A. Problem und Ziel
Die Mantelverordnung dient im Schwerpunkt der Schaffung neuer Sanktionsnormen (Straf- und Bußgeldtatbestände) für bisher noch nicht unmittelbar straf- und bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen gegen die folgenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit:
- - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), - Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber,
- - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
Mit Hilfe der die Blankettnormen des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes ausfüllenden neuen Straf- und Bußgeldtatbestände für diese Verordnungen können entsprechende Zuwiderhandlungen zusätzlich zu dem allgemeinen, über den Erlass und die Durchsetzung behördlicher Anordnungen mittelbar wirkenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Absatz 1 Nummer 10 des Chemikaliengesetzes auch unmittelbar als Straftat verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden. Die Umsetzung dieses Regelungsbedarfs erfolgt in der neuen Chemikalien-Sanktionsverordnung (vgl. Artikel 1 der Mantelverordnung). Die Chemikalien-Sanktionsverordnung löst zugleich die bestehende Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung (ChemStrOWiV) ab. Deren Inhalte werden in aktualisierter Form in die aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit nunmehr nach den jeweiligen EG- und EU-Verordnungen gegliederte neue Chemikalien-Sanktionsverordnung übernommen.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen gemeinschafts- oder unionsrechtliche Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit, die die Regelungen in einer neuen Stammverordnung zusammenfasst.
C. Alternative
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hauptregelungszweck der vorliegenden Verordnung ist die Schaffung neuer Straf- und Bußgeldtatbestände zur unmittelbaren Ahndung von Verstößen gegen gemeinschafts- oder unionsrechtliche Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit als Ordnungswidrigkeit oder deren Verfolgung als Straftat. Gleichzeitig wird die bestehende ChemStrOWiV aktualisiert, in anwenderfreundlicher Weise neu geordnet und wegen der strukturellen Änderung des Verordnungstextes durch eine Ablösungsverordnung, die Chemikalien-Sanktionsverordnung, konstitutiv neu gefasst. Hierdurch werden bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht.
E. Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung werden notwendige Sanktionsregelungen zur Ahndung von Verstößen gegen Ge- und Verbote chemikalienrechtlicher EG- und EU-Verordnungen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, geschaffen. Sie stellen keine Einzelregelungen dar, die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten oder Zeitaufwand oder beidem führen. Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entsteht somit kein Erfüllungsaufwand. Durch die Verordnung werden zudem keine neuen Informationspflichten eingeführt, so dass insgesamt keine zusätzlichen belastenden Bürokratiekosten entstehen.
F. Weitere Kosten
Werden die durch die unmittelbar geltenden EG- und EU-Verordnungen begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
Vom ...
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe d und Nummer 46 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Verordnung zur Sanktionsbewehrung gemeinschafts- oder unionsrechtlicher Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit (Chemikalien-Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)
Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist, einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Abschnitt 2
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung zu einem dort genannten Zweck verwendet oder
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benötigen, in den Verkehr bringt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
- a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 3) oder
- b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12)
nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwendung von dort genanntem zertifizierten Personal nach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert wird,
- 2. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Anwendung nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert,
- 3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 für Brandschutzsysteme ein Leckage-Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig installiert,
- 4. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ein Leckageerkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
- 5. entgegen Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit
- a) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4) oder
- b) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10)
eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4, in Verbindung mit
- a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008,
- b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008,
- c) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 17) oder
- d) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 21, L 280 vom 23.10.2008, S. 38)
eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter Treibhausgase durch dort genanntes zertifiziertes Personal nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine Vorkehrung für eine ordnungsgemäße Rückgewinnung eines dort genannten Restgases nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
- 8. entgegen Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass das dort genannte Personal ein Personalzertifikat erworben hat,
- 9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet oder
- 10. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder Artikel 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 25), ein dort genanntes Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein dort genanntes Treibhausgas enthält, in Verkehr bringt.
- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dort genanntem zertifizierten Personal vorgenommen wird,
- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass vor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchgeführt wird oder
- 3. als Betreiber entgegen Artikel 7 ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Austausch von dort genanntem zertifizierten Personal vorgenommen wird oder
- 2. als Betreiber entgegen Artikel 10 ein neu installiertes System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit kontrolliert.
- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifikats ist.
- (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifikats ist.
Abschnitt 3
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S.105), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 848/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Polychloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwendet,
- 2. entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlorethen verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,
- 3. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 4. entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, Tri-(2,3-Dibrompropyl)- Phosphat, Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromiertes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 5. entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Verkehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spielwaren in Verkehr bringt,
- 6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Asbestfasern oder ein dort genanntes Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,
- 7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 8. entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 9. entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Bleicarbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 10. entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr bringt oder verwendet,
- 11. entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Absatz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes Quecksilber oder ein dort genanntes Messinstrument in Verkehr bringt,
- 12. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2 eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 13. entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5 Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6 der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinnorganische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder in Verkehr bringt,
- 14. entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 Dig-oxodinbutyIstanniohydroxyboran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Pentachlorophenol oder seine Salze oder Ester in Verkehr bringt oder verwendet,
- 16. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit
- a) Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindungen in einem Gemisch, einem Erzeugnis, in einem Bestandteil eines Erzeugnisses oder in einem gewerblichen Erzeugnis verwendet oder
- b) Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis, einen Bestandteil eines Erzeugnisses oder ein gewerbliches Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 17. entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Monomethyltetrachlordiphenylmethan in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 18. entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 19. entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 20. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,
- 21. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr bringt oder verwendet,
- 22. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet,
- 23. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr bringt,
- 24. entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder verwendet,
- 25. entgegen Nummer 42 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte Stoffgruppe in Verkehr bringt oder verwendet,
- 26. entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis in Verkehr bringt,
- 27. entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether-Octabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt,
- 28. entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat in Verkehr bringt oder verwendet,
- 29. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt,
- 30. entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Toluol in Verkehr bringt oder verwendet,
- 31. entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet,
- 32. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2 ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwendet oder einen dort genannten Reifen oder ein dort genanntes Profil in Verkehr bringt,
- 33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt,
- 34. entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr bringt,
- 35. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine dort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes Reinigungsspray in Verkehr bringt,
- 36. entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halbsatz der zugehörigen Spalte 2 Methylendiphenyl-Diisocyanat in Verkehr bringt,
- 37. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erstmalig in Verkehr bringt oder einen dort genannten Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,
- 38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdünger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff oder in einem Gemisch in Verkehr bringt,
- 39. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Dichlormethan enthaltenden Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder verwendet,
- 40. entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwendet,
- 41. entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in den Verkehr bringt,
- 42. entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilberacetat, -propionat, - -2- ethylhexanoat, -octanoat oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestandteile in Verkehr bringt oder
- 43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2, Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt oder verwendet.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,
- 3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein Erzeugnis herstellt oder einführt,
- 4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt,
- 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
- 6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
- 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Registrierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
- 8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisierung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterbreitet,
- 10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Importeur eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
- 11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt,
- 12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeurteilung übereinstimmen,
- 14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,
- 15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich weiterleitet,
- 19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
- 20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält,
- 21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachgeschalteten Anwender einen Stoff liefert,
- 23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicherheitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält,
- 24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
- 25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
- 26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder
- 28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen erfüllt sind,
- 2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen Spalte 2 die dort genannten Daten über Alternativen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das dort genannte Etikett in Verkehr bringt,
- 4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in Verkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort genanntes Erzeugnis mit der dort genannten Aufschrift oder dem dort genannten Piktogramm versehen ist,
- 6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Nummer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Verpackung mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer dort genannten Verpackung die dort genannten Informationen angegeben sind,
- 11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift versehen ist,
- 12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort genannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten Aufschrift versehen ist oder
- 13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des Anhangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten Farbabbeizer nicht mit der dort genannten Aufschrift versieht.
Abschnitt 4
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008
§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 71/2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 23) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. ohne Zustimmung nach Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung ausführt oder
- 2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine Chemikalie oder einen Artikel ausführt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 1, die bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erster, zweiter oder dritter Gedankenstrich, jeweils in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4, eine Information über einen dort genannten Stoff, eine dort genannte Zubereitung oder einen dort genannten Artikel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
- 3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einer dort genannten Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- 5. entgegen Artikel 13 Absatz 10 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,
- 6. entgegen Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält,
- 7. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 8. entgegen Artikel 16 Absatz 2 ein Verfallsdatum oder ein Herstellungsdatum nicht angibt,
- 9. als Ausführer bei der Ausfuhr entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 10. als Ausführer entgegen Artikel 16 Absatz 4 eine dort genannte Information in einer oder den dort genannten Amtssprachen oder Hauptsprachen des Bestimmungslandes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor der Ausfuhr abfasst oder
- 11. entgegen Artikel 17 Absatz 2 in einer Ausfuhranmeldung eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt.
Abschnitt 5
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
§ 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metallisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder
- 2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch zum Zweck des Exports herstellt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten der Kommission oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG
§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft,
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Einstufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet, dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem Inverkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder verpackt wird,
- 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr bringt,
- 5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verpackt,
- 6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem nichtmenschlichen Primaten durchführt,
- 7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prüfung nicht richtig durchführt,
- 8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,
- 9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
- 10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Information nicht in dem dort genannten Format vorlegt,
- 11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur meldet,
- 12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genannten Stoff wirbt,
- 13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein dort genanntes Gemisch wirbt,
- 14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur Verfügung hält oder
- 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.
Abschnitt 7
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
§ 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,
- 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in den Verkehr bringt oder verwendet,
- 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt,
- 4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung in den Verkehr bringt,
- 5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzeinrichtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen einsetzt,
- 6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt,
- 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung ausführt,
- 8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder
- 9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.
Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimittel nicht verfügbar ist.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kennzeichnung versieht,
- 2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für ergänzende Informationen auf der Kennzeichnung aufnimmt,
- 3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder weitergibt,
- 4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den geschätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung versieht,
- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methylbromid verwendet,
- 8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort genannten Methylbromids den dort genannten Durchschnitt nicht übersteigt,
- 9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt,
- 10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- 11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betreiber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
- 12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang VII zugelassenen Technologie zerstört,
- 13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert wird,
- 14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Reparatur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig auf eine erneute Undichtigkeit überprüft,
- 15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde oder der Kommission zur Verfügung stellt,
- 16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Verwendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort genannte Menge an Produkten und Einrichtungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig berichtet.
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
§ 23 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 41 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I. S. 212, 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
- 2. Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
Die Verordnung dient im Schwerpunkt der Schaffung neuer Sanktionsnormen (Straf- und Bußgeldtatbestände) für bisher noch nicht unmittelbar straf- und bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen gegen die folgenden gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit:
- - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011, S.105), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 848/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert worden ist (im Folgenden nur "REACH-Verordnung" ), - Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75),
- - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16 vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3) geändert worden ist.
Mit Hilfe der die Blankettnormen des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes ausfüllenden neuen Straf- und Bußgeldtatbestände für diese Verordnungen können entsprechende Zuwiderhandlungen zusätzlich zu dem allgemeinen, über den Erlass und die Durchsetzung behördlicher Anordnungen mittelbar wirkenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Absatz 1 Nummer 10 des Chemikaliengesetzes auch unmittelbar als Straftat verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.
