Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. April 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Fristablauf: 04.06.10

Entwurf eines Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (102-1)

In § 4 Absatz 4 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 158) geändert worden ist, werden die Wörter "der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt" durch die Wörter "innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht" ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (102-5)

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (102-6)

Das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 9 § 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (105-23-1)

Die Verordnung über die Anwendung des § 95 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1446) wird aufgehoben.

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung der §§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (105-23-2)

Die Verordnung über die Anwendung der §§ 94 und 96 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 24. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3126) wird aufgehoben.

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 80 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (105-23-3)

Die Verordnung über die Anwendung des § 80 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1326) wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (105-23-4)

Die Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3644) wird aufgehoben.

Artikel 8
Aufhebung des Gesetzes zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland (111-3)

Das Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1131-1-1)

§ 2 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zum Schutze des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1131-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 10
Aufhebung von Vorschriften des Goldfrankenumrechnungsgesetzes (188-25)

Die Artikel 2, 3 und 8 des Goldfrankenumrechnungsgesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721) werden aufgehoben.

Artikel 11
Aufhebung von Vorschriften zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen (188-26)

Die Artikel 1a und 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen vom 21. Juni 1972 (BGBl. 1972 II S. 653), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl. 1980 II S. 721) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes (200-2)

§ 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 5

Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat."

Artikel 13
Auflösung der Krankenpflegeverordnung (2124-5-1)

§ 8 Absatz 3 der Krankenpflegeverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-5-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 14
Aufhebung des Gesetzes zu dem Abkommen über die Gründung eines Welthilfsverbandes (2177-1)

Das Gesetz zu dem Abkommen über die Gründung eines Welthilfsverbandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2177-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 15
Aufhebung des Hochschulbauförderungsgesetzes (2211-1)

Das Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2664) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 16
Aufhebung der Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung von Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (2330-8-1)

Die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung von Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 17
Aufhebung des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung (2331-5)

Das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 18
Änderung der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (2331-8)

Der Vierte Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 14a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 19
Aufhebung von Vorschriften aus Gesetzen zu völkerrechtlichen Verträgen, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden sind (27-4, 319-2 bis 6, 404-14 und 453-15)

Es werden aufgehoben:

Artikel 20
Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (302-6)

Dem Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2348) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

Artikel 21
Aufhebung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt (310-15)

Das Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (313-4)

Die §§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 23
Änderung der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden (315-11-4)

§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 37 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 24
Aufhebung des Ausführungsgesetzes zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 (319-41)

Das Ausführungsgesetz zu dem internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-41, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 25
Aufhebung von Vorschriften zu dem Übereinkommen vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen (319-73-1, -2)

Es werden aufgehoben:

Artikel 26
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (400-2)

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 27
Aufhebung des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (401-5)

Das Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 28
Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (403-4)

Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 29
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (403-4-1)

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 30
Änderung des Erbbaurechtsgesetzes (403-6)

Das Erbbaurechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 31
Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (403-9)

In § 99 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, werden die Wörter "vom 17. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 385)" durch die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung" ersetzt.

Artikel 32
Aufhebung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (403-11)

Das Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 33
Aufhebung des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (403-12)

Das Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 34
Aufhebung von Vorschriften zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner vom 6. Dezember 20 sowie zum Zusatzabkommen vom 25. März 1923 (403-13 bis 403-14-6)

Es werden aufgehoben:

Artikel 35
Aufhebung der Bekanntmachung betreffend die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft etc. (404-10)

Die Bekanntmachung betreffend die Anlegung von Mündelgeld in verbrieften Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft etc. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-10, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 36
Änderung der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen (404-12)

Die Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 37
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (404-25)

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. August 2009 (BGBl. I S. 2990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 38
Aufhebung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (404-26)

Artikel 39
Aufhebung der Bekanntmachung über die nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen ab dem 1. Juli 2009 geltenden Beträge

Artikel 40
Aufhebung der Vierzehnten Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (404-26-14)

Die Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2956) wird aufgehoben.

Artikel 41
Aufhebung von partiellem Bundesrecht über die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen (405-1b und 405-1c)

Als Bundesrecht werden aufgehoben:

Artikel 42
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (4101-1)

Artikel 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 43
Auflösung des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (4120-6)

Die Artikel 8 und 9 des Gesetzes zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1146) werden aufgehoben.

Artikel 44
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (4121-2)

Die §§ 25 und 29 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 45
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften (4123-2)

Die Artikel 12 und 13 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 836), das durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 46
Aufhebung der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren (4130-2)

Die Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 80 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 47
Änderung des Gesetzes betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien (4134-2)

In § 1 des Gesetzes betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 287 Nummer 20 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter "innerhalb des Deutschen Reichs" durch die Wörter "im Inland", das Wort "Reichsgesetzes" durch das Wort "Bundesgesetzes" und die Wörter "eines Bundesstaats oder des Reichs" durch die Wörter "des Bundes oder eines Landes" ersetzt.

Artikel 48
Änderung des Gesetzes über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen (4134-3)

Das Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

Artikel 49
Aufhebung der Verordnung über Fremdwährungsschulden (4134-3-1)

Die Verordnung über Fremdwährungsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 50
Aufhebung von D-Markbilanzrecht (4140-1 bis 4140-2)

Es werden aufgehoben:

Artikel 51
Änderung des Gesetzes über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (442-3)

In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-3, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter "das Reichspatentamt" durch die Wörter "das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

Artikel 52
Aufhebung von Gesetzen über Straffreiheit (450-12-1, -2)

Es werden aufgehoben:

Artikel 53
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (450-16)

Artikel 321 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 54
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (451-1)

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 55
Änderung der Jugendarrestvollzugsordnung (451-1-1)

§ 32 der Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270), die durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 56
Änderung des Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels (453-7)

§ 1 des Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 148 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 57
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (453-11)

Die §§ 20, 21a und 22 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 58
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten (454-1-1-1)

§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 59
Aufhebung der Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) (52-4)

Die Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 52-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 60
Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (600-2)

Die §§ 4, 51 Absatz 4, § 56 Absatz 2, § 90 Absatz 1 Satz 3 und § 91 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 61
Änderung der Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (600-2-4)

§ 3 der Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 600-2-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 62
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (602-1)

§ 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nummer 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 972) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 63
Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken (610-6-2)

§ 6 Absatz 2 der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-6-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 64
Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (610-10-3)

Artikel 11 § 1 sowie die Artikel 12 und 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509) werden aufgehoben.

Artikel 65
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (611-1-1)

§ 10a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 66
Änderung des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (611-1-14)

Die Inhaltsübersicht und die Artikel 45 und 49 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 67
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (612-7)

Das Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 68
Änderung der Branntweinmonopolverordnung (612-7-12)

In der Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, wird die Brennereiordnung wie folgt geändert:

Artikel 69
Aufhebung von Vorschriften zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (613-5-12)

Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 27. Juli 1957 (BGBl. 1957 II S. 753; BGBl. III 613-5-12) werden aufgehoben.

Artikel 70
Aufhebung von Vorschriften zu dem Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die vorläufige Regelung der Donauschifffahrt und zu dem Abkommen vom 17. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe (613-5-13)

Die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Juni 1954 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die vorläufige Regelung der Donauschifffahrt und zu dem Abkommen vom 17. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zollbehandlung der Donauschiffe vom 26. Juni 1959 (BGBl. 1959 II S. 735; BGBl. III 613-5-13) werden aufgehoben.

Artikel 71
Aufhebung der Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens (640-6-1)

Die Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens in das Schuldbuch des ERP-Sondervermögens vom 4. Mai 1992 (BGBl. I S. 982) wird aufgehoben.

Artikel 72
Änderung der Verordnung PR Nr. 030/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (722-2-1)

Die Verordnung PR Nr. 030/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 73
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (7400-1)

In § 4 Absatz 2 Nummer 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BAnz. S. 4573) geändert worden ist, werden die Wörter "des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz) vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171)" durch die Wörter "des Depotgesetzes" ersetzt.

Artikel 74
Änderung des Gesetzes betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 (7401-1)

In Artikel III Satz 1 des Gesetzes betreffend das Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird das Wort "Reichshaushaltsordnung" durch das Wort "Bundeshaushaltsordnung" ersetzt.

Artikel 75
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (7411-1)

Dem § 112 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

Artikel 76
Änderung des Meeresbodenbergbaugesetzes (750-18)

Das Meeresbodenbergbaugesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778, 782), das zuletzt durch Artikel 160 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 77
Änderung der Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung (750-18-1)

In § 1 Satz 1 der Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159), die durch Artikel 25 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, werden die Wörter "Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld" durch die Wörter "Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld" ersetzt.

Artikel 78
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Artikels 55 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 (7600-3)

Die Verordnung zur Durchführung des Artikels 55 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7600-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 79
Aufhebung der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (7601-1-1)

Die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 80
Aufhebung von Vorschriften aus den Jahren 1931 bis 1942 zur Regelung von Zinsermäßigungen oder -senkungen (7611-1-1 bis 7611-5-2)

Es werden aufgehoben:

Artikel 81
Aufhebung der Verordnung über die Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank - (7621-2-1)

Die Verordnung über die Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 82
Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Spar- und Girokassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute (7621-3)

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Spar- und Girokassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 83
Aufhebung von Vorschriften über die Preußische Landesrentenbank sowie die Errichtung und Liquidation der Deutschen Rentenbank (7625-3 und 7627-7 bis 7627-9)

Es werden aufgehoben:

Artikel 84
Aufhebung der Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten (7625-8)

Die Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7625-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 85
Aufhebung des Gesetzes über die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen aus Altenteilsverträgen (7811-5)

Das Gesetz über die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen aus Altenteilsverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 86
Auflösung des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes (7831-1-43-16-1)

Artikel 11 Absatz 2 und 5 des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) wird aufgehoben.

Artikel 87
Aufhebung der Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien

Die Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien vom 11. Januar 1999 (BGBl. I S. 11), die zuletzt durch Verordnung vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 88
Aufhebung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (790-14)

Das Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 211 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 89
Änderung des Bundesjagdgesetzes (792-1)

§ 43 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 90
Änderung des Tarifvertragsgesetzes (802-1)

§ 10 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 91
Aufhebung des Gesetzes über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen sowie die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten (8231-3)

Das Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen sowie die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 92
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (8231-22)

In Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1971 II S. 1169) werden die Wörter "(§ 551 Abs. 1 Satz 2 Reichsversicherungsordnung)" durch die Wörter "(§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

Artikel 93
Änderung des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes (8232-10-19)

§ 28 des Neunzehnten Rentenanpassungsgesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 47 Nummer 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 94
Änderung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (8232-10-20)

Artikel 3 § 3 des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040, 1744), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 95
Änderung des Rentenreformgesetzes (826-26)

Artikel 6 §§ 2, 3 und 6 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 96
Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (826-30-1)

Artikel 35 Absatz 1 Nummer 1 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 97
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3)

Die §§ 416a und 426 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 98
Aufhebung des Gesetzes über Postkleiderkassen (900-6)

Das Gesetz über Postkleiderkassen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 99
Änderung des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (900-10-2)

Die §§ 3 und 4 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 101 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 100
Änderung der Postunfallkassenverordnung (900-10-2-1)

§ 2 der Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 102 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 101
Änderung des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 (910-7)

Artikel 1 §§ 2 und 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 102
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (9240-1)

§ 15 Absatz 5 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 103
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs (932-1)

In § 4 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 932-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 100 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter "vom 3. Mai 1886," gestrichen und die Angabe "(Reichsgesetzbl. S. 131)" durch die Wörter "in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist" ersetzt.

Artikel 104
Änderung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen (940-4)

§ 1 Absatz 2 und 3 und § 5 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 940-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 105
Änderung des Gesetzes über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser (942-4)

Die §§ 4 und 18 des Gesetzes über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 942-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 75 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 106
Aufhebung der Ersten Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlass sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen (9513-11)

Die Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlass sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefischereifahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 281 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 107
Änderung des Seelotsgesetzes (9515-1)

§ 6 des Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 108
Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung (9515-15)

§ 6 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 6 Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen

Artikel 109
Aufhebung der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes (III-15)

Die Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes vom 5. Oktober 1949 (ZVOBl. I Nr. 89 S. 765, BGBl. 1990 II S. 1157) wird aufgehoben.

Artikel 110
Aufhebung des Gesetzes über die Sozialversicherung (VIII-25, VIII-34, VIII-35, X-33, X-35, X-2, X-5)

Das Gesetz über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 111
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages

Folgende Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr anzuwenden:

Artikel 112
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Artikel 113
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit können im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907) in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weiter anzuwenden sind. Sie können dabei alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.

Artikel 114
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Nachdem mit elf Rechtsbereinigungsgesetzen aus den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Ressorts bereits 1 040 Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsvorschriften aus dem Bundesrecht gestrichen sowie eine Vielzahl von Überleitungsvorschriften (Maßgaben) aus dem Einigungsvertrag und das Besatzungsrecht bereinigt wurden, besteht Anlass und Gelegenheit, diesen Bereinigungsprozess weiterzuführen. Nunmehr soll bislang noch "liegengebliebenes" sowie solches Recht aufgehoben werden, welches im Zusammenhang der Recherchen zu vorangegangenen Rechtsbereinigungsgesetzen "wiederentdeckt" worden ist. Hieraus folgt die Schwerpunktsetzung:

II. Schwerpunktsetzung

III. Gesetzgebungskompetenz

Der vorliegende Entwurf geht, was die Kompetenz des Bundesgesetzgebers angeht, in keinem Fall über den Rahmen hinaus, der bisherigen Rechtsbereinigungsgesetzen zugrunde liegt (vgl. dazu die entsprechenden Darlegungen in den Begründungen BT-Drs. 016/47 , S. 43, und BT-Drs. 016/5051 unter III., S. 25 ff.). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Unklarheiten über die Zuordnung zu Bundes- oder Landesrecht wird dadurch Rechnung getragen, dass der Bund sich darauf beschränkt, solche Vorschriften "als Bundesrecht" aufzuheben. Eine ähnliche Besonderheit kann daraus entstehen, dass der Bundesgesetzgeber eine von ihm geregelte Materie inzwischen nicht mehr (oder nicht mehr so wie früher) regeln dürfte. In diesen Fällen hindert die mittlerweile fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aber nicht seine Befugnis zur "Normpflege", die die formelle Beseitigung inhaltlich obsoleter Vorschriften aus dem Bestand des Bundesrechts einschließt. Nur soweit die Aufhebungskompetenz des Bundes unbezweifelbar ist, erfolgt eine Aufhebung uneingeschränkt, im Übrigen kommt nur eine (klarstellende) Aufhebung "als Bundesrecht" in Betracht.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

Der Entwurf hat Bezüge zum Recht der Europäischen Union nur insoweit, als in den Artikeln 43, 69 und 88 einzelne Vorschriften bereinigt werden, die ehemals aus Anlass der Umsetzung oder Durchführung europäischer Rechtsakte erlassen wurden und heute wegen zwischenzeitlicher Weiterentwicklungen keine Anwendungsbereiche mehr haben. Er ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Bürokratiekosten

Der Entwurf bereinigt in erster Linie vorhandenes Recht, das heute keinen Anwendungsbereich mehr hat, und führt zersplittertes Recht ohne inhaltliche Änderungen zusammen. Dadurch werden neun Informationspflichten für die Wirtschaft, 18 Informationspflichten für die Verwaltung und 19 Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger aufgehoben. Bürokratiekosten ändern sich dadurch jedoch nicht.

VI. Weitere Gesetzesfolgen

Mit diesem Gesetz werden 80 Rechtsvorschriften vollständig aufgehoben oder fallen durch Aufhebung sogenannter "Regelungsreste" aus dem Bestand des Bundesrechts weg. Darüber hinaus dürfen 17 Vertragsgesetze künftig bei statistischen Erhebungen zur Anzahl der geltenden bundesdeutschen Gesetze ausgeblendet werden, weil bisher enthaltene "Bepackungen" bereinigt wurden (vgl. oben II. Nummer 2). In erheblichem Umfang werden auch Maßgaben des Einigungsvertrages zur Überleitung von Bundesrecht auf das Beitrittsgebiet bereinigt. Außerdem werden 892 reichsrechtliche Begriffe aus dem Bundesrecht getilgt.

Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

VII. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Haushalte sind nicht zu erwarten, da im Wesentlichen vorhandenes Recht aufgehoben wird, soweit es anwendungslos geworden ist, oder zersplittertes Recht ohne inhaltliche Änderungen zusammengeführt wird. Auch in den wenigen Fällen, wo die Rechtsbereinigung für eine weitergehende inhaltliche Änderung genutzt wird, sind finanzielle Folgen nicht zu erwarten.

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, so dass dieses Gesetz keine mittelbar preisrelevanten Wirkungen hat.

VIII. Gleichstellung von Frauen und Männern

Da im Wesentlichen anwendungslos gewordenes Recht aufgehoben wird oder zersplittertes Recht ohne inhaltliche Änderungen zusammengeführt wird, hat der Entwurf keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

Lediglich in Artikel 37 und 67 bietet die Rechtsbereinigung Anlass zu geschlechtergerechten Formulierungsanpassungen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus § 36 des neuen Personenstandsgesetzes, die in § 4 Absatz 4 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes übernommen wird. § 36 des Personenstandsgesetzes sieht bei Deutschen, die im Ausland geboren sind, nunmehr einen Antrag auf Beurkundung der Geburt an Stelle der bisherigen Anzeige vor. Der Antrag muss für den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland innerhalb eines Jahres nach der Geburt entweder beim zuständigen Standesamt gestellt werden oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingehen.

Zu Artikel 2

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit aus dem Jahr 1955 kann insgesamt aufgehoben werden, weil der Regelungsinhalt inzwischen weitestgehend gegenstandslos geworden ist. Theoretisch noch denkbare Einbürgerungen nach den §§ 9, 11 und 12 können problemlos auf der Grundlage der §§ 8, 13 und 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgenommen werden. Soweit dies für das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist, bleiben die Maßgaben des Gesetzes zu deren Erwerb und Verlust auch nach seiner Aufhebung weiterhin zu beachten. Auf die örtliche Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden finden an Stelle des § 27 in Verbindung mit § 17 nach Aufhebung des Gesetzes die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Anwendung. Als Folgeänderung wird mit Artikel 12 § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes, der auch bisher schon dessen Zuständigkeit für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person regelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, lediglich redaktionell neu gefasst.

Zu Artikel 3

Das Zweite Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit aus dem Jahr 1956 kann insgesamt aufgehoben werden, weil der Regelungsinhalt inzwischen gegenstandslos geworden ist. Die festgeschriebenen Erklärungsfristen sind bereits vor Jahrzehnten abgelaufen. Soweit dies für das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist, bleiben die Maßgaben des Gesetzes zu deren Erwerb und Verlust auch nach seiner Aufhebung weiterhin zu beachten.

Zu Artikel 4 und 5

Das bis zum 31. März 2005 geltende Berufsbildungsgesetz (BBiG) aus dem Jahr 1969 enthielt im Achten Abschnitt des Sechsten Teils (§§ 93 bis 96) eigene Vorschriften für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft. Mit den nun aufzuhebenden Verordnungen wurde geregelt, dass zum einen der damalige § 95 BBiG und zum anderen die damaligen §§ 94 und 96 BBiG jeweils auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Anwendung finden.

Die Verordnungen wurden von dem seinerzeit gemäß BBiG für die Hauswirtschaft (ohne ländliche Hauswirtschaft) zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft erlassen. Zwischenzeitlich ist die Zuständigkeit für die nichtländliche Hauswirtschaft auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übergegangen; vgl. § 27 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des neuen Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 232 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, wurde das BBiG novelliert. Alle Vorschriften des neuen BBiG gelten mit dessen Inkrafttreten am 1. April 2005 auch für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, so dass Verordnungen, die die Anwendung des BBiG explizit regeln, obsolet sind.

Im Übrigen enthält das neue BBiG keinen Abschnitt mit eigenen Vorschriften für die Hauswirtschaft mehr, so dass auch die materiellrechtlichen Regelungsinhalte der Verordnungen nicht mehr erforderlich sind.

Zu Artikel 6

Für die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Jahr 1997 erlassene Verordnung gilt das zum Berufsbildungsgesetz in der Begründung zu Artikel 4 und 5 Gesagte, hier zu § 80 BBiG. Die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft vom 11. Juni 1976 (BGBl. I S. 1486) ist aufgehoben und durch die Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2284) ersetzt worden. Damit kann auch die Verordnung über die Anwendung des § 80 des Berufsbildungsgesetzes und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgehoben werden.

Zu Artikel 7

Für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Jahr 2002 erlassene Verordnung gilt das zu Artikel 4 bis 6 des Gesetzentwurfs Gesagte, hier zu § 92 BBiG. Damit kann auch die Verordnung über die Anwendung des § 92 des Berufsbildungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgehoben werden.

Zu Artikel 8

Das Gesetz aus dem Jahr 1952 bezweckt "die Durchführung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen zur Untersuchung der Voraussetzungen für freie Wahlen in Deutschland zu sichern und zu erleichtern". Überwiegend enthält es - neben einer Gleichstellung der Kommission mit diplomatischen Vertretungen (§ 1) - spezielle Strafrechtsbestimmungen zur Ahndung von Taten gegen die Kommission bzw. deren Mitglieder.

Mit seinem gesamten Inhalt ist das Gesetz zur Sicherung und Erleichterung der Aufgaben der Kommission der Vereinten Nationen in Deutschland seit langem tatsächlich und rechtlich überholt und kann ohne Schaden ersatzlos aufgehoben werden.

Zu Artikel 9

Es handelt sich um eine Übergangsvorschrift aus der Zeit des Erlasses der Verordnung im Jahr 1936, deren Satz 1 nur zum Verständnis von Satz 2 ("Im übrigen begründen die vorstehenden Bestimmungen keine Entschädigungsansprüche.") mit in das Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen worden ist. Die Vorschrift kann mit den enthaltenen Reichsbegriffen ersatzlos aufgehoben werden, weil keine Fälle mehr denkbar sind, in denen sie noch zur Anwendung kommen könnte.

Zu Artikel 10 und 11

Bei den bezeichneten Vertragsgesetzen handelt es sich um sogenannte "bepackte Vertragsgesetze". Die vorgeschlagenen Aufhebungen lassen zum einen bewirkte Rechtsfolgen unangetastet und führen zum anderen dazu, dass es sich um - nicht mehr im Fundstellennachweis A aufzuführende - gewöhnliche Vertragsgesetze handelt (vgl. die Darlegungen unter II.2. des Allgemeinen Teils der Begründung). Die zur Aufhebung vorgeschlagenen materiellrechtlichen Regelungen enthalten - neben überholten Berlin-Klauseln - Übergangsrecht, das seine Aufgaben erfüllt hat und zur Bewältigung aktueller rechtlicher Fragen nicht mehr tauglich ist. Im Einzelnen:

Bei Artikel 2 des Goldfrankenumrechnungsgesetzes (GoldfrUmrG) handelt es sich um eine Übergangsregelung, die erforderlich war, um für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (1. April 1978) und dem Inkrafttreten der Änderungsprotokolle vom 19. November 1976 zum Haftungsübereinkommen und zum Fondsübereinkommen (8. April 1981) Unsicherheiten bei der Umrechnung des Goldfrankens in Deutsche Mark zu vermeiden. Seit dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds fehlte eine allgemein anerkannte Methode zur Umrechnung des Goldfrankens in die Landeswährung. Deswegen wurde durch die Änderungsprotokolle vom 19. November 1976 zum Haftungsübereinkommen und zum Fondsübereinkommen die Rechnungseinheit des Goldfrankens durch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds ersetzt. Die für die Zwischenzeit erforderliche Übergangsregelung, die im Gegensatz zur endgültigen Regelung im Änderungsprotokoll den Goldfranken als Rechnungseinheit beibehält und lediglich dessen Umrechnung in Deutsche Mark regelt, hat nunmehr ihre Bedeutung verloren. Das Haftungsübereinkommen und das Fondsübereinkommen wurden mit Wirkung vom 15. Mai 1998 von der Bundesrepublik Deutschland gekündigt.

Entsprechendes gilt für Artikel 3 GoldfrUmrG. Auch hier liegt eine Übergangsregelung vor, die erforderlich war, um für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (1. April 1978) und dem Inkrafttreten des Protokolls vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen von 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR, 28. Dezember 1980) Unsicherheiten bei der Umrechnung des Goldfrankens in Deutsche Mark zu vermeiden. Zwar wurde die CMR in ihrer ursprünglichen Fassung von 1956 nicht gekündigt. Mit Inkrafttreten des Protokolls von 1978 hat sich jedoch die Umrechnungsregelung in Artikel 3 GoldfrUmrG erledigt, da dieser nach seinem Wortlaut nur für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls von 1978 für die Bundesrepublik Deutschland gilt. Die für die Zwischenzeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls von 1978 erforderliche Übergangsregelung hat nunmehr ihre Bedeutung verloren.

Die Berlin-Klausel in Artikel 8 GoldfrUmrG ist seit längerem ebenso überholt wie diejenige in Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und zu den auf der IX. Diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 10. Mai 1952 geschlossenen Übereinkommen vom 21. Juni 1972 (im Folgenden: SeeSchHaftÜbkG).

Auch auf Artikel 1a SeeSchHaftÜbkG kann nunmehr verzichtet werden; bei ihm kann gleichfalls mit Abstrichen von einer Übergangsregelung gesprochen werden, welche entbehrlich geworden ist. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Artikels 1a SeeSchHaftÜbkG war bereits ein neues Übereinkommen beschlossen worden, das an die Stelle des Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 treten sollte und in dem die Haftungshöchstbeträge nicht mehr in Goldfranken, sondern in Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds festgesetzt wurden. Es handelt sich hierbei um das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen. Die Regelung des Artikels 1a SeeSchHaftÜbkG sollte - wie die Regelung des Artikels 3 GoldfrUmrG - eine sichere Umrechnung des Goldfrankens in Deutsche Mark für die Zeit zwischen dem Inkrafttreten der neuen Fassung des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (1. April 1978) und dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen für die Bundesrepublik Deutschland (1. September 1987) ermöglichen. Das Übereinkommen von 1957, das Gegenstand der Regelung des Artikels 1a SeeSchHaftÜbkG ist, wurde mit Wirkung vom 1. September 1987 von der Bundesrepublik Deutschland gekündigt.

Infolge der Aufhebung der bezeichneten Vorschriften müssen diese Vertragsgesetze nicht mehr im Fundstellennachweis A geführt werden.

Zu Artikel 12

Als Folgeänderung der in Artikel 2 vorgesehenen Aufhebung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit wird § 5, der auch bisher schon die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person regelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, lediglich redaktionell neu gefasst. Bei Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes ergänzend anwendbar.

Zu Artikel 13

Die Erste Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen (Krankenpflegeverordnung - KrPflV) vom 28. September 1938 (RGBl. I S. 1310) ist mit Ausnahme von § 8 Absatz 3 aufgehoben worden durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1957 (BGBl. I S. 716).

§ 8 Absatz 3 der Krankenpflegeverordnung ist in das Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen worden und damit weiterhin geltendes Bundesrecht. Die Vorschrift regelt Versicherungspflichten des Trägers der Krankenpflegeschule gegenüber den Lernschwestern/Krankenpflegeschülern. Da sie heute keinen Anwendungsbereich mehr hat, kann sie aufgehoben und die Krankenpflegeverordnung aus dem Jahr 1938 damit ihrer Auflösung zugeführt werden.

Zu Artikel 14

Die einzige Aussage des Gesetzes aus dem Jahr 1929 (zu dem Abkommen vom 12. Juli 1927), die als materiellrechtliche Regelung in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden ist, ist vollzogen und damit entbehrlich; hiernach ist der "Welthilfsverband vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens an rechtsfähig".

Ungeachtet des weiteren tatsächlichen und rechtlichen Schicksals des damals gegründeten und an die Satzung des Völkerbunds anknüpfenden Welthilfsverbands stand mit dem Inkrafttreten des Abkommens für das Deutsche Reich am 27. Dezember 1932 (RGBl. 1932 II S. 237) kraft Gesetzes die Rechtsfähigkeit des Verbands fest und konnte seither nur durch einen ausdrücklich gegenläufigen Gesetzesbefehl beseitigt werden; durch die hier vorgeschlagene ersatzlose Aufhebung der Bestimmung (mit Wirkung für die Zukunft) ändert sich hieran ebenso wenig wie an der Wirksamkeit der durch Abkommen und Gesetz eingetretenen bzw. herbeigeführten Rechtsfolgen. Das Gesetz muss zukünftig nicht mehr im Fundstellennachweis A des Bundesrechts aufgeführt werden.

Zu Artikel 15

Nach Artikel 1 Nummer 12 des am 1. September 2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die bislang in Artikel 91a Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes festgeschriebene Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau entfallen. Das aufgrund des bisherigen Artikels 91a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes erlassene Recht galt nach Artikel 125c Absatz 1 des Grundgesetzes für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 fort. Das von dieser Regelung erfasste Recht ist dort nicht im Einzelnen genannt, deshalb bedarf es der förmlichen Aufhebung, so wie sie nunmehr mit Artikel 15 für das Hochschulbauförderungsgesetz klarstellend angeordnet wird.

Zu Artikel 16

Mit der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat am 11. November 1953 getroffenen Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung von Organen der staatlichen Wohnungspolitik ist der Übergang von Befugnissen nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Februar 1940 (BGBl. III 2330-8), Unternehmen und Verbände als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anzuerkennen, die Satzung eines Unternehmens zu billigen, die Anerkennung zu versagen oder zu entziehen) geregelt worden. Nachdem durch Artikel 21 des Steuerreformgesetzes 1990 das Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136) geschaffen und darin (in § 1 Nummer 1) das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aus dem Jahr 1940 aufgehoben worden ist, wird die Entscheidung aus dem Jahr 1953 nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden, womit weitere Reichsbegriffe aus dem Bundesrecht entfernt werden.

Zu Artikel 17

Mit dem Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 (BGBl. I S. 224) wurde die Bundesregierung in § 1 ermächtigt, Bürgschaften für landwirtschaftliche Siedlungsdarlehen zu übernehmen oder den Ländern, die solche Bürgschaften übernommen haben, etwaige Ausfälle anteilig zu erstatten (Absatz 1), und zwar für bis zu zwanzig Millionen Deutsche Mark jährlich, insgesamt jedoch für nicht mehr als einhundert Millionen Deutsche Mark (Absatz 2). Weitere Einzelheiten dazu sind in den §§ 2 bis 4 des Gesetzes geregelt worden. Weil diese Vorschriften heute als abschließend durchgeführt betrachtet werden können und auch sonst keine Bedeutung mehr entfalten, kann das gesamte Gesetz aufgehoben werden.

Zu Artikel 18

Die zur Aufhebung vorgeschlagenen Bestimmungen des Vierten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537, 551, 554, 562) sind, auch soweit sie unter der Gliederungsnummer 2331-8 noch in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden sind, inzwischen entbehrlich, weil sie vollzogen und für die sachgerechte Bewältigung aktueller Fragen nicht mehr tauglich sind; ihre Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) stellt - allgemeinen Grundsätzen bei der ersatzlosen Aufhebung von Recht entsprechend - die durch sie hervorgerufenen Rechtsfolgen nicht in Frage.

Dies betrifft vor allem die - nahezu allein noch Geltung beanspruchende und unter II. "Landwirtschaftliche Siedlung" enthaltene - Vorschrift in § 5, wonach "die Mittel, die aufgrund der §§ 2 und 3 für die landwirtschaftliche Siedlung zur Verfügung gestellt werden, ... dem Zweckvermögen der Deutschen Siedlungsbank zu(fließen)".

Nachdem die Deutsche Siedlungsbank seit längerem umgewandelt ist (und als solche nicht mehr existiert), ist zum einen trotz der Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) auch zukünftig davon auszugehen, dass Mittelzuflüsse auf gesetzlicher Grundlage erfolgt sind und deshalb in ihren Auswirkungen bei allen (bereits existenten oder zukünftigen) Folgeregelungen als tatsächlich geschehen sowie rechtlich grundsätzlich unangreifbar zugrunde zu legen sind; hingegen liegt es zum anderen auf der Hand und bedarf deswegen keiner vertieften Begründung, dass unterbliebene Mittelzuflüsse, die voraussetzungsgemäß hätten erfolgen können bzw. sollen, heute ohnehin nicht mehr beansprucht bzw. bewirkt werden können.

Als Folge der Aufhebung des Vierten Teils ergibt sich, dass von der Verordnung des Jahres 1931 nur noch ihr - unter der Gliederungsnummer 7621-2 in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommener - Fünfter Teil zu beachten ist, der inzwischen überwiegend aus neuerem nachkonstitutionellen Gesetzesrecht (Artikel 14a des Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2010, 2065) besteht.

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Nach den durch Artikel 38 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) vorgenommenen Änderungen (Aufhebungen einzelner Rechtsvorschriften; vgl. die Begründung in BT-Drs. 016/47 , S. 55 f.) besteht das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege nur noch aus seinen gültigen Rechtsvorschriften in Artikel 14 Absatz 6 und Artikel 15.

Zwar ist die in Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege enthaltene Fristenregelung durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2348) - vgl. BT-Drs. 016/10570 - bis zum 31. Dezember 2011 verlängert worden.

Um aber das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege in naher Zukunft seiner Auflösung zuzuführen, wird mit der Anfügung eines weiteren Satzes die (jeweilige) Fristenregelung in Artikel 15 Absatz 2 mit der Geltungsdauer von Artikel 14 Absatz 6 verknüpft mit der Folge, dass 1 Monat nach dem Außerkrafttreten von § 76 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 33b Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes auch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege außer Kraft tritt. Infolge dieser Verknüpfung kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine im Sinne von Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege bereits begonnene Hauptverhandlung - über den Außerkrafttretenszeitpunkt der übrigen Bestimmungen hinaus - kraft Gesetzes (und damit unabhängig von der Verfahrensdauer im Einzelfall) zu Ende zu führen ist.

Mit dem Außerkrafttreten von Artikel 14 Absatz 6 wird das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege aufgelöst sein und nicht mehr als geltendes Bundesrecht vorgehalten werden müssen.

Zu Artikel 21

Das Gesetz über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt (BinSchVollstrSchG) aus dem Jahr 1933 ist lediglich mit seinen §§ 13 bis 16 und 25 in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden. Danach sind § 16 durch Gesetz vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189) und § 25 durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) aufgehoben worden. Außerdem sind durch Gesetz vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 127) Ergänzungen vorgenommen worden. Die so verbliebenen noch gültigen Vorschriften über das "Mindestgebot bei der Zwangsversteigerung von Binnenschiffen" werden nun nicht mehr benötigt:

Im Schrifttum werden die verbliebenen §§ 13, 13a, 14 und 15 BinSchVollstrSchG als Ergänzung der Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) verstanden (Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 162 Rn. 9). Die §§ 13, 13a, 14 und 15 des BinSchVollstrSchG entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 74a, 85a und 114a ZVG.

Es ist nicht mehr erkennbar, dass die bloß punktuellen Unterschiede zwischen den Vollstreckungsschutzregeln des ZVG und den an ihrer Stelle anzuwendenden Regelungen des BinSchVollstrSchG zur sachgerechten Bewältigung rechtlicher Fragen bei der Versteigerung von Binnenschiffen neben den allgemeinen Regeln des ZVG vorgehalten werden müssten oder gar unverzichtbar wären. Durch § 162 ZVG ist bereits sichergestellt, dass für den Fall der Aufhebung der Sonderregelungen des BinSchVollstrSchG die Schuldnerschutzbestimmungen des ZVG bei der Vollstreckung in im Register für Binnenschiffe eingetragene Schiffe entsprechend gelten. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Vollstreckung in Grundstücke im Rahmen der Terminsfristen (§ 13 Absatz 3 Satz 2 BinSchVollstrSchG) ist aus heutiger Sicht auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung zu rechtfertigen, da in Verfahren nach dem ZVG allgemein zum Schutz des Gläubigers der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zu beachten ist. Mit der Aufhebung des BinSchVollstrSchG wird zudem eine Ungleichbehandlung zwischen ausländischen und inländischen Binnenschiffen beseitigt, da das BinSchVollstrSchG nach seinem Wortlaut auf ausländische Binnenschiffe keine Anwendung findet. Die Aufhebung des Gesetzes dient insoweit auch der Rechtsvereinheitlichung in der Zwangsvollstreckung.

Zu Artikel 22

Die Vorschrift des § 17 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht mehr erforderlich. Soweit Absatz 1 die zuvor geltenden Entschädigungsgesetze der Jahre 1898 und 1904 aufhebt, sind diese Aufhebungen vollzogen und die Gesetze außer Kraft getreten. Auch Absatz 2 hat sich erledigt und keinen Anwendungsbereich mehr, weil keine Vorschriften mehr existieren, die auf die Gesetze von 1898 oder 1904 verweisen und an deren Stelle die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen treten würden. Die Vorschrift kann deshalb insgesamt aufgehoben werden.

Die Berlin-Klausel in § 20 ist aufgrund des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) gegenstandslos. Diese Regelung kann deshalb ebenso wie die Regelungen in den §§ 18, 19 und 21, bei denen es sich um vollzogene Änderungs- und Inkrafttretensregelungen handelt, aufgehoben werden.

Zu Artikel 23

§ 1 Absatz 2 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden gestattete dem Reichsminister der Justiz, von der Verordnung im Einzelfall abweichen und im Verwaltungswege Anderes bestimmen zu können.

§ 1 Absatz 2 kann aufgehoben werden; bereits im Bundesgesetzblatt Teil III ist in einer Fußnote zu der Vorschrift vermerkt: "vgl. jedoch Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 129 Absatz 3 des Grundgesetzes". Die Führung der Grundbücher ist Angelegenheit der Länder. Eine Weisung durch das Bundesministerium der Justiz kommt dabei nicht in Betracht. Selbst für den Fall, dass § 1 Absatz 2 der Verordnung so auszulegen ist, dass die Landesregierungen bzw. Landesjustizministerien ermächtigt sind, ist § 1 Absatz 2 nicht mehr erforderlich. Nach § 28 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986) sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten obersten Landesbehörden ohnehin befugt, Regelungen zu treffen, die von der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden abweichen.

Mit der Aufhebung der Vorschrift wird zugleich ein Reichsbegriff bereinigt. Von einer Aufhebung der gesamten Verordnung als Bundesrecht mit der Möglichkeit der Neuordnung der Materie im Recht der Länder ist auf deren Wunsch noch abgesehen worden.

Zu Artikel 24

Das Ausführungsgesetz des Jahres 1912 zum Übereinkommen des Jahres 1910 hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr.

Die in den - vom Gesetz in Bezug genommenen - Artikeln 1, 2 und 5 des Übereinkommens bezeichneten Straftaten stellen noch auf den im heutigen Strafrecht nicht mehr enthaltenen Begriff der "Unzucht" ab; im Übrigen bietet das geltende Auslieferungsrecht die uneingeschränkte Möglichkeit, wegen sämtlicher Straftaten, die im Zusammenhang mit Frauen- bzw. Mädchenhandel in Betracht zu ziehen sind, auszuliefern.

Zu Artikel 25

Weil das Übereinkommen vom 29. Februar 1968 über die gegenseitige Anerkennung von Gesellschaften und juristischen Personen mangels Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten (der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) nie in Kraft getreten und inzwischen auch auszuschließen ist, dass dieser Fall jemals eintreten wird, kann der Bestand des Bundesrechts um das Vertragsgesetz vom 18. Mai 1972 entlastet werden; ständiger Gesetzgebungspraxis in solchen Fällen entspricht es, nur die - über die Bestandteile Zustimmung, Bekanntmachung und Inkrafttreten hinausgehenden - materiellrechtlichen Regelungen aufzuheben, die ein Vertragsgesetz zu einem sogenannten "bepackten Vertragsgesetz" machen, welches deshalb im Fundstellennachweis A aufgeführt werden muss, während bei nicht bepackten Vertragsgesetzen ausreicht, wenn der Vertrag bzw. das Übereinkommen im Fundstellennachweis B aufgeführt wird.

Entsprechendes gilt für das Vertragsgesetz vom 14. August 1972 zu dem - untrennbar mit dem Übereinkommen verknüpften - Protokoll vom 3. Juni 1971, welches gleichfalls nicht in Kraft getreten ist.

Es versteht sich von selbst und bedarf daher keiner vertieften Begründung, dass Recht, welches von der innerstaatlichen Wirksamkeit eines Übereinkommens abhängt, entbehrlich wird, wenn das Übereinkommen dauerhaft nicht (mehr) wirksam ist.

Zu Artikel 26

Sämtliche in § 1082 Satz 2 und § 2116 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichermaßen als besondere Hinterlegungsstellen bezeichneten Banken gibt es in dieser Form und Bezeichnung nicht mehr. Das besondere Hinterlegungsverfahren bei diesen Stellen hat in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung erlangt und kann daher entfallen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden zwei weitere Reichsbegriffe aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 27

Das Gesetz aus dem Jahr 1956, welches seither nur in unwesentlichem Umfang geändert worden ist, bezweckt erkennbar, Anspruchsberechtigten aus Auslands- und ähnlichen Schulden nach Kriegsende einen Schutz vor dem Eintritt der Verjährung zu bieten; im Schwerpunkt wird geregelt, dass der Ablauf von Verjährungen unter bestimmten Voraussetzungen (Bedingungen) teils gehemmt ist und teils neu beginnt. Weil zum einen die entsprechenden Verjährungsfristen inzwischen sämtlich abgelaufen sind, soweit man die Folgen des hier in Rede stehenden Gesetzes unberücksichtigt lässt, und zum anderen die für die Anwendung des Gesetzes wesentliche Bedingung nicht eingetreten ist, nämlich - im Sinne des § 1 Absatz 2 - gerade keine "zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen oder ein darin vorgesehenes Bundesgesetz erlassen" worden ist, ist es nach Lage der Dinge auszuschließen, dass das Gesetz jemals noch einen Anwendungsbereich erhalten könnte.

Im Übrigen müssten wegen § 8 des Gesetzes die eigentlich bedeutsamen Anwendungsfälle ohnehin ungeachtet des Gesetzes abgewickelt werden.

Zu Artikel 28

Durch die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden in § 7 Reichsbegriffe durch Bundesbegriffe ersetzt, also der Wortlaut an die heutigen Gegebenheiten angepasst, ohne dass auch eine inhaltliche Änderung vorgenommen wird. Außerdem wird § 75 Absatz 4 aufgehoben. Die in § 75 Absatz 4 enthaltene Ermächtigung zur Ergänzung des Gesetzes ist nach Artikel 129 Absatz 3 des Grundgesetzes erloschen. § 83 wird ebenfalls aufgehoben. Für die Aufrechterhaltung der dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsvorschriften besteht keine Notwendigkeit mehr.

Zu Artikel 29

Die Verordnung enthält nur noch Übergangsvorschriften, die inzwischen gegenstandslos geworden sind. Sie kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 30

Zu Nummer 1

Es wird klargestellt, dass eine abweichende Bestimmung im Sinne des § 10 Absatz 2 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung getroffen werden kann. Die Verordnungsermächtigung wird an die Vorgaben des Artikels 80 des Grundgesetzes angepasst.

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) erfolgten Umbenennung der "Verordnung über das Erbbaurecht" in das "Erbbaurechtsgesetz".

Zu Nummer 3 bis 5

§ 21 ErbbauRG regelt die früher umstrittene Frage, ob Versicherungsunternehmen Erbbaurechte beleihen dürfen. Er verweist in seiner derzeitigen Fassung auf § 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). § 54a VAG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben worden (Artikel 1 Absatz 2 Nummer 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1857). An seine Stelle sind der neu gefasste § 54 Absatz 1 und 2 VAG und eine Rechtsverordnung getreten, die ihre Grundlage in § 54 Absatz 3 VAG hat. Bei dieser Rechtsverordnung handelt es sich um die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung - AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913).

Die Anlageverordnung verwies in früheren Fassungen auf § 21 ErbbauVO, also den jetzigen § 21 ErbbauRG. Diese Verweisung enthält sie seit dem 19. Juli 2005 nicht mehr. Stattdessen verweist § 2 Absatz 1 Nummer 1 AnlV nunmehr auf Vorschriften des Pfandbriefgesetzes (PfandBG). Insbesondere wird für die Beleihbarkeit von Erbbaurechten auf § 13 Absatz 2 PfandBG verwiesen. Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ErbbauRG. Somit findet sich der Regelungsgehalt des § 21 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ErbbauRG nun in § 2 Absatz 1 Nummer 1 AnlV in Verbindung mit § 13 Absatz 2 PfandBG. § 21 Absatz 1 ErbbauRG ist damit entbehrlich geworden und kann aufgehoben werden.

Auch § 21 Absatz 2 ErbbauRG, der auf § 19 Absatz 2 ErbbauRG verweist, ist wegen der direkten Verweisung in § 2 Absatz 1 Nummer 1 AnlV auf § 14 PfandBG (Beleihungsgrenze) nicht mehr erforderlich und kann daher aufgehoben werden.

Bei den weiteren Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Nummer 6

Vgl. die Begründung zu Nummer 2.

Zu Artikel 31

Das Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen wird bislang in § 99 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz mit einer Fundstelle im Reichsgesetzblatt zitiert, obwohl eine bereinigte Fassung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt Teil III veröffentlicht worden ist. Dieser Fehler wird durch die Änderung berichtigt, ohne dass der Regelungsgehalt der weiterhin erforderlichen Rechtsvorschrift verändert wird. Damit wird gleichzeitig ein weiterer Reichsbegriff bereinigt.

Zu Artikel 32 und 33

Das vom Wirtschaftsrat beschlossene Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 8) war befristet worden und sollte am 1. August 1951 wieder außer Kraft treten (§ 7). Es ist durch das Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 30. Juli 1951 (BGBl. I S. 476) entfristet und über den 1. August 1951 hinaus (auf unbestimmte Zeit) verlängert worden; zur Begründung vgl. BT-Drs. Nummer 2216 vom 30. April 1951. Nach dem Gesetz erwirbt der Lieferant von Saat- und Düngemitteln ein gesetzliches Pfandrecht an den aus der Ernte anfallenden Früchte der zum Betrieb gehörenden Grundstücke. Ein Bedürfnis für eine solche Bevorzugung dieser Lieferantengruppe ist auch angesichts der bestehenden sonstigen Sicherungsmöglichkeiten nicht (mehr) erkennbar. Schon im Februar 2005 hatte der Bundesgerichtshof in einer Stellungnahme des V. Zivilsenats mit dieser Begründung die Aufhebung beider Gesetze anempfohlen. Weil Kreditgewährungen für Saat- und Düngemittel heute nicht mehr davon abhängen, ob solche gesetzlichen Früchtepfandrechte entstehen oder nicht, können die genannten Gesetze aufgehoben werden.

Zu Artikel 34

Zu Artikel 35

Ein Bedarf für die im Jahr 1901 erlassene und seither unveränderte Bekanntmachung ist angesichts des gültigen Gesetzesrechts nicht mehr zu erkennen.

Zu Artikel 36

Zu Nummer 1:

Der Rechtsverordnung wird ihre bisher schon verwendete und etablierte Abkürzung als amtliche Abkürzung zugewiesen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a:

§ 1 Absatz 1 Nummer 3a der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen (MündelPfandBrV) enthält hinsichtlich seines Verweises auf § 1 Absatz 2 PfandBG ein Redaktionsversehen aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuordnung des Pfandbriefrechts (vgl. BGBl. 2005 I S. 1373). Der Verweis wird daher ersetzt durch eine Klarstellung des Gemeinten.

Zu Nummer 2 Buchstabe b:

§ 1 Absatz 1 Nummer 4 MündelPfandBrV erklärt "Schuldverschreibungen, welche von der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) ... ausgegeben sind" als geeignete Mündelgeldanlage. Nachdem die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt bereits im Jahr 1978 endgültig liquidiert und abgewickelt worden ist (BAnz. Nr. 203 vom 26. Oktober 1978, S. 4), kommt dieser Vorschrift keine praktische Bedeutung mehr zu, und sie kann aufgehoben werden.

Zu Nummer 3:

Mit der Änderung von § 2 Satz 1 MündelPfandBrV werden alte Reichsbegriffe durch zeitgemäße ersetzt und das Einvernehmen zwischen dem Bundesministerium der Justiz und dem der Finanzen festgeschrieben, weil andere Ressorts dafür nicht in Frage kommen.

Zu Artikel 37 bis 40

Die vorgeschlagenen Ergänzungen, Veränderungen und Aufhebungen haben keine inhaltliche Bedeutung.

Sie verfolgen im Schwerpunkt das Ziel, aus zwei inhaltlich zusammengehörigen Gesetzen (mit den Gliederungsnummern 404-25 und 404-26 des Fundstellennachweises A) ein Gesetz zu formen. Bei dieser Gelegenheit können geschlechtsspezifische Formulierungen korrigiert werden.

Durch diese Anpassungen können auch die in den Artikeln 39 und 40 bezeichnete Bekanntmachung und Verordnung aufgehoben werden.

Zu Artikel 41

Die damaligen Länder Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben im Zeitraum zwischen der Kapitulation des Deutschen Reichs (8. Mai 1945) und dem erstmaligen Zusammentritt des Deutschen Bundestags (7. September 1949) - aus jeweils einer Vorschrift bestehendes - Recht geschaffen, welches der Sache nach Reichsrecht im Sinne von Artikel 125 Nummer 2 des Grundgesetzes abgeändert hat und deshalb - zu Recht - als partielles Bundesrecht in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden ist. Aus der Sicht des Bundes ist dieses Recht inzwischen entbehrlich und kann daher unbedenklich als "Bundesrecht" aufgehoben werden.

Zu Artikel 42

Artikel 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ("Im übrigen werden die Vorschriften der Reichsgesetze durch das Handelsgesetzbuch nicht berührt.") bestimmt, dass das ältere Gesetzesrecht mit Bezug zum Handelsrecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs (1. Januar 1900) anwendbar bleibt. Da sich das Verhältnis des Handelsgesetzbuchs zu den nach dem 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Gesetzen nach allgemeinen Grundsätzen (lex specialis/lex posterior-Regel) bemisst, berührt die Aufhebung dieser Bestimmung mit Wirkung allein für die Zukunft (ex nunc) ihren Regelungsgegenstand nicht und ist somit unschädlich, führt jedoch zur Beseitigung eines weiteren Reichsbegriffs aus dem Bundesrecht.

