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Regelwerk, Anlagentechnik

EinhZeitG - Einheiten- und Zeitgesetz
Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung

Fassung vom 22. Februar 1985
(BGBl. I 1985 S. 408; 29.10.2001 S. 2785; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S.2407 06; 03.07.2008 S. 1185 08; 07.08.2013 S. 3154 13 13a; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2016 S. 1666 16 *)
Gl.-Nr.: 7141-5


*) Die Änderung BGBl. I vom 07.08.2013 Seite 3154 wurde wiederum geändert durch BGBl. I vom 18.07.2016 S .1666 Artikel 2

§ 1 Anwendungsbereich 08

(1) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind. Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.

(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren, stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten unmittelbar zusammenhängt.

(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen Übereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisenbahnverkehr bleibt unberührt. Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung anderer Vorschriften und internationaler Übereinkommen ergeben.

§ 2 Gesetzliche Einheiten im Meßwesen

Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind

  1. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
  2. dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.

§ 3 Ermächtigung 06 08 15
(s. Einheitenverordnung)

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder, zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. Einheiten für Größen festzusetzen und für sie Namen und Einheitenzeichen festzulegen,
  2. die Definitionen der Einheiten festzulegen,
  3. Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung dezimaler Teile und Vielfache von Einheiten festzusetzen,
  4. für Größenangaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten, Einheitennamen und Einheitenzeichen zu regeln,
  5. die Schreibweise der Zahlenwerte zu bestimmen.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.

§ 4 Gesetzliche Zeit 08

(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.

(2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.

§ 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit 08 15

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.

(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.

§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt 08 15

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