Zugleich wird bei dieser Gelegenheit die zum Zwecke einer solchen unmittelbaren Ahndung von Verstößen gegen chemikalienrechtliche EG-Verordnungen bestehende Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, aktualisiert und in anwenderfreundlicher Weise neu geordnet. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich aus Fortentwicklungen bei einigen der von der Verordnung bereits sanktionsbewehrten EG-Vorschriften, insbesondere
- - der Konkretisierung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1 - im Folgenden nur "EG-F-Gase-Verordnung"), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, zu Dichtheitsprüfungen, Sachkundeanforderungen, Kennzeichnung und Unternehmenszertifizierungen durch Kommissionsverordnungen,
- - der Ablösung der EG-PIC-Verordnung Nr. 304/2003 vom 26. Januar 2003 (ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 1) durch eine Neufassung auf anderer Rechtsgrundlage (Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom 31.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 71/2012 (ABl. L 26 vom 20.1.2012, S. 23) geändert worden ist, und - der Neufassung der EG-Ozonschichtverordnung Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1) durch die seit 1. Januar 2010 geltende Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) geändert worden ist.
Zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit ist insbesondere vorgesehen, die Regelung in Abschnitt e aufzugliedern, die die Straf- und Bußgeldbewehrungen zu jeweils einer EG-Verordnung enthalten, sowie eine Inhaltsübersicht voranzustellen. Die bisher ohne Unterabschnitte nach der Unterscheidung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegliederte Verordnung ist in den letzten Jahren durch Einbeziehung zahlreicher neuer EG-Verordnungen unübersichtlich geworden.
Wegen der strukturellen Änderungen erfolgt die Neuregelung nicht in Form einer Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung, sondern durch eine Ablösungsverordnung (Artikel 1) mit neuem, den Verordnungsinhalt zutreffender bezeichnenden Titel.
Die vorliegende Verordnung ist in Bezug auf die Bußgeldvorschriften auf die Ermächtigungsnorm des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und in Bezug auf die Strafvorschriften auf § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes gestützt. Die sanktionsbewehrten, stoffbezogenen EG- und EU-Verordnungen sind ungeachtet teilweise bestehender inhaltlicher Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere des Immissionsschutz- und des Abfallrechts, insgesamt als Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffend zu qualifizieren (vgl. zur ChemStrOWiV hierzu bereits BR-Drs. 360/07 (PDF) ). Sie sind damit gemäß § 21 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes auf chemikalienrechtlicher Grundlage zu vollziehen und unterliegen hinsichtlich ihrer Straf- und Bußgeldbewehrung den Blankettnormen des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 und des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes. Die Zuordnung zum Bereich des Chemikaliengesetzes betrifft allerdings lediglich die rechtlichen Grundlagen des Vollzuges. Sie berührt nicht die durch Landesrecht im Einzelnen festzulegenden Zuständigkeiten der Landesbehörden für den Vollzug der betreffenden EG- und EU-Vorschriften und der ChemSanktionsV.
II. Besondere Rahmenbedingungen der Sanktionsbewehrung der REACH-Verordnung
Die in der ChemSanktionsV vorgesehenen Sanktionsnormen zur unmittelbaren Ahndung von Verstößen gegen die REACH-Verordnung beschränken sich auf Verstöße gegen diejenigen Pflichten der REACH-Verordnung, die nicht bereits von § 27b des Chemikaliengesetzes erfasst werden. Diese durch das am 1. Juni 2008 in Kraft getretene REACH-Anpassungsgesetz vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) in das Chemikalienrecht eingefügte Vorschrift enthält Sanktionsnormen für Verstöße gegen Kernpflichten der REACH-Verordnung in den Bereichen Registrierung, Zulassung und Stoffsicherheitsbericht, für die eine von den chemikalienrechtlichen Blankettvorschriften für die Sanktionsbewehrung von EU- oder EG-Verordnungen abweichende Sanktionenstruktur für erforderlich gehalten wurde. Die Gesamtregelung zur Sanktionsbewehrung der REACH-Verordnung ergibt sich damit aus dem Zusammenspiel des § 27b ChemG - für die dort besonders genannten Kernpflichten - und der ChemSanktionsV - für alle sonstigen Verstöße.
Bei der nunmehr in der ChemSanktionsV vorgesehenen Sanktionsbewehrung von Verstößen gegen die stoffbezogenen Verbots- und Beschränkungsvorschriften des Anhangs XVII der REACH-Verordnung kommt es infolge der inhaltsgleichen Ablösung der bisherigen Regelungen der früheren Stoffbeschränkungsrichtlinie 79/769/EWG durch den unmittelbar geltenden REACH-Anhang und der durch das REACH-Anpassungsgesetz vorgenommenen Zuordnung der Durchführung der REACH-Verordnung zum Chemikaliengesetz zu der Situation, dass bestimmte Regelungsgegenstände der früheren Stoffbeschränkungsrichtlinie, die in Deutschland über das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) umgesetzt wurden, nunmehr chemikalienrechtlich zu sanktionieren sind. Konkret hiervon betroffen sind diejenigen Verbots- und Beschränkungsregelungen des Anhangs XVII, die Regelungen der Richtlinie 79/769/EWG betreffen, die in Deutschland in der Bedarfsgegenständeverordnung umgesetzt wurden. Da die Strafdrohung des LFGB für diese Fälle strenger ist als der in § 27 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes vorgesehene Strafrahmen, ist zur Vermeidung einer Absenkung des Strafniveaus gegenüber dem bisherigen Rechtszustand vorgesehen, bei nächster sich bietender Gelegenheit einer Änderung des Chemikaliengesetzes in § 27 ChemG einen Strafverschärfungstatbestand aufzunehmen, wonach bei Straftaten nach § 27 Absatz 1, die die Herstellung oder das Inverkehrbringen eines Bedarfsgegenstandes im Sinne des LFGB betreffen, ein an die allgemeinen LFGB-Strafvorschriften angelehnter Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe gilt. Diese Regelung soll dem grundsätzlich erhöhten Gefährdungsniveau dieser Fälle Rechnung tragen, die sich aus dem für den Bedarfsgegenständebegriff prägenden unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Körper oder mit Lebensmitteln ergibt, und insoweit eine Harmonisierung der Strafandrohungen des LFGB und des ChemG bewirken. Zugleich bietet sie einen Ansatz für am Bedarfsgegenständebegriff orientierte Differenzierungen in Zuständigkeitsregelungen der Länder, der es erleichtert, bewährte Zuständigkeitsstrukturen fortzuführen.