Zu Artikel 43

Soweit das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts in Artikel 8 §§ 1 bis 3 noch Übergangsvorschriften enthält, können diese rund 40 Jahre nach ihrer Einfügung jetzt entbehrt werden. Die in den Regelungen der §§ 1 und 2 genannten Zeitpunkte sind lange verstrichen, so dass diese Regelungen heute keinen aktuellen Anwendungsbereich mehr haben. Die Verweisungsklausel in § 3 entfaltet keine Bedeutung mehr, ebenso wenig die Berlin-Klausel in Artikel 9. Mit der Aufhebung der genannten Vorschriften hat das Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 44

Die §§ 25, 29 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz sind entbehrlich. § 25 Satz 1 trifft Regelungen zu den Rechtsverhältnissen der Deutschen Golddiskontbank, die es nicht mehr gibt. Deshalb können solche Rechtsverhältnisse nicht mehr begründet werden. Satz 2 enthält eine Anwendungsregelung, die entbehrlich ist. Schließlich enthält § 29 noch Aufhebungsvorschriften, die vollzogen sind, und weitere Anwendungsregelungen, die ebenfalls entbehrlich sind, weil es Verweisungen auf die aufgehobenen Vorschriften, die nicht inzwischen angepasst wurden, nicht mehr geben dürfte. Die Vorschriften können deshalb aufgehoben werden.

Zu Artikel 45

Soweit das im Übrigen vollzogene Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften in Artikel 12 §§ 1 bis 7 noch Übergangsvorschriften enthält, beziehen sich diese sämtlich auf den 31. Dezember 1985 als Stichtag, sind also heute nicht mehr von Bedeutung und auch nicht mehr anzuwenden. Ebenso ist die in § 5 enthaltene Strafvorschrift heute nicht mehr anwendbar, denn die darin bezeichneten Taten sind gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs mittlerweile verjährt. Mit der Aufhebung dieser Vorschriften und der bedeutungslosen Berlin-Klausel in Artikel 13 § 1 hat das Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 46

Bei der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren aus dem Jahr 1939 handelt es sich um eine seit Jahrzehnten ohne gültige gesetzliche Ermächtigung existierende und deshalb weder durch den Verordnungs- noch durch den Gesetzgeber änderbare Verordnung (zur Problematik siehe BVerwGE 118, 319), deren Regelungsgehalt aus vormundschaftsrechtlicher, kindschaftsrechtlicher, sachenrechtlicher, wertpapierrechtlicher und auch aus hinterlegungsrechtlicher Sicht entbehrlich ist. Die versteinerte Verordnung kann deshalb aufgehoben werden. Bei der durch Artikel 80 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) vorgenommenen Änderung handelte es sich um eine rein formale begriffliche Anpassung des geltenden Rechts.

Zu Artikel 47

Die Änderungen haben keine inhaltliche, sondern nur eine sprachliche Bedeutung.

Zu Artikel 48

Zu Nummer 1

§ 3 kann neu gefasst werden; die ursprüngliche Regelung war als gegenstandslos bereits nicht mehr in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden. Dafür wird die (einzige) Regelung aus der Verordnung über Fremdwährungsschulden (BGBl. III 4134-3-1) in das Stammgesetz übernommen und die Verordnung aufgehoben (siehe Artikel 49).

Zu Nummer 2

§ 4 kann aufgehoben werden; darin werden das Justiz-, das Wirtschafts- und das Finanzressort einvernehmlich ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, und die Genannten haben von dieser Ermächtigung durch die vorstehend genannte Verordnung Gebrauch gemacht. Soweit die in § 4 ursprünglich enthaltene Ermächtigung nicht bereits ohnehin erloschen ( Artikel 129 Absatz 3 des Grundgesetzes) oder nicht zu unbestimmt sein sollte, ist nicht erkennbar, dass sie - über den Inhalt des neuen § 3 hinaus - zur weiteren Konkretisierung des Gesetzes durch eine Verordnung vorgehalten werden müsste.

Zu Artikel 49

Der gültige Inhalt der Verordnung über Fremdwährungsschulden wird in das zu ihrem Erlass ursprünglich ermächtigende übergeordnete Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen überführt (siehe Artikel 48 Nummer 1). Damit kann die Verordnung aus dem Jahr 1936 als solche aufgehoben werden.

Zu Artikel 50

Es werden sieben Gesetze und eine Verordnung (ersatzlos) aufgehoben, die - teilweise bereits vor dem erstmaligen Zusammentritt des Deutschen Bundestages am 7. September 1949, ganz überwiegend aber vom Deutschen Bundestag erlassen - auf die Einführung der Deutschen Mark im Währungsgebiet reagierten und im Schwerpunkt insbesondere Kaufleute einschließlich der Kapitalgesellschaften zur Aufstellung von Eröffnungsbilanzen verpflichteten. Diese Vorschriften haben ihren Zweck erfüllt und sind heute durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Das grundlegende D-Markbilanzgesetz vom 21. August 1949 (WiGBl. 1949 S. 279) ist vom Wirtschaftsrat erlassen worden und nach seinem § 82 am Tag nach seiner Verkündung (30. August 1949) in Kraft getreten, also vor inzwischen über einem halben Jahrhundert, und ähnlich verhält es sich mit den später (bis 1959) erlassenen Rechtsvorschriften. Bereits der seither vergangene erhebliche Zeitraum ist Grund und Anlass für die Annahme, dass die Regelungen des D-Markbilanzrechts allesamt in der Zwischenzeit ihre Wirksamkeit entfaltet haben (ganz überwiegend zum Zweck der Aufstellung von Eröffnungsbilanzen, widrigenfalls mit der negativen Folge der Unternehmensauflösung, aber auch für Zwecke der Wertpapierbereinigung). Für ihre Weitergeltung und Fortführung in den Fundstellennachweisungen oder in der Datenbank des Bundesrechts, ferner für die stets erforderliche Prüfung, ob Änderungen aus Anlass anderer Rechtsetzungsvorhaben notwendig sind, besteht kein Anlass mehr. Da die rechtsbereinigende Aufhebung der Vorschriften des D-Markbilanzrechts nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, bleiben etwaige in der Vergangenheit eingetretene Rechtswirkungen auch für die Zukunft erhalten.

Das anlässlich des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik im Jahr 1990 geschaffene und danach mehrfach geänderte D-Markbilanzrecht (FNA 4140-4) soll von einer Aufhebung einstweilen ausgeschlossen bleiben, da insoweit noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Bestimmungen heute noch - wenn auch nur in Einzelfällen - anzuwenden sind. Aus diesem Grund ist seither stets vorsorglich eine Anpassung dieses Rechts erfolgt, zuletzt mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553). Demgegenüber sind Anpassungen des aufzuhebenden alten D-Markbilanzrechts schon seit längerem unterblieben; auch dies spricht dafür, dass dem alten D-Markbilanzrecht heute keine Bedeutung mehr zukommt.

Rein vorsorglich wird aber in Artikel 75 des Gesetzentwurfs eine klarstellende Veränderung am Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. III 7411-1) vorgenommen (vgl. die Begründung dort).

Zu Artikel 51

Durch die sprachliche Anpassung an die heutigen Gegebenheiten und ohne inhaltliche Änderung wird ein weiterer Reichsbegriff aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 52

Zu Nummer 1 und 2

Zu Artikel 53

Soweit nicht die meisten der in Artikel 321 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) zitierten Rechtsvorschriften bereits aufgehoben worden sind, bedarf es auch der Verweise auf das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, auf das Seemannsgesetz (SeemG) und auf das Flaggenrechtsgesetz nicht mehr. Weil in diesen Rechtsvorschriften die erforderlichen Bußgeldblankette enthalten sind, kann deren Benennung ebenso wie die der mittlerweile aufgehobenen Vorschriften in Artikel 321 EGStGB entfallen. Zwei zum SeemG vor dem 1. Januar 1975 erlassene Rechtsverordnungen enthalten in ihren geltenden Fassungen die erforderlichen Rückverweise auf das SeemG und bedürfen daher nicht auch der Verweisung in Artikel 321 EGStGB, so dass die Vorschrift insgesamt entbehrlich geworden ist und aufgehoben werden kann, womit zugleich weitere Reichsbegriffe aus dem Bundesrecht entfernt werden.

Zu Artikel 54

Zu Nummer 1 (§ 35 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 JGG neu)

Die Neufassung des § 35 Absatz 3 Satz 2 erfolgt angesichts der hier ohnehin erforderlichen Änderung des § 35 durch die Aufnahme eines Regelungsrestes aus dem bisherigen § 117 in einen neuen § 35 Absatz 6. Sie enthält eine Anpassung an die bereits im Jahr 2004 hinsichtlich der allgemeinen Schöffenlisten vorgenommene Erleichterung für die Praxis in § 36 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Künftig soll auch für die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen nicht mehr die Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich sein, sondern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder genügen. Die bisherige strenger qualifizierte Mehrheit hat sich in der Praxis teilweise als hohe Hürde für die Aufstellung der Vorschlagslisten im Jugendbereich dargestellt. Eine strengere Qualifizierung gegenüber der Regelung nach § 36 Absatz 1 GVG ist nicht durch sachliche Gründe geboten.

Die Regelung des § 35 Absatz 6 übernimmt den Inhalt von § 117 Absatz 1, soweit er nicht inzwischen gegenstandslos geworden ist. Der bisherige § 117 Absatz 1 Halbsatz 2 knüpft die Jugendschöffenwahl mit Ausnahme der ersten an die Schöffenwahl für die allgemeine Strafgerichtsbarkeit. Der übrige Regelungsinhalt des § 117 ist hingegen zeitlich überholt und kann daher aufgehoben werden. Die fortgeltende Bestimmung wird - systematisch angemessen - den sonstigen Regelungen zur Wahl der Jugendschöffen in § 35 angegliedert.

Zu Nummer 2 und 3 (§§ 112a, 112b JGG)

§ 112a Nummer 2 regelt die Möglichkeit des Jugendgerichts, gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden im Wehrdienst Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten anzuordnen. § 112b beschreibt in genereller Form den Inhalt dieser Erziehungsmaßregel. Wie in der Begründung zu Artikel 59 näher dargelegt, besteht kein Bedarf mehr für die Maßregel, die nicht mehr den heutigen Verhältnissen und Praktikabilitätserfordernissen entspricht. Die genannten Vorschriften sind daher aufzuheben.

Zu Nummer 4 bis 7 (§§ 112c, 112d, 112e, 115 JGG)

Es handelt sich hier um notwendige Folgeänderungen von Vorschriften, die sich (auch) auf die durch Nummer 2 und 3 aufgehobene Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten beziehen.

Zu Nummer 8 ( § 116 JGG)

§ 116 enthält eine Übergangsvorschrift für Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) im Jahr 1953 begangen wurden, und bestimmt, dass es auch auf diese anzuwenden ist (Absatz 1 Satz 1). Das Mindestmaß für eine Jugendstrafe in diesen Fällen wird auf drei Monate festgesetzt (Absatz 1 Satz 2). Außerdem soll die Verhängung einer Jugendstrafe gegen Heranwachsende in den Altfällen nur zulässig sein, wenn nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten zu verhängen gewesen wäre (Absatz 2).

Die nur im alten Bundesgebiet geltende Vorschrift ist abgesehen von ihrem Satz 1 gegenstandslos. Sie ist daher im Wege der Rechtsbereinigung insoweit aufzuheben. Unter § 116 fallen heute nämlich allenfalls noch besonders schwere Straftaten, die noch nicht verjährt sind (insbesondere Völkermord und Mord, § 5 des Völkerstrafgesetzbuchs, § 78 Absatz 2 StGB). Für sie ist die Mindeststrafenregelung des § 116 Absatz 1 Satz 2 sicher bedeutungslos. Das Gleiche gilt für § 116 Absatz 2, da heute noch verfolgbare Straftaten wie Völkermord und Mord nach dem allgemeinen Strafrecht mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden.

Zu Nummer 9 (Aufhebung der §§ 117 bis 120 und 122 bis 124 JGG)

§ 117 Absatz 1 Satz 1 bestimmt den Zeitpunkt für die erstmalige Schöffenwahl nach § 35 (Halbsatz 1) und knüpft im Übrigen die Jugendschöffenwahl zeitlich an die Schöffenwahl für die allgemeine Strafgerichtsbarkeit (Halbsatz 2). Absatz 1 Satz 2 und 3 betreffen Regelungen für die Zeit vor der ersten Wahl von Jugendschöffen. Absatz 2 bestimmt, dass die Vorschlagsliste vom Jugendamt aufgestellt wird, soweit ein Jugendwohlfahrtsausschuss noch nicht besteht.

Die Vorschrift ist hinsichtlich Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und hinsichtlich der gleichfalls längst zeitlich überholten, aber bislang förmlich nicht aufgehobenen Sätze 2 und 3 sowie hinsichtlich Absatz 2 gegenstandslos und kann aufgehoben werden. Lediglich § 117 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 besitzt fortgeltende Bedeutung (vgl. Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 13. Aufl., § 117; Diemer/Schoreit/Sonnen, Jugendgerichtsgesetz, 5. Aufl., § 117). Dieser weiterhin gültige restliche Inhalt der Vorschrift gehört thematisch zu § 35 und wird daher den sonstigen Regelungen zur Wahl der Jugendschöffen in § 35 angegliedert (vgl. Begründung zu Nummer 1). Daher ist auch § 117 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 aufzuheben.

§ 118, der für das alte Bundesgebiet die bei Inkrafttreten des JGG anhängigen Verfahren betraf, ist nunmehr wegen zeitlicher Überholung gegenstandslos und daher aufzuheben.

§ 119 betrifft die Gleichstellung von Jugendgefängnisstrafe und Jugendstrafe. Angesichts der Vorschriften zur Vollstreckungsverjährung (§§ 79 ff. StGB) ist auch diese Regelung heute bedeutungslos und daher aufzuheben.

§ 120 enthält eine Überleitungsvorschrift für Verweisungen auf das Reichsjugendgerichtsgesetz (RJGG). Die Verweisungen sind inzwischen durchweg berichtigt (vgl. Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 11. Aufl., § 120). Daher ist die Vorschrift zeitlich überholt und kann aufgehoben werden.

§ 122 enthält die Aufhebung des RJGG und anderer Rechtsvorschriften. Die Vorschrift ist gegenstandslos und daher aufzuheben.

§ 123, der die Anwendung von Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr für das Land Berlin (West) ausschloss, ist inzwischen gegenstandslos (siehe §§ 1 und 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990, BGBl. I S. 2106). § 123 ist daher im Wege der Rechtsbereinigung aufzuheben.

Die in § 124 enthaltene Berlin-Klausel ist ebenfalls nach dem Sechsten Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) gegenstandslos geworden und daher im Zuge der Rechtsbereinigung zu streichen.

Zu Artikel 55

Die Berlin-Klausel der Jugendarrestvollzugsordnung ist aufgrund des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) gegenstandslos. Die Regelung wird deshalb aufgehoben.

Zu Artikel 56

§ 1 des Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels (im Folgenden: SklHG) regelt die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Mitwirkung an einem auf Sklavenraub gerichteten Unternehmen einschließlich bestimmter qualifizierter Fälle. Dieser Norm kommt neben den §§ 233, 233a des Strafgesetzbuchs, betreffend den Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft und dessen Förderung, keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Zudem hat die Norm, die an Verhältnisse zur Kolonialzeit des Kaiserreichs anknüpft, in der Rechtswirklichkeit ihren Anwendungsbereich verloren. Sie ist mangels praktischer Relevanz nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig. Die §§ 3 bis 5 SklHG sind bereits mit Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wegen Entbehrlichkeit aufgehoben worden.

Die Beibehaltung von § 2 SklHG ist dem Umstand geschuldet, dass bei ersatzloser Aufhebung dieser allein verbleibenden Vorschrift Regelungslücken entgegen völkerrechtlich eingegangener Verpflichtungen entstünden. § 2 SklHG erfasst das Betreiben von Sklavenhandel und die Mitwirkung bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven. Insbesondere verpflichtet Artikel 3 des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956 mit dem hierzu erlassenen Gesetz (BGBl. 1958 II S. 203) die Bundesrepublik Deutschland unter anderem dazu, Sklaventransporte von einem Land in ein anderes auf Schiffen unter deutscher Flagge und Luftfahrzeugen mit entsprechendem Staatszugehörigkeitszeichen unter Strafe zu stellen. Da die sich aus völkerrechtlichen Verpflichtungen ergebenden theoretisch denkbaren Anwendungsfälle der Norm, die nicht auch den dargestellten Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs unterfallen würden, rechtstatsächlich nicht von Relevanz sein dürften, ist davon abgesehen worden, entsprechende Regelungen in das Strafgesetzbuch zu überführen.

Zu Artikel 57

Neben den beiden seit 1990 überholten Berlin-Vorschriften in den §§ 21a und 22 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) ist auch sein § 20 entbehrlich geworden, was im Übrigen die Aussage unter II.2.d im Allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BT-Drs. 016/5051, S. 24 f.) bestätigt, dass das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1952 (BGBl. I S. 805) aufgehobene (vorkonstitutionelle) Wirtschaftsstrafgesetz 1949 als solches nicht mehr existiert, sondern lediglich noch in Form einer (zulässigen) statischen Verweisung auf erloschenes Recht in (nunmehr nur noch) § 21 WiStrG 1954.

Zu Artikel 58

§ 1 Nummer 1 der Verordnung aus dem Jahr 1974 verweist hinsichtlich der Fundstelle des darin genannten Gesetzes auf das Reichsgesetzblatt. Zu diesem Zeitpunkt hätte hinsichtlich der Fundstellenangabe bereits das Bundesgesetzblatt Teil III zitiert werden können. Zwecks Entfernung von Reichsbegriffen aus dem Bundesrecht erfolgt nun die Nachbesserung. § 1 Nummer 2 kann aufgehoben werden, weil diese Regelung nach dem lexposterior-Grundsatz durch die spätere Zuständigkeitszuweisung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in § 16 des Flaggenrechtsgesetzes obsolet geworden ist.

Zu Artikel 59:

Für Jugendliche und Heranwachsende im Wehrdienst kann das Jugendgericht nach § 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsmaßregel anordnen. Näheres regelt neben § 112b JGG die auf der Grundlage des § 115 (seinerzeit Absatz 3) JGG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene hier betroffene Verordnung aus dem Jahr 1958. Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat danach für die Überwachung und Betreuung des Verurteilten - auch außerhalb der Dienstzeit - zu sorgen. Er kann diesem Pflichten und Beschränkungen auferlegen, die sich auf den Dienst, die Freizeit, den Urlaub und die Auszahlung der Besoldung beziehen. Die entsprechenden Maßnahmen trifft er in der Form des militärischen Befehls. Ihre Erfüllung ist für den Verurteilten militärische Pflicht. Kommt er dieser schuldhaft nicht nach, so begeht er ein Dienstvergehen, unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 19, 20 des Wehrstrafgesetzes sogar eine erneute Straftat. Die Anordnung der Maßregel nach § 112a Nummer 2 JGG bringt daher gewisse Gefährdungen für die künftige Legalbewährung mit sich, die es nach § 2 Absatz 1 JGG gerade zu vermeiden gilt.

Die Überprüfung des Normenbestandes im Rahmen der Entbürokratisierung hat ergeben, dass ein Bedarf für das Institut der "Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten" nicht mehr besteht. Unabhängig davon, dass seine konkrete Ausgestaltung durch die hier betroffene Verordnung kaum noch mit dem heutigen Verständnis einer "erzieherischen Hilfe" und von der Ausrichtung der Erziehungsmaßregeln des JGG in Einklang steht, hat es von Anfang an kaum praktische Relevanz erlangt. Die Praxis macht heute so gut wie keinen Gebrauch mehr davon.

Die betroffenen Regelungen wurden seinerzeit vor dem Hintergrund einer erst mit 21 Jahren eintretenden Volljährigkeit erlassen und erfassten daher nicht nur Jugendliche, sondern auch Heranwachsende als Minderjährige. Durch die zwischenzeitlich erfolgte Herabsetzung des Alters der Volljährigkeit auf 18 Jahre würde sich die Anordnung der Erziehungshilfe nunmehr praktisch nahezu ausschließlich gegen Volljährige richten, denen gegenüber "erzieherische" Maßnahmen verfassungsrechtlich zumindest nicht unproblematisch sind und bei denen in der Literatur deshalb das Erfordernis einer Zustimmung zu der Sanktion gesehen wird (vgl. Ostendorf, Jugendgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 112a Rn. 7). Ein solches Zustimmungserfordernis widerspricht jedoch der als soldatische Pflicht im Rahmen von Befehl und Gehorsam ausgestalteten Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten.

Die Möglichkeit der Anordnung der Erziehungshilfe bei Minderjährigen, die auf ihren Antrag und mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters frühestens nach Vollendung des 17. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden können, ist schon angesichts deren geringen Zahl ohne Bedeutung. Für (minderjährige) Soldaten auf Zeit kommt der Erziehungshilfe aufgrund der Entlassungsvorschriften des § 55 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes kaum Bedeutung zu.

Letztlich sind die betroffenen Regelungen auch vor dem Hintergrund erheblich veränderter Umstände der Ableistung des Grundwehrdienstes seit ihrem Inkrafttreten, beispielsweise der erheblichen Reduzierung der tatsächlichen "Verweildauer" bei der Bundeswehr und einer überwiegenden Zahl sogenannter "Heimschläfer", nicht mehr zeitgemäß und in der Umsetzung nicht praktikabel.

Die vorliegende Verordnung ist daher aufzuheben.

Zu Artikel 60

Das Gesetz des Jahres 1959 über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland ist mit seinen Übergangsregelungen bereits durch Artikel 11 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) zu großen Teilen der Rechtsbereinigung unterzogen worden; es wird jetzt noch von den verbliebenen Reichsbegriffen in § 4 ("Reichsgesetzbl."), § 51 Absatz 4 ("Reichsmark"), § 56 Absatz 2, § 90 Absatz 1 Satz 3 (jeweils "Reichsgesetzbl.") und § 91 Absatz 1 ("Reichsabgabenordnung") durch Aufhebung dieser Vorschriften befreit, die - jede für sich genommen - mit Wirkung für die Zukunft entbehrt werden können, weil Anwendungsfälle nicht mehr vorstellbar sind.

Zu Artikel 61

Bei der aufzuhebenden Vorschrift handelt es sich um eine obsolet gewordene Berlin-Klausel; zugleich wird ein Reichsbegriff aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 62

§ 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein aus dem Jahr 1951 ist entbehrlich und kann aufgehoben werden. Damit wird zugleich ein Reichsbegriff bereinigt.

Zu Artikel 63

Die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken aus dem Jahr 1944 ist im Jahr 1984 zuletzt geändert worden und erstreckt sich hinsichtlich der steuerlichen Begünstigung seitdem auf Anlagen, deren Baubeginn in die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1990 fällt (§ 3). Die Gewerbesteuerregelung in § 6 Absatz 2 beschränkt sich auf die Phase während der Bauzeit. Somit hat sich diese Regelung durch die eingangs genannte Befristung erledigt und kann aufgehoben werden. Mit der Aufhebung dieser Regelung werden drei veraltete (davon zwei Reichs-) Begriffe aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 64

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist hinsichtlich seiner Änderungsvorschriften in Artikel 1 bis 10 vollzogen; es enthält aber in Artikel 11 (§§ 1 bis 6) noch Übergangsvorschriften, in Artikel 12 eine Verweisungs- und in Artikel 13 eine Berlin-Klausel. Von den verbliebenen Vorschriften haben sich zumindest Artikel 11 § 1 sowie die Artikel 12 und 13 durch Zeitablauf (und weil sie nicht mehr benötigt werden) erledigt. Mit der Aufhebung der genannten Vorschriften werden zwei weitere Reichsbegriffe aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 65

§ 10a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung regelt die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat. Diese Güter (Gebäude) sind steuerlich bereits allesamt abgeschrieben, so dass die Vorschrift unbeschadet aufgehoben und damit auch der Begriff "Reichsmark" zweimal aus dem Bundesrecht entfernt werden kann.

Zu Artikel 66

Von den ursprünglich fünfzig Artikeln des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) werden nur noch die Artikel 41 bis 46 mit Übergangsregelungen und die Artikel 49 und 50 mit einer Berlin-Klausel und der Inkrafttretensvorschrift als geltendes Bundesrecht ausgewiesen. Die Artikel 1 bis 40 mit Änderungsvorschriften haben sich durch Vollzug in anderen Rechtsvorschriften und die Artikel 47 und 48 auf sonstige Weise erledigt. Machte die Inhaltsübersicht anlässlich des Inkrafttretens des EG-EStRG noch Sinn, ist sie für die restlichen Regelungen heute entbehrlich. Weil Artikel 5 die Reichsabgabenordnung, Artikel 28 die Reichsversicherungsordnung und Artikel 31 das Reichsknappschaftsgesetz geändert hat sowie Artikel 45 eine Übergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung (RVO) enthält, fallen bereits mit der Aufhebung der Inhaltsübersicht vier Reichsbegriffe aus dem Bundesrecht weg. Die in der letztgenannten Übergangsregelung weiter genannten Vorschriften der §§ 579, 583 und 598 RVO sind ebenfalls bereits weggefallen, so dass zumindest diese Übergangsregelung nicht mehr benötigt wird und aufgehoben werden kann. Damit fallen noch vier weitere Reichsbegriffe aus dem Bundesrecht weg. Bei dieser Gelegenheit wird auch die obsolete Berlin-Klausel aus dem EG-EStRG entfernt.

Zu Artikel 67

Das Branntweinmonopolgesetz aus dem Jahr 1922 enthält noch eine Vielzahl von veralteten Bezeichnungen, die jetzt überwiegend an die heutigen Gegebenheiten angepasst werden. Dabei wird auch auf eine geschlechtergerechte Sprache geachtet. Nur die veralteten Bezeichnungen in den §§ 36, 46, 57, 162 und 163 bleiben zunächst noch erhalten. Dabei handelt es sich um vorkonstitutionelles Recht, nämlich um Ermächtigungen nach Artikel 129 des Grundgesetzes, die nicht den Anforderungen des Artikels 80 Absatz 1 des Grundgesetzes entsprechen; die Aufhebbarkeit dieser Regelungen wird erst in späteren Einzelvorhaben zu prüfen sein.

Zu Artikel 68

Die Brennereiordnung war als Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) vom 12. September 1922 zum Branntweinmonopolgesetz vom 8. April 1922 unter der Gliederungsnummer 612-7-1 in das Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen worden. In § 11 der Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383) ist sie - inhaltlich unverändert - in "Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung)" umbenannt und ihre Fortgeltung als Anlage zur Verordnung bestimmt worden; die vorgenannten Ausführungsbestimmungen des Gesetzes wurden außer Kraft gesetzt. Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) wird jetzt von den in ihr noch enthaltenen veralteten Bezeichnungen in der Form befreit, dass künftig und in durchgängiger Weise anstelle des Reichsmonopolamts das Bundesmonopolamt und anstelle der Reichsmonopolverwaltung die Bundesmonopolverwaltung genannt wird (vgl. auch die Änderungen in Artikel 67 des Gesetzentwurfs).

Zu Artikel 69

Das Vertragsgesetz des Jahres 1957 ist gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) zwar nur ohne seinen regelnden Wortlaut in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden, wodurch es aber gleichwohl gültig geblieben ist (vgl. hierzu den Allgemeinen Teil der Begründung unter II.1.). Die hiermit verbundene Erwartung, das Gesetz werde zukünftig keine wesentliche Bedeutung mehr haben, hat sich inzwischen zur Gewissheit verdichtet:

Über den seit langem überholten Artikel 4 (der eine Berlin- und Saarland-Klausel enthält) hinaus sind auch die beiden Artikel, die über die jedem Vertragsgesetz eigenen Bestandteile Zustimmung, Publizierung und Inkrafttreten hinausgehen, nämlich die Artikel 2 und 3, endgültig entbehrlich geworden. Artikel 2 enthält eine Verpflichtung der Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat über die Entwicklungen im Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und im Rat der Europäischen Atomgemeinschaft laufend zu unterrichten. Diese Verpflichtung ist sowohl vollzogen als auch durch den Gang der Ereignisse überholt. Auch Artikel 3, der Ermächtigungen der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen enthält, ist gleichermaßen vollzogen und überholt.

Durch die - mit Wirkung für die Zukunft erfolgende - Aufhebung der bezeichneten Artikel bleiben zum einen die durch sie bewirkten Rechtsfolgen unberührt und wird zum anderen das Vertragsgesetz von einem "bepackten" zu einem gewöhnlichen, so dass seine Aufführung im Fundstellennachweis A nicht mehr erforderlich ist.

Zu Artikel 70

Dieser Artikel ergänzt die vorgeschlagenen Regelungen in Artikel 19 (FNA 27-4, 319-2 ff.) dieses Gesetzentwurfs, weshalb ergänzend auf die hierzu gegebene Begründung verwiesen wird; auch dieses - nachkonstitutionelle - Gesetz ist nur ohne seinen regelnden Wortlaut in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden.

Es ist hinsichtlich seiner materiellen Regelungen vollzogen und im Übrigen historisch überholt; auch hier führt die Aufhebung der materiellen Regelungen, mit denen das Vertragsgesetz "bepackt" ist, zu einer Rückführung auf ein gewöhnliches Vertragsgesetz, das nicht mehr im Fundstellennachweis A aufgeführt werden muss.

Zu Artikel 71

Mit der Bekanntmachung sind verzinsliche Schatzanweisungen des ERP-Sondervermögens zwecks ihrer Eintragung in das Schuldbuch anderen Schuldverschreibungen gleichgesetzt worden. Die Regelung ist hinfällig geworden, weil die ERP-Anleihen bereits zurückgezahlt sind. Mit der Aufhebung der Regelung werden drei weitere Reichsbegriffe aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 72

Die Änderungen erfolgen, weil keine der in Bezug genommenen Baupreisverordnungen mehr in Kraft ist. Dabei dient die Aufhebung von § 12 Absatz 3 und 4 der Verordnung hier der Klarstellung und der Beseitigung von Reichsbegriffen aus dem Bundesrecht (Rechtsbereinigung). Mit der Aufhebung der Außerkrafttretensvorschrift in Absatz 3 leben die darin genannten Verordnungen nicht wieder auf, sondern bleiben aufgehoben. Der Vorbehalt in Bezug auf Absatz 4 wird beseitigt. Die in Absatz 4 genannten Durchführungsverordnung, Bekanntmachung und Anordnung sind ohne den Vorbehalt in Absatz 3 schon lange kein geltendes Recht mehr und bedürfen daher keiner gesonderten Aufhebung oder Außerkrafttretensregelung. Die Durchführungsverordnung aus dem Jahr 1941 war erst gar nicht in das Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen worden und die Bekanntmachung und die Anordnung sind in den Jahren 1972 und 1982 außer Kraft gesetzt/aufgehoben worden.

Zu Artikel 73

Das Depotgesetz gilt inzwischen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34) und ist allgemein bekannt, so dass es nicht im Vollzitat genannt werden muss. Mit der Änderung des Zitats wird zugleich ein Reichsbegriff aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 74

Die Bundeshaushaltsordnung hat bereits zum 1. Januar 1970 die Reichshaushaltsordnung abgelöst. Die Bundeshaushaltsordnung ist allgemein bekannt, so dass sie nicht im Vollzitat genannt werden muss.

Zu Artikel 75

Durch die Anfügung des neuen Absatzes 3 an § 112 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden wird nach der in Artikel 50 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Aufhebung von altem D-Markbilanzrecht (vgl. die Begründung dort) klargestellt, dass im Rahmen von Verweisungen auf Bestimmungen des D-Markbilanzgesetzes jeweils das Recht gemeint ist, das am Tag vor dessen Aufhebung, also an dessen letztem Geltungstag galt.

Zu Artikel 76 und 77

Mit Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung vom 20. Dezember 2005 wurden das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld sowie das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 aufgelöst und in das neu errichtete Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) überführt (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 5324 vom 1. Februar 2006, S. 56). Nach Ziffer 3 des Beschlusses hat das LBEG seinen Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld. Hauptsitz ist Hannover. Das Meeresbodenbergbaugesetz und die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung werden vom Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld als einem für diese Aufgabe vom Land Niedersachsen entliehenem Organ des Bundes ausgeführt. Dementsprechend müssen nunmehr im Meeresbodenbergbaugesetz und der Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung die Bezeichnungen der zuständigen Behörde angepasst werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Artikel 78

Die Verordnung des Jahres 1959 ist - wie das ermächtigende Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes (BGBl. III 101-2), das durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) aufgehoben worden ist - entbehrlich, weil sie vollzogen und zur rechtlichen Bewältigung aktueller Tatbestände oder Rechtsverhältnisse nicht mehr tauglich ist.

Zu Artikel 79

Die Durchführungsverordnung des Jahres 1953 zum Umstellungsergänzungsgesetz des gleichen Jahres (BGBl. I S. 1439) regelt Anmeldungsformalitäten für Uraltguthaben von Reichsmark und hat heute keine Bedeutung mehr; sie kann schadlos aufgehoben werden.

Zu Artikel 80

Zu Artikel 81

Die auf Teil 5 Kapitel I Artikel 7 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931 (RGBl. I S. 537, 554) zurückgehende Verordnung über die Deutsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank - vom 21. November 1932 weist heute keinen Regelungsgehalt mehr auf und kann aufgehoben werden; ihre Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) stellt - allgemeinen Grundsätzen bei der ersatzlosen Aufhebung von Recht entsprechend - die durch sie hervorgerufenen Rechtsfolgen nicht in Frage.

Zu Artikel 82

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Spar- und Girokassen sowie die kommunalen Giroverbände und kommunalen Kreditinstitute aus dem Jahr 1931 besteht nur noch aus ihrem § 2, der sich zu wechselmäßigen Erklärungen von in § 1 genannten Altbanken verhält. Da § 1 nach einer sehr kurzen Laufzeit von gerade einmal zwei Monaten durch die in der Begründung zuvor genannte Verordnung vom 6. Oktober 1931 wieder aufgehoben worden ist, ebenso § 3 im Jahr 1961 aufgehoben worden ist, erfüllt die Regelung in § 2 heute keinen Zweck mehr und kann die Verordnung insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 83

Die überwiegend aus den Jahren 1923 bis 1927 stammenden Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen sind gemäß § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) bereits nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden, was allerdings zur Folge hatte, dass sie gleichwohl mit ihrem gesamten damals gültigen Wortlaut in Kraft geblieben sind. Die mit dieser besonderen Form der Aufnahme regelmäßig verbundene Erwartung, die zukünftige praktische Bedeutung der Vorschriften werde gering sein, hat sich inzwischen zur Gewissheit der Entbehrlichkeit verdichtet:

Zu Artikel 84

Der Ministerrat für die Reichsverteidigung hat im Februar 1940 die Verordnung über landschaftliche Kreditanstalten erlassen und ihr Gesetzeskraft beigelegt. Er hat den Ernährungs- und Landwirtschaftsminister ermächtigt, u. a. Satzungen für landschaftliche Kreditanstalten zu erlassen und Satzungsänderungen vorzunehmen sowie das die landschaftlichen Kreditanstalten betreffende Recht zu regeln (§ 1 Nummer 2).

Unabhängig von der Frage, ob es landschaftliche Kreditanstalten überhaupt noch gibt, bedarf es dieser Ermächtigung heute nicht mehr.

Zu Artikel 85

Das Gesetz aus dem Jahr 1923 ist aus Bundes- und Ländersicht entbehrlich. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Ermächtigung zugunsten oberster Landesbehörden, wiederkehrende Geldleistungen aus Altenteilsverträgen anderweitig festzusetzen.

Soweit von den Ländern hiervon Gebrauch gemacht worden ist, teilen diese die im Schrifttum (Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 6. Aufl. 1995, § 14 Rn. 48, S. 372) sinngemäß vertretene Auffassung, dass das Gesetz - unbeschadet der Frage, ob solche landesrechtlichen Bestimmungen noch in Kraft sind - praktisch bedeutungslos und daher nicht mehr aufrechterhaltungswürdig sei; entsprechend haben sich darüber hinaus diejenigen Länder geäußert, die von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht haben.

Zu Artikel 86

Das im Übrigen vollzogene Erste Rechtsbereinigungsgesetz aus dem Jahr 1986 besteht nur noch aus Artikel 11 Absatz 2 und 5, wonach eine Bestimmung der Papageien-Einfuhrverordnung abgeändert worden ist und insoweit zur Rückkehr zum Verordnungsrang ermächtigt worden ist. Da die geänderte Verordnung inzwischen zur Gänze aufgehoben worden ist (§ 42 Nummer 6 der Verordnung vom 23. Dezember 1992, BGBl. I S. 2437), hat das Gesetz seither endgültig jegliche aktuelle Bedeutung verloren.

Zu Artikel 87

Die Verordnung über die Nichtanwendung fleisch- und lebensmittelhygiene-, arzneimittel- und medizinprodukterechtlicher Vorschriften infolge gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über transmissible spongiforme Enzephalopathien hatte nur zeitweilige Bedeutung. Die letzten Regelungen sind bereits durch die Verordnung vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 602) zum 1. Juli 2000 für nicht mehr anwendbar erklärt worden, ohne sie jedoch förmlich aufzuheben. Die förmliche Aufhebung kann wegen zwischenzeitlich weggefallener Ermächtigungsgrundlagen nur noch durch Gesetz erfolgen.

Zu Artikel 88

Mit der Entscheidung Nr. 714/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 16) ist die Richtlinie 68/89/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz (ABl. L 32 vom 6.2.1968, S. 12) aufgehoben worden.

Nach dem fünften Erwägungsgrund der Entscheidung führt die Aufhebung der Richtlinie dazu, "dass ab dem 31. Dezember 2008 die Bezeichnung "EWG-sortiert" nicht mehr zu Vermarktungszwecken verwendet werden kann und dass die entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen ebenfalls bis zum 31. Dezember 2008 aufzuheben sind."

Infolgedessen ist die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 31. Juli 1969 (BGBl. I S. 1075) durch die Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2757) aufgehoben worden und das Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz entbehrlich geworden.

Mit der Aufhebung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz werden zugleich vier Reichsbegriffe aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 89

Die Vorschrift in § 43 des Bundesjagdgesetzes zum Ablauf von Jagdpachtverträgen hat inzwischen inhaltlich keine Bedeutung mehr und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 90

§ 10 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) regelt das Verhältnis zwischen einerseits Tarifordnungen und Anordnungen auf Grund der Verordnung über die Lohngestaltung und andererseits später in Kraft tretenden Tarifverträgen. Die Lohngestaltungsanordnungen sind durch die Verordnung über die Aufhebung von Tarifordnungen und Lohngestaltungsanordnungen vom 17. April 1968 (BAnz. 1968, Nr. 78), FNA 802-1-2, aufgehoben worden. Tarifordnungen aus reichsrechtlicher Zeit gelten hingegen teilweise fort. § 10 TVG hat sich also nur insoweit erledigt, wie die Vorschrift auf Lohngestaltungsanordnungen Bezug nimmt. Doch allein dadurch können genau die Textpassagen, die reichsrechtliche Begriffe ("Reichgesetzbl.") enthalten, im Bundesrecht gestrichen, im Übrigen sprachlich angepasst werden.

Zu Artikel 91

Das Gesetz regelt die Umsetzung des vom Deutschen Reich ratifizierten Internationalen Übereinkommens betreffend die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlass von Betriebsunfällen sowie die Entschädigung aus Anlass von Berufskrankheiten in das damalige Reichsrecht. Die dabei im Gesetz in Bezug genommene Reichsversicherungsordnung ist nicht mehr in Kraft, die entsprechenden Vorschriften befinden sich heute im Siebten Buch Sozialgesetzbuch. Die Regelung kann damit aufgehoben werden.

Zu Artikel 92

Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ermächtigung zur Erweiterung der Berufskrankheiten-Verordnung in Ausführung des Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die entsprechende innerstaatliche Rechtsgrundlage wird an das seit dem Jahr 1997 geltende Siebte Buch Sozialgesetzbuch angepasst.

Zu Artikel 93

Die Vorschrift beinhaltet eine Übergangsregelung zur Einführung des Kindergeldes in Bezug auf die Kinderzulage für Schwerverletzte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie ist durch Zeitablauf überholt und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 94

Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung im Waisenrentenrecht der gesetzlichen Unfallversicherung. Durch die zeitliche Begrenzung von Waisenrenten bis längstens zum 27. Lebensjahr kann die Vorschrift wegen Zeitablaufs aufgehoben werden.

Zu Artikel 95

Die §§ 2, 3 und 6 in Artikel 6 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 enthalten Übergangsregelungen, die ausgelaufen sind und deshalb aufgehoben werden können.

Zu Artikel 96

Die Vorschrift regelt für bestimmte Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung ein vom Einigungsvertrag abweichendes früheres Inkrafttreten im Beitrittsgebiet. Sie kann wegen Zeitablaufs aufgehoben werden.

Zu Artikel 97

§ 416a ist mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eingefügt worden, um Nachteile für die Bemessung des Arbeitslosengeldes der Arbeitslosen zu vermeiden, die unmittelbar von der Beschäftigung in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) wechselten und in deren Anschluss arbeitslos wurden. Die Regelung vermied die Berücksichtigung der im Vergleich zur vorherigen Beschäftigung wesentlich niedrigeren Arbeitsentgelte aus der ABM bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Dies war damals erforderlich, weil auch im Rahmen von ABM geförderte Beschäftigungen versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung waren. Die in der ABM erzielten Arbeitsentgelte unterlagen damit der Beitragspflicht und wären - ohne die Regelung des § 416a SGB III zum Nachteil des Arbeitslosen - zu berücksichtigen gewesen. Die Schutzfunktion ist heute nicht mehr erforderlich. Seit dem 1. Januar 2004 (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003) begründen als ABM geförderte Beschäftigungen nicht mehr die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Die Arbeitsentgelte unterliegen daher nicht mehr der Beitragspflicht und werden, auch ohne § 416a SGB III, nicht bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Auch die Übergangsregelung des § 434j Absatz 1 SGB III, nach der die Arbeitnehmer weiterhin in einer ABM versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung beschäftigt sind, wenn sie in dieser ABM bereits am 31. Dezember 2003 beschäftigt waren, begründet keine Beibehaltung des § 416a SGB III.

§ 426 SGB III regelt als Übergangsvorschrift die Anwendung des mit der Fassung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufgehobenen Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über den 31. Dezember 1997 hinaus und diente der Rechtsklarheit und Planungssicherheit für Leistungsbezieher und der Bundesagentur für Arbeit. Mehr als zehn Jahre nach dem Außerkrafttreten des AFG sind keine Fälle mehr denkbar in denen die Norm weiterhin Anwendung findet. Sollte es dennoch einzelne Altfälle geben, so lässt sich die Anwendung des AFG auch über die herkömmlichen Grundsätze herbeiführen. Einer Aufhebung der Norm stehen daher keine erkennbaren Gesichtspunkte entgegen.

Zu Artikel 98

Das auf Befugnisse des Reichspostministers in zwei Paragraphen zugeschnittene Gesetz über Postkleiderkassen aus dem Jahr 1937 wird heute nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 99

Das Gesetz des Jahres 1994 über die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung im Bereich der früheren Deutschen Bundespost (Postsozialversicherungsorganisationsgesetz) enthält in § 3 Regelungen zur Rechtsnachfolge und zum Vermögensübergang und in § 4 Übergangsbestimmungen, die jetzt nicht mehr benötigt werden, so dass diese Vorschriften schadlos aufgehoben werden können.

Zu Artikel 100

Die Verordnung des Jahres 1995 über den Übergang von Rechten und Pflichten des Bundes auf die Unfallkasse Post und Telekom und die Wahrnehmung übertragener Aufgaben (Postunfallkassenverordnung) enthält in § 2 Regelungen zur vorläufigen Finanzierung, die jetzt nicht mehr benötigt werden, so dass diese Vorschrift schadlos aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 101

Von den verbliebenen Vorschriften im Gesetz über die weitere Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und des Bundesfernstraßenbaus (Verkehrsfinanzgesetz 1971) können jetzt die Artikel 1 §§ 2 und 3 aufgehoben werden, da es sich hierbei um Übergangsbestimmungen von sich im Frühjahr 1972 im Verkehr befindlichen Mineralölen handelt. Mit dieser Änderung wird ein Reichsbegriff bereinigt.

Zu Artikel 102:

§ 15 Absatz 5 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes ("Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt unberührt.") kann entbehrt werden. Die Vorschrift, auf die verwiesen wird, gibt es heute nicht mehr.

Zu Artikel 103

Mit der Änderung von § 4 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs wird die Fundstelle des darin in Bezug genommenen, weiterhin gültigen Gesetzes des Jahres 1886 aktualisiert und damit der Zugang zur Bezugsnorm vereinfacht sowie ein Reichsbegriff aus dem Bundesrecht entfernt.

Zu Artikel 104

§ 1 Absatz 2 und 3 und § 5 des aus dem Jahr 1951 stammenden Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen enthalten Reichsbegriffe, die aus dem Bundesrecht entfernt werden können Weil sich die Regelungsgegenstände ohnehin erledigt haben, können die Vorschriften aufgehoben werden.

Zu Artikel 105

Die §§ 4 und 18 des Gesetzes über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser aus dem Jahr 1936, die sich zum Entschädigungs- und Enteignungsverfahren verhalten und Anordnungs- und Verordnungsbefugnisse für Verkehrs- und Landwirtschaftsressort enthalten sowie zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ermächtigen, können entfallen, weil die Entschädigungs- und Enteignungsverfahren abgeschlossen und Anwendungsfälle nicht mehr vorstellbar sind.

Zu Artikel 106

Die aufzuhebende Verordnung enthält bauliche Anforderungen an Schiffe, die vor dem 1. Januar 1974 in Dienst gestellt wurden, Fürsorge-, Organisations- und Aufsichtspflichten der Reeder bzw. Kapitäne sowie Besatzungsvorschriften. Diese sind mittlerweile umfänglich in anderen Gesetzen und Verordnungen enthalten:

Vorgaben zur Schiffsbesetzung in Bezug auf Verpflegungs- und Bedienungspersonal nach § 2 der aufzuhebenden Verordnung finden sich aktuell in der Schiffsbesetzungsverordung und den Vorgaben der Dienststelle für Schiffsicherheit bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft für das Schiffsbesatzungszeugnis.

Die Fürsorgepflichten des Reeders in Bezug auf die Versorgung und Verpflegung nach den §§ 3 bis 5 der aufzuhebenden Verordnung sind in zweiten Abschnitt des Seemannsgesetzes geregelt.

In Bezug auf die in § 6 der aufzuhebenden Verordnung enthaltenen baulichen Anforderungen an ältere Schiffe besteht Vertrauensschutz. Die entsprechenden Organisations- und Aufsichtspflichten des § 3 der Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (LogisV) sind gemäß § 11 Absatz 1 dieser Verordnung auch auf ältere Schiffe, die vor Inkrafttreten der LogisV in Dienst gestellt wurden, anzuwenden.

Zu Artikel 107 und 108

Die Überführung der Maßgaben zum Seelotsgesetz und zur Allgemeinen Lotsverordnung aus der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III Nummer 4 und 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1108) in das Stammgesetz und die Stammverordnung erfolgt zum Zweck der Rechtsbereinigung und besseren Übersichtlichkeit. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. Die Maßgaben selbst werden für nicht mehr anwendbar erklärt; vgl. Artikel 111 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd und ee des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 109

Gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nummer 1 zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II S. 885, 1157) ist von der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes (allein) § 2 Absatz 4 in Kraft geblieben; hiernach dürfen Wohn- oder Gewerberäume, in die ein anerkannter Verfolgter des Naziregimes rechtmäßig eingewiesen ist, diesem nicht entzogen werden, solange die Voraussetzungen für die Einweisung bestehen.

Nach inzwischen über 19 Jahren seit dem Beitritt kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass noch Fälle existieren, in denen einem anerkannten Verfolgten des Naziregimes der Entzug von Wohn- oder Gewerberäumen droht, in welche er rechtmäßig "eingewiesen" worden ist. Selbst wenn zum Beitrittszeitpunkt noch Fälle von öffentlichrechtlich erfolgten Einweisungen zu beobachten gewesen sein sollten, darf davon ausgegangen werden, dass Rechtsgrund für das weitere Besitzrecht von Verfolgten inzwischen privatrechtliche Vereinbarungen sind.

Zu Artikel 110

Das Gesetz über die Sozialversicherung wird aufgehoben, da diese Übergangsvorschriften keine praktische Wirkung mehr entfalten.

Zu Artikel 111 - Maßgaben -

Zu 1. (Kapitel III)

Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

Die zum Jugendgerichtsgesetz (FNA 451-1) verlautbarten Maßgaben (vgl. hierzu BT-Drs. 011/7817, S. 52 f.) können ganz überwiegend für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Maßgabe a, wonach §§ 116 bis 125 JGG in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden sind, ist aufgrund der in Artikel 54 Nummer 8 und 9 getroffenen Regelungen weitgehend gegenstandslos. Sie ist nur noch hinsichtlich § 116 JGG erforderlich, der durch Artikel 54 Nummer 8 nicht vollständig aufgehoben wird, weil die bislang in § 116 Absatz 1 Satz 1 getroffene Regelung theoretisch im Fall des unverjährbaren Mordes bzw. Völkermordes noch Anwendung finden kann. §§ 117 bis 120 und 122 bis 124 JGG werden durch Artikel 54 Nummer 9 aufgehoben. Der Inhalt des § 117 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 JGG, der hier allein noch fortgeltende Bedeutung hat, wird durch Artikel 54 Nummer 1 den Regelungen des § 35 JGG angegliedert. § 121 ist mittlerweile durch eine (neue) Übergangsvorschrift ersetzt worden (Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2894), die mit der bisherigen Maßgabe nichts zu tun hat. Die Maßgabe, wonach die Inkrafttretensvorschrift des § 125 JGG nicht anzuwenden ist, ist 18 Jahre nach Herstellung der deutschen Einheit obsolet.

Maßgabe b ersetzt den im JGG verwendeten Begriff der "Verfehlung" durch den der "rechtswidrigen Tat". Auch sie ist nicht mehr erforderlich. Zwar gab es den Begriff der "Verfehlung" auch im Recht der DDR; die Verfehlungen nach § 4 StGB-DDR bildeten eine eigenständige Deliktskategorie unterhalb von Verbrechen und Vergehen. Allerdings wurde mit der Herstellung der deutschen Einheit das JGG auch für das Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt. Die bei Abschluss des Einigungsvertrages befürchtete Gefahr von Missverständnissen dürfte sich daher heute nicht mehr ergeben.

Durch Maßgabe c ist der Rechtsbegriff "Zuchtmittel" in den Ländern auf dem Gebiet der früheren DDR durch die Aufzählung "Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest" ersetzt worden. Der antiquierte Begriff der Zuchtmittel, der von einem Erziehungsverständnis zeugt, das das JGG eigentlich ablehnt, kommt damit bisher im Beitrittsgebiet nicht zur Anwendung. Sachliche Auswirkung hat dies nicht. Um der Einheit des Rechtsraumes willen wird daher auch diese Maßgabe aufgehoben.

In der Folge ist auch Maßgabe d nicht mehr anzuwenden. Die gesetzliche Definition in § 13 Absatz 2 JGG, auf den sich die Maßgabe bezieht, ist nur entbehrlich, solange im Beitrittsgebiet statt des Wortes "Zuchtmittel" die Worte "Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest" zur Anwendung kommen.

Maßgabe e, die vorsieht, dass § 34 Absatz 3 JGG in einer an sich identischen Textfassung, allerdings unter Verzicht auf die sich auf das BGB beziehenden §§-Angaben in Klammern, anzuwenden ist, ist inzwischen nicht mehr erforderlich.

Maßgabe f muss partiell, nämlich bezüglich § 1 Absatz 1, beibehalten werden. Diese Vorschrift sorgt dafür, dass das JGG auch für Taten gilt, die vor Wirksamwerden des Beitritts begangen worden sind. Die restlichen Bestimmungen der Maßgabe sind hingegen gegenstandslos bzw. entbehrlich. Das in § 1 Absatz 2 vorgesehene Verbot der Verhängung einer Jugendstrafe bei Begehung der Straftat vor Wirksamwerden des Beitritts, wenn nach allgemeinem Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre, kann nicht mehr relevant werden, da solche Straftaten heute bereits verjährt wären. Auch hinsichtlich §§ 2 bis 4 ist davon auszugehen, dass sie ihren Anwendungsbereich aufgrund Zeitablaufs verloren haben. § 5, der klargestellt hat, dass es sich bei den Verweisungen im JGG auf andere Vorschriften - dem Regelfall entsprechend - um sogenannte "gleitende" Verweisungen auf deren jeweils aktuelle Fassung handelt, ist ebenfalls nicht mehr von Bedeutung.

Zu 2. (Kapitel VI)

Bei den nachfolgend näher bezeichneten Regelungen des Kapitels VI handelt es sich um einigungsbedingte Übergangsvorschriften und Befristungen, die durch Zeitablauf oder eine geänderte Sach- und Rechtslage ihren Anwendungsbereich verloren haben und deshalb für nicht mehr anwendbar erklärt werden können:

Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen

Zu Nummer 1

Die Maßgaben zum Düngemittelgesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 2

Die Maßgabe zur Düngemittelverordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 3

Die Maßgabe zur Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel hat sich erledigt.

Zu Nummer 6

Die Maßgaben zum Pflanzenschutzgesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 7

Die Maßgabe zur Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 8

Die Maßgaben zum Tierseuchengesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 9

Die Maßgabe zur Psittakose-Verrodnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 10

Die Maßgabe zur Schweinepest-Verordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 13

Die Maßgabe zur Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 14

Die Maßgaben zum Tierschutzgesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 15

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 17

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Sachgebiet C: Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft

Zu Nummer 3

Die Maßgaben zur Käseverordnung haben sich erledigt.

Zu Nummer 4

Die Maßgaben zur Butterverordnung haben sich erledigt.

Zu Nummer 5

Die Maßgabe zur Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften hat sich erledigt.

Sachgebiet F: Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei

Die Maßgaben im Abschnitt III zum Bundesjagdgesetz, zum Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut und zur Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991 haben sich erledigt.

Zu 3. (Kapitel VIII)

Sachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung

Zu Nummer 2

Zweck der Maßgabe war es, die in Nummer 2 bezeichneten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) auf Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden. Von den genannten Bestimmungen sind die §§ 63, 73, 75b HGB durch mehrere Gesetze, zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), aufgehoben worden. Bei den übrigen Bestimmungen sind unterschiedliche Regelungen für Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge im Beitrittsgebiet aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr gerechtfertigt. Die Maßgabe kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 3

Die den Maßgaben der Nummer 3 zugrunde liegenden Bestimmungen der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sind durch mehrere Gesetze, zuletzt durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) aufgehoben oder neu gefasst worden. Die Maßgaben gehen damit ins Leere und haben keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu Nummer 5 Buchstabe b

Die Maßgabe Nummer 5 Buchstabe b zum Bundesurlaubsgesetz ist durch Fristablauf gegenstandslos geworden und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 6 Buchstabe a

Bei der Maßgabe handelt es sich um eine Übergangsvorschrift bis zur Geltung des gesamten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im Beitrittsgebiet. Die Maßgabe kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden, da das Sechste Buch Sozialgesetzbuch inzwischen im Beitrittgebiet gilt.

Zu Nummer 6 Buchstabe b und c

Bei diesen Maßgaben handelt es sich um Übergangsvorschriften bis zur Anpassung der Struktur der Arbeitsverwaltung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die der Bundesrepublik Deutschland. Die Maßgaben können für nicht mehr anwendbar erklärt werden, da die Struktur der Arbeitsverwaltung inzwischen angepasst ist.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Die Aussparung des § 35 Absatz 2 Seemannsgesetz (SeemG) entspricht der Nichtübernahme des § 115a Gewerbeordnung (GewO). § 115a GewO ist inzwischen aufgehoben worden. Da § 35 Absatz 2 SeemG im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht aufgehoben worden ist, soll er auch im Beitrittsgebiet Anwendung finden. Die Maßgabe hat keinen Anwendungsbereich mehr.

Die Nichtübernahme des § 65 SeemG ist eine Folgeregelung zur Maßgabe unter Buchstabe d (Anwendung des § 55 des Arbeitsgesetzbuches der DDR anstelle von § 63 Absatz 1 und 2 SeemG).

§ 55 des Arbeitsgesetzbuches der DDR wurde mit Artikel 5 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (Kündigungsfristengesetz) vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668) aufgehoben. Demzufolge gilt § 63 Absatz 1 und 2 SeemG auch im Beitrittsgebiet und folgerichtig auch § 65 SeemG.

Zu Nummer 7 Buchstabe b

Die Maßgabe sieht vor, dass für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse von Kapitänen und Besatzungsmitgliedern die Vorschriften des Seemannsgesetzes gelten. Die Maßgabe ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 7 Buchstabe c

Die den Maßgaben zu § 48 Seemannsgesetz zugrunde liegenden Regelungen sind aufgehoben bzw. durch Zeitablauf obsolet geworden. Die Maßgaben haben daher keinen Anwendungsbereich mehr. Die Maßgaben können für nicht mehr anwendbar erklärt werden. Im Einzelnen:

Zu Doppelbuchstabe aa

Die §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der DDR sind durch Artikel 54 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) aufgehoben worden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Das Lohnfortzahlungsgesetz ist durch Artikel 4 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I. S. 3686) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 außer Kraft getreten.

Zu Doppelbuchstabe cc

Bei der Maßgabe handelt es sich um eine Übergangsvorschrift für erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglieder. Diese Maßgabe ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 7 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa

Die der Maßgabe Nummer 7 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa zugrunde liegenden §§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der DDR sind durch Artikel 54 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) aufgehoben worden. Die Maßgabe läuft daher ins Leere und hat keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu Nummer 10

Nach der Maßgabe Nummer 10 ist § 38 des Mitbestimmungsgesetzes im Beitrittsgebiet nicht anzuwenden. Da § 38 des Mitbestimmungsgesetzes durch Artikel 12 Nummer 15 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) mit Wirkung vom 28. Juli 2001 aufgehoben wurde, läuft die Maßgabe ins Leere und hat keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu Nummer 11 Buchstabe a

Die Maßgabe zum Montan-Mitbestimmungsgesetz hat sich durch Zeitablauf erledigt und kann für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 12

Die Maßgabe Nummer 12 Buchstabe a ist zum einen wegen Fristablaufs und zum anderen mit Aufhebung des § 6 des Betriebsverfassungsgesetzes durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gegenstandslos geworden. Die Maßgabe kann daher für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Die Maßgabe Nummer 12 Buchstabe b für die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist durch Zeitablauf erledigt und kann ebenfalls für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 13

Die Maßgabe Nummer 13 Buchstabe a für die erstmaligen Wahlen zum Sprecherausschuss oder Unternehmenssprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz und die Maßgabe Nummer 13 Buchstabe b für die Amtszeit aufgrund freiwilliger Vereinbarungen gebildeter Sprecherausschüsse nach § 37 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes haben sich durch Zeitablauf erledigt und können ebenfalls für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Sachgebiet B: Technischer Arbeitsschutz

Zu Nummer 1

Die in Bezug genommenen §§ 24 bis 24d der Gewerbeordnung sind durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564, 1571) aus der Gewerbeordnung in das Gerätesicherheitsgesetz überführt worden und damit gegenstandslos.

Zu Nummer 2 bis 8

Die in den Nummern 2 bis 8 in Bezug genommenen Rechtsvorschriften sind durch Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3815) am 1. Januar 2003 außer Kraft getreten.

Zu Nummer 9 Buchstabe a und b

Die darin in Bezug genommenen Rechtsvorschriften wurden durch Artikel 4 Nummer 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) sowie durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412) aufgehoben.

Zu Nummer 11

Die darin in Bezug genommene Rechtsvorschrift wurde durch Artikel 3 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) aufgehoben.

Zu Nummer 12 Buchstabe e

Es wird davon ausgegangen, dass zwischenzeitlich alle Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers sind, der Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen hat. Folglich hat die Maßgabe der Nummer 12 Buchstabe e keine Relevanz mehr.

Zu Nummer 13

Die Maßgabe in Form einer Verordnungsermächtigung zu § 45 der Röntgenverordnung hat sich erledigt und wird für nicht mehr anwendbar erklärt.

Zu Nummer 14

Mit Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung vom 29. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816) ist die bisherige Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2004 (BGBl. I S.328), außer Kraft getreten. Die Maßgaben in Nummer 14 sind damit obsolet.

Sachgebiet C: Sozialer Arbeitsschutz

Zu Nummer 1

Die darin in Bezug genommenen Rechtsvorschriften wurden durch Artikel 5 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) gestrichen.

Zu Nummer 4 bis 10

Die in den Nummern 4 bis 10 in Bezug genommenen Rechtsvorschriften wurden durch das Arbeitszeitrechtsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) außer Kraft gesetzt.

Zu Nummer 11 und 12

Die in den Nummern 11 und 12 in Bezug genommenen Rechtsvorschriften wurden durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) außer Kraft gesetzt.

Zu Nummer 13

Die darin in Bezug genommene Rechtsvorschrift wurde durch das Arbeitszeitrechtsgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) außer Kraft gesetzt.

Sachgebiet D: Übergreifende Vorschriften des Sozialrechts

Die Maßgaben der Nummern 1 bis 4 stellen Übergangsvorschriften dar. Sie sind durch Zeitablauf überholt.

Sachgebiet E: Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung

Zu Nummer 1 und 2

Diese Maßgaben enthalten Übergangsvorschriften hinsichtlich des damaligen Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550; 1990 I S. 1221) und der damaligen Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365). Sie haben sich entweder durch Zeitablauf erledigt oder weil die in den Maßgaben genannten Behörden und Ausschüsse inzwischen im gesamten Bundesgebiet eingerichtet sind. Dazu gehören die Versorgungsämter, Widerspruchsausschüsse in den Hauptfürsorgestellen und die Hauptfürsorgestellen selbst. Daneben ist durch Auflösung der Deutschen Reichsbahn der entsprechende Verweis gegenstandslos geworden. Das Gleiche gilt für den Verweis auf die Treuhandanstalt als erstattungsberechtigte Unternehmerin.

Zu Nummer 3

Die Förderungssätze-Verordnung vom 16. Juli 1973 (BGBl. I S. 841) ist durch Artikel 82 Absatz 1 Nummer 7 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben worden. Diese Maßgabe ist somit entbehrlich.

Zu Nummer 4

Die in Nummer 4 in Bezug genommene Verordnung über die Gewährung von Wintergeld an entsandte Arbeiter (Wintergeld-Verordnung) vom 24. Mai 1978 (BGBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), ist durch Artikel 33 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) aufgehoben worden. Die entsprechende Maßgabe ist daher nicht mehr anzuwenden.

Zu Nummer 5

Zeitgleich mit Inkrafttreten der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086) am 1. Mai 2006, ist die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972 (BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), außer Kraft getreten. Die entsprechende Maßgabe ist daher nicht mehr anzuwenden.

Zu Nummer 6

Die in Bezug genommene Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März 1977 (BGBl. I S. 448) ist durch Artikel 82 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) aufgehoben worden. Die entsprechende Maßgabe ist daher nicht mehr anzuwenden.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Die in Bezug genommene Winterbau-Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit vom 4. Juli 1972 ist durch Artikel 82 Absatz 1 Nummer 7 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 aufgehoben worden. Die entsprechende Maßgabe ist daher nicht mehr anzuwenden.

Zu Nummer 7 Buchstabe b

Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Nummer 7 des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) wurde unter anderem die Anordnung des Verwaltungsrates der damaligen Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeitsförderung Behinderter (sogenannte "A Reha") vom 31. Juli 1975 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 vollständig aufgehoben. Die sie betreffenden Maßgaben in Nummer 7 Buchstabe b sind daher nicht mehr anzuwenden.

Sachgebiet F: Sozialversicherung (Allgemeine Vorschriften)

Zu Nummer 5

Buchstabe a regelt das Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum 1. Januar 1992, soweit Buchstabe b nichts anderes bestimmt. Nach Buchstabe b treten einige Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes bereits am 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Kraft. Darüber hinaus werden die Erhebung der Künstlersozialabgabe und ihre Verwendung durch den Kulturfonds für das Jahr 1991 geregelt. Buchstabe c enthält eine Regelung zur Erstattung der Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für bestimmte Künstler und Publizisten im Beitrittsgebiet im Jahr 1991, die von dem Kulturfonds zum Teil aus Mitteln der Künstlersozialabgabe erbracht wurde. Der in Artikel 35 des Einigungsvertrages genannte Kulturfonds wurde 1990 in die Stiftung Kulturfonds übergeleitet. Die Stiftung Kulturfonds wiederum hat sich zum 31. Dezember 2004 aufgelöst. Die Maßgaben, insbesondere die besondere Aufgabenzuweisung an den Kulturfonds, sind deshalb für die Zukunft nicht mehr anwendbar.

Buchstabe d enthält eine Ermächtigung der Künstlersozialkasse, Maßnahmen zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Beitrittsgebiet für das Jahr 1991 vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 1992 zu treffen. Diese Ermächtigung ist durch Zeitablauf nicht mehr erforderlich. Das Künstlersozialversicherungsgesetz trat am 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet in Kraft.

Zu Nummer 6

Diese Maßgabe regelt die Anwendung der Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse im Beitrittsgebiet ab dem 1. Januar 1991. Sie ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages, mit dem Bundesrecht ab dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet gilt, nicht mehr anzuwenden.

Zu Nummer 7

Die Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBl. I S. 709) wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2001 außer Kraft gesetzt. Die Maßgabe ist deshalb nicht mehr anwendbar.

Sachgebiet G: Krankenversicherung - Gesundheitliche Versorgung

Zu Nummer 2 Buchstabe b und c

Diese Maßgaben zur Zulassungsverordnung für Kassenärzte sind bis zum 31. Dezember 1995 befristet worden und haben sich erledigt.

Zu Nummer 3 Buchstabe b und c

Diese Maßgaben zur Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte sind bis zum 31. Dezember 1995 befristet worden und haben sich erledigt.

Zu Nummer 4

Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung ist am 1. August 2007 außer Kraft getreten.

Zu Nummer 5

Die Maßgaben zum Inkrafttreten der Krankenhaus-Buchführungsverordnung haben sich mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 6

Die Maßgabe zum Inkrafttreten von § 4 der Abgrenzungsverordnung hat sich mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 7

Die Maßgaben zur Gebührenordnung für Ärzte haben sich erledigt. Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung, die die Vergütung für ärztliche Leistungen in den neuen Bundesländern auf neunzig Prozent festsetzt, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Zu Nummer 8

Die Maßgaben zur Gebührenordnung für Zahnärzte haben sich erledigt. Die Sechste Gebührenanpassungsverordnung, die die Vergütung für zahnärztliche Leistungen in den neuen Bundesländern auf neunzig Prozent festsetzt, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.

Zu Nummer 10

Die Maßgabe in Form einer Verordnungsermächtigung zu den in den Nummern 4, 7 und 8 genannten Rechtsvorschriften hat sich mit den vorstehend zu diesen Nummern aufgezeigten Sachverhalten erledigt.

Sachgebiet I: Gesetzliche Unfallversicherung

Die Maßgaben der Nummer 1 Buchstabe a, b, c (außer Absatz 8 Nummer 2), e, f und g sowie der Nummern 2 und 4 bis 7 betreffen das Dritte, Fünfte und Sechste Buch der Reichsversicherungsordnung, den Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes, die Berufskrankheiten-Verordnung sowie drei weitere Verordnungen zur gesetzlichen Unfallversicherung und stellen allesamt Übergangsvorschriften dar. Sie sind durch Zeitablauf überholt.

Sachgebiet K: Soziales Entschädigungsrecht und Rehabilitation

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Die Maßgabe in Buchstabe b hat keinen Anwendungsbereich mehr, da § 16c des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 47 Nummer 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) aufgehoben wurde.

Zu Nummer 1 Buchstabe c

Die Maßgabe in Buchstabe c zu § 19 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes hat keinen Anwendungsbereich mehr, da diese Vorschrift durch Artikel 4 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1262) entfallen ist.

Die Maßgabe in Buchstabe c zu § 22 des Bundesversorgungsgesetzes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erledigt.

Die Maßgabe in Buchstabe c zu § 26 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes hat keinen Anwendungsbereich mehr, da diese Vorschrift durch Artikel 47 Nummer 13 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) entfallen ist.

Zu Nummer 1 Buchstabe e

Die Maßgabe in Buchstabe e zu § 26a Absatz 6 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes hat keinen Anwendungsbereich mehr, da diese Vorschrift durch Artikel 47 Nummer 14 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) entfallen ist und § 16c des Bundesversorgungsgesetzes, auf den die Maßgabe 1 Buchstabe e Bezug nimmt, mit Artikel 47 Nummer 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben worden ist.

Zu Nummer 1 Buchstabe i

Diese Maßgabe (Feststellung neuer Versorgungsansprüche auf Antrag) hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Zu Nummer 1 Buchstabe k

Diese Maßgabe (zur späteren Neufeststellung der Rente) hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Zu Nummer 1 Buchstabe l

Durch die rückwirkende, klarstellende Neufassung des § 84a des Bundesversorgungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) ist diese Maßgabe obsolet geworden.

Zu Nummer 1 Buchstabe m

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erledigt.

Zu Nummer 2

Der Maßgaben zum Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung bedarf es nicht mehr. Sie sind nicht mehr anwendbar.

Die Maßgabe in Buchstabe a hat keinen Anwendungsbereich mehr, da § 1 des Errichtungsgesetzes durch Artikel 25 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) neu gefasst wurde.

Die Maßgabe in Buchstabe b zu § 6 des Errichtungsgesetzes hatte für die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in den neuen Ländern nur im Zeitpunkt ihrer Errichtung und erstmaligen Einstellung von Personal und Bereitstellung von Liegenschaften Bedeutung. Sie ist durch Zeitablauf erledigt.

Die Maßgabe in Buchstabe c, wonach die neuen Länder Aufgaben ihrer Landesversorgungsämter und Versorgungsämter durch andere Bundesländer wahrnehmen lassen konnten, hatte nur für eine kurze Übergangszeit Bedeutung. Sie hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Die Maßgabe in Buchstabe d zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 3

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 4

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 5

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 6

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBl. I S. 779) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 7

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 8

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des § 19 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965 (BGBl. I S. 755) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 9

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. I S. 187; BGBl. III 830-2-4) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 10

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 11

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berufsschadensausgleichsverordnung ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 12

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zur Durchführung des § 31 Absatz 5 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 13

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausgleichsrentenverordnung ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 14

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 15

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBl. I S. 349) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 16

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBl. I S. 860) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 17

Die Maßgabe zum Inkrafttreten der Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBl. I S. 1321) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 18 Buchstabe b

Die Maßgabe ist nicht mehr anwendbar, da die Bezugsmaßgabe gestrichen wurde.

Zu Nummer 18 Buchstabe e

Diese Maßgabe ist durch Zeitablauf erledigt.

Zu Nummer 18 Buchstabe f

Diese Maßgabe ist durch Zeitablauf erledigt.

Zu Nummer 18 Buchstabe g

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Opferentschädigungsgesetzes ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 19

Zum Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen gibt es im Beitrittsgebiet keine Fälle mehr.

Zu Nummer 20

Die Maßgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037) ist mit dem Inkrafttreten erledigt.

Zu Nummer 21

Die Maßgabe enthält Übergangsvorschriften hinsichtlich des damaligen Rehabilitationsangleichungsgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211). Danach galten die abgeschlossenen Gesamtvereinbarungen und die erarbeiteten Grundsätze zur Beurteilung der Angemessenheit von Kosten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation auch für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätigen Rehabilitationsträger. Durch die Aufhebung des Rehabilitationsangleichungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch Artikel 63 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) sind die hierzu ergangenen Maßgaben gegenstandslos.

Zu 4. (Kapitel X)

Sachgebiet B: Jugend Nummer 1

Die Maßgaben zum Kinder- und Jugendhilfegesetz haben sich erledigt.

Sachgebiet C: Zivildienst

Zu Nummer 1 und 2

Die Maßgaben zum Kriegsdienstverweigerungsgesetz und zum Zivildienstgesetz haben sich erledigt. Es handelt sich um Übergangsregelungen zu damals laufenden Kriegsdienstverweigerungsverfahren bzw. Heranziehungsverfahren zum Zivildienst.

Sachgebiet D: Gesundheitspolitik

Zu Nummer 1

Für die Maßgaben zum Betäubungsmittelgesetz gibt es keine Anwendungsfälle mehr.

Zu Nummer 2

Für die Maßgaben zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gibt es keine Anwendungsfälle mehr.

Zu Nummer 3

Das Bundes-Seuchengesetz wurde durch das Seuchenneuordnungsgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) aufgehoben. Damit haben sich die Maßgaben im Wesentlichen erledigt. Bei der Maßgabe nach Buchstabe c Satz 1 ist allerdings nicht auszuschließen, dass diese im Einzelfall für eine rückblickende Beurteilung der Rechtslage nach der Vereinigung von Relevanz sein könnte, wenn Versorgung wegen Impfschadens nach einer in der betreffenden Zeit liegenden Schutzimpfung beansprucht wird.

Zu Nummer 4

Die Maßgaben zur Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 haben sich erledigt, weil in den alten und den neuen Bundesländern heute die Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 gilt.

Zu Nummer 5

Die Regelung zu § 20 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, das durch das Seuchenneuordnungsgesetz (siehe vorstehend zu Nummer 3) aufgehoben worden ist, hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Sachgebiet E: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht

Bei den nachfolgend näher bezeichneten Regelungen der Sachgebiete E und F handelt es sich um einigungsbedingte Übergangsvorschriften und Befristungen, die durch Zeitablauf oder eine geänderte Sach- und Rechtslage ihren Anwendungsbereich verloren haben und deshalb für nicht mehr anwendbar erklärt werden können:

Die Maßgaben zu

Sachgebiet F: Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht

Zu Nummer 1

Die Maßgabe zur Fleischhygiene-Verordnung hat sich erledigt.

Sachgebiet H: Familie und Soziales

Zu Nummer 1

Die Maßgaben in Nummer 1 haben sich erledigt; sie haben keine Anwendungsfälle mehr. § 44d Absatz 7 des Bundeskindergeldgesetzes ist am 1. Januar 1996 außer Kraft getreten.

Zu Nummer 3

Die Maßgaben in Nummer 3 betreffen die Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes. Dieses Gesetz ist durch Artikel 68 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3070) aufgehoben worden, sodass die Maßgaben inhaltlich ins Leere laufen.

Zu Nummer 4 bis 10

Die Maßgaben in den Nummern 4 bis 10 regeln nur den Zeitpunkt, ab dem die dort genannten Verordnungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Kraft getreten sind. Diese Maßgaben sind mit Eintritt des angegebenen Zeitpunkts (1. Januar 1992) sogleich unverändert vollzogen worden und damit erledigt.

Zu 5. (Kapitel XI)

Bei den nachfolgend näher bezeichneten Regelungen des Kapitels XI handelt es sich um einigungsbedingte Übergangsvorschriften und Befristungen, die durch Zeitablauf ihren Anwendungsbereich verloren haben und deshalb für nicht mehr anwendbar erklärt werden können:

Sachgebiet A: Eisenbahnverkehr

Zu Nummer 5

Die Maßgabe zum Eisenbahnkreuzungsgesetz hat sich erledigt.

Sachgebiet B: Straßenverkehr

Zu Nummer 1 Buchstabe b, c, d und e

Diese Maßgaben zum Straßenverkehrsgesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 2 Absatz 1, 4, 5, 13, 14, 15, 16, 20, 28, 29, 34, 35, 36, 46 und 47

Diese Maßgaben zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) haben sich erledigt.

Zu Nummer 4

Die Maßgabe zur 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO hat sich erledigt.

Zu Nummer 6

Die Maßgabe zur Fahrzeugregisterverordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 8 Buchstabe a

Diese Maßgabe zum Fahrlehrergesetz hat sich erledigt.

Zu Nummer 9

Die Maßgaben zur Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 10

Die Maßgabe zur Fahrlehrer-Ausbildungsordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 11

Die Maßgabe zur Prüfungsordnung für Fahrlehrer hat sich erledigt.

Zu Nummer 12

Die Maßgaben zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung haben sich erledigt.

Zu Nummer 13

Die Maßgabe zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr hat sich erledigt.

Zu Nummer 14 Buchstabe a, b, c, e und g

Diese Maßgaben zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) haben sich erledigt.

Zu Nummer 15 Buchstabe a, b, c, d und g

Diese Maßgaben zum Personenbeförderungsgesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 16

Die Maßgabe zur Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr hat sich erledigt.

Zu Nummer 17

Die Maßgabe zur Fünften Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz hat sich erledigt.

Zu Nummer 18

Die Maßgaben zum Güterkraftverkehrsgesetz haben sich erledigt.

Sachgebiet C: Luftfahrt

Zu Nummer 1 Buchstabe b

Diese Maßgabe zum Luftverkehrsgesetz hat sich erledigt.

Zu Nummer 2

Die Maßgabe zur Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 3 und 4

Die Maßgabe zur Flugsicherungs-Streckengebührenverordnung und zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug hat sich erledigt.

Sachgebiet D: Seeverkehr

Zu Nummer 1

Die Maßgabe zum Flaggenrechtsgesetz hat sich erledigt.

Zu Nummer 2

Die Maßgaben zum Seeunfalluntersuchungsgesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 3

Die Maßgabe zur Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes hat sich erledigt.

Zu Nummer 4

Die Maßgaben zum Seelotsgesetz haben sich erledigt.

Zu Nummer 5

Die Regelung nach der Maßgabe in Buchstabe a, wonach § 6 der Allgemeinen Lotsverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung findet, wird in das Stammrecht überführt, indem § 6 Absatz 2 des Seelotsgesetzes durch Artikel 107 und § 6 der Allgemeinen Lotsverordnung durch Artikel 108 des Gesetzentwurfs geändert werden. Damit hat sich diese Maßgabe ebenso erledigt wie die Maßgabe in Buchstabe b sich bereits erledigt hat;

Nummer 5 kann daher insgesamt für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Nummer 6

Die Maßgabe zur Seelotsuntersuchungsordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 7 Buchstabe a

Diese Maßgabe zur Schiffssicherheitsverordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 8

Die Maßgabe zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung hat sich erledigt.

Zu Nummer 12

Die Maßgabe zur Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung hat sich erledigt.

Sachgebiet E: Binnenschifffahrt und Wasserstraßen

Zu Nummer 3

Die Maßgabe zum Gesetz über Schifferdienstbücher hat sich erledigt.

Zu Nummer 4

Die Maßgabe zur Binnenschifferpatentverordnung hat sich erledigt.

Sachgebiet G: Allgemeine verkehrliche Bestimmungen

Die Maßgaben zu

Zu 6. (Kapitel XII)

Bei den nachfolgend näher bezeichneten Regelungen des Kapitels XII handelt es sich um einigungsbedingte Übergangsvorschriften und Befristungen, die durch Zeitablauf oder eine geänderte Sach- und Rechtslage ihren Anwendungsbereich verloren haben und deshalb für nicht mehr anwendbar erklärt werden können:

Sachgebiet A: Immissionsschutzrecht

Zu Nummer 3

Die Maßgaben zur Störfall-Verordnung haben sich erledigt.

Zu Nummer 4

Die Maßgabe zur Verordnung über Großfeuerungsanlagen hat sich erledigt.

Zu Nummer 5

Die Maßgabe zur Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung hat sich erledigt.

Zu Nummer 6

Die Maßgabe zum Benzinbleigesetz hat sich erledigt.

Sachgebiet C: Wasserwirtschaft

Zu Nummer 1

Die Maßgabe zum Abwasserabgabengesetz hat sich erledigt.

Zu Nummer 2

Das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz ist seit dem 1. Januar 1992 angewendet worden.

Zu Nummer 3

Die Tensidverordnung ist seit dem 1. Januar 1992 angewendet worden.

Zu Nummer 4

Die Phosphathöchstmengenverordnung ist seit dem 1. Januar 1992 angewendet worden.

Sachgebiet E: Chemikalienrecht

Zu Nummer 2

Die Maßgaben zur PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung haben sich erledigt.

Zu Nummer 3

Die Maßgaben zur Pentachlorphenolverbotsverordnung haben sich erledigt.

Sachgebiet F: Naturschutz und Landschaftspflege

Die Maßgabe in Abschnitt III zur Anwendung des § 4 Satz 2 und des § 38 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes hat sich erledigt.

Zu 7. (Kapitel XIV)

Abschnitt III regelt für das Beitrittsgebiet das Inkrafttreten des Wohngeldgesetzes nach Maßgabe von Anwendungsregelungen. Diese Maßgaben haben sich erledigt und können für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu 8. (Kapitel XVI)

Sachgebiet C: Berufliche Bildung

Zu Nummer 1 Buchstabe f

Diese Maßgabe zum Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 BBiG in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt werden kann. Auf diese Ermächtigung gehen zurzeit noch vier Verordnungen zurück. Diese Verordnungen, die die Anwendung des BBiG explizit regeln, sind obsolet, weil das BBiG im Jahr 2005 novelliert worden ist und in seiner neuen Fassung auch im Beitrittsgebiet gilt. Die Verordnungen werden in den Artikeln 4 bis 7 des Gesetzentwurfs jeweils der Aufhebung zugeführt und die Maßgabe für nicht mehr anwendbar erklärt.

Zu Artikel 112

Zu Absatz 1

Bei der Änderung im Bundeszentralregistergesetz handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in Artikel 54 Nummer 2 des Gesetzentwurfs, mit dem § 112a Nummer 2 JGG aufgehoben wird.

Zu Absatz 2

Die Änderung ist Folge der Aufhebung des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt in Artikel 21 des Gesetzentwurfs.

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zur Bezeichnung des "Finanzierungsraums" einer hypothekarisch gesicherten Forderung für Baumaßnahmen verweist § 52 Absatz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG) u. a. auf § 21 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG). Wegen der in Artikel 30 des Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Aufhebung von § 21 ErbbauRG ist § 52 Absatz 2 SachenRBerG in der Weise anzupassen, dass statt auf § 21 ErbbauRG nunmehr auf § 13 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes verwiesen wird (vgl. auch die Begründung zu Artikel 30 des Gesetzentwurfs).

Zu Nummer 2

Es handelt sich um die Berichtigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift enthält eine Berlin-Klausel, die auf eine durch Artikel 64 des Gesetzentwurfs aufgehobene Vorschrift verweist; sie ist entbehrlich und ebenfalls aufzuheben.

Zu Absatz 5 Absatz 5 enthält notwendige Folgeänderungen zu den Änderungen in den Artikeln 37 bis 40 des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 113

Den Bundesministerien, aus deren Zuständigkeitsbereichen mit diesem Gesetz Maßgaben des Einigungsvertrages für nicht mehr anwendbar erklärt werden, wird erlaubt, die Maßgaben bekannt zu machen, die auch künftig noch weiter anzuwenden sind. Dies schließt die Möglichkeit einer gemeinsamen Bekanntmachung ein. Im Ergebnis sollen jedenfalls dem Rechtsanwender mühselige Recherchen nach vereinigungsbedingtem Sonderrecht erspart werden, weil dieser dann regelmäßig nur noch auf die Bekanntmachung und nicht mehr auf das umfangreiche Vertragswerk zur Wiedervereinigung Deutschlands und nachfolgende Änderungen zurückgreifen muss.

Zu Artikel 114

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 947:
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden 9 Informationspflichten für die Wirtschaft, 18 Informationspflichten für die Verwaltung und 19 Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger aufgehoben. Dies dürfte sich kaum auf die Bürokratiekosten auswirken, da die aufzuhebenden Regelungen in der Regel keine Wirkung mehr entfalten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter