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Regelwerk, EU 1993, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (SAVE)

(ABl. Nr. L 237 vom 22.09.1993 S. 28;
RL 2006/32/EG - ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64aufgehoben)



aufgehoben durch Artikel 17 der RL 2006/32/EG

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 130s und 235,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit seiner Entschließung vom 16. September 1986 4 hat der Rat neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten festgelegt.

Der Rat (Minister für Umwelt und Energie) hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 einvernehmlich festgestellt, daß unter der Annahme, daß andere führende Staaten andere ähnliche Verpflichtungen eingehen, und unter Anerkennung der Ziele, die von einer Reihe von Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um die Stabilisierung oder Verringerung der Emissionen bis zu bestimmten Terminen zu erreichen, die Gemeinschaft und die

Mitgliedstaaten bereit sind, Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft insgesamt auf dem Stand von 1990 zu erreichen ; ferner hat er festgestellt, daß Mitgliedstaaten, die von einem relativ niedrigen Energieverbrauch und damit von einem pro Kopf oder anhand einer anderen geeigneten Grundlage gemessenen niedrigen Emissionsniveau ausgehen, berechtigt sind, CO2-Ziele und/oder -Strategien zu verfolgen, die ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung entsprechen, während sie gleichzeitig eine effiziente Energienutzung bei ihren Wirtschaftstätigkeiten anstreben.

Mit der Entscheidung 91/565/EWG 5 hat der Rat das SAVE-Programm genehmigt, welches auf eine Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft abzielt.

Nach Artikel 130r des Vertrages hat die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Ziel, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten. Unter diesen natürlichen Ressourcen sind Erdölerzeugnisse, Erdgas und feste Brennstoffe nicht nur die wichtigsten Energiequellen, sondern auch die stärksten Kohlendioxid-Emissionsquellen.

Da im Vertrag sonst keine Befugnisse vorgesehen sind, wie sie für den Erlaß von Rechtsvorschriften für die energiebezogenen Aspekte der in dieser Richtlinie vorgesehenen Programme erforderlich wären, sollte auch auf Artikel 235 des Vertrages Bezug genommen werden.

Auf den Bereich der Wohngebäude und den tertiären Sektor entfallen beinahe 40 % des Energieendverbrauchs der Gemeinschaft ; das weitere Wachstum dieser Bereiche wird auch deren Energieverbrauch und damit ihre Kohlendioxidemissionen steigern.

Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Qualität der Umwelt zu bewahren und eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten; diese Ziele fallen nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

Zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen und zur Förderung einer rationellen Energieverwendung ist eine gemeinsame Anstrengung aller Mitgliedstaaten erforderlich, wozu auch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gehören.

Die Maßnahmen sind von den Mitgliedstaaten nach dem Subsidiaritätsprinzip auf der Grundlage potentieller Verbesserungen des Energienutzungsgrades, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der technischen Durchführbarkeit und der Umweltverträglichkeit festzulegen.

Ein Energieausweis trägt durch eine objektive Information über die energiebezogenen Merkmale der Gebäude zu einer besseren Transparenz des Immobilienmarktes bei und fördert Investitionen in Energiesparmaßnahmen.

Die in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch der Hausbewohner erstellte Abrechnung der Heizungs-, Klimatisierungs- und Warmwasserbereitungskosten trägt zu Energieeinsparungen im Wohnbereich bei. Es ist wünschenswert, daß die Bewohner solcher Gebäude in die Lage versetzt werden, ihren eigenen Wärme-, Kaltwasser- und Warmwasserverbrauch zu regeln. Die Empfehlungen und Entschließungen des Rates zur Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserbereitungskosten 6 sind nur in zwei Mitgliedstaaten umgesetzt worden ; ein erheblicher Teil der Heizungs-, Klimatisierungs- und Warmwasserbereitungskosten wird noch nach anderen Faktoren als dem Energieverbrauch abgerechnet.

Die Förderung von Investitionen zur Energieeinsparung im öffentlichen Bereich erfordert neue Methoden der finanziellen Unterstützung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die sich bietenden Möglichkeiten der Drittfinanzierung zulassen und in vollem Umfang nutzen.

Gebäude beeinflussen den langfristigen Energieverbrauch. Daher sollten neue Gebäude mit einer leistungsfähigen Wärmedämmung, die an die örtlichen Klimabedingungen angepaßt ist, ausgestattet sein. Dies gilt auch für Behördengebäude, bei denen die Behörden dadurch ein Beispiel setzen sollten, daß sie umwelt- und energiebezogenen Überlegungen Rechnung tragen.

Eine regelmäßige Wartung der Heizkessel trägt zur Beibehaltung ihrer korrekten Einstellung gemäß der Produktspezifikation und auf diese Weise zu einer optimalen Leistung aus umwelt- und energiebezogener Sicht bei.

Wegen ihrer wirtschaftlichen Zielvorgaben eignet sich die Industrie generell für eine bessere Energienutzung. Energiebilanzen, insbesondere in Unternehmen mit hohem Energieverbrauch, sollten gefördert werden, um hier bedeutende Energieeinsparungen zu erreichen.

Eine effizientere Energienutzung in allen Regionen der Gemeinschaft wird den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft stärken, wie dies in Artikel 130a des Vertrages vorgesehen ist

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie wird angestrebt, daß die Mitgliedstaaten das Ziel der Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung, insbesondere durch die Aufstellung und Umsetzung von Programmen mit folgendem Inhalt, verwirklichen :

Die Programme können Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Wirtschafts- und Verwaltungsinstrumente, Aufklärungs- und Erziehungsmaßnahmen und freiwillige Vereinbarungen sein, deren Wirkung objektiv einschätzbar ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erstellen Programme im Zusammenhang mit dem Energieausweis für Gebäude und führen diese durch. Der Energieausweis für Gebäude mit einer Beschreibung ihrer energiebezogenen Merkmale dient zur Information potentieller Nutzer eines Gebäudes über die effiziente Energienutzung eines Gebäudes.

Gegebenenfalls kann der Energieausweis auch Möglichkeiten zur Verbesserung dieser energiebezogenen Merkmale aufzeigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Programme für eine in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Verbrauch stehende Abrechnung der Kosten für Heizung, Klimatisierung und Warmwasserbereitung und führen diese Programme durch. Diese Programme ermöglichen die Aufteilung der Kosten für diese Leistungen auf die Nutzer eines Gebäudes oder Gebäudeteils nach dem Wärmeverbrauch bzw. Kalt- und Warmwasserverbrauch jedes Nutzers. Dies betrifft Gebäude oder Gebäudeteile, die über eine zentrale Heizung, Klimatisierung oder Warmwasserbereitung verfügen. Die Bewohner solcher Gebäude sollten in die Lage versetzt werden, ihren eigenen Wärme-, Kaltwasser- und Heißwasserverbrauch zu regeln.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erstellen Programme, um im öffentlichen Bereich die Drittfinanzierung von Investitionen in eine effiziente Energienutzung zuzulassen, und führen diese Programme durch.

Als Drittfinanzierung im Sinne dieser Richtlinie gelten die pauschale Erbringung von Dienstleistungen für die Projektierung, den Bau, den Betrieb, die Wartung und die Finanzierung von Anlagen für eine effizientere Energienutzung, wobei die Amortisation dieser Aufwendungen ganz oder teilweise über die Energieeinsparung erfolgt.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erstellen und verwirklichen Programme mit dem Ziel, eine wirksame Wärmedämmung für Neubauten auf lange Sicht nach Normen zu erreichen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Klimabedingungen und -zonen und des Verwendungszwecks des Gebäudes festgelegt werden.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten erstellen und verwirklichen Programme zur regelmäßigen Überprüfung von Heizungseinrichtungen mit einer Nennleistung von mehr als 15 kW, um deren Betriebsbedingungen im Hinblick auf den Energieverbrauch zu verbessern und die Kohlendioxidemissionen zu begrenzen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erstellen und verwirklichen Programme mit dem Ziel der Förderung regelmäßiger Energiediagnosen für Industriebetriebe mit hohem Energieverbrauch, um eine effizientere Energienutzung in den Betrieben zu erzielen und die Kohlendioxidemissionen zu begrenzen ; sie können entsprechende Vorkehrungen für andere Betriebe mit hohem Energieverbrauch treffen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten bestimmen den Umfang der in den Artikeln 1 bis 7 genannten Programme auf der Grundlage potentieller Verbesserungen des Energienutzungsgrads, des Kosten-Nutzes-Verhältnisses, der technischen Durchführbarkeit und der Umweltverträglichkeit.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Programme. Dabei unterrichten sie die Kommission davon, für welche Möglichkeiten sie sich in ihrem Maßnahmenpaket entschieden haben. Unter Berücksichtigung von Artikel 8 teilen sie der Kommission darüber hinaus auf Antrag die Gründe mit, die ihre Entscheidung bezüglich des Inhalts der Programme bestimmt haben.

Bei der Prüfung der Berichte der Mitgliedstaaten wird die Kommission von dem in der Entscheidung 91/565/EWG genannten Beratenden Ausschuß nach dem Verfahren des Artikels 6 jener Entscheidung unterstützt.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder andere in Artikel 1 genannte Maßnahmen, um dieser Richtlinie so bald wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten müssen alle Vorkehrungen treffen, damit sie die Zielvorgaben dieser Richtlinie erfüllen können.

Wenn die Mitgliedstaaten hierfür Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Dies gilt sinngemäß auch für die Umsetzung der Programme in anderer Form.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und/oder der anderen in Artikel 1 genannten Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

_______________________

1) ABl. Nr. C 179 vom 16.07.1992 S. 8.

2) ABl. Nr. C 176 vom 28.06.1993.

3) ABl. Nr. C 19 vom 25.01.1993 S. 134.

4) ABl. Nr. C 241 vom 25.09.1986 S. 1.

5) ABl. Nr. L 307 vom 08.11.1991 S. 34.

6) Empfehlung 76/493/EWG (ABl. Nr. L 140 vom 28.05.1976 S. 12).

Empfehlung 77/712/EWG (ABl. Nr. L 295 vom 18.11.1977 S. 1).

Entschließung vom 09.06.1980 (ABl. Nr. C 149 vom 18.06.1980 S. 3).

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