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hauptregelungszweck der vorliegenden Verordnung ist die Schaffung neuer Straf- und Bußgeldtatbestände zur unmittelbaren Ahndung von Verstößen gegen gemeinschafts- oder unionsrechtliche Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit als Ordnungswidrigkeit oder deren Verfolgung als Straftat. Gleichzeitig wird die bestehende ChemStrOWiV aktualisiert, in anwenderfreundlicher Weise neu geordnet und wegen der strukturellen Änderung des Verordnungstextes durch eine Ablösungsverordnung konstitutiv neu gefasst. Hierdurch werden bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht.
IV. Erfüllungsaufwand
Durch die Verordnung werden notwendige Sanktionsregelungen zur Ahndung von Verstößen gegen Ge- und Verbote chemikalienrechtlicher EG- und EU-Verordnungen, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, geschaffen. Sie stellen keine Einzelregelungen dar, die bei den Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten oder Zeitaufwand oder beidem führen. Das Verordnungsvorhaben verursacht somit keinen Erfüllungsaufwand bei Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürgern. Durch die Verordnung werden zudem keine neuen Informationspflichten eingeführt, so dass insgesamt keine zusätzlichen belastenden Bürokratiekosten entstehen.
V. Weitere Kosten
Werden die durch die unmittelbar geltenden EG- und EU-Verordnungen begründeten Pflichten beachtet, entstehen der Wirtschaft auf Grund der vorliegenden Verordnung keine Belastungen; andernfalls kann es sich lediglich um Kosten aus selbstverschuldeten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handeln. Diese lassen sich im Vorhinein nicht quantifizieren, sie dürften jedoch eher gering sein. Insofern sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
VI. Nachhaltigkeitsprüfung
Das Verordnungsvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Mit der Schaffung unmittelbar anwendbarer Sanktionsregelungen zur Ahndung von Verstößen gegen in den Mitgliedstaaten und damit auch in Deutschland unmittelbar geltende chemikalienrechtliche EG- und EU-Verordnungen kann die Einhaltung der in diesen Verordnungen enthaltenen Verhaltenspflichten sowie Verbote und Beschränkungen in Bezug auf die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie deren Verwendung in Erzeugnissen mit Blick auf die Gewährleistung eines effizienten und nachhaltigen Umwelt- und Verbraucherschutzes wirksam überwacht werden.
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ("Gender Mainstreaming")
Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer
Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem
Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG/EU-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Chemikalien- Sanktionsverordnung - ChemSanktionsV)
1. Artikel 1 (§§ 1 und 2)
Die Vorschriften entsprechen den §§ 2a (Straftatbestand) und 6 (Bußgeldtatbestand) ChemStrOWiV und regeln die straf- und bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7, L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist. Zur Begründung der Tatbestände wird auf die Bundesratsdrucksache 629/05 (PDF) verwiesen.
2. Artikel 1 (§ 3)
Die Vorschrift bildet den Regelungsinhalt von § 2b ChemStrOWiV ab und betrifft die strafrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die EG-F-Gase-Verordnung (siehe auch Bundesratsdrucksache 360/07 (PDF) ).
3. Artikel 1 (§ 4)
§ 4 bezeichnet Tatbestände der EG-F-Gase-Verordnung, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, und entspricht in Bezug auf die Tatbestände des Absatzes 1 Nummer 5, 6 und Nummer 8 dem § 6a Nummer 1, 2 und Nummer 3 ChemStrOWiV. Die übrigen Tatbestände stellen Ergänzungen in Bezug auf Pflichten im Bereich der Dichtheitskontrolle und der Anforderungen an das eingesetzte Personal, des Führens von Aufzeichnungen sowie der Kennzeichnung und Unternehmenszertifizierungen aufgrund der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1494, 1497 und Nr. 1516/2007 sowie Nr. 303, 304, 305 und 306/2008) dar.
Zu den Tatbeständen im Einzelnen:
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 ahndet Verstöße des Betreibers einer ortsfesten Anwendung in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen und Brandschutzsystemen, der nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebenen Dichtheitskontrollen dieser Anlagen durch zertifiziertes Personal nach den vorgegebenen Prüfungsintervallen durchgeführt werden (Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008).
Nummer 2 sanktioniert Verstöße gegen die Pflicht des Betreibers zur Dichtheitskontrolle nach der Reparatur eines Lecks (Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2).
Nummer 3 bewehrt Verstöße des Betreibers für den Fall, dass für Brandschutzsysteme, die vor dem 4. Juli 2007 installiert wurden, die für diese Systeme vorgeschriebene Installation von Leckage-Erkennungssystemen nicht oder nicht rechtzeitig bis spätestens 4. Juli 2010 erfolgt ist (Artikel 3 Absatz 3 Satz 1).
Nummer 4 dient der Sanktionierung von Verstößen des Betreibers gegen die Kontrollhäufigkeit bei Leckage-Erkennungssystemen (Artikel 3 Absatz 3 Satz 2).
Nummer 5 entspricht § 6a Nummer 1 ChemStrOWiV. Zur Begründung wird auf die Bundesratsdrucksache 360/07 (PDF) verwiesen. Die Vorschrift wird ergänzt durch Konkretisierungen aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007 (dort jeweils Artikel 2 Absatz 1 und 2).
Nummer 6 bewehrt Zuwiderhandlungen des Betreibers bestimmter stationärer Einrichtungen (u.a. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen) gegen die Pflicht, Vorkehrungen zur rechtzeitigen Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus derartigen Einrichtungen durch zertifiziertes Personal gemäß den Verordnungen (EG) 303 bis 306/2008 zu treffen (Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4). Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 mit den dort geregelten Anforderungen an Ausbildungsbescheinigungen betreffend KfZ-Klimaanlagen wurde nicht in Bezug genommen, da diese keine stationären Einrichtungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 darstellen. Unabhängig davon sind Verstöße des die Rückgewinnung durchführenden Personals gegen die Zertifizierungspflicht, die in § 5 Absatz 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung konkretisiert wird, durch § 8 Absatz 2 Nummer 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung sanktioniert.
