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Regelwerk, EU 2003, Naturschutz-Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 der Kommission vom 10. Juli 2003 zur Änderung der Anhänge I, IV und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 173 vom 11.07.2003 S. 6, ber. L 214 S. 80, ber. L 323 S. 14)



Neufassung -Ersetzt die Entsch.'en 2000/766/EG und 2001/9/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1139/2003 der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen, die die Tierernährung betreffen. Im Wege einer Übergangsmaßnahme besagt die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission 3 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 4 geänderten Fassung, dass Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für einen Mitgliedstaat erst ab dem Inkrafttreten der Entscheidung über die Festlegung des BSE-Status des betreffenden Mitgliedstaates und dem effektiven Vollzug der TSE- relevanten Gemeinschaftsbestimmungen über die Tierernährung in diesem Mitgliedstaat gilt.

(2) Die Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf transmissible spongiforme Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein 5, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/248/EG der Kommission 6, verbietet die Verfütterung verarbeiteter tierischer Proteine ab Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. Unter bestimmten Bedingungen gilt dieses Verbot allerdings nicht für bestimmte verarbeitete tierische Proteine wie Fischmehl, hydrolisierte Proteine und Dicalciumphosphat, deren Verwendung kein TSE-Risiko darstellt und die Kontrollen zur Identifizierung von Proteinen, die ein TSE-Risiko bergen könnten, nicht behindert.

(3) Dementsprechend wurden mit der Entscheidung 2001/9/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 über Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung 2000/766/EG des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein7, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/248/EG, die Bedingung der Verwendung von verarbeitetem tierischen Protein in Futtermitteln, die nicht unter das Verbot gemäß der Entscheidung 2000/766/EG fallen, festgelegt.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 8, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission 9, legt tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte fest; ebenso enthält sie Auflagen betreffend deren Verwendung in der Tierernährung. Diese Verordnung ist seit dem 1. Mai 2003 anwendbar.

(5) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es - wenn auch unter Schwierigkeiten - möglich ist, zwischen Fischmehl und anderen verarbeiteten tierischen Proteinen, die potenziell ein TSE-Risiko darstellen, zu differenzieren, und darüber hinaus mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 neue Bestimmungen über Kontrollen für verarbeitete tierische Proteine jeder Art festgelegt wurden, sollten die Bestimmungen betreffend die Verwendung von Fischmehl, wie sie derzeit in der Entscheidung 2001/9/EG vorgesehen sind, vereinfacht werden.

(6) In seiner Stellungnahme vom 17. September 1999 zum Verbot der Rückführung innerhalb ein und derselben Spezies und erneut in seiner Stellungnahme vom 27.-28. November 2000 zur wissenschaftlichen Rechtfertigung des Verbots der Verwendung tierischen Proteins in Tierfutter für Nutztiere jeder Art hat der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) darauf hingewiesen, dass es keinen gesicherten Beweis über ein natürliches Vorkommen von TSE bei zur Erzeugung von Nahrungsmitteln gehaltenen Nichtwiederkäuern wie zum Beispiel Schweinen und Geflügel gibt.

(7) Tierische Proteine, die von solchen Nutztieren gewonnen werden, die keine Wiederkäuer sind, sind gemäß den Entscheidungen 2000/766/EG und 2001/9/EG gegenwärtig verboten bzw. nur beschränkt zugelassen, da sie mit den gängigen Tests nicht von verbotenen Wiederkäuerproteinen unterschieden werden können. Allerdings stellen bestimmte Proteine keine Gefährdung der Kontrollen potenziell infektiöser verarbeiteter tierischer Proteine in Futtermitteln dar, so dass deren Verwendung in der Tierernährung erneut zugelassen wird.

(8) Am 6. und 7. März 2003 hat der WLa eine Stellungnahme mit einem Bericht über die Sicherheit von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat aus Rinderknochen, das als Futter- oder Düngemittel verwendet wird, angenommen. Da bei Tricalciumphosphat davon ausgegangen wird, dass es kein TSE-Risiko darstellt, wenn bestimmte Verarbeitungsbedingungen eingehalten werden, und es die Kontrolle möglicherweise infektiöser verarbeiteter tierischer Proteine nicht gefährdet, sollte die Verwendung von Tricalciumphosphat zugelassen werden.

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