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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1444 der Kommission vom 2. Juli 2026 zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und (EG) Nr. 1516/2007 über die Anforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit bestimmter Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1444 vom 03.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 2 und (EG) Nr. 1516/2007 3 der Kommission wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 Mindestanforderungen an die Dichtheitskontrolle von ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Brandschutzsystemen festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wurde inzwischen aufgehoben und durch nachfolgende Rechtsvorschriften der Union über fluorierte Treibhausgase, nämlich die Verordnung (EU) 2024/573, ersetzt.
(2) Seit dem Erlass der Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und (EG) Nr. 1516/2007 haben sich die Rechtsvorschriften der Union über fluorierte Treibhausgase zu umfassenderen und stärker integrierten Vorschriften weiterentwickelt, einschließlich Anforderungen an die Vermeidung von Leckagen, die Überwachung, die Zertifizierung und das Führen von Aufzeichnungen, sodass mehrere Bestimmungen dieser Verordnungen redundant wurden. Einige der in diesen Verordnungen festgelegten technischen Anforderungen beruhen auf Nachweismethoden und -praktiken, die den Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Annahme widerspiegeln und späteren technischen Entwicklungen nicht angemessen Rechnung tragen. Zudem ist der in diesen Verordnungen festgelegte methodische Ansatz zu weit gefasst und ermöglicht unterschiedliche Vorgehensweisen, gewährleistet aber keine harmonisierte Anwendung in der gesamten Union. In der Praxis werden die in diesen Verordnungen festgelegten methodischen Ansätze nicht mehr breit angewandt.
(3) Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und (EG) Nr. 1516/2007 sind nicht mehr erforderlich und wurden in der Praxis durch aktuelle Methoden zur Dichtheitskontrolle ersetzt, die in der gesamten Union für die betreffenden Einrichtungen angewandt werden. Um rechtliche Klarheit zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten diese Verordnungen aufgehoben und nicht ersetzt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und (EG) Nr. 1516/2007 werden aufgehoben.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2026
2) Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom 19.12.2007 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1497/oj.
3) Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1516/oj.
4) Verordnung (EG) Nr. 842/2006
(Stand: 07.07.2026)
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