Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2007, Immissionsschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Brandschutzsystemen, die aus mehreren miteinander verbundenen Behältern bestehen, die aufgrund eines spezifischen Brandrisikos in einem bestimmten Raum installiert wurden, muss die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase ausgehend von der in diesen Behältern enthaltenen Gesamtfüllmenge der fluorierten Treibhausgase berechnet werden, damit die Häufigkeit der Kontrollen der tatsächlichen Menge der fluorierten Treibhausgase entspricht.

(2) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Aufzeichnungen über Brandschutzsysteme bestimmte Informationen enthalten. Für die wirksame Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sollten weitere Informationen in die Aufzeichnungen über die Systeme aufgenommen werden.

(3) Die Aufzeichnungen sollten Informationen über die Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen enthalten. Ist die Füllmenge der fluorierten Treibhausgase nicht bekannt, so sollte der Betreiber des betroffenen Brandschutzsystems dafür sorgen, dass zertifiziertes Personal feststellt, wie hoch die Füllmenge war, um die Kontrolle auf Dichtheit zu erleichtern.

(4) Vor der Kontrolle auf Dichtheit sollten die in den Systemaufzeichnungen enthaltenen Informationen sorgfältig von zertifiziertem Personal geprüft werden, um gegebenenfalls früher aufgetretene Probleme aufzudecken und um frühere Aufzeichnungen einzusehen.

(5) Zur Gewährleistung einer wirksamen Dichtheitskontrolle sollten in erster Linie die Teile der Brandschutzsysteme auf Dichtheit kontrolliert werden, an denen am ehesten Lecks auftreten können.

Wird das Vorliegen eines Lecks vermutet, sollte es durch eine Prüfung festgestellt und anschließend repariert werden.

(6) Eine defekte Installation neuer Systeme bedeutet ein erhebliches Leckagerisiko. Daher sollten neu installierte Systeme sofort nach der Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit kontrolliert werden.

(7) Um sicherzustellen, dass die Reparatur des Systems wirksam war, sollten vor allem die Teile der Anlagen, in denen Lecks festgestellt wurden, sowie die angrenzenden Teile gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 kontrolliert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 2

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Standardanforderungen an die Dichtheitskontrolle ortsfester Systeme festgelegt, die in Betrieb sind oder vorübergehend außer Betrieb genommen wurden und aus einem oder mehreren miteinander verbundenen Behältern einschließlich dazugehöriger Teile bestehen, die aufgrund eines spezifischen Brandrisikos in einem bestimmten Raum installiert wurden, nachstehend die "Brandschutzsysteme" genannt.

Diese Verordnung gilt für Brandschutzsysteme mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen und mehr.

Artikel 2 Systemaufzeichnungen

(1) Die Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, nachstehend die "Systemaufzeichnungen" genannt, enthalten den Namen, die Anschrift und Telefonnummer des Betreibers.

(2) Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die in einem Brandschutzsystem enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen.

(3) Enthalten die technischen Spezifikationen des Herstellers oder die Kennzeichnung des Systems keine Angaben über die in einem Brandschutzsystem enthaltene Füllmenge an fluorierten Treibhausgasen, so sorgt der Betreiber dafür, dass diese Menge von zertifiziertem Personal festgestellt wird.

Artikel 3 Prüfung der Systemaufzeichnungen

(1) Vor der Durchführung der Kontrollen auf Dichtheit prüft das zertifizierte Personal die Systemaufzeichnungen.

(2) Dabei werden Angaben über wiederholt auftretende Probleme oder über Problembereiche mit besonderer Aufmerksamkeit geprüft.

Artikel 4 Visuelle und manuelle Kontrollen

(1) Zur Feststellung von Schäden und Anzeichen von Lecks werden visuelle Kontrollen von Bedienungselementen, Behältern, Bestandteilen und unter Druck stehenden Verbindungen von zertifiziertem Personal durchgeführt.

(2) Jedes Anzeichen eines Lecks von fluorierten Treibhausgasen in dem Brandschutzsystem muss von zertifiziertem Personal überprüft werden.

(3) Eine oder mehrere der folgenden Situationen sind ein Anzeichen für ein Leck:

  1. Ein stationäres Leckage-Erkennungssystem gibt ein Leck an;
  2. ein Behälter zeigt einen Abfall des auf die Temperatur eingestellten Drucks von über 10 % an;
  3. ein Behälter zeigt einen Verlust des Löschmittels von über 5 % an;

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion