einzelnen Bestimmungen der Richtlinie 2009/23/EG bzw. der NAWI-E (Artikel 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4) entsprochen, die Waagen, die sonstigen Zwecken dienen, einer besonderen Kennzeichnungspflicht unterziehen.

Zu Absatz 3

Die Regelung des Absatz 3 dient hinsichtlich ihrer Nummer 1 der Umsetzung europäischen Rechts (siehe Artikel 4 Nummer 2 MID-E). Ein Bedürfnis zur Regelung von Teilgeräten kann aber auch auf nationaler Ebene bestehen. Mit der Nummer 2 wird daher eine entsprechende Verordnungsermächtigung eröffnet, die sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen (Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit) in die Systematik der übrigen Regelungen des § 4 einfügt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 sieht eine Verordnungsermächtigung vor, um einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ausnehmen zu können.

Zu § 5 (Anwendung der Vorschriften über Messgeräte)

Die Vorschrift sieht aus Gründen der Rechtsvereinfachung vor, die Vorschriften über Messgeräte oder Produkte gleichermaßen auf die in der Vorschrift genannten Gegenstände anzuwenden. Die Regelung der Nummer 2 über Teilgeräte dient zugleich der Umsetzung des Artikels 5 MID-E. Auf Grund der Regelung können Teilgeräte zur Feststellung der Konformität unabhängig und getrennt von Messgeräten bewertet werden.

Zu Abschnitt 2 (Inverkehrbringen von Messgeräten und Ihre Bereitstellung auf dem Markt)

Zu Unterabschnitt 1 (Voraussetzungen für das Inverkehrbringen)

Zu § 6 (Inverkehrbringen von Messgeräten)

Die Vorschrift regelt die Grundsätze des Inverkehrbringens von Messgeräten. Entsprechend dem so genannten "neuen Ansatz" auf der europäischen Ebene sollen zukünftig alle vom Gesetz erfassten Messgeräte nach einheitlichen Prozeduren in Verkehr gebracht werden.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 ist Voraussetzung, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen einhält. Als wesentliche Anforderungen sind die Fehlergrenzen sowie die sonstigen wesentlichen Anforderungen, die die weiteren Pflichtmerkmale eines Messgeräts umschreiben, anzusehen. Die Konkretisierung erfolgt im Wesentlichen durch die Rechtsverordnung. Dies stellt Nummer 1 klar.

Zu Nummer 1

Auf der Grundlage der Nummer 1 werden die europäischen Vorgaben für die dort geregelten Messgeräte vollständig in das deutsche Recht übernommen. Zugleich sollen auch für alle übrigen Messgeräte allgemeine Anforderungen durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Dies entspricht der Regelungstechnik, die auch die europäische Messgeräterichtlinie 2004/22/EG bezüglich der dort erfassten Geräte mit Anhang I verfolgt (so auch zukünftig, siehe Anhang I der MID-E).

Zu Nummer 2

Nummer 2 stellt klar für den Bereich, für den besondere Regelungen nach Nummer 1 nicht bestehen, dass als wesentliche Anforderung eines Messgeräts der Stand der Technik gilt, um richtige Messergebnisse und Messungen sicherzustellen. Der Begriff des "Stands der Technik" beschreibt den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der nach herrschender Auffassung führender Fachleute das Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Ziels gesichert erscheinen lässt. Er ist somit nicht generell zu bestimmen, sondern in Bezug auf den jeweiligen Sachverhalt angemessen zu ermitteln. Zur Ausfüllung des unbestimmten Begriffs dienen europäisch harmonisierte Normen, normative Dokumente sowie jene Regeln und anderen Dokumente, die im Verfahren nach § 46 (Regelermittlungsausschuss) ermittelt wurden und denen jeweils die Vermutungswirkung des § 7 zukommt.

Zu Absatz 3

Nach Absatz 3 erfolgt die Bestätigung der Übereinstimmung eines Produkts mit den wesentlichen Anforderungen durch eine Konformitätsbewertung. Die Anforderungen an die dabei zu beachtenden Verfahren werden durch die Verordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegt. Dabei ist geplant, die europäischen Vorgaben einheitlich zu übernehmen, gleichgültig ob es sich um europäisch oder rein national geregelte Messgeräte handelt. Satz 2 regelt die Anforderungen an die Konformitätserklärung. Damit wird die Voraussetzung zur Umsetzung der richtlinienspezifischen Vorgaben an EU-Konformitätserklärungen sowie an Konformitätserklärungen für national geregelte Messgeräte geschaffen. Muster der Konformitätserklärungen werden durch die Verordnung nach § 30 Absatz 3 festgelegt.

Zu Absatz 4

Zudem muss nach Absatz 4 das Messgerät mit den erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften versehen sein, ehe es in Verkehr gebracht wird. Die nähere Bezeichnung der erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften erfolgt durch die Rechtsverordnung.

Zu § 7 (Vermutungswirkung)

Zu Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2

In Absatz 1 werden mit den Nummern 1 und 2 europäische Vorgaben umgesetzt. Der so genannte "neue Ansatz" im europäischen Recht basiert auf dem Grundsatz, nur die wesentlichen Anforderungen unmittelbar zu definieren, ihre Konkretisierung der privaten Regelsetzung zu überlassen. Allerdings werden nur diejenigen Regeln von der Vermutungswirkung erfasst, deren Fundstelle von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 wird dieser Ansatz konsequent auch auf die rein national geregelten Messgeräte erstreckt. Das Organ, das die Eignung einer Regel oder Spezifikation feststellt, ist der in § 46 geregelte Regelermittlungsausschuss.

Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, etwa durch Prüfungen der zuständigen Behörden. Liegen den zuständigen Behörden Kenntnisse vor, die Zweifel an der Eignung einer harmonisierten Norm oder eines normativen Dokuments begründen, hat die zuständige Behörde das Verfahren des Absatzes 2 zu beachten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikel R9 des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008.

Beziehen sich die Zweifel der Behörde auf national vom Ausschuss nach § 46 ermittelte Dokumente, so hat sie das Verfahren des § 46 Absatz 3 zu beachten.

Zu § 8 (Konformitätserklärung)

Die Vorschrift setzt in Satz 1 und 2 die Vorgaben der Artikel 20 MID-E und Artikel 14 NAWI-E für europäisch geregelte Messgeräte um. Um die Übereinstimmung national geregelter Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen ausdrücklich zu erklären, bedarf es einer gesonderten Konformitätserklärung. Dies stellen Satz 3 und 4 klar.

Zu § 9 (Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten)

Die Vorschrift dient der Umsetzung einzelner Vorschriften der Richtlinie 2009/23/EG, die auch zukünftig fortgeführt werden (siehe Artikel 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 4 NAW I-E).

Zu § 10 (Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte) Die Regelung setzt Artikel 7 Absatz 5 MID-E um.

Zu Unterabschnitt 2 (Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertu ngsstellen)

Zu § 11 (Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle)

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Aufgaben der anerkennenden Stelle wahrnimmt. Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben kann die Anerkennung und nachfolgende Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen nur von einer Stelle ausgesprochen werden, die Konformitätsbewertungen und gewerbliche oder wettbewerbliche Beratungsleistungen nicht anbietet und somit unabhängiger Akteur ist (Artikel 26 Absatz 4 MID-E, Artikel 20 Absatz 4 NAWI-E). Damit bietet sich eine Beibehaltung des bisherigen Systems an, wonach das Bundeswirtschaftsministerium als anerkennende und notifizierende Stelle fungiert (siehe § 7g Absatz 2 EO, § 7n Absatz 2 EO). Bei zunehmender Zahl an Konformitätsbewertungsstellen muss es dem Ministerium jedoch möglich sein, die Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde zu delegieren, die gleichfalls die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Parteiferne erfüllen muss. Diese Möglichkeit sehen Satz 2 und Satz 3 ausdrücklich vor.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt wesentliche Aufgaben der anerkennenden Stelle. Damit werden Artikel 25 Absatz 1 MID-E und Artikel 19 Absatz 1 NAWI-E umgesetzt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 überträgt der Akkreditierungsstelle die Aufgabe der Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1. Ziel der Vorschrift ist es, Zuständigkeits- und Befugnisüberschneidungen zu vermeiden. Daher soll ausschließlich die Akkreditierungsstelle die Kompetenzfeststellung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 vornehmen, einschließlich der Überwachung deren Kompetenz. Damit wird von den Möglichkeiten des Artikel 25 Absatz 2 MID-E bzw. Artikel 19 Absatz 2 NAWI-E Gebrauch gemacht. Eine weitergehende Verlagerung sämtlicher Aufgaben einer notifizierenden Stelle auf die nationale Akkreditierungsstelle sehen die Richtlinienentwürfe wie auch der Beschluss (EG) Nr. 768/2008 nicht vor.

Zu Absatz 4 Nummer 1

Absatz 4 Nummer 1 dient dem Informationsaustausch zwischen anerkennender Stelle und Akkreditierungsstelle. Die Akkreditierungsstelle ihrerseits unterliegt einer entsprechenden Informationsverpflichtung aus § 4 Absatz 1 und 2 des Akreditierungsstellengesetzes.

Zu Nummer 2

Nummer 2 ist der Bestimmung des § 9 Absatz 4 ProdSG nachempfunden und trägt zu einer wirkungsvollen Marktüberwachung bei.

Zu Nummer 3

Mit Nummer 3 wird Artikel 27 MID-E und Artikel 21 NAWI-E Rechnung getragen.

Zu § 12 (Befugnisse der anerkennenden Stelle)

Die Regelung entspricht § 11 ProdSG und trägt den europäischen Anforderungen an derartige Stellen Rechnung.

Zu § 13 (Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen)

Als Konformitätsbewertungsstelle im Anwendungsbereich des Gesetzes kann grundsätzlich nur tätig werden, wer über eine Anerkennung verfügt. Zum Rechtsverhältnis zwischen der Konformitätsbewertungsstelle und dem Hersteller oder Einführer wird auf die Ausführungen zu § 3 Nummern 8 und 9 verwiesen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 benennt die Anerkennungsvoraussetzungen (Antrag und Vorliegen einer Akkreditierung). Hier wird nochmals deutlich, dass die fachliche Entscheidung über die Kompetenz einer Stelle durch die Akkreditierungsstelle zu treffen ist. Mit dieser deutlichen Trennung sollen Kompetenzüberschneidungen zwischen anerkennender Stelle und Akkreditierungsstelle vermieden werden. Eine weitere Prüfung der Fachkompetenz der Konformitätsbewertungsstelle erfolgt im Anerkennungsverfahren nicht. Auch der Kompetenznachweis gegenüber der Kommission bei der Notifizierung ist in diesem Fall durch Vorlage der Akkreditierungsurkunde einfach zu führen. Nach den Sätzen 3 und 4 können Anerkennungen mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Vorlagepflichten der Konformitätsbewertungsstelle. Danach wird nochmals klar gestellt, dass die vorzulegende Akkreditierungsurkunde erkennen lassen muss, dass die Anforderungen des § 15 überprüft wurden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 setzt Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 - im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) um. Nach diesen europarechtlichen Vorschriften müssen die zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Verfahren über einen einheitlichen Ansprechpartner (einheitliche Stelle) und elektronisch abgewickelt werden können.

Absatz 3 Satz 2 und 3 dient der Umsetzung des Artikel 13 Absatz 3 und 4 der Dienstleistungsrichtlinie. Danach ist für das Anerkennungsverfahren eine Frist zu bestimmen und für den Fall der Fristüberschreitung eine Genehmigungsfiktion vorzusehen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass Stellen, die in den EU-Mitgliedstaaten und den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums als Konformitätsbewertungsstellen zur Bewertung der europäisch geregelten Messgeräte zugelassen sind, auch in Deutschland tätig werden dürfen.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt die Anerkennung derjenigen ausländischen Stellen, die Messgeräte bewerten wollen, die nicht von einer europäischen Harmonisierungsmaßnahme erfasst sind. Mit Satz 1 wird Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt. Gleichwertigkeit bedeutet dabei auch eine funktionale Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie. Mit Satz 2 wird Artikel 10 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt die Möglichkeit, Beglaubigungen für Kopien und Übersetzungen zu verlangen. Dies ist im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zulässig, da das Allgemeininteresse die sorgfältige Auswahl und Bewertung von Konformitätsbewertungsstellen erfordert. Auf Grund ihrer zentralen Stellung im System des Inverkehrbringens von Messgeräten muss deren Kompetenz unzweifelhaft nachgewiesen sein. Hierfür stellen beglaubigte Nachweise eine wesentliche Voraussetzung dar.

Zu § 14 (Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden)

Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass auch weiterhin Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden die Möglichkeit zur Tätigkeit haben sollen. Auch deren Tätigkeiten sind, wie schon in der Vergangenheit unter § 7n EO, als privatrechtliches Handeln zu bewerten. Insofern bestimmt sich auch das Verhältnis zwischen diesen Konformitätsbewertungsstellen und den Herstellern oder Einführern jener Messgeräte, die sie bewerten sollen, allein nach Privatrecht. Auf die Ausführungen zu § 3 Nummern 8 und 9 wird verwiesen.

Die vorliegende Regelung berücksichtigt die Besonderheiten der bei Behörden angegliederten Konformitätsbewertungsstellen angemessen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen einer Tätigkeit von Konformitätsbewertungsstellen, die bestimmten Behörden angegliedert sind. In welcher Form eine solche Angliederung realisiert wird, bleibt weitestgehend der jeweiligen Organisationshoheit überlassen. Konkrete Vorgaben hierzu werden - vorbehaltlich der Vorschriften über Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach § 15 - durch dieses Gesetz nicht begründet.

Bezüglich der Anforderungen, die von Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden zu erfüllen sind, gilt die Regelung des § 15 mit wenigen Ausnahmen. § 15 Absatz 1 ist auf Stellen der öffentlichen Verwaltung nicht anwendbar. Andernfalls wären Landeseichbehörden und auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt von derartigen Tätigkeiten allein deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. Dies ist weder im Interesse des Gesetzgebers, noch ist dies von den europäischen Richtlinien so beabsichtigt. Die Stellen nach § 14 sind von der Versicherungspflicht des § 15 Absatz 8 auszunehmen, da bei den Behörden des Bundes und der Länder grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Zahlungsfähigkeit der Gebietskörperschaften im Hinblick auf den Schutzzweck der Haftpflichtvorschrift und das bestehende Haftungsrisiko gegeben ist.

Das internationale Regelwerk technischer Normen hält verschiedene Möglichkeiten zum Nachweis von Kompetenz zur Verfügung. Als geeignete Kompetenznachweise kommen auch Begutachtungen im Rahmen einer gegenseitigen Begutachtung in Betracht, soweit diese die allgemeinen Standards (DIN EN ISO/IEC 17040) einhalten. Insofern stellt das positive Prüfergebnis einer derartigen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden gegenseitigen Begutachtung einen Nachweis dar.

Satz 3 stellt klar, dass die Regelungen über die Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (§ 19), über Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (§ 20) und über Zweigunternehmen (§ 21) auf Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden entsprechende Anwendung finden.

Zu Absatz 2

Nach Absatz 2 können Konformitätsbewertungsstellen bei Landeseichbehörden tätig werden. Die Regelung ist dem bisherigen § 7n Absatz 1 Nummer 2 EO nachgebildet, so dass hier auch weiterhin die zuständige oberste Landesbehörde die entsprechenden Konformitätsbewertungsstellen der anerkennenden Stelle mitteilt. Dieser Mitteilung muss sie die Kompetenznachweise beifügen, die die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln hat (siehe Artikel 32 Absatz 4 MID-E, Artikel 26 Absatz 4 NAWI-E). Die Pflicht zur Vorlage der entsprechenden Kompetenznachweise trägt bereits die Konformitätsbewertungsstelle selbst (siehe Artikel 31 Absatz 3 MID-E, Artikel 25 Absatz 3 NAWI-E).

Die Gewährleistung rechtmäßigen Verhaltens der Konformitätsbewertungsstelle ist im Rahmen des bestehenden Aufsichts- und Weisungsrechts der obersten Behörden über ihren Geschäftsbereich zu gewährleisten. Die obersten Landesbehörden haben insoweit mit den ihnen im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehenden Instrumenten für eine rechtmäßige Aufgabenerledigung der Konformitätsbewertungsstellen bei ihren Behörden zu sorgen. Dies bringt Satz 2 klar zum Ausdruck.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die Anerkennung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Auch für ihre Betätigung als Konformitätsbewertungsstelle müssen Kompetenznachweise vorliegen. Hier sind insbesondere gegenseitige Begutachtungen auf der internationalen Ebene ein geeigneter Weg, um einen angemessenen Kompetenznachweis für die Konformitätsbewertung hochkomplexer Geräte zu erlangen. Auch hier hat nach Satz 3 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, zu dessen Geschäftsbereich die Physikalisch-Technische Bundesanstalt gehört, mit den ihm zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Mitteln dafür zu sorgen, dass die dortige Konformitätsbewertungsstelle ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt.

Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 schränkt das Betätigungsfeld der behördlichen Konformitätsbewertungsstellen im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs bei der Konformitätsbewertung ein. Die Konformitätsbewertungsstellen bei den Landeseichbehörden und bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt dürfen - vorbehaltlich des Satzes 2 - nur im Falle eines unzureichenden Marktangebots Konformitätsbewertungen durchführen (Subsidiaritätsverpflichtung). Dies dient der Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für die übrigen Konformitätsbewertungsstellen und sichert andererseits eine ausreichende Versorgung mit Konformitätsbewertungen in Nischenmärkten.

Für die in Satz 2 genannten Strahlenschutzmessgeräte soll auch zukünftig die Physikalisch-Technische Bundesanstalt allein sicherstellen, dass die auf dem Markt verfügbaren Messgeräte die hohen Qualitätsanforderungen an Dosismessungen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, der Arbeitskräfte sowie der Patienten und Probanden vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung erfüllen. Diese Messgeräte werden im Anwendungsbereich der auf Grund des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit den Regelungen des Kapitels III, insbesondere der Artikel 30 und 31, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) erlassenen europäischen Richtlinien eingesetzt, die in Deutschland im Atomgesetz und den auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung, umgesetzt worden sind. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist in diesem Bereich international höchst angesehen und verfügt über eine einzigartige Expertise.

Nach Satz 3 unterliegt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt für sonstige Messgeräte einer grundsätzlichen Leistungsverpflichtung, die allerdings auf ihr Leistungsvermögen beschränkt ist.

Zu § 15 (Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle)

Die Vorschrift entspricht § 13 ProdSG und trägt Artikel 28 MID-E, Artikel 22 NAWI-E Rechnung.

Zu Absatz 8

Die in Absatz 8 geforderte Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme aufweisen, die durch die Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 5 näher bestimmt wird. Ebenfalls in der Rechtsverordnung werden die zulässigen Haftungsausschlüsse geregelt. Die Haftpflichtversicherung ist bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Dies ergibt sich - mangels abweichender Regelung in diesem Gesetz - aus § 113 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Da der Abschluss der Haftpflichtversicherung Anerkennungsvoraussetzung für eine Konformitätsbewertungsstelle ist und die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen im Rahmen der Akkreditierung regelmäßig überprüft wird, bedarf es keiner gesonderten bußgeldrechtlichen Sanktionierung dieser Pflicht.

Zu § 16 (Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle)

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht weitestgehend § 14 ProdSG. Allerdings bedarf es zur Vermutung der Kompetenz nicht zwingend einer Akkreditierung. Diese Erweiterung ist zur vollständigen Berücksichtigung der Regelungen der Artikel 29 MID-E, Artikel 23 NAWI-E erforderlich.

Zu § 17 (Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle)

Die Vorschrift regelt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Zum Begriff der Notifizierung wird auf § 3 Nummer 17 verwiesen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 nimmt die notwendige Differenzierung vor, ob es einer Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle überhaupt bedarf, denn bei national geregelten Messgeräten scheidet diese Meldung aus. Soweit eine Notifizierung vorzunehmen ist, wurde die Regelung an § 15 Absatz 3 ProdSG angelehnt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden. Da sie nicht der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 unterliegen, bedarf es einer gesetzlichen Regelung über den Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme im Hinblick auf die Wartefristen nach Artikel 32 Absatz 5 MID-E, Artikel 26 Absatz 5 NAWI-E.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht § 15 Absatz 2 ProdSG und berücksichtigt Artikel 32 Absatz 4 MID-E, Artikel 26 Absatz 4 NAWI-E.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht § 15 Absatz 3 ProdSG und trägt Artikel 32 Absatz 6 MID-E, Artikel 26 Absatz 6 NAWI-E Rechnung.

Zu § 18 (Vergabe von Kennnummern)

Die Vorschrift führt Kennnummern zur Identifizierung jener Konformitätsbewertungsstellen ein, die ausschließlich national geregelte Messgeräte bewerten und daher nicht nach § 17 zu notifizieren sind. Erfasst werden in Absatz 1 die nach § 13 tätigen Konformitätsbewertungsstellen. Absatz 2 regelt die Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des § 14 Absatz 1.

Zu § 19 (Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle), § 20 (Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle), § 21 (Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen) und § 22 (Widerruf der Anerkennung)

Die Regelungen entsprechen weitestgehend den §§ 16 bis 19 ProdSG und beachten die Bestimmungen der Artikel 36, 38, 30, 34 MID-E, Artikel 30, 32, 24, 28 NAWI-E.

Die Vorschrift des § 19 Absatz 3 verpflichtet die Konformitätsbewertungsstelle, bereits ausgestellte Konformitätsbescheinigungen gegebenenfalls zurückzuziehen. Da das Rechtsverhältnis der Konformitätsbewertungsstelle zum Hersteller oder Einführer privatrechtlich gestaltet ist, stellt auch die Zurückziehung der Konformitätsbescheinigung eine zivilrechtlich zu bewertende Willenserklärung dar. Liegt sie dem Hersteller oder Einführer vor, verfügt er nicht mehr über die nach § 6 Absatz 3 erforderliche Konformitätsbewertung und kann seine Produkte daher nicht mehr in Verkehr bringen.

Abweichend von § 16 Absatz 5 ProdSG enthält § 19 Absatz 5 eine eigenständige Regelung, die die Kooperationspflichten der Konformitätsbewertungsstelle betreffen. Hierdurch soll eine Angleichung der Bewertungspraxis der verschiedenen Konformitätsbewertungsstellen erreicht und ein Informations- und Wissensaustausch der Stellen gewährleistet werden. Zudem enthält § 19 Absatz 6 eine Regelung über die Angabe von Kennnummern für die Bewertung rein national geregelter Messgeräte.

§ 21 Absatz 1 verwendet entsprechend der europäischen Terminologie der Richtlinien und des § 18 Absatz 1 ProdSG den Begriff der "Zweigunternehmen". Gemeint sind damit Tochtergesellschaften der Konformitätsbewertungsstelle.

§ 21 Absatz 2 regelt den Haftungsumfang der Konformitätsbewertungsstelle bei der Einbeziehung von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmern. Zweck der Vorschrift ist es, den der Konformitätsbewertungsstelle obliegenden Haftungsmaßstab nicht dadurch zu mildern, dass diese sich der Unterstützung Dritter bedient. In diesen Fällen soll die Konformitätsbewertungsstelle sich vielmehr das Fehlverhalten dieser Stellen wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen müssen.

Zu Unterabschnitt 1 (Pflichten der Wirtschaftsakteure)

Zu § 23 (Pflichten des Herstellers), § 24 (Pflichten des Bevollmächtigten), § 25 (Pflichten des Einführers) und § 26 (Pflichten des Händlers)

Die Regelungen entsprechen den Vorgaben des Kapitel 2 der MID-E und des Kapitel 2 der NAW I-E.

Der in § 23 Absatz 6 Satz 3, § 25 Absatz 5 Satz 2 sowie in § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 verwendete Begriff der "Gefahr" erfasst nur solche möglichen Schadensereignisse, die messtechnische Ursache haben. Dies ist in der jeweiligen Vorschrift durch die Formulierung "auf Grund messtechnischer Eigenschaften" klargestellt und dient der eindeutigen Abgrenzung gegenüber den Vorschriften, die die Sicherheit von Produkten regeln. Zudem ergibt sich aus dem Verständnis der europäischen Vorschriften und ihrer Systematik, dass sich die "Gefahr" auf andere als die unmittelbar mit dem Gesetzeszweck verbundenen Rechtsgüter beziehen muss. Hält ein Messgerät nämlich die wesentlichen Anforderungen nicht ein, besteht bereits eine Gefahr für die vom Gesetz unmittelbar geschützten Rechtsgüter. Als Folge ist der Hersteller dann jedoch nur zur Wahrnehmung der in § 23 Absatz 6 Satz 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen verpflichtet.

Zu Unterabschnitt 2 (Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen)

Zu § 27 (EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung)

Die Vorschrift sieht vor, dass Messgeräte abweichend von § 6 in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie über eine EG-Bauartzulassung bzw. eine EG-Ersteichung verfügen. Diese Instrumente gelten nur für bestimmte, in der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 näher umschriebene Messgeräte. Die Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7). Die EG-Bauartzulassung und die EG-Ersteichung stellen eine ältere Form der Harmonisierung des EU-Marktes dar. Sie schaffen ein eigenständiges Recht zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme, laufen aber in wenigen Jahren aus und haben für die Praxis nur noch wenig Bedeutung. Für die Messgeräte der so genannten EWG-Richtlinien bleiben bis zum Datum der bereits durch die Richtlinie 2011/17/EU beschlossenen Aufhebung dieser Richtlinien behördliche Zulassungen und Ersteichungen bestehen.

Zu Absatz 2 und Absatz 3

In Absatz 2 und Absatz 3 werden die Zuständigkeiten zur Erteilung der EG-Bauartzulassung und zur Vornahme der EG-Ersteichung geregelt. Die notwendige weitere Ausgestaltung des Verfahrens erfolgt im Verordnungswege (siehe § 30 Nummer 6).

Zu § 28 (Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden)

Die Vorschrift erfasst Messgeräte, die nicht europäisch harmonisiert sind. Die Regelungen konkretisieren die Verpflichtungen des Mitgliedstaates auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.21). Messgeräte, die rechtmäßig innerhalb der Europäischen Union oder den weiteren genannten Staaten in Verkehr gebracht wurden, dürfen danach in Deutschland ohne eine zusätzliche nationale Erlaubnis in Verkehr gebracht werden, sofern diese Messgeräte gleichwertig sind. Das bedeutet, dass sie ein dem deutschen Recht vergleichbares Schutzniveau aufweisen müssen und dass dies in vergleichbar abgesicherter Weise geprüft worden war.

Beabsichtigen die Behörden gegen im Ausland ordnungsgemäß in Verkehr gebrachte Geräte einzuschreiten, sind nach Absatz 2 die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zu beachten.

Um den Wirtschaftsakteuren Rechtssicherheit bezüglich der von ihnen vertriebenen Messgeräte zu gewähren, ist das Verfahren des Absatzes 3 vorgesehen. Es ist ein für die Wirtschaftsakteure und die nach Landesrecht zuständigen Behörden freiwilliges Verfahren, das jedoch mit der Feststellung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bindend ist für die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Dies entspricht dem bisherigen § 80 Absatz 2 EO.

Zu § 29 (Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28)

Die Vorschrift bestimmt die Pflichten, die Wirtschaftsakteure zu tragen haben, die Messgeräte nach den Vorschriften der §§ 27, 28 bereit stellen.

Zu Unterabschnitt 3 (Verordnungsermächtigung)

Zu § 30 (Verordnungsermächtigung)

Die Vorschrift fasst sämtliche Verordnungsermächtigungen zusammen, die zur weiteren Regelung der für das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Messgeräten erforderlichen Aspekte notwendig sind.

Zu Nummer 1

Nummer 1 schafft die Verordnungsermächtigung, um die wesentlichen Anforderungen an Messgeräte näher festlegen zu können.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird der Verordnungsgeber ermächtigt, den Umfang der Begleitinformationen zu bestimmen. Insbesondere der Entwurf zur Überarbeitung der europäischen Messgeräterichtlinie, wie auch die geltende Messgeräterichtlinie, enthalten dezidierte Vorgaben für den Umfang der dem späteren Verwender zu übergebenden Informationen (siehe Anhang I Nummer 9.3 MID-E).

Zu Nummer 3

Nummer 3 erlaubt die Regelung der Konformitätsbewertungsverfahren für die jeweiligen Messgeräte.

Zu Nummer 4

Nummer 4 gestattet dem Verordnungsgeber, die Einzelheiten der Kennzeichnung und der Aufschriften zu regeln.

Zu Nummer 5

Nummer 5 ermächtigt zum Erlass von näheren Regelungen über Konformitätsbewertungstellen, insbesondere über die näheren Modalitäten der von ihnen abzuschließenden Haftpflichtversicherung.

Zu Nummer 6

Nummer 6 stellt die zur notwendigen Ausgestaltung der Verfahren über die EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung erforderliche Verordnungsermächtigung bereit.

Zu Abschnitt 3 (Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten)

Zu Unterabschnitt 1 (Verwenden von Messgeräten und Messwerten)

Zu § 31 (Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten)

Die Vorschrift enthält die zentralen Pflichten beim Verwenden eines Messgeräts.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält die grundlegende Verpflichtung, nur gesetzeskonforme Messgeräte zu verwenden und sie entsprechend den vom Hersteller bestimmten Verwendungsbedingungen einzusetzen. Der Begriff des "Verwendens" ist eng definiert (siehe § 3 Nummer 21). Er ist nur einschlägig, sofern ein Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie bei Messungen im öffentlichen Interesse eingesetzt wird. Der Einsatz von Messgeräten zu anderen Zwecken wird somit nicht geregelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die zentralen Pflichten während der Phase der Verwendung. Grundlegend ist dabei die in Nummer 1 enthaltene Pflicht, das "richtige Messen" eines Messgeräts zu gewährleisten. Um dies sicherzustellen, steht dem Verwender die Vermutungswirkung des § 34 Nummer 1 zur Verfügung, soweit sein Verhalten im Einklang mit den Vorgaben steht, die vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 ermittelt und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt veröffentlicht wurden.

Zu Nummer 2

Mit Nummer 2 wird das Institut der bisherigen "öffentlichen Waage" in einer neutralen, weil auch für andere Messgeräte offenen, Form fortgeführt.

Zu Nummer 3

Nummer 3 enthält die Pflicht, ein Messgerät nicht ungeeicht zu verwenden, sofern die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 vorliegen.

Zu Nummer 4

Nummer 4 sieht ferner eine Pflicht vor, Nachweise über erfolgte Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist auf den Abschluss der nächsten Eichung zu beschränken ist angemessen, da die Eichbehörde dann die Möglichkeit hat, diese Unterlagen auszuwerten. Die Einführung einer zeitlichen Obergrenze von fünf Jahren ist angemessen. Die standardmäßige Eichfrist liegt ohnehin mit zwei Jahren deutlich darunter (siehe § 12 Absatz 1 EO). Längere Eichfristen bestehen nur für Messgeräte, bei denen im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert des Messgeräts und die Kosten einer Wartung eine solche nicht zu erwarten ist bzw. bei denen ein Einfluss von Wartungsarbeiten auf das Messergebnis auszuschließen ist.

Zu § 32 (Anzeigepflicht)

Absatz 1 enthält eine Anzeigepflicht für Verwender neuer oder erneuerter Messgeräte. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Verwendungsüberwachung. Dies ist sinnvoll, da die Überwachungsbehörden mit der Aufgabe der Ersteichung keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte haben.

Auf Grund der europäischen Vorgaben kann eine derartige Mitteilungspflicht nicht den Wirtschaftsakteuren, also den für das Inverkehrbringen und Bereitstellen auf dem Markt Verantwortlichen, auferlegt werden. Zudem ist auch nur der Verwender in der Lage, belastbare Aussagen über Beginn und Ort der Verwendung zu treffen. Die Vorschrift unterstützt zudem die europarechtlich geforderte Marktüberwachung, indem sie hilft, Messgeräte frühzeitig einer Überwachung zuführen zu können.

Die Anzeigepflicht stellt für die Überwachungszwecke ein effizientes und in ihrer vorgesehenen Ausformung gering belastendes Instrument dar. Der Aufwand für den Verpflichteten oder einen von ihm beauftragten Dritten, wie auch das bereit zu stellende Datenvolumen sind eng gehalten. Dies gilt insbesondere, soweit ein Verpflichteter von der Listenlösung des Absatzes 2 Gebrauch macht.

Ein vergleichbar wirksamer Erkenntnisweg für die Behörden ist nicht ersichtlich. So ist die Auswertung von Gewerbeanzeigen nicht geeignet, einen umfassenden Überblick über den Einsatz von Messgeräten zu gewinnen. Hier müsste aus der Art der angezeigten gewerblichen Tätigkeit auf die Messgeräteverwendung rückgefolgert werden.

Absatz 3 stellt ein weiteres Element zur verträglichen Ausgestaltung der Anzeigepflicht dar, indem es die zuständigen Behörden verpflichtet, einen bundeseinheitlichen Zugang für Anzeigen auf dem Post- Fax- oder dem elektronischen Weg zur Verfügung zu stellen.

Zu § 33 (Anforderungen an das Verwenden von Messwerten)

Neben der Person, die Messgeräte verwendet, treffen auch denjenigen, der Messwerte verwendet, eigenständige Pflichten. Das Verwenden der Messgeräte und der Messwerte kann durch ein und dieselbe Person geschehen, muss es aber nicht.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift des Absatz 1 führt die Regelung des § 10 Absatz 1 EO fort. "Bestimmungsgemäß" wird ein Messgerät dabei nur eingesetzt, wenn es im Einklang mit § 31 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 verwendet wird. Die vorgesehene Ausnahmemöglichkeit entspricht ebenfalls dem bisherigen Recht (siehe § 10 Absatz 2 EO). Satz 2 stellt klar, dass speziellere Regelungen über die Angabe von Messgrößen in anderen Vorschriften dann vorgehen, wenn sie vergleichbaren Schutzzwecken dienen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Kontrollpflicht des Messwerteverwenders, der insbesondere durch entsprechende vertragliche Abreden zwischen Messgeräteverwender und Messwerteverwender genügt werden kann.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Kenntnis einzelner Messwerte für den Verbraucher unter Umständen noch keine Kontrolle seiner Rechnung ermöglicht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Messwerte im Rahmen einer Vertragsbeziehung nach unterschiedlichen Bedingungen (Tarifen) aufsummiert werden und das Messgerät diesen Vorgang nicht nachvollziehbar macht.

Zu § 34 (Vermutungswirkung)

Vergleichbar § 7 soll die Vorschrift hier den Verwendern den Nachweis richtigen Handelns bei zentralen Pflichten erleichtern. Sie bezieht sich damit auf den in § 46 näher umschriebenen Regelermittlungsausschuss.

Zu § 35 (Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen)

Die Vorschrift schafft die Voraussetzungen, um für Beteiligte, die den Schutz des Gesetzes nicht benötigen, Ausnahmen vorsehen zu können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch beschränkt. Beide Vertragspartner müssen auf derselben, eindeutig abgrenzbaren Fläche angesiedelt sein und dort leitungsgebundene Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis austauschen. Dies betrifft insbesondere Industrieparks, auf denen in Folge von Unternehmensaufspaltungen nun eine Vielzahl rechtlich selbständiger Unternehmen ansässig ist. Dabei sollen Schutzbedürftige, wie etwa kleine und mittelständische Unternehmen, durch die gewählte Form des Zustimmungserfordernisses, der zeitlichen Befristung und des Diskriminierungsverbots angemessen geschützt werden.

Zu § 36 (Ausnahmen für bestimmte Verwendungen)

Die Eichordnung adressiert bislang in ihrem Anhang A (Ausnahmen von der Eichpflicht) vornehmlich Messgeräte. In einzelnen Fällen ist Anknüpfungspunkt einer Befreiung aber ein Vorgang in der Verwendungsphase. Die Ausnahmen für bestimmte Verwendungen sollen zukünftig klar getrennt in einer eigenständigen Regelung erfasst werden. Der Katalog des Satz 2 gibt dem Verordnungsgeber typische Fallbeispiele vor, in denen eine Ausnahme gerechtfertigt sein kann. Sie orientiert sich an der Systematik der bisherigen Regelungen über Ausnahmen in der Eichordnung.

Zu Unterabschnitt 2 (Eichung und Befundprüfung)

Zu § 37 (Eichung und Eichfrist)

Der Begriff des "Eichens" ist in § 3 Nummer 5 näher definiert.

Die Eichung dient in Form der periodischen Überwachung dem Ziel, Messgeräte, die zumeist einem natürlichen Alterungsprozess und äußeren Einflüssen während des Gebrauchs unterliegen, im Hinblick darauf zu überprüfen, ob ihre Messrichtigkeit und Messbeständigkeit auch für die folgende Eichfrist erwartet werden kann. Die Eichung dient aber auch dem Ziel, die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten nach Ereignissen festzustellen, die grundsätzlich Zweifel am weiteren Vorliegen der Messgeräteeigenschaften begründen. Um dies zu erreichen enthält Absatz 1 ein Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte, das an den Ablauf von Fristen (Eichfristen) oder den Eintritt besonderer Ereignisse (Absatz 2) geknüpft ist.

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird der Umfang der Eichpflicht näher beschrieben. Die Vorschrift enthält ein Verwendungsverbot für ungeeichte Messgeräte, sofern die für das jeweilige Messgerät vorgesehene Eichfrist abgelaufen ist oder vorzeitig endete. Mit Satz 2 wird zudem klar gestellt, dass Messgeräte, die ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, einer Eichung erst nach Ablauf der für das Messgerät vorgesehenen Eichfrist bedürfen. Die Eichung ist somit keine Voraussetzung mehr für die Inbetriebnahme eines ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Messgeräts. Das System der Konformitätsbewertung im Sinne des § 6 Absatz 3 wird als ein gegenüber der bisherigen Ersteichung gleichwertiges Nachweisinstrument festgestellt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt die Regelung des § 13 Absatz 1 EO in veränderter Form fort. So wird insbesondere in Nummer 1 neben den schon bislang zu berücksichtigenden Verkehrsfehlergrenzen auch die Verletzung wesentlicher Anforderungen neu aufgenommen. Dies ist konsequent, um einen ungeprüften Weiterbetrieb solcher Messgeräte im Interesse der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit zu unterbinden, die wesentliche Anforderungen (siehe § 6 Absatz 2) nicht mehr erfüllen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass die Eichung auf Antrag erfolgt. Satz 2 dient der Verfahrensökonomie, indem er den zuständigen Behörden erlaubt, vorliegende aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse bei der Eichung zu berücksichtigen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 beinhaltet Klarstellungen mit Blick auf den verfassungsrechtlich abgesicherten

Bestandsschutz. Maßstab der Prüfungen sollen danach grundsätzlich die Bedingungen sein, denen das Messgerät beim Inverkehrbringen entsprechen musste. Abweichungen im Einzelfall sind jedoch möglich.

Zu Absatz 5

Absatz 5 führt die Regelung des § 13 Absatz 2 EO über die Instandsetzung von Messgeräten fort.

Zu Absatz 6

Absatz 6 war dringend neu zu schaffen, um die Aktualisierung von Gerätesoftware durch einheitliche Aktualisierungsvorgänge zu regeln. Bei Verzicht auf eine derartige Vorschrift würde wegen der Rechtsfolge des § 37 Absatz 2 Nummer 2 andernfalls jedes Messgerät, dessen Software in relevanter Weise geändert wurde, einer neuen Eichung bedürfen. Dies ist im zukünftigen Massengeschäft der smartmeter, aber auch bei vielen anderen Messanwendungen, nicht darstellbar.

Zu § 38 (Verspätete Eichungen)

Die Regelung soll Rechtssicherheit schaffen, wenn die zuständige Behörde die Eichung trotz rechtzeitig gestellten Antrags nicht mehr vor Ablauf der Eichfrist vornehmen konnte. Auf Grund der Fiktion des Satz 1 können in dem Zeitraum zwischen ursprünglichem Ablauf der Eichfrist bis zur Vornahme der Prüfungen auch Instandsetzungen nach § 37 Absatz 5 rechtmäßig vorgenommen werden. Die Verpflichtung der Eichbehörden, die Eichung unverzüglich nach Ablauf der Eichfrist nachzuholen, wird mit dieser Bestimmung nicht berührt. Dies wird zur Klarstellung in Satz 3 ausdrücklich hervorgehoben.

Zu § 39 (Befundprüfung)

Die Regelung führt in Absatz 1 die bisherige Vorschrift des § 32 EO über die Befundprüfung inhaltlich fort und knüpft mit der Zuständigkeitsregelung in Absatz 2 an § 60 der Eichordnung an.

Zu § 40 (Zuständige Stellen für die Eichung)

Zu Absatz 1

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 11 EichG. Die Regelung des Satz 2, die dem bisherigen § 11 Absatz 2 EichG entspricht, hat sich in der Praxis bewährt und soll daher ebenfalls fortgeführt werden.

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wurde eine Vorschrift aufgenommen, die die zuständigen Behörden im Interesse der Kosteneffizienz für die Antragsteller dazu anhält, behördenintern, aber auch in der Kooperation mit den anderen Landesbehörden mehrere Prüfvorgänge nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen. Eine Verlagerung von Zuständigkeiten ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Verfahrensrechtlich bedeutsam ist Satz 3, der eine Antragstellung bei einer Serie von Eichungen bei einer Behörde für ausreichend erklärt. Es muss sich dabei allerdings um die örtlich zuständige Behörde am Hauptsitz des Verwenders handeln. Diese Vorgabe dient der besseren Planbarkeit für die Behörden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 führt die bereits in § 2 Absatz 4 EichG vorgesehene Möglichkeit der Zuweisung von Aufgaben an staatlich anerkannte Prüfstellen fort. Das System hat sich für die Eichung von Versorgungsmessgeräten in der Vergangenheit bewährt. Es ist ökonomisch sinnvoll, die vorhandenen Infrastrukturen und Kompetenzen weiterhin zu nutzen. Der Zuständigkeitsbereich der staatlich anerkannten Prüfstellen wurde gegenüber der bisherigen Regelung nicht erweitert.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht der Vorschrift des § 63 Absatz 1 EO.

Zu Absatz 5

Absatz 5 verweist hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse der für die Eichung zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf die Regelungen über die Verwendungsüberwachung. Nach Satz 2 darf die staatlich anerkannte Prüfstelle zur Beseitigung von Gefahren, die durch unrichtige Eichungen oder sonstige Prüfungen durch sie gesetzt wurden, die Warnung der Öffentlichkeit über gefährliche Messgeräte anordnen bzw. selbst die Warnung vornehmen. Mit Satz 3 wird klar gestellt, dass staatlich anerkannte Prüfstellen die Befugnisse geltend machen können, die Beauftragten nach § 56 zustehen.

Zu Unterabschnitt 3 (Verordnungsermächtigung)

Zu § 41 (Verordnungsermächtigung)

Die Vorschrift fasst alle im Zusammenhang mit der Verwendung und Eichung stehenden Verordnungsermächtigungen zusammen.

Zu Abschnitt 4 (Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten)

Die Regelungen entsprechen weitestgehend den Vorschriften über Fertigpackungen des Zweiten Abschnitts des Eichgesetzes. Auf folgende Änderungen ist hinzuweisen:

Zu § 42 (Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten)

Zu Absatz 2

In Absatz 2 wurde eine neue Begriffsbestimmung für "andere Verkaufseinheiten" aufgenommen. Damit wird an § 44 Absatz 2 angeknüpft, der die Bundesregierung zum Erlass von Vorschriften über andere Verkaufseinheiten ermächtigt.

Zu Absatz 3

§ 42 Absatz 3 orientiert sich an § 6 Absatz 2 EichG, wobei die dortige Definition des "Inverkehrbringens" nicht übernommen wird. Vielmehr liegt diesem Gesetz eine einheitliche, mit dem europäischen Recht übereinstimmende Begrifflichkeit des Inverkehrbringens zu Grunde. Der in § 6 Absatz 2 Nummer 3 EichG verwendete Begriff des "Inverkehrbringens" stimmt mit dem des nun europäisch einheitlich geregelten Terminus der "Bereitstellung auf dem Markt" überein, der seinerseits in § 2 Nummer 1 definiert ist.

Zu § 43 (Anforderungen an Fertigpackungen)

In der Vorschrift wurde in der Konsequenz der vorangegangenen Darstellungen jeweils das "Bereitstellen auf dem Markt" aufgenommen. Damit wird die europäische Terminologie einheitlich verwendet. Inhaltliche Änderungen hinsichtlich der Reichweite der Vorschriften sind damit nicht verbunden.

Zu § 44 (Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten)

In der Vorschrift wurde auf die Regelung des § 8 Nummer 4 EichG verzichtet, da sie wesentlich durch § 44 Nummer 3 erfasst ist. Dies ist der Fall, weil das dortige "Verwenden" auch das Bereithalten von Messgeräten umfasst (siehe § 3 Nummer 21). Nicht übernommen wurde ferner § 8 Nummer 9 EichG, da das Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage enthält, um Vorschriften zu Preisangaben auf Verordnungsebene zu erlassen.

Die bisherige Regelung des § 8 Nummer 7 EichG wurde aus rechtssystematischen Gründen - ohne inhaltliche Änderungen - in die Nummern 6 und 7 aufgeteilt.

Zu Abschnitt 5 (Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung)

Zu § 45 (Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt)

Die Regelung ist aus § 13 EichG fortentwickelt unter Berücksichtigung der sich durch die neue Konzeption ergebenden Konsequenzen.

Zu § 46 (Regelermittlungsausschuss)

Die Regelung ist der Vorschrift des § 33 ProdSG nachgebildet.

Zu Absatz 1

Anknüpfungspunkt für die Tätigkeit des Regelermittlungsausschusses ist der "Stand der Technik". Auf dessen Grundlage hat der Ausschuss jeweils geeignete Dokumente zu ermitteln, die den Zwecken der Nummern 1 bis 3 gerecht werden. Der "Stand der Technik" ist ein Rechtsbegriff, der auf den jeweiligen Lebenssachverhalt angewendet werden muss. Es besteht kein allgemeingültiger Inhalt dessen, was "Stand der Technik" ist.

Zu Absatz 3

Zusätzlich ist in Absatz 3 eine Bestimmung aufgenommen worden über den Informationsweg, wenn die zuständigen Behörden Kenntnis von der Mangelhaftigkeit einer ermittelten Regel erhalten.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird das Vorgehen des Ausschusses zum Umgang mit unzureichenden, in der Vergangenheit aber ermittelten und veröffentlichten Regeln beschrieben. Nach Satz 4 ist dieses Verfahren auch anzuwenden, wenn neue harmonisierte Normen oder normative Dokumente veröffentlicht werden. Damit soll der Vorrang der europäischen Harmonisierungsdokumente vor nationalen Festlegungen gewährleistet werden.

Zu § 47 (Metrologische Rückführung)

Die Vorschrift dient der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens, indem sie eine Pflicht zur Rückführung von Normalen und Prüfungshilfsmitteln auf die nationalen Normale der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausspricht. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 geändert wurde (BGBl. I S. 1185), verpflichtet, die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und ihrerseits an die internationalen Prototypen oder Etalons anzuschließen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 stellt eine sinnvolle Subsidiaritätsregelung dar. Das System der Rückführung ist mittlerweile deutlich breiter ausgebaut, so dass nicht allein die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine belastbare Rückführung vornehmen kann. Sollte eine Rückführung durch Dritte nicht möglich sein, besteht der Anspruch gegenüber der Bundesanstalt.

Zu Abschnitt 6 (Metrologische Überwachung)

Der Begriff der "metrologischen Überwachung" wird in der Praxis bereits seit langem als Oberbegriff der verschiedenen behördlichen Überwachungsaufgaben im gesetzlichen Messwesen verwendet. Er umfasst die in den nachfolgenden Unterabschnitten behandelten einzelnen Überwachungsaufgaben.

Zu Unterabschnitt 1 (Marktüberwachung)

Die Vorschriften zur Marktüberwachung gelten - soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt - für Produkte (zur Begriffsbestimmung siehe § 2 Nummer 10). Mit den vorliegenden Vorschriften wird ein den Anforderungen der MID-E und der NAWI-E sowie der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 entsprechendes Niveau der Marktüberwachung in Deutschland gewährleistet.

Zu § 48 (Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für die Aufgabe der Marktüberwachung.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 24 Absatz 2 ProdSG. Die Regelung dient der Konkretisierung des Artikels 27 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008, der die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten regelt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 weist auf die Verpflichtung der Zollbehörden und der Marktüberwachungsbehörden hin, die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auch im Rahmen des Informationsaustausches einzuhalten. Die Regelung schafft indes keine Barriere gegen einen notwendigen Datenaustausch zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der betroffenen Behörden. Da die Verpflichtungen der betroffenen Behörden "im Rahmen des geltenden Rechts" stehen, finden insbesondere die Vorschriften der §§ 14, 15 Bundesdatenschutzgesetz bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze zur näheren Bestimmung der Befugnisse zur Datenübermittlung Anwendung.

Zu § 49 (Marktüberwachungskonzept)

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1, der der Regelung des § 25 Absatz 1 ProdSG entspricht, werden Verpflichtungen aus Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 konkretisiert und auf den Bereich der national geregelten Produkte erstreckt.

Zu Absatz 2 und Absatz 3

Der Konkretisierung der Pflichten aus Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 dienen auch die Absätze 2 und 3.

Zu § 50 (Marktüberwachungsmaßnahmen)

Die Vorschrift ist eng an § 26 Absatz 1 bis 3, 5 ProdSG angelehnt.

Zu Absatz 2

Die in Absatz 2 aufgeführten Marktüberwachungsmaßnahmen stellen keine abschließende Aufzählung dar. Dies wird mit dem Tatbestandsmerkmal "insbesondere" eindeutig klargestellt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 schafft eine allgemeine Kooperationsverpflichtung der Marktüberwachungsbehörden.

Zu § 51 (Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen)

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, gegen wen eine Marktüberwachungsmaßnahme gerichtet werden kann. Die Inanspruchnahme Dritter ist nach Satz 2 nur im Fall eines "ernsten Risikos" gestattet. Gemeint sind damit über die Verletzung der Messanforderungen hinausgehende Gefährdungslagen für wichtige Rechtsgüter. Zeigt ein Messgerät falsche Messwerte an, besteht im Rahmen der Marktüberwachung üblicherweise keinerlei Notwendigkeit, einen Dritten zu verpflichten. Dies könnte jedoch anders sein, wenn durch das fehlerhafte Messgerät Gefahren für Leib, Leben oder andere schutzwürdige Rechtsgüter bestehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt eine zehntägige Anhörungsfrist ein. Damit wird die in der Bestimmung des Artikels 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltene Frist für alle Marktüberwachungsmaßnahmen verbindlich, unabhängig davon, ob diese sich auf europäisch oder national geregelte Produkte beziehen.

Zu § 52 (Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift des Absatz 1 stattet die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten mit den notwendigen Betretungs- und Prüfbefugnissen aus, um eine wirksame behördliche Marktüberwachung zu gewährleisten. Dabei wurde in Absatz 1 ein ausdrücklicher Verweis auf die Betretungsrechte des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgenommen, da die dortige Regelung weiter reicht, als im nationalen Recht vorgesehen. Die Vorschrift des § 52 Absatz 1 enthält nämlich kein Recht zur Betretung von Wohnräumen.

Bei den in § 52 sowie in weiteren Vorschriften der metrologischen Überwachung erwähnten "Beauftragten" handelt es sich um Personen, derer sich die Behörde im Einzelfall zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bedienen kann, wie beispielsweise Gutachter.

Zu Absatz 3

Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des Absatzes 3, die den Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung staatlicher Eingriffsrechte in den Fällen vermeiden soll, in denen Beauftragte wirtschaftlich in besonderer Nähe zu einzelnen Marktakteuren stehen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 gewährt den Marktüberwachungsbehörden ein Auskunfts- und Vorlagerecht gegenüber Konformitätsbewertungsstellen. Erfasst sind von der Vorschrift alle in § 13 und in § 14 geregelten Konformitätsbewertungsstellen.

Zu Absatz 5

Die Aufbewahrungsfrist in Absatz 5 Satz 2 setzt die Regelung in Artikel 13 MID-E und Artikel 11 NAWI-E um.

Zu § 53 (Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 sieht eine Verpflichtung zum Informationsaustausch der Marktüberwachungsbehörden auf der nationalen Ebene vor. Die Information der entsprechenden Konformitätsbewertungsstelle dient der Umsetzung der Regelungen in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 3 MID-E und Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 3 NAWI-E.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sieht vor, dass die Marktaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet. Die Europäische Kommission beabsichtigt, den Informationsaustausch der Marktüberwachungsbehörden in Europa mittels eines einheitlichen elektronischen Systems zu organisieren. Dieses System wird eine unmittelbare Anbindung der Behörden vorsehen. Vor diesem Hintergrund ist ein gestuftes Meldesystem, das über eine nationale Meldestelle erfolgt, nicht realisierbar.

Zu Absatz 3

Zur Realisierung effizienter und einheitlicher Meldewege dient die Verordnungsermächtigung des Absatzes 3. Damit können etwaige noch folgende verbindliche Vorgaben des Europäischen Rechts umgesetzt werden.

Zu Unterabschnitt 2 (Überwachung der Verwendung von Messgeräten)

Die Systematik des Unterabschnitts 2 entspricht dem der Regelungen über die Marktüberwachung. Die Vorschriften wurden jedoch entsprechend dem Regelungsbedarf für die Zwecke der Verwendungsüberwachung angepasst.

Zu § 54 (Grundsätze der Verwendungsüberwachung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 definiert den Begriff der Verwendungsüberwachung. Mit Satz 2 werden die wichtigsten Aufgaben bei der Verwendungsüberwachung dargestellt, ohne jedoch abschließend zu sein, wie das Wort "insbesondere" deutlich zum Ausdruck bringt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betont die Verknüpfung von Eichtätigkeiten der Behörden mit den Aufgaben der Verwendungsüberwachung. Damit soll eine Bündelung in der Aufgabenerledigung erzielt und somit eine Kosteneffizienz für die Betroffenen erreicht werden. Allerdings hindert die Verpflichtung des Absatzes 2 die Behörden nicht, dort, wo es zur effektiven Überwachung erforderlich ist, auch unabhängig von Eichungen Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.

Zu Absatz 3

Mit Absatz 3 wird an das Marktüberwachungskonzept des § 49 angeknüpft und dies auch für die Verwendungsüberwachung übernommen.

Zu § 55 (Maßnahmen der Verwendungsüberwachung)

Die Vorschrift ist eng an die entsprechende Regelung des § 50 Absatz 2 und 3 über die Marktüberwachungsmaßnahmen angelehnt und an die Erfordernisse der Verwendungsüberwachung angepasst.

Zu § 56 (Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 gewährt den Behörden die für ihre Tätigkeit erforderlichen überwachungsrechtlichen Befugnisse. Hierzu gehört nach Satz 2 auch das Recht, Wohnräume zu betreten, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift nimmt damit den Wortlaut des Artikels 13 Absatz 7 GG auf und hält sich somit in dessen Grenzen. Sie ist notwendig, um eine auf alle Messgerätearten bezogene Verwendungsüberwachung bei dringender Gefahrenlage durchführen zu können. Dies wäre andernfalls nicht möglich, da sich eine Vielzahl der in Deutschland genutzten Messgeräte, insbesondere die Verbrauchsmessgeräte (für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme), in Privaträumen befinden, für die die Zutrittsrechte des Satz 1 nicht gelten. Die Vorschrift soll insbesondere helfen, gravierende Betrugsfälle in diesen Bereichen effektiver bekämpfen zu können.

Zu Absatz 2

Absatz 2 übernimmt den Gedanken des § 52 Absatz 3 auch für die Verwendungsüberwachung. Zwangsrechte sollen demnach nicht demjenigen als Beauftragten zustehen, der eigene wirtschaftliche Interessen im Bereich des gesetzlichen Messwesens verfolgt. Dies dient der Objektivität und Neutralität der Verwaltungsverfahren.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt in Anlehnung an § 52 Absatz 5 die Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Betroffenen. Die Vorschrift erstreckt in Satz 4 die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen auch auf Dritte. Dies ist notwendig, da beispielsweise die Überlegungen zur zukünftigen Gestaltung von intelligenten Zählern (smartmeter) im Strombereich davon ausgehen, dass nur der Verwalter des elektronischen Zugangs (Administrator) den zentralen Zugriff auf die elektronischen Logbücher der smart meter haben soll. Sind Verwender und Administrator nicht identisch, läuft eine Vorlageverpflichtung gegenüber dem Verwender ins Leere. Ohne die Verpflichtung des Dritten wäre eine zentrale Überprüfung dieser für den Nachweis der Funktionsfähigkeit der smartmeter wichtigen Dokumente nicht möglich. Das würde die Effizienz der staatlichen Überwachung erheblich beeinträchtigen.

Zu Unterabschnitt 3 (Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen)

Zu § 57 (Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen) und § 58 (Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen)

Die Vorschriften folgen ebenfalls der Systematik der Vorschriften über die Marktüberwachung. Gesetzliche Regelungen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Behörde und staatlich anerkannten Prüfstellen sind erforderlich, auch wenn letztere in ihrer Tätigkeit als Beliehene in das staatliche System der Überwachung integriert sind. Im Rahmen der beliehenen Tätigkeit haben die Prüfstellen den Weisungen der Behörde entsprechend zu handeln. Dies regelt insbesondere § 57 Absatz 2 Nummer 2 klar. Als spezieller Fall des Weisungs- und Anordnungsrechts ist in Nummer 3 die Anordnung zur Information der Öffentlichkeit aufgenommen. Mit dieser Regelung soll die besondere Bedeutung rechtmäßigen Handelns der Beliehenen unterstrichen und die Öffentlichkeitsinformation als Folge eines Fehlverhaltens in den Handlungskatalog der zuständigen Behörden bewusst eingestellt werden. Die Träger der Prüfstellen und auch das Prüfstellenpersonal sind auch Grundrechtsträger. Eingriffe in deren Rechte bedürfen daher gesetzlicher Ermächtigungen. Um eine ordnungsgemäße Überwachung der Prüfstellen zu gewährleisten, sind deshalb geeignete Betretungsbefugnisse, Mitwirkungs- und Duldungspflichten zu etablieren. Dem dient § 58.

Zu Abschnitt 7 (Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften)

Zu § 59 (Gebühren und Auslagen der Landesbehörden)

Die Vorschrift regelt die Gebühren und Auslagen für den Bereich der Landesverwaltung. Das Verfahren der Gebührenerhebung richtet sich nach Landesrecht.

Bundeseinheitliche Regelungen für die Gebührenerhebung der Landesbehörden sind im Bereich des Mess- und Eichrechts weiterhin erforderlich. Im Interesse eines möglichst wirksamen Vollzugs gilt es, einen Preiswettkampf der Behörden untereinander zu verhindern. Vielmehr muss die Qualität der Vollzugstätigkeit im Vordergrund stehen. Hierzu gehört es auch, Randbedingungen für eine planbare Auslastung der einzelnen Vollzugsbehörden zu setzen. Der Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit kommt wegen der weit reichenden wirtschaftlichen Bedeutung des Einsatzes von Messgeräten und der darüber abgerechneten Leistungsströme eine zentrale Bedeutung zu. Die metrologische Überwachung muss dabei auf einem für Deutschland einheitlichen Niveau sicher gestellt werden. Hierzu zählen auch einheitliche Gebühren. Zudem gilt es, den Wettbewerb für die Wirtschaftsbeteiligten in Deutschland nach Möglichkeit gleichen Bedingungen zu unterwerfen. Weil die Gebühren dabei eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellen, sollten sie in Deutschland gleich hoch sein.

Regelungen der Gebühren und Auslagen für Einrichtungen des Bundes in Vollzug von Aufgaben dieses Gesetzes werden auf das zu erwartende Bundesgebührengesetz und die auf dieser Grundlage zu erlassende Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gestützt. Für sie bedarf es daher keiner Regelung in diesem Gesetz und in einer auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Gebührenverordnung.

Die Vorschrift orientiert sich im Interesse einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise an den Bestimmungen des zu erwartenden Bundesgebührengesetzes, dessen Anwendungsbereich auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch Bundesbehörden beschränkt ist.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die grundsätzliche Gebührenerhebungspflicht der Landesbehörden für die dort bezeichneten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt für die Gebührenbemessung das Kostendeckungsprinzip. Die Sätze 1 bis 4 orientieren sich eng an dem von der Bundesregierung am 9. Mai 2012 beschlossenen Entwurf des Bundesgebührengesetzes. Satz 5 stellt klar, dass bei der Gebührenkalkulation im Interesse einer bundeseinheitlichen Gebührenstruktur auf die Gesamtkosten abzustellen ist, die in allen Bundesländern zusammen für die jeweilige öffentliche Leistung entstehen. Dies bedeutet, dass die Kostendeckung nicht an die spezifische Kostenstruktur des Gebühren erhebenden Landes anknüpft, sondern vielmehr ein generalisierender und pauschalierender Ansatz zu Grunde zu legen ist.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält die erforderliche Verordnungsermächtigung, um bundeseinheitliche Regelungen in Nachfolge der Eichkostenverordnung auch weiterhin erlassen zu können.

Zu § 60 (Bußgeldvorschriften)

Die Vorschrift regelt die Bußgeldvorschriften.

Zu § 61 (Einziehung)

Die Regelung entspricht § 20 EichG.

Zu Abschnitt 8 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

Zu § 62 (Übergangsvorschriften)

Absatz 1 regelt den Umgang mit den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochenen Ersteichungen. Da die staatliche Ersteichung durch das neue Gesetz entfällt, bedarf es einer klarstellenden Regelung für jene Geräte, die noch unter den alten Regelungen erstgeeicht wurden. Sie sollen einer erneuten Konformitätsbewertung nach den Vorschriften des Gesetzes nicht bedürfen, so dass derartige Messgeräte auf der Grundlage der Ersteichung in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und auch bis zum Ablauf der jeweiligen Eichfrist verwendet werden dürfen.

Gleichfalls dem Bestandsschutz unterfallen die bis zum 31. Dezember 2013 erteilten Bauartzulassungen für Messgeräte nach § 16 EO. Soweit die in der Bauartzulassung enthaltene Befristung noch nicht abgelaufen und die Zulassung nicht aufgehoben wurde, bedarf es keiner nochmaligen Bewertung der Bauart des Messgeräts im Rahmen einer Konformitätsbewertung. Diese Übergangsregelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2023. Für Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG gilt die Übergangsregelung nur bis zum 30. Oktober 2016. Dies dient der Umsetzung des Artikels 23 der Richtlinie 2004/22/EG. Von der Bestandsschutzregelung unberührt bleiben die nach dem neuen Recht gegebenenfalls bestehenden Pflichten zur Konformitätsbewertung des Messgeräts im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit der Bauart (Baumuster).

Absatz 3 befristet in Umsetzung des zukünftigen europäischen Rechts die bislang erteilten Benennungen nach §§ 7g und 7n EO. Damit soll gewährleistet werden, dass die neuen europäischen Anforderungen in einem überschaubaren Zeitraum im gesamten Binnenmarkt bei der Beurteilung der Konformitätsbewertungsstellen angelegt werden.

Absatz 4 befristet die nach altem Recht erteilten Anerkennungen an die staatlich anerkannten Prüfstellen mit Gesetzeskraft. Dadurch wird sichergestellt, dass alle staatlich anerkannten Prüfstellen zukünftig einheitlich den Regelungen des Mess- und Eichgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen unterliegen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Weinverordnung)

Die Änderung dient der Anpassung an die Bezeichnung des neuen Gesetzes.

Zu Artikel 3 (Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung)

Mit den Regelungen wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschriften Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit den Regelungen nicht verbunden.

Zu Artikel 4 (Änderung der Los-Kennzeichnungs-Verordnung)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 5 (Änderung der Tabakprodukt-Verordnung)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 6 (Änderung der Brennereiordnung)

Mit der Neufassung des § 58 Absatz 1 der Brennereiordnung wird die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes übernommen und die Regelung an die neue Regelungssystematik angepasst, indem auf den Begriff der "Zulassung" verzichtet wird. Mit dem Verweis auf die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes ist auch weiterhin eine metrologische Prüfung der betreffenden Geräte vor der Inbetriebnahme und eine regelmäßige Eichung eichrechtlich vorgesehen.

Zu Artikel 7 (Änderung der Sektorenverordnung)

Die Vorschrift war an die in Artikel 34 Absatz 7 der europäischen Richtlinie 2004/17/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1) verwendete Terminologie anzupassen. Dabei gebraucht die deutsche Sprachfassung der Richtlinie eine vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bezeichnung. Im Einklang mit der englischen Sprachfassung und der Wortwahl der entsprechenden internationalen technischen Normen (DIN EN ISO/IEC 17025) ist daher der Begriff der "Prüf- und Kalibrierlaboratorien" zu verwenden.

Zu Artikel 8 (Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit)

Die Vorschrift war an die in Artikel 18 Absatz 7 der europäischen Richtlinie 2009/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) verwendete Terminologie anzupassen. Dabei gebraucht die deutsche Sprachfassung der Richtlinie eine vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Bezeichnung. Im Einklang mit der englischen Sprachfassung und der Wortwahl der entsprechenden internationalen technischen Normen (DIN EN ISO/IEC 17025) ist daher der Begriff der "Prüf- und Kalibrierlaboratorien" zu verwenden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)

Die Regelung nimmt die im Mess- und Eichgesetz verwendete Begrifflichkeit der zuständigen Behörden sowie die geänderte Bezeichnung des Gesetzes auf.

Zu Artikel 10 (Änderung des Atomgesetzes)

Die Änderung passt die bisherige Regelung des § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes (AtG) an die Veränderungen im gesetzlichen Messwesen an. Durch den Verweis in Satz 3 auf das Mess- und Eichgesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben Messgeräte im Sinne des § 7 Absatz 1a AtG hinsichtlich der Anforderungen an ihre metrologische Beschaffenheit und der Verfahren zum Nachweis dieser Anforderungen - wie auch bislang - uneingeschränkt den Vorschriften des gesetzlichen Messwesens unterworfen. Der neue Satz 4 verdeutlicht die besondere Notwendigkeit präziser und zuverlässiger Angaben durch diese Messgeräte, indem auch zukünftig vor der Inbetriebnahme eine staatliche Prüfung vorgesehen wird. Die von den zuständigen Eichbehörden vorzunehmende Prüfung erfasst nicht nur die Beschaffenheit des Messgeräts, sondern auch die Bedingungen seiner Verwendung. Insofern wird auf die Vorschriften über die Verwendungsüberwachung nach dem Mess- und Eichgesetz verwiesen. Mit Satz 6 erfolgt die Anpassung an die geänderte Bezeichnung des Gesetzes. Die in Satz 7 vorgenommene Streichung des Wortes "geeichten" dient der Anpassung an die neue Systematik des gesetzlichen Messwesens, die eine Eichung nicht mehr als Voraussetzung der Inbetriebnahme sieht, sondern sie nur noch für die spätere Verwendungsphase regelt.

Zu Artikel 11 (Änderung der Stromnetzzugangsverordnung)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 12 (Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 13 (Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 14 (Änderung der Messzugangsverordnung)

Die bislang in § 32 EO enthaltene Befundprüfung wird zukünftig in § 39 des Mess- und Eichgesetzes geregelt. Dieser Änderung wird mit den Regelungen dieses Artikels Rechnung getragen.

Zu Artikel 15 (Änderung der Gasnetzzugangsverordnung)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 16 (Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 17 (Änderung der Milcherzeugnisverordnung)

Mit den Regelungen wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschriften Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit den Regelungen nicht verbunden.

Zu Artikel 18 (Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung)

Mit den Regelungen wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschriften Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit den Regelungen nicht verbunden.

Zu Artikel 19 (Änderung der Käseverordnung)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 20 (Änderung der Butterverordnung)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes und dem neuen Regelungsstandort der in Bezug genommenen Vorschrift Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 21 (Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung)

Die Regelungen der §§ 3g und 13 werden an die Systematik des Mess- und Eichgesetzes angepasst. Dies stellt sicher, dass zur Bestimmung der Zugangs- und Abgangsmengen metrologisch abgesicherte und der Eichung unterliegende Messgeräte eingesetzt werden.

Zu Artikel 22 (Änderung des Handelsklassengesetzes)

Die Vorschrift führt in Nummer 1 und 2 jeweils Anpassungen an die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes herbei.

Zu Artikel 23 (Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel)

Die Regelung dient der Anpassung an die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes.

Zu Artikel 24 (Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren)

Die Regelung dient der Anpassung an die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes.

Zu Artikel 25 (Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Müller (Verfahrenstechnologe in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft)/zur Müllerin (Verfahrenstechnologin in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft))

Die Regelung dient der Anpassung an die geänderte Bezeichnung des neuen Gesetzes.

Zu Artikel 26 (Änderung der Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen)

Mit der Regelung wird der geänderten Bezeichnung des neuen Gesetzes Rechnung getragen. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Regelung nicht verbunden.

Zu Artikel 27 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift sieht in Absatz 1 für die meisten Regelungen ein Inkrafttreten erst zum 31. Dezember 2013 vor. Damit soll sichergestellt werden, dass das Regelungspaket für das gesetzliche Messwesen, bestehend aus dem Mess- und Eichgesetz sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen, zeitgleich in Kraft treten kann. Dies ist im Interesse der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit geboten. Mit dem Inkrafttreten der wesentlichen Regelungen tritt das Eichgesetz außer Kraft.

Absatz 2 setzt einzelne wesentliche Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft. Damit wird insbesondere dem Verordnungsgeber die notwendige Zeit eingeräumt, die erforderlichen Verordnungen zu erlassen, so dass sie zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten können. Ebenso sollen die Vorschriften über die Konformitätsbewertungsstellen (§§ 11 bis 22) sowie die Regelungen über den Regelermittlungsausschuss bereits unmittelbar gelten, um den geordneten Übergang auf das neue Gesamtsystem zu erleichtern.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2168:
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar und ausführlich dargestellt.

Danach führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft im Saldo zu einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von 5,37 Mio. Euro. Darin enthalten sind zusätzliche Bürokratiekosten von jährlich rund 260.000 Euro.

Der Verwaltung entstehen jährliche Kosten von rund 600.000 Euro und einmalige Kosten von rund 404.000 Euro. Davon entfallen auf die Länder jährliche Kosten von rund 500.000 Euro und einmalige Kosten von 400.000 Euro.

Zusätzlicher Erfüllungsaufwand resultiert im Wesentlichen aus europäischen Vorgaben. Anhaltspunkte für kostengünstigere Regelungsalternativen liegen dem Nationalen Normenkontrollrat nicht vor. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter