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Bund

Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Aufzeichnungen über Einrichtungen für Kälte- und Klimaanlagen sowie für Wärmepumpen bestimmte Informationen enthalten. Für die wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sollten weitere Informationen in die Aufzeichnungen über die Einrichtungen aufgenommen werden.

(2) Die Aufzeichnungen über die Einrichtungen sollten Informationen über die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase enthalten. Ist die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase nicht bekannt, so sollte der Betreiber der Einrichtung dafür sorgen, dass zertifiziertes Personal feststellt, wie hoch die Füllmenge ist, um die Kontrolle auf Dichtheit zu erleichtern.

(3) Vor der Kontrolle auf Dichtheit sollten die in den Aufzeichnungen über die Einrichtungen enthaltenen Informationen sorgfältig von zertifiziertem Personal geprüft werden, um gegebenenfalls früher aufgetretene Probleme aufzudecken und um frühere Aufzeichnungen einzusehen.

(4) Zur Gewährleistung einer wirksamen Dichtheitskontrolle sollten in erster Linie die Teile der Einrichtungen auf Dichtheit kontrolliert werden, an denen am ehesten Lecks auftreten können.

(5) Kontrollen auf Dichtheit sollten unter Verwendung direkter oder indirekter Messmethoden durchgeführt werden. Mit direkten Messmethoden werden undichte Stellen durch Meldegeräte festgestellt, die erkennen können, ob fluorierte Treibhausgase aus dem System entweichen. Indirekte Messmethoden basieren auf der Feststellung anormaler Systemleistungen und auf der Analyse der relevanten Parameter.

Indirekte Messmethoden sind anzuwenden, wenn sich ein Leck sehr langsam entwickelt und dass System sich in einer gut belüfteten Umgebung befindet, in der aus dem System in die Luft entweichende fluorierte Treibhausgase nur schwer festzustellen sind. Direkte Messmethoden sind erforderlich, um die genaue Stelle des Lecks zu bestimmen. Welche Messmethode anzuwenden ist, sollte von zertifiziertem Personal entschieden werden, das über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügt, um fallweise zu bestimmen, welche Messmethode die zweckmäßigste ist.

(6) Wird das Vorliegen eines Lecks vermutet, sollte es durch eine Kontrolle festgestellt und anschließend repariert werden.

(7) Um sicherzustellen, dass das System nach der Reparatur sicher arbeitet, sollten vor allem die Teile des Systems, in denen Lecks festgestellt wurden, sowie die angrenzenden Teile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kontrolliert werden.

(8) Eine nicht sachgerechte Installation neuer Systeme bedeutet ein erhebliches Leckagerisiko. Daher sollten neu installierte Systeme sofort nach der Inbetriebnahme kontrolliert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Standardanforderungen an die Dichtheitskontrolle ortsfester Einrichtungen für Kälte- und Klimaanlagen sowie für Wärmepumpen festgelegt, die in Betrieb sind oder vorübergehend außer Betrieb genommen wurden und 3 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr enthalten.

Diese Verordnung gilt nicht für Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg fluorierte Treibhausgase enthalten.

Artikel 2 Aufzeichnungen über die Einrichtungen

(1) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, nachstehend die "Aufzeichnungen über die Einrichtungen" genannt, enthalten den Namen, die Anschrift und Telefonnummer des Betreibers.

(2) Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die in den Einrichtungen für Kälte- oder Klimaanlagen sowie für Wärmepumpen enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen.

(3) Enthalten die technischen Spezifikationen des Herstellers oder die Kennzeichnung des Systems keine Angaben über die in den Einrichtungen für Kälte- oder Klimaanlagen sowie für Wärmepumpen enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen, so sorgt der Betreiber dafür, dass diese Menge von zertifiziertem Personal festgestellt wird.

(4) Kann die Ursache des Lecks festgestellt werden, wird sie in den Aufzeichnungen über die Einrichtungen angegeben.

Artikel 3 Prüfung der Aufzeichnungen über die Einrichtungen

(1) Vor der Durchführung der Dichtheitskontrollen prüft das zertifizierte Personal die Aufzeichnungen über die Einrichtungen.

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