Nummer 7 entspricht inhaltlich § 6a Nummer 2 ChemStrOWiV. Es wurden lediglich sprachliche Anpassungen an den Wortlaut der bewehrten Vorschrift des Artikels 4 Absatz 2 vorgenommen. Zur Begründung wird auf die Bundesratsdrucksache 360/07 (PDF) verwiesen.
Nummer 8 knüpft an die Pflicht des Betreibers einer Anwendung nach Artikel 3 Absatz 1 an, dafür Sorge zu tragen, dass das für die Installation, Wartung oder Instandhaltung der Anwendungen verantwortliche Personal die für diese Tätigkeiten erforderlichen Personalzertifikate gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 erworben haben (Artikel 5 Absatz 3).
Nummer 9 entspricht § 6a Nummer 3 ChemStrOWiV. Zur Begründung wird auf die Bundesratsdrucksache 360/07 (PDF) verwiesen.
Nummer 10 ahndet Verstöße gegen bestimmte Kennzeichnungspflichten beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 müssen beim Inverkehrbringen die chemischen Bezeichnungen dieser fluorierten Treibhausgase unter Verwendung der Industrienomenklatur als Kennzeichnung angebracht sein. Ferner enthält die deutlich lesbar und unverwischbar anzubringende Kennzeichnung den Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase enthält sowie deren Menge. Eine Konkretisierung der Form der zu verwendenden Kennzeichnung (Artikel 7 Absatz 3) enthalten Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007. Unter der nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 zu verwendenden "anerkannten Industrienomenklatur" sind insbesondere die zur Bezeichnung der fluorierten Treibhausgase (Kältemittel) verwendeten Kurzzeichen (z.B. R-134a, R-744) nach dem ISO-Standard R817 (Deutsche Fassung: DIN8962 "Kältemittel, Begriffe, Kurzzeichen") zu verstehen.
§ 4 Absatz 2 enthält Bußgeldtatbestände in Bezug auf die die EG-F-Gase-Verordnung konkretisierende und auf Artikel 3 Absatz 7 der EG-F-Gase-Verordnung gestützte Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4).
Nummer 1 sanktioniert Verstöße gegen die Pflicht des Betreibers, die Reparatur eines Lecks bei Brandschutzsystemen von dafür zertifiziertem Personal durchführen zu lassen (Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008).
Nummer 2 bewehrt Verstöße gegen die Pflicht, nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 im Anschluss an die Reparatur eines Lecks vor dem Auffüllen, also ggf. auch vor Ablauf der Monatsfrist nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, eine Dichtheitskontrolle durchzuführen.
Nummer 3 ahndet Verstöße gegen die Betreiberpflicht, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 neu installierte Systeme unmittelbar nach ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit zu kontrollieren.
§ 4 Absatz 3 enthält Bußgeldtatbestände in Bezug auf die die EG-F-Gase-Verordnung konkretisierende und ebenfalls auf Artikel 3 Absatz 7 der EG-F-Gase-Verordnung gestützte Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10).
Nummer 1 sanktioniert Verstöße gegen die Pflicht des Betreibers, die Reparatur eines Lecks bei ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen von dafür zertifiziertem Personal durchführen zu lassen (Artikel 8 Absatz 1).
Nummer 2 ahndet Verstöße gegen die Betreiberpflicht, nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 neu installierte Systeme unmittelbar nach ihrer Inbetriebnahme auf Dichtheit zu kontrollieren.
§ 4 Absätze 4 und 5 enthalten in Bezug auf die die EG-F-Gase-Verordnung konkretisierenden Verordnungen (EG) Nr. 303/2008 und Nr. 304/2008 jeweils einen Bußgeldtatbestand zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die jeweils in Artikel 7 Absatz 1 der beiden EG-Verordnungen enthaltene Pflicht zur Unternehmenszertifizierung.
4. Artikel 1 (§ 5)
Diese Vorschrift enthält Tatbestände der REACH-Verordnung, deren Verletzung als Straftat zu verfolgen ist. Sie betreffen Herstellungs-, Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote, die aufgrund der Systematik der Strafblankettnorm des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes inhaltlich Regelungen entsprechen, die nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes als Straftat zu verfolgen wären. Die in § 5 aufgelisteten Straftatbestände beziehen sich auf einen Stoff als solchen, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, für den gemäß Artikel 67 Absatz 1 REACH-Verordnung eine Herstellungs-, Verwendungsoder Inverkehrbringensbeschränkung nach Anhang XVII der REACH-Verordnung gilt. Die in Anhang XVII aufgeführten Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische sowie die zugehörigen Beschränkungsbedingungen entsprechen im Wesentlichen den früher in der Richtlinie 76/769/EWG enthaltenen Vorschriften über die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen und der hierzu erfolgten Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Die nationale Umsetzung der Richtlinie 76/769/EWG, die seit ihrem Inkrafttreten durch den Erlass zahlreicher Änderungsrichtlinien um weitere Stoffe und zugehörige Beschränkungstatbestände ergänzt wurde, erfolgte in Deutschland in der Gefahrstoffverordnung (in Bezug auf Herstellungs- und Verwendungsverbote), der Chemikalien-Verbotsverordnung (in Bezug auf Inverkehrbringensverbote) und der Bedarfsgegenständeverordnung (in Bezug auf bestimmte Verbote, die ausschließlich Bedarfsgegenstände betrafen). Anhang XVII der REACH-Verordnung ist seit 1. Juni 2009 anwendbar; wurde jedoch zwischenzeitlich durch die am 27. Juni 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 552/2009 umfassend geändert und durch weitere Beschränkungsregelungen ergänzt. Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter II. zur künftigen Behandlung von Verstößen, die Bedarfsgegenstände betreffen, wird hingewiesen.
Die jeweils gesonderte Strafbewehrung der Stoffverbote und -beschränkungen in Spalte 2 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung ist rechtlich notwendig. Für eine ordnungsgemäße Bewehrung sind nur jene Untergliederungen des Anhangs XVII zu zitieren, die bewehrungsfähige und -bedürftige Herstellungs-, Inverkehrbringens- oder Verwendungsverbote enthalten. Eine pauschale Zusammenfassung aller Tatbestände kann aufgrund der Verschiedenartigkeit der in Spalte 2 enthaltenen Regelungen, wie Verbote und Beschränkungen, Ausnahmeund Kennzeichnungsvorschriften sowie Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten nicht Betracht kommen. In rechtlich zulässiger Weise können nur gleichartige Tatbestände zusammengefasst werden, so wie dies in § 5 Nummer 4, 7, 8, 9, 18, 20, 22 und Nummer 33 erfolgt ist.
5. Artikel 1 (§ 6)
In § 6 sind Tatbestände der REACH-Verordnung aufgeführt, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Es handelt sich insbesondere um bewehrungsfähige Zuwiderhandlungen gegen Informations- Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten (Absatz 1) sowie gegen spezielle Kennzeichnungsbestimmungen in Anhang XVII der REACH-Verordnung beim Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse (Absatz 2).
Zu den Tatbeständen des § 6 Absatz 1 im Einzelnen
Nummer 1 ahndet den Verstoß gegen die Meldepflicht von Stoffen in Erzeugnissen, die besonders gefährliche Eigenschaften besitzen und in der Kandidatenliste zur Aufnahme in den Anhang XIV für zulassungspflichtige Stoffe gelistet (CMR-, PBT- und vPvB-Eigenschaften) und in Mengen über 0,1 % in dem Erzeugnis enthalten sind sowie eine Jahresmenge von 1 Tonne überschreiten (Artikel 7 Abs. 2 REACH-Verordnung).
Nummer 2 bewehrt Zuwiderhandlungen des Alleinvertreters (eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person) eines nicht in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers gegen Pflichten in Bezug auf die Bereithaltung und Aktualisierung von Informationen über die eingeführten Mengen und belieferten Kunden sowie die Erstellung des Stoffsicherheitsberichts und des Sicherheitsdatenblatts. Der Alleinvertreter vertritt den Hersteller des Stoffes innerhalb der EU mit allen damit verbundenen Verpflichtungen (Artikel 8 Absatz 2 Satz 2).
Nummer 3 bewehrt den Verstoß eines Herstellers, Importeurs oder Produzenten gegen die mindestens 2 Wochen (s. Artikel 9 Absatz 5) vor Beginn der geplanten Herstellung oder Einfuhr eines entsprechenden Stoffes zu erfüllende Pflicht zur Mitteilung von Informationen nach Artikel 9 Absatz 2 gegenüber der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden nur "ECHA" ), um von der Ausnahmeregelung für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung Gebrauch machen zu können.
Nummer 4 sanktioniert die Nichterfüllung der von der ECHA nach Artikel 9 Absatz 4 im Rahmen der Gewährung einer Ausnahmeregelung für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung erteilten vollziehbaren Auflagen.
Nummer 5 sanktioniert den Verstoß des Herstellers, Importeurs oder nachgeschalteten Anwenders gegen die Pflicht, bei registrierten Stoffen und bei Phasein-Stoffen auf das Ersuchen des nachgeschalteten Anwenders (Artikel 37 Absatz 2) gemäß Artikel 14 eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und den Stoffsicherheitsbericht entsprechend anzupassen (Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 und 2). Sofern nach Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 hierfür die z.B. im Falle komplexer Lieferketten knapp bemessene Monatsfrist gilt und die Einhaltung dieser Frist im Einzelfall objektiv unmöglich war, erscheint eine Würdigung dieses Umstandes bei der nach dem geltenden Opportunitätsprinzip im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegenden Entscheidung über die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit geboten.
Nummer 6 bewehrt einen Verstoß gegen die Pflicht des Registranten, der eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchführen muss, einen Stoffsicherheitsbericht aktualisiert zur Verfügung zu halten. Der Stoffsicherheitsbericht dokumentiert die Stoffsicherheitsbeurteilung für den betreffenden Stoff. Im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung sind die von dem Stoff während der Herstellung und Verwendung ausgehenden Gefährdungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der tatsächlichen und vorhersehbaren Stoffexpositionen zu ermitteln (Artikel 14 Absatz 7).
Nummer 7 ahndet Verstöße des Herstellers von standortinternen bzw. des Herstellers oder Importeurs von transportierten isolierten Zwischenprodukten gegen die Pflicht zur Einreichung eines Registrierungsdossiers bei der ECHA für den Fall, dass derartige Zwischenprodukte in einer Jahresmenge von 1 Tonne oder mehr hergestellt bzw. hergestellt oder importiert werden (Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1). Beträgt die hergestellte oder importierte Jahresmenge eines transportierten isolierten Zwischenprodukts mehr als 1000 Tonnen, sind nach Artikel 18 Absatz 3 weitere Informationen einzureichen. Eine Zuwiderhandlung ist nicht durch § 27b Absatz 1 Nummer 1 ChemG (Verstoß gegen Artikel 5 REACH-Verordnung) bewehrt, da standortinterne und transportierte isolierte Zwischenprodukte nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a REACH-Verordnung von Titel II Kapitel 1 und damit auch von Artikel 5 ausgenommen sind. Die Qualifizierung einer Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit sowie ihre Verortung in der Chemikalien-Sanktionsverordnung und nicht als Straftat in § 27b ChemG erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich standortinterne oder transportierte isolierte Zwischenprodukte während ihres gesamten Lebenszyklus in einem geschlossenen System befinden und dadurch im Gegensatz zu den sonstigen registrierungspflichtigen Stoffen eine Exposition von Mensch und Umwelt grundsätzlich vermieden wird. Dies spiegelt sich auch in den weitaus geringeren Datenanforderungen bei der Registrierung isolierter Zwischenprodukte wider.
Nummer 8 und 9 sanktionieren den Verstoß eines Registranten gegen dessen Pflicht, nach erfolgter Registrierung seine Registrierung im Falle neuer Informationen (z.B. Änderung der Zusammensetzung, Einstufung oder Kennzeichnung des Stoffes) zu aktualisieren und dies der ECHA zusammen mit der Aktualisierung seines Registrierungsdossiers mitzuteilen (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 Satz 1).
Nummer 10 betrifft die Bewehrung einer Zuwiderhandlung gegen eine Informationspflicht in Bezug auf hergestellte oder eingeführte angemeldete Stoffe, deren Menge die nächsthöhere Mengenschwelle nach Artikel 12 erreicht (Artikel 24 Absatz 2).
Nummer 11 ahndet den Verstoß eines potenziellen Registranten gegen die Pflicht zur Voranfrage bei der Agentur nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 1. Die Voranfragepflicht dient insbesondere dem Zweck, vor der Registrierung bei der Agentur in Erfahrung zu bringen, ob bestimmte Studien mit Wirbeltierversuchen bereits vorliegen, um unnötige Mehrfachdurchführungen von Wirbeltierversuchen zu vermeiden. Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn ein Registrierungsdossier ohne vorherige Anfrage bei der Agentur eingereicht wird.
Nummern 12 bis 16 entsprechen dem Regelungsinhalt des § 23 der Gefahrstoffverordnung, der bereits im Jahr 2007 im Rahmen der Elften Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (Bundesrats-Drucksache 359/07 (PDF) ) zur Festlegung von Sanktionsregelungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der REACH-Verordnung zum Sicherheitsdatenblatt (Artikel 31, 32) als § 25a in die Gefahrstoffverordnung eingefügt wurde. Da die Bestimmungen der REACH-Verordnung zum Sicherheitsdatenblatt bereits zum 1.6.2007 anzuwenden waren, bot sich seinerzeit mit Blick auf eine möglichst zeitnahe Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen die Aufnahme entsprechender Bußgeldtatbestände in die Gefahrstoffverordnung im Rahmen der o.g. Elften Verordnung an.
Nunmehr werden die jetzt in § 23 der Gefahrstoffverordnung enthaltenen Sanktionsbestimmungen aus rechtssystematischen Gründen aus dem Regelungsbereich der Gefahrstoffverordnung herausgelöst und in die Chemikalien-Sanktionsverordnung integriert.
Nummer 17 sanktioniert einen Verstoß des Lieferanten eines Erzeugnisses gegen die Auskunftspflicht gegenüber einem gewerblichen Abnehmer oder eines Verbrauchers in Bezug auf Stoffe der Zulassungskandidatenliste nach Artikel 59 (z.B. CMR-, PBT-, vPvB-Stoffe). Der Inhalt der kostenlos zu erteilenden Auskunft erstreckt sich auf die dem Lieferanten vorliegenden Informationen zur sicheren Verwendung sowie mindestens auf den Namen des Stoffes (Artikel 33).
Nummer 18 ahndet Verstöße gegen unverzüglich zu erfüllende Informationspflichten innerhalb der Lieferkette (Artikel 34).
Nummer 19 bewehrt den Verstoß des Arbeitgebers gegen die Pflicht, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den Stoffinformationen der Sicherheitsdatenblätter nach Artikel 31 sowie zu Informationen bei Stoffen, für die nach Artikel 32 kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, zu gewähren (Artikel 35).
Nummer 20 und Nummer 21 betreffen die Ahndung von Zuwiderhandlungen von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern gegen die Pflicht, sämtliche relevante Informationen für die Dauer von mindestens 10 Jahren aufzubewahren, um sie auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der ECHA vorzulegen (Artikel 36 Absatz 1). Diese Pflicht geht im Falle der Geschäftsübertragung oder -aufgabe auf den Rechtsnachfolger oder Konkursverwalter über (Artikel 36 Absatz 2).
Nummer 22 bewehrt den Verstoß eines Herstellers, Importeurs oder nachgeschalteten Anwenders (Lieferant) gegen die Pflicht, die ECHA und den nachgeschalteten Anwender über die Ablehnung einer bisher noch nicht berücksichtigten Verwendung als identifizierte Verwendung zu unterrichten sowie bei einer weiteren Auslieferung dieses Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt beizufügen, das ausdrücklich auf den Ausschluss dieser Verwendung hinweist (Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1).
Nummer 23 ahndet den Verstoß eines nachgeschalteten Anwenders gegen die Pflicht, seinen Stoffsicherheitsbericht (Artikel 14) auf aktuellem Stand und zur Verfügung zu halten (Artikel 37 Absatz 7).
Nummer 24 und Nummer 25 betreffen die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen unverzügliche Informationspflichten des nachgeschalteten Anwenders gegenüber der ECHA bzw. Aktualisierungspflichten in den Fällen des Artikels 37 Absatz 4 (Abweichende Verwendung oder abratende Empfehlung einer Verwendung im Stoffsicherheitsbericht) oder bei einer vom Lieferanten abweichenden Einstufung (Artikel 38).
Nummer 26 bewehrt Verstöße gegen eine Vielzahl von Informationspflichten des Registranten gegenüber der ECHA im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung (Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2). Die Dossierbewertung knüpft an dem Registrierungsdossier an und beinhaltet zum einen eine Prüfung der Dossiers auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der REACH-Verordnung und zum anderen eine Überprüfung der in den Dossiers enthaltenen Versuchsvorschläge, was in beiden Fällen mit Informationsanforderungen der ECHA gegenüber den Registranten einhergehen kann. Die Stoffbewertung ist vom individuellen Registrierungsdossier losgelöst und zielt auf eine Evaluierung prioritärer, besonders besorgniserregender Stoffe. Auch hierbei können von den Registranten zusätzliche Informationen angefordert werden.
Nummer 27 betrifft die Ahndung eines Verstoßes gegen die Pflicht des Zulassungsinhabers, vor dem Inverkehrbringen eines Stoffes bzw. unverzüglich, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 64 Absatz 9 öffentlich zugänglich gemacht worden ist, für eine zugelassene Verwendung auf dem Etikett die Zulassungsnummer aufzubringen (Artikel 65).
Nummer 28 bewehrt den Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht eines nachgeschalteten Anwenders gegenüber der ECHA, falls dieser einen Stoff verwendet, der die Zulässigkeitskriterien nach Artikel 56 Absatz 1 erfüllt und dessen Verwendung den Bedingungen entspricht, nach denen einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette eine Zulassung für diese Verwendung erteilt wurde (Artikel 66 Absatz 1).
§ 6 Absatz 2
Die in Absatz 2 enthaltenen Tatbestände betreffen im Wesentlichen das Anbringen von Aufschriften mit Warnhinweisen auf Verpackungen bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse des Anhangs XVII der REACH-Verordnung vor ihrem Inverkehrbringen durch den Lieferanten.
6. Artikel 1 (§§ 7 und 8)
Die Vorschriften der §§ 7 und 8 entsprechen inhaltlich im Wesentlichen § 4 Absatz 1 ChemStrOWiV und bezeichnen Straf- und Bußgeldtatbestände der seit dem 1. August 2008 geltenden Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (EG-PIC-Verordnung). Mit dieser EG-Verordnung wurde die bisherige, vom EuGH am 10. Januar 2006 für nichtig erklärte EG-PIC-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 304/2003) vom 26. Januar 2003 durch eine auf anderer Rechtsgrundlage des EG-Vertrags gestützte Neufassung abgelöst. Hierdurch ist eine Anpassung der Tatbestände der ChemStrOWiV an die neue EG-PIC-Verordnung erforderlich.
Die Tatbestände in § 7 entsprechen § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 6 ChemStrOWiV. Sie sind jedoch aufgrund der Systematik der Strafblankettnorm des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 ChemG als Straftatbestände zu qualifizieren. Die Vorschrift des § 8 enthält in den Nummern 1, 2, 3, 5, 6 und Nummer 9 Bußgeldtatbestände, die § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und Nummer 8 ChemStrOWiV entsprechen. Zur Begründung der Tatbestände wird insoweit auf die Bundesratsdrucksache 507/04 (PDF) verwiesen. Neu aufgenommen wurden die Tatbestände Nummer 4, 7, 10 und Nummer 11.
Darüber hinaus kann aufgrund der Regelung in Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 die ursprünglich zur Vermeidung von Handelshemmnissen für die deutsche Exportwirtschaft geschaffene Übergangsregelung des § 7 ChemStrOWiV (s. hierzu Bundesratsdrucksache 507/04(B) ) entfallen.
Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 wurde inzwischen durch die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 mit Wirkung vom 1. März 2014 aufgehoben. Die Bewehrung der Vorschriften der neuen EU-Verordnung wird rechtzeitig bis zu ihrem Inkrafttreten durch eine Änderungsverordnung zur ChemSanktionsV erfolgen.
7. Artikel 1 (§§ 9 und 10)
Die Vorschriften enthalten Straftatbestände in Bezug auf ein Ausfuhr- und Herstellungsverbot von metallischem Quecksilber (§ 9) und sehen eine Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen Datenübermittlungspflichten von Unternehmen gegenüber der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor (§ 10).
8. Artikel 1 (§ 11)
Die Vorschrift normiert Bußgeldtatbestände zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsbestimmungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG. Die Verbotsvorschrift des Artikels 7 Absatz 2 über Versuche an nichtmenschlichen Primaten ist wegen einer fehlenden Bewehrung im Tierschutzgesetz in der vorliegenden Chemikalien-Sanktionsverordnung sanktionsrechtlich zu erfassen.
9. Artikel 1 (§ 12)
Die Vorschrift entspricht § 1 ChemStrOWiV und enthält in Satz 1 Straftatbestände zur Ahndung von Verstößen gegen die EG-Ozonschichtverordnung sowie in Satz 2 eine Strafbarkeitsausnahme, die bereits seit dem 12.10.2005 in der ChemStrOWiV enthalten ist und erst im Jahr 2011 im Rahmen der "Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung" vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) an die zugrunde liegenden aktuellen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes angepasst wurde. Ihre Beibehaltung ist weiterhin erforderlich. Zur Begründung der Strafbarkeitsausnahme wird auf die Bundesratsdrucksache 629/05 (PDF) verwiesen.
10. Artikel 1 (§ 13)
Die Vorschrift enthält in den Nummern 10 und 12 bis 17 Bußgeldtatbestände, die § 3 ChemStrOWiV entsprechen. Ergänzend werden in den Nummern 1 bis 9 Zuwiderhandlungen insbesondere gegen Kennzeichnungs- Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten bußgeldbewehrt, die bei der Inanspruchnahme von Ausnahmen nach Artikel 7 bis 11 der EG-Ozonschichtverordnung zu beachten sind. In Nummer 11 wird der Regelungsinhalt des Bußgeldtatbestands in § 6 Absatz 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung, der ebenfalls auf der Grundlage der chemikalienrechtlichen Blankettvorschrift des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 1 ChemG erlassen wurde, in die Chemikalien-Sanktionsverordnung überführt. Die in Nummer 11 genannten Handlungsadressaten der Rückgewinnungspflichten in Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 4 der EG-Ozonschichtverordnung sind in § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung konkretisiert.
Zu Artikel 2 (Änderung der Gefahrstoffverordnung)
Aufhebung von § 23 der Gefahrstoffverordnung, da dessen Regelungsinhalt in Artikel 1 § 6 Absatz 1 Nummer 12 bis Nummer 16 überführt wird.
Zu Artikel 3 (Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung)
Es handelt sich hierbei um Folgeänderungen aufgrund der Überführung des Regelungsinhalts von § 6 Absatz 3 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in Artikel 1 § 13 Nummer 11 der Chemikalien-Sanktionsverordnung.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie das notwendige gleichzeitige Außerkrafttreten der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 27. Oktober 2005.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1023:
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkung auf Informationspflichten der Wirtschaft, Verwaltung, Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin