A. Problem und Ziel
- Von den im Anhang zum Weißbuch der Europäischen Kommission enthaltenen Maßnahmen ist als eine der wesentlichsten am 28. Januar 2002 die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG (Nr. ) L 31 S. 1) erlassen worden.
- Den weiten Ansatz des Weißbuches aufgreifend, umfasst diese Verordnung sowohl Lebensmittel als auch Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und regelt grundlegende Anforderungen an das Lebensmittelrecht in der Europäischen Union.
- Auch im Hinblick auf die amtliche Überwachung hat die Kommission mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen vom 5. Februar 2002 im Einklang mit dem Weißbuch der Kommission einen weiten, auch den Futtermittel- wie den Lebensmittelbereich umfassenden Rechtsrahmen gewählt. Die Vorschriften dieser Verordnung sollen gemeinsam mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen weithin die bisherigen, in den einschlägigen nationalen Gesetzen enthaltenen Überwachungsvorschriften ersetzen.
Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die im Hinblick auf die genannten gemeinschaftlichen Rechtsakte erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechtes vorgenommen werden. Zugleich sollen mit dem Gesetz weitere, aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Anpassungen des nationalen Rechtes erfolgen. Dies betrifft im Wesentlichen die Anpassung des Lebensmittel-Zusatzstoffbegriffes und die Definition der kosmetischen Mittel. Mit dem Gesetz wird ferner im Einklang mit der Rechtsentwicklung auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Ansatz im Bereich des Lebensmittelrechtes gewählt. Bislang ist das deutsche Lebensmittelrecht auf eine Reihe von Gesetzen verteilt. Es handelt sich insbesondere um
- das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
- das Fleischhygienegesetz und das Geflügelfleischhygienegesetz; beide Gesetze werden durch Verordnungen der Gemeinschaft im Bereich der Lebensmittelhygiene weitgehend überlagert,
- das Säuglingsnahrungswerbegesetz,
- das Vorläufige Biergesetz und
- das Gesetz über das Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern.
- Diese und weitere Gesetze sollen abgelöst und dabei, soweit dies sachgerecht und geboten ist, bislang vorhandene materiellrechtliche Vorschriften durch Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ersetzt werden. Durch die Bündelung von Regelungen, die bislang in einer Vielzahl von Gesetzen enthalten waren, in einem einzigen Gesetz wird das Lebensmittelrecht vereinheitlicht und damit transparenter. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung wird es einfacher, die geltenden Vorschriften im Lebensmittelbereich zu ermitteln; die Rechtsanwendung wird so erleichtert.
- Die Gemeinschaft verfolgt im Interesse der Lebensmittelsicherheit einen einheitlichen Ansatz, der auch den Bereich der Futtermittel, soweit der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere betroffen sind, einbezieht und das Futtermittelrecht als Teil der Kette in der Lebensmittelsicherheit versteht. Geschehnisse in der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass die Futtermittelsicherheit nachhaltige Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben kann.
- Mit diesem Gesetz wird deshalb in Einklang mit dem Ansatz auf Gemeinschaftsebene ein einheitliches Gesetzbuch für Lebensmittel und für Futtermittel geschaffen. Das Futtermittelgesetz sowie das Verfütterangsverbotsgesetz entfallen. Soweit Futtermittel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen (z.B. Heimtiere), betroffen sind, wird dieser Bereich gleichfalls mit geregelt, da anderenfalls eine nicht sachgerechte Doppelung der Regelungen erforderlich wäre.
B. Lösung
- Das vorliegende Gesetz enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Das Gesetz verursacht für den Bund, die Länder und die Gemeinden keine Mehrkosten, da lediglich bereits geltende Regelungen zusammengefasst und dabei neu strukturiert werden.
- 2. Vollzugsaufwand Durch dieses Gesetz ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvollzug bei den Ländern. Durch die Zusammenführung von Regelungen aus verwandten Rechtsbereichen und die Aufhebung zahlreicher Vorschriften kann sich im Gegenteil eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes bei den Ländern ergeben, die jedoch nicht darstellbar ist, da sie vom Umfang der jeweils in den Ländern durchgeführten Überwachungsmaßnahmen abhängt.
E. Sonstige Kosten
- Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
Bundesrepublik DeutschlandBerlin, den 28. Mai 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)12
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhalt | |
---|---|
Artikel 1 | Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) |
Abschnitt 1 | Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Zweck des Gesetzes |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Weitere Begriffsbestimmungen |
§ 4 | Vorschriften zum Geltungsbereich |
Abschnitt 2 | Verkehr mit Lebensmitteln |
§ 5 | Verbote zum Schutz der Gesundheit |
§ 6 | Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe |
§ 7 | Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe |
§ 8 | Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung |
§ 9 | Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel |
§ 10 | Stoffe mit pharmakologischer Wirkung |
§ 11 | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung |
§ 12 | Verbot der krankheitsbezogenen Werbung |
§ 13 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung |
§ 14 | Weitere Ermächtigungen |
§ 15 | Deutsches Lebensmittelbuch |
§ 16 | Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission |
Abschnitt 3 | Verkehr mit Futtermitteln |
§ 17 | Verbote |
§ 18 | Verfütterungsverbot und Ermächtigungen |
§ 19 | Verbote zum Schutz vor Täuschung |
§ 20 | Verbot der krankheitsbezogenen Werbung |
§ 21 | Weitere Verbote sowie Beschränkungen |
§ 22 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
§ 23 | Weitere Ermächtigungen |
§ 24 | Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit |
§ 25 | Mitwirkung bestimmter Behörden |
Abschnitt 4 | Verkehr mit kosmetischen Mitteln |
§ 26 | Verbote zum Schutz der Gesundheit |
§ 27 | Vorschriften zum Schutz vor Täuschung |
§ 28 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
§ 29 | Weitere Ermächtigungen |
Abschnitt 5 | Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen |
§ 30 | Verbote zum Schutz der Gesundheit |
§ 31 | Übergang von Stoffen auf Lebensmittel |
§ 32 | Ermächtigung zum Schutz der Gesundheit |
§ 33 | Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung |
Abschnitt 6 | Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse |
§ 34 | Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit |
§ 35 | Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung |
§ 36 | Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen |
§ 37 | Weitere Ermächtigungen |
Abschnitt 7 | Überwachung |
§ 38 | Zuständigkeit für die Überwachung |
§ 39 | Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden |
§ 40 | Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen |
§ 41 | Durchführung der Überwachung |
§ 42 | Probenahme |
§ 43 | Duldungs- und Mitwirkungspflichten |
§ 44 | Schiedsverfahren |
§ 45 | Ermächtigungen |
§ 46 | Weitere Ermächtigungen |
§ 47 | Landesrechtliche Bestimmungen |
§ 48 | Verwendung bestimmter Daten |
Abschnitt 8 | Monitoring |
§ 49 | Monitoring |
§ 50 | Durchführung des Monitorings |
§ 51 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
Abschnitt 9 | Verbringen in das und aus dem Inland |
§ 52 | Verbringungsverbote |
§ 53 | Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 54 | Mitwirkung von Zollstellen |
§ 55 | Ermächtigungen |
§ 56 | Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland |
Abschnitt 10 | Straf- und Bußgeldvorschriften |
§ 57 | Strafvorschriften |
§ 58 | Strafvorschriften |
§ 59 | Bußgeldvorschriften |
§ 60 | Einziehung |
§ 61 | Ermächtigungen |
Abschnitt 11 | Schlussbestimmungen |
§ 62 | Gebühren und Auslagen |
§ 63 | Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen |
§ 64 | Aufgabendurchführung |
§ 65 | Statistik |
§ 66 | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten |
§ 67 | Zulassung von Ausnahmen |
§ 68 | Zulassung weiterer Ausnahmen |
§ 69 | Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen |
§ 70 | Beteiligung der Öffentlichkeit |
§ 71 | Außenverkehr |
§ 72 | Verkündung von Rechtsverordnungen |
1 Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu dieser Fußnote aufgeführten Rechtsakte.
2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG (Nr. ) L 204 S.37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Artikel 1
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
- 1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicher zu stellen,
- 2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen,
- 3. die Unterrichtung
- a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
- b) der Wirtschaftsbeteiligten und der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln sicher zu stellen,
- 4.
- a) bei Futtermitteln
- aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicher zu stellen,
- bb)vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe zu schützen,
- b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
- aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
- bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.
- a) bei Futtermitteln
(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG (Nr. ) L 31 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABI. EG (Nr. ) L 245 S. 4).
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich
- 1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden,
- 2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz,
- 3. Aminosäuren und deren Derivate,
- 4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.
Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
- 1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittel verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe),
- 2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG der Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABI. EG (Nr. ) L 184 S. 61),
- 3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch soweit sie zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind.
(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.
(6) Bedarfsgegenstände sind
- 1. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder bei der Aufnahme von Lebensmitteln durch den Menschen verwendet zu werden und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken,
- 2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
- 3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
- 4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
- 5. Spielwaren und Scherzartikel,
- 6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
- 7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
- 8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
- 9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; für Futtermittel, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmittel verwechselbare Produkte gilt Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend,
- 2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen,
- 3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,
- 4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben wird,
- 5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den Magen,
- 6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
- 7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
(2) Im Sinne des Abschnittes 3 dieses Gesetzes sind:
- 1. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
- 2. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunternehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind,
- 3. Einzelfutter mittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vormischungen bestimmt sind,
- 4. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futtermittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu werden,
- 5. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, bei denen insbesondere Verdauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen vorliegen oder zu erwarten sind,
- 6. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 268 S. 1),
- 7. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung(EG) Nr. 1831/2003,
- 8. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tierseuchenerregern -, die in oder auf Futtermitteln enthalten sind und
- a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
- b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen,
- c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder
- d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen können,
- 9. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind,
- 10. Naturhaushalt: Seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen,
- 11. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
- 12. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an einem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschreitung Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseitigung einzuleiten.
Die in Satz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten auch, soweit sie in anderen Abschnitten dieses Gesetzes verwendet werden.
§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
- 1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, soweit dieses Gesetz dies bestimmt,
- 2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die ihnen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder auf Grund des Absatzes 3 Nr. 2 gleichgestellten Stoffe,
- 3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,
- 4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes - ausgenommen die in § 1 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse -; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf Grund des Weingesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verweisen.
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
- 1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2 Abs. 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden,
- 2. weitere als in § 2 und § 3 genannte Begriffsbestimmungen oder davon abweichende Begriffsbestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erweitert wird.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen oder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch auf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Einwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen können, den Bedarfsgegenständen,
- 2. sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihre Verwendung in Lebensmitteln gesundheitlich nicht unbedenklich ist, bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur für bestimmte Verwendungszwecke, den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichzustellen.
Abschnitt 2
Verkehr mit Lebensmitteln
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- 1. Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist,
- 2. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
- 3. Produkte, die keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen oder Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Munde geführt, gelutscht oder geschluckt werden können (mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte), derart für andere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, dass infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefahr für die menschliche Gesundheit hervorgerufen wird. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die einem Zulassungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen.
§ 6 Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe
(1) Es ist verboten
- 1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
- a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen zu verwenden,
- b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen,
- c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen,
- 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
- 3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch die Verbraucherin oder den Verbraucher gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen.
§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichtigung technologischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist,
- 1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
- 2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzulassen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecks erforderlich ist,
- 1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher festzusetzen und die Verwendung von Lebensmittel-Zusatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten, die die festgesetzte Höchstmengen überschreiten, bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken,
- 2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,
- 3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu erlassen,
- 4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen von der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen,
- 5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder zu beschränken.
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
(1) Es ist verboten,
- 1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden,
- 2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
- 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,
- 1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, BiozidProdukte im Sinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von Lebensmitteln dienen, (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
- 2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
- b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei denen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel angewendet worden sind, zu verbieten,
- c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
- 2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 zuzulassen.
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, enn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
- 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG (Nr. ) L 224 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 der Kommission vom 25. August 2003 (ABI. EG (Nr. ) L 214 S. 3), bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
- 2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
- 3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,
- 4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,
- 5.
- a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,
- b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind. Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht, soweit für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Lebensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.
(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die
- 1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht angewendet werden dürfen,
- 2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem lebenden Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dürfen,
- 3.
- a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, vom dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen sind,
- b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert worden sind.
(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als Futtermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
- 1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewonnen werden,
- 2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, enn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
- b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, von der Anwendung bei Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungszwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder für eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in den Verkehr gebracht werden,
- c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, ausgenommen Stoffe, die als Einzelfutter mittel oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,
- 2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.
(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
- 2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
- 3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
- 4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
(2) Es ist ferner verboten,
- 1. für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignete Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver kehr zu bringen,
- 2.
- a) nachgemachte Lebensmittel,
- b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
- c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
- 1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
- 2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
- 3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
- 4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
- 5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätig keit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
- 6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
- 7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu be handeln, zu verwenden.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist
- 1. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen von
- a) bestimmten Lebensmitteln,
- b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu machen,
- 2. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,
- 3. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten Stoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken,
- 4. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist
- 1. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- 2. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an den in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung zu regeln,
- 3. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der §§ 9 und 10 zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 14 Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. das Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,
- 2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Erwerben von bestimmten Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung abhängig zu machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
- 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen bestimmte Lebensmittel als mit infektiösem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
- 4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Lebensmittelunternehmen bestimmte Bezeichnungen führen dürfen,
- 5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Lebensmittel aus anderen Mitgliedstaaten, auch während der Beförderung, darauf hin überprüft oder untersucht werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet werden und den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,
- 6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) nicht erfüllt sind, Vorschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser Lebensmitteln zu vermeiden,
- 2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt werden müssen sowie die Führung von Nachweisen zu regeln,
- 3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desinfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, Nachweise zu führen sind,
- 4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 2 und Nummer 3 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- 5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Sammlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden.
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von der Bundesregierung anerkannten internationalen Lebensmittelstandards beschlossen.
(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht. Die Veröffentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
(1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird beim Bundesministerium gebildet.
(2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung.
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Abschnitt 3
Verkehr mit Futtermitteln
§ 17 Verbote
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen Lebensmittel
- 1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
- 2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
(2) Es ist ferner verboten,
- 1. Futtermittel
- a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind, die tierische Gesundheit zu schädigen,
- b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
- 2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung geeignet sind,
- a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen,
- b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden,
- 3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
- a) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, zu schädigen,
- b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträchtigen,
- c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in den Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaushalt zu gefährden.
§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen
(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfutter mittel enthalten, an
- 1. Pferde,
- 2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art, deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für
- 1. Milch und Milcherzeugnisse,
- 2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind. Vorschriften über die Verfütterung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unberührt.
(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 nicht nach
- 1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder
- 2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer ausgeführt werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder,
- 2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zuzulassen,
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, enn
- 1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
- 2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird,
- 3. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.
(2) Es ist ferner verboten,
- 1. nachgemachte Futtermittel,
- 2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder
- 3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich
- 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder
- 2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind, beziehen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungszweck in den Verkehr gebracht werden.
(2) Einzelfutter mittel, die unter die im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 213 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABI. EG (Nr. ) L 80 S. 20), aufgeführten Erzeugnisgruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, enn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind.
(3) Futtermittel, die
- 1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die
- a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder
- b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
- 2. einer durch
- a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft,
- b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,
- c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,
- d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,
- e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel, die einer durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, und Futtermittel, die einer durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, soweit ein danach festgesetzter Mindestwert unterschritten wird, verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, soweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu machen.
(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen
- 1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
- a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
- b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen sind und den durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,
- 2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht verabreicht werden.
(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(6) Einzelfutter mittel oder Mischfuttermittel dürfen im Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen oder das Verfüttern von Futtermitteln zu verbieten oder zu beschränken, die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung
- 1. die Gesundheit von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren beeinträchtigen können,
- 2. dazu führen, dass von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren gewonnene Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
§ 23 Weitere Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Nr. 4, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der in Abs. 1 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. den Höchstgehalt an
- a) unerwünschten Stoffen,
- b) Mittelrückständen festzusetzen,
- 2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzusetzen,
- 3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln festzusetzen,
- 4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzusetzen,
- 5. bestimmte Futtermittel
- a) allgemein,
- b) für bestimmte Zwecke oder
- c) für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
- 6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatzstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedürfen,
- 7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,
- 8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzelfutter mittel oder Mischfuttermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
- 9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln oder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung von Futtermitteln
- a) zu verbieten,
- b) zu beschränken,
- c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulassung zu regeln,
- d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futtermittel und die tierische Erzeugung abhängig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit, ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zusammensetzung,
- 10. für bestimmte Einzelfutter mittel oder Mischfuttermittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,
- 11. Anforderungen an
- a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfutter mittel oder Mischfuttermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammensetzung und technologischen Beschaffenheit,
- b) Einzelfutter mittel oder Mischfuttermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen,
- 12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder von einer Zulassung abhängig zu machen,
- 13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstellen,
- 14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstattung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behandelt werden,
- 15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur Beförderung von Futtermitteln dienenden Transportmittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze sowie die Führung von Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion zu regeln,
- 16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermittel in Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.
§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit
Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbesondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie einer nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen.
§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen
- 1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,
- 2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel,
- 3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme zu regeln.
Abschnitt 4
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- 1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen;
- 2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen. Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
- 1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
- 2. einem kosmetischen Mittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird,
- 3. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Darstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- 4. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über
- a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen Personen
- b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbar keit, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden,
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.
§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffenheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
- 2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 für Bedarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen entsprechen.
(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder demjenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über die in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen,
- 2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und bei Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterleiten kann,
- 3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Erkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von allgemeiner Bedeutung sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestimmungen über die vertrauliche Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.
§ 29 Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammensetzung kosmetischer Mit tel, über die hierbei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel er gibt, und über den für die Bewertung Verantwortlichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu bestimmen,
- 2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer den für die Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,
- 3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsverfahren, nach denen die gesundheitliche Un bedenklichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu beurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln und das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln hiervon ab hängig zu machen,
- 4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer bestimmte Angaben über
- a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammensetzung kosmetischer Mittel oder
- b) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die menschliche Gesundheit auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken erforderlich ist, das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu beschränken.
Abschnitt 5
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- 1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen;
- 2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen;
- 3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Zwecken vereinbar ist,
- 1. für bestimmte Stoffe die Anteile festzusetzen, die als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind; das Bundesministerium kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates,
- 2. Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 hinsichtlich solcher Gegenstände zuzulassen, von denen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch vermeidbar sind, auf Lebensmittel oder deren Oberfläche übergehen.
(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die entgegen Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1, hergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.
§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
- a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder übergehen können oder
- b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,
- 2. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden,
- 3. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu erlassen,
- 4. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Beschaffenheit eingehalten werden,
- 5. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 33 Ermächtigung zum Schutz vor Täuschung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Bedarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen oder für Bedarfsgegenstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist
- 1. bei dem Herstellen oder dem Behandeln von bestimmten Erzeugnissen
- a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen, Stoffgemische oder Gegenstände vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
- b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken,
- 2. für bestimmte Erzeugnisse Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen,
- 3. das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen
- a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung, zu regeln,
- b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- c) von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer Genehmigung abhängig zu machen,
- d) von einer Anzeige abhängig zu machen,
- e) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung und die Ge nehmigung nach Buchstabe c einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
- f) das Verfahren für die Anzeige nach Buchstabe d und für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,
- g) von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse abhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung von Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b können die näheren Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen das Herstellen, das Behandeln, das Verwenden oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e oder f kann bestimmt werden, dass zuständige Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.
(2) Erzeugnisse, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.
§ 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass
- a) Erzeugnisse unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,
- b) Erzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Erzeugnisse von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
- c) Erzeugnisse unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, und dass für sie mit be stimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,
- 2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Erzeugnissen nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Ver kehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
- a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Volumens sowie
- b) Angaben über
- aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder Energiewerte,
- bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, die Anwendung von Verfahren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die Zubereitung, den Verwendungszweck oder eine Wartezeit vorzuschreiben,
- 2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
- a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dürfen, und dabei die Art oder Sicherung eines Verschlusses zu regeln,
- b) an den Vorratsgefäßen öder ähnlichen Behältnissen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist,
- c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind,
- 3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,
- 4. duldbare Abweichungen bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzulegen,
- 5. vorzuschreiben, dass bestimmten Erzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung von Stoffen oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizufügen sind,
- 6. vorzuschreiben, dass
- a) Erzeugnisse, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- b) Erzeugnissen zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen,
- c) Erzeugnisse nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,
§ 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der erforderlichen Hygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
- 2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der Kontrollergebnisse zu regeln,
- 3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer der Aufbewahrung und die Verwendung des ausgehändigten Untersuchungsmaterials zu regeln. Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
§ 37 Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, behandeln, in den Ver kehr bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder registriert sein müssen sowie das Verfahren für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder Zulassung zu regeln,
- 2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu erteilen ist.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über
- 1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtungen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderungen,
- 2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
- 3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz,
- 4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,
- 5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderliche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen Person,
- 6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbewahrung festgelegt werden.
Abschnitt 7
Überwachung
§ 38 Zuständigkeit für die Überwachung
(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 54 bleibt unberührt.
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig
- 1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und
- 2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.
(4) Die zuständigen Behörden
- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften zu ermöglichen,
- 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrichten das Bundesministerium dar über.
(5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zuständige Behörde im Hinblick auf Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte Grund zu der Annahme, dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung des § 40 zuständige Behörde über die ihr bekannten Tatsachen.
(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften.
(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtverordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, anderen zuständigen Behörden desselben Landes, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Mitgliedstaaten betreffen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.
§ 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
- 1. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken, diese, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veranlassen,
- 2. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
- a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,
- b) ihnen den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
- 3. verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht werden darf, bis das Ergebnis einer Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 2 angeordneten Prüfung vorliegt,
- 4. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommission hierzu ermächtigt worden ist und dies das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
- b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen.
(3) Eine Anordnung nach
- 1. Absatz 2 Nr. 1 kann auch in Bezug auf das Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des betroffenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle entschieden ist,
- 2. Absatz 2 Nr. 1 bis 3 kann auch in Bezug auf das Verfüttern eines Futtermittel ergehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.
(5) Anordnungen zur
- 1. Durchsetzung der Pflicht der Lebensmittelunternehmerin oder des Lebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Verbraucherinnen oder Verbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Pflicht der Futtermittelunternehmerin oder des Futterrnittelunternehmers zur Unterrichtung der Verwenderinnen oder Verwender nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
- 2. Information der Öffentlichkeit sind nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu treffen.
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten Aktionsgrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und das Ergebnis Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium oder im Falle einer Rechtsverordnung nach § 71 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.
§ 40 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen
(1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stoffen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn
- 1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln
- a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren Anwendung verboten ist, oder
- b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist, nachgewiesen oder
- 2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder deren Umwandlungsprodukte überschritten wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für die in Satz 1 Nr. 1 genannten Tiere bestimmte Futtermittel.
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 und § 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegen stehen und die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines lebenden Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen unschädliche Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Untersuchung nachgewiesen urde, dass
- 1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 nicht angewendet werden dürfen, oder
- 2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den Vorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort jeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen wird, angewendet worden sind.
(4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu erhalten. Abweichend von Satz 1 und § 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
- 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Rückstände ausgeschlossen ist oder
- 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung verboten ist.
(5) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden sein könnten. Die Inhaberin oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden sein könnten, und deren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres in einem Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABI. EG (Nr. ) L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 nachgewiesen wurden.
(7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere zu tragen.
§ 41 Durchführung der Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebildete Personen nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden können,
- 2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,
- 3. Vorschriften über die
- a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausgebildete Person und die in Nummer 2 genannten sachkundigen Personen,
- b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in Satz 1 genannten Personen zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu regeln.
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,
- 1. Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht oder Futtermittel verfüttert werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
- 2. Grundstücke, Räume und Einfriedungen, auf oder in denen sich lebende Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 befinden oder in denen Fleisch solcher Tiere hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten;
- 3. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- a) die in Nummer 1 und 2 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume, Räume und Einfriedungen auch außerhalb der dort genannten Zeiten,
- b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
- 4. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, ein zusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeugnissen zu besichtigen und zu fotografieren;
- 5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft und das Verfüttern zu verlangen;
- 6. entsprechend § 42 Proben zu fordern oder zu entnehmen.
(3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung beauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchführenden Person befinden.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.
§ 42 Probenahme
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden, aus demselben Los und von demselben Hersteller ie das als Probe entnommene zurückzulassen; der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.
(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
(5) Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Proben von Futtermitteln.
§ 43 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 41 Abs. 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einfriedungen, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den § § 40 bis 42 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen
- 1. die Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen,
- 2. Räume und Behältnisse zu öffnen und
- 3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Die in § 41 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu erteilen.
§ 44 Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 45 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. Vorschriften über
- a) die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Untersuchungen durchführen,
- b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind, zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b kann vorgesehen werden, dass private Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung von amtlich zurück gelassenen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder registriert sind,
- 2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probenahmeverfahren und der Analysemethoden, zu erlassen,
- 3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stichprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu machen,
- 4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzuschreiben. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmäßigen Überwachung,
- 1. vorzuschreiben,
- a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen, das Verbringen in das In land oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen und das Verfüttern von Futtermitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren sind,
- b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,
- c) dass und in welcher Weise
- aa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu behandeln, herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern,
- bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweglichen Anlagen zum gewerbsmäßigen Behandeln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln und der Einsatz solcher Anlagen anzuzeigen sind,
- 2. Vorschriften zu erlassen über die Feststellung von
- a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sin ne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrieben beziehen oder an andere Betriebe abgeben,
- b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse und lebenden Tiere, sowie die Führung von Nachweisen darüber und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln und vorzuschreiben, dass, in welcher Weise und in welcher Frist diese Nachweise den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen sind,
- 3. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häufigkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probenahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
- 4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der Überwachung, die Handhabung der Kontrolle in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden,
- 5. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach
- 1. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang der Buchführung und die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen
- 2. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren näher geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis oder mit einem Lebensmittel verwechselbares Produkt oder ein von ihm verfüttertes Futtermittel den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde
- 1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit, auch durch die Verwendung des Erzeugnisses, zu verhindern,
- 2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis oder das mit einem Lebensmittel verwechselbare Produkt zurückzurufen. Eine Unterrichtung
- 1. nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
- 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
Die durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 erlangten Informationen dürfen von der für die Überwachung zuständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke verwendet werden.
§ 46 Weitere Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken erforderlich ist,
- 1. ergänzend zu § 40 Abs. 2 bis 5 Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen dafür zu erlassen,
- 2. zusätzlich zu den in § 40 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Maßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kontrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Transportunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von Tieren, zu erlassen,
- 3. andere als von § 40 erfasste lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnene Lebensmittel den Vorschriften des § 40 Abs. 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskontrolle bei lebenden Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Lebensmitteln erforderlich ist.
- 4. das Verfahrender
- a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen, die in § 40 Abs. 2 bis 5 genannt sind,
- b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen gewonnenen Fleisch zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die Zulassung von neuartigen Lebensmittel und neuartigen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbehörde als zuständige Behörde bei Anzeige, Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestimmen sowie
- 2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach § 38 Abs. 1 zuständigen Behörden so- wie die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. § 38 Abs. 7 gilt für bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewonnene Daten entsprechend.
§ 47 Landesrechtliche Bestimmungen
Die Länder können zur Durchführung der Überwachung weitere Vorschriften erlassen.
§ 48 Verwendung bestimmter Daten
(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht.
Abschnitt 8
Monitoring
§ 49 Monitoring
Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.
§ 50 Durchführung des Monitorings
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 49 in und auf Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.
(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Personen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. § 42 Abs. 4 findet Anwendung.
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in oder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der Durchführung des Monitorings tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe eine anschließende Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 zur Folge haben kann.
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 , und Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnommen werden, können jeweils auch für den anderen Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Dokumentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten an die Länder sind außerdem die Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.
§ 51 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
Abschnitt 9
Verbringen in das und aus dem Inland
§ 52 Verbringungsverbote
(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 55 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 55 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 53 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die
- 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
- 2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht mäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
- 1. den Verboten des § 5 Nr. 1, der §§ 26 oder 30 oder Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen oder
- 2. anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforderlich ist.
§ 54 Mitwirkung von Zollstellen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder bei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Behörde kann
- 1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten,
- 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 festgestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse aus.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§ 55 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 ,Abs. 1 Nr. 1, in das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager
- 1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu beschränken,
- 2. abhängig zu machen von
- a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Genuss für den Menschen,
- b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder behandelt werden, und die Einzelheiten dafür festzulegen,
- c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung, die Registrierung, die Genehmigung und die Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,
- d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständigen Behörde und die Einzelheiten dafür festzulegen,
- e) einer Dokumenten, Nämlichkeits- oder Warenuntersuchung und deren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften über die Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu erlassen,
- f) der Begleitung durch
- aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder durch eine vergleichbare Urkunde oder durch Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu regeln,
- bb)Nachweise über die Art des Herstellens, der Zusammensetzung oder der Beschaffenheit sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
- g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,
- h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungszeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren Urkunde,
- i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Begleitung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung und deren Verwendung über Art, Umfang oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
- j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungspflichten zu regeln;
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrieben werden, dass
- 1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,
- 2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer Grenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Überwachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung durch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in das Inland,
- 2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,
- 3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeugnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,
- 4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,
- 5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimmter Erzeugnisse in das Inland oder über
- a) die Reinigung,
- b) die Desinfektion oder
- c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anforderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförderungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland verbracht werden, Nachweise zu führen sind,
- 6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
- 7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter denen bestimmte Lebensmittel in das Inland verbracht werden dürfen,
- 8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln in das Inland zu regeln.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstellen, Grenz Ein- oder -Übergangsstellen oder andere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu machen von
- a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
- b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,
- c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
- d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
- e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,
- f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen oder der Zolllager durch die zu ständige Behörde dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
- 2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
§ 56 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
- 1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,
- 2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. Abweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder ausgeführt werden.
(3) Lebensmittel, Einzelfutter mittel oder Mischfuttermittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass
- 1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzubeugen, oder
- 2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse während des Transports nach dem Bestimmungsland und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganismen zu schützen.
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht werden.
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen finden mit Ausnahme der § § 5 und 17 Abs. 1 Nr. 1 und der § § 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwendung.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- 2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Erzeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1 genannten Zwecke vereinbar ist,
- 3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
- a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe ausrüsten, vorzuschreiben,
- b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu machen von
- aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,
- bb) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung im Inland,
- cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,
- dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland unter Mitwirkung einer Zollstelle,
- ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Überwachung durch die zuständige Behörde,
- ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige Behörde dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
- c) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 55 Abs. 1 oder 2 zu erlassen.
Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
- 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, das Verbringen von
- a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,
- b) Erzeugnissen oder
- c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,
- 2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat, sowie Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln.
Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 57 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 ein Lebensmittel herstellt oder behandelt,
- 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein mit Lebensmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt,
- 4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem Tier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt,
- 6. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem Tier gewinnt,
- 7. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
- 8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel verfüttert,
- 9. entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel verbringt oder ausführt,
- 10. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel herstellt oder behandelt,
- 11. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt,
- 12. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt,
- 13. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
- 14. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet,
- 15. entgegen § 34 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder
- 16. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 22 Nr. 1 oder § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 15 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
- 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 16 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Handlungen
- 1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet,
- 2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit bringt oder
- 3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
(5) Wer eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 58 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwendet,
- 2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 5, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,
- 4.. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. leine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,
- 5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
- 8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
- 10. entgegen § 17 Abs.1 Nr. 2 ein Futtermittel herstellt oder behandelt,
- 11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,
- 12. entgegen § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,
- 13. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den Verkehr bringt, das einer dort genannten Rechtsverordnung nicht entspricht,
- 14. entgegen § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1, einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwendet oder in den Verkehr bringt,
- 15. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 16. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2, einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
- 17. entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
- a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Futtermittel,
- b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff oder eine Zubereitung,
- c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel oder
- d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Lebensmittel in das Inland verbringt,
- 18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt oder
- 19. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 22 Nr. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 4, § 33, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c oder d, § 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 56 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
- b) § 13 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
- 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der, die in
- a) Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- b) Absatz 1 Nr. 19 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 für einen bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 59 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 58 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schriftliche Angabe verwendet,
- 2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder behandelt,
- 3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert,
- 5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe verwendet,
- 6. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,
- 7. entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfutter mittel in den Verkehr bringt,
- 8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
- a) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1756/2002 des Rates vom 23. September 2002 (ABI. EG (Nr. ) L 265 S. 1), oder
- b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a oder c, Nr. 6 oder 7 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 9. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 10. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 14. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a Futtermittel-Zusatzstoffe in den Verkehr bringt,
- 16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe verabreicht,
- 17. entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,
- 18. entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzelfutter mittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr bringt,
- 19. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
- 20. entgegen § 43 Satz 1 eine Maßnahme nach § 41 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probenahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt,
- 21. entgegen § 43 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 22. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht duldet oder eine in der Durchführung des Monitorings tätige Person nicht unterstützt,
- 23. entgegen § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a ein Futtermittel ausführt,
- 24. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9 oder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 5, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe g, § 35 Abs. 2 Nr. 1, 5 oder 6, § 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 46 Abs. 1 Nr. 2 oder
- b) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 § 35 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, § 45 Abs. 3 Satz 1, § 54 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2, oder § 56 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder § 56 Abs. 8 Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Absatz 2
- a) Nr. 1 bis 19 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b) 20, 21 oder 22 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2
- a) Nr. 24 Buchstabe a genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b) Nr. 24 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, 2 Nr. 1 bis 19, 23 und 24 Buchstabe a sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 60 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 57 oder 58 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 59 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 61 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 57 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder
- 2. als Ordnungswidrigkeit nach
- a) § 59 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
- b) § 59 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b geahndet werden können.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b zu ahnden sind.
Abschnitt 11
Schlussbestimmungen
§ 62 Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach § 67 Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
§ 63 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von den in § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Sammlung von Analysemethoden für die Untersuchung von Futtermitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung, der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen und Anzeigen werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt ist.
§ 64 Aufgabendurchführung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung die die Funktion eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den dazu gehörigen Aufgaben zuzuweisen.
§ 65 Statistik
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht
- 1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach Absatz 1 zu regeln,
- 2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.
§ 66 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2 Abs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Abs. 2 genannten Bundesministerien.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20.
(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, beendet ist.
§ 67 Zulassung von Ausnahmen
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden.
- 1. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 Nr. 1 und der §§ 18, 20,26 und 30 und
- 2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
- 1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können unter amtlicher Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden;
- 2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige
- a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
- b) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
- c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforderlich ist;
- 3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölkerung;
- 4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten;
- 5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein können; die Genehmigung ist, soweit sich der Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht, zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden soll.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
- 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichmachung,
- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 6, 8 und 10.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens 3 Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, Nr. 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nr. 3 und 5 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
§ 68 Zulassung weiterer Ausnahmen
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall
- 1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,
- 2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 6 und den für Futtermittel nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit besondere Umstände, insbesondere Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,
- 3. Ausnahmen von § 52 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus einem Drittland in die Europäische Union verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und Untersuchungszwecke zulassen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber hinaus Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 268 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 zulassen.
§ 69 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
- 1. bei Gefahr im Verzuge,
- 2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
- 3. soweit ihr unverzügliches Inkrafttreten erforderlich ist, um eine sachgerechte und rechtzeitige Anwendung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine sofortige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften aussetzen oder beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz für Lebensmittel erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.
(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden können, können solche Rechtsverordnungen auch für
- 1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 ,Abs. 1 Nr. 1, unter Abfertigung zum freien Verkehr oder
- 2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(10) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner Ermächtigung nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
§ 70 Beteiligung der Öffentlichkeit
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach §§ 45, 54 und 69 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7.
§ 71 Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bundesoberbehörden oder bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 72 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen in den Fällen des § 69 Abs. 1 bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
Artikel 2
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
§ 1 Weitere Anwendung von Vorschriften
(1) Solange noch nicht auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches neue Regelungen getroffen worden sind, sind, auch soweit dies zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist,
- 1. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S.2846),
- 2. die §§ 9, l l und 18 des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), das zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
- 3. § 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016),
- 4. die §§ 1 bis 4, § 6 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, die §§ 9 bis 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 bis 18, § 20, § 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1, § 22a Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, § § 28 und 28a, § 29 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4, §§ 29a bis § 29e, § 30, § 31 Satz 2 und § 32 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 189), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist,
- 5. die §§ 1 bis 3, die §§ 5 bis 9, die §§ 11 bis 14, § 16, § 17 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 4, §§ 30a bis § 30c, 31, § 32 Satz 2 und § 33a des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist,
- 6. § 9, § 13 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4, soweit jeweils auf § 3 verwiesen wird, des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
- 7. § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 11 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 1 bis 4, § 21 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6, 7, 8a, 9, 11, 12a bis 15 und Abs. 2 und 3, §§ 22 und 24 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I 5) geändert worden ist,
- 8. § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 46f, § 47 Abs. 2 und 3 Satz 1 mit den Maßgaben, dass Abs. 2 Nr. 1 und 2 auch für Futtermittel und § 47 Abs. 1 Satz 1 insoweit unbeschadet des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt, § 51 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 1a Nr. 3 und Abs. 2 bis 4, § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2,4 bis 6, 8, 11 und Abs. 2 Nr. 7 und 10, § 53 Abs. 1 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 52 Abs. 2 Nr. 3 -, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und c, soweit sich dieser auf § 19a Nr. 2 Buchstabe a bezieht, und Buchstabe d und Nr. 2 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 52 Abs. 2 Nr. 3 - und Abs. 3, § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 - mit Ausnahme der Verweisung auf § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h - und Nr. 3 und Abs. 3, §§ 55 bis 59 und 61 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, jeweils in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung weiter anzuwenden. Es sind § 9a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 11a, soweit dort auf § 9a Abs. 1 verwiesen ird, § 17 Abs. 5 und 6, § 19a Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Nr. 11a und 12a des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I 5 ) geändert worden ist, in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung weiter anzuwenden, solange nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nr. 2 eine anderweitige Bestirnmung getroffen worden ist.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden sind, sind die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht ausreichen, auf Grund der in Absatz 1 genannten Gesetze erlassene bundesrechtliche Vorschriften aufzuheben.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes auf in Absatz 1 genannte Vorschriften durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches anzupassen, soweit die in Absatz 1 genannten Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind,
- 2. zu bestimmen, dass in Absatz 1 genannte Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft inhaltsgleiche Regelungen getroffen worden sind oder Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, deren Umsetzung die in Absatz 1 genannten Vorschriften dienen, aufgehoben worden sind.
§ 2 Geltung von Vorschriften
(1) § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 28 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, soweit dort auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 und auf Ionenaustauscher verwiesen wird, Nr. 3 oder 4, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, des 26 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, dieser in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, des § 31 Abs. 2, des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung erlassen worden sind.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 und § 56 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten auch für Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1, la, 2, 3, 4, 5 und 10 und des § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der 42 Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), das zuletzt durch Artikel de Gesetzes vom ...(BGBl. I S) geändert worden ist, in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung erlassen worden sind.
§ 3 Anpassung von Vorschriften
(1) In § 2 Nr. 9 des BfR-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Worte "Lebensmittel-Monitoring" durch die Worte "Monitoring nach §§ 49 bis 51 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(2) Das BVL- Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3084), geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "und des Lebensmittel-Monitorings nach § 46d Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "und des Monitorings nach §§ 49 bis 51 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,".
- bb) Die Nummern 2 und 9 bis 11 werden gestrichen.
- cc) In Nummer 12 werden die Worte "das Futtermittelgesetz oder" gestrichen.
- 2. In § 4 Satz 1 werden die Worte "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Milch und Margarinegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Worte "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Worte "nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügelfleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Worte" nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt, nach dem Gesetz zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
(4) In § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Worte "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(5) In § 79a Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Worte "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes" durch die Worte "des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S.2090), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse,".
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst
(2) Die Vorschriften des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts, § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 23 Abs. 2 gelten nicht für Lebensmittel, Einzelfutter mittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16e gelten jedoch für
- 1. Lebensmittel, die auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr durch die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmt sind
- 2. Einzelfutter mittel und Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, in zubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden, sowie für Futtermittel-Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches."
- a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
- 2. In § 17 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Herstellung" durch die Worte "deren Herstellung" ersetzt.
- 3. In § 19 Abs. 3 Nr. 8 und Abs. 4 Nr. 2 werden jeweils die Worte "Bundesanstalt für Arbeitsschutz" durch die Worte "Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin" ersetzt.
(7) § 2 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
"1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2. kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
3. Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse,".
- 2. Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Futtermittel im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,".
(8) In § 59 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Fleischhygienegesetzes" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
(9) In
- 1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist,
- 2. § 41 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden jeweils das Wort "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch das Wort "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.
(10) In § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. Februar 1999 (BGBl. I S. 162) werden jeweils die Angabe" § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
(11) Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I 5.2236) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- bb) In Nummer 1 werden die Worte § 41 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte" § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 und 3 werden jeweils die Worte "Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "Lebensmitteln, Lebensmittelzusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- bb) In Nummer 4 und 8 Buchstabe a werden jeweils die Worte "Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 2. In § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte "Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnis sen im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
(12) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung oder nach § 67 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" eingefügt.
(13) § 2 Abs. 1 der Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt."
(14) § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst. "3. Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,"
(15) § 11 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 der Mineral- und TafelwasserVerordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(16) In Anlage 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S.230), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird die Angabe "(unbeschadet des § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" gestrichen.
(17) § 4b Abs. 3 der Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1676), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(18) In Artikel 4a des Biozidgesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2076) werden die Worte "Ermächtigung des § 32 Abs. 1 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "für Bedarfsgegenstände geltenden Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt
(19) In § 5 Abs. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999, die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Worte "abweichend von § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
(20) Die Tabakprodukt-Verordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4434) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In der Nummer 1 werden die Worte § 3 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- b) In der Nummer 2 werden die Worte § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Worte "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
(21) § 6 der Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Nach § 58 Nr. 21 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer Aro men gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen § 3 Abs. 1 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit dem erforderlichen Hinweis versehen sind."
- 2. In Absatz 2 wird das Wort "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 59 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
- 4. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fährlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse ordnungswidrig.
(22) In § 1 Satz 1 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung 15. März 2000 (BGBl. I S.226), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden die Worte "(§ 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes)" gestrichen.
(23) § 1 der Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung vom 22. März 1996 (BGBl. I S.533), die zuletzt durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 werden die Worte § 11 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes" durch die Worte § 67 Abs. 2 Nr. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In Nummer 2 werden nach den Worten § 9a Abs. 1 des Futtermittelgesetzes" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
(24) Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2000 (BGBl. I S. 1605, 2002 I S. 1514), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort"Futtermittelgesetz" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" und nach dem Wort "Futtermittelgesetzes" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
- 2. In § 23 Abs. 2 Satz 1, § 24b Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 und § 35a Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Futtermittelgesetzes" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
(25) § 5 der Futtermittel-Kontrolleurverordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) wird ie folgt gefasst:
§ 5 Ergänzende Regelungen der Landesregierungen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden."
(26) In § 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. 19729) werden im Einleitungssatz die Worte § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Worte § 57 Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 3 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(27) In § 2 der Zweiten Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 16. Juli 2001 (BGBl. I S. 1656) werden die Worte § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4 des Verfütterungsverbotsgesetzes" durch die Worte § 57 Abs. 1 Nr. 17, Abs. 3 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
(28) In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Hühner-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 543), die zuletzt durch(BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetzes" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
(29) In § 1 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S.899), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, werden nach dem Wort"Geflügelfleischhygienegesetz" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
(30) § 1 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3615, 3839), die zuletzt durch (BGBl. I S. ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Geflügelfleischhygienegesetz" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
- 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort"Geflügelfleischhygienegesetzes" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
(31) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 5.1714, 2002 I, 1459), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Abs. 2 Nr. 18 werden die Worte "im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. § 105 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von
- 1. Spielwaren,
- 2. Schmuck,
- 3. Lebensmitteln, einschließlich Trinkwasser, und Zusätzen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- 4. Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Zusatzstoffen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder von
- 5. Tabakerzeugnissen im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse und die grenzüberschreitende Verbringung derartiger Waren nach § 108 sowie das Inverkehrbringen derartiger Waren sind unzulässig."
(32) In § 4 Abs. 5 Nr. 1 der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 20011 S. 165) geändert worden ist, werden nach dem Wort"Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" die Worte "in der bis zum einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung" eingefügt.
(33) Dem § 10 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), die zuletzt durch (BGBl. I S.... ) geändert worden ist, ird folgender Absatz angefügt:
- (11) Soweit das Inverkehrbringen von Fleisch nach Absatz 1 bis 10 davon abhängig ist, dass es von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung oder von einer vergleichbaren Urkunde begleitet wird, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Inhalt, die Form oder die Ausstellung dieser Urkunde erlassen.
§ 4 Verweisungen
(1) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.
Spalte 1: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Spalte 2: Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
Tabelle: Verweisungen | |
---|---|
§ 1 | § 2 Abs. 2 |
§ 1 Abs. 1 | § 2 Abs. 2 |
§ 4 | § 2Abs. 5 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 8 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 7, soweit Reinigungs- und Pflegemittel für Bedarfsgegenstände erfasst sind |
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 |
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b | § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 |
§ 6 | § 3Abs. 1Nr. 4 |
§ 6 Abs. 1 | § 3 Abs. 1 Nr. 4 |
§ 7 Abs. 1 | § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 |
§ 14 Abs. 1 | § 9 Abs. 1 |
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 | § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 |
§ 18 Abs. 2 Satz 2 | § 12 Abs. 2 Satz 2 |
§ 24 | § 26 |
§ 30 | § 30 |
§ 31 Abs. 1 und 2 | |
§ 31 | |
§ 31 Abs. 1 | § 31 Abs. 1 |
§ 31 Abs. 2 | § 31 Abs. 2 |
§ 37 | § 67 |
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 | § 67 Abs. 2 Nr. 2 |
§ 40 | §38 |
§§ 40 bis 46 | §§ 38, § 39 Abs. 1, §§ 41 bis 46 und § 71 |
§ 40 Abs. 2 | § 38 Abs. 2 |
§ 41 Abs. 1 | § 39 Abs. 1 |
§ 42 | § 42 |
§ 46d Abs. 5 | § 50 Abs. 5 |
(2) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf nachfolgend in Spalte 1 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ) geändert worden ist, in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die nachfolgend in Spalte 2 jeweils genannte Vorschrift des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt.
Spalte 1: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Spalte 2: Gesetz zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse
§ 3 Abs. 1 | § 3 Abs. 1 |
§ 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 |
(3) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf § 3 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch Artikel 9 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 63 Abs. 1 des Lebens- mittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(4) Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf § 3 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), geändert durch Artikel 42 Nr. 12 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung verwiesen wird, gilt dieser Verweis auch als Verweis auf § 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
(5) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf § 6 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung verwiesen wird, ist diese Verweisung bis zum Erlass neuer Regelungen auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden.
(6) Soweit in Rechtsverordnungen, die am 1. Januar 2005 bestehen, auf im Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), zuletzt durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I 5 ), in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung enthaltene Begriffsbestimmungen verwiesen wird oder solche Begriffsbestimmungen verwendet werden, sind diese bis zum Erlass anderweitiger Begriffsbestimmungen in diesen Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches weiter anzuwenden.
§ 5 Ermächtigung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften auf andere als in § 1 Abs. 4 genannte Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch (BGBl. I S. ), in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung durch Verweise auf inhaltsgleiche Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu ersetzen.
Artikel 3
Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
- 1. Die §§ 3 und 9 werden aufgehoben.
- 2. In § 7 Nr. 1 werden die Worte "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3. § 10 wird wie folgt gefasst:
§ 10 Überwachung; Monitoring
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 38 bis 47 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch insoweit, als die Vorschriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hinausgehen. Die §§ 49 bis 51 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches finden im Bereich dieses Gesetzes Anwendung."
- 4. In § 12 Satz 1 wird die Angabe § 3 Nr. 2," gestrichen.
- 5. In § 13 wird die Nummer 1 gestrichen.
- 6. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils die Angabe § 3 oder" gestrichen.
Artikel 4
Änderung weinrechtlicher Vorschriften
§ 1 Änderung des Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 werden die Worte "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte "des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fassung und die auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, des § 31 Abs. 2, des § 33 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: "(5) Für Rückstände in und auf Weintrauben und, soweit in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, für Rückstände in anderen Erzeugnissen als Weintrauben sind
- 1. § 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und
- 2. die auf Grund
- a) des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fas sung und
- b) des § 9 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden."
2. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird gestrichen.
- bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "darüber hinaus" gestrichen.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,
- 1. das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen
- a) zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu regeln,
- b) zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben,
- 2. die näheren Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Verarbeiten oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verboten oder beschränkt werden kann
- 3. vorzuschreiben, dass für den Verzehr durch den Menschen ungeeignete Erzeugnisse nicht hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen."
3. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6 werden die Worte "sowie Personen, die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reisegewerbe zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen," gestrichen.
- b) In Absatz 7 werden die Worte §§40, 41 Abs. 1 sowie § 42 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Worte § 38 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 39 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 1 sowie § 42 Abs. 1 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
4. In § 32 werden die Worte "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz" durch die Worte"Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch" ersetzt.
5. In § 33 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist, vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise derjenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm hergestelltes, behandeltes, eingeführtes oder in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht, die für die Überwachung zuständige Behörde
- 1. darüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um eine Gefahr für die menschliche Gesundheit zu verhindern.
- 2. über Maßnahmen zu unterrichten hat, die getroffen worden sind, um das betreffende Erzeugnis zurückzurufen
Eine Unterrichtung
- 1. nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG (Nr. ) L 31 S. 1) oder
- 2. auf Grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden."
6. § 35 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die für sie geltenden Vorschriften
- a) der Europäischen Gemeinschaft und,
- b) hinsichtlich Rückständen in oder auf ihnen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eingehalten worden sind und".
7. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
§ 36a Verbringen bestimmter Erzeugnisse
(1) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Rückstände in und auf Erzeugnissen nicht entsprechen und die
- 1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
- 2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen nur in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 werden vom Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind zu versagen, wenn ein Erzeugnis gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung und die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
(4) Weichen Erzeugnisse von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Rückstände in und auf Weintrauben ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist."
8. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" durch die Angabe § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2" ersetzt.
9. § 49 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird die Angabe § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3" ersetzt.
- b) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. entgegen § 36a Abs. 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt,".
10. In § 50 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe § 33 Abs. 1" durch die Angabe § 33 Abs. 1 oder la Satz l" ersetzt.
11. In § 53 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
12. In § 56 Abs. 8 Nr. 2 werden nach den Worten "des § 45 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" die Worte " in der bis zum (einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes) geltenden Fassung" eingefügt.
§ 2 Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt durch Artikel ....der Verordnung vom (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:
- 1. § 13 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.
- 2. Die Anlage 7a wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
- "Vorläufiges Tabakgesetz".
2. Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
3. Die Überschrift "Erster Abschnitt. Begriffsbestimmungen" wird gestrichen.
4. Die §§ 1, 2 und 4 werden aufgehoben.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1 und 3 bis 9 werden gestrichen.
- bb)In Nummer 2 werden die Worte "mit kosmetischen Mitteln oder" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 3 werden das Wort"Bundesministerium" durch die Worte "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände" durch das Wort"Tabakerzeugnisse" ersetzt.
7. Die Überschrift "Zweiter Abschnitt. Verkehr mit Lebensmitteln" wird gestrichen.
8. Die §§ 8 bis 12 werden aufgehoben.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Nummer 1 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
- bb) In der Nummer 2 wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort"Lebensmittel" durch das Wort"Tabakerzeugnisse" ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Lebensmittel" durch das Wort "Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- bb) In der Nummer 2 wird das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort "Tabakerzeugnissen" ersetzt.
- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a und b werden jeweils das Wort"Lebensmitteln" durch das Wort"Tabakerzeugnissen" ersetzt
- bb)In Buchstabe c wird das Wort"Lebensmittel" durch das Wort"Tabakerzeugnisse" ersetzt.
11. § 15 wird aufgehoben.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16 Kenntlichmachung
(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,
- 1. Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen;
- 2. vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe, beizufügen sind."
13. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. nicht zu Zwecken des § 3 geeignete Tabakerzeugnisse oder Tabakerzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 31 hergestellt oder behandelt worden sind, als Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen;".
- bb) In der Nummer 2 werden
- aaa) in Buchstabe a und c jeweils das Wort"Lebensmittel" durch das Wort"Tabakerzeugnisse" ersetzt
- bbb) der Buchstabe b wie folgt gefasst:
"b) Tabakerzeugnisse, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Genusswert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder".
- cc) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
- dd) In der Nummer 5 werden jeweils
- aa) das Wort"Lebensmittel" durch das Wort"Tabakerzeugnisse" und
- bb) das Wort "Lebensmitteln" durch das Wort"Tabakerzeugnissen" ersetzt.
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
14. Die § § 18, 19 und 19 a werden aufgehoben.
15. Die Überschrift "Dritter Abschnitt. Verkehr mit Tabakerzeugnissen" wird gestrichen.
16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
- 1. auf Rohtabak, auf Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind, auf Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind,
- 2. auf Verarbeitungshilfsstoffe im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
17. § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. soweit es zum Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vor Täuschung erforderlich ist, für bestimmte Tabakerzeugnisse vorzuschreiben,
- a) dass auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Tabakerzeugnissen selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder die Zubereitung anzubringen sind,
- b) dass Tabakerzeugnisse, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen, oder sonstige Tabakerzeugnisse von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
- c) das sie unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, und das für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf."
18. § 23 wird aufgehoben.
19. Die Überschrift "Vierter Abschnitt. Verkehr mit kosmetischen Mitteln" wird gestrichen.
20. Die §§ 24 bis 29 werden aufgehoben.
21. Die Überschrift "Fünfter Abschnitt. Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen" wird gestrichen.
22. In § 30 werden in Nummer 2 der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 gestrichen.
23. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 31 Übergang von Stoffen auf Tabakerzeugnisse".
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Es ist verboten, Gegenstände als Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von Tabakerzeugnissen verwendet zu werden und dabei mit den Tabakerzeugnissen in Berührung zu kommen oder auf diese einzuwirken, gewerbsmäßig so zu verwenden oder für solche Verwendungszwecke in den Verkehr zu bringen, dass von ihnen Stoffe auf Tabakerzeugnisse oder deren Oberfläche übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.
24. § 32 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 9 Buchstabe c und die Nummer 11 gestrichen.
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 3 oder 5" ersetzt.
25. Die Überschrift "Sechster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen" wird gestrichen.
26. Die §§ 33 und 34 werden aufgehoben.
27. In § 35 Satz 1 werden die Worte "Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen" durch das Wort"Tabakerzeugnissen" ersetzt.
28. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der §§ 8, 18, 22, 24 und 30 sowie für die nach § 9 erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Worte "des § 22" ersetzt.
29. § 37 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Satz 1 gilt nicht für die Verbote des § 22".
- b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: "(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften über Tabak von Bedeutung sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können angemessen berücksichtigt werden.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist. Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden in den Fällen des Absatzes 2 von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung.
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens 3 Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens 3 Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzung für die Zulassung fortdauern."
- c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren von Aus nahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstige Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen."
- d) Absatz 8 wird aufgehoben.
30. In § 38 Abs. 2 wird die Angabe § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3" durch die Angabe § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2" ersetzt.
31. Die Überschrift "Siebter Abschnitt. Überwachung und Lebensmittel-Monitoring" wird gestrichen.
32. Die Überschrift "Unterabschitt A. Überwachung; Durchführung von Gemeinschaftsrecht" wird gestrichen.
33. § 40a wird aufgehoben.
34. In § 41 werden die Absätze 3a und 5 aufgehoben.
35. § 43b wird aufgehoben.
36. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 2 werden
- aa) die Worte "Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder" und
- bb) die Worte" ; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium faür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
37. § 45 wird aufgehoben.
38. Die Überschrift "Unterabschnitt B. Lebensmittel-Monitoring" wird gestrichen.
39. Die §§ 46c bis 46f werden aufgehoben.
40. Die Überschrift "Achter Abschnitt. Ein- und Ausfuhr" wird gestrichen.
41. In § 47 Abs. 2 werden im einleitenden Satzteil die Angabe §§ 8, 24 und 30" durch die Anga be " § 30" ersetzt.
42. In § 47a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe §§ 8,24 und 30" durch die Angabe § 30" er setzt.
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
43. § 48 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.
44. § 49 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
45. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird die Angabe §§ 8, 24 und 30" durch die Angabe § 30" ersetzt.
- b) In Absatz 5 werden die Worte " ; soweit Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 4 betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" gestrichen.
46. Die Überschrift "Neunter Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.
47. Die Überschrift "Unterabschnitt A. Verstöße gegen deutsches Recht" wird gestrichen.
48. § 51 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1 bis 4 werden gestrichen.
- bb) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst: "5. entgegen § 30 Nr. 1 Bedarfsgegenstände herstellt oder behandelt oder entgegen § 30 Nr. 2 Gegenstände oder Mittel als Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder".
- b) Absatz la wird aufgehoben.
- c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Worte "in den Absätzen 1 oder la" durch die Worte "in Absatz 1" ersetzt.
- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
49. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1 bis 4 und 11 werden gestrichen.
- bb) In Nummer 5, 6 und 9 wird jeweils das Wort "Lebensmittel" durch das Wort"Tabakerzeugnisse" ersetzt.
- cc) In Nummer 8 werden die Worte "den Gehalt an Zusatzstoffen oder" gestrichen.
- dd) In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- ee) In der Nummer 10 werden die Worte "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff o der eine Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel" durch die Worte "entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse" und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Worte "in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und c" durch die Angabe "Buchstabe b oder c" und das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- bb) Die Nummern 2 bis 9 und 11 werden gestrichen.
- cc) In der Nummer 10 werden
- aaa) die Angabe § 32 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder l l" durch die Angabe § 32 Abs. 1 Nr. 4 oder 5" ersetzt und
- bbb) das Wort" , oder" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
50. § 53 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 52 Abs. 1 Nr. 5 bis 10 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Buchstaben a, b, e und f werden gestrichen.
- bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) einer Vorschrift des § 22 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f, i oder j oder § 22 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder".
- ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) einer Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7, 8, 9 Buchstabe a oder b oder Nr. 9a zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;".
- bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
51. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1, 2 und 2a werden gestrichen.
- bb)In Nummer 3 wird die Angabe § 29 oder" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Nummer 1 werden die Worte" ,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h oder nach § 26a Nr. 1 oder 2 " durch die Worte "oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h" ersetzt.
- bb) Die Nummer 2a wird gestrichen.
52. In § 55 werden die Worte § 51 oder" gestrichen.
53. Die Überschrift "Unterabschnitt B. Verstöße gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft" wird gestrichen.
54. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung, zu der die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 genannten Vorschriften ermächtigen, oder einem in § 51 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 genannten Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
55. § 57 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Buchstabe a wird gestrichen.
- bb) Der Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- "b) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder".
- cc) Im Buchstaben c wird das Wort "oder " gestrichen und der Buchstabe d gestrichen.
- b) Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- "a) § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder".
- bb) Im Buchstaben b wird die Angabe "oder Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.
- aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
56. § 58 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Im Buchstaben a wird die Angabe § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, c oder d" durch die Angabe § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d" ersetzt.
- bbb) Im Buchstaben b wird die Angabe § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, c oder e" durch die Angabe § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt.
- bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
- aa) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:
57. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe § 54 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
- b) In der Nummer 2 wird in Buchstabe b die Angabe "oder 2a" gestrichen.
Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Weingesetzes in der ab dem (einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Artikels 5 dieses Gesetzes) geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
Artikel 7
Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. das Vorläufige Biergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
- 2. das Säuglingsnahrungswerbegesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2846),
- 3. das Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016),
- 4. das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
- 5. das Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
- 6. das Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2589),
- 7. das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ),
- 8. das Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S. ),
- 9. das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945),
- 10. das Futtermittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S.1358), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom (BGBl. I S),
- 11. das Verfütterungsverbotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463), geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S.3116),
- 12. die Verfütterungsverbots-Verordnung vom 27. Februar 2000 (BAnz. 24069), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2002 (BAnz. 10325).
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Inkrafttreten
Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.
Anlage
(zur Fußnote)
1. Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 170 S. 2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 1. Januar 1995 (ABI. EG (Nr. ) L 1 S. 1);
2. Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 270 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABI. EG (Nr. ) L 234 S. 55);
3. Erste Richtlinie 71/250/EWG der Kommission vom 15. Juni 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 155 S. 13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/54/EG der Kommission vom 16. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 208 S. 49);
4. Zweite Richtlinie 71/393/EWG der Kommission vom 18. November 1971 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 279 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 (ABL EG (Nr. ) L 257 S. 14);
5. Dritte Richtlinie 72/199/EWG der Kommission vom 27. April 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 123 S. 6), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/79/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABI. EG (Nr. ) L 209 S. 23);
6. Vierte Richtlinie 73/46/EWG der Kommission vom 5. Dezember 1972 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 83 S. 21), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/54/EG Kommission vom 16. Juli 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 208 S. 49);
7. Erste Richtlinie 76/371/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 102 S. 1);
8. Siebte Richtlinie 76/372/EWG der Kommission vom 1. März 1976 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 102 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/14/EG der Kommission vom 29. März 1994 (ABI. EG (Nr. ) L 94 S. 30);
9. Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABI. EG (Nr. ) L 340 S. 26), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 (ABI. EG (Nr. ) L 291 S. 1);
10. Achte Richtlinie 78/633/EWG der Kommission vom 15. Juni 1978 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 206 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 84/4/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1983 (ABI. EG 1984 Nr. L 15 S. 28);
11. Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (AB1. EG (Nr. ) L 86 S. 30), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (ABI. EG (Nr. ) L 63 S. 23);
12. Richtlinie 80/511/EWG der Kommission vom 2. Mai 1980 über das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln in unverschlossenen Verpackungen oder Behältnissen (ABI. EG (Nr. ) L 126 S. 14), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 261 S. 10);
13. Neunte Richtlinie 81/715/EWG der Kommission vom 31. Juli 1981 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 257 S. 38);
14. Richtlinie 082/47l/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 213 S. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABI. EG (Nr. ) L 80 S. 20);
15. Zehnte Richtlinie 84/425/EWG der Kommission vom 25. Juli 1984 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 238 S. 34);
16. Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. EG (Nr. ) L 213 S. 27), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 261 S. 10);
17. Richtlinie 83/228/EWG des Rates vom 18. April 1983 über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter Erzeugnisse für die Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 126 S. 23);
18. Richtlinie 86/174/EWG der Kommission vom 9. April 1986 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln für Geflügel (ABI. EG (Nr. ) L 130 S. 53);
19. Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABL EG (Nr. ) L 221 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABI. EG (Nr. ) L 343 S. 23);
20. Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABI. EG (Nr. ) L 221 S. 43), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 (ABI. EG (Nr. ) L 343 S.23);
21. Richtlinie 87/153/EWG des Rates vom 16. Februar 1987 zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 64 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 95/11/EG der Kom22. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABI. EG (Nr. ) L 350 S. 71), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 (ABI. EG 2003 Nr. L 2 S. 33);
23. Richtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 13. Juni 1991 zur Festlegung der Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere verwendet werden dürfen (ABI. EG (Nr. ) L 193 S. 34), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 (ABI. EG (Nr. ) L 261 S. 10);
24. Elfte Richtlinie 93/70/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 234 S. 17);
25. Richtlinie 93/74/EG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Emährungszwecke (ABI. EG (Nr. ) L 237 S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 (ABI. EG (Nr. ) L 125 S. 35);
26. Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 334 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/40/EG des Rates vom 25. Juni 1997 (ABI. EG (Nr. ) L 180 S. 21);
27. Zwölfte Richtlinie 93/117/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 329 S. 54);
28. Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABI. EG (Nr. ) L 207 S. 20);
29. Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehaltes von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (ABI. EG (Nr. ) L 91 S. 39), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 (ABI. EG (Nr. ) L 209 S. 22);
30. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABI. EG (Nr. ) L 265 S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 (ABI. EG (Nr. ) L 333 S. 81);
31. Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 082/47l/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 332 S. 15), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 (ABI. EG (Nr. ) L 80 S. 20);
32. Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 082/471 /EWG und 93/74/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 125 S. 35), zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 (ABI. EG (Nr. ) L 234 S. 55);
33. Richtlinie 98/51/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 95/69/EG des Rates zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors (ABI. EG (Nr. ) L 208 S. 43);
34. Richtlinie 98/64/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Aminosäuren, Rohfetten und Olaquindox in Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 71/393/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 257 S. 14);
35. Richtlinie 98/68/EG der Kommission vom 10. September 1993 zur Festlegung des in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 95/53/EG genannten Musterdokuments und bestimmter Vorschriften für Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern in die Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 261 S. 32);
36. Richtlinie 1999/27/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Amprolium, Diclazuril und Carbadox in Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinien 71/250/EWG und 73/46/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 74/203/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 118 S. 36);
37. Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 115 S. 32);
38. Richtlinie 1999/76/EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Lasalocid-Natrium in Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 207 S. 13);
39. Richtlinie 2000/45/EG der Kommission vom 6. Juli 2000 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die Bestimmung von Vitamin A, Vitamin E und Tryptophan in Futtermitteln (ABI. EG (Nr. ) L 174 S. 32);
40. Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991 zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (ABI. EG (Nr. ) L 281 S. 23), zuletzt geändert durch Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 (ABI. EG (Nr. ) L 94 S. 43);
41. Entscheidung 98/728/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 über eine Gemeinschaftsregelung für Gebühren im Futtermittelsektor (ABI. EG (Nr. ) L 346 S. 51);
42. Richtlinie 2000/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABI. EG (Nr. ) L 333 S. 81);
43. Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen sowie der Richtlinien 70/524/EWG, 96/25/EG und 1999/29/EG des Rates betreffend die Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 234 S. 55);
44. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 140 S. 10);
45. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 125 S. 10);
46. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen vielen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9).
47. Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABI. EG (Nr. ) L 268 S. 41);
48. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 57 S. 1);
49. Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABI. EG (Nr. ) L 268 S. 35);
50. Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 88/657/EWG zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen (ABI. EG (Nr. ) L 394 S. 26);
51. Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABI. EG (Nr. ) L 62 S. 1);
52. Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 9 S. 33);
53. Entscheidung 93/14/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von Erzeugnissen aus Drittländern in Freilagern, Freizonen und Zollagern sowie bei der Beförderung von einem Drittland in ein anderes durch das Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG (Nr. ) L 9 S. 42);
54. Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung (ABI. EG (Nr. ) L 175 S. 35);
55. Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABI. EG (Nr. ) L 32 S. 14);
56. Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABI. EG (Nr. ) L 186 S. 23);
57. Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABI. EG (Nr. ) L 351 S. 34);
58. Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABI. EG (Nr. ) L 395 S. 13);
59. Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABI. EG (Nr. ) L 224 S. 29);
60. Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger, sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 363 S. 51);
61. Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG (Nr. ) L 373 S. 1);
62. Richtlinie 90/676/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Änderung der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABI. EG (Nr. ) L 373 S. 15);
63. Richtlinie 90/677/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel sowie zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für immunologische Tierarzneimittel (ABI. EG (Nr. ) L 373 S. 26);
64. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABI. EG (Nr. ) L 46 S. 1);
65. Richtlinie 91/74/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 85 S. 37);
66. Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 268 S. 56);
67. Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zwecks Ausdehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABI. EG (Nr. ) L 268 S. 69);
68. Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 340 S. 17);
69. Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 57 S. 1;
70. Richtlinie 94/65/EWG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABI. EG (Nr. ) L 368 S. 10, berichtigt durch ABI. EG (Nr. ) L 127 S.. 34);
71. Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABI. EG (Nr. ) L Nr. 192 S.49);
72. Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. EG (Nr. ) L 40 S. 27);
73. Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABI. EG (Nr. ) L 359 S. 1);
74. Richtlinie 092/41 /EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen (ABI. EG (Nr. ) L 158 S.30);
75. Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur sechsten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABI. EG (Nr. ) L 151, S. 32).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
Mit ihrem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vom 12. Januar 2000 hat die Europäische Kommission eine neue Strategie vorgeschlagen, die die Sicherheit der Lebensmittel vom Acker oder Stall bis hin zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern umfasst und auch den Futterrnittelbereich für Lebensmittel liefernde Tiere einschließt.
Von den in dem Anhang zum Weißbuch enthaltenen über 80 Einzelmaßnahmen ist als eine der wesentlichsten am 28. Januar 2002 die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG (Nr. ) L 31 S. 1) erlassen worden.
Den weiten Ansatz des Weißbuches aufgreifend, umfasst diese Verordnung sowohl Lebensmittel als auch Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und regelt grundlegende Anforderungen an das Lebensmittelrecht in der Gemeinschaft. Dabei wird der Begriff des Lebensmittelrechts in einem umfassenden Sinne verstanden. Nach dem Erwägungsgrund 11 der Verordnung muss für ein hinreichend umfassendes einheitliches Konzept der Lebensmittelsicherheit die Definition des Lebensmittelrechts so weit gefasst werden, dass sie ein großes Spektrum an Bestimmungen abdeckt, die sich mittelbar oder unmittelbar auf die Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln auswirken, darunter auch Vorschriften zu Materialien und Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu Futtermitteln und anderen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln auf der Ebene der Primärproduktion. Dem gemäß bestimmt Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung als Lebensmittelrecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind.
Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten unmittelbar und treten an die Stelle der entsprechenden oder auch entgegen stehenden nationalen Vorschriften. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist am 21. Februar 2002 in Kraft getreten. Danach gilt die Definition des Lebensmittels nach Artikel 2 der Verordnung bereits seit dem 21. Februar 2002 während die in Artikel 14 und 15 enthaltenen zentralen Vorschriften über die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und die Futtermittelsicherheit erst ab dem 1. Januar 2005 gelten.
Zu den Kernmaßnahmen des Weißbuches zählt auch die umfassende Neuordnung des aus siebzehn Richtlinien bestehenden Lebensmittelhygienerechts der Gemeinschaft in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene, einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Durch diese drei unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechtsakte wird die Mehrzahl der materiellen Regelungen des Fleischhygienegesetzes (F1HG) und des Geflügelfleischhygienegesetzes (GF1HG) überlagert, so dass für diese Regelungen kein Raum bleibt.
Auch im Hinblick auf die amtliche Überwachung hat die Kommission mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen vom 5. Februar 2002 im Einklang mit dem Weißbuch der Kommission einen weiten, den Lebensmittel- wie auch den Futtermittelbereich umfassenden Rechtsrahmen gewählt. Die Vorschriften dieser Verordnung sollen weithin die bisherigen Überwachungsvorschriften ersetzen.
II. Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die im Hinblick auf die genannten gemeinschaftlichen Rechtsakte erforderlichen Anpassungen des nationalen Rechtes vorgenommen werden.
Zugleich sollen mit dem Gesetz weitere, aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Anpassungen des nationalen Rechtes erfolgen.
So wird der Zusatzstoffbegriff an Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. EG (Nr. ) L 40 S. 27) angepasst.
Nach dem Gemeinschaftsrecht sind nur solche Stoffe als Zusatzstoffe anzusehen, die be stimmten technologischen Zwecken dienen. Demgegenüber umfasst der Begriff der Zusatzstoffe nach § 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) auch solche Stof fe, die ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Diese Stoffe werden nunmehr den Zusatzstoffen gleichgestellt und damit im Ergebnis das nationale Verbotsprinzip bei Zusatzstoffen fortgeführt. Dies ist erforderlich, um Rechtslücken zu ver meiden.
Die Definition der kosmetischen Mittel wird - im Einklang mit dem Vorgehen bei Lebensmittelzusatzstoffen - der Definition des Artikels 1 der Richtlinie des Rates 76/768/EWG vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABI. EG (Nr. ) L 262 S. 169) angepasst. Hierbei wird die Einstufung eines Erzeugnisses als kosmetisches Mittel oder als Arzneimittel im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahingehend geregelt, dass ein kosmetisches Mittel nur dann vorliegt, wenn der kosmetische Zweck überwiegt. Diese überwiegende Zweckbestimmung ist auch maßgeblich für die Abgrenzung eines kosmetischen Mittels von einem Biozidprodukt.
Mit dem Gesetz wird ferner im Einklang mit der eingangs dargelegten Rechtsentwicklung auf Gemeinschaftsebene ein einheitlicher Ansatz im Bereich des Lebensmittelrechtes im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gewählt. Bislang ist das deutsche Lebensmittelrecht auf eine Reihe von Gesetzen verteilt. Es handelt sich insbesondere um das LMBG, das F1HG und das GF1HG; beide Gesetze werden durch die oben unter I. genannten Verordnungen der Gemeinschaft im Bereich der Lebensmittelhygiene weitgehend überlagert; das Säuglingsnahrungswerbegesetz, das Vorläufige Biergesetz und das Gesetz über das Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern.
Hinzu kommen noch drei Gesetze, die im Schwerpunkt den Lebensmittelbereich betreffen und nicht mehr den heutigen Anforderungen und Gegebenheiten entsprechen. Es handelt sich um das BleiZink-Gesetz vom 25. Juni 1887, das Farbengesetz vom 5. Juli 1887, das Phosphorzündwarengesetz vom 10. Mai 1903.
Mit diesem Gesetz ist beabsichtigt, die genannten Gesetze abzulösen. Hierbei sollen, soweit dies sachgerecht und geboten ist, bislang vorhandene materiellrechtliche Vorschriften durch Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ersetzt werden. Durch die Bündelung von Regelungen, die bislang in einer Vielzahl von Gesetzen enthalten waren, in einem einzigen Gesetz wird das Lebensmittelrecht vereinheitlicht und damit transparenter. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung wird es einfacher, die geltenden Vorschriften im Lebensmittelbereich zu ermitteln; die Rechtsanwendung wird so erleichtert.
Soweit an die Stelle bisherigen materiellen Gesetzesrechtes unmittelbar geltendes Verordnungsrecht der Gemeinschaft tritt, werden Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vorgesehen. Dies ist erforderlich, um auf dem Wege des Blanketts mit Rückverweisungsklausel die Vorschriften der gemeinschaftlichen Verordnungen ohne Änderung des Gesetzes im Einzelfall mit Strafe oder Bußgeld nach Maßgabe der im Gesetz enthaltenen Einstufung bewehren zu können. Ferner können Verordnungen der Gemeinschaft den Mitgliedstaaten im Einzelfall auch die Möglichkeit nationaler Regelungen eröffnen.
Bei der Überprüfung der Gesetze hat sich gezeigt, dass die Sanktionsandrohungen in den einzelnen Gesetzen in Einzelfällen ungleichgewichtig sind, obwohl hierfür ein sachgerechter Grund nicht zu erkennen ist. Das Gesetz soll deshalb auch dazu dienen, die Sanktionsvorschriften gleichgewichtiger zu gestalten.
Im Sinne des Lebensmittelrechtes relevante Vorschriften finden sich schließlich noch im Milch- und Margarinegesetz sowie im Weingesetz. Mit diesem Gesetz werden die entsprechenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Milch- und Margarinegesetzes herausgelöst. Das Weingesetz, das im Schwerpunkt dazu dient, den Anforderungen des Marktordnungsrechtes der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, bleibt demgegenüber unberührt. Im Weingesetz werden jedoch die Vorschriften über Rückstände von Pflanzenschutz- und sonstigen Mitteln in und auf Erzeugnissen des Weinsektors an die für Lebensmittel insoweit geltenden Vorschriften angeglichen.
Wie die oben aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft belegen, verfolgt die Gemeinschaft im Interesse der Lebensmittelsicherheit einen einheitlichen Ansatz, der auch den Bereich der Futtermittel, soweit der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere betroffen sind, einbezieht und das Futtermittelrecht als Teil der Kette in der Lebensmittelsicherheit versteht. Geschehnisse in der jüngeren Vergangenheit haben gezeigt, dass die Futtermittelsicherheit nachhaltige Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit hat.
Darüber hinaus ist deutlich geworden, dass auch auf der Ermächtigungsebene vielfach sowohl für Lebensmittel als auch für Futtermittel einheitliche Ermächtigungen geschaffen werden können.
Mit diesem Gesetz wird deshalb in Einklang mit dem Ansatz auf Gemeinschaftsebene ein einheitliches Gesetzbuch für Lebensmittel und für Futtermittel geschaffen. Das Futtermittelgesetz und das Verfütterungsverbotsgesetz entfallen. Soweit Futter für Heimtiere, d.h. für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, betroffen ist, wird dieser Bereich gleichfalls mit geregelt, da anderenfalls eine nicht sachgerechte Doppelung der Regelungen erforderlich wäre.
Der Rechtsrahmen des Lebensmittelrechtes nach Maßgabe der Begriffsbestimmung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umfasst auch den Bereich der Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Über diesen Rahmen hinausgehend werden von dem künftigen Gesetz weiterhin die sonstigen Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes insgesamt sowie auch die kosmetischen Mittel erfasst. Diese Erzeugnisse zählen nach deutschem Lebensmittelrecht traditionell zum Bereich des hiervon erfassten Verbraucherschutzes. Eine eigenständige Regelung, die - soweit Bedarfsgegenstände betroffen sind - zu einer Doppelung der Vorschriften führen müsste, erscheint nicht sachgerecht.
Der Bereich der Tabakerzeugnisse soll demgegenüber in einem eigenständigen Gesetz geregelt werden, da es nicht angezeigt ist, Produkte, deren Verwendung von vornherein gesundheitlich bedenklich ist, in einem Verbraucherschutzgesetz zu regeln. Die verbleibenden, sich auf Tabakerzeugnisse beziehenden Vorschriften des geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes werden deshalb zu einem vorläufigen Tabakgesetz umgewandelt.
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes; Befristung
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich hinsichtlich der Straf- und Bußgeldvorschriften aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes sowie hinsichtlich Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes. Lebensmittel ist jede Sache, die dazu bestimmt ist, der Ernährung des Menschen zu dienen. Das gilt aus verfassungsrechtlicher Sicht auch für lebende Tiere, die, wie etwa Mastvieh, nur zu dem Zweck erzeugt und gehalten werden, sie später der menschlichen Nahrungskette zuzuführen. Ferner gilt dies für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, bei denen sich an die Verwendungsphase als Stoffproduzent regelmäßig eine zweite Verwendungsphase als Fleischlieferant anschließt, wie z.B. Legehennen sowie Milchkühe und -schafe.
Für Futtermittel ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17, 19 und Nr. 20 des Grundgesetzes. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Artikel 1 § 17 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a getroffene Regelung ergibt sich Aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 (Tierschutz) des Grundgesetzes.
Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1, 17, 19 und 20 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich. Die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erfordert eine einheitliche Regelung, insbesondere um sicherzustellen, dass Richtlinien und Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft in allen das Gesetz betreffenden Bereichen einheitlich umgesetzt werden und Verstöße gegen die umgesetzten Bestimmungen wie auch gegen ummittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft einheitlich bewehrt werden.
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die Zusammenführung verschiedener
Gesetz unter gleichzeitiger Aufhebung anderer Gesetze dauerhaft erfolgen soll und nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann.
IV. Kosten und Preise; Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Das Gesetz verursacht für den Bund, die Länder und die Gemeinden keine Mehrkosten, da lediglich bereits geltende Regelungen zusammengefasst und dabei neu strukturiert werden.
Durch dieses Gesetz ergibt sich kein zusätzlicher Aufwand im Verwaltungsvollzug bei den Ländern. Durch die Zusammenführung von Regelungen aus verwandten Rechtsbereichen und die Aufhebung zahlreicher Vorschriften kann sich im Gegenteil eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes bei den Ländern ergeben, der jedoch nicht darstellbar ist, da vom Umfang der jeweils in den Ländern durchgeführten Überwachungsmaßnahmen abhängt.
Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Erzeuger und die übrigen Wirtschaftsbeteiligten. Daher sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Das Gesetzesvorhaben wurde daraufhin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da das Gesetzesvorhaben keine Regelungen enthält, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken, sondern - ausgehend vom Ansatz auf Gemeinschaftsebene, Lebensmittel und Futtermittel stärker zu verzahnen - ein einheitliches Gesetzbuch für Lebensmittel und Futtermittel schafft und dabei Regelungen trifft, die diese Erzeugnisse betreffen und vorrangig dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Zu Absatz 1
Im Einklang mit dem bisherigen Futtermittelgesetz enthält § 1 eine Festlegung des Gesetzeszweckes.
In Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird in Übereinstimmung mit der Kompetenznorm des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 20 des Grundgesetzes der Begriff "beim Verkehr mit" aufgegriffen.
Es ist geboten, in dem Gesetz den Ansatz der Vorbeugung besonders zu akzentuieren. Deshalb ird neben Nummer 1 Buchstabe b, der die Abwehr drohender Gefahren als Zielsetzung im Bereich des Gesundheitsschutzes festschreibt, in Nummer 1 Buchstabe a die auch im LMBG verankerte Zielsetzung im Hinblick auf den vorbeugenden Schutz der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher aufgegriffen und auch mit Blick auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eigenständig aufgeführt. Diese Zielsetzung gilt auch für den Futtermittelbereich und ermöglicht zudem die Einbeziehung der Regelungen des Verfütterungsverbotgesetzes in das Gesetz. Der Begriff der Gefahr ist im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Artikel 3 Nr. 14 dieser Verordnung definiert als ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann.
Die Nummer 2 übernimmt die Zielsetzung des Täuschungsschutzes im Sinne des LMBG und des Futtermittelgesetzes (FMG).
Die Nummer 3 greift die Unterrichtung der Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des LMBG auf und erweitert den Gesetzeszweck um die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und der Verwenderinnen und Verwender im Verkehr mit Futtermitteln.
Die Nummer 4 Buchstabe geht zurück auf bisherige Gesetzeszwecke des FMG. Absatz 2 bestimmt, dass das Gesetz auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche des Gesetzes betreffen, dient und hebt dabei die ergänzenden Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hervor. Solche Ergänzungen enthält z.B. § 5 Nr. 1, der das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Lebensmittel nach Artikel 14 dieser Verordnung um ein Herstellungs- und Behandlungsverbot für solche Lebensmittel ergänzt.
Dieses Gesetz dient nicht der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2003 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABI. EG (Nr. ) L 273 S. 1) und den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft; diese Vorschriften dient das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S 84).
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 enthält, neben § 3 , die für die Anwendung des Gesetzes erforderlichen Begriffsbestimmungen.
Das Gesetz enthält Vorschriften, die für alle Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten; diese Erzeugnisse sind in Absatz 1 aufgeführt. Für Lebensmittel-Zusatzstoffe wird klargestellt, dass diese Lebensmittel sind.
Im Hinblick auf Lebensmittel nimmt Absatz 2 die unmittelbar geltende Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug. Der Begriff des Lebensmittels nach Artikel 2 der Verordnung ist weit gefasst. Er umfasst alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie im verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.
Zu Lebensmitteln zählt nach der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Wasser ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABI. EG (Nr. ) L 330 S. 32; Artikel 6 umgesetzt mit § 8 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001, BGBl. I S. 959).
Der Ausnahmekatalog in Artikel 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 legt fest, welche Stoffe oder Erzeugnisse nicht Lebensmittel sind, u. a. Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG (jetzt jeweils Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel; ABI. EG (Nr. ) L 311 S. 67). Insoweit verweist die Verordnung mithin auf die sich nach diesen Richtlinien in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ergebenden Begriffsbestimmungen. Ferner ist auch der auf Gemeinschaftsebene vorhandene und sich fortentwickelnde Bestand an lebensmittelrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus dem Bereich der diätetischen Lebensmittel, zur Abgrenzung heranzuziehen.
Mit Absatz 3 erfolgt die Anpassung der Begriffsbestimmung für Lebensmittel-Zusatzstoffe an die in die Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/107/EWG enthaltene Definition. Als Zusatzstoffe gelten hiernach nicht u. a. Verarbeitungshilfsstoffe; die in der Fußnote zu Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/107/EWG definiert sind. Die darin enthaltene Definition der Verarbeitungshilfsstoffe wird in das Gesetz überführt. Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 nimmt künstliche Aromastoffe von der Begriffsbestimmung aus und behandelt sie damit als Lebensmittel-Zusatzstoffe. Diese Einstufung ist, solange die Veröffentlichung der Liste der Aromastoffe, deren Verwendung in allen Mitgliedstaaten unter Ausschluss aller anderen Aromastoffe zulässig ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 noch aussteht, sachgerecht.
Die Richtlinie 89/107/EWG gilt auch nicht für Stoffe, die anderen als technologischen Gründen dienen. Diese werden nunmehr - unter Einbeziehung der Ausnahmen in § 2 Abs. 1 zweiter Halbsatz LMBG - den Zusatzstoffen gleichgestellt. Gleiches gilt in Fortführung des bisherigen Rechts für Mineralstoffe, Spurenelemente, Aminosäuren und die Vitamine A und D. Zwar erfahren auf Gemeinschaftsebene beispielsweise Stoffe, die zur ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken bestimmt sind, jeweils eine gesonderte Behandlung in spezifischen Richtlinien, so z.B. in den Richtlinien 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABI. EG (Nr. ) L 91 S. 29) und 2001/15/EG der Kommission vom 15.02.2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungsmitteln zugefügt werden dürfen (ABI. EG (Nr. ) L 52 S. 19).
Gleichwohl ist - über eine Gleichstellung - das bisherige Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Stoffe, die anderen als technologischen Gründen dienen, fortzuführen. Eine Abkehr von diesem Verbot hätte nämlich zur Folge, dass für eine Vielzahl von Stoffen, für deren Verwendung auf Gemeinschaftsebene in spezifischen Vorschriften derzeit noch keine Regelungen getroffen worden sind, keine nationale Verwendungsbeschränkung mehr bestehen würde. Eine solche Abkehr erscheint mit der Zielsetzung dieses Gesetzes, insbesondere der besonderen Akzentuierung des Aspektes der Vorbeugung gegen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, nicht vereinbar. Aus der in Absatz 3 Satz 2 vorgesehenen Gleichstellung in Verbindung mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Regelung wird deutlich, dass es sich bei den den Zusatzstoffen gleichgestellten Stoffe nicht um Zusatzstoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 handelt. Der Zusatzstoffbegriff dieses Gesetzes deckt sich damit mit der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 89/107/EWG enthaltenen Definition.
Im Hinblick auf Futtermittel nimmt Absatz 4 die unmittelbar geltende Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug und erweitert diese um solche Futtermittel, die zur Verfütterung an nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind.
Futtermittel sind nach Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Diese Definition umfasst damit auch Einzelfutter mittel, Mischfuttermittel, Diätfuttermittel, Futtermittel-Zusatzstoffe und Vormischungen. § 4 Abs. 1 LMBG sieht im Unterschied zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache C 112/89 vom 16.04.1991; Slg. 19911 S. 1736) eine Abgrenzung der kosmetischen Mittel von den Arzneimitteln dahingehend vor, dass ein Arzneimittel nur bei überwiegender Zweckbestimmung vorliegt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen. Ferner ist der in Artikel 1 Nr. 2 Abs. 1 der Richtlinie 65/65/EWG angesprochene Begriff der "Verhütung" in die Abgrenzung nicht einbezogen.
Diese Unterschiede sind von der nationalen Rechtssprechung aufgegriffen worden (vgl. u. a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.1997 - BVerwG 3 C 46.96 -) In dieser Entscheidung führt das Gericht u. a. aus, dass nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 LMBG eine Bestimmung zur Krankheitsvorbeugung die Einordnung als Kosmetikum nicht ausschließt. Dies stehe ebenso enig mit der Arzneimittel-Richtlinie 65/65/EWG (jetzt Richtlinie 2001/83/EG) in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes im Einklang, wie die Regelung, dass nur eine überwiegende Bestimmung zur Heilung von Krankheiten die Zuordnung zu den kosmetischen Mitteln ausschließt.
Das Gericht sah sich angesichts der Eindeutigkeit der innerstaatlichen gesetzlichen Regelung außerstande, eine gemeinschaftskonforme Auslegung zur Abgrenzung der kosmetischen Mittel von den Arzneimitteln vorzunehmen.
Die in Absatz 5 nunmehr vorgesehene Definition greift deshalb in Umsetzung der Richtlinie der Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABI. EG (Nr. ) L 262 S. 169) in der durch die Richtlinie 93/35/EWG vom 14. Juni 1993 (ABI. EG (Nr. ) L 151 S. 32) geänderten Fassung die Abgrenzung der kosmetischen Mittel von den Arzneimitteln im Sinne des Gemeinschaftsrechtes dahingehend auf, dass nur bei Überwiegen des kosmetischen Zweckes von einem kosmetischen Mittel im Verhältnis zu Arzneimitteln ausgegangen werden kann. Nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie sind kosmetische Mittel Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern und/oder den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
Auch die Abgrenzung der kosmetischen Mittel von den Biozidprodukten ist dahingehend vorzunehmen, dass nur bei einem Überwiegen des kosmetischen Zweckes von einem kosmetischen Mittel im Verhältnis zu einem Biozidprodukt ausgegangen werden kann. Eine solche Abgrenzung ist insbesondere erforderlich im Verhältnis von kosmetischen Mitteln mit einer sekundären Zweckbestimmung zu Biozidprodukten, als z. b. bei Sonnenschutzmittel, das auch Wirkstoffe zur Insektenabwehr enthält und damit je nach Überwiegen des Zwecks als kosmetisches Mittel oder als Biozidprodukt einzuordnen ist. Nicht fortgeführt wird die § 4 Abs. 2 LMBG, wonach den kosmetischen Mitteln Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zur Reinigung und Pflege von Zahnersatz gleichstehen. Solche Produkte werden von den Herstellern zwischenzeitlich als Medizinprodukte eingestuft.
Zu § 3 (Weitere Begriffsbestimmungen)
§ 3 greift geltendes Recht auf bzw. verweist auf Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, soweit es für das Gesetz erforderlich ist.
Die Definition des Begriffs Inverkehrbringen in Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt nur für Lebensmittel sowie Futtermittel, die zur oralen Tierfütterung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt sind. Es ist deshalb erforderlich, die entsprechende Geltung dieser Bestimmung für andere Futtermittel sowie für kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände anzuordnen. Dem dient Absatz 1 Nr. 1.
Die Definition des Begriffs Endverbraucher in Artikel 3 Nr. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gilt nur für Lebensmittel. Es ist deshalb erforderlich, für kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände den Begriff der Verbraucherin und des Verbrauchers eigenständig zu definieren.
Dabei wird auf die bislang geltende Regelung des § 6 Abs. 1 LMBG zurückgegriffen. Nach § 6 Abs. 2 LMBG stehen dem Verbraucher gleich Gaststätten, Einrichtungen zu Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie u. a. Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. Diese Regelung wird vor dem Hintergrund des Artikels 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht fortgeführt.
Soweit erforderlich, können diese Betriebe aber nach § 4 Abs. 2 der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden.
Der Begriff des Aufnehmens wird im Rahmen der Begriffsdefinition des Lebensmittels nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verwendet, ohne in dieser Verordnung definiert zu werden. Diese Verordnung verwendet den Begriff des Aufnehmens aber nicht durchgängig, sondern gebraucht daneben auch den Begriff des Verzehrs, so z.B. in den Artikeln 14 und 15. Auch in der Richtlinie 89/107/EWG wird der Begriff des Verzehrens verwendet. Im Rahmen dieses Gesetzes ist die Verwendung eines diese Tätigkeit beschreibenden Begriffs erforderlich. Es empfiehlt sich daher, einen einzigen Begriff für die Anwendung dieses Gesetzes zu definieren. Dabei sollte an dem überkommenen Begriff des Verzehrens festgehalten werden. Nicht erfasst vom Begriff des Verzehrens sind damit Stoffe, die in den Körper eingerieben oder eingespritzt oder eingeatmet werden, ohne dem Magen zugeführt zu werden. Absatz 2 greift geltendes Futtermittelrecht auf und verweist auf Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 268 S. 1). Die Geltung dieser Verordnung beginnt nach ihrem Artikel 26 Absatz 2 zwölf Monate nach ihrer Veröffentlichung, mithin am 18. Oktober 2004.
Der Regelungen über unerwünschte Stoffe sind durch die Richtlinie 2002/32/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 140 S. 10) geändert worden. Danach sind unerwünschte Stoffe nunmehr Stoffe oder Erzeugnisse, mit Ausnahme von Krankheitserregern, die in und/oder auf einem zur Tierernährung bestimmten Erzeugnis vorhanden sind und eine potenzielle Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellen oder die tierische Erzeugung beeinträchtigen können. Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse sind nach Artikel 2 Buchstabe h der genannten Richtlinie Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Vormischungen, Futtermittel-Zusatzstoffe, Futtermittel und alle anderen für die Tierernährung bestimmten oder in der Tierernährung verwendeten Erzeugnisse.
Für das Verständnis dieser Definition von Bedeutung ist der 6. Erwägungsgrund der Richtlinie, der wie folgt lautet: "Zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse können unerwünschte Stoffe enthalten, die der Gesundheit der Tiere oder - wegen des Vorhandenseins in tierischen Erzeugnissen - der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt abträglich sein können."
Künftig dürfen damit unerwünschte Stoffe zum einen auch keine Gefahr für die Umwelt darstellen und zum anderen werden alle für die Tierernährung bestimmten oder in der Tierernährung verwendeten Stoffe den Regelungen über unerwünschte Stoffe unterstellt.
Dem trägt die Begriffsbestimmung in Absatz 2 Nr. 8 Rechnung.
Die Kommission hat am 14. März 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs (KOM (2003) 117 endgültig) vorgelegt, mit der nunmehr durch Verordnung Höchstwerte für Pestizidrückstände in Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden sollen. Artikel 1 dieses Verordnungs-Vorschlages bestimmt, dass die Verordnung für bestimmte Erzeugnisse gilt, die zum menschlichen Verzehr oder für die Tierernährung bestimmt sind und die aus folgenden Gründen Pestizidrückstände aufweisen können:
- - Verwendung von unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden Pflanzenschutzmitteln,
- - Verwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der Gemeinschaft oder
- - umweltbedingte Kontamination durch früher als Pflanzenschutzmittel verwendete Stoffe.
Der Verordnungsvorschlag definiert die Pestizidrückstände als Rückstände von Pflanzenschutzmitteln im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG, die in oder auf den der Verordnung unterfallenden Erzeugnissen vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Tierarzneimitteln und Bioziden herrühren kann.
Die in Absatz 2 Nr. 9 vorgesehene Definition der Mittelrückstände vermeidet spezifische Einschränkungen, die dazu führen könnten, dass unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht in diesem Bereich nicht oder nicht vollständig bewehrt werden könnte.
Der Begriff der Umwelt wird zwar in der Richtlinie 2002/32/EG nicht definiert. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte aber eine Definition in dieses Gesetz aufgenommen werden (Absatz 2 Nr. 10). Zu diesem Zweck sollte der Begriff des Naturhaushaltes gewählt werden, da dieser Begriff bereits in anderen Gesetzen verwendet wird. Zur Definition dieses Begriffs sollte die im Bundesnaturschutzgesetz verwendete Begriffsbestimmung herangezogen werden.
Damit wird gleichzeitig deutlich gemacht, dass nur bestimmte Teile der Umwelt einbezogen werden sollen, nämlich solche, die tatsächlich, insbesondere durch die Ausbringung von Wirtschaftsdünger, der mit unerwünschten Stoffen belastet ist, gefährdet werden können.
In Absatz 2 definierte Begriffsbestimmungen werden nicht nur im Dritten Abschnitt des Gesetzes, sondern in anderen Abschnitten verwendet. Deshalb sollte zur Klarstellung angeordnet werden, dass sie im gesamten Gesetz denselben Inhalt haben.
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält über die in § 3 in Bezug genommenen Begriffsbestimmungen noch weitere Definitionen, so z.B. hinsichtlich der Begriffe Risiko und Gefahr, die, soweit im Rahmen dieses Gesetzes relevant, anzuwenden sind.
Zu § 4 (Vorschriften zum Geltungsbereich)
Mit Absatz 1 Nr. 1 wird der Anwendungsbereich des LMBG, des GF1HG sowie des F1HG u. a. zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABI. EG (Nr. ) L 125 S. 10) hinsichtlich von Tieren, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, in dieses Gesetz überführt. Dem dient auch § 69 Abs. 8, der bestimmt, dass, soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz für Lebensmittel erlassen werden können, solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden können.
Da die den Lebensmittel-Zusatzstoffen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 gleichgestellten Stoffe keine Lebensmittel-Zusatzstoffe sind, ist die in Absatz 1 Nr. 2 getroffene Regelung erforderlich, um für Lebensmittel-Zusatzstoffe und den ihnen gleichgestellten Stoffe einheitliche Regelungen treffen zu können.
Es hat sich gezeigt, dass bei der Verwendung von Tätowierfarben und Permanent Makeup Mittel eingesetzt werden, die keinem Zulassungsverfahren unterliegen. Diese Mittel entsprechen nicht der Definition für kosmetische Mittel, da sie in oder unter die Haut appliziert werden; sie sind auch keine Arzneimittel. Da diese Mittel den kosmetischen Mitteln hinsichtlich des Anwendungsbereichs sehr nahe stehen, sollten diese Produkte den für kosmetische Mittel geltenden Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen werden. Ergänzende Regelungen für Tätowierfarben und Permanent Makeup können auf der Grundlage der für kosmetische Mittel geltenden Ermächtigungen getroffen werden.
Absatz 1 Nr. 4 dient der Klarstellung. Bereits nach dem derzeit geltenden Recht gelten die Vorschriften des LMBG und darauf gestützter Rechtsverordnungen nicht für Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes, soweit nicht das Weingesetz oder eine darauf gestützte Rechtsverordnung dies anordnet. Davon ausgenommen gelten das LMBG und die darauf gestützten Rechtverordnungen für die in § 1 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse, insoweit, als das Weingesetz für diese Erzeugnisse nicht gilt. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert den Begriff der Lebensmittel. Lebensmittel im Sinne dieser Definition sind auch die Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes. Da § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Definition des Lebensmittelbegriffs auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Bezug nimmt, erscheint eine Klarstellung notwendig, die deutlich macht, dass dieses Gesetz und das Weingesetz auch künftig zwei getrennte Regelungskreise darstellen.
Nach § 6 Abs. 2 LMBG stehen dem Verbraucher gleich Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. Diese generelle
Gleichstellung kann vor dem Hintergrund der Definition des Einzelhandels in Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr aufrecht erhalten werden, da danach zum Einzelhandel - in Abgrenzung zum Endverbraucher - u. a. auch Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung gehören. Sie soll daher in eine Ermächtigung umgewandelt werden, solche Einrichtungen in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichstellen zu können, da in anderen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, wie z.B. in der Etikettierungsrichtlinie, für den Endverbraucher geltende Regelungen auch für nach Artikel 3 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum Einzelhandel zählende Betriebe gelten.
Mit Absatz 2 Nr. 2 soll insbesondere sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebender Anpassungsbedarf des nationalen Rechtes, z.B. im Hinblick auf die Begriffe "Herstellen" und "Behandeln" Rechnung getragen werden können. Dabei wird klargestellt, dass weitere oder abweichende Begriffsbestimmungen nur im Anwendungsbereich des Gesetzes vorgesehen werden dürfen. Absatz 3 überführt die bisher in § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 LMBG enthaltenen Ermächtigungen in. dieses Gesetz.
Zu § 5 (Verbote zum Schutz der Gesundheit)
Nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Lebensmittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht werden. Nach Absatz 2 Buchstabe a dieser Vorschrift gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. Artikel 14 Abs. 3 der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, zu berücksichtigen sind:
- - die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie
- - die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. Nach Artikel 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, zu berücksichtigen
- - die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen,
- - die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen,
- - die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist.
Das Verkehrsverbot für Lebensmittel, die nicht sicher sind, ergibt sich demnach unmittelbar aus Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der Systematik des § 8 LMBG folgend ird in Nummer 1 des § 5 das Herstellen oder Behandeln gesundheitsschädlicher Lebensmittel für andere verboten.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 26) ist die Nummer 1, soweit sie das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln für andere verbietet, dahin auszulegen, dass damit die private Sphäre des Haushalts und der privaten Geselligkeit nicht erfasst wird.
Die Nummer 2 entspricht § 8 Nr. 2 LMBG, nunmehr vor dem Hintergrund der Regelungen in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 im Anwendungsbereich begrenzt auf Stoffe, die keine Lebensmittel sind. Das Inverkehrbringen solcher bei der Aufnahme durch den Menschen gesundheitsschädlicher Stoffe wird vom Verbot der Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht erfasst. Insofern bleibt die Möglichkeit einer entsprechenden nationalen Regelung eröffnet. Von dieser Möglichkeit sollte auch Gebrauch gemacht werden, um das bisherige Schutzniveau des LMBG auch künftig beizubehalten.
Die Nummer 3 dient, wie bereits der inhaltsgleiche § 8 Nr. 3 LMBG, der Umsetzung der Richtlinie 87/357/EWG in nationales Recht. Nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie fallen diejenigen Erzeugnisse unter diese Richtlinie, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist, dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist.
Der in Nummer 3 verwendete Begriff der Gefahr für die menschliche Gesundheit ist im Sinne der Richtlinie dahin auszulegen, dass das von dem Produkt ausgehende Risiko für die menschliche Gesundheit erheblich sein muss. Zwar beschränken sich die Risiken für die menschliche Gesundheit nicht auf die Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals, indes ergibt sich aus diesen Regelbeispielen, dass nur diese und diesen vergleichbare Gefahren von der Richtlinie und damit auch von der Nummer 3 erfasst werden sollen.
Zu § 6 (Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe)
Die Regelung überführt § 11 Abs. 1 und 3 LMBG.
Zu § 7 (Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe)
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 12 LMBG unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 3vorgenommenen Anpassung der Begriffsbestimmung für Lebensmittel-Zusatzstoffe an die Richtlinie 089/107 EWG. § 7 Abs. 2 Nr. 2 ermächtigt dazu, Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen. Diese Regelung ist erforderlich, um z.B. bei der Verwendung bestimmter ernährungsphysiologischer Stoffe die für eine erwünschte Wirkung erforderliche Menge festsetzen zu können.
Zu § 8 (Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung)
Die Regelung überführt § 13 LMBG.
Zu § 9 (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel)
§ 9 entspricht § 14 LMBG. Die Änderung der Terminologie von Abbau- oder Reaktionsprodukten hin zu Umwandlungs- oder Reaktionsprodukten dient der Klarstellung. Zu den Abbauprodukten gehören auch die Metaboliten, was nunmehr verdeutlicht wird.
Zu § 10 (Stoffe mit pharmakologischer Wirkung)
§ 10 greift im Grundsatz die Regelung des § 15 Abs. 1 bis 4 LMBG auf. Die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 nunmehr vorgesehene Regelung erlaubt es, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln von der Einhaltung festgesetzter Höchstmengen abhängig zu machen und greift damit den Regelungsansatz des § 9 Abs. 1 Nr. 2 auf. Dabei wird sichergestellt, dass für solche Lebensmittel, auf die sich die Festsetzung nicht bezieht, das Verbot des Absatzes 1 weiter zur Anwendung kommt. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a erfasst den Fall, dass der Stoff nicht als Futtermittel-Zusatzstoff bei dem Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen ist. Damit wird nicht nur die Zulassung als solche in Bezug genommen, sondern auch die damit verknüpften Verwendungszwecke und Verwendungsbeschränkungen. Auch die EG-Zulassungen werden vollinhaltlich erfasst, da die Futtermittel-Zusatzstoffe danach jeweils unter Bedingungen zugelassen werden. Erfasst werden sollte darüber hinaus auch die Fallgestaltung, dass ein Futtermittel-Zusatzstoff für das Tier, von dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelassen ist, auch alle nationalen Verwendungsbedingungen und -beschränkungen eingehalten werden, der Stoff aber über das Mischfuttermittel oder das Ergänzungsfuttermittel in einer Menge verfüttert wird, die die in § 17a der Futtermittelverordnung festgesetzten Höchstgehalte überschreitet. Dem dient Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b.
Absatz 5 präzisiert das Verhältnis von § 10 zu § 40 dahin, dass § 10 Abs. 1 bis 3 dann nicht mehr anzuwenden ist, sobald und soweit eine Anordnung nach § 40 Abs. 2 erlassen worden ist. Lebensmittel oder lebende Tiere, die vor einer Anordnung nach § 40 Abs. 2 in den Verkehr gebracht worden sind, unterfallen damit uneingeschränkt den Regelungen des § 10. Dies gilt auch dann, enn die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der zuständigen Behörde nach § 40 vorgelegen haben, die Behörde aber nicht tätig geworden ist. Die Sperrwirkung einer Anordnung nach § 40 ist darüber hinaus beschränkt auf den Gegenstand der Anordnung.
Zu § 11 (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung)
Absatz 1 Satz 1 greift den Einleitungssatz von § 17 Abs. 1 Nr. 5 auf. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, der Regelbeispiele für eine Irreführung bei Lebensmitteln enthält, übernimmt, mit Ausnahme des Begriffs der Identität, den Wortlaut des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABI. EG (Nr. ) L 109 S. 29). Der dort verwandte Begriff der Identität wird von den anderen Regelbeispielen abgedeckt.
Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 übernimmt § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c LMBG. Mit Urteil vom 3. April 2003, I ZR 2003/00, hat der Bundesgerichtshof zur Werbung für ein Muskelaufbaupräparat u. a. ausgeführt, dass im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c LMBG der von einem Mittel erweckte Eindruck anhand des Gesamterscheinungsbildes zu bestimmen sei, in dem dieses dem Verkehr entgegentrete. Dementsprechend dürften einzelne Werbeaussagen regelmäßig nicht isoliert betrachtet werden, sondern seien - ebenso wie bei der Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln - vielmehr im Zusammenhang mit den weiteren Werbeaussagen sowie mit der Aufmachung und dem gesamten Erscheinungsbild des Mittels zu würdigen.
Es kommt mithin darauf an, ob die Werbung für ein solches Mittel, das kein Arzneimittel, sondern Lebensmittel ist, sich einer verständigen Durchschnittsverbraucherin oder einem verständigen Durchschnittsverbraucher in seiner Gesamterscheinung als Arzneimittel darstellt.
Nicht abschließend hat sich das Gericht zu der Frage geäußert, was zu gelten hat, wenn nicht erlaubte Werbeaussagen blickfangmäßig hervorgehoben werden oder erlaubte Werbeaussagen für den angesprochenen Verkehr hinter nicht zulässige Aussagen zurücktreten. Die Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG soll vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 4. April 2000 (C-465/98) nicht überführt werden. In diesem Urteil hat der EuGH entschieden, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112/EWG (jetzt: Richtlinie 2000/13/EG) der Angabe naturrein für eine Erdbeerkonfitüre nicht entgegen steht, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden enthält. Aus dem Urteil ergibt sich, dass § 17 Abs. 1 Nr. 4, soweit er über das gemeinschaftsrechtliche Irreführungsverbot hinausgeht, mit EG-Recht nicht in Einklang steht und damit insoweit nicht mehr anwendbar ist.
Wird bei einem Lebensmittel künftig die Angabe naturrein verwendet und weist das betreffende Lebensmittel mehr als nur Spuren von Rückständen auf, kann, je nach Fallgestaltung, Absatz 1 zur Anwendung kommen. Eine darüber hinaus gehende Regelung zur Bestimmung des Maßstabes der Anwendung des Absatzes 1 in diesen Fällen erscheint entbehrlich.
Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 1 bezieht sich nicht auf solche Lebensmittel, die auf Grund stofflicher Veränderungen oder Beeinträchtigungen Genuss untauglich oder erkennbar von Ekel erregender Beschaffenheit sind. Dieser Aspekt wird nunmehr von Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfasst. Erfasst vom Verbot des Absatzes 2 Nr. 1 werden vielmehr Fälle des Täuschungsschutzes, z.B. Fälle, in denen ein Lebensmittel ohne äußerlich erkennbare Veränderung Ekel oder Widerwillen bei einer normal empfindenden Verbraucherin oder einem normal empfindenden Verbraucher auslösen würde, wenn sie oder er von bestimmten Herstellungs- oder Behandlungsverfahren Kenntnis hätte. Absatz 2 Nr. 2 überführt § 17 Abs. 1 Nr. 2 LMBG. An dieser Regelung sollte festgehalten werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher in den Fällen, in denen ein Zutatenverzeichnis nicht vorgeschrieben ist, sachgerecht.
Zu § 12 (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung)
Die Regelung überführt § 18 LMBG, wobei die Überschrift an den Regelungsinhalt angepasst werden soll.
Zu § 13 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung)
Absatz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 6 ermächtigt das Bundesministerium u. a., die bislang im F1HG und im GF1HG enthaltenen Regelungen zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Rechtsverordnung treffen zu können.
Absatz 1 Nr. 3 entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 6 LMBG, Absatz 1 Nr. 4 entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 5 LMBG.
Absatz 2 Nr. 1 erlaubt es, das in Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 normierte Verbot, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bewehren (vgl. § 58 Nr. 23 in Verbindung mit Nr. 21).
Absatz 2 Nr. 2 überführt die Regelung des § 16 Abs. 1 LMBG in eine Ermächtigung.
Absatz 2 Nr. 3 entspricht im wesentlichen § 16 Abs. 2 Nr. 1 LMBG.
Absatz 3 überführt die Regelung des § 9 Abs. 4 LMBG.
Zu § 14 (Weitere Ermächtigungen)
Absatz 1 Nr. 1 bis 5 greift Teile des § 19a Abs. 1 LMBG auf und ermächtigt darüber hinaus, Regelungen, wie sie derzeit in § 8 F1HG und § 8 GF1HG enthalten sind, künftig durch Rechtsverordnung zu treffen.
Absatz 2 Nr. 1 entspricht § 10 Abs. 1 Satz 1 LMBG und greift darüber hinaus die Ermächtigung in § 3 Nr. 1 Milch- und Margarinegesetz auf. Im übrigen ermächtigt die Vorschrift zu speziellen Hygienemaßnahmen, insbesondere im Fleisch- und Geflügelfleischbereich.
Absatz 3 gestattet, die derzeit im Säuglingsnahrungswerbegesetz zur Umsetzung der Artikel 7 Abs. 7 Buchstabe b, Artikel 8 und 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 91/321/EWG getroffenen Regelungen künftig durch Rechtsverordnung zu treffen.
Zu § 15 (Deutsches Lebensmittelbuch)
Die Regelung überführt § 33 LMBG.
Zu § 16 (Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission)
Die Regelung überführt § 34 LMBG.
Zu § 17 (Verbote)
Nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Futtermittel, die nicht sicher sind, nicht in den Verkehr gebracht oder an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verfüttert werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift gelten Futtermittel als nicht sicher in Bezug auf den beabsichtigten Verwendungszweck wenn davon auszugehen ist, dass sie
- - die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können oder
- - bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind.
Das Verbot in Absatz 1 ergänzt das EG-Verbot des Verfütterns und des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind, um ein entsprechendes Herstellungs- und Behandlungsverbot. Absatz 2 entspricht, nunmehr vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr unter Hervorhebung des Aspektes der menschlichen Gesundheit, im wesentlichen § 3 Nr. 1 bis 3 FMG. Nummer 1 Buchstabe a dient auch der Ergänzung des EG-Verbots des Verfütterns und des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die die Gesundheit von Tieren beeinträchtigen können, um ein entsprechendes Herstellungs- und Behandlungsverbot.
Zwar verbietet Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln, die bewirken, dass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere hergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen sind. Demgegenüber haben die in den Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b normierten Verbote den Zweck, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse sicherzustellen. Dieser Schutzzweck wird von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht abgedeckt, aber u. a. von der Richtlinie 2002/32/EG erfasst, wonach unerwünschte Stoffe auch nicht geeignet sein dürfen, die tierische Erzeugung zu beeinträchtigen.
Durch das Verbot des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a wird sichergestellt, dass Futtermittel, die geeignet sind, die tierische Gesundheit zu beeinträchtigen, auch nicht an Tiere verfüttert werden dürfen, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen.
Zu § 18 (Verfiütterungsverbot und Ermächtigungen)
Die Regelung entspricht, nunmehr beschränkt auf Fette aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie auf Mischfuttermittel, die diese Einzelfutter mittel enthalten, §§ 1 bis 3 Abs. 1 des Verfütterungsverbotsgesetzes und § 1a der Verfütterungsverbots-Verordnung. Dabei wird klargestellt, dass sich die Verbote des Absatzes 2 nur auf solche Futtermittel beziehen, die nach Absatz 1 nicht verfüttert werden dürfen.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABI. EG (Nr. ) L 173 S. 6), die als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang hat, ist das Verfütterungsverbot proteinhaltiger Erzeugnisse an Nutztiere umfassend geregelt worden. Nicht geregelt wird dort ein Verfütterungsverbot von Fetten. Die diesbezüglichen nationalen Regelungen sind daher aufrecht zu erhalten.
Die Ermächtigung in Absatz 3 entspricht der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Verfütterungsverbotsgesetz.
Zu § 19 (Verbote zum Schutz vor Täuschung)
Die Regelung greift § 3 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 FMG auf.
Absatz 1 Satz 1 enthält ein generelles Verbot der irreführenden Kennzeichnung und Werbung.
Absatz 1 Satz 2 enthält Regelbeispiele für eine Irreführung bei Futtermitteln.
Absatz 2 überführt § 3 Nr. 4 FMG.
Zu § 20 (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung)
Die Regelung überführt § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 FMG.
Zu § 21 (Weitere Verbote sowie Beschränkungen)
Die Regelung überführt § 4 Abs. 3, 3a, 4 und 5 und § 5 Abs. 1 bis 3 FMG.
Zu § 22 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
Die Ermächtigung des § 24 erlaubt es, Verstöße gegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe zu bewehren.
Zu § 23 (Weitere Ermächtigungen)
Die Nummern 1 bis 12 greifen die Ermächtigungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FMG und des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Verfütterungsverbotsgesetz auf und erweitern diese insbesondere hinsichtlich der Erzeugnisse, für die Regelungen getroffen werden können.
Die Nummer 13 ermächtigt das Bundesministerium, Vorschriften für Futtermittel zu erlassen, wie sie auf der Grundlage von § 10 LMBG für Lebensmittel erlassen worden sind.
Die Nummer 15 greift die Ermächtigung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 Verfütterungsverbotsgesetz auf
Die Nummer 16 ermöglicht es, für Gegenstände, die im Futtermittelbereich verwendet werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung kommen oder auf Futtermittel einwirken, Regelungen zu erlassen. Damit kann speziellen Anforderungen an Gegenstände, die im Futtermittelbereich verwendet werden, Rechnung getragen werden.
Zu § 24 (Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit)
Die Regelung überführt § 7 Abs. 3 FMG.
Zu § 25 (Mitwirkung bestimmter Behörden)
Die bislang im FMG selbst (§ 9a und § 24) geregelte Mitwirkung des Bundesamtes Mir Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit an bestimmten Aufgaben soll künftig durch Rechtsverordnung geregelt werden. Bis dahin werden § 9a Abs. 2 und 3 und § 24 FMG durch Artikel 2 § 1 Abs.l Nr. 7 aufrecht erhalten.
Zu § 26 (Verbote zum Schutz der Gesundheit)
§ 5 entspricht § 24 LMBG.
Zu § 27 (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung)
Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 entsprechen § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 LMBG. Als weiteres Regelbeispiel Mür eine Irreführung wird der Fall aufgenommen, dass einem kosmetischen Mittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Dies erscheint notwendig, da sich gezeigt hat, dass zunehmend Produkte als kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht werden, bei denen als Arzneimittel zur externen Anwendung kein ausreichender Wirkungsnachweis erbracht worden ist.
Absatz 1 Nr. 4 greift § 27 Abs. 1 Nr. 3 LMBG auf und passt den Wortlaut der Regelung in Buchstabe b an die entsprechende Bestimmung für Lebensmittel in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an.
Zu § 28 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
Absatz 1 entspricht § 26 Abs. 1 Nr. 2 und teilweise Nr. 3 LMBG.
Absatz 2 greift das Verbot in § 26 Abs. 2 LMBG auf.
Absatz 3 überführt § 26 Abs. 3 LMBG.
Zu § 29 (Weitere Ermächtigungen)
Die Regelung entspricht im wesentlichen § 26a LMBG.
Zu § 30 (Verbote zum Schutz der Gesundheit)
Die Regelung überführt § 30 LMBG.
Zu § 31 (Übergang von Stoffen auf Lebensmittel)
Absatz 1 und 2 überführt im wesentlichen § 31 LMBG. Absatz 3 enthält ein Verkehrsverbot für Lebensmittel, die entgegen § 31 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1, hergestellt oder behandelt worden sind und greift damit eine Regelung auf, die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verankert war. Dieses Verbot sollte jedoch eigenständig geregelt werden, da es sich nicht primär um ein Verbot zum Schutz vor Täuschung handelt.
Zu § 32 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
Absatz 1 entspricht § 32 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 8 und 11 LMBG.
Absatz 2 greift die Regelung des § 32 Abs. 2 LMBG auf und erweitert das Verkehrsverbot auf nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a erlassene Rechtsverordnungen.
Zu § 33 (Ermächtigung zum Schutz vor Täuschung)
Die Regelung sieht eine Ermächtigung vor, für Bedarfsgegenstände Vorschriften zum Schutz vor Täuschung durch Rechtsverordnung erlassen zu können.
In den letzten Jahren sind in der Kennzeichnung von Bedarfsgegenständen verstärkt unerwünschte Praktiken, die zu einer Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher führen, aufgetreten. So urde beispielsweise in der Kennzeichnung von Frischhalte- und Getränkedosen auf die Verwendung eines speziellen antibakteriellen Wirkstoffs mit der Eigenschaft der Verhinderung des Wachstums und der Vermehrung gefährlicher Lebensmittelbakterien und damit mit der deutlichen Reduzierung der Gefahr von Lebensmittelvergiftungen hingewiesen, wobei der verwendete Wirkstoff diese Eigenschaften tatsächlich nicht besaß, unter Verwendung von PVC hergestelltes Spielzeug als "PVC-frei" gekennzeichnet oder nickelmäßige Ohrstecker als "nickelfrei" bezeichnet.
Vor diesem Hintergrund besteht Handlungsbedarf. Von einer unmittelbar geltenden Regelung für Bedarfsgegenstände wird aber abgesehen, da der Bereich der Bedarfsgegenstände eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte und Fallgestaltungen erfasst, die es nicht sachgerecht erscheinen lassen, eine für alle Bedarfsgegenstände geltende einheitliche Regelung zu treffen. Auf Grund der Ermächtigung kann nunmehr, auch an Hand der bekannt gewordenen Beispiele, im Einzelfall geprüft werden, für welche Bedarfsgegenstände und in welchen konkreten Fällen Vorschriften zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind.
Zu § 34 (Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist, erweitert um Futtermittel, angelehnt an die Ermächtigungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, des § 26 Abs. 1 Nr. 3 LMBG, soweit er auf § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LMBG verweist und des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LMBG. Über die vorgenannten Regelungen hinaus soll in
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a nunmehr auch die Befugnis aufgenommen werden, die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen, Stoffgemische oder Gegenstände vorschreiben zu können.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entspricht, nunmehr für alle Erzeugnisse geltende, § 9 Abs. 1 Nr. 3 LMBG.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a greift die Systematik des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a LMBG auf und konkretisiert die Regelung. Buchstabe b erweitert die Regelung um die Ermächtigung, das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden zu beschränken. Der Begriff des Verwendens in Nummer 2 umfasst auch das Verfüttern.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c und d geht zurück auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b LMBG.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e greift, nunmehr für alle Erzeugnisse geltend, § 9 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe c und § 26 Abs. 1 Nr. 4 LMBG auf und konkretisiert die Ermächtigung.
Die Regelung in Absatzes 1 Satz 2 dient auch dazu, Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung reit Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sachgerecht bewehren zu können.
Das Verkehrsverbot in Absatz 2 greift eine entsprechende Regelungen im LMBG auf.
Zu § 35 (Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung)
Die Regelung geht zurück auf § 19 LMBG, § 26 Abs. 1 Nr. 3 LMBG in Verbindung reit § 32 Nr. 9 Buchstabe a LMBG, § 32 Nr. 9 LMBG und § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 FMG. Darüber hinaus wird die Ermächtigung in § 16 Abs. 2 Nr. 2 LMBG aufgegriffen.
Zu § 36 (Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen)
Die Regelung ist, nunmehr für alle Erzeugnisse geltend, angelehnt an § 19a Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 2a und 2b und 4 LMBG.
Zu § 36 (Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen)
§ 36 greift die Ermächtigungen in § 19a Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 2a und 2b, § 22d Buchstabe c und d F1HG und § 20 Nr. 2 Buchstabe c und d GF1HG auf.
Zu § 37 (Weitere Ermächtigungen)
§ 37 bündelt die in § 19a Nr. 2 Buchstabe a LMBG, § 9 Abs. 1 Nr. 3 FMG, § 6 F1HG und § 9 GF1HG enthaltenen Regelungen und wandelt sie insgesamt in eine Ermächtigung um. Absatz 2 nennt als Regelbeispiele Anforderungen, die an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnisses festgelegt werden können. Damit können z.B. § 6 F1HG entsprechende Regelungen künftig durch Rechtsverordnung getroffen werden.
Zu § 38 (Zuständigkeit für die Überwachung)
Die bislang im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, im F1HG, im GF1HG, im Futtermittelgesetz und im Verfütterungsverbotgesetz enthaltenen Regelungen über die Überwachung werden im Siebten Abschnitt dieses Gesetzes zusammengeführt. § 38 knüpft an an die Regelungen des § 40 LMBG und überführt in Absatz 5 § 19 Abs. 5 FMG.
Zu § 39 (Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden)
Absatz 1 übernimmt im wesentlichen § 41 Abs. 1 LMBG und erweitert die Regelung um lebende Tiere im Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 1.
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet die zuständigen Behörden, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Satz 2 nennt beispielhaft Anordnungen, die die zuständigen Behörden zur Erfüllung dieser Verpflichtung treffen können. Absatz 2 Nr. 2 und 3 greift die Regelung des § 19a Abs. 2 und 3 FMG auf und erweitert ihren Anwendungsbereich auf alle Erzeugnisse.
Absatz 2 Nr. 4 knüpft an § 47b LMBG an und greift in Buchstabe b die Begrifflichkeit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auf. Artikel 3 Nr. 9 dieser Verordnung definiert den Begriff des Risikos als eine Funktion der Wahrscheinlichkeit einer die Gesundheit beeinträchtigenden Wirkung und der Schwere dieser Wirkung als Folge der Realisierung einer Gefahr. Gefahr ist nach Artikel 3 Nr. 14 dieser Verordnung ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann.
Es ist nicht auszuschließen, dass bei einem Erzeugnis, das durch dieses Gesetz oder durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung zugelassen ist, auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Bewertungen deutlich wird, dass dieses Erzeugnis eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen darstellt. Absatz 3 Nr. 1 erlaubt deshalb, das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses zu verbieten oder zu beschränken, ein solches Erzeugnis, auch vorläufig, sicherzustellen oder seine unschädliche Beseitigung zu veranlassen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen abzuwehren. Diese ausdrückliche Anordnungsbefugnis ist sinnvoll, da sich mit ihr die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Zulassung des Stoffes einem behördlichen Einschreiten gegen dieses Erzeugnis entgegenstehen könnte, nicht mehr stellt.
Da mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte keine Erzeugnisse sind, wird in Absatz 4 die Geltung der Absätze 1 bis 3 auch für diese Produkte angeordnet.
Nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 leitet ein Lebensmittelunternehmer, enn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und unterrichtet die zuständigen Behörden davon. Wenn das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund der Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück.
Nach Absatz 3 dieser Vorschrift teilt ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern.
Nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung leitet ein Futtermittelunternehmer, der erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen und unterrichtet die zuständigen Behörden davon. Der Unternehmer unterrichtet die Verwender des Futtermittels effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme und ruft erforderlichenfalls bereits an diese gelieferte Produkte zurück.
Nach Absatz 3 dieser Vorschrift teilt ein Futtermittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Futtermittel möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern.
Die Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 19 und des Futtermittelunternehmers nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 umfassen damit auch die Rücknahme und den Rückruf eines Lebensmittel und eines zur Fütterung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmten Futtermittels sowie die Information der Öffentlichkeit zur Verhinderung von Risiken für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher oder einer Gefährdung durch die Verwendung eines Futtermittels.
Diese den Unternehmen unmittelbar durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auferlegten Verpflichtungen können von den zuständigen Überwachungsbehörden durchgesetzt werden. Dabei und soweit die zuständigen Behörden beabsichtigen, selbst die Öffentlichkeit zu unterrichten, haben sie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu beachten. Dieser bestimmt, dass, wenn ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder ein Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, die zuständigen Behörden je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte unternehmen, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären, wobei möglichst umfassend das Lebensmittel oder Futtermittel oder die Art des Lebensmittels oder Futtermittels, das möglicherweise damit verbundene Risiko und die Maßnahmen anzugeben sind, die getroffen wurden oder getroffen werden, um dem Risiko vorzubeugen, es zu begrenzen oder auszuschalten.
Zu § 40 (Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen und Transportunternehmen)
§ 40 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 überführt § 7 F1HG, § 4 GF1HG und § 41a und § 41b LMBG.
Die Definition der Begriffe "Viehhandelsunternehmen" bzw. "Transportunternehmen" ergibt sich aus § 15a bzw. § 15b der Viehverkehrsverordnung.
Zu § 41 (Durchführung der Überwachung)
§ 41 entspricht inhaltlich § 41 LMBG, schließt die entsprechenden Regelungen des FMG, des F1HG und des GF1HG ein und ermächtigt darüber hinaus, derzeit wissenschaftlich ausgebildeten Personen, wie z.B. amtlichen Tierärzten, obliegende Überwachungsmaßnahmen auch künftig von diesen durchführen zu lassen.
Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 LMBG ist die Überwachung durch fachlich ausgebildete Personen, nach § 19 Abs. 1a Satz 1 FMG durch sachkundige Personen durchzuführen. Die Durchführung der Überwachung durch fachlich ausgebildete Personen sollte zum Regelfall gemacht werden. Es sollte jedoch die Möglichkeit geschaffen werden, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen auch von nicht wissenschaftlich ausgebildeten, aber sachkundigen Personen durchgeführt werden können. Damit wird auch den derzeitigen Regelungen im Bereich des Futtermittelrechts Rechnung getragen. Nach der Futtermittelkontrolleurverordnung kann nämlich die zuständige oberste Landesbehörde zulassen, dass für die Durchführung bestimmter Probenahmen Personen eingesetzt werden, die nicht fachlich ausgebildet sind, soweit diese Personen den für die Probenahme relevanten Teilabschnitt eines Lehrgangs erfolgreich absolviert haben.
In Absatz 2 Nr. 5 werden die Regelbeispiele um das Behandeln und das Verfüttern erweitert, da insbesondere Auskünfte darüber, wo ein Erzeugnis gelagert worden ist oder wird oder wohin ein Erzeugnis transportiert worden ist, ohne dass es dabei in den Verkehr gebracht worden ist, für die Durchführung der Überwachung erforderlich sein können.
Zu § 42 (Probenahme)
Die Regelung geht aus von § 42 LMBG.
Mit Urteil vom 10. April 2003 hat der EuGH entschieden, dass Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABI. EG (Nr. ) L 186 S. 23), wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen können, dahin auszulegen ist, dass sich ein Hersteller nach dieser Bestimmung gegenüber den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaates auf ein Recht zur Einholung eines Gegengutachtens berufen kann, wenn diese Behörden aufgrund einer Analyse von im Einzelhandel entnommenen Proben seiner Erzeugnisse die Auffassung vertreten, dass diese nicht den nationalen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die zuständigen Behörden der Länder haben dieses Recht des Herstellers auf Einholung eines Gegengutachtens durch sachdienliche Maßnahmen sicherzustellen. Absatz 3 trifft dazu eine ergänzende Regelung, in dem er zum einen vorschreibt, dass derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist, diese sachgerecht zu lagern und aufzubewahren hat, und zum anderen dem Hersteller das Recht einräumt, die Aushändigung der Probe an einen von ihm benannten Sachverständigen zu verlangen.
In der Futtermittel-Probenahme und -Analyseverordnung sind spezielle Regelungen für die Probenahme bei Futtermitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung getroffen worden. Dem trägt Absatz 5 Rechnung.
Zu § 43 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten)
§ 43 greift § 43 LMBG auf und konkretisiert in Satz 2 die Auskunftsverpflichtung der in § 41 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen und Personenvereinigungen.
Nach § 43 LMBG sind die Inhaber der in § 41 LMBG bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter u. a. verpflichtet, die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zwar ist die Auskunftsverpflichtung der in § 41 Abs. 3 Nr. 4 LMBG genannten Personen und Personenvereinigungen nicht in den Regelbeispielen des § 43 LMGB aufgeführt, indes ergibt sich aus § 41 Abs. 4 LMBG, wonach "der zur Auskunft Verpflichtete" die Auskunft in bestimmten Fällen verweigern darf, dass das LMBG eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung voraussetzt. Diese kann nur aus § 43 folgen.
§ 43 Satz 2 knüpft bei der Auskunftsverpflichtung der in § 41 Abs. 2 Nr. 5 genannten Personen und Personenvereinigungen unmittelbar an die Befugnis der zuständigen Behörden an, die erforderlichen Auskünfte zu verlangen, und verpflichtet die Auskunftspflichtigen, die Auskünfte unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen. Dabei steht dem zur Auskunft Verpflichteten eine angemessene Überlegungsfrist zu; auch darf er Erkundigungen bei Dritten einholen, soweit dies zur Erteilung der verlangten Auskunft erforderlich ist.
Zu § 44 (Schiedsverfahren)
- § 44 überführt § 43b LMBG, § 22h F1HG und § 24 GF1HG.
Zu § 45 (Ermächtigungen)
Absatz 1 entspricht im wesentlichen, nunmehr unter teilweiser Einbeziehung lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 LMBG und § 18 Abs. 1 FMG. Um eine gleichmäßige Qualität der Ergebnisse von Untersuchungen von zurück gelassenen Proben zu gewährleisten, sollte vorgeschrieben werden können, dass private Sachverständige, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind, sich nur bestimmter Dritter zur Untersuchung dieser Proben bedienen dürfen, und die Möglichkeit eröffnet werden, Vorschriften über Verfahren zur Untersuchung von amtlich zurück gelassenen Proben durch Dritte zu erlassen.
Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium u. a., eine Buchführung vorzusehen sowie vorzuschreiben, das Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier befördert werden dürfen. Darüber hinaus ermächtigt die Regelung bestimmte Anzeigepflichten vorzuschreiben. Auf Grund dieser Regelung können ferner Verstöße gegen Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 leitet ein Lebensmittelunternehmer, enn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern das Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und unterrichtet die zuständigen Behörden davon. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift teilt ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um Risiken für den Endverbraucher zu verhindern.
Nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung leitet ein Futtermittelunternehmer, der erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Futtermittel die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Futtermittel vom Markt zu nehmen und unterrichtet die zuständigen Behörden davon. Nach Absatz 3 dieser Vorschrift teilt ein Futtermittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Futtermittel möglicherweise die Anforderungen an die Futtermittelsicherheit nicht erfüllt, dies unverzüglich den zuständigen Behörden mit. Der Unternehmer unterrichtet die zuständigen Behörden über die Maßnahmen, die getroffen worden sind, um eine Gefährdung durch die Verwendung des Futtermittels zu verhindern.
Absatz 3 ermächtigt das Bundesministerium u. a., Regelungen, die denen in Artikel 19 Abs. 1 und 3 und Artikel 20 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen, zu erlassen und bildet damit die Basis, um Verstöße gegen Artikel 19 Abs. 1 und 3 und Artikel 20 Abs. 1 und 3 als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.
Zu § 46 (Weitere Ermächtigungen)
- Die Ermächtigungen in Absatz 1 ergänzen § 40.
- Absatz 2 überführt § 44 Abs. 2 LMBG.
Zu § 47 (Landesrechtliche Bestimmungen)
- Die Regelung entspricht § 46 LMBG.
Zu § 48 (Verwendung bestimmter Daten)
§ 48 greift § 19c FMG auf und eröffnet auch den für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden die Möglichkeit, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zu nutzen.
Die Erfahrung aus der Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung hat gezeigt, dass es für die Überwachungsbehörden oftmals nur schwer und sehr aufwändig möglich ist, die Adressen und die Tätigkeit von für die Überwachung relevanten Betrieben zu ermitteln. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Ermittlung der relevanten Betriebe unvollständig bleibt. Um eine möglichst vollständige Ermittlung dieser Betriebe zu ermöglichen und so den Risiko orientierten Ansatz der Lebensmittelüberwachung weiter zu verbessern, soll die zweckgebundene Nutzung von Daten zu registrierungspflichtigen Tierhaltungsbetrieben nach § 24b der Viehverkehrsverordnung für die amtliche Lebensmittelüberwachung ermöglicht werden.
Die Möglichkeit der Übermittlung der Daten durch Abruf im automatisierten Verfahrens ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden sich zeitnah aktuell, Risiko orientiert und wirtschaftlich unter Verwendung moderner Informationstechnik über die für ihre Überwachungsaufgaben notwendigen Betriebsdaten informieren können.
Für die Auswertung, Durchführung und Planung der Kontrollen sollten die Daten über drei Jahre verfügbar sein: Ein abgelaufenes Kontrollprogramm wird ausgewertet, ein aktuelles Kontrollprogramm wird durchgeführt und ein zukünftiges Kontrollprogramm wird vorbereitet. Insbesondere die ständige Anpassung der Durchführung und Planung der Kontrolle unter dem Gesichtspunkt der Risikoorientierung und der Marktrelevanz der einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger macht es erforderlich, dass eine solide und aktuelle Datenbasis verfügbar ist.
Zu § 49 (Monitoring)
Abweichend vom derzeit geltenden Recht (§ 46c LMBG) sollte die Möglichkeit eröffnet werden, ein Monitoring für alle dem Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch unterfallenden Erzeugnissen durchführen zu können. Dem trägt § 44 Rechnung. Dabei wird sichergestellt, dass auch lebende Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, in die Regelung einbezogen werden können. Auch von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung und von Mikroorganismen können Gefahren für die Gesundheit des Menschen ausgehen. Diese Stoffe sollten deshalb mit die beispielhafte Aufzählung der gesundheitlich nicht erwünschten Stoffe aufgenommen werden.
Zu § 50 (Durchführung des Monitorings)
- Absatz 1 verdeutlicht gegenüber dem bislang geltendem Recht (§ 46d Abs. 1 LMBG), dass die Durchführung des Monitorings davon abhängig ist, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschriften dies vorsieht.
- Die Absätze 2 bis 5 entsprechen § 46d Abs. 2 bis 5 LMBG.
Zu § 51 (Erlass von Verwaltungsvorschriften)
- § 51 überführt § 46e LMBG.
Zu § 52 (Verbringungsverbote)
- Absatz 1 entspricht im wesentlichen § 47 Abs. 1 LMBG und § 14 Abs. 1 FMG.
Absatz 2 ermöglicht abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzung das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln. Die Vorschrift erlaubt es damit, Ausnahmen vom Verbringungsverbot, wie sie beispielsweise derzeit in § 47 Abs. 2 LMBG enthalten sind, künftig durch Rechtsverordnung zuzulassen. Die in § 47 Abs. 2 normierten Ausnahmen vom Verbringungsverbot werden durch Artikel 2 § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht aufrecht erhalten und gleichzeitig auf Futtermittel ausgedehnt.
Zu § 53 (Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
§ 53 entspricht § 47a LMBG.
Zu § 54 (Mitwirkung der Zolldienststellen)
§ 54 entspricht § 48 LMBG und § 15 Abs. 1, 4 und 5 FMG, soweit sich Abs. 5 auf Abs. 1 bezieht.
Zu § 55 (Ermächtigungen)
§ 55 greift § 49 LMBG auf und sieht zusätzliche Ermächtigungen vor, um die derzeit im F1HG und im GF1HG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen hinsichtlich des Verbringens von Erzeugnissen getroffenen Regelungen künftig durch Rechtsverordnung treffen zu können. Die Regelung erlaubt es zudem, auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Schutzklauselmaßnahmen verhängte Verbote und Beschränkungen des Verbringens auch von Futtermitteln in das Inland oder aus dem Inland, die der Umsetzung bedürfen, in nationales Recht umzusetzen. Ein solches Instrumentarium muss auch für Futtermittel zur Verfügung stehen, um entsprechende Gemeinschaftsrechtsakte unverzüglich und bundeseinheitlich umsetzen zu können.
Zu § 56 (Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland)
Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben aus der Gemeinschaft ausgeführte oder wieder ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden des Einfuhrlandes nichts anderes verlangen oder die Gesetze, Verordnungen, Normen, Verfahrensvorschriften und andere Rechts- und Verwaltungsverfahren, die im Einfuhrland in Kraft sind, nichts anderes festlegen. Anderenfalls, so die Vorschrift weiter, dürfen, außer wenn Lebensmittel gesundheitsschädlich oder Futtermittel nicht sicher sind, Lebensmittel und Futtermittel nur dann aus der Gemeinschaft ausgeführt oder wieder ausgeführt werden, enn die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes dem ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie über die Gründe, aus denen die betreffenden Lebensmittel oder Futtermittel in der Gemeinschaft nicht in den Verkehr gebracht werden durften, und die näheren Umstände umfassend unterrichtet worden sind.
Nach Absatz 2 dieser Regelung sind, soweit Bestimmungen eines zwischen der Gemeinschaft oder einem ihrer Mitgliedstaaten oder einem Drittland geschlossenen bilateralen Abkommen anwendbar sind, diese bei der Ausfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln aus der Gemeinschaft oder aus diesem Mitgliedstaat in dieses Drittland einzuhalten.
§ 56 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass für die nicht unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 fallenden Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe gilt, dass an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln
verwechselbare Erzeugnisse geltenden Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen treten.
Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/32/EG.
Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/32/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten bei den in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln, die für die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind, mindestens die Bestimmungen der Richtlinie anwenden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift berührt deren Absatz 1 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Wiederausfuhr gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zuzulassen. Damit ist die in der Richtlinie 2002/32/EG für zur Ausfuhr von in der Gemeinschaft erzeugten zur Tierernährung bestimmten Futtermitteln nach Drittländern getroffene Regelung strenger als die entsprechende Regelung in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der wie oben dargestellt, in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen die Ausfuhr vorschriftswidriger Erzeugnisse zulässt.
Absatz 3 dient der Umsetzung des Artikels 1 Abs. 3 der Richtlinie 90/642/EWG und des Artikels 1 Nr. 9, des Artikels 2 Nr. 1 und des Artikels 3 Nr. 1 Richtlinie 97/41/EG und gestattet die Ausfuhr von Lebensmitteln, Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln, die vor der Ausfuhr behandelt und mit Rückständen belastet sind, die die festgesetzten Höchstgehalte überschreiten, unter bestimmten Bedingungen.
Die Absätze 4, 6 und 7 greifen die Regelungen des § 50 Abs. 3 bis 6 Nr. 1 LMBG auf.
Absatz 5 ordnet für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse, die zur Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, die Geltung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Maßgaben an. Diese Regelung ist erforderlich, da sowohl Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse als auch Absatz 1 Satz 1, der die Geltung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Maßgaben für andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel anordnet, die Fallgestaltung nicht erfassen, dass ein Warenverkehr im nicht harmonisierten Bereich zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.
Absatz 8 Nr. 2 ermächtigt, die derzeit in § 21 Abs. 1 F1HG und § 16 Abs. 1 GF1HG getroffenen Regelung künftig durch Rechtsverordnung vorzusehen.
Zu § 57 (Strafvorschriften)
§ 57 folgt im Grundsatz der Systematik des § 51 LMBG und bezieht nunmehr auch einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 mit ein. Nicht fortgeführt wird die Ausnahmeregelung in § 51 Abs. 4 LMBG, wonach nur derjenige bei einem fahrlässigen Verstoß gegen § 15 LMGB - jetzt § 10 - mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, der die pharmakologisch wirksamen Stoffe zugeführt oder die Lebensmittel oder die lebenden Tiere in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat, und im übrigen eine Ordnungswidrigkeit bei Leichtfertigkeit vorliegt. Künftig soll nur noch unterschieden werden zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln, obei bei fahrlässigem Handeln die Strafe in allen Fällen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist. Damit wird derjenige, der ein Tier, dem pharmakologisch wirksame Stoffe von einem Dritten zugeführt worden sind, in Kenntnis dieses Umstandes kauft, und fahrlässig weiterveräußert genau so behandelt, wie derjenige, der dem Tier den Stoff zugeführt hat, und es anschließend fahrlässig veräußert. Dies erscheint sachgerecht.
Zu § 58 (Strafvorschriften)
§ 58 enthält diejenigen Tatbestände, die bei vorsätzlicher Begehung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu ahnden sind.
- Die Regelung folgt der Systematik des § 52 LMBG und bezieht vorsätzliche Verstöße gegen be
- stimmte Herstellungs-, Behandlungs- und Inverkehrbringensverbote bei Futtermitteln mit ein.
- Eine Änderung gegenüber dem bislang geltenden Futtermittelrecht wird insoweit vorgenommen,
- als nunmehr vorsätzliche Verstöße gegen das Verbot, Futtermittel
- - herzustellen oder zu behandeln, die dazu führen, dass Lebensmittel für den Verzehr durch den
- Menschen ungeeignet sind,
- - herzustellen, zu behandeln, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern, die geeignet sind,
- die tierische Gesundheit zu schädigen,
- - unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder
- zu bewerben,
- - ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden können. Soweit diese Tatbestände bisher im FMG auch bei vorsätzlicher Begehung als Ordnungswidrigkeiten bewehrt waren, erscheint dies nicht ausreichend. Insofern besteht Handlungsbedarf.
Zu § 59 (Bußgeldvorschriften)
§ 59 folgt im Grundsatz der Systematik des § 53 und § 54 LMBG und des § 21 FMG.
Nicht fortgeführt wird die Regelung in § 53 Abs. 1 LMBG, wonach nur derjenige bei einem fahrlässigen Verstoß gegen § 14 LMGB- jetzt § 9 - ordungswidrig handelt, der die Stoffe im Sinne des § 14 - jetzt § 10 - angewendet oder die Lebensmittel in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat, und im übrigen eine Ordnungswidrigkeit bei Leichtfertigkeit vorliegt. Künftig soll in allen Fällen bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Es erscheint nämlich sachgerecht, denjenigen, der in Kenntnis der Belastung eines Lebensmittels mit Pflanzenschutzmitteln dieses erwirbt und anschließend fahrlässig weiter veräußert, bußgeldrechtlich genau so zu behandeln wie denjenigen, der das Pflanzenschutzmittel angewendet hat und das Lebensmittel dann fahrlässig veräußert.
Zu § 60 (Einziehung)
§ 60 gibt § 55 und 61 LMBG sowie § 22 FMG wieder, dieser nunmehr erweitert auf alle Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 57 oder 58 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 59 bezieht.
Zu § 61 (Ermächtigungen)
§ 61 greift die Systematik des § 60 LMBG auf und ermächtigt - wie bislang - das Bundesministerium die einzelnen Straf- und Bußgeld bewehrten Tatbestände des Gemeinschaftsrechts durch Rechtsverordnung zu bezeichnen.
Die Subsumtion der mit Strafe oder Bußgeld zu bewehrenden unmittelbar geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erfolgt in den §§ 57 bis 59 danach, welchen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Gemeinschaftsvorschriften inhaltlich entsprächen. Es wird also untersucht, ob die Regelung des Gemeinschaftsrechts inhaltlich einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes entspricht oder auf Grund einer Ermächtigung dieses Gesetzes als nationale Rechtsverordnung erlassen werden könnte. Ist das der Fall, kann sie bewehrt werden und zwar so, wie die nationale Vorschrift.
Dabei sind die Vorschriften als Blankettvorschrift ausgestaltet, in der jeweils die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genannt werden, an die inhaltlich angeknüpft wird.
§ 61 enthält die Ermächtigung, die entsprechenden Blankettvorschriften auszufüllen.
Abweichend vom derzeit geltenden Recht wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Befugnis eingeräumt, selbst die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat in den Fällen zu ahnden sind, in denen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu wider gehandelt wird, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 13 Abs. 3 Satz 1 ermächtigt.
Zu § 62 (Gebühren und Auslagen)
Die Regelung hat ihren Ursprung in § 11a FMG.
Zu § 63 (Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen)
- Absatz 1 überführt § 35 LMBG.
- Absatz 2 greift im Grundsatz § 18 Abs. 2 FMG auf.
Zu § 64 (Aufgabendurchführung)
§ 64 ermächtigt das Bundesministerium Regelungen, die bislang in § 46f LMBG getroffen werden, künftig durch Rechtsverordnung zu treffen.
Zu § 65 (Statistik)
§ 65 entspricht § 27 F1HG und § 27 GF1HG.
Zu § 66 (Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten)
Die Regelung überführt § 36 LMBG und § 12 Abs. 1 und 2 FMG.
Zu § 67 (Zulassung von Ausnahmen)
§ 67 entspricht § 37 LMBG und § 11 Abs. 1, 2 und 5 FMG; § 11 Abs. 3, 4, 4a FMG wird in eine Ermächtigung umgewandelt.
Zu § 68 (Zulassung weiterer Ausnahmen)
Die Regelung überführt § 10 Abs. 1 und 2 FMG.
Zu § 69 (Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen)
Absatz 1 Nr. 1 und 2 entspricht § 38 Abs. 1 LMBG, § 22e Abs. 1 F1HG und § 21 GF1HG. Absatz 1 Nr. 3 dient der Klarstellung. Erfasst werden Fallgestaltungen, in denen das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine vom unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht abweichende Regelung zu treffen, wobei das Gemeinschaftsrecht auch ohne das Gebrauchmachen von einer solchen Ermächtigung durchgeführt werden kann.
Absatz 2 greift die Regelung des § 38 Abs. 2 LMBG auf, Absatz 3 die des § 12 Abs. 3 Satz 2 FMG.
Absatz 5 greift die Regelung des § 23 FMG auf.
Absatz 6 ermächtigt das Bundesministerium, Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
Absatz 7 räumt dem Bundesministerium die Möglichkeit ein, Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unanwendbar geworden sind.
Absatz 8 ergänzt die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 getroffene Regelung um die Anordnung, dass Rechtsverordnungen, die für Lebensmittel erlassen werden können, auch für lebende Tiere erlassen werden können.
Absatz 9 erlaubt es, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die für das Verbringen erlassen der Abfertigung zum freien Verkehr zu erlassen. Damit kann den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gewählten unterschiedlichen Anknüpfungspunkten für die Durchführung bestimmt werden können, auch für das Verbringen unter Abfertigung zum freien Verkehr oder mit dem Ziel der Überwachungsmaßnahmen in der nationalen Umsetzung Rechnung getragen werden.
Absatz 10 enthält eine Subdelegationsermächtigung für den Verordnungsgeber und für die Landesregierungen, soweit der Verordnungsgeber von seiner Subdelegationsermächtigung Gebrauch gemacht hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, da sie die Landesregierungen in die Lage versetzt, ihnen übertragene Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auszufüllen.
Absatz 11 greift § 12 des Milch- und Margarinegesetzes auf, soweit dort auf § 3 verwiesen wird. Die Regelung ist erforderlich, da § 3 des Milch- und Margarinegesetzes durch Artikel 3 dieses Gesetzes aufgehoben wird. ,
Zu § 70 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist bei der Erarbeitung, Bewertung und Überprüfung des Lebensmittelrechts unmittelbar oder über Vertretungsgremien in offener und transparenter Weise eine Konsultation der Öffentlichkeit durchzuführen, es sei denn, dies ist aus Dringlichkeitsgründen nicht möglich. § 65 greift diesen allgemeinen Grundsatz auf und schreibt seine Anwendung verpflichtend vor.
Zu § 71 (Außenverkehr)
§ 71 überführt § 43a LMBG, § 19b Abs. 2 FMG, § 22g F1HG und § 23 GF1HG.
Zu § 72 (Verkündung von Rechtsverordnungen)
Die Regelung ermöglicht die Verkündung bestimmter Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger.
Zu Artikel 2
Zu § 1 (Weitere Anwendung von Vorschriften)
§ 1 Satz 1 lässt zum einen unmittelbar geltende Vorschriften in den dort genannten Gesetzen, die in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nicht unmittelbar überführt worden sind, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch jedoch die Ermächtigung enthält, solche Regelungen durch Rechtsverordnung treffen zu können, solange bestehen, bis auf Grund der Ermächtigung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs neue Regelungen getroffen worden sind.
Zum anderen dient die Vorschrift der Vermeidung von Strafbarkeitslücken und Lücken in der Bußgeldbewehrung für die Übergangszeit bis zum Erlass neuer Regelungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, indem Straf- und Bußgeldbestimmungen bestimmter Gesetze, die durch Artikel 7 aufgehoben werden, insoweit anwendbar bleiben, wie dies erforderlich ist.
Hervorzuheben sind dabei Bestimmungen, die Verstöße gegen auf Grund dieser Gesetze erlassene Rechtsverordnung unter Strafe stellen oder sie mit Bußgeld bewehren. Die Ermächtigungen zum
Erlass entsprechender Rechtsverordnungen finden sich auch im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Bis zum Gebrauchmachen von diesen Ermächtigungen gelten die auf Grund der früheren Ermächtigungen erlassenen Rechtsverordnungen fort. In diesen Rechtsverordnungen finden sich sogenannte Rückverweisungsklauseln auf Straf- und Bußgeldbestimmungen u. a. des Geflügelfleischhygienegesetzes, des Milch- und Margarinegesetzes, des Futtermittelgesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Diese Bestimmungen müssen für die Übergangszeit anwendbar bleiben, da anderenfalls die Rückverweisungsklauseln, die selbst keine straf- oder bußgeldbegründende Wirkung haben, ins Leere gehen würden. Gleiches gilt für Straf- und Bußgeldbestimmungen für Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. Auch diese müssen für die Übergangszeit anwendbar bleiben. Zur Vermeidung einer Regelungslücke müssen auch die Bestimmungen über die Einziehung von Gegenständen, die im Zusammenhang mit einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit stehen, für die Übergangszeit bestehen bleiben.
Absatz 1 Satz 2 lässt unmittelbar geltende Vorschriften und Ermächtigungen des Futtermittelgesetzes, die in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nicht unmittelbar überführt worden sind und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch auch keine Ermächtigung enthält, solche Regelungen durch Rechtsverordnung treffen zu können, solange bestehen, bis durch Rechtsverordnung bestimmt worden ist, dass sie nicht mehr anzuwenden sind. Die Regelung ist notwendig, eil mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen auch die Richtlinie 95/53/EG des Rates mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen aufgehoben werden soll. Da die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Futter- und Lebensmittelkontrollen aber aller Voraussicht nach nicht vor dem 1. Januar 2006 gelten wird, sind die die Richtlinie 95/53/EG umsetzenden Bestimmungen des Futtermittelgesetzes so lange wie notwendig aufrecht zu erhalten.
Absatz 2 stellt sicher, dass für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Januar 2005 begangen worden sind, die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Gesetze angewendet werden. Diese Regelung widerspricht nicht § 2 Abs. 3 StGB, da bezüglich der von der Vorschrift erfassten Altfälle keine Gesetzesänderung vorliegt. Das alte Recht bleibt vielmehr unverändert anwendbar; für § 2 Abs. 3 StGB ist damit kein Raum.
Zu § 2 (Geltung von Vorschriften)
Einzelne Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches enthalten Regelungen, wonach Erzeugnisse, die entgegen einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Gleichlautende Bestimmungen enthalten auch das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und das Futtermittelgesetz. Da letztere aufgehoben werden und auf Grund der entsprechenden Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bislang noch keine Rechtsverordnungen erlassen worden sind, ist anzuordnen, dass diese Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs auch für Regelungen in solchen Rechtsverordnungen gelten, die auf Grund der Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und des Futtermittelgesetzes erlassen worden sind
Zu § 3 (Anpassung von Vorschriften)
§ 3 enthält die notwendigen Vorschriften, um den Übergang vom bisherigen Recht auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht sicherzustellen. Im Rahmen der Änderung des Chemikaliengesetzes werden darüber hinaus eine offensichtliche redaktionelle Unrichtigkeit beseitigt und eine Behördenbezeichnung angepasst. In § 105 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung kann das Verbot des Zusatzes von radioaktiven Stoffen bei kosmetischen Mitteln gestrichen werden, da sich ein solches Verbot bereits aus § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil A Nr. 293 der Kosmetikverordnung ergibt.
Zu § 4 (Verweisungen)
§ 4 ordnet u.a. an, dass bestimmte Verweise auf Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes als Verweise entweder auf Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder auf Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften betreffend Tabakerzeugnisse gelten.
Zu § 5 (Ermächtigung)
Die Regelung ermächtigt das Bundesministerium Verweise in bundesrechtlichen Vorschriften an die neuen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches anzupassen.
Zu Artikel 3
Die § 3 und 9 des Milch- und Margarinegesetzes werden in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch überführt. Artikel 3 enthält neben redaktionellen Anpassungen des Milch- und Margarinegesetzes die dafür notwendigen Übergangsvorschriften.
Zu Artikel 4
Nach § 1 Abs. 2 des Weingesetzes gilt das Weingesetz mit Ausnahme der Regelungen über den Hektarertrag, die Weinbuchführung und die Begleitpapiere nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes bestimmt sind, Traubensaft, konzentriertem Traubensaft und Weinessig.
Nach § 13 Abs. 5 des Weingesetzes sind für Rückstände in und auf Weintrauben § 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und die auf Grund des § 9 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassene Rechtsverordnungen anzuwenden.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das Verbot des § 14 Abs. 1 LMBG, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Umwandlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten, sowie die Bestimmungen der Rückstands-Höchstmengenverordnung nur für Weintrauben selbst sowie für die in § 1 Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse gelten. Damit gelten diese Bestimmungen u.a. nicht für teilweise gegorenen Traubenmost (Federweißer), Tafelwein, Qualitätswein b.A., Perlwein, Schaumwein und Likörwein. Dies hat zur Folge, dass die in der Rückstands-Höchstmengenverordnung für Weintrauben festgesetzten Höchstgehalte an solchen Stoffen, für die EG-weit noch kein einheitlicher Höchstwert festgesetzt worden ist, nicht über § 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung als abgeleitete Werte für die genannten Erzeugnisse des Weingesetzes gilt.
Hinsichtlich des gesundheitlichen Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher ist ein einheitliches Niveau im Bereich der durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definierten Lebensmittel anzustreben. Dem trägt die vorgesehene Neufassung des § 13 Abs. 5 des Weingesetzes Rechnung, in dem dort bestimmt wird, dass grundsätzlich für Rückstände in anderen Erzeugnissen als Weintrauben die entsprechenden Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches anzuwenden sind. Damit gilt die Rückstands-Höchstmengenverordnung sowohl, soweit dort für Erzeugnisse des Weingesetzes spezielle Höchstmengen festgesetzt werden sollten, als auch für über § 2 Abs. 2 dieser Verordnung von den Weintrauben für die anderen Erzeugnisse des Weingesetzes abgeleitete Höchstmengen.
Die Neuregelung der Bestimmungen des Weingesetzes über Rückstände in und auf Erzeugnissen macht eine auf Rückstände zugeschnittene Regelung entsprechend § 47a LMBG bzw. § 53 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erforderlich. Diese enthält § 36a. Danach dürfen Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes, die den Vorschriften des Weingesetzes oder der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Rückstände in und auf Erzeugnissen nicht entsprechen und die
- - in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in Verkehr gebracht werden oder
- - die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in Verkehr befinden
nur in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Verkehrsfähigkeit durch eine Allgemeinverfügung bekannt gemacht worden ist.
§ 36a Abs. 1 ist in seiner ersten Alternative dahingehend zu verstehen, dass sowohl Erzeugnisse im Sinne des Weingesetzes, die in ein und demselben Mitgliedstaat der Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, als auch Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden dürfen, von der Regelung erfasst werden.
Gemäß § 36a Abs. 4 ist eine Kenntlichmachung erforderlich, sofern die gemäß Absatz 1 Satz 1 in das Inland verbrachten Erzeugnisse von den Vorschriften des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Rückstände in und auf Weintrauben abweichen, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist. Erforderlich dürfte eine Kenntlichmachung dann sein, wenn die Abweichung für die Kaufentscheidung relevant ist.
Die in § 36a vorgesehene Regelung beruht ebenso wie § 47a LMBG und § 53 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auf der Rechtsprechung des EuGH zu den Artikeln 28 und 30 EG-Vertrag.
Da die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch für Erzeugnisse des Weinsektors gilt, sind im Weingesetz die erforderlichen Ermächtigungen zu schaffen, um unmittelbar geltende Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter Strafe stellen oder mit Bußgeld bewehren zu können. Die erforderlichen Vorschriften enthalten § 16 Abs. 1a und § 33 Abs. 1a. In § 31 Abs. 6 werden auch Personen, die Erzeugnisse auf Märkten, Straßen oder öffentlichen Plätzen oder im Reiseverkehr zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen, verpflichtet die dort genannten Maßnahmen zu dulden und die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Diese Regelung geht zurück auf § 41 und § 42 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Da diese Regelung, weil entbehrlich, durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch nicht fortgeführt wird, ist auch § 31 Abs. 6 entsprechend anzupassen.
Wie im allgemeinen Lebensmittelrecht sollte auch im Weinrecht eine Ermächtigung vorgesehen werden, Rechtsverordnungen, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung erlassen zu können. Damit können solche Vorschriften zeitnah in nationales ohne Zustimmung erlassen zu können. Damit können solche Vorschriften zeitnah in nationales Recht umgesetzt werden.
Zu Artikel 5
In Artikel 5 wird der Bereich der Tabakerzeugnisse in einem eigenständigen Gesetz geregelt. Zu diesem Zweck wird das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in ein Vorläufiges Tabakgesetz zu diesem Zweck wird das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in ein Vorläufiges Tabakgesetz umgewandelt und dabei die bislang im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz für Tabak getroffenen Regelungen fortgeschrieben.
Zu Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis.
Zu Artikel 7
In Artikel 7 werden die Gesetze, die vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch abgelöst werden, aufgehoben. Darüber hinaus wird die Verfütterungsverbots-Verordnung aufgehoben, da die darin enthaltenen Regelungen seit dem 1. September 2003 durch unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht, nämlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung (ABI. EU (Nr. ) L 173 S. 6), abgelöst worden sind.
Zu Artikel 8
Da durch das Gesetz auch Rechtsverordnungen geändert werden sollen, bestehen mit Inkrafttreten des Gesetzes diese Rechtsverordnungen sowohl aus Vorschriften mit Gesetzesrang als auch aus solchen mit Verordnungsrang. Da der Verordnungsgeber die gesetzesrangigen Vorschriften alleine auf Grund der jeweiligen Verordnungsermächtigung nicht ändern kann, wird ihm dies ausdrücklich gestattet.
Zu Artikel 9
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2005 und damit zeitgleich mit den Artikeln 11, 12 und 14 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Kraft treten. Davon abweichend sollen Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dies ermöglicht es, solche Verordnungen bereits vor dem 1. Januar 2005 zu verkünden und zum 1. Januar 2005 in Kraft treten zu lassen.