Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a) Unternehmen

b) Bürgerinnen und Bürger

c) Verwaltung

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 04.06.10
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen1

Vom ....

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind

§ 3 Energieeinsparziele

§ 4 Information und Beratung der Endkunden; Verordnungsermächtigung

§ 5 Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung

§ 6 Information der Marktteilnehmer

§ 7 Anbieterliste; Verordnungsermächtigung

§ 8 Energieaudits

§ 9 Bundesstelle für Energieeffizienz

§ 10 Beirat

§ 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

§ 12 Bußgeldvorschriften

§ 13 Zwischenüberprüfung

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. 2005 I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung

§ 16 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung

§ 16 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. EU vom 27.4.2006, L 114, S. 64). Diese Richtlinie war bis zum 17. Mai 2008 in deutsches Recht umzusetzen.

Die Richtlinie 2006/32/EG verfolgt den Zweck, die Effizienz der Endenergienutzung in den Mitgliedstaaten kostenwirksam zu steigern. Sie verpflichtet unter anderem zur Festlegung eines generellen nationalen Einsparrichtwerts und zum Erlass kostenwirksamer, praktikabler und angemessener Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen sollen. Insbesondere sollen die erforderlichen Mechanismen, Anreize und die institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und -mängel, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen, festgelegt werden sowie die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines unverzerrten Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher geschaffen werden.

Die öffentliche Hand hat bei der Steigerung der Energieeffizienz eine Vorbildfunktion zu übernehmen.

Sie hat dafür zu sorgen, dass Energieeffizienzmaßnahmen ergriffen werden, deren Schwerpunkt auf kostenwirksamen Maßnahmen liegt, die in kürzester Zeit zu umfassendsten Energieeinsparungen führen.

Für größere Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und Energieeinzelhandelsunternehmen sind besondere Verpflichtungen vorgesehen, um die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und für die Erbringung von anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endverbraucher zu schaffen. Hierzu gehören insbesondere Informations-, Förder- und Sicherstellungsverpflichtungen. Diese Unternehmen sind auch zur informativen Abrechnung des Energieverbrauchs zu verpflichten.

Die Mitgliedstaaten sind nach der Richtlinie 2006/32/EG unter anderem verpflichtet, für eine umfassende Information der Öffentlichkeit und Marktteilnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die festgelegten Rahmenbedingungen zur Erreichung der gesetzten Energieeffizienzziele zu sorgen. Sie haben die Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung für die Aufsicht über den durch den nationalen Energieeinsparrichtwert festgelegten Rahmen einer oder mehreren Behörden bzw. Stellen zu übertragen.

In Deutschland gibt es noch große wirtschaftliche Energieeinsparpotentiale, die durch energieeffiziente Techniken und Lösungen ohne Qualitätseinbußen erschlossen werden können. Mit der Steigerung der Energieeffizienz durch den intelligenten Einsatz von Energie wird ein erheblicher Beitrag zum Klimaschutz geleistet. Sie dient gleichzeitig der Ressourcenschonung und damit auch der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung.

Die Energieeffizienz spielt daher auch eine wesentliche Rolle in dem am 23. August 2007 verabschiedeten Integrierten Energie- und Klimaprogramm der Bundesregierung (IEKP), das weltweit

Maßstäbe setzt und einer modernen Volkswirtschaft angemessen ist. Eine Umsetzung in konkrete Maßnahmen erfolgte mit den Kabinettsbeschlüssen am 5. Dezember 2007 und am 18. Juni 2008. Im Bereich der Energieeffizienz wurden insbesondere folgende Maßnahmen auf den Weg gebracht:

Hierauf baut der vorliegende Gesetzentwurf auf.

Unabhängig vom vorliegenden Gesetzentwurf werden die Anforderungen aus der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand im Bereich des öffentlichen Auftragswesens geregelt. In den §§ 7 und 29 der am 29. September 2009 in Kraft getretenen Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung) wurden Maßnahmen im Sinne von Anhang VI der Richtlinie 2006/32/EG umgesetzt.

Entsprechende Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die so genannten klassischen öffentlichen Auftraggeber treten mit Änderung der Vergabeverordnung in Kraft.

Die Bundesregierung wird zeitnah eine Evaluierung der Vergabepraxis hinsichtlich der Berücksichtigung des Energieverbrauchs in den technischen Spezifikationen und als Wertungskriterium bei der Zuschlagserteilung durchführen. Die Evaluierung wird auch die vom EU-Recht nicht geforderte Berücksichtigung der Energieeffizienz bei Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte einschließen. Es ist Ziel der Bundesregierung, dass abhängig vom Ausgang dieser Evaluierung Maßgaben zur Energieeffizienz künftig auch für Vergaben unterhalb der europäischen Schwellenwerte angewendet werden.

Um der Bedeutung einer Steigerung der Energieeffizienz als wesentliches Element der deutschen Energie- und Klimapolitik gerecht zu werden, ist es gerechtfertigt, Vorgaben der Richtlinie in einem eigenständigen Gesetz (Stammgesetz) vorzusehen. Das vorgeschlagene Gesetz verfolgt einen unbürokratischen und marktwirtschaftlich verträglichen Ansatz zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endkunden u. a. durch Information und Beratung dieser Kunden sowie durch Schaffung eines Marktes für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.

Der dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Sachverhalt ist im 2007 vorgelegten Nationalen Energieeffizienz-Aktionsplan (EEAP) der Bundesrepublik Deutschland umfassend aufgearbeitet worden. Der EEAP basiert seinerseits u. a. auf Erkenntnissen der Deutschen Energie-Agentur (dena) und aus dem BMWi-Forschungsprojekt 18/2006 "Energieeinsparung und Energieeffizienz im Lichte aktueller Preisentwicklungen". Zur Marktanalyse hat das BMWi im Juni 2007 sowie im April und August 2008 ergänzend Experten-Workshops mit Vertretern betroffener Verbände und Unternehmen durchgeführt.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (konkurrierende Gesetzgebung für das Recht der Wirtschaft). Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Artikel 72 Absatz 2, 2. Alternative GG) müssen die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bundesgebiet übereinstimmend geregelt werden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Effizienzsteigerung regional unterschiedlich oder gar unzureichend verwirklicht und damit der nationale - und vom Gemeinschaftsrecht geforderte - Einsparrichtwert verfehlt würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung eines Marktes für Energiedienstleistungen in erheblichem Maße durch Förderprogramme des Bundes gestützt wird. Ihre zielgerichtete Weiterentwicklung ist Aufgabe der Bundesstelle für Energieeffizienz auf der Grundlage der von ihr vorzunehmenden Marktbeobachtung (Artikel 1, § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Gesetzentwurfs). Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann, wie von der Richtlinie 2006/32/EG vorgesehen, binnen kurzer Zeit ein wirksames Ineinandergreifen der verschiedenen Förder-, Sanktions- und Anreizmechanismen gewährleisten.

Unterschiedliche Länderregelungen würden darüber hinaus erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Zum einen ist es für die betroffenen Energieunternehmen, die gemäß den Rahmenbedingungen des Energiewirtschaftsgesetzes ihrerseits eine länderübergreifende Versorgung gewährleisten, zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen erforderlich, im Bundesgebiet einheitlichen Anforderungen unterworfen zu werden. Dazu gehört beispielsweise die Entwicklung von geeigneten Informationsmaterialien und standardisierten Effizienzprogrammen.

Zum anderen gewährleisten einheitliche Marktbedingungen die Wirtschaftlichkeit sowie die im Interesse des Klimaschutzes notwendige schnelle Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Dies umfasst insbesondere die Information der Endkunden über das Angebot von Energieeffizienzmaßnahmen, die auf der Grundlage bundeseinheitlicher Regelungen eine zügigere Verbreitung erwarten lässt.

Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzentwurf Vorgaben aus der Richtlinie 2006/32/EG umsetzt, wie in der Begründung zu den einzelnen Vorschriften näher dargelegt wird.

Darüber hinaus verlangt die Richtlinie die Einbeziehung von Einrichtungen des Bundes in die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand sowie eine behördliche Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Ziele.

III. Wesentlicher Inhalt

Der Gesetzesvorschlag verpflichtet die Bundesregierung zur Festlegung eines nationalen Energieeinsparrichtwerts, der aufgrund von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen erreicht werden soll. Hierzu sind wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen vorzusehen wie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für eine effiziente Endenergienutzung und die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Marktes für Energiedienstleistungen und andere Maßnahmen zur Verbesserung der Endenergieeffizienz.

Die öffentliche Hand hat eine Vorbildfunktion einzunehmen und auf geeigneter Ebene Energiedienstleistungen in Anspruch zu nehmen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zu ergreifen.

Die betroffenen Energieunternehmen haben ihre Endkunden mindestens einmal jährlich über die Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen am Wohnsitz der Kunden zu unterrichten. Steht keine ausreichende Anzahl von unabhängigen Energieaudit-Anbietern in der jeweiligen Stadt oder im jeweiligen Landkreis zur Verfügung, haben die Energieunternehmen für ein solches Angebot zu sorgen. Außerdem haben diese Unternehmen den Endkunden Kontaktinformationen für unabhängige Stellen zu übermitteln, bei denen sie Angaben über Energieeffizienzmaßnahmen, Endkundenverbrauchsprofile oder energiebetriebene Geräte erhalten können. Schließlich sind die betroffenen Energieunternehmen zur informativen Abrechnung des Energieverbrauchs verpflichtet.

Die Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Ziele wird einer Bundesstelle für Energieeffizienz übertragen. Diese wurde bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtet (BAFA). Sie nimmt gebündelt Aufgaben zur Umsetzung des Gesetzes wahr. Hierzu gehören u. a. die Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen, die Bereitstellung von Informationen sowie zur Erarbeitung von Vorschlägen für den Fall, dass die Marktkräfte zur Schaffung eines Marktes für Energiedienstleistungen nicht ausreichen. Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird eine Anbieterliste geführt, die den Verbrauchern einen Überblick über die in ihrer Region tätigen Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen gibt.

IV. Alternativen

Es bestehen keine Alternativen. Die Richtlinie 2006/32/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Erlass bestimmter Legislativmaßnahmen zwecks Gewährleistung und Förderung der Endenergieeffizienz.

Bloße Verwaltungsvorschriften tragen diesem Erfordernis keine Rechnung. Die Schaffung eines einheitlichen Stammgesetzes aus einem Guss erscheint gegenüber einem bloßen Artikelgesetz zur Änderung bestehender Fachgesetze schon aus Gründen der Transparenz für Verpflichtete und Marktteilnehmer vorzugswürdig. Freiwillige Vereinbarungen der betroffenen Energieunternehmen allein erscheinen angesichts der Anbietervielfalt nicht ausreichend, um von gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG abzusehen. Begleitend zur Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs werden Gespräche mit der Wirtschaft geführt mit dem Ziel einer freiwilligen Selbstverpflichtung zu "Stromspar-Checks".

V. Gesetzesfolgen

Die beabsichtigten Gesetzeswirkungen ergeben sich - in Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG -aus Artikel 1 (§ 3 Absatz 1 und 2) des Gesetzentwurfs. Diese Wirkungen, insbesondere die mit der Steigerung der Endenergieeffizienz einhergehende sparsame und effiziente Ressourcennutzung, entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Mit der ausdrücklichen Maßgabe des Gesetzentwurfs, dass die Einsparrichtwerte durch "wirtschaftliche und angemessene" Maßnahmen erreicht werden sollen (Artikel 1, § 3 Absatz 2 Satz 1), kommen neben dem Umweltschutz gleichrangig auch die anderen Aspekte der Nachhaltigkeit dauerhaft zum Tragen. Zu den möglichen Folgewirkungen ist festzuhalten:

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

1.1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Grundsätzlich gilt, dass eine verbesserte Endenergieeffizienz eine wirtschaftlich effiziente Nutzung der Energieeinsparpotenziale ermöglichen und somit zu Kosteneinsparungen führen wird.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen allerdings zunächst Kosten im Rahmen ihrer gesetzlich zu bestimmenden Vorbildfunktion. Kosten dieser Art sind jedoch bereits insbesondere im Rahmen des IEKP veranschlagt, z.B. in den neuen Programmen zum CO₂-Gebäudesanierungsprogramm ("Kommunalkredit" und "Sozial investieren") oder im Programm zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden, und beruhen daher nicht ursächlich auf dem vorliegenden Gesetzentwurf. Entsprechendes gilt für den Investitionspakt von Bund, Ländern und Gemeinden zur energetischen Modernisierung sozialer Infrastruktur. Verbleibende Mehrkosten amortisieren sich generell innerhalb angemessener Fristen und vor Ablauf der technischen Lebensdauer betroffener Bauprodukte.

Im Zuge der durch den vorliegenden Gesetzentwurf zu verbessernden Information der Endkunden werden Wirtschaft und Privathaushalte voraussichtlich in verstärktem Maße auch bestehende öffentliche Fördermöglichkeiten im Bereich der Energieeffizienz in Anspruch nehmen. Dies führt jedoch nicht zwingend zu Mehrkosten, sondern zu einem raschen und vollständigen Abruf der aufgelegten Fördermittel und gewährleistet so eine bessere Erreichung des Förderzwecks.

Insgesamt werden Mehrkosten, soweit sie auf dem vorliegenden Gesetzentwurf beruhen, innerhalb angemessener Zeit durch Einsparungen kompensiert. Aktuelle Beispiele lassen erwarten, dass die Anwendung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes mittelfristig zu Kosteneinsparungen in den öffentlichen Haushalten führen wird.

1.2. Vollzugsaufwand

Der Bund wird zunächst durch die Erfassung und Unterstützung der Erreichung der Ziele des Gesetzes belastet. Das damit als neue Bundesstelle für Energieeffizienz beauftragte BAFA wird entsprechende fachlich anspruchsvolle Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz erledigen und wird - unterstützt insbesondere durch die neue "Kommunikationsplattform" der dena - der Öffentlichkeit und den Marktteilnehmern Informationen zur Verfügung stellen.

Für den zusätzlichen Personalbedarf beim BAFA in der Aufbauphase seit Januar 2009 wurden in den Haushalten 2009 und 2010 insgesamt drei Stellen im höheren Dienst (1 A 15, 2 A 14), eine Stelle im gehobenen Dienst (A 12) und eine Stelle im mittleren Dienst (A 8) ausgebracht. Gegebenenfalls darüber hinaus gehender Bedarf wird durch Umschichtung im Kapitel 0904 erbracht.

Die damit für 2010 einhergehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten belaufen sich auf insgesamt ca. 312.000 Euro. Sie setzen sich zusammen aus den anhand der aktuellen Personalkostensätze bzw. Sachkostenpauschale ermittelten Personalaufwendungen von ca. 262.000 Euro sowie aus einmaligen Investitionsaufwendungen (insbes. Software) von 50.000 Euro.

Zusätzlich fallen Kosten für externe Unterstützung durch Gutachten, Studien etc. in Höhe von mindestens 700.000 Euro sowie Projektkosten für die flankierend unterhaltene Kommunikationsplattform in Höhe von jährlich rund 100.000 Euro (beides ebenfalls aus dem Haushalt des BMWi getragen) an. Insgesamt ist für 2010 mit Aufwendungen von ca. 1.112.000 Euro zu rechnen.

Die dem Bund entstehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten werden innerhalb des Einzelplans des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie aufgefangen.

Nach dem Ergebnis der Beteiligung von Ländern und Gemeinden ist davon auszugehen, dass sich der für sie tendenziell steigende, aber im Einzelnen nicht seriös schätzbare Vollzugsaufwand grundsätzlich über bestehende Strukturen abwickeln lässt. Entlastend kann sich insoweit die vorgesehene Unterstützung durch die Bundesstelle für Energieeffizienz auswirken.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

2.1 Folgen für die Wirtschaft

Durch die neue Sorgepflicht für das Angebot von Energieaudits können den betroffenen Energieunternehmen zusätzliche Kosten entstehen. Gegebenenfalls entstehen den Energieunternehmen direkte Kosten für die Heranziehung unabhängiger Dritter. In diesem Fall schlagen erhöhte Verwaltungskosten in Gestalt zeitlichen und finanziellen Aufwands (z.B. Vergütung für elektronische Datenverarbeitung und Akquisition von Anbietern) im Rahmen der Einschaltung Externer zu Buche. Der Umfang dieser Pflicht hängt jedoch nach dem vorliegenden, am Wirtschaftlichkeitsgedanken orientierten subsidiären Konzept von der Feststellung ab, ob das erforderliche Angebot nicht bereits ohnehin besteht. Nur falls es daran fehlt, haben die Energieunternehmen für ein solches Angebot zu sorgen. Sonst beschränkt sich ihre Verpflichtung auf die Information ihrer Endkunden über das jeweils bestehende Angebot. Die genannte Feststellung wird die Bundesstelle für Energieeffizienz erst nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für die jeweiligen Versorgungsgebiete und Marktsegmente treffen können. Entsprechend können die Kosten noch nicht abschließend bestimmt werden.

Insbesondere im Zuge der Entwicklung und Förderung des Marktes für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen werden Endkunden aus Wirtschaft und Privathaushalten noch stärker als bisher Drittfinanzierungsangebote, Informationen und Beratung nachfragen und erhalten die ihrerseits häufig Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz auslösen werden.

Wegen des stark vom Einzelfall abhängigen Charakters dieses Effekts sind allgemeingültige Kostenaussagen bzw. -schätzungen schwierig. Wegen der Verstärkung von Beratungsprogrammen des Bundes ist jedoch im Allgemeinen zu erwarten, dass von unwirtschaftlichen Maßnahmen Abstand genommen wird und damit insgesamt negative Effekte vermieden werden. Vielmehr werden unter dem Strich oft Kosteneinsparungen stehen können. Dies gilt auch, soweit Endkunden künftig verstärkt Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen. Speziell bei der Inanspruchnahme von Drittfinanzierungen vermeidet der Kunde eigene Investitionskosten, indem er einen Teil des Geldwerts der mit der Drittfinanzierung erzielten Energieeinsparungen zur Begleichung der von dritter Seite getragenen Investitionskosten und des Zinsaufwands verwendet.

Insgesamt können geringfügige kosteninduzierte Erhöhungen von Einzelpreisen nicht ausgeschlossen werden: Zum einen können die Energieunternehmen Verwaltungskosten der Sorgepflicht für Energieaudits durch erhöhte Produktpreise auf die Endkunden überwälzen; zum anderen wird die Nachfrage der Endkunden nach Drittfinanzierungsangeboten, Information und Beratung steigen dem stehen durch diese Angebote einzusparende Energiekosten gegenüber. Spürbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten. Zwar machen Ausgaben für Energie generell einen nicht geringen Anteil im Wägungsschema des Verbraucherpreisindex aus. Die vorliegend zu beurteilenden Ausgaben für Energiedienstleistungen, andere Energieeffizienzmaßnahmen und für ihre Platzierung am Markt werden jedoch tendenziell deutlich weniger ins Gewicht fallen, zumal es sich - im Gegensatz zum Markt für Endenergie - nicht etwa um einen bereits voll etablierten, sondern um einen jungen, nach Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2) des Gesetzentwurfs erst noch zu fördernden und zu entwickelnden Markt handelt.

2.2. Bürokratiekosten

a) Überblick

Der Gesetzentwurf enthält in

Die Informationspflicht nach Artikel 2 (neuer § 40 Absatz 4 EnWG) lässt allerdings die bisherige Regelung in § 16 Absatz 2 StromGVV bzw. GasGVV entfallen.

Die Streichung dieser Regelung löst keine Entlastung bei den Bürokratiekosten aus, da die gestrichene Regelung wie dargelegt im neuen § 40 Absatz 4 EnWG aufgeht und da die Bürokratiekosten mit der einmaligen Anpassung der Software für die Abrechnung nach StromGVV bzw. GasGVV bereits entstanden sind.

b) Alternativen

Die Informationspflichten beruhen - bis auf die Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag nach § 3 Absatz 4 - auf zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2006/32/EG. Zu der vorgesehenen gesetzlichen Umsetzung bestehen insofern keine Alternativen.

c) Kosten der Informationspflichten

aa) Informationspflichten für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf enthält vier neue Informationspflichten für Energieunternehmen:

bb) Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt.

cc) Informationspflichten für die Verwaltung

Es werden vier Informationspflichten eingeführt, von denen sich eine an die Bundesregierung und drei an die Bundesstelle für Energieeffizienz richten:

Die Pflicht zur Vorlage der Energieeffizienz-Aktionspläne 2011 und 2014 an den Deutschen Bundestag nach § 3 Absatz 4 wird im Vergleich zu den europarechtlich ohnehin gebotenen Berichten an die Europäische Kommission geringfügige zusätzliche Sachkosten verursachen. Ein arbeitsaufwändiges Begleitschreiben ist nicht erforderlich, da bei der Übersendung schlicht auf die gesetzliche Verpflichtung Bezug zu nehmen ist.

Für die Bundesstelle für Energieeffizienz werden in § 3 Absatz 3 und in § 6 Informationspflichten gegenüber Öffentlichkeit und Marktteilnehmern eingeführt, die von dem unter Nummer V.1.2 ausgeführten Personalbedarf abgedeckt sind und nur geringfügige Kosten für Druckschriften etc. verursachen. Die Unterrichtung von Bürgern und Unternehmen über die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz nach § 3 Absatz 3 Satz 4 wird - ähnlich wie die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesamtes für Naturschutz im Hinblick auf die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nach § 2 Absatz 4 BNatSchG - integraler Bestandteil der Herausgabe von Broschüren, Faltblättern u. ä. sowie der Pressearbeit der Bundesstelle für Energieeffizienz zu allgemeinen wie speziellen Themen der Energieeffizienz sein. Dieser eng mit anderen aktuellen Informationsaufgaben der Stelle verwobenene Bestandteil lässt sich daher nicht gelöst betrachten, sein eigenständiger Umfang also nicht isoliert bestimmen. Eine seriöse Kostenschätzung ist nicht möglich. Entsprechendes gilt für die Information der Marktteilnehmer nach § 6, deren exakte Häufigkeit, Form (schriftlich oder per Internet) und infolgedessen auch Kosten aus heutiger Sicht noch offen sind und sich erst im Laufe der Entwicklung der betreffenden Mechanismen und Rahmenbedingungen näher bestimmen lassen werden. Der mit dem öffentlichen Führen einer Anbieterübersicht nach § 7 verbundene Arbeitsaufwand hängt von der Zahl der Anbieter ab, die sich in die Liste eintragen lassen. Da diese hierzu nicht verpflichtet sind kann der Aufwand aus heutiger Sicht nicht bestimmt bzw. geschätzt werden. Durch die Möglichkeit, die Anbieterliste elektronisch zu führen bzw. auf vergleichbare Listen hinzuweisen, beschränken sich die Sachkosten auf ein Minimum.

Die unter Doppelbuchstaben aa und cc dargestellten Pflichten sind zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben weitgehend unvermeidbar und zudem so ausgestaltet, dass die Bürokratiekosten auf ein Mindestmaß beschränkt werden und gleichzeitig dem Zweck der Richtlinie 2006/32/EG Rechnung getragen wird.

VI. Zeitliche Geltung

Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, weil auch die umzusetzende Richtlinie 2006/32/EG nicht befristet ist. Die Verpflichtungen der Richtlinie werden durch die Erreichung der Energieeinsparziele nicht obsolet.

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzesvorschlag steht im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Er dient der Umsetzung von Vorgaben des Gemeinschaftsgesetzgebers und sieht weder Beschränkungen der Grundfreiheiten noch mittelbare oder unmittelbare finanzielle Begünstigungen bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vor. Der Wettbewerb wird nicht verfälscht.

VIII. Änderungen zur geltenden Rechtslage

Mit dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) wird erstmals eine übergreifende Gesetzesgrundlage zur Steigerung der Endenergieeffizienz geschaffen.

IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Das Gesetz hat in der vorgeschlagenen Form keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu § 1 Anwendungsbereich

§ 1 legt den Anwendungsbereich des EDL-G in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen fest (vgl. Artikel 2 der Richtlinie 2006/32/EG).

Nach Nummer 1 findet das EDL-G zunächst Anwendung auf alle Anbieter von "Energieeffizienzmaßnahmen" im engeren Sinne, d. h. auf sämtliche Dienstleistungsunternehmen, deren Angebote auf - i. d. R. messbare oder realistisch schätzbare - Steigerungen der Endenergieeffizienz mit Hilfe von technischen oder wirtschaftlichen Maßnahmen sowie durch Verhaltensänderungen gerichtet sind (siehe § 2 Nummer 8 und 10). Im weiteren Sinne gehören auch Anbieter von Energieaudits und Energiedienstleistungen (siehe § 2 Nummer 4 und 6) dazu. Erfasst werden ferner die "Energieunternehmen" nach § 2 Nummer 13.

Wie Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/32/EG stellt Nummer 2 klar, dass das EDL-G auf sämtliche natürlichen und juristischen Personen einschließlich Unternehmen Anwendung findet, die eine handelsübliche Energieform für den eigenen Verbrauch erwerben. Ausgenommen sind lediglich die Tätigkeiten der vom Emissionshandel erfassten Anlagen, da diese gemäß dem TEHG einem Sonderregime unterfallen.

Nach Nummer 3 findet das Gesetz ferner auf die öffentliche Hand (d. h. Bund, Länder, Gemeinden und andere verselbständigte öffentlichrechtliche Einheiten) einschließlich der Bundeswehr Anwendung.

Zu § 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 übernimmt unter Nummer 1 bis 12 und 14 bis 16 weitgehend wörtlich die Legaldefinitionen aus Artikel 3 der Richtlinie 2003/32/EG, sofern ihre Erwähnung im Gesetz erforderlich war. Ein ausführlicher Katalog ist deshalb erforderlich, weil den verfügenden Vorschriften der Richtlinie und des Gesetzes ein einheitliches und spezifisches Begriffsverständnis zugrunde liegt. Die Begriffsbestimmungen können lediglich dem EDL-G und den auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, nicht aber in anderen Zusammenhängen zugrunde gelegt werden. Für das Normverständnis ist der systematische Kontext innerhalb des EDL-G wichtig. Das gilt insbesondere für die folgenden zentralen Begriffsbestimmungen:

Insbesondere kann sie regelmäßiges Ergebnis einer Energiedienstleistung sein.

Erwägungsgrund 20 veranschaulicht mit Anwendungsfällen wie Gebäudeheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Produktherstellung, Beleuchtung und Antriebstechnik beispielhaft die vielfältigen Bereiche, auf die sich die Energiedienstleistung beziehen kann. Für die praktische Anwendung des Begriffs (z.B. Endkundenunterrichtung über die jeweils tätigen Anbieter nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wird die Bundesstelle für Energieeffizienz Hilfestellungen in Gestalt von Empfehlungen und Listen ausarbeiten. Damit ist insgesamt ein entwicklungsoffenes und praxistaugliches Begriffsverständnis sichergestellt.

Soweit in den Begriffsbestimmungen auf Schätzungen abgestellt wird, dürfen diese nicht willkürlich erfolgen. Vielmehr muss z.B. die Schätzung des Energieverbrauchs nach der ausdrücklichen Klarstellung in Nummer 11 auf Berechnungen basieren. Entsprechendes gilt für die Primärenergieeinsparungen bzw. Energieeffizienzverbesserungen nach Nummer 6 und Nummer 10, die sich (aus einer Messung oder) aus einer objektiven Prognose ergeben müssen.

Die Begriffsbestimmung unter Nummer 13 ("Energieunternehmen") prägt einen bündigen Oberbegriff für die Begriffe "Energieverteiler", "Verteilernetzbetreiber" und "Energielieferanten" und nimmt zugleich ebenso wie die Definition in Nummer 12 ("Energielieferant") im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe a Satz 2 der Richtlinie 2006/32/EG kleine Unternehmen und kleine Lieferanten dieser Art aus dem Anwendungsbereich der §§ 4 und 5 aus. Unabhängig von dieser Ausnahme ist ein Vermieter, der das vermietete Objekt mit Wärme oder Brennstoff versorgt, schon deshalb kein Energielieferant, weil es sich dabei um keinen "Verkauf" handelt. Ebensowenig ist beabsichtigt Vermieter als Energieverteiler zu behandeln. In den Fällen, wo die Heizkostenverordnung gilt bezieht der Vermieter Wärme oder Brennstoff vom Energielieferanten. Die Verteilung der Heizkosten nach der Heizkostenverordnung stellt keine Energielieferung dar, sondern erfolgt im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zur Beheizung des Gebäudes gegenüber den Mietern.

Zu § 3 Energieeinsparziele

§ 3 legt in Übereinstimmung mit Artikel 1 und Artikel 4 der Richtlinie 2006/32/EG die Ziele des Gesetzes und die zu ihrer Erreichung dienenden Maßnahmen fest.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verpflichtet die Bundesregierung zur Festlegung eines Richtwerts als Energieeinsparziel, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG mindestens 9 % betragen soll. Der von der Bundesregierung als Energieeinsparziel festzulegende Richtwert, der innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen soll, orientiert sich auch an den ehrgeizigen Energie- und Klimaschutzzielen der Bundesregierung und trägt zu deren Erreichung bei. Für das dritte Jahr der Anwendung ist ein Einsparrichtwert als Zwischenziel festzulegen. Das Zwischenziel muss entsprechend den Vorgaben von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG realistisch und mit dem generellen nationalen Einsparrichtwert vereinbar sein. Zur Erreichung des generellen Ziels und des Zwischenziels ist durch die Bundesregierung eine Strategie festzulegen.

Die Vorschriften und die Methodik für die Berechnung des nationalen Einsparrichtwerts sind Anhang I der Richtlinie 2006/32/EG zu entnehmen. Zum Vergleich der Energieeinsparung und zur Umrechnung in vergleichbare Einheiten sind die Umrechnungsfaktoren in Anhang II der Richtlinie 2006/32/EG zu verwenden. Anhang IV der Richtlinie 2006/32/EG enthält einen allgemeinen Rahmen für die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen.

Zu Absatz 2

Im Einklang mit den Richtlinienzielen (Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 1) verlangt Absatz 2 Satz 1, dass die Energieeinsparziele durch wirtschaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht werden sollen. Die in den Sätzen 2 und 3 gegebene Definition des Merkmals der Wirtschaftlichkeit orientiert sich im Einklang mit dem in der Richtlinie 2006/32/EG verwendeten Begriff "Kostenwirksamkeit" an § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Die Definition begrenzt die Soll-Vorschrift nach Satz 1; unmittelbar wirksame Handlungspflichten für private Akteure - etwa Vorgaben, wie Aufwendungen und Einsparungen durch Energieeffizienzmaßnahmen gegenüber branchenüblichen Renditeanforderungen in unternehmerische Planungen einzustellen sind - können aus ihr nicht abgeleitet werden. Die Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Maßnahme ist insbesondere auf der Grundlage von erwarteten Zahlungen und Einsparungen unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen Verteilung zu bewerten; dies steht auch im Einklang mit den Wertungen des § 7 der Bundeshaushaltsordnung. Zu den "erforderlichen Aufwendungen" im Sinne des vorliegenden Absatzes 2 Satz 2 gehören gegebenenfalls auch regulatorische Kosten (z.B. betriebsinternes Monitoring, Berichtspflichten an Behörden). Satz 3 geht wegen des gegenüber dem EnEG weiteren Anwendungsbereichs des EDL-G über Bestandsgebäude hinaus und bezieht sich allgemein auf Maßnahmen "im Bestand", d. h. auf Maßnahmen hinsichtlich beim Endkunden vorhandener Sachen (z.B. bereits angeschaffte Haushaltsgeräte oder Maschinen) oder bestehender Sachgesamtheiten (z.B. einfache oder komplexe Produktionsanlagen, Gebäude etc.). Bei der energetischen Sanierung von Anlagen durch Einbau eines Neuteils ist zur Ermittlung der Amortisierungsdauer auf das Neuteil abzustellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Maßnahme sind kulturelle Belange zu berücksichtigen. Satz 4 dient, soweit an dieser Stelle erforderlich, der Umsetzung der Zwecke nach Artikel 1 der Richtlinie 2006/32/EG.

Die Reihenfolge der Nennung beinhaltet keine Rangordnung. Die Aufzählung der genannten Instrumente ist nicht abschließend, so dass vergleichbare Instrumente zur Erreichung anderer Politikziele nicht ausgeschlossen werden.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 verpflichtet die öffentliche Hand (d. h. Bund, Länder, Gemeinden und andere verselbständigte öffentlichrechtliche Einheiten) ähnlich wie § 2 Absatz 4 BNatSchG zur Übernahme einer Vorbildfunktion. Eine entsprechend breit angelegte Vorbildfunktion ist von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG gefordert. Kurz zusammengefasst, sorgen danach die Mitgliedstaaten dafür, dass der öffentliche Sektor wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen ergreift die in kurzer Zeit zu umfassenden Energieeinsparungen führen. Deshalb nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in Anspruch und führt in besonderer Weise wirtschaftliche andere Energieeffizienzmaßnahmen durch, die in kurzer Zeit zu Energieeinsparungen führen (Satz 2). Dabei kann sie auf die Unterstützung der Bundesstelle für Energieeffizienz z.B. in Gestalt der durch diese zu veröffentlichenden Musterverträge (§ 6 Absatz 2) zurückgreifen.

Satz 3 verdeutlicht die Bestrebungen der öffentlichen Hand zur Verbesserung der Energieeffizienz bei Baumaßnahmen (nicht unwesentliche Überschreitung der jeweiligen Effizienzanforderungen der EnEV unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit). Nach Satz 4 ist die Öffentlichkeit über entsprechende Maßnahmen zu unterrichten.

Zu Absatz 4

Absatz 4 verpflichtet die Bundesregierung zur Vorlage von Energieeffizienz-Aktionsplänen. Die festgelegten Zeitpunkte entsprechen den Festlegungen aus Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG. Ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand ist damit sichergestellt, dass der Deutsche Bundestag in gleichem Umfang über die Umsetzung des Gesetzes informiert wird wie die Europäische Kommission.

Zu § 4 Information und Beratung der Endkunden;

Verordnungsermächtigung § 4 dient zusammen mit den §§ 5 bis 8 dem Ziel, einen Markt für Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen zu entwickeln und zu fördern. In Deutschland besteht ein solcher Markt zumindest in Ansätzen bereits heute. Als vielversprechende Variante gilt neben der Energieberatung insbesondere das sog. Energieeinspar-Contracting. Die Richtlinie 2006/32/EG spricht dieses wohl im Erwägungsgrund 22 als "Drittfinanzierung" an, sieht jedoch davon ab, es ausdrücklich einer bestimmten Marktaktivität nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und ii der Richtlinie 2006/32/EG zuzuweisen. Dies beruht erkennbar auf der Erwägung, dass die Marktdynamik nicht rechtlich vorwegzunehmen ist. Daran hält der vorliegende Gesetzentwurf fest. So bleibt Spielraum für die Entwicklung auch weiterer Angebote effizienzsteigernder Maßnahmen, etwa von "Checks", mit denen dem Endkunden wirtschaftlich effiziente Angebote aufgezeigt werden.

Die in § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Informations- und Sorgepflichten setzen die von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/32/EG vorgeschriebenen Berufsausübungsregelungen unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes um. Die gemeinschaftsrechtlich zwingende Vorgabe, die Endenergieeffizienz im Wege einer vermehrten Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen zu steigern, setzt sowohl eine Erhöhung des Kenntnisstandes der Endkunden über die Möglichkeit und Wirkung von Energieeffizienzmaßnahmen als auch deren Bereitschaft voraus, die Angebote der Energiedienstleister zu nutzen. Die Informationspflichten von Energieunternehmen tragen dem engen Zusammenhang von Endenergieverbrauch und Endenergieeffizienz in besonderer Weise Rechnung. Sie können von den Energieunternehmen in flexibler Weise und mit geringem Aufwand, namentlich im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung der Endkunden erfüllt werden. Mit Hilfe der auf Energieaudits beschränkten Sorgepflicht wird gewährleistet, dass ein solches Angebot flächendeckend zur Verfügung steht und von Endkunden tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Die gesetzlichen Pflichten knüpfen auch insoweit an die Erwägungen des Gemeinschaftsgesetzgebers an. Die Informations- und Sorgepflichten sind zur Steigerung der Energieeffzienz auch erforderlich und angemessen. Mildere Mittel zur Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Sorgepflicht zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes an Energieaudits, denn diese Pflicht greift nur subsidiär. Etwa noch bestehende Angebotslücken können im europäischen Dienstleistungsmarkt innerhalb kurzer Zeit geschlossen werden da - wie vorgesehen - die Information der Endkunden sowie weitere Entwicklungs- und Fördermaßnahmen eine Belebung des Angebotes zur Folge haben werden. Die Sorgepflicht wird daher allenfalls vorübergehend finanzielle Belastungen wie Ausgleichsleistungen oder flexible Vergütungen an entsprechende Anbieter nach sich ziehen. Hierdurch anfallende Kosten wären grundsätzlich auf die Endkunden umlegbar.

Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der klimapolitischen Ziele überwiegt diese Eingriffe eindeutig.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verpflichtet die in § 2 Nummer 12 definierten Energielieferanten zur Information ihrer Endkunden über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und über die Anbieter von Energiedienstleistungen und Energieaudits, jeweils mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung, sowie von Energieeffizienzmaßnahmen. Die "geeignete" Form richtet sich nach der auch sonst zwischen dem Energielieferanten und seinen Endkunden üblichen Korrespondenz. Wird diese schriftlich geführt, ist zur Erfüllung des § 4 Absatz 1 eine ebenfalls schriftliche Information erforderlich.

Bei üblicherweise elektronischem Verkehr kann auch die vorliegende Information elektronisch gegeben werden (z.B. auf der Internetseite des Energielieferanten). Mit der Informationspflicht fördern die genannten Energieunternehmen Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und ii der Richtlinie 2006/32/EG. Die Förderung kann durch Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder eine von der Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommene Liste und die Berichte der Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 6 Absatz 1 Satz 2 gegeben werden, um eine möglichst kostengünstige, transparente und einheitliche Erfüllung der Verpflichtung zu gewährleisten. Dem dient auch die Möglichkeit, die Informationen im Zusammenhang mit der Versendung von Verbrauchsabrechnungen zu übermitteln. Erste Internetangebote von Verbandsseite zur Information über bestimmte Angebotssegmente existieren schon umfassen aber nicht die gesamte Palette nach § 4 Absatz 1 Satz 1.

Das Merkmal "wettbewerbsorientierter Preisgestaltung" im vorliegenden Absatz 1 Nummer 1 und 2 entspricht wörtlich Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und ii und ist im Zusammenhang mit dem in Artikel 6 Absatz 3 und in Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2006/32/EG ausgedrückten dualen Ansatz zu sehen. Danach können die betreffenden Leistungen durch

angeboten werden; keine der beiden Anbietergruppen ist am Marktzugang gehindert.

Der Fall der Erbringung durch die Energieunternehmen ist aus Sicht der Richtlinie wegen der hiervon erwarteten Abstandnahme vom Geschäftskonzept "Verkauf von möglichst viel Energie an einzelne Kunden" zugunsten des "Verkaufs von Energiedienstleistungen an möglichst viele Kunden" durchaus nicht unerwünscht. Grundbedingung für eine solche Umorientierung ist jedoch gegebenenfalls, dass Wettbewerbsverzerrungen zwischen beiden Gruppen von Anbietern vermieden werden. Vielmehr müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen und faire Voraussetzungen bestehen, damit am Markt Raum für unabhängige Anbieter bleibt, ihre Leistungen zu offerieren und zu erbringen. Daran fehlt es, wenn ein Anbieter seine Preisgestaltung nicht am durch Wettbewerb gekennzeichneten Marktgeschehen ausrichtet, sondern etwa mithilfe von offenen oder verdeckten Quersubventionen auf Verdrängung seiner Mitwettbewerber anlegt. Die Unterbindung solcher Praktiken obliegt bei marktbeherrschender Stellung den Wettbewerbsbehörden.

Der Bezugspunkt des Merkmals "unabhängig" durchgeführter Energieaudits (Nummer 2) wird durch den Zusatz "von den Energieunternehmen" im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2006/32/EG bestimmt. Das bedeutet, dass insbesondere keine personellen Verflechtungen zwischen Anbieter und Energieunternehmen bestehen dürfen. Nur über Anbieter entsprechend unabhängig von diesen Unternehmen durchgeführter Energieaudits ist nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu unterrichten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2006/32/EG.

Danach haben die Energieunternehmen ihren Endkunden zusammen mit schriftlichen Vertrags- oder Abrechnungsunterlagen Kontaktinformationen über unabhängige Stellen zu geben, bei denen sie sich über Energieeffizienzmaßnahmen, den durchschnittlichen Energieverbrauch von Endkunden und über energiebetriebene Geräte informieren können.

Zu Absatz 3

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG. Danach sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass größere Anstrengungen zur Förderung der Endenergieeffizienz unternommen werden, und schaffen geeignete Bedingungen und Anreize, damit die Marktteilnehmer (d. h. Energieunternehmen und andere Marktakteure wie Energiedienstleister, Energieanlagenbauer und Energieberater) den Endkunden mehr Information und Beratung zur Verfügung stellen. Absatz 3 geht zunächst von der Annahme aus, dass die Marktakteure ohnehin die erforderlichen Informations- und Beratungsaktivitäten gegenüber den Endkunden unternehmen werden zumal diese Akteure nach dem Gesetzesvorschlag ihrerseits insbesondere durch die Arbeiten der Bundesstelle für Energieeffizienz - wie die in § 6 Absatz 1 vorgesehenen Berichte -auf breites Material zurückgreifen können. Für den Fall, dass stärkere Informations- und Beratungsaktivitäten durch die Marktakteure erforderlich sein sollten, wird die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, die solche Aktivitäten zum Gegenstand einer Rechtspflicht machen würde.

Zu § 5 Sorgepflicht der Energieunternehmen; Verordnungsermächtigung

Zu Absatz 1 und 2

Absatz 1 führt eine Sorgepflicht zur Gewährleistung einer ausreichenden Zahl von unabhängigen Anbietern von Energieaudits ein, deren tatsächliche Verfügbarkeit auch nach den Erwägungen der Richtlinie 2006/32/EG wichtig ist, um vorhandene Energieeinsparpotenziale auszuschöpfen, und deshalb nach § 8 durch die Bundesstelle für Energieeffizienz flankiert wird. Mit der hierauf beschränkten Sorgepflicht wird Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2006/32/EG umgesetzt, wonach die Energieunternehmen für die Verfügbarkeit eines entsprechenden Angebots für ihre Endkunden verantwortlich gemacht werden sollen ("Sicherstellung").

Die in Absatz 2 vorgesehene Ermächtigung der Bundesstelle für Energieeffizienz zum Erlass verhältnismäßiger Maßnahmen gegenüber den Energieunternehmen dient der Durchführung der Sorgepflicht nach Absatz 1 für den Fall der Feststellung eines nicht ausreichenden Angebots.

Die Richtlinie 2006/32/EG geht nach dem bereits genannten Erwägungsgrund 20 für Energiedienstleistungen davon aus, dass Energieunternehmen die Energieeffizienz verbessern können, wenn die von ihnen angebotenen Dienstleistungen sich auf einen effizienten Endverbrauch erstrecken die Gewinnmaximierung werde - so der Erwägungsgrund weiter - für Energieunternehmen damit enger mit dem Verkauf von Energiedienstleistungen an möglichst viele Kunden verknüpft statt mit dem Verkauf von möglichst viel Energie an den einzelnen Kunden. Diese Erwägung ist auf Energieaudits zunächst insofern übertragbar, als die Richtlinie die Bedeutung ihres Angebots für die Ausschöpfung vorhandener Einsparpotenziale eigens betont. Erwägungsgrund 21 stellt den Mitgliedstaaten anheim, den Energieunternehmen die "Erbringung" von Energiedienstleistungen und Energieeffizienzmaßnahmen und die "Mitwirkung" an diesen Maßnahmen vorzuschreiben. Für die in diesem Erwägungsgrund nicht genannten Energieaudits kommt eine solche Erbringungs- oder unmittelbare Mitwirkungspflicht der Energieunternehmen aus Gründen der Unabhängigkeit zwar nicht in Betracht, wohl aber erscheint eine durch Heranziehung unabhängiger Dritter zu erfüllende Gewährleistungspflicht sinnvoll, da auch so eine gewisse Verknüpfung dieser Unternehmen mit entsprechenden innovativen Marktangeboten herzustellen ist die generell nicht ohne Rückwirkungen auf das eigene Beratungsangebot bleiben wird. Eine solche Gewähr wird durch die vorliegende Sorgepflicht sanktioniert, indem sie die Energieunternehmen über die Angebotsinformation nach § 4 Absatz 1 EDL-G hinaus zu geeigneten und erforderlichen Maßnahmen im Sinne der tatsächlichen Disponibilität eines ausreichenden Angebots an unabhängigen Energieaudits anhält. Abgesehen von der Flankierung nach § 8 kann dies nicht ebenso wirksam durch den Staat erzielt werden. Insbesondere könnte eine etwaige umfassende Gewährleistung des Audit-Angebots durch die Bundesstelle für Energieeffizienz die Initiative der Marktakteure erlahmen lassen und im Extremfall zu Attentismus führen.

Jedenfalls würde eine solche staatliche Einstandspflicht die Energieunternehmen zum Nachteil der Marktentwicklung aus ihrer eigenen Verantwortung für die Verfügbarkeit entsprechender Leistungsangebote entlassen.

Die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 EDL-G besteht nur dann, wenn das Angebot nicht als zur Marktetablierung im Hinblick auf die Nachfragedeckung ausreichend anzusehen ist. Die Entscheidung hierüber ist von der Bundesstelle für Energieeffizienz zu treffen, die dabei auf die bei ihr gemäß § 7 geführte Anbieterliste zurückgreifen kann. "Ausreichend" ist die Zahl unabhängiger Anbieter, wenn diese die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förderung eines Markts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage erfüllt (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 EDL-G), d. h. die Gewähr für eine auf absehbare Zeit nachfragedeckende Angebotsetablierung unter Konkurrenzbedingungen bietet. Entscheidend ist dabei, dass die Endkunden auf Anbieter von Energieaudits zugreifen können, auch wenn diese Anbieter nicht direkt im Landkreis oder der kreisfreien Stadt ansässig sind. Daran würde es fehlen, wenn z.B. in einem bestimmten Landkreis dauerhaft nicht mehr als ein unabhängiger Anbieter tätig ist und dieser - ablesbar insbesondere am Preis vergleichbarer Leistungen - nicht im Wettbewerb zu Nachbaranbietern steht.

Der Hinweis in Absatz 1, wonach dies gegebenenfalls "auf eigene Kosten" erfolgt, führt keine Sonderabgabe ein, sondern dient der Klarstellung. Erfasst sind die Kosten, die mit der mangels ausreichender anderer Anbieter erforderlichen Schaffung eines Marktangebots verbunden sind.

Dies kann nach Absatz 2 durch Heranziehung unabhängiger, d. h. insbesondere personell nicht mit Energieunternehmen verflochtener Dritter geschehen, die z.B. im Wege der Ausschreibung der Leistungen (durch Energieunternehmen oder - unter den Voraussetzungen des Selbsteintritts nach Satz 3 - durch die Bundesstelle für Energieeffizienz) erfolgen könnte. Aus Gründen der Unabhängigkeit darf den Energieunternehmen keine Weisungsbefugnis zum Inhalt der konkreten Beratung im Einzelfall eingeräumt werden; vielmehr muss es dem Anbieter, z.B. kraft vertraglich eingeräumter Gestaltungsfreiheit, möglich sein, dem Endkunden autonom zu einer bestimmten Maßnahme zu raten, ohne sich hierüber mit dem heranziehenden Energieunternehmen abzustimmen.

Die eigentliche Leistung nach Annahme des Angebots durch den Endkunden erfolgt nach allgemeinem Vertragsrecht auf Kosten des Kunden. Dieser erhält keinen Anspruch auf für ihn kostenlose Energieaudits. Vielmehr müssen die Energieunternehmen die Verfügbarkeit des Angebots solcher Audits in ausreichendem Umfang sicherstellen. Die Vorschrift begründet für die verpflichteten Energieunternehmen keine Verpflichtung zum Vertragsschluss mit einem Dritten.

Falls ein entsprechendes Angebot z.B. (allein) im benachbarten Landkreis besteht, kann die Erfüllung der Sorgepflicht sich - entsprechend freie Kapazität vorausgesetzt - darauf beschränken, in Frage kommende Anbieter durch Hinweis auf die bestehenden "Nische" zur Ausweitung des bisher von ihnen abgedeckten Geschäftsgebiets auf den Nachbarkreis zu bewegen; dies kann durch (partielle) Aufhebung der Beschränkung auf einen Landkreis in der Anbieterliste nach § 7 dokumentiert werden. Bei größeren Angebotslücken kommt die Durchführung einer auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhenden Ausschreibung z.B. eines internetbasierten "Energieauditportals" für das betreffende Gebiet in Betracht, in welches die Schlüsseldaten angebotsbereiter Dienstleister aufzunehmen sind. Der von den Energieunternehmen zu tragende Aufwand wird in diesem Fall in elektronischem Datenverarbeitungsaufwand und in der Akquisition von Anbietern bestehen.

In Anbetracht des gegenwärtig in Deutschland schon bestehenden Angebots an Energieaudits ist anzunehmen dass allenfalls noch bestehende regionale Angebotslücken durch die o. a. aufgezeigten Maßnahmen kurzfristig und mit begrenztem Kostenaufwand geschlossen werden können.

Die Energieunternehmen können die ihnen entstehenden Kosten grundsätzlich auf ihre Kunden umlegen die ihrerseits von dem verbesserten Angebot an Energieaudits profitieren.

Zu Absatz 3

Die Bundesregierung trifft auf der Grundlage der Erfahrungen der Bundesstelle für Energieeffizienz möglichst innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in einer Rechtsverordnung konkretisierende Vorgaben zu den Absätzen 1 und 2, die bei Fehlen eines ausreichenden Marktangebots in der jeweiligen Region notwendig sind, um die vor Ort tätigen Energieunternehmen zur Einhaltung ihrer Sorgepflicht anzuhalten. Nach Nummer 3 erstreckt sich die Ermächtigung auf die Regelung, auf welche Weise einzelne Energieunternehmen zu den Kosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausreichenden Angebots heranzuziehen sind. Dabei sind Leistungen der Energieunternehmen für die Förderung und Entwicklung des Angebots von Energieaudits, die bereits erbracht worden sind, in Anrechnung zu bringen.

Zu Absatz 4 Absatz 4 untersagt den Energieunternehmen in Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/32/EG jegliche Behinderung oder Beeinträchtigung der Nachfrage des Angebots oder der Durchführung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen.

Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 die entsprechenden Märkte zu beobachten.

Zu § 6 Information der Marktteilnehmer

Zu Absatz 1

Absatz 1 verpflichtet die Bundesstelle für Energieeffizienz zur transparenten Bereitstellung von Informationen entsprechend Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG. Diese umfassen die Energieeffizienzmechanismen und die zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Um eine kontinuierliche Information der Marktteilnehmer (zum Begriff s. Begründung zu § 4 Absatz 3) zu gewährleisten, wird die Bundesstelle für Energieeffizienz zu umfassender und fortlaufender Berichterstattung verpflichtet.

Diese Berichte können in schriftlicher Form veröffentlicht oder im Internet bereitgestellt werden.

Zu Absatz 2

Die Inanspruchnahme von Drittfinanzierungen im Sinne von § 2 Nummer 1 EDL-G ist wegen der damit beim Nutzer zu ermöglichenden Vermeidung eigener Investitionen eine wichtige praktische Innovation, die gefördert werden sollte (Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2006/32/EG).

Zu dieser Förderung gehört auch, dass die Bundesstelle für Energieeffizienz potenziellen Interessenten geeignete Muster für privatrechtliche Vereinbarungen zur Verfügung stellt. Zur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte besteht daran erhebliches Interesse, denn in Deutschland bestehen Finanzierungshemmnisse bei der Erschließung wirtschaftlicher Energieeeinsparpotenziale; dementsprechend gehört die Verstärkung des Angebotes zur Vermarktung energieeffizienter Produkte, Techniken und Verfahren einschließlich Finanzierungsleistungen zu den Grundprinzipien des EEAP.

Absatz 2 setzt vor diesem Hintergrund die Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG um. Die Musterverträge haben Beispielcharakter und sollen den Einsatz von Finanzinstrumenten erleichtern. Sie sind nicht verbindlich und dienen daher der Information. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Gestalt der Musterverträge veröffentlichten Informationen haftet die Bundesstelle für Energieeffizienz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die entsprechende Haftungsbeschränkung nach Satz 2 ist durch gewichtige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt denn die dadurch ermöglichte, aktive Förderung innovativer Finanzierungen ist geeignet zu weiteren Investitionen in Energieeffizienzverbesserungen beizutragen und dient damit der Einhaltung der klimapolitischen Ziele.

Zu § 7 Anbieterliste; Verordnungsermächtigung

Zu Absatz 1

§ 7 verpflichtet die Bundesstelle für Energieeffizienz zur Führung einer Anbieterliste. Diese kann elektronisch geführt werden. Mit der Anbieterliste wird die Transparenz des Angebots an Energiedienstleistungen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung, unabhängig durchgeführten Energieaudits oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen erhöht und damit zur Förderung dieser Angebote beigetragen. Die - fakultative - regionale Aufschlüsselung nach Absatz 1 Satz 2 kann den Zugang der Endkunden zu den Anbietern erleichtern und den Wettbewerb auf den lokalen Märkten fördern. Die Aufnahme in die Anbieterliste hat rein fördernden Charakter und beschränkt deshalb die Berufswahl nicht.

Die Eintragung ist für die Anbieter freiwillig. Damit wird im Sinne des Bürokratieabbaus eine zusätzliche gesetzliche Informationspflicht für Unternehmen vermieden und ferner dem Umstand Rechnung getragen, dass andere Datenbanken mit vergleichbaren Übersichten zumindest für Teilbereiche bestehen. Diese Systeme sollen nicht durch eine obligatorische Eintragung in die von der Bundesstelle für Energieeffizienz zu führende Liste entwertet werden. Allerdings dürfte sich ein Querverweis auf die vorliegende Liste empfehlen. Umgekehrt kann es im Sinne einer optimalen Nutzung vorhandener Informationsangebote zweckmäßig sein, wenn die Bundesstelle für Energieeffizienz nach Absatz 1 Satz 3 - ergänzend zur eigenen Anbieterliste - auf nach dem (an Endkunden gerichteten) Informationszweck und Inhalt (Liste einschlägiger Anbieter, d. h. von Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen) vergleichbare andere Übersichten zu qualifizierten Anbietern hinweist (z.B. Liste des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.).

Diese Listen können auch Angebote qualifizierter Energieunternehmen umfassen, soweit diese als solche erkennbar sind.

Zugleich ergibt sich aus der Freiwilligkeit der Eintragung, dass es sich um kein Verfahrenserfordernis im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt handelt die Abwicklung über einheitliche Ansprechpartner kann daher nicht verlangt werden.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Energiedienstleistungsrichtlinie 2006/32/EG der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG als spezielle Regelung vorgeht.

Zu Absatz 2

Für die Eintragung in die Anbieterliste müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 - Zuverlässigkeit, Fachkunde (Satz 1) und für Energieaudits zudem Beratung in unabhängiger Weise (Satz 3) - erfüllt sein. Satz 2 stellt eine widerlegliche Fachkundevermutung auf, ohne Neuanbieter auszuschließen.

Zu Absatz 3

Eine Durchführungsverordnung nach Absatz 3 kann insbesondere dann erforderlich werden, wenn sich die Steuerungsmöglichkeiten der Bundesstelle für Energieeffizienz als unzureichend erweisen um den Transparenzanforderungen der Richtlinie und des Gesetzes nachzukommen. In diesem Zusammenhang können auch verwaltungspraktische Erfordernisse Anlass zum Erlass einer Rechtsverordnung geben. So könnte an Klarstellungen zur Form des Nachweises zu denken sein wie etwa die Anknüpfung an bestimmte Handwerkszugehörigkeiten oder private Gütesiegel.

Zu § 8 Energieaudits

§ 8 enthält die Verpflichtung der Bundesstelle für Energieeffizienz, darauf hinzuwirken, dass gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG hochwertige Energieaudits zur Verfügung stehen die von unabhängigen Anbietern durchgeführt werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat den Markt zu beobachten und gegebenenfalls Maßnahmen zu treffen, damit entsprechende Energieaudits von unabhängigen Anbietern bereitgestellt werden. Das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Anbietern kann auf der lokalen und/oder regionalen Ebene stark variieren. Um gegebenenfalls auch differenzierte, nicht bundesweite Lösungen bereit zu halten, ist die Formulierung ("Maßnahmen") bewusst offen gewählt. Mit dem Zweck, unabhängige Anbieter zu entwickeln und zu fördern, ist keine finanzielle Förderung gemeint. Vielmehr wird es z.B. darum gehen, Anbieter auf einen etwaigen Nachfrageüberhang in benachbarten Regionen hinzuweisen, um so die vorhandenen Angebotskapazitäten optimal auszunutzen. Ferner ist an die Bekanntmachung vorhandener Standards - insbesondere aus bestehenden Förderprogrammen -und an Informationen über solche Programme zu denken. Im Übrigen geht die Regelung davon aus dass die in Deutschland eingeführten Energieausweise nach der Energieeinsparverordnung mit Energieaudits gleichzusetzen sind (s. Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2006/32/EG), Energieausweise also die Anforderungen an Energieaudits erfüllen. Eine wiederholende Regelung erscheint nicht erforderlich.

Nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG können in Marktsegmenten, in denen höhere Transaktionskosten anfallen, und in Anlagen mit geringer Komplexität andere Maßnamen wie die Bereitstellung von Fragebögen oder Computerprogrammen ausreichend sein.

Zu § 9 Bundesstelle für Energieeffizienz

In Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG legt § 9 die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz fest und überträgt sie dem BAFA.

Zu Absatz 1

Absatz 1 weist die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz dem BAFA zu. Das BAFA führt bereits heute für das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Aufgaben in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung durch. Zur Förderung der unabhängigen Beratung privater Verbraucher über Möglichkeiten der Energieeinsparung unterstützt das BAFA zum Beispiel Projekte der dena und des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv). Ferner fördert das BAFA im Rahmen des Programms "Energiesparberatung vor Ort" die Beratung von Haus- und Wohnungseigentümern durch qualifizierte Fachleute.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung der Vorgaben von Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG, die zur Erfüllung der Richtlinienziele eine möglichst umfassende Erfassung und Unterstützung durch eine öffentliche Stelle voraussetzen. Im Sinne eines koordinierten Vorgehens werden diese Aufgaben bei der Bundesstelle für Energieeffizienz gebündelt, der damit ein breites Verantwortungsspektrum obliegt.

Absatz 2 Satz 2 führt der Bundesstelle für Energieeffizienz zugewiesene Zuständigkeiten im Einzelnen auf.

Die unter den Nummern 2, 3, 6, 8 bis 12 genannten Zuständigkeiten ergeben sich aus den Bestimmungen des EDL-G, auf die verwiesen wird.

Die Zuständigkeit unter Nummer 1 zur Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2 dient der Umsetzung dieser Vorschrift. Die Anpassung der Berechnungsmethoden durch die Europäische Kommission beruht auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2006/32/EG. Die Bundesstelle für Energieeffizienz ist deswegen für den Ausschuss nach Artikel 16 der Richtlinie 2006/32/EG zuständig.

Die Zuständigkeiten unter Nummer 4 und 5 zur Überprüfung der Energieeinsparungen, zur Erarbeitung von weiteren Vorschlägen und zur Berichterstattung dienen der Kontrolle, ob die Ziele des Gesetzes erreicht werden, und setzt Artikel 4 Absatz 4 sowie Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG um. Die Zuständigkeit unter Nummer 7 zur Vermittlung des Erfahrungsaustauschs öffentlicher Stellen dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2006/32/EG.

Die Zuständigkeit nach Nummern 13 und 14 bezieht sich auf öffentliche Beschaffungen. Nach Nummer 13 erstellt und veröffentlicht die Bundesstelle für Energieeffizienz hierfür Listen mit Energieeffizienzkriterien für unterschiedliche Produktkategorien. Soweit nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften in der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu machen sind, kann für diese Angaben auf die Listen der Bundesstelle für Energieeffizienz zurückgegriffen werden. Nach Nummer 14 obliegt es der Bundesstelle für Energieeffizienz, die verpflichteten Stellen zu unterstützen (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG). Maßgeblich sind dabei der Erfahrungsaustausch gemäß der Richtlinie einerseits sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse über wirtschaftliche Beschaffungen mit dem Ziel der Energieeinsparung andererseits. Gegebenenfalls unterstützt die Bundesstelle für Energieeffizienz verpflichtete Behörden nach Maßgabe und in den Grenzen der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Nummer 14). Mit dieser unterstützenden Aufgabe wird der Bundesstelle für Energieeffizienz im Rahmen der relevanten Vergabeverfahren eine beratende Funktion zugewiesen.

Das in § 2 Nummer 3 VOL/A verankerte Ausschließlichkeitsrecht der Vergabestelle wird nicht angetastet oder eingeschränkt. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass die Unterstützung nach den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes im vorliegenden Zusammenhang gegenseitigen Charakter hat. Auf diese Weise wird die Bundesstelle für Energieeffizienz von den betreffenden Behörden Informationen über im Wege der Beschaffung energieeffizienter Geräte und Ausrüstungen erzielte Einsparerfolge erhalten können, ohne dass dies einer gesetzlichen Informationspflicht bedarf.

Die Zuständigkeit unter Nummer 15 zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie entspricht den Aufgaben anderer oberer Bundesbehörden im Verhältnis zu obersten Bundesbehörden, z.B. des Umweltbundesamtes im Verhältnis zum Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, auf ihrem jeweiligen Fachgebiet. Mit der weiten Fassung der Vorschrift wird eine nicht ausschließlich kasuistische, sondern flexible Bestimmung der Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz gewährleistet, damit insbesondere auch aktuellen Marktentwicklungen Rechnung getragen werden kann.

Darüber hinaus ist die Bundesstelle für Energieeffizienz Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG (§ 12 Absatz 3 EDL-G).

Zu § 10 Beirat

Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz ist ein Beirat einzurichten, in dem nach Absatz 1 die für die Energieeffizienzsteigerung relevanten Gruppierungen auf der Energieanbieter- und Nachfrageseite, Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits und Energieeffizienzmaßnahmen sowie unabhängige und im Bereich Energieeffizienz besonders fachkundige Personen vertreten sind. Der Beirat ist vor allem aus folgenden Gründen notwendig:

Da es keine amtliche Energiestatistik gibt, aus der die erforderlichen Bottomup-Daten gewonnen werden könnten, wird die Bundesstelle vielfach auf Bottomup-Daten zurückgreifen müssen die von Energieunternehmen, Handwerk, Architekten, ihren Kammern und ihren Verbänden selbst erhoben werden. Der regelmäßige Kontakt mit deren Vertretern im Beirat soll dazu beitragen, dass dieser Kommunikationsprozess gut funktioniert und sowohl quantitativ als auch qualitativ ausreichende Daten mitgeteilt werden. Ohne diese Basis müsste die Bundesstelle einen zusätzlichen Apparat aufbauen, der in eigener Regie Datenerhebungen vornimmt. Die Richtlinie schreibt in Anhang IV vor, dass 20 bis 30 Prozent der Energieeinspardaten bottomup zu erfassen sind und dass dieser Prozentsatz künftig möglicherweise noch erhöht werden soll.

Die Höchstzahl der zu berufenden Mitglieder ist so gewählt, dass sie einerseits eine angemessene Vertretung der verschiedenen Gruppierungen und andererseits eine gute Arbeitsfähigkeit gewährleistet.

Die Mitglieder des Beirats sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als das für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständige Ressort im Einvernehmen mit den in Absatz 2 genannten anderen Bundesministerien zu berufen. In Absatz 3 ist eine Geschäftsordnung mit Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vorgesehen.

Zu § 11 Datenerhebung; Verordnungsermächtigung

§ 11 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/32/EG, der insbesondere zur Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzprogrammen sowie zur Förderung und/oder Überwachung von Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen einen Auskunftsanspruch der Bundesstelle für Energieeffizienz gegenüber den Energieunternehmen voraussetzt.

Zu Absatz 1

Auf der Grundlage von Absatz 1 ist die Bundesstelle für Energieeffizienz zur Datenerhebung bei den Energieunternehmen (§ 2 Nummer 13) berechtigt. Durch Allgemeinverfügung oder individuelle Auskunftsersuchen kann sie verlangen, dass die Energieunternehmen ihr zusammengefasste (d. h. aggregierte), aber aussagekräftige Daten auch im zeitlichen Verlauf über das Profil ihrer Endkunden in anonymisierter Form bereitstellen, etwa deren Verbrauch, Segmentierung oder Standort. Eine Anonymisierung kann, soweit sie nicht ohnehin besteht, durch das Zusammenfassen der Daten über mehrere Endkunden erreicht werden. Art und Umfang der Daten müssen generell geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um der Bundesstelle für Energieeffizienz die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 9 zu ermöglichen. Um den mit der Datenaufbereitung verbundenen Aufwand zu begrenzen, kann die Bundesstelle für Energieeffizienz den Unternehmen Datenverarbeitungs-Programme zur Verfügung stellen. Regelmäßige Datenübermittlungen dürfen nicht verlangt werden. Kommen die Energieunternehmen ihren Pflichten zur Datenbereitstellung nicht nach, so kann die Bundesstelle für Energieeffizienz diese Pflichten nach

Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchsetzen.

Absatz 1 Satz 2 normiert eine Pflichtengrenze, verpflichtet also nicht allgemein zur Übermittlung von Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sondern verpflichtet zur Kennzeichnung solcher Daten als vertraulich, falls ihre Übermittlung im Einzelfall verlangt wird.

Zu Absatz 2

Eine Ausführungsverordnung der Bundesregierung hat - nach Sammlung erster Erfahrungen durch die Bundesstelle für Energieeffizienz - gemäß Absatz 2 die Einzelheiten, insbesondere über die Art und Verwendung der zu übermittelnden Daten sowie den Zeitpunkt und die Form der Datenübermittlung zu regeln. Eine Verordnung kann insbesondere dann erforderlich werden, wenn sich Allgemeinverfügungen der Bundesstelle für Energieeffizienz als unzureichend erweisen, um den Transparenzanforderungen der Richtlinie und des Gesetzes nachzukommen.

Zu § 12 Bußgeldvorschriften

§ 12 sieht im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG die Möglichkeit vor bestimmte Gesetzesverstöße mit einem Bußgeld zu belegen. Dabei geht es um Verstöße der Energieunternehmen gegen Datenübermittlungspflichten nach einer auf Grund von § 11 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach einer solchen Rechtsverordnung. Die Bußgelddrohung dieser neuen Ordnungswidrigkeitentatbestände soll insoweit verhaltenslenkend wirken.

Zu § 13 Zwischenüberprüfung

§ 13 schafft ein standardisiertes Verfahren für die Überprüfung, ob die in der Vorschrift genannten Zwecke des Gesetzes erfüllt werden. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem Gesetz Neuland betreten wird. Sollte sich im Rahmen der Evaluierung der ersten praktischen Erfahrungen durch die Bundesstelle für Energieeffizienz herausstellen, dass zusätzliche gesetzgeberische Vorgaben erforderlich sind, um einen funktionierenden Markt für Energiedienstleistungen und für die Erbringung anderer Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz für die Endkunden zu schaffen, wird die Bundesregierung diese auf Grundlage des Vorschlags der Bundesstelle für Energieeffizienz ergreifen. Im Rahmen einer solchen Novelle können neben Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen auch untergesetzliche oder sonstige Maßnahmen in Betracht kommen.

Zu Artikel 2 Änderung des EnWG

Zu Absatz 1 und 2 (§§ 4 und 36)

Der neue § 4 Absatz 1 Satz 2 EnWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG. Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG schreibt vor, dass Genehmigungsverfahren binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten angemessenen Frist bearbeitet werden. Diesem Erfordernis kommt der neue § 4 Absatz 1 Satz 2 EnWG nach, indem er eine Entscheidungsfrist der nach Landesrecht zuständigen Behörde von sechs Monaten zur Erteilung der Genehmigung vorsieht.

Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG sieht zwar den Eintritt einer Genehmigungsfiktion vor wenn der Antrag nicht binnen der festgelegten oder verlängerten Frist beantwortet wird. Eine Genehmigungsfiktion kann allerdings dann ausgeschlossen werden, wenn dies durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses, einschließlich eines berechtigten Interesses Dritter, gerechtfertigt ist. Ein zwingender Grund des Allgemeininteresses liegt in der herausragenden Bedeutung, die einer zuverlässigen und funktionsfähigen Infrastruktur in Deutschland in Gestalt der Stromnetze unter dem Gesichtspunkt der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Stromversorgung und der Versorgungssicherheit zukommt. Der reibungslose Betrieb der Stromnetze ist eine essentielle Voraussetzung einer industriellen Volkswirtschaft. Stromausfälle können zu massiven Schäden für den einzelnen, aber auch für die Wirtschaft insgesamt führen. Dementsprechend wird der Sicherheit der Stromversorgung und Netzbetrieb im deutschen Energierechtssystem eine hohe Bedeutung eingeräumt. Der Gesetzgeber hat dieses Allgemeininteresse zu sichern versucht, indem die Netzbetreiber zur Einhaltung der durch das EnWG aufgestellten Ziele verpflichtet werden. Dazu zählen insbesondere die in § 1 Absatz 2 EnWG genannte Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs der Energieversorgungsnetze.

Der zuverlässige Netzbetrieb ist Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur Stromnetze. Ein Netzbetreiber, dem infolge einer Genehmigungsfiktion der Netzbetrieb gestattet wird, obwohl nicht gewährleistet ist, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, stellt eine Gefährdung für die Zuverlässigkeit des Stromnetzbetriebs im Sinne von § 1 Absatz 2 EnWG dar. Um sicherzustellen, dass der Netzbetrieb nur dann ausgeübt werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 EnWG geprüft wurden, ist es deshalb gerechtfertigt, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen.

§ 4 Absatz 4 sowie § 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG begründen eine Ermächtigungsgrundlage der nach Landesrecht zuständigen Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts. Die Ergänzungen sollen klarstellen dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die nicht Regulierungsbehörden im Sinne des Gesetzes sind, die erforderlichen Maßnahmen treffen können. Die Ergänzung in § 4 Absatz 4 soll eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für den Fall schaffen, in dem ein Netz formell illegal betrieben wird. Die Gefahren, die mit einem illegalen Netzbetrieb für die Infrastruktur verbunden sind, lassen eine explizite Untersagungsbefugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde notwendig erscheinen. Um die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, sollen während eines Genehmigungsverfahrens auch vorläufige Maßnahmen getroffen werden können.

Der neue § 4 Absatz 5 EnWG dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG.

Zu Absatz 3 (§ 40)

Soweit dies nicht in Artikel 1 (§ 4 Absatz 2) des Gesetzentwurfs geschehen ist, setzt der neue § 40 Absatz 4 EnWG die Verpflichtung aus Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/32/EG im Strom- und Gasbereich um. Die neue Vorschrift übernimmt die Regelung aus dem bisherigen § 16 Absatz 2 StromGVV bzw. GasGVV und erstreckt diese auf nicht grundversorgte Kunden.

Grundlage der Verbrauchsangaben in der Rechnung ist, soweit nicht eine ausdrückliche Ausnahme greift eine Messung der gelieferten Energie nach § 21b EnWG, also der tatsächliche Verbrauch. Nach § 10 Absatz 1 EichO dürfen im geschäftlichen und amtlichen Verkehr im Grundsatz für die in § 25 Absatz 1 Nummer 1 EichG genannten Größen Werte nur angegeben werden wenn sie mit einem Messgerät bestimmt sind. Der neue § 40 Absatz 4 EnWG lässt die bußgeldbewehrte eichrechtliche Pflicht nach § 10 Absatz 1 EichO unberührt. Insbesondere gelten die eichrechtlichen Vorschriften grundsätzlich unabhängig davon, ob - in den Begriffen des Eichrechts - Messwert- und Messgeräteverwender personenidentisch sind oder nicht. Gleichwohl bedarf es im Verhältnis zwischen Energieversorgungsunternehmen und Letztverbraucher einer Klärung der Frage, wie zu verfahren ist, wenn das Versorgungsunternehmen den Verbrauch im Rechnungszeitraum oder im vergleichbaren Vorjahreszeitraum nicht ermitteln kann. Die Antwort hierauf gibt § 40 Absatz 4 Satz 2 EnWG unter Hinweis auf die Angabe des geschätzten Verbrauchs. Wegen der strikten eichrechtlichen Pflichten dürfte der Anwendungsbereich dieser Bestimmung allerdings schmal sein. Nicht zu vertreten im Sinne des neuen § 40 Absatz 4 Satz 2 EnWG hat der Lieferant die fehlende Messung auch dann, wenn Gesetz oder Verordnung ausdrücklich eine Ausnahme von der Messung vorsehen.

Zu Artikel 3 und 4 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung bzw. der Gasgrundversorgungsverordnung

Der Wegfall des bisherigen § 16 Absatz 2 StromGVV bzw. GasGVV ist eine Folgeänderung aus Artikel 2 (neuer § 40 Absatz 4 EnWG).

Zu Artikel 5 Änderung der AVBFernwärmeV

Zu Absatz 1 (§ 24)

Soweit nicht in § 4 Absatz 2 EDL-G erfolgt, setzt Absatz 1 die Verpflichtung aus Artikel 13 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2006/32/EG für die von Artikel 2 nicht erfasste Fernwärme um. Der neu gefasste § 24 Absatz 1 AVBFernwärmeV gibt dem Kunden einen Anspruch, die Häufigkeit seiner Verbrauchsabrechnung zu bestimmen. Absatz 1 Satz 1 übernimmt § 12 Absatz 1 StromGVV bzw. GasGVV. Absatz 1 Satz 2 verpflichtet den Lieferanten, auf Kundenwunsch unterjährliche Abrechnungen zu vereinbaren. Die Regelung in Absatz 2 entspricht der Regelung für die Strom- und Gasversorgung, wie sie mit Artikel 2 in § 40 des Energiewirtschaftsgesetzes eingefügt wird. Es erscheint sachlich geboten, die Regelung für die Fernwärmeversorgung gleichlautend zu treffen.

Zu Absatz 2 (§ 32)

Durch die Änderung in § 32 Absatz 1 wird die Laufzeitbegrenzung auf zehn Jahre auch auf Verträge ausgedehnt die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Auch für diese Verträge sollen nun die Laufzeit und Kündigungsregelungen nach § 32 AVBFernwärmeV gelten. Insbesondere gilt nun für diese Verträge auch schon § 32 Absatz 2 AVBFernwärmeV direkt, so dass die Sonderregelung in § 32 Absatz 2 AVBFernwärmeV aufgehoben werden kann.

Zu Absatz 3 (§ 37)

Ergänzend zu den Änderungen in § 32 AVBFernwärmeV muss eine Übergangsvorschrift geschaffen werden die die notwendigen Regelungen zur Überleitung der vor dem 1. April 1980 geschlossenen Altverträge trifft, die noch wirksam sind. § 37 Absatz 2 Satz 3 AVBFernwärmeV erstreckt die Geltung des § 23 Absatz 1 AVBFernwärmeV auch auf die vor dem 1. April 1980 geschlossenen Verträge. Diese Erstreckung des § 32 Absatz 1 AVBFernwärmeV auf die Altverträge soll aber nicht dazu führen, dass diese wegen Überschreitung der zulässigen Laufzeit unwirksam werden. Deshalb ordnet § 37 Absatz 2 Satz 4 AVBFernwärmeV an, dass die vor dem 1. April 1980 geschlossenen Altverträge wirksam bleiben. Die Vertragsparteien sollen aber nach § 37 Absatz 2 Satz 5 AVBFernwärmeV ein Sonderkündigungsrecht erhalten. Sie können die Altverträge unter Einhaltung einer Frist von neun Monaten kündigen, solange sich die Verträge nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AVBFernwärmeV verlängert haben, der für Altverträge bisher nach § 32 Absatz 2 AVBFernwärmeV entsprechend anwendbar war und mit der Änderung des § 32 Absatz 1 AVBFernwärmeV dann direkt gelten wird. Das Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn sich der Vertrag, bevor die Sonderkündigung nach § 37 Absatz 2 Satz 5 AVBFernwärmeV wirksam werden kann, schon nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AVBFernwärmeV verlängert hat. Nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AVBFernwärmeV verlängerte Altverträge sind nicht anders zu behandeln als nach dem 1. April 1980 geschlossene Verträge, die sich auch verlängern, wenn die Kündigungsfristen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 AVBFernwärmeV versäumt wurden.

Zu Artikel 6 Inkrafttreten

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt fest, zu dem das Gesetz in Kraft tritt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 567:
Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf werden vier Informationspflichten für die Wirtschaft und vier Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Die aus den Informationspflichten der Wirtschaft resultierenden jährlichen Bürokratiekosten hat das Ressort ausführlich und nachvollziehbar auf rund 375.000 Euro beziffert.

Die Informationspflichten beruhen - bis auf die Berichtspflicht an den Deutschen Bundestag nach § 3 Abs. 5 - auf zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2006/32/EG. Der Rat sieht nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen keine kostengünstigeren Alternativen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Sollten sich jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren Änderungen in Bezug auf Informationspflichten und daraus resultierenden Bürokratiekosten ergeben, bittet der Rat um rechtzeitige Beteiligung.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter