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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung *

Vom 11. Juni 2008
(BGBl. Nr. 26 vom 30.06.2008 S. 1079)



Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Fertigpackungsverordnung

Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 genannten Lebensmitteln und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Spalte 3 oder 4 aufgeführten Werte entspricht. "(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden. "(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden."

2. § 5

§ 5 Verbindliche Werte von Nennfüllmengen für Fertigpackungen mit Garnen

(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 2 genannten Garne dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Nenngewicht des Garnes einem der in Anlage 2 aufgeführten Werte entspricht

(2) Bei Sammelpackungen ist Absatz 1 nur auf die einzelnen Fertigpackungen anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigpackungen, die ausschließlich für Letztverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.

wird aufgehoben.

3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann."

4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Zucker und" sowie die Wörter "Kakao und Kakaoerzeugnissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen," gestrichen und nach dem Wort "Gramm" die Wörter "oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm" eingefügt.

b) In Nummer 7 wird die Angabe " § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.

5. In § 22 Abs. 5 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14)" ersetzt.

6. In § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738)" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334)," ersetzt.

7. In § 31 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter "Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.

8. In § 33 Abs. 6 wird die Angabe " § 5" gestrichen.

9. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1," gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "indem er" werden die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.

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