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Zweite Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung
Vom 16. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 36 vom 23. Juli 2001 S. 1656; 01.09.2005 S. 2618; 06.12.2010 S. 1832aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7825-2-2
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Verfütterungsverbotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I S. 463) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
§ 1 Verwertungsverbot
Tierkörper und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung Von Lebensmitteln verwendet werden. Satz 1 gilt und für Totgeburten und ungeborene Tiere. Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futtermitteln gefangen worden sind.
§ 2 Straftaten
Nach § 58 Abs. 1 Nr . 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines Tierkörpers zur Herstellung von Futtermitteln verwendet.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 23. Juli 2001 tritt die Futtermittel-Verwertungsverbotsverordnung vom 20. Februar 2001 (BAnz. S. 3105) außer Kraft.
(Stand: 17.10.2022)
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