Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den
Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft *
Vom 8. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 35 vom 14.07.2004 S. 1578)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
TEHG - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Satz 1 Nr. 2 sind bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, die Anforderungen der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes einzuhalten. Bei diesen Anlagen sind Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgasemissionen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet."
Artikel 3
Inkrafttreten
(Stand: 28.02.2021